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Richtlinie fuer die Beurteilung von Freisetzungen genetisch veraenderter Organismen

Im Anhang II der EG-Richtlinie 90/220 zur Freisetzung gentechnisch veraenderter Organismen (GVO) werden die fuer eine Vorabbewertung des Versuchs geforderten Informationen aufgelistet. Dieser Katalog fuehrt in der Praxis zu verschiedenen Interpretationen, ausserdem bestehen Defizite bei der Abschaetzung oekologischer Auswirkungen und Langzeitfolgen. Die Richtlinie war bereits laut EWR-Vertrag in Oesterreich inhaltlich umzusetzen, es bleibt aber ein gewisser Spielraum in der Vorgangsweise. Als Ergebnis eines Workshops im April 1992 wurden drei Arbeitsgruppen (fuer transgene Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere) gebildet, die einige Organismen, die fuer eine Freisetzung in Frage kommen, anhand des Anhangs II der EG-Richtlinie 90/220 untersuchten. Daneben wurden Moeglichkeiten fuer ein Monitoring, um 'seltene' und Langzeiteffekte besser abschaetzen zu koennen, und Regelungen und Empfehlungen internationaler Organisationen untersucht, um Anhaltspunkte fuer eine oesterreichische Vorgangsweise zu erhalten. Auf der Basis der Ergebnisse der Arbeitsgruppen wurden Vorschlaege fuer Mikroorganismen, Pflanzen und Tiere erstellt. Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen der Freisetzung transgener Mikroorganismen ist es derzeit schwierig, eine einheitliche Vorgangsweise zu empfehlen. Allerdings sollten die Empfaengerorganismen umfassender beschrieben und das genetische Umfeld (Phagen und Plasmide) miteinbezogen werden. Auf die 'Vertrautheit' mit dem Organismus ist mehr Wert zu legen. Die Vorschlaege der Arbeitsgruppe fuer Pflanzen erlaubten eine Interpretation des Anhangs II zumindest fuer transgene Nutzpflanzen. Auch hier soll die Vertrautheit staerker beruecksichtigt werden. Ausserdem ist auf das jeweils neue, charakteristische staerker hinzuweisen. Sich wiederholende Angaben (etwa fuer Empfaengerorganismen) sind durch Literaturverweise zu ersetzen. Daten ueber die Umwelt sollen staerkere Beruecksichtigung finden, charakteristische Biotope in einem Kataster definiert werden. Die Datenanforderungen wurden neu gruppiert und experimentelle Freisetzungen in kleinem Rahmen von solchen in grossem Massstab schaerfer abgegrenzt. Monitoringmassnahmen sollen integraler Bestandteil der Versuchsplanung sein. Die Freisetzung grosser transgener Nutztiere wirft vor allem zuechterische Probleme auf. Die Arbeitsgruppe fuer Tiere legt daher Wert auf eine eindeutige Charakterisierung. Derartige Tiere befinden sich nicht in einem geschlossenen System, obwohl ihre Rueckholbarkeit gesichert ist, weil unbeabsichtigte Fortpflanzung nicht ausgeschlossen werden kann. Anders etwa transgene Fische oder Insekten, deren Rueckholbarkeit aeusserst fraglich ist. Es werden vier Kategorien von Tieren aufgestellt, die unterschiedliche Anforderungen an die Sicherheitsmassnahmen bei Freisetzungen stellen.

Experimentelle gentechnische Überwachung Arbeitsschwerpunkte Qualitätsgesicherte Analyseverfahren Veröffentlichungen Links

Die Gentechnik ist ein moderner und zukunftsträchtiger, zugleich aber auch kontrovers diskutierter Zweig der Biotechnologie. In Deutschland setzt das Gentechnikgesetz (GenTG) den rechtlichen Rahmen für die Anwendung solcher gentechnischer Verfahren in Forschungs- und gewerblichen Einrichtungen. Als Technologie-Gesetz erfüllt es gemäß § 1 sowohl Schutz- und Präventionszwecke als auch Förderzwecke. Das Gesetz regelt das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in gentechnischen Anlagen, die gezielte Freisetzung von GVO in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von GVO (Abgabe von GVO – Produkten an Dritte, z. B. den Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) in Halle ist Fachbehörde des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Die Mitarbeiter des Gentechnischen Überwachungslabors des LAU stehen dem Ministerium sowie den zuständigen Behörden als Ansprechpartner in fachlichen Fragen für den Bereich Gentechniksicherheit zur Verfügung. Im Land Sachsen-Anhalt existieren spezifische Zuständigkeiten nach Gentechnik-Recht. Die fachliche Federführung liegt hierbei beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) mit Sitz in Magdeburg. Es ist Mitglied der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG: www.blag-gentechnik.de/ ). Als Vollzugsbehörde ist das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle für die Anzeige, Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Anlagen und Arbeiten sowie für deren Überwachung und die Überwachung von Freisetzungen und des Inverkehrbringens im Rahmen des GenTG zuständig. Für die experimentelle gentechnische Überwachung, die das LAU im Auftrag des LVwA ausübt, steht in der Reilstraße eine moderne gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe S2 zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit dem LVwA werden planmäßige und anlassbezogene Probenahmen aus gentechnischen Anlagen, aus Freisetzungsflächen und ggf. aus der Umwelt durchgeführt. Molekular- und mikrobiologisch analysiert und bewertet werden im Gentechnik-Labor des LAU die verschiedensten Probenmatrizes. Nachweise gentechnischer Veränderungen erfolgen z. B. in Viren, Bakterien, Pflanzen, Tieren und menschlichen Zellkulturen. Aber auch konventionelles Saatgut, Wischproben von Laboroberflächen sowie Boden-, Wasser- und Luftproben werden bei Bedarf untersucht. Probenahme von Organismen und Oberflächenproben sowie von Umweltmatrizes Überprüfung der Betreiberangaben zu Organismen und gentechnischen Veränderungen Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in gentechnischen Anlagen, z.B. des Containments (Arbeiten mit GVO im geschlossenen System) Analyse von konventionellem Saatgut auf GVO-Anteile Erarbeitung einer Amtlichen Sammlung von Untersuchungsmethoden für die Überwachung nach §28b GenTG beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Nukleinsäure-Extraktion (DNA/RNA) Qualitative und quantitative PCR-Verfahren (real-time PCR; digitale PCR) Zellkultur Mikrobiologische Verfahren ELISA weitere molekularbiologische sowie mikrobiologische und biochemische Verfahren Gen-Datenbankanalysen Seit 2005 ist die GVO-Saatgutanalytik im LAU nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiert. P. Guertler, S. Pallarz, A. Belter, K. N. Eckermann, L. Grohmann (05/2023): Detection of commercialized plant products derived from new genomic techniques (NGT) - Practical examples and current perspectives. In: Food Control 152 (2023) 109869; https://doi.org/10.1016/j.foodcont.2023.109869 M. M. Voorhuijzen, T. W. Prins, A. Belter, J. Bendiek, C. Brünen-Nieweler, J. P. van Dijk, O. Goerlich, E. J. Kok, B. Pickel, I. M.J. Scholtens, A. Stolz, L. Grohmann (07/2020): Molecular characterization and event-specific real-time PCR detection of two dissimilar groups of genetically modified petunia (Petunia x hybrida) sold on the market. In: Frontiers in Plant Science, Vol.11, Artikel 1047. doi: 10.3389/fpls.2020.01047 L. Grohmann; A. Belter; B. Speck; O. Goerlich; P. Guertler; A. Angers-Loustau; A. Patak (11/2016): Screening for six GM soybean lines by an event-specific multiplex PCR method: Collaborative trial validation of a novel approach for GMO detection. In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; doi: 10.1007/s00003-016-1056-y VDI (diverse Autoren) (05/2016): Gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen - Leitfaden zur technischen und analytischen Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen. In: VDI-6300-1 ( www.vdi.de/6300-1 ) R. Hochegger, N. Bassani, A. Belter, D. Villa sowie 13 weitere Autoren (01/2016): Report of the Working Group “Seed Testing” of the European Network of GMO Laboratories (ENGL). In: Technical Report; doi: 10.2788/418326 ; Report number: JRC99835, Affiliation: European Union Reference Laboratory for Genetically Modified Food and Feed A. Belter (01/2016): Long-Term Monitoring of Field Trial Sites with Genetically Modified Oilseed Rape (Brassica napus L.) in Saxony-Anhalt, Germany. Fifteen Years Persistence to Date but No Spatial Dispersion. In: Genes 2016, 7 (1), 3; doi: 10.3390/genes7010003 L. Grohmann, A. Belter, B. Speck, K. Westphal, G. Näumann, N. Hess, J. Bendiek (12/2014): Collaborative trial validation of a testing plan for detection of low level presence of genetically modified seeds. In: Seed Science & Technol., 42, 414-432; https://doi.org/10.15258/sst.2014.42.3.08 A. Belter, L.Grohmann (01/2011): Gentechniküberwachung - Neuer Band der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren. In: GIT Labor-Fachzeitschrift 01/2011 Gentechnik- Gesetz ( GenTG ) in der jeweils aktuellen Fassung EU-Richtlinie 2009/41/EC über die Verwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (contained use) EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt "Opt-Out"-Richtlinie 2015/412/EU zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen Allgemeine Informationen zur Gentechnik: www.transgen.de Letzte Aktualisierung: 08.01.2025

BfN Schriften 622 - Analyse von Nachweismethoden für genomeditierte und klassische GV-Pflanzen

In der EU unterliegen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) den Zulassungsbestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Anträge auf Zulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze erfordern die Beschreibung von Identifizierungs- und Nachweisverfahren. Diese werden von Kontrolllabors der Mitgliedstaaten verwendet, um gentechnisch veränderte Pflanzen nachzuweisen, zu identifizieren und ihr Auftreten in Lebens- und Futtermitteln zu quantifizieren. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (C-528/16) festgestellt, dass mit gerichteter Mutagenese (Genomeditierung) hergestellte Pflanzen unter die Regelungen gemäß Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO fallen. Für Kontrolllabors ergeben sich damit spezielle Herausforderungen für Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung von genomeditierten Pflanzen.

Überwachung

Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen Um dem im GenTG verankerten Schutzgedanken umfassend Rechnung zu tragen, werden gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten sowie Freilandversuche regelmäßig überwacht. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Beschäftigten (Gesundheits- und Arbeitsschutz) beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie der Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO in die Umwelt. Zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Sicherheit der gentechnischen Anlagen (Labore, Tierhaltungsräume, Gewächshäuser) im Freistaat Sachsen, werden alle zur gentechnischen Anlage gehörenden Räume durch das SMEKUL und den bei Anmeldungen und Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden vor Inbetriebnahme auf ihren sicherheitstechnischen Zustand kontrolliert. Der Betrieb einer gentechnischen Anlage darf erst aufgenommen werden, wenn alle gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Im Rahmen regelmäßig wiederkehrender präventiver Kontrollen wird überprüft, ob allen sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen auch nach erfolgter Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung nachgekommen wird. Dabei wird besonders auf die Einhaltung der sog. Containmentbedingungen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die Entsorgung des Abfalls sowie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht der gentechnischen Arbeiten geachtet. Die in der GenTAufzV festgelegte Dokumentationspflicht ermöglicht eine Kontrolle der in der gentechnischen Anlage durchgeführten angemeldeten oder genehmigten Arbeiten. Dies ist insbesondere bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 von Bedeutung, da hierbei keine erneute Anzeige erforderlich ist. Die Risikobewertung der bei diesen Arbeiten verwendeten Organismen obliegt allein dem Betreiber.

Bio Tip - Gene Tip - Pilotstudie: Genetische Innovationen als Auslöser von Phasenübergängen in der Populationsdynamik von Tieren und Pflanzen^Teilprojekt 3: Folgewirkungen und Regulationsbedarf, Teilprojekt 2: Analyse der Ausbreitungsdynamik

Selbstverbreitende künstliche genetische Elemente (self-propagating artificial genetic elements, SPAGE), wie bspw. Gene Drives, besitzen im Vergleich zu bisherigen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen potenziell eine weitaus größere Wirkmächtigkeit in Raum und Zeit, die auch die Veränderung ganzer Populationen bzw. ihre Eliminierung einschließt. Das Ziel der GeneTip Pilotstudie besteht darin, auf der Basis einer vorläufigen Bestimmung des Expositions- und Gefährdungspotenzials von ausgewählten SPAGE Aussagen zu möglichen Kipppunkten in betroffenen Ökosystemen bzw. sozio-ökologischen Systemen zu generieren und darüber hinaus Hinweise für entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu erarbeiten. Als Arbeitspaket 2 (AP2) trägt die Landschaftsökologie der Universität Vechta eine ökologisch fokussierte Erarbeitung zweier Fallstudien zum GeneTip Verbund bei, um Ansätze zur Identifizierung von Kipppunkt-Dynamiken zu finden und risikoanalytisch zu diskutieren. Diese Analyse von Wirkungs- und Verknüpfungskomponenten wird an dem in Südeuropa landwirtschaftlich bedeutsamen Schädling, der Mittelmeer-Olivenfliege (Bactrocera oleae) und an der Ölfrucht Raps (Brassica napus) als einer in Mitteleuropa wichtigen Haupt-Kulturart durchgeführt. Sowohl bei dem floristischen als auch dem faunistischen Fallbeispiel wird ein Schwerpunkt auf die Charakterisierung von Ausbreitungsprozessen und ihrer Dynamik gelegt. Es werden Modellierungsansätze konzipiert, die typische Ausbreitungsmuster verstehen helfen und die eine Basis für die weitere Erforschung des Themenkomplexes bilden. Das AP2 (Universität Vechta) beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Workshops bzw. Tagung mit den anderen Verbundpartnern sowie am Diskurs während der gesamten Laufzeit des Projekts.

Teilprojekt 3: Folgewirkungen und Regulationsbedarf^Teilprojekt 2: Analyse der Ausbreitungsdynamik^Bio Tip - Gene Tip - Pilotstudie: Genetische Innovationen als Auslöser von Phasenübergängen in der Populationsdynamik von Tieren und Pflanzen, Teilprojekt 1: Koordination, Bestimmung von Gefährdungs- und Expositionspotenzial

Selbstverbreitende künstliche genetische Elemente (self-propagating artificial genetic elements, SPAGE), wie bspw. Gene Drives, besitzen im Vergleich zu bisherigen Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen potenziell eine weitaus größere Wirkmächtigkeit in Raum und Zeit, die auch die Veränderung ganzer Populationen bzw. ihre Eliminierung einschließt. Das Ziel der Pilotstudie besteht darin, auf der Basis einer vorläufigen Bestimmung des Expositions- und Gefährdungspotenzials von ausgewählten SPAGE Aussagen zu möglichen Kipppunkten in betroffenen Ökosystemen bzw. sozio-ökologischen Systemen zu generieren und darüber hinaus Hinweise für entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu erarbeiten. Das Fachgebiet für Technikgestaltung und Technologieentwicklung der Universität Bremen (FGT) wird dafür eine Technikcharakterisierung der SPAGE-Technologien zur Bestimmung des Gefährdungs- und Expositionspotenzials sowie eine Vulnerabilitätsanalyse potenziell betroffener Ökosysteme bzw. sozio-ökologischer Systeme durchführen und in AP3 zur Entwicklung von Vorsorgemaßnahmen beitragen. Die Ergebnisse dienen als Grundlage für die Arbeiten der verantwortlichen Verbundpartner, der Universität Vechta (LÖK) und dem Testbiotech e.V. (TB). Die Projektkoordination liegt durchgängig beim FGT.

Gentechnikgesetz

Das deutsche Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (gentechnischen Anlagen), die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Ergänzt wird es durch mehrere Rechtsverordnungen. Auf europäischer Ebene sind als wichtigste Regelungen die sogenannte Systemrichtlinie und die sogenannte Freisetzungsrichtlinie zu nennen.

Informationen für Betreiber

<p><p>Im Bereich des Gentechnikrechts sind in Rheinland-Pfalz verschiedene Behörden zuständig. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) ist für alle Genehmigungen, Anmeldungen und Anzeigen zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen zuständig. Für die Überwachung gentechnischer Arbeiten, gentechnischer Anlagen, von Freisetzungen, Inverkehrbringen und Anbau von GVO ist die jeweils örtlich zuständige SGD verantwortlich.<br><br> Einen Überblick soll die folgende Tabelle geben:</p><p>Zust. Behörde bei</p><p>Gentechnische Anlagen</p><p>Freisetzungen</p><p>Inverkehrbingen</p><p>Genehmigung</p><p>SGD Süd</p><p>Bundesamt für&nbsp;<br> Verbraucherschutz<br> und Lebensmittel-<br> sicherheit</p><p>Nationale<br> Gentechnikbehörde<br> eines EU-Mitglied-<br> staates / EU-<br> Kommision</p><p>Überwachung</p><p>SGD Süd / Nord</p><p>SGD Süd / Nord</p><p>GVO allgemein,<br> Import, Handel,<br> Anbau:<br> SGD Süd / Nord;<br> Saatgut / Futtermittel:<br> ADD Trier;<br> Lebensmittel:<br> Stadt- / Kreisverwaltung</p><p>Anerkennung von Fortbildungs-<br> veranstaltungen</p><p>Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität</p><p>&nbsp;</p><p><strong>Beratungspflicht</strong><br><br> Sobald ein Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung für eine Genehmigung oder auf eine notwendige Anmeldung beraten (§ 2 Gentechnik-Verfahrensverordnung). Die Inanspruchnahme der Beratung ist sehr zu empfehlen, denn sie kann die Abwicklung des Vorhabens erleichtern und beschleunigen.<br> Bei der SGD Süd stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referates 21 für Rückfragen zur Verfügung. Näheres finden Sie auf der <a href="https://sgdsued.rlp.de/de/startseite/">Internetseite der SGD Süd</a><br> &nbsp;<br><br><strong>Antragsformulare</strong><br><br> Vor der Errichtung und dem Betrieb einer gentechnischen Anlage ist die behördliche Zulassung zu beantragen. Der Vorgang wird durch die nachfolgend aufgeführten Formblätter vereinfacht und effizienter gestaltet. Welche Formulare Sie tatsächlich für Ihr Vorhaben ausfüllen müssen, sollten Sie in einem Beratungsgespräch mit der zuständigen Behörde (Kontakt / Zuständigkeiten) abklären.<br><a href="https://sgdsued.rlp.de/service/downloadbereich/gewerbeaufsicht">aktuelle Formblätter</a><br><br><strong>Risikobewertung</strong><br><br> Gemäß § 6 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes ist im Vorfeld von gentechnischen Arbeiten eine Risikobewertung zu erstellen, die als Bestandteil der Antragsunterlagen für das Zulassungsverfahren mit einzureichen und auch während der Durchführung der gentechnischen Arbeiten regelmäßig zu überprüfen ist. Als Hilfe für die Risikobewertung und Sicherheitseinstufung Ihrer gentechnischen Arbeiten finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) eine Liste der bereits behördlich eingestuften Organismen (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) sowie Zelllinien. Weiterhin sind dort auch Allgemeine Stellungnahmen zu gentechnischen Arbeiten der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit (ZKBS) sowie eine Vektorliste eingestellt. Informationen zu Mikroorganismen und Zelllinien finden Sie auch auf den Seiten der <a href="https://www.dsmz.de/">Deutsche Sammlung von Mikroorganismen und Zellkulturen GmbH (DSMZ)</a> und der in Englisch <a href="http://www.lgcstandards-atcc.org/?geo_country=de">American Type Culture Collection (ATCC)</a>.<br> Bei weiteren Fragen zur Risikobewertung, wenden Sie sich bitte an die zuständige Genehmigungsbehörde.<br><br><strong>Anerkannte Desinfektionsmittel</strong><br><br> Bitte stellen Sie sicher, dass die von Ihnen eingesetzten Desinfektionsmittel wirksam gegen die in Ihren Arbeiten verwendeten Organismen sind. Geprüfte und anerkannte Mittel und Verfahren für die Flächen- und Händedesinfektion finden Sie z.B. in den <a href="http://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Krankenhaushygiene/Desinfektionsmittel/Desinfektionsmittellist/Desinfektionsmittelliste_inhalt.html">Desinfektionsmittellisten des Robert-Koch-Instituts</a>, des <a href="http://www.vah-online.de/">Verbund für angewandte Hygiene e.V.</a> oder der <a href="http://www.dvg.net/index.php?id=1240&amp;no_cache=1">Veterinärmedizinischen Gesellschaft</a>. Beachten Sie auch die Anwendungskonzentrationen, nötige Einwirkzeiten und die Haltbarkeit des Desinfektionsmittels.<br><br><strong>Weitere gentechnische Arbeiten</strong><br><br> Wird aufgrund der nach § 6 Abs. 1 GenTG erfolgten Risikobewertung eine weitere gentechnische Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 eingestuft, so kann diese Arbeit in einer zugelassenen gentechnischen Anlage ohne Anmeldung oder Anzeige durchgeführt werden. Die Arbeit ist jedoch zusammen mit einer Beschreibung der geplanten gentechnischen Arbeit einschließlich ihrer Zielsetzung aufzuzeichnen.<br> Weitere gentechnische Arbeiten ab der Sicherheitsstufe 2 müssen zuvor angezeigt bzw. genehmigt werden. Hierfür gilt hierfür folgende Regelung:<br> Die zulässigen gentechnischen Arbeiten werden durch die erfolgten Anzeigen bzw. erteilten Zustimmungs- oder Genehmigungsbescheide und die dazugehörigen Antragsunterlagen abschließend festgelegt. Arbeiten, die über die dort beschriebenen Arbeiten hinausgehen, gelten als weitere Arbeiten und müssen angemeldet bzw. genehmigt werden. Daher ist ab der Sicherheitsstufe 2 bei der geplanten Verwendung weiterer Spenderorganismen, Nukleinsäuren, Vektoren oder Empfängerorganismen im Vorfeld – neben der notwendigen Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 GenTG – stets zu prüfen, ob diese Vorhaben durch die erteilten Bescheide abgedeckt sind.<br> So stellt z.B. der Austausch der Gene für die Virushülle bei amphotropen murinen Retroviren (Wechsel des viruseigenen Hüllproteins gegen das GaLV-Hüllprotein bzw. das G-Glykoprotein von VSV) eine weitere Arbeit dar, sofern diese Möglichkeit nicht durch die erteilten Bescheide explizit abgedeckt ist. Die Angaben von Spender- und Empfängerorganismen sind grundsätzlich mindestens bis auf Spezies-Ebene zu konkretisieren.<br><br><strong>Aufzeichnungen</strong><br><br> Im Rahmen von gentechnischen Arbeiten müssen Aufzeichnungen geführt werden. In gentechnischen Anlagen umfassen die Aufzeichnungen im weiteren Sinn die Erstellung der Risikobewertung (§ 6 GenTG), die Beschreibung des Vorhabens, das Vorhalten einer aktuellen Betriebsanweisung und die Dokumentation der Unterweisung der Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 GenTSV) sowie ggf. die Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Im engeren Sinn ist hier mit „Aufzeichnungen“ die Aufzeichnung der gentechnischen Arbeiten gemeint, deren Inhalt durch die Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung festgelegt wird. Hier kann teilweise auf andere Unterlagen verwiesen werden. In diesem Fall fügen Sie bitte diese Unterlagen (z.B. Anmeldebescheid) in Kopie den Aufzeichnungen bei. Ein Verweis auf Laborbücher ist dagegen nicht möglich. Aus den Aufzeichnungen müssen die Eigenschaften eines gentechnisch veränderten Organismus (Spender, übertragene Nukleinsäure, benutzter Vektor, Empfänger) klar und übersichtlich hervorgehen. Hierfür eignet sich z.B. das Formblatt Z, das bei den Antragsunterlagen zu finden ist. Bei Betriebsstilllegung sind die Aufzeichnungen unverzüglich der zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die Aufbewahrungsfristen noch nicht abgelaufen sind.<br> Aufzeichungen müssen u.a. so geführt werden, dass nachträgliche Änderungen nicht möglich sind.<br><br><strong>Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 15 Gentechnik-Sicherheitsverordnung</strong><br><br> Projektleiter und Beauftragte für die Biologische Sicherheit benötigen neben einem entsprechenden Hochschulabschluss und einer mindestens 3jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Gentechnik den Nachweis über die Teilnahme an einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung. Eine Terminübersicht mit Ansprechpartnern für diese Fortbildungsveranstaltungen finden Sie z.B. auf den unten genannten Internetseiten.<br><br> Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Fortbildungsveranstaltungen gemäß § 15 Gentechniksicherheitsverordnung ist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz zuständig.</p><p>Fortbildungsveranstaltungen gem § 15 Gentechnik-Sicherheitsverordnung finden Sie z.B. bei: &nbsp;&nbsp;&nbsp;</p><ul><li><a href="http://www.lag-gentechnik.de/">Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik</a></li><li><a href="http://www.zww.uni-mainz.de/gentechnik.php">Johannes Gutenberg-Universität, Zentrum für wissenschaftliche Weiterbildung</a></li><li><a href="https://www.umweltinstitut.de/?ID=6&amp;gclid=EAIaIQobChMI7dPr-of-_QIVhQeLCh3ztwHUEAAYASAAEgKE2vD_BwE">Umweltinstitut Offenbach</a></li><li><a href="https://www.uni-heidelberg.de/de">Ruprecht Karls-Universität Heidelberg</a></li><li><a href="https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpt/Seiten/default.aspx">Regierungspräsidiums Tübingen</a></li></ul></p>

Standortregister für anbau gentechnisch veränderter Pflanzen

Das Standortregister über die Freisetzung und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthält Informationen zu den in Deutschland vorkommenden Freisetzungs- und Anbauflächen von gentechnisch veränderten Pflanzen. Jeder, der GVOs freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Weiter Informationen finden sich auf der Internetseite des BVLVerweise.

Langzeiteffekte von genetisch veränderten Kulturpflanzen auf Gesundheit, Biodiversität und Umwelt: Prioritisierung von möglichen Risiken und Abgrenzung von Unsicherheiten (BEETLE)

Nach Artikel 4(3) der EU-Richtlinie 2001/18/EG ist vor der Genehmigung einer Freisetzung oder einem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Organismen eine Umweltrisikoprüfung durchzuführen. Diese Prüfung soll fallspezifisch etwaige schädliche Effekte identifizieren und bewerten. Ein wichtiger Teilaspekt ist dabei die Bewertung von Langzeiteffekten, die möglicherweise zunächst verzögert, dann durch ungünstige Umstände verstärkt, und somit erst nach einem längeren Zeitraum sichtbar werden könnten. Zur Berücksichtigung dieser Umstände werden bei gentechnisch veränderten Pflanzen Zeiträume von 10 bis 20 Jahren als Prüfmaßstab angelegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Auftreten möglicher Langzeiteffekte schwierig vorherzusagen und damit zu bewerten ist. Das Projekt BEETLE soll - aktuelle Informationen und Daten zu potentiellen Langzeiteffekten von GVO auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammentragen, - eine Rangfolge der potentiellen Langzeiteffekte anhand ihrer Wichtigkeit bilden, - den Ursprung sowie das Ausmaß wissenschaftlicher Unsicherheit benennen - und Hilfsmittel ( Indikatoren) vorschlagen, wie etwaige Langzeiteffekte zeitnah verfolgt werden könnten. Das Projekt konzentriert sich dabei auf die häufigsten gentechnisch veränderten Kulturpflanzen in der EU (Mais, Raps, Zuckerrübe, Kartoffel) und die wichtigsten gentechnisch veränderten Eigenschaften (Herbizidtoleranz, Schädlingsresistenz, Stärkeproduktion). Arbeitstechnisch wird zunächst eine Vielzahl von Informationsquellen ausgewertet, um eine vorläufige Rangfolge (Priorisierung) vornehmen zu können. Die endgültige Rangfolge kann erst nach einer intensiven Befragung von Fachleuten mit Hilfe von web-basierten Fragbögen und einen Workshop festgelegt werden. Die Ergebnisse des BEETLE Projektes werden der EU-Kommission und den Vertretern der EU Mitgliedsstaaten als Grundlage für zukünftige politische Entscheidungen zur Verfügung stehen.

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