API src

Found 39 results.

Related terms

Standortregister für anbau gentechnisch veränderter Pflanzen

Das Standortregister über die Freisetzung und den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) enthält Informationen zu den in Deutschland vorkommenden Freisetzungs- und Anbauflächen von gentechnisch veränderten Pflanzen. Jeder, der GVOs freisetzt oder anbaut, ist verpflichtet, dies dem Standortregister mitzuteilen. Weiter Informationen finden sich auf der Internetseite des BVLVerweise.

Gentechnikgesetz

Das deutsche Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (gentechnischen Anlagen), die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Ergänzt wird es durch mehrere Rechtsverordnungen. Auf europäischer Ebene sind als wichtigste Regelungen die sogenannte Systemrichtlinie und die sogenannte Freisetzungsrichtlinie zu nennen.

Überwachung

Überwachung von gentechnischen Anlagen und Arbeiten, Überwachung von Freisetzungsversuchen mit gentechnisch veränderten Organismen Um dem im GenTG verankerten Schutzgedanken umfassend Rechnung zu tragen, werden gentechnische Anlagen, gentechnische Arbeiten sowie Freilandversuche regelmäßig überwacht. Besonderes Augenmerk gilt dabei dem Schutz der Beschäftigten (Gesundheits- und Arbeitsschutz) beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) sowie der Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von GVO in die Umwelt. Zur Gewährleistung einer höchstmöglichen Sicherheit der gentechnischen Anlagen (Labore, Tierhaltungsräume, Gewächshäuser) im Freistaat Sachsen, werden alle zur gentechnischen Anlage gehörenden Räume durch das SMEKUL und den bei Anmeldungen und Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden vor Inbetriebnahme auf ihren sicherheitstechnischen Zustand kontrolliert. Der Betrieb einer gentechnischen Anlage darf erst aufgenommen werden, wenn alle gesetzlich festgelegten Sicherheitsanforderungen eingehalten werden. Im Rahmen regelmäßig wiederkehrender präventiver Kontrollen wird überprüft, ob allen sicherheitstechnischen und organisatorischen Anforderungen auch nach erfolgter Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung nachgekommen wird. Dabei wird besonders auf die Einhaltung der sog. Containmentbedingungen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften, die Entsorgung des Abfalls sowie die Einhaltung der Aufzeichnungspflicht der gentechnischen Arbeiten geachtet. Die in der GenTAufzV festgelegte Dokumentationspflicht ermöglicht eine Kontrolle der in der gentechnischen Anlage durchgeführten angemeldeten oder genehmigten Arbeiten. Dies ist insbesondere bei weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 von Bedeutung, da hierbei keine erneute Anzeige erforderlich ist. Die Risikobewertung der bei diesen Arbeiten verwendeten Organismen obliegt allein dem Betreiber.

BfN Schriften 622 - Analyse von Nachweismethoden für genomeditierte und klassische GV-Pflanzen

In der EU unterliegen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) den Zulassungsbestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Anträge auf Zulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze erfordern die Beschreibung von Identifizierungs- und Nachweisverfahren. Diese werden von Kontrolllabors der Mitgliedstaaten verwendet, um gentechnisch veränderte Pflanzen nachzuweisen, zu identifizieren und ihr Auftreten in Lebens- und Futtermitteln zu quantifizieren. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (C-528/16) festgestellt, dass mit gerichteter Mutagenese (Genomeditierung) hergestellte Pflanzen unter die Regelungen gemäß Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO fallen. Für Kontrolllabors ergeben sich damit spezielle Herausforderungen für Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung von genomeditierten Pflanzen.

BfN Schriften 277 - Potential effects of the introduction of a sugar beet variety resistant to glyphosate on agricultural practise and on the environment

The EU Directive 2001/18/EC on the deliberate release into the environment of genetically modified organisms (GMO) requires the assessment of environmental impacts of GMO including direct, indirect, immediate, and delayed effects on the environment. In the case of transgenic crops resistant to specific herbicides, this means that besides evaluating the environmental impacts of the genetically modified plant itself the environmental impacts of the specific herbicide programs and altered agricultural practices associated with this crop have to be assessed.

BfN Schriften 188 - Untersuchungen zur Verbreitung und Anreicherung von Transgensequenzen in der Umwelt über Auskreuzung und Bodeneintrag am Beispiel von HR-Raps

Die im Februar 2001 verabschiedete und seit Oktober 2002 in Kraft getretene Novellierung der europäischen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG regelt in den Ländern der EU die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt im Rahmen des versuchsweisen und des kommerziellen Anbaus. Aufgrund der Novellierung besteht die Notwendigkeit für die Entwicklung eines Überwachungsplanes, anhand dessen schädliche Auswirkungen oder unerwartete Effekte gentechnisch veränderter Organismen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nach Inverkehrbringung ermittelt werden sollen.

F+E-Vorhaben „Gefährdungsursachenanalyse

Referenzliste – Gefährdungsursachen – für FFH-Meldungen 1. Landwirtschaft, Garten-, Obst- und Weinbau, Imkerei 1.1. Nutzung und Neugewinnung von Flächen 1.1.1. Bewirtschaftung/ Innutzungsnahme von Mooren 1.1.2. Bewirtschaftung/ Innutzungsnahme von Salzwiesen 1.1.3. Trockenlegen von Feuchtgrünland, Kleingewässern und Söllen/ Entwässerung 1.1.3.1. Grabensysteme 1.1.3.2. Drainagen 1.1.3.3. Großflächen-Melioration 1.1.4. Verfüllung von Kleingewässern und Quellen 1.1.5. Zerstörung temporärer Gewässer 1.1.6. Nutzung von Gewässern als Viehtränke, intensiver Viehtritt in sensiblen Bereichen 1.1.7. Weidewirtschaft, Kopplung 1.1.7.1. Hoher Viehbesatz 1.1.7.2. Unterbeweidung 1.1.7.3. Ungünstiger Beweidungszeitpunkt 1.1.7.4. Walzen 1.1.7.5. Pflegeschnitt 1.1.8. Wiesenbewirtschaftung 1.1.8.1. Neuansaat 1.1.8.2. Nachsaat 1.1.8.3. Erhöhte Mahdfrequenz 1.1.8.4. Ungünstiger Mahdzeitpunkt 1.1.8.5. Zeitgleiche, großflächige Mahd 1.1.8.6. Eggen/ Walzen 1.1.8.7. Mahdtechnik 1.1.8.8. Mangelhafte Mähgutentfernung 1.1.8.9. Geringe Schnitthöhe 1.1.9. Düngung und Kalkung von Grünland (v. a. Frisch-, Feuchtwiesen und Magerrasen) 1.1.9.1. Düngezeitpunkt 1.1.9.2. Gülle 1.1.9.3. Festmist 1.1.9.4. Klärschlamm 1.1.9.5. Mineralischer Dünger 1.1.9.6. Kalkung 1.1.10. Eutrophierung von Gewässern und Mooren 1.1.11. Ackerbau 1.1.11.1. Düngung 1.1.11.2. Verarmte Fruchtfolgen 1.1.11.3. Reduktion des Zwischenfruchtanbaus 1.1.11.4. Pflügen/ Umbruch/ Direktes Umpflügen nach der Ernte 1.1.12. Ausbringung von Gift und Fallen zum Pflanzen- oder Vorratsschutz oder zur Hygiene 1.1.12.1. Insektizide 1.1.12.2. Herbizide 1.1.12.3. Fungizide 1.1.12.4. Rodentizide 1.1.12.5. Endektozide, z. B. Wurmmittel 1.1.12.6. Fallen 1.1.13. Einsatz schwerer Maschinen (Bodenverdichtung) 1.1.14. Brand von Flächen 1.1.14.1. Abflämmen von Flächen (Acker/ Raine) 1.1.14.2. Röhricht-Entfernung 1.1.15. Gartenbauliche Nutzung 1.1.16. Weinbauliche Nutzung 1.1.17. Imkerei 1.1.18. Emissionen aus Intensiv-Tierhaltung 1.1.19. Umwandlung von Grünland in Äcker 1.1.20. Umwandlung von Grünland in sonstige Kulturen (Obstanbau, Weihnachtsbaumplantagen) 1.1.21. Häufige Grabenräumung/ Grabenfräsen 1 1.1.22. 1.1.23. 1.1.24. 1.1.25. Ländlicher Straßen- und Wegebau 1.1.22.1. Naturstraßen, wassergebundene Decken 1.1.22.2. Asphaltversiegelung Moderne Saatgutreinigung Landwirtschaftliche Anlagen (Silo, Stallungen) Freisetzung von GVO 1.2. Strukturverlust/ Flurbereinigung 1.2.1. Beseitigung von Trockenmauern, Lesesteinhaufen, Steinriegeln 1.2.2. Beseitigung von Weg- und Ackerrainen, Krautsäumen, Brachestreifen und -inseln 1.2.3. Entfernung von Uferrandstreifen, Ufergehölzen 1.2.4. Beseitigung von Hecken, Knicks, Steinrücken 1.2.5. Entfernung von Feldgehölzen, Streuobstwiesen, Kopfweidenbeständen 1.2.6. Reliefnivellierung/ Bodenauftrag/ Planierung 1.2.7. Verfüllung von Hohlwegen 1.2.8. Baumchirurgische Maßnahmen 1.3. Sukzession infolge Nutzungsaufgabe 1.3.1. Brachfallen von Magerrasen 1.3.2. Brachfallen extensiv genutzter Frisch-, Feucht-, Nasswiesen 1.3.3. Brachfallen extensiv genutzter Äcker 1.3.4. Auflassen von Weinbergen 1.3.5. Nutzungsaufgabe periodisch abgelassener Teiche 1.3.6. Fehlende Grabenunterhaltung 1.3.7. Fehlende Unterhaltung von Trockenmauern, Steinriegeln und Knicks in der freien Landschaft 1.4. Aufgabe alter Nutzungsformen 1.4.1. Aufgabe der Streuwiesennutzung 1.4.2. Aufgabe des Anbaus alter Kulturpflanzen (Lein, Hanf, Buchweizen, Dinkel, ...) 1.4.3. Nutzungsaufgabe von kleinflächigen Abgrabungen 1.4.4. Nutzungsaufgabe von kleinbäuerlichen Torfstichen 1.4.5. Aufgabe der Heidenutzung 1.4.6. Aufgabe der Kopfweidennutzung, Kopfbaumnutzung, Heckennutzung/ Nutzungsaufgabe von Streuobstwiesen 1.4.6.1. Kein Nachpflanzen abgängiger Altbäume 1.4.6.2. Fehlender Obstbaumschnitt 1.4.7. Aufgabe von Nutz- und Bauerngärten 1.4.8. Aufgabe der Kleinviehhaltung 2. Raum- und infrastrukturelle Veränderungen, Planung 2.1. Fragmentierung und Isolation in der offenen Landschaft 2.2. Verlust dörflicher Strukturen, Verstädterung 2.3. Änderung der städtischen Siedlungsstrukturen (bauliche Verdichtung, Versiegelung, Verlust von Grünflächen) 2.4. Intensive Grünanlagenpflege 2.4.1. Baumsicherungsmaßnahmen 2.4.2. Rasenpflege 2.4.3. Laubentnahme 2.5. Raumordnungsplanung 3. Forstwirtschaft 3.1. Aufforstung waldfreier Flächen 3.1.1. Entwässerung und Aufforstung von Moorstandorten 3.1.2. Aufforstung von Magerrasen 3.1.2.1. in der planaren bis collinen Stufe 3.1.2.2. in der montanen bis alpinen Stufe 3.1.3. Aufforstung von Küsten- und Binnendünen 3.1.4. Aufforstung von Frisch-, Feucht- und Nasswiesen 3.1.4.1. in der planaren bis collinen Stufe 2 3.1.5. 3.1.6. 3.1.7. 3.1.8. 3.1.4.2. in der montanen bis alpinen Stufe Aufforstung von brachliegenden Äckern, Ödland und Heideflächen Aufforstung bis dicht ans Ufer 3.1.6.1. Aufforstung mit standortgerechten Ufergehölzen 3.1.6.2. Aufforstung mit standortfremden Ufergehölzen Aufforstung bis dicht an Biotop/ Habitat Aufforstung von Lichtungen 3.2. Waldbauliche Maßnahmen 3.2.1. Rodung (Kahlhiebe, Großschirmschlagverfahren, größere Saumhiebe) 3.2.1.1. Rodung naturnaher Waldbestände 3.2.1.2. Rodung naturferner Forste 3.2.1.3. Rodung von Auengehölzen 3.2.2. Altersklassenwald mit Kahlschlagbetrieb 3.2.2.1. Kahlschlag ohne Vollumbruch 3.2.2.2. Kahlschlag mit Vollumbruch 3.2.3. Kalkung und Düngung 3.2.3.1. Kalkung 3.2.3.2. Düngung 3.2.4. Ausbringung von Gift und Fallen zum Pflanzen- oder Vorratsschutz oder zur Hygiene 3.2.4.1. Insektizide 3.2.4.2. Herbizide 3.2.4.3. Fungizide 3.2.4.4. Rodentizide 3.2.4.5. Pheromonfallen u.a. direkte Fallen 3.2.5. Entwässerung 3.2.5.1. Grabensysteme 3.2.5.2. Drainagen 3.2.5.3. Großflächen-Melioration 3.2.6. Zerstörung von Kleingewässern und Quellabflüssen 3.2.7. Zerstörung temporärer Gewässer 3.2.8. Anpflanzung/ Bestand nicht heimischer/ nicht lebensraumtypischer Baumarten 3.2.8.1. Förderung nicht standortheimischer/ nicht lebensraumtypischer Laubgehölze, z.B. Hybridpappeln, Robinie, Rot-Eiche 3.2.8.2. Förderung nicht standortheimischer/ nicht lebensraumtypischer Nadelgehölze, z.B. Douglasie, Lärche 3.2.9. Umwandlung naturnaher Waldflächen in Forstflächen 3.2.9.1. Umwandlung naturnaher Laubwälder in Nadelholzforste 3.2.9.2. Umwandlung naturnaher Nadelwälder in Laubholzforste 3.2.9.3. Umwandlung naturnaher Laubwälder in Laubholzforste 3.2.9.4. Umwandlung naturnaher Nadelwälder in Nadelholzforste 3.2.9.5. Veränderung/Verschiebung der natürlichen bzw. lebensraumtypischen Gehölzzusammensetzung zu Gunsten einer od. mehrerer standortheimischer/ lebensraumtypischer Baumarten, z.B. Eiche bzw. Fichte in den höheren Berglagen 3.2.10. Entnahme von Bäumen mit artspezifischer Funktion/ Selektive Nutzung von wertholzhaltigen Mischbaumarten, z.B. Elsbeere, Vogelkirsche 3.2.11. Entfernung der unteren Bestandsschichten, Auflichtung, Räumung des Unterholzes, Entfernung von Pioniergehölzen 3.2.12. Anlage einer zweiten Baumschicht durch flächigen Unterbau (z.B. Unterbau mit dienender Hainbuche unter Eiche 3.2.13. Übergang zu Dauerwaldbetrieb 3.2.14. Mechanische/ stoffliche Einwirkungen 3.2.14.1. Bodenbearbeitung 3.2.14.2. Bodenverdichtung durch den Einsatz schwerer Maschinen/ flächiges Befahren 3.2.14.3. Auswirkungen von Wegebaumaterial 3.2.14.4. Massive Konzentrierung von Schlagabraum/ Schlagreisig durch flächige Beräumung 3.2.14.5. Abbrennen von Schlagabraum 3.2.14.6. Treib- und Schmierstoffe 3.2.14.7. Abtragung des Oberbodens 3.2.14.8. Veränderung des Bodenreliefs 3

Gentechnik - Das sollte man wissen/Hintergrundinformationen

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 073/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 073/04 Magdeburg, den 14. Mai 2004 Gentechnik - Das sollte man wissen/Hintergrundinformationen Zur Versachlichung der Diskussion um den Erprobungsanbau von gentechnisch verändertem Mais hat das Landwirtschafts- und Umweltministerium im Folgenden einige Daten und Fakten zusammengestellt. Bt-Mais: Freisetzungsversuch oder kommerzieller Erprobungsanbau? Bei dem aktuellen Anbau von gentechnisch verändertem Mais handelt es sich nicht um einen Freisetzungsversuch, sondern um einen Anbau mit dem Ziel der Inverkehrbringens von Bt-Mais. Dieser ist bereits nach EU-Recht als für Mensch, Natur und Umwelt unbedenklich bewertet worden. In dem Erprobungsanbau von Bt-Mais geht es also nicht um das verwandte Material, da dieses bewertet worden ist. Erprobt wird das Nebeneinander von konventioneller, ökologischer und der mit gentechnisch verändertem Saatgut arbeitenden Landwirtschaft. Es geht um die Definition von Rahmenbedingungen, unter welchen alle Anbauformen nebeneinander existieren können. Zugleich soll der Nachweis erbracht werden, dass konventionelle, ökologische und mit gentechnisch veränderten Organismen arbeitende Landwirtschaft nebeneinander existieren können. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Anbau mit dem Ziel des Inverkehrbringens? Das Bundessortenamt hat für das Wirtschaftsjahr 2004 den Anbau von gentechnisch verändertem Mais auf Flächen von rund 1.000 Hektar bundesweit genehmigt. In diesem Rahmen kann die Saatgutindustrie ohne weitere Genehmigungen und Informationen Saatgut an Landwirte zum Anbau weitergeben. Es werden privatrechtliche Verträge geschlossen. Eine Kontrolle durch Landesbehörden ist nicht gefordert. Grundlage ist das Saatgutverkehrsgesetz (§ 3 Abs. 2). Danach erteilt das Bundessortenamt als nachgeordnete Behörde des Bundesverbraucherministeriums auf Antrag des Züchters eine mengen- und zeitlich begrenzte Vertriebsgenehmigung. In diesem Verfahren werden die Bundesländer nicht beteiligt. Die Genehmigung wird auf Antrag jeweils für ein Wirtschaftsjahr erteilt und ist mit Auflagen und Kennzeichnungsvorschriften verbunden. Die Züchter beziehungsweise Biotechnologieunternehmen, die im Besitz dieser Vertriebsgenehmigung sind, schließen nunmehr mit bereitwilligen Landwirten eine privatrechtliche Vereinbarung zum Anbau ab. Hierbei müssen die entsprechenden Behörden der Bundesländer im Gegensatz zu Freisetzungsversuchen nicht beteiligt werden. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Freisetzungsversuch? Der Versuch ist eine Vorstufe zum späteren Inverkehrbringen. Wissenschaftliche Erkenntnisse werden unter Freilandbedingungen überprüft, bevor eine Genehmigung für den Anbau erteilt wird. Der Freisetzungsversuch wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Rücksprache mit den Ländern genehmigt und durch die Länder (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert. Ein Freisetzungsversuch im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Versuchszwecken ¿ und zwar noch bevor eine Genehmigung zum Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen vorliegt. Um einen Freisetzungsversuch handelte es sich beim Anbau von gentechnisch verändertem Weizen in Bernburg, der jüngst nach der Zerstörung durch Unbekannte beendet werden musste. Mit der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen werden die Containmentbedingungen - das heißt die hermetische Abgeschlossenheit in gentechnischen Anlagen und Gewächshäusern - verlassen. Ergebnisse, die dort gewonnen wurden, sollen unter Freilandbedingungen - das heißt in der natürlichen Umwelt - überprüft und bestätigt werden. Die Freisetzung erfolgt unter kontrollierten Bedingungen und in kleinem Maßstab. Sie ist durch den Genehmigungsbescheid mit bestimmten Auflagen versehen, die durch die für die überwachung von Freisetzungen zuständige Landesbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert werden. Auch nach Beendigung des Freisetzungsversuchs erfolgt in der Regel über mehrere Jahre eine Nachkontrolle der Flächen und Beseitigung eventuell nachgewachsener Pflanzen. Genehmigungsbehörde für Freisetzungen nach Gentechnikrecht ist in Deutschland seit dem 01.04.2004 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin (vorher das Robert Koch-Institut). Vor Erteilung der Genehmigung prüft die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit den Freisetzungsantrag, um mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen. Weiterhin wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundslandes (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) eine Landesstellungnahme abgegeben, die regionale Aspekte im Umfeld der geplanten Freisetzung wie etwa Naturschutzfragen berücksichtigt. Nach Einbeziehung weiterer Behörden und nach Ablauf eines EU-Beteiligungsverfahrens ergeht die Entscheidung über den Freisetzungsantrag. Das Standardverfahren für die Freisetzungsgenehmigung sieht auch eine Beteiligung der öffentlichkeit vor. Es erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen und im Bundesanzeiger. Die Antragsunterlagen zur Freisetzung liegen in den betreffenden Gemeinden oder Landkreisen sowie bei der Genehmigungsbehörde in Berlin für vier Wochen aus. Während dieser Frist kann Jedermann seine Einwände geltend machen, die durch die Genehmigungsbehörde bewertet werden. Bei der Nachmeldung eines weiteren Standortes ist im sogenannten Vereinfachten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung keine Beteiligung der öffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, Nachfolge-Freisetzungen des gleichen Organismus an anderen Orten und in weiteren Jahren können ohne öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Gibt es für den aktuellen Erprobungsanbau eine Informationspflicht nach Umweltinformationsgesetz? Nein. Soweit das Umweltinformationsgesetz hier überhaupt Anwendung findet, gilt das Gesetz nur für Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. Die derzeitige Frage, wo und welche Flächen für den Bt-Mais-Anbau verwendet werden, können von Landesbehörden nicht beantwortet werden, denn diese Informationen liegen dem Land nicht vor, weil dies nach den Vorschriften für einen Anbau zum Inverkehrbringen nicht vorgesehen ist. Soweit ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung Informationen übermittelt, dürften diese nach dem Umweltinformationsgesetz nicht ohne die Zustimmung dieses Privaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Freisetzungsrichtlinie der EU sieht vor, dass für Flächen, auf denen Freisetzungsversuche stattfinden, oder gentechnisch veränderte Organismen zum Inverkehrbringen angebaut werden, ein Register eingerichtet werden muss. Deutschland muss diese EU-Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen und ändert dazu das Gentechnikgesetz. Ein entsprechendes Standortregister soll in das Gesetz aufgenommen werden. Seit wann gibt es Freisetzungsversuche in Sachsen-Anhalt? Diese Versuche finden in Sachsen-Anhalt seit 1996 statt. Diese wie für Freisetzungsversuche vorgeschrieben öffentlich bekannt gemacht worden. Versuchsweise angebaut wurden gentechnisch veränderte Kartoffeln, Mais, Tabak, Zuckerrüben, Raps, Erbsen und Pappeln. Ziele sind etwa Krankheitsresistenzen, Toleranz gegenüber Pflanzenschutzmitteln und die Gewinnung technischer Proteine. Begeht Sachsen-Anhalt den Sündenfall in punkto Gentechnik? Deutschland ist längst keine gentechnikfreie Zone mehr. Die seit dem 18. April geltende Kennzeichnungspflicht für GVO in Futter- und Lebensmitteln wird das für den Verbraucher deutlich machen. In der EU werden derzeit genveränderte Pflanzen lediglich in Spanien (ca. 32 000 ha BT Mais) kommerziell angebaut. Futtermittel werden dennoch längst häufig aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt, vor allem aus Soja, aber auch aus Raps und Mais. Aus gentechnisch verändertem Soja werden zudem verschiedene Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe produziert. Zugleich werden auch viele Enzyme, die zum Beispiel in der Käseproduktion, im Backwarenbereich, bei der Herstellung von Fetten, Aromastoffen, Fruchtsäften und in der Fleischverarbeitung benötigt werden, auf gentechnischem Weg erzeugt. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

Gentechnische Überwachung Arbeitsschwerpunkte Qualitätsgesicherte Analyseverfahren Veröffentlichungen Links

Die Gentechnik ist ein moderner und zukunftsträchtiger, zugleich aber auch kontrovers diskutierter Zweig der Biotechnologie. In Deutschland setzt das Gentechnikgesetz (GenTG) den rechtlichen Rahmen für die Anwendung solcher gentechnischer Verfahren in Forschungs- und gewerblichen Einrichtungen. Als Technologie-Gesetz erfüllt es gemäß § 1 sowohl Schutz- und Präventionszwecke als auch Förderzwecke. Das Gesetz regelt das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in gentechnischen Anlagen, die gezielte Freisetzung von GVO in die Umwelt sowie das Inverkehrbringen von GVO (Abgabe von GVO – Produkten an Dritte, z. B. den Anbau von gentechnisch veränderten Kulturpflanzen). Das Landesamt für Umweltschutz (LAU) in Halle ist Fachbehörde des Ministeriums für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt (MWU). Die Mitarbeiter des Gentechnischen Überwachungslabors des LAU stehen dem Ministerium sowie den zuständigen Behörden als Ansprechpartner in fachlichen Fragen für den Bereich Gentechniksicherheit zur Verfügung. Im Land Sachsen-Anhalt existieren spezifische Zuständigkeiten nach Gentechnik-Recht. Die fachliche Federführung liegt hierbei beim Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) mit Sitz in Magdeburg. Es ist Mitglied der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG: www.blag-gentechnik.de/ ). Als Vollzugsbehörde ist das Landesverwaltungsamt (LVwA) in Halle für die Anzeige, Anmeldung und Genehmigung gentechnischer Anlagen und Arbeiten sowie für deren Überwachung und die Überwachung von Freisetzungen und des Inverkehrbringens im Rahmen des GenTG zuständig. Für die experimentelle gentechnische Überwachung, die das LAU im Auftrag des LVwA ausübt, steht in der Reilstraße eine moderne gentechnische Anlage der Sicherheitsstufe S2 zur Verfügung. In enger Zusammenarbeit mit dem LVwA werden planmäßige und anlassbezogene Probenahmen aus gentechnischen Anlagen, aus Freisetzungsflächen und ggf. aus der Umwelt durchgeführt. Molekular- und mikrobiologisch analysiert und bewertet werden im Gentechnik-Labor des LAU die verschiedensten Probenmatrizes. Nachweise gentechnischer Veränderungen erfolgen z. B. in Viren, Bakterien, Pflanzen, Tieren und menschlichen Zellkulturen. Aber auch konventionelles Saatgut, Wischproben von Laboroberflächen sowie Boden-, Wasser- und Luftproben werden bei Bedarf untersucht. zurück zum Inhalt Probenahme von Organismen und Oberflächenproben sowie von Umweltmatrizes Überprüfung der Betreiberangaben zu Organismen und gentechnischen Veränderungen Kontrolle der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen in gentechnischen Anlagen, z.B. des Containments (Arbeiten mit GVO im geschlossenen System) Analyse von konventionellem Saatgut auf GVO-Anteile Erarbeitung einer Amtlichen Sammlung von Untersuchungsmethoden für die Überwachung nach §28b GenTG beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zurück zum Inhalt Nukleinsäure-Extraktion (DNA/RNA) Qualitative und quantitative PCR-Verfahren (real-time PCR; digitale PCR) Zellkultur Mikrobiologische Verfahren ELISA weitere molekularbiologische sowie mikrobiologische und biochemische Verfahren Gen-Datenbankanalysen Liste validierter Prüfverfahren des Geltungsbereiches der flexiblen Akkreditierung (Stand 11.01.2024) Seit 2005 ist die GVO-Saatgutanalytik im LAU nach DIN EN ISO/IEC 17025:2018 akkreditiert. zurück zum Inhalt P. Guertler, S. Pallarz, A. Belter, K. N. Eckermann, L. Grohmann (05/2023): Detection of commercialized plant products derived from new genomic techniques (NGT) - Practical examples and current perspectives. In: Food Control 152 (2023) 109869; https://doi.org/10.1016/j.foodcont.2023.109869 M. M. Voorhuijzen, T. W. Prins, A. Belter, J. Bendiek, C. Brünen-Nieweler, J. P. van Dijk, O. Goerlich, E. J. Kok, B. Pickel, I. M.J. Scholtens, A. Stolz, L. Grohmann (07/2020): Molecular characterization and event-specific real-time PCR detection of two dissimilar groups of genetically modified petunia (Petunia x hybrida) sold on the market. In: Frontiers in Plant Science, Vol.11, Artikel 1047. doi: 10.3389/fpls.2020.01047 L. Grohmann; A. Belter; B. Speck; O. Goerlich; P. Guertler; A. Angers-Loustau; A. Patak (11/2016): Screening for six GM soybean lines by an event-specific multiplex PCR method: Collaborative trial validation of a novel approach for GMO detection. In: Journal für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; doi: 10.1007/s00003-016-1056-y VDI (diverse Autoren) (05/2016): Gentechnische Arbeiten in geschlossenen Systemen - Leitfaden zur technischen und analytischen Prüfung von Sicherheitsmaßnahmen. In: VDI-6300-1 ( www.vdi.de/6300-1 ) R. Hochegger, N. Bassani, A. Belter, D. Villa sowie 13 weitere Autoren (01/2016): Report of the Working Group “Seed Testing” of the European Network of GMO Laboratories (ENGL). In: Technical Report; doi: 10.2788/418326 ; Report number: JRC99835, Affiliation: European Union Reference Laboratory for Genetically Modified Food and Feed A. Belter (01/2016): Long-Term Monitoring of Field Trial Sites with Genetically Modified Oilseed Rape (Brassica napus L.) in Saxony-Anhalt, Germany. Fifteen Years Persistence to Date but No Spatial Dispersion. In: Genes 2016, 7 (1), 3; doi: 10.3390/genes7010003 L. Grohmann, A. Belter, B. Speck, K. Westphal, G. Näumann, N. Hess, J. Bendiek (12/2014): Collaborative trial validation of a testing plan for detection of low level presence of genetically modified seeds. In: Seed Science & Technol., 42, 414-432; https://doi.org/10.15258/sst.2014.42.3.08 A. Belter, L.Grohmann (01/2011): Gentechniküberwachung - Neuer Band der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren. In: GIT Labor-Fachzeitschrift 01/2011 Newsletter des LAU - Sonderausgabe " 20 Jahre Gentechniklabor " (pdf-Datei 3,08 MB) zurück zum Inhalt Gentechnik- Gesetz ( GenTG ) in der jeweils aktuellen Fassung EU-Richtlinie 2009/41/EC über die Verwendung von gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (contained use) EU-Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt "Opt-Out"-Richtlinie 2015/412/EU zu der den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder zu untersagen Allgemeine Informationen zur Gentechnik: www.transgen.de zurück zum Inhalt Letzte Aktualisierung: 11.07.2023

Das Step-by-Step-Verfahren - ein gestuftes Konzept zur ökologischen Begleitforschung

Anforderung an ein gestuftes Konzept zur ökologischen Begleitforschung im Rahmen von Labor-, Gewächshausversuchen sowie von GVO-Freisetzungen als Grundlage für eine spätere Marktzulassung von GVO

1 2 3 4