Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können. Dem Verordnungsentwurf müssen noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.
Die europäische Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, die europäische Verordnung 1829/2003 sowie das deutsche Gentechnikgesetz regeln den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO). Demnach muss vor Erteilung einer Genehmigung eine Umweltrisikoprüfung durchgeführt werden. Während des Anbaus ist ein Monitoring der Umweltwirkungen der GVO gesetzlich vorgeschrieben. Um Schäden an der Natur im Rahmen der Umweltrisikoprüfung und beim Monitoring verlässlich zu bestimmen, muss jedoch zunächst in verbindlicher Form definiert werden, was unter solchen Schäden zu verstehen ist. Weiterhin muss ein standardisiertes Verfahren zur Bewertung von Schäden zur Verfügung stehen. Da diese Voraussetzungen aus Sicht des Naturschutzes bisher nicht erfüllt waren, hat das Bundesamt für Naturschutz eine Forschergruppe an der TU Berlin mit zwei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben beauftragt, um eine Schadensdefinition und ein Bewertungsverfahren zu erarbeiten. Im Ergebnis liegt ein transparentes und so weit wie möglich standardisiertes Bewertungsverfahren vor, das in Zukunft bei verschiedenen gentechnikrechtlichen und naturschutzrechtlichen Vollzugsaufgaben eingesetzt werden kann. Es wird dazu beitragen, gentechnikrechtliche Bewertungen der Umweltwirkungen von GVO um wichtige naturschutzfachliche Aspekte zu ergänzen. Hierzu zählen insbesondere eine konsequente Differenzierung der Bedeutung von Schutzgütern und eine systematische Beachtung räumlich konkreter Naturschutzzielsetzungen, wie sie beispielsweise in Schutzgebietsverordnungen festgelegt werden. Im Haupttext werden alle Verfahrensschritte ausführlich hergeleitet, beschrieben und begründet. Zusätzlich liegt dem Band eine CD-ROM bei, mit einem Leitfaden, der in knapper Form den Gesamtablauf und alle Einzelschritte des Bewertungsverfahrens zusammenfasst.
Das deutsche Gentechnikgesetz regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (gentechnischen Anlagen), die Freisetzung und das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen. Ergänzt wird es durch mehrere Rechtsverordnungen. Auf europäischer Ebene sind als wichtigste Regelungen die sogenannte Systemrichtlinie und die sogenannte Freisetzungsrichtlinie zu nennen.
In der EU unterliegen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) den Zulassungsbestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Anträge auf Zulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze erfordern die Beschreibung von Identifizierungs- und Nachweisverfahren. Diese werden von Kontrolllabors der Mitgliedstaaten verwendet, um gentechnisch veränderte Pflanzen nachzuweisen, zu identifizieren und ihr Auftreten in Lebens- und Futtermitteln zu quantifizieren. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (C-528/16) festgestellt, dass mit gerichteter Mutagenese (Genomeditierung) hergestellte Pflanzen unter die Regelungen gemäß Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO fallen. Für Kontrolllabors ergeben sich damit spezielle Herausforderungen für Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung von genomeditierten Pflanzen.
Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, ein Konzept für ein systematisches Monitoring von für den Import zugelassenem GV-Raps in Deutschland zu entwickeln und zu erproben.
Die im Februar 2001 verabschiedete und seit Oktober 2002 in Kraft getretene Novellierung der europäischen Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG regelt in den Ländern der EU die Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt im Rahmen des versuchsweisen und des kommerziellen Anbaus. Aufgrund der Novellierung besteht die Notwendigkeit für die Entwicklung eines Überwachungsplanes, anhand dessen schädliche Auswirkungen oder unerwartete Effekte gentechnisch veränderter Organismen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt nach Inverkehrbringung ermittelt werden sollen.
Ziel dieses Vorhabens ist die Prüfung der Frage, ob bzw. wie das durch die Bundesländer betriebene Programm der Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDFs) in das durch die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG (EC 2001) vorgeschriebene Monitoring-Programm zur Überwachung der Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) eingebunden werden kann (MIDDELHOF et al. 2006; ZÜGHART et al. 2011).
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 019/03 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 019/03 Magdeburg, den 27. Januar 2003 Wernicke fordert Trittin auf Umweltbundesamt komplett nach Dessau umziehen Umweltministerin Petra Wernicke hat Bundesumweltminister Jürgen Trittin aufgefordert, das Umweltbundesamt komplett nach Dessau umzuziehen. Wernicke kritisiert insbesondere die Absicht Trittins, die Abteilung Gentechnik nicht nach Dessau zu ziehen, sondern auszugliedern und ins Bundesamt für Naturschutz zu verlagern. Wernicke: "Fachlich ist das völlig falsch, also bleibt nur der fade Beigeschmack, dass möglichst wenig Arbeitsplätze nach Dessau verlagert werden sollen." Unabhängig vom negativen regionalen Aspekt befürchtet Wernicke Nachteile für die Entwicklung der Bio- und Gentechnologie, an der Sachsen-Anhalt ein starkes Interesse hat. Bisher prüft das Umweltbundesamt beispielsweise Anträge auf Freisetzung und Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und muss sein Einvernehmen geben, bevor das Robert-Koch Institut die Genehmigung erteilen kann. Dabei kann der Fachbereich Gentechnik auf breite Kompetenzen des Umweltbundesamt für Boden, Wasser und Luft zurückgreifen und derartige Anträge übergreifende betrachten. So fordert es auch die Freisetzungsrichtlinie der EU. Das Bundesamt für Naturschutz hält eine derartige Kompetenz und Vielzahl der Aufgaben bei Umweltfragen nicht vor. Wernicke: "Dadurch werden die Bewertungen leider nicht sachgerechter. Aber im schlimmsten Fall dauert künftig alles viel länger, weil mehrere Häuser beteiligt werden müssen" In der Bio- und Gentechnologie haben sich in Sachsen-Anhalt in den letzten Jahren wissenschaftliche Kompetenzen nicht nur in der Molekularbiologie, Pflanzenbiochemie und Züchtungsforschung entwickelt. Erste Biotech-Zentren sind in den Regionen Halle-Leipzig und Nordharz-Börde entstanden. Die Landesregierung unterstützt diese Wachstumsbranche. Eine Biotechnolgie-Offensive soll in enger Zusammenarbeit mit den Ländern Sachsen und Thüringen die Zukunftsbranche des 21. Jahrhunderts in Mitteldeutschland voranzubringen. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 195/03 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 195/03 Magdeburg, den 17. September 2003 Wernicke bleibt hartnäckig: Umweltbundesamt nicht amputieren / Irgendwann muss der Kanzler eingreifen Petra Wernicke kämpft weiter gegen die von Bundesumweltminister Jürgen Trittin verfolgte Kompetenzbeschneidung für das Umweltbundesamt. "Sollte Trittin an der Herauslösung der Abteilung Gentechnik festhalten, amputiert der Bundesminister ohne Not eine seiner wichtigsten und schlagkräftigsten Behörden", erklärte Wernicke in Magdeburg. Die Ministerin hat in ihrem Kampf gegen die Umstrukturierung auch schon einen wichtigen Etappenerfolg erzielt und den Agrarausschuss des Bundesrates mehrheitlich hinter sich gebracht. Die Ländervertreter im Ausschuss schlossen sich der Initiative Sachsen-Anhalts an, den Vermittlungsausschuss von Bundesrat und Bundestag mit dem Streitthema zu befassen. Wernicke forderte den Bundesminister auf, die Pläne zur Neuzuordnung des Bereiches Gentechnik zum Bundesamt für Naturschutz aufzugeben. "Trittin hat es in der Hand, Schaden abzuwenden. Eine schnelle Korrektur ist geboten." Sollte Trittin uneinsichtig bleiben, setzt Ministerin Wernicke auf Druck aus dem Bundeskanzleramt. Sie erklärte: "Irgendwann muss Bundeskanzler Gerhard Schröder doch einmal aufwachen. Er kann doch nicht durchgehen lassen, dass sein Umweltminister mutwillig die Entwicklung der Bio- und Gentechnologie in Deutschland aufs Spiel setzt. Damit verliert Deutschland den internationalen Anschluss. Das kostet Arbeitsplätze." Wernicke hielt Trittin "blinden Aktionismus" vor. Das Bundesamt für Naturschutz habe Aufgaben auf den Gebieten Naturschutz und Landschaftspflege zu erledigen. Gentechnik hingegen berühre eine Querschnittsaufgabe des Umweltschutzes. Sämtliche Auswirkungen von Herstellung, Nutzung und Entsorgung der gentechnisch veränderten Organismen auf die gesamte Umwelt und menschliche Gesundheit seien zu untersuchen. Dies verlange auch die EU-Freisetzungsrichtlinie. "Diese Aufgabe greift aber weit über den Naturschutz als eine sektorale Aufgabe des Umweltschutzes hinaus", betonte die Ministerin. Nicht zuletzt wirft Wernicke ihrem Ressortkollegen in Berlin vor, mit der Zuständigkeitsverlagerung der Stadt Dessau als dem neuen Standort des Umweltbundesamtes Arbeitsplätze vorenthalten zu haben. "Trittin hat in die Trickkiste gegriffen. Er unterwandert den politischen Konsens über Parteigrenzen hinweg, mit der Um- und Neuansiedlung von Bundesbehörden den Standort Ostdeutschland zu stärken. Das werden die Menschen in Ostdeutschland nicht vergessen." Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 073/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 073/04 Magdeburg, den 14. Mai 2004 Gentechnik - Das sollte man wissen/Hintergrundinformationen Zur Versachlichung der Diskussion um den Erprobungsanbau von gentechnisch verändertem Mais hat das Landwirtschafts- und Umweltministerium im Folgenden einige Daten und Fakten zusammengestellt. Bt-Mais: Freisetzungsversuch oder kommerzieller Erprobungsanbau? Bei dem aktuellen Anbau von gentechnisch verändertem Mais handelt es sich nicht um einen Freisetzungsversuch, sondern um einen Anbau mit dem Ziel der Inverkehrbringens von Bt-Mais. Dieser ist bereits nach EU-Recht als für Mensch, Natur und Umwelt unbedenklich bewertet worden. In dem Erprobungsanbau von Bt-Mais geht es also nicht um das verwandte Material, da dieses bewertet worden ist. Erprobt wird das Nebeneinander von konventioneller, ökologischer und der mit gentechnisch verändertem Saatgut arbeitenden Landwirtschaft. Es geht um die Definition von Rahmenbedingungen, unter welchen alle Anbauformen nebeneinander existieren können. Zugleich soll der Nachweis erbracht werden, dass konventionelle, ökologische und mit gentechnisch veränderten Organismen arbeitende Landwirtschaft nebeneinander existieren können. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Anbau mit dem Ziel des Inverkehrbringens? Das Bundessortenamt hat für das Wirtschaftsjahr 2004 den Anbau von gentechnisch verändertem Mais auf Flächen von rund 1.000 Hektar bundesweit genehmigt. In diesem Rahmen kann die Saatgutindustrie ohne weitere Genehmigungen und Informationen Saatgut an Landwirte zum Anbau weitergeben. Es werden privatrechtliche Verträge geschlossen. Eine Kontrolle durch Landesbehörden ist nicht gefordert. Grundlage ist das Saatgutverkehrsgesetz (§ 3 Abs. 2). Danach erteilt das Bundessortenamt als nachgeordnete Behörde des Bundesverbraucherministeriums auf Antrag des Züchters eine mengen- und zeitlich begrenzte Vertriebsgenehmigung. In diesem Verfahren werden die Bundesländer nicht beteiligt. Die Genehmigung wird auf Antrag jeweils für ein Wirtschaftsjahr erteilt und ist mit Auflagen und Kennzeichnungsvorschriften verbunden. Die Züchter beziehungsweise Biotechnologieunternehmen, die im Besitz dieser Vertriebsgenehmigung sind, schließen nunmehr mit bereitwilligen Landwirten eine privatrechtliche Vereinbarung zum Anbau ab. Hierbei müssen die entsprechenden Behörden der Bundesländer im Gegensatz zu Freisetzungsversuchen nicht beteiligt werden. Wer genehmigt was und wer weiß was beim Freisetzungsversuch? Der Versuch ist eine Vorstufe zum späteren Inverkehrbringen. Wissenschaftliche Erkenntnisse werden unter Freilandbedingungen überprüft, bevor eine Genehmigung für den Anbau erteilt wird. Der Freisetzungsversuch wird vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach Rücksprache mit den Ländern genehmigt und durch die Länder (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert. Ein Freisetzungsversuch im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Versuchszwecken ¿ und zwar noch bevor eine Genehmigung zum Inverkehrbringen der gentechnisch veränderten Organismen vorliegt. Um einen Freisetzungsversuch handelte es sich beim Anbau von gentechnisch verändertem Weizen in Bernburg, der jüngst nach der Zerstörung durch Unbekannte beendet werden musste. Mit der Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen werden die Containmentbedingungen - das heißt die hermetische Abgeschlossenheit in gentechnischen Anlagen und Gewächshäusern - verlassen. Ergebnisse, die dort gewonnen wurden, sollen unter Freilandbedingungen - das heißt in der natürlichen Umwelt - überprüft und bestätigt werden. Die Freisetzung erfolgt unter kontrollierten Bedingungen und in kleinem Maßstab. Sie ist durch den Genehmigungsbescheid mit bestimmten Auflagen versehen, die durch die für die überwachung von Freisetzungen zuständige Landesbehörde (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) kontrolliert werden. Auch nach Beendigung des Freisetzungsversuchs erfolgt in der Regel über mehrere Jahre eine Nachkontrolle der Flächen und Beseitigung eventuell nachgewachsener Pflanzen. Genehmigungsbehörde für Freisetzungen nach Gentechnikrecht ist in Deutschland seit dem 01.04.2004 das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Berlin (vorher das Robert Koch-Institut). Vor Erteilung der Genehmigung prüft die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit den Freisetzungsantrag, um mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt auszuschließen. Weiterhin wird von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundslandes (in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt) eine Landesstellungnahme abgegeben, die regionale Aspekte im Umfeld der geplanten Freisetzung wie etwa Naturschutzfragen berücksichtigt. Nach Einbeziehung weiterer Behörden und nach Ablauf eines EU-Beteiligungsverfahrens ergeht die Entscheidung über den Freisetzungsantrag. Das Standardverfahren für die Freisetzungsgenehmigung sieht auch eine Beteiligung der öffentlichkeit vor. Es erfolgt eine entsprechende Bekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen und im Bundesanzeiger. Die Antragsunterlagen zur Freisetzung liegen in den betreffenden Gemeinden oder Landkreisen sowie bei der Genehmigungsbehörde in Berlin für vier Wochen aus. Während dieser Frist kann Jedermann seine Einwände geltend machen, die durch die Genehmigungsbehörde bewertet werden. Bei der Nachmeldung eines weiteren Standortes ist im sogenannten Vereinfachten Verfahren der Freisetzungsgenehmigung keine Beteiligung der öffentlichkeit vorgesehen. Das heißt, Nachfolge-Freisetzungen des gleichen Organismus an anderen Orten und in weiteren Jahren können ohne öffentlichkeitsbeteiligung erfolgen. Gibt es für den aktuellen Erprobungsanbau eine Informationspflicht nach Umweltinformationsgesetz? Nein. Soweit das Umweltinformationsgesetz hier überhaupt Anwendung findet, gilt das Gesetz nur für Informationen, die bei Behörden vorhanden sind. Die derzeitige Frage, wo und welche Flächen für den Bt-Mais-Anbau verwendet werden, können von Landesbehörden nicht beantwortet werden, denn diese Informationen liegen dem Land nicht vor, weil dies nach den Vorschriften für einen Anbau zum Inverkehrbringen nicht vorgesehen ist. Soweit ein privater Dritter der Behörde ohne rechtliche Verpflichtung Informationen übermittelt, dürften diese nach dem Umweltinformationsgesetz nicht ohne die Zustimmung dieses Privaten öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Freisetzungsrichtlinie der EU sieht vor, dass für Flächen, auf denen Freisetzungsversuche stattfinden, oder gentechnisch veränderte Organismen zum Inverkehrbringen angebaut werden, ein Register eingerichtet werden muss. Deutschland muss diese EU-Richtlinie noch in nationales Recht umsetzen und ändert dazu das Gentechnikgesetz. Ein entsprechendes Standortregister soll in das Gesetz aufgenommen werden. Seit wann gibt es Freisetzungsversuche in Sachsen-Anhalt? Diese Versuche finden in Sachsen-Anhalt seit 1996 statt. Diese wie für Freisetzungsversuche vorgeschrieben öffentlich bekannt gemacht worden. Versuchsweise angebaut wurden gentechnisch veränderte Kartoffeln, Mais, Tabak, Zuckerrüben, Raps, Erbsen und Pappeln. Ziele sind etwa Krankheitsresistenzen, Toleranz gegenüber Pflanzenschutzmitteln und die Gewinnung technischer Proteine. Begeht Sachsen-Anhalt den Sündenfall in punkto Gentechnik? Deutschland ist längst keine gentechnikfreie Zone mehr. Die seit dem 18. April geltende Kennzeichnungspflicht für GVO in Futter- und Lebensmitteln wird das für den Verbraucher deutlich machen. In der EU werden derzeit genveränderte Pflanzen lediglich in Spanien (ca. 32 000 ha BT Mais) kommerziell angebaut. Futtermittel werden dennoch längst häufig aus gentechnisch veränderten Pflanzen hergestellt, vor allem aus Soja, aber auch aus Raps und Mais. Aus gentechnisch verändertem Soja werden zudem verschiedene Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe produziert. Zugleich werden auch viele Enzyme, die zum Beispiel in der Käseproduktion, im Backwarenbereich, bei der Herstellung von Fetten, Aromastoffen, Fruchtsäften und in der Fleischverarbeitung benötigt werden, auf gentechnischem Weg erzeugt. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
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