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Supranationale und deutsche Rechtsfragen des Monitorings transgener Pflanzen zur Erforschung hypothetischer Risiken

Ziel des Projektes ist es, unter Berücksichtigung sowohl supranationalen als auch deutschen Rechts zu untersuchen, ob und wenn ja, unter welchen Durchführungsmodalitäten ein Monitoring transgener Pflanzen in Deutschland zulässig ist. Die im März dieses Jahres novellierte Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, welche bis zum Oktober 2002 in nationales Recht umzusetzen ist, sieht u.a. die Überwachung freigesetzter und in Verkehr gebrachter gentechnisch veränderter Organismen (GVO) vor. Neben einer Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit Primärrecht der EG sind die Umsetzungsmaßgaben der Richtlinie zu ermitteln. Außerdem ist zu untersuchen, inwieweit diese bereits Inhalt des gegenwärtigen deutschen Rechts sind. Soweit die Richtlinie 2001/18/EG dem deutschen Gesetzgeber einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum belässt, ist es erforderlich abzuklären, ob und welchen Schranken der Gesetzgeber bei der einfachgesetzlichen Installierung eines Monitorings unterliegt. Ergänzend sollen besonders im Hinblick auf den Harmonisierungszweck des art. 95 EGV in einem internationalen Rechtsvergleich etwaige Erfordernisse und Möglichkeiten für eine weitere Entwicklung im deutschen Recht aufgezeigt werden. Die Klärung der in diesem Projekt untersuchten Rechtsfragen ist im Hinblick auf eine Europa- und Verfassungsrecht genügende einfachgesetzliche Installierung eines Monitorings transgener Pflanzen notwendig. Davon wird abhängen, ob eventuelle gentechnische Gefahrenpotenziale künftig angemessen bewältigt werden können.

BfN Schriften 622 - Analyse von Nachweismethoden für genomeditierte und klassische GV-Pflanzen

In der EU unterliegen gentechnisch veränderte Organismen (GVO) den Zulassungsbestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. Anträge auf Zulassung einer gentechnisch veränderten Pflanze erfordern die Beschreibung von Identifizierungs- und Nachweisverfahren. Diese werden von Kontrolllabors der Mitgliedstaaten verwendet, um gentechnisch veränderte Pflanzen nachzuweisen, zu identifizieren und ihr Auftreten in Lebens- und Futtermitteln zu quantifizieren. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 25. Juli 2018 (C-528/16) festgestellt, dass mit gerichteter Mutagenese (Genomeditierung) hergestellte Pflanzen unter die Regelungen gemäß Richtlinie 2001/18/EG zur Freisetzung und zum Inverkehrbringen von GVO fallen. Für Kontrolllabors ergeben sich damit spezielle Herausforderungen für Nachweis, Identifizierung und Quantifizierung von genomeditierten Pflanzen.

Entwicklung eines Konzepts für die Umweltbeobachtung nach Richtlinie 2001/18/EG von transgenem Raps und die Erhebung von Basisdaten

Untersuchungen aus USA, Japan, Belgien und auch der Schweiz haben gezeigt, dass transgener Raps sich ausbreiten und etablieren konnte, auch ohne dass ein Anbau stattgefunden hat. Anträge auf eine Genehmigung für den Anbau von transgenem Raps befinden sich im Verfahren. Alle bisher genehmigten und beantragten Rapslinien verfügen über eine transgene Toleranz gegen Herbizide, wenige verfügen zusätzlich über die Eigenschaft männlicher Sterilität. Deutschland gehört zu den Hauptanbauländern von Raps. Vorkommen von Ruderalraps sind weit verbreitet und die Ausbildung ausdauernder Populationen wurde vielfach nachgewiesen. Eine Verbreitung transgener Rapspflanzen z.B. entlang von Transportwegen oder in der Nähe von Verarbeitungsanlagen ist daher auch für D wahrscheinlich. Untersuchungen dazu wurden bisher nur vereinzelt, lokal begrenzt und mit uneinheitlicher Methodik durchgeführt. Eine Verbreitung und Etablierung transgenen Rapses birgt das Potential für schädliche Umweltwirkungen wie z.B. die Verstärkung des Unkrautpotenzials von Raps oder die Auskreuzung in wildverwandte Arten und eine damit verbundene Ausbildung invasiver Eigenschaften. Ein fachlich tragfähiges Konzept für ein Monitoring der Umweltwirkungen von transgenem Raps liegt bisher weder für Import und Verarbeitung noch für den Anbau vor. EFSA empfiehlt in seinem Leitfaden zum Monitoring (2011), die Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen, im Fall von Import und Verarbeitung die Verhinderung des Gelangens von keimfähigen Rapssamen in die Umwelt, im Rahmen der fallspezifischen Beobachtung zu überprüfen. Ziele des Vorhabens: - Ein praxistaugliches und im Aufwand angemessenes Konzept für das Monitoring der Umweltwirkungen transgenen Rapses bei Import und Verarbeitung unter Berücksichtigung der nationalen Bedingungen zu erarbeiten. - Erhebungen zum Vorkommen von transgenem Ruderalraps in ausgewählten Regionen durchzuführen und den entwickelten methodischen Ansatz zu erproben.

BfN Schriften 430 - Entwicklung und Erprobung eines Konzepts für ein Monitoring von für den Import zugelassenem transgenem Raps nach Richtlinie 2001/18/EG

Ziel dieses Forschungsvorhabens war es, ein Konzept für ein systematisches Monitoring von für den Import zugelassenem GV-Raps in Deutschland zu entwickeln und zu erproben.

Nutzungsmöglichkeiten des Tagfalter-Monitoring Deutschland (TMD) und der Boden-Dauerbeobachtung der Länder für das GVO-Monitoring - Teilvorhaben II: Boden-Dauerbeobachtung der Länder

Ziel dieses Vorhabens ist die Überprüfung der Einbindung eines bestehenden Umwelt-Überwachungsprogramms, konkret das durch die Bundesländer betriebene Programm der Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDFs), in das durch die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG vorgeschriebene Monitoring-Programm zur Überwachung der Umweltwirkungen gentechnisch veränderter Organismen. Erste Erfahrungen mit einem durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und einem Antragsteller (Monsanto) gemeinsam erstellten Monitoringplan zur Erfassung der Auswirkungen des Anbaus des insektenresistenten Mais MON810 zeigten, dass die Einbindung bestehender Beobachtungsnetze und hier speziell der BDFs in das GVO-Monitorings noch einer Eignungsprüfung unterzogen werden muss. Bei der Umsetzung dieser Ziele sind die von den Antragstellern in einem gegenwärtig laufenden UBA-Vorhaben zur Erfassung der bisher auf den BDFs erhobenen Daten zur Bodenbiodiversität sehr hilfreich. Zur Erfüllung dieser Aufgabe werden fünf Arbeitspakete durchgeführt. AP 1: Erarbeitung von fachlichen Anforderungen an ein aussagefähiges und wissenschaftlich fundiertes Monitoring der Auswirkungen von gentechnisch veränderten Organismen auf den Lebensraum Boden. AP 2: Fachliche Bewertung der Möglichkeiten und Grenzen der Nutzen der Boden-Dauerbeobachtung der Länder für das GVO-Monitoring. AP 3: Entwicklung konkreter Erweiterungs- oder Anpassungsmöglichkeiten der Boden-Dauerbeobachtung der Länder und/oder ergänzender Monitoringmodule für das GVO-Monitoring. AP 4: Prüfung der Datenverfügbarkeit sowie von Möglichkeiten der Datenauswertung für das GVO-Monitoring. Entwicklung eines Modells für den Datenfluss und die Datenhaltung. AP 5: Organisation und Öffentlichkeitsarbeit. Die Durchführung und Ergebnisse des Vorhabens werden sowohl im Rahmen einer 'Projektbegleitenden Arbeitsgruppe' als auch eines Fachgesprächs am Ende des Vorhabens VertreterInnen von Verwaltung, Anwendern und Wissenschaft vorgestellt werden.

Eignung des bundesweiten Vogelmonitorings für die Erfassung schädlicher Auswirkungen eines GVP-Anbaus auf die Biodiversität

Die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG sieht ein Monitoring der Wirkungen von GVO auf die Umwelt nach Marktzulassung verbindlich vor. Verantwortlich dafür ist der Genehmigungsinhaber. Für den Bereich der allgemeinen Beobachtung wird empfohlen, sofern fachlich sinnvoll, vorhandene Messnetze und Beobachtungsprogramme zu nutzen. In dem für Deutschland gültigen Plan für MON810 wurde dies zum ersten Mal umgesetzt. Allerdings ist im Vorfeld nicht im Detail geprüft worden, ob sich die vorhandenen Beobachtungsprogramme bzw. die erhobenen Daten für die Fragestellungen des GVO-Monitoring eignen. Das bundesweite Vogelmonitoring ist ein Programm, das im deutschen Monitoringplan von MON810 genannt wird. In diesem Forschungsvorhaben soll das bundesweite Vogelmonitoring vertieft auf seine Nutzungsmöglichkeiten für das GVO-Monitoring geprüft werden. Es sollen Auswertungsmöglichkeiten konkretisiert sowie ggf. Grenzen der Nutzbarkeit aufgezeigt werden. Darüber hinaus sollen Vorschläge für Anpassungen bzw. Erweiterungen der Erhebungen erarbeitet werden. Die Erweiterungsmodule sollen hinsichtlich der Methoden und des Designs umsetzungsreif ausgearbeitet sowie, z.B. im Rahmen von Fachgesprächen, abgestimmt werden. Auch sollen Möglichkeiten der Datenhaltung und -weiterleitung sowie Methoden der Auswertung dargestellt werden. Die Ergebnisse des Forschungsvorhabens fließen unmittelbar in die Vollzugsarbeit, insbesondere in die Bewertung der mit den Anträgen eingereichten Monitoringpläne ein. Die geplante Einbindung des bundesweiten Vogelmonitorings in das GVO-Monitoring kann konkretisiert und fachlich sinnvoll umgesetzt werden. Relevante Ergebnisse des Forschungsvorhabens sollen publiziert werden.

Naturerfahrungsräume im Wohnumfeld von Kindern - Evaluation des Modellprojektes: Naturerfahrungsräume für Kinder

Es wird untersucht, in welcher Weise Kindern (zwischen 6 und 12 Jahren) im städtischen Raum Möglichkeiten des Naturkontaktes geboten werden. Von April bis Oktober 2003 wurden in den Städten Freiburg, Stuttgart, Karlsruhe und Nürtingen Kinder, die in 'Naturerfahrungsräumen' (natürliche, weitgehend ungestaltete Flächen wie Hügel, Bachufer etc.) und auch Kinder, die auf konventionellen Spielplätzen spielten, beobachtet und befragt (standardisierte Interviews). Der Fokus liegt dabei auf dem Spielverhalten der Kinder, bzw. der Frage, welche Unterschiede sich im Spielverhalten auf unterschiedlich ausgestatteten Flächen ausmachen lassen. Daran angeschlossen erfolgte eine postalische Befragung von Eltern von Kindern in der entsprechenden Altersklasse, die einerseits die oben genannten Fragestellungen weiter vertiefte und andererseits zusätzliche Informationen über den außerhäuslichen Aktionsradius der Kinder, ihr Zeitmanagement etc. lieferte. Mit der Untersuchung sollen unter anderem bessere Grundlagen für die Planung von Spielangeboten für Kinder im Freien erarbeitet werden.

Lebensmittel

<p> Pestizidrückstände in Obst und Gemüse <p>Bei Obst und Gemüse taucht immer wieder die Frage nach der Belastung mit Pflanzenschutzmitteln auf. Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU. Die dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte sind maximal zulässige Konzentrationen für Rückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln, die jeweils für Kombinationen von Wirkstoffen und Erzeugnissen festgelegt werden.</p><p>Die bundesweiten Untersuchungsergebnisse aus der amtlichen Lebensmittelüberwachung zu Pflanzenschutzmittelrückständen werden im Rahmen der nationalen Berichterstattung auf der Homepage des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) veröffentlicht (<a href="http://www.bvl.bund.de/">www.bvl.bund.de</a>); das Landesuntersuchungsamt (LUA) in Rheinland-Pfalz veröffentlicht seine Untersuchungsergebnisse, die in die nationale Berichterstattung (BVL) einfließen, ebenfalls im Internet (<a href="http://www.lua.rlp.de/">www.lua.rlp.de</a>) im Rahmen der Jahresberichte. Die Proben werden entweder im Rahmen des amtlichen Lebensmittel-Monitorings oder im Rahmen der normalen Lebensmittelüberwachung untersucht. Während das Monitoring auf einer repräsentativen Probenahme basiert und die Ermittlung der Verbraucherexposition zum Ziel hat, erfolgt die Probenahme bei der amtlichen Lebensmittelüberwachung risikoorientiert und dient der Überprüfung der Einhaltung von Rechtsvorschriften, insbesondere der geltenden Rückstandshöchstgehalte. Die vom BVL und LUA veröffentlichten Untersuchungsergebnisse basieren dabei größtenteils auf den risikoorientiert entnommenen Proben; d.h. Lebensmittel, die in der Vergangenheit auffällig waren, werden häufiger und mit höheren Probenzahlen untersucht als solche, bei denen man aus Erfahrung keine erhöhte Rückstandsbelastung erwartet. Aus diesem Grund erlauben die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse keinen Rückschluss auf die Belastung der Gesamtheit der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel.</p><p>In Lebensmitteln aus Deutschland und der EU werden nur selten zu hohe Gehalte an Rückständen von Pflanzenschutzmitteln nachgewiesen. Bei importierten Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten werden die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte häufiger überschritten. Da das Obst bzw. das Gemüse für die Untersuchung auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß den Probenvorbereitungsvorschriften der EU nicht gewaschen werden darf, kann der Verbraucher durch Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln in der Küche (d. h. Gemüse / Obst vor Verzehr putzen bzw. waschen) die Rückstandsbelastung in der Regel noch weiter minimieren.</p> Mineralwasser <p>Nicht nur über das im Haushalt bei der Herstellung von Kaffee und Tee verwendete Trinkwasser, sondern auch über Fruchtsäfte, Erfrischungsgetränke wie z.B. Limonaden und über natürliches Mineralwasser decken wir einen erheblichen Teil unseres Flüssigkeitsbedarfes.</p><p>Für natürliches Mineralwasser existiert ein besonderes Anerkennungsverfahren. Die Gewinnung und das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser sind europa- und bundesrechtlich in einer Richtlinie und in der Mineral- und Tafelwasserverordnung geregelt. „Natürliches Mineralwasser“ hat danach seinen Ursprung in unterirdischen, vor Verunreinigungen geschützten Wasservorkommen und muss von ursprünglicher Reinheit sein.</p><p>Daneben gibt es "Quellwasser" und "Tafelwasser". Quellwasser muss ebenfalls aus einer Quelle stammen, eine amtliche Anerkennung ist jedoch nicht erforderlich. Tafelwässern können bestimmte Mineralstoffverbindungen zugesetzt werden. Rund 50 rheinland-pfälzische amtlich anerkannte Mineralwässer sorgen für ein reichhaltiges regionales Angebot.</p> Neuartige Lebensmittel <p>Unter dem Begriff „neuartige Lebensmittel“ (englisch: Novel Food) versteht man Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht oder in nicht nennenswertem Umfang in der Europäischen Union verzehrt wurden und mindestens ein weiteres der in der zugehörigen EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) genannten Kriterien (wie z. B. Herstellung mit einem neuartigem Verfahren) erfüllen. Sie unterliegen EU-weit einheitlichen Regelungen mit den Zielen, die Gesundheit der Menschen zu schützen und durch Vorgaben über die Kennzeichnung Irreführung und Täuschung zu verhindern. Neuartige Lebensmittel benötigen vor dem Inverkehrbringen eine Zulassung. Weitergehende Informationen – unter anderem über das Zulassungsverfahren – stellt das <a href="https://www.bvl.bund.de/DE/Arbeitsbereiche/01_Lebensmittel/04_AntragstellerUnternehmen/05_NovelFood/lm_novelFood_node.html">Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit </a>auf seiner Internetseite zur Verfügung.</p> Genetisch veränderte Organismen (GVO) - Rechtsvorschriften <p>Seit dem Jahr 2003 sind die Vorgaben für gentechnisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel europaweit durch zwei Verordnungen geregelt.</p><p><b>Verordnung über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1829/2003):</b></p><p>Die Verordnung enthält umfassende Vorschriften über die Zulassung, Sicherheitsbewertung und Kennzeichnung von Lebensmitteln (einschließlich der bei der Lebensmittelherstellung verwendeten Zutaten bzw. Zusatzstoffe) sowie von Futtermitteln (einschließlich der Futtermittelzusatzstoffe) aus gentechnisch veränderten Organismen. Den Antragsunterlagen sind Informationen zum Nachweis und zur Identifizierung des sogenannten Transformationsereignisses sowie Kontrollproben beizufügen; außerdem ist der Ort anzugeben, an dem das Referenzmaterial zugänglich ist. Die Zulassung erfolgt auf EU-Ebene und gilt zunächst für zehn Jahre. Dabei können besondere Bedingungen zum Schutz bestimmter Ökosysteme oder eine marktbegleitende Beobachtung durch den Verantwortlichen vorgesehen werden.</p><p><u>Kennzeichnung von Lebensmitteln:</u></p><p>Nach den Bestimmungen der Verordnung sind Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, daraus bestehen, aus solchen Organismen hergestellt wurden oder denen entsprechende Zutaten zugesetzt wurden, bei der Abgabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher oder an gastronomische Einrichtungen wie folgt zu kennzeichnen: Bei Lebensmitteln mit einem Zutatenverzeichnis ist die Angabe "genetisch verändert" oder "aus genetisch verändertem [Bezeichnung der Zutat] hergestellt" bei der betreffenden Zutat anzugeben. Ist kein Verzeichnis der Zutaten vorhanden, müssen die Worte "genetisch verändert" bzw. "aus genetisch verändertem [Bezeichnung des Organismus] hergestellt" deutlich auf dem Etikett angebracht werden. Bei unverpackten Lebensmitteln werden die Angaben in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auslage gefordert.</p><p>Festgelegt wurde ein Schwellenwert von 0,9 %, bis zu dem in Lebensmitteln oder Futtermitteln Verunreinigungen von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen ohne besondere Kennzeichnung toleriert werden. Voraussetzung für die Anwendung dieses Schwellenwertes ist jedoch der Nachweis, dass es sich hierbei um zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen handelt. Gereinigte Öle (z. B. Maisöl) aus gentechnisch veränderten Rohprodukten müssen z. B. auch besonders gekennzeichnet werden.</p><p><b>Verordnung über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG vom 22.09.2003 (VO (EG) Nr. 1830/2003):</b></p><p>Die Verordnung bezieht sich auf die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Organismen und die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln und Futtermitteln, die aus solchen Organismen hergestellt wurden, um die genaue Kennzeichnung, die Überwachung und den Rückruf von Produkten zu gewährleisten. Zur Sicherung der Rückverfolgbarkeit ist ein Dokumentationssystem für gentechnisch veränderte Organismen und daraus hergestellte Erzeugnisse zu schaffen, um die Identifizierung der veränderten Organismen zu ermöglichen (Übermittlung und Speicherung der Informationen auf jeder Stufe des Inverkehrbringens). Die Daten müssen für einen Zeitraum von fünf Jahren bereit gehalten werden. Die Regelungen gelten nicht, wenn die Schwellenwerte der VO (EG) Nr. 1829/2003 nicht überschritten werden.</p><p>Auch die neuen Kennzeichnungsregelungen sind nicht lückenlos. So müssen z. B. Gehalte an gentechnisch verändertem Material unterhalb des Schwellenwertes nicht besonders gekennzeichnet werden. Ebenso müssen keine Zutaten erwähnt werden, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, sofern sie keine Teile des Mikroorganismus und damit auch kein gentechnisch verändertes Material enthalten.</p><p>Ferner ist eine besondere Kennzeichnung eines vom Tier gewonnenen Lebensmittels nicht erforderlich, wenn das Tier mit gentechnisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurde oder gentechnisch veränderte Arzneimittel erhalten hat.</p><p><b>Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz)</b></p><p>National gilt das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz, das regelt, unter welchen Voraussetzungen die freiwillige Kennzeichnung "ohne Gentechnik" verwendet werden darf. So müssen z. B. bestimmte Zeiträume eingehalten werden, innerhalb derer keine genetisch veränderten Futtermittel verfüttert werden dürfen, bevor das Lebensmittel (Fleisch, Milch, Eier) gewonnen wird.</p></p>

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Mitgliedstaaten sollen alleinzuständig über den Anbau in ihrem Hoheitsgebiet entscheiden können

Die Europäische Kommission hat am 13. Juli 2010 vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Freiheit zu gewähren, über die Zulassung, die Einschränkung oder das Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet oder in Teilen ihres Hoheitsgebiets zu entscheiden. Das verabschiedete Paket umfasst eine Mitteilung, eine neue Empfehlung zur Koexistenz gentechnisch veränderter Pflanzen, herkömmlicher Kulturen und/oder Kulturen aus ökologischem Anbau sowie einen Verordnungsentwurf, mit dem eine Änderung der GVO-Vorschriften vorgeschlagen wird; das wissenschaftlich fundierte GVO-Zulassungsverfahren der EU bleibt von der Maßnahme jedoch unberührt. Die neue Empfehlung zur Koexistenz räumt mehr Flexibilität ein, damit die Mitgliedstaaten bei der Einführung von Koexistenzmaßnahmen ihren jeweiligen lokalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten Rechnung tragen können. Die vorgeschlagene Verordnung ändert die Richtlinie 2001/18/EG dahingehend, dass die Mitgliedstaaten den Anbau von GVO in ihrem Hoheitsgebiet künftig einschränken oder untersagen können. Dem Verordnungsentwurf müssen noch das EU-Parlament und der Ministerrat zustimmen.

Analyse der an Ackerflächen angrenzenden Habitate für die Risikoabschätzung von gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP)

Ziel des Projektes ist es, die in der deutschen Agrarlandschaft an Ackerflächen angrenzenden Habitate zu erfassen und die darin lebenden Artengemeinschaften zu charakterisieren. Die zu erwartende Artenzusammensetzung von Flora und Fauna auf landwirtschaftlichen Flächen lässt sich in Abhängigkeit von Lage, Managementsystem und Anbaukultur eingrenzen. Schwieriger ist dahingehend eine Aussage darüber zu treffen, welche Arten und Lebensräume zusätzlich, durch ihre Lage in räumlicher Nähe zum Anbaugebiet, durch den Anbau von GVO beeinflusst werden könnten. Bei einem Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen (GVP) in der EU muss grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein Anbau des GVO auf der ganzen für die entsprechende Kultur nutzbaren Agrarfläche möglich ist. Daher ist die Erfassung von Art und Struktur der in Deutschland an Agrarflächen angrenzenden Lebensräume eine gute Annäherung für eine Aussage zu den durch den GVO-Anbau potenziell betroffenen Lebensräumen und deren Arten. Zusätzlich ist aus naturschutzfachlicher Sicht das Vorkommen von seltenen, gefährdeten und geschützten Arten sowie geschützten Lebensraumtypen (LRT) in der Umgebung von Ackerflächen von besonderer Bedeutung.

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