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Asse - Fire service exercise with complex scenario takes place

Announcement - Asse II minesite 22 September 2017: Fire service exercise with complex fire scenario takes place A fire in a building on the Asse II shaft mine operational site, several missing persons in the building and a severe accident in the car park involving an escape of radioactive fluid: this was the scenario faced on Wednesday evening by the on-site fire service and the mine rescue team from the Asse II shaft mine, as well as the fire services from Schöppenstedt and Remlingen. In this major exercise, which also involved the Wolfenbüttel district authorities, the fire services tested their management of a complex fire situation. At 18:22, the fire alarm was triggered automatically by smoke detectors. The on-site fire service ascertained that persons were missing. When a further accident was then reported in the car park, the fire services in the neighbouring districts were called and these arrived with aerial ladders and various rescue vehicles. In the car park, the scenario involved an accident between a fork-lift truck and a private car that had been crushed against a lorry. Driver and passenger were trapped and had to be freed from the vehicle using heavy-duty spreaders. In the scenario, the lorry was loaded with a fluid that was escaping due to the damage caused by the vehicle. The lorry was marked with a radioactivity symbol. Fire officers cordoned off the accident site after they had ascertained that the fluid was wetting the car park. The mine rescue team, which has radiation protection training, thereafter locked in persons and material, so that the radioactivity would not be spread. The fire officers, who were tasked with rescuing the persons, thereafter continued their work wearing marks for their own protection. However, this part of the scenario is highly unlikely because radioactive fluid is transported only in quantities between one and two litres, due to its potential to cause damage. At 19:48, the exercise was concluded. The injured were rescued, the missing persons were found and the fire was extinguished. Two employees from the LBEG mining authority, Frank Printz from the Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) and the Operation Manager of Asse-GmbH, Harald Hegemann, took part in the exercise as silent observers. Major exercises like this serve primarily to identify weaknesses so that these can be addressed. In the current exercise, the mine rescue team were not able to be called at the same time as the on-site fire service. “This seems to be a previously unknown software problem,” said Frank Printz. In addition, there were communication problems between the internal fire officers and the external services. The on-site fire service was not permitted to be incorporated into the digital communication among the local fire services. However, this is already under discussion, with the aim of legally converting the on-site fire service into a works fire service that is permitted to use the digital radio network. But these discussions have not yet reached a conclusion. Following the exercise, the observers praised the handling of events. Frank Printz and Harald Hegemann were particularly satisfied that the radiation protection barriers had been maintained during the exercise and that masks were worn without complaint for the entirety of the major exercise. After the exercise, the exercise leader from the on-site fire service, Nils Bialojahn, said: “Thank you for the great scenario. It got pretty warm under my hat!” The fire service of Remlingen and Schöppenstedt have approached with heavy equipment In this scenario, the accident victims had to be freed from the car after a suspected leak of a radioactive liquid. Links on the topic Overview of all reports and press releases from the BGE

§ 3 Grundregeln

§ 3 Grundregeln (1) Der Funkdienst bei einer Schiffsfunkstelle darf nur nach Maßgabe der Regionalen Vereinbarung und des Handbuchs für den Binnenschifffahrtsfunk abgewickelt werden. (2) Die UKW -Kanäle der Verkehrskreise Schiff - Schiff, Schiff - Hafenbehörde und Funkverkehr an Bord dürfen nur benutzt werden, wenn dabei die Ausgangsleistung des Senders automatisch auf einen Wert zwischen 0,5 Watt und 1 Watt begrenzt wird. In den UKW-Kanälen im Verkehrskreis Nautische Information muss die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 Watt und 25 Watt eingestellt sein. (3) Alle festen und tragbaren Funkanlagen müssen über ein Automatisches Senderidentifizierungssystem in der Binnenschifffahrt ( Automatic Transmitter Identification System [ ATIS ]) verfügen. Stand: 01. Januar 2003

Neuregelung für den Erwerb der Funkbetriebszeugnisse SRC und LRC

Fachstelle der WSV für Verkehrstechniken Änderungen zum Erwerb der Seefunkzeugnisse SRC /LRC zum 01.10.2018 1. Ersetzte Fragen im Fragenkatalog I für das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) 2. Ersetzte Fragen im Fragenkatalog II für das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) 3. Ersetzte Fragen im Fragenkatalog III Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemein anerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisse Ersetzte Fragen im Fragenkatalog SRC/LRC Seite 2/9 Mobiler Seefunkdienst und Mobiler Seefunkdienst über Satelliten; Fragenkataloge zum Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (SRC) sowie die Anpassungsprüfung zum SRC für Inhaber nicht allgemein anerkannter ausländischer Funkbetriebszeugnisses (Anpassungsprüfung SRC) Ab 1. Oktober 2018 gilt folgende Neuregelung für den Erwerb der Funkbetriebszeugnisse SRC und LRC: In den bisherigen Fragenkatalogen für die Prüfung zum Erwerb der Funkbetriebszeugnisse SRC und LRC sowie die Anpassungsprüfung SRC (Nr. 145, VkBl. 2009, S 492 geändert durch die Nr. 85, VkBl 2010, S. 288) werden Prüfungsfragen durch die nachfolgend veröffentlichten Fragen mit gleicher Nummer ersetzt. Bonn, den 07.05.2018 WS23/62332.3/3 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Alexander Schwarz FACHSTELLE DER WSV FÜR VERKEHRSTECHNIKEN Koblenz, 20.08.2018 Seite Ersetzte Fragen im Fragenkatalog SRC/LRC 1. 3/9 „Mobiler Seefunkdienst“ ist mobiler Funkdienst … 1. zwischen Küstenfunkstellen und Seefunkstellen bzw. zwischen Seefunkstellen untereinander 2. zwischen tragbaren Funkstellen an Bord eines Seefahrzeuges 3. ausschließlich zwischen Seefunkstellen 4. zwischen Funkstellen, für die keine Zuteilung (Ship Station Licence) notwendig ist 6. Welche Publikationen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) enthalten speziell für die Sportschifffahrt Informationen zum Seefunk? 1. Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt 2. Nautisches Jahrbuch 3. Nachrichten für Seefahrer 4. Mitteilungen für Seefunkstellen und Schiffsfunkstellen 9. Für die Teilnahme am öffentlichen Funkverkehr ist – im Gegensatz zur Teilnahme am Nicht-öffentlichen Funkverkehr – zusätzlich erforderlich … 1. Vertrag mit einer Abrechnungsgesellschaft 2. Besitz eines Seefunkzeugnisses 3. Zulassung des Funkgeräts 4. Zuteilung (Ship Station Licence) 28. Welche rechtlichen Voraussetzungen sind für den Betrieb einer Seefunkstelle auf einem Sportfahrzeug und einem Traditionsschiff zu erfüllen? 1. Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, ausreichendes Seefunkzeugnis des Fahrzeugführers 2. Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis und Sportbootführerschein des Fahrzeugführers 3. Zuteilung (Ship Station Licence), ausreichendes Seefunkzeugnis einer Person an Bord 4. Zuteilung (Ship Station Licence), für den Seefunkdienst zugelassene oder in Verkehr gebrachte Funkgeräte, Sportbootführerschein FACHSTELLE DER WSV FÜR VERKEHRSTECHNIKEN Koblenz, 20.08.2018

Abschnitt B - Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung

Abschnitt B - Prüfungsordnung, Durchführung der Prüfung Erwerb von Funkbetriebszeugnissen LRC und SRC 1.1 Prüfungszuständigkeiten 1.1.1 Für die Zulassung zur Prüfung und die Erteilung des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses ( Long Range Certificate [LRC]) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses ( Short Range Certificate [SRC]) richten die nach § 13 Absatz 4a beauftragten Verbände eine Zentrale Verwaltungsstelle ein, welche die Zulassungsvoraussetzungen prüft, den Erfordernissen entsprechend die Prüfungstermine und Prüfungsorte festlegt, das Bestehen der Prüfung feststellt und die entsprechenden Funkzeugnisse ausstellt. § 3 Absatz 2 Satz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 1998 ( BGBl. I Seite 394), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), findet entsprechende Anwendung. 1.1.2 Die Zentrale Verwaltungsstelle bedient sich bei der Zulassung zur Prüfung und deren Durchführung sowie der Erteilung der Funkzeugnisse einschließlich der Erhebung und Einziehung der Kosten der Prüfungsausschüsse nach Nummer 1.1.3. 1.1.3 Für die in Nummer 1.1.2 genannten Zwecke werden von den beauftragten Verbänden Prüfungsausschüsse eingerichtet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Leiter, der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr bestellt wird, und seinem Stellvertreter. 1.1.4 Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmt im Einvernehmen mit den beauftragten Verbänden den Sitz der Prüfungsausschüsse. 1.1.5 Die Prüfungen zum Funkzeugnis werden von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Leiter des Prüfungsausschusses eingesetzt werden und aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Vorschlag der beauftragten Verbände bestellt. Nach Anhörung der beauftragten Verbände kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen widerrufen oder zurücknehmen. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens Inhaber des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) sein. 1.1.6 Der Bewerber hat seine Anmeldung schriftlich an einen Prüfungsausschuss zu richten. Der Anmeldung ist ein aktuelles Passbild beizufügen. Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen. 1.1.7 Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die nach diesem Abschnitt erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Eingang der Prüfungsgebühren nachgewiesen ist. Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters nach Abschnitt A Nummer 3.1 Buchstabe a erfolgen. 1.2 Durchführung der Prüfung 1.2.1 Der Leiter des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin sowie den Prüfungsort. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen. 1.2.2 Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage des gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. 1.2.3 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden gesundheitlichen Gründen zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 1.2.4 Unerlaubte Hilfsmittel, z. B. Bücher, Taschenrechner u. a. , oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Bei einem Täuschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden; das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren. 1.2.5 Die Prüfungskommission entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Prüfungsteilen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, die im Falle der Funkzeugnisse nach Abschnitt A Nummer 1.1 Buchstabe a und b nach Maßgabe der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinien ausreichend sind. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich. 1.3 Wiederholungsprüfung 1.3.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Nochmals zu prüfen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens sieben Tage und spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden. 1.3.2 Für die Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen nach Nummer 1.2 entsprechend. Ergänzungsprüfungen 2.1 Inhaber eines UKW -Betriebszeugnisses für Funker ( UBZ ) oder eines Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker II (UKW-Betriebszeugnis II) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Betriebszeugnis für Funker ( ROC ) oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. 2.2 Inhaber eines UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ( UBI ) können durch eine Ergänzungsprüfung das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) erwerben. 2.3 Die Ergänzungsprüfungen können in Verbindung mit einer Prüfung nach Nummer 1.2 abgelegt werden. Hat der Bewerber die Ergänzungsprüfung nicht bestanden, so kann er sie erneut ablegen. Nummer 1.3 gilt entsprechend. Vereinfachte Prüfung Inhaber von Seefunkzeugnissen, deren Gültigkeitsvermerk abgelaufen ist, können sich einer vereinfachten Prüfung unterziehen. Die Nummern 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Anpassungsprüfung Inhaber von ausländischen Befähigungsnachweisen, bei denen der Erwerb der Befähigungsnachweise nicht der Maßgabe der Vollzugsordnung für den Funkdienst entspricht, können sich zum Erwerb eines deutschen Funkbetriebszeugnisses einer Anpassungsprüfung unterziehen, die aus einem theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Der Inhalt der Anpassungsprüfung wird in der im Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr veröffentlichten Prüfungsrichtlinie bekannt gegeben. Die Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 gelten entsprechend. Stand: 30. November 2024

Liste der Fundstellen von Veröffentlichungen zu Seefunkzeugnissen und zum UKW -Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk

1 Liste der Fundstellen von Veröffentlichungen des BMVBW/BMVBS zu Seefunkzeugnissen und zum UKW- Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk Zusammengestellt: Busse, BMVBS Referate LS 23/LS 26 Stand: 1. Februar 2006 Fundstelle/ Ausgabetag Nummer der Veröf- fentlichung BGBl. II Nr. 30 vom 12.10.00 SeiteTitel/Tag 1213Bekanntmachung der Regionalen Vereinba- rung über den Binnenschifffahrtsfunk, Basel den 6. April 2000 Bemerkungen vom 28.08.00 VkBl. 22/2000 30.11.00 192 652 Bekanntmachung internationaler Bestim- mungen für den Erwerb von Funkzeugnis- sen für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten (Ent- scheidung des ERC vom 10. März 1999 [ERC/DEC/(99)01]) vom 22.11.00 Merkblatt für Wasser- sportler Funkzeugnisse für den Seefunkdienst und den Binnenschifffahrtsfunk – Geplante Neu- regelungen – Stand: 9. Januar 2001 Vollzugsord- nung für den Funkdienst (Auszug) WRC-97 Mobiler Seefunkdienst, Mobiler Seefunk- dienst über Satelliten; Bestimmungen aus den Radio Regulations (RR) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) (Auszug) September 2001 Vergriffen! 2 Fundstelle/ Ausgabetag Nummer der Veröf- fentlichung BGBl. I Nr. 46 vom 06.09.01 SeiteTitel/Tag 2276Dritte Schiffssicherheitsanpassungsverord- nung; u. a. Anlage 3: Befähigungsnachweise für den mobilen Seefunkdienst und den mobilen Seefunkdienst über Satelliten Bemerkungen vom 24.08.01 Merkblatt für Wasser- sportler VkBl. 10/2002 vom 31.05.02 Neue Funkzeugnisse für den Seefunkdienst Stand: 10. Januar 2002 88 343 Richtlinie nach § 6 Absatz 1 der Schiffssi- cherheitsverordnung an Bau und Ausrüs- tung von Traditionsschiffen, die nicht inter- nationalen Schiffssicherheitsregelungen einschließlich der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheits- vorschriften und –normen für Fahrgast- schiffe unterliegen (Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe) vom 11.04.02 DSV/DMYV – Zentrale Ver- waltungsstelle Fragen- und Antwortkatalog für die theoreti- schen Teile der Prüfung zum Erwerb des Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (LRC) und des Beschränkt Gültigen Funkbetriebs- zeugnisses (SRC)Gesamtherstel- lung/Bezug DSV-Verlag GmbH Im Auftrag des Bundesministeriums für Ver- kehr, Bau- und WohnungswesenISBN 3-88412- 388-2 Hamburg vom 04.09.02 VkBl. 18/2002 30.09.02 175 586 Bekanntmachung der Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben nach § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung durch den Deutschen Motoryachtverband e. V. und den Deutschen Segler-Verband e. V. (Durchführungsrichtlinien Funkbetriebs- zeugnisse) vom 04.09.02 1. Berichtigung im VkBl. 22/2002 3 Fundstelle/ Ausgabetag Nummer der Veröf- fentlichung BGBl. I Nr. 69 vom 30.09.02 Seite 3733 Titel/Tag Zehnte Verordnung zur Änderung seever- kehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.09.02 Bemerkungen Artikel 1: Änderung der Sportsee- schifferscheinver- ordnung Artikel 2: Weitere Änderun- gen der Sportsee- schifferscheinver- ordnung BGBl. I Nr. 70 vom 02.10.02 3762 Vierte Schiffssicherheitsanpassungsverord- nung vom 25.09.02 VkBl. 22/2002 30.11.02 220 771 Berichtigung der Veröffentlichung Nr. 175 (Durchführungsrichtlinien Funkbetriebs- zeugnisse) Artikel 2 Nr. 15: Änderung der An- lage 3 der Schiffs- sicherheitsverord- nung 1. Berichtigung im VkBl. 5/2003 vom 25.10.02 VkBl. 23/2002 14.12.02 227 793 Bekanntmachung des Fragen- und Antwort- 1. Berichtigung im katalogs sowie der Prüfungsbogen zum VkBl. 5/2003 Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) vom 14.11.02 BGBl. I Nr. 86 vom 23.12.02 4569 Verordnung über den Betrieb von Sprech- funkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Bin- nenschifffahrt und den Erwerb des UKW- Sprechfunkzeugnisses für den Binnen- schifffahrtsfunk (Binnenschifffahrt- Sprechfunkverordnung – BinSchSprFunkV) vom 18.12.02 DSV/DMYV – Zentrale Ver- waltungs-stelle Fragen- und Antwortkatalog für das UKW- Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiff- fahrtsfunk (UBI) Gesamtherstel- lung/Bezug DSV-Verlag GmbH In Zusammenarbeit mit dem Bundesministe- Hamburg rium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ISBN 3-88412- 2002/2003 393-9

Die nächste Generation im Mobilfunk: 5G

Die nächste Generation im Mobilfunk: 5G Textfassung des Videos " Die nächste Generation im Mobilfunk: 5G " "Ich glaube, das ist eine Strahlung, die für den Menschen und für die Umwelt nicht mehr gut ist." "Physikalisch betrachtet ist die fünfte Mobilfunkgeneration eine Weiterentwicklung der bisherigen Mobilfunkstandards, die sich nur in technischen Details von LTE unterscheidet. Zur Übertragung werden, wie bisher auch, hochfrequente elektromagnetische Felder eingesetzt, die in einem Frequenzbereich liegen, der von den bisherigen Mobilfunkgenerationen genutzt wird und auch von einigen Funkdiensten. Dieser Frequenzbereich ist bereits sehr gut erforscht. Zukünftig sollen für 5G auch höhere Frequenzen eingesetzt werden, deren Eindringtiefe in den Körper allerding nur im Millimeterbereich liegt. Ob wir durch das zusätzliche 5G Netz und insbesondere ein veränderten Nutzerverhaltens wirklich stärkeren Feldern innerhalb der gültigen Grenzwerte ausgesetzt sein werden, bleibt zu überprüfen. Die zukünftige Entwicklung der Gesamtexposition ist nämlich durch mehrere gegenläufige Effekte beeinflusst. Einerseits ist der Aufbau neuer Sendeanlagen ein Faktor, der potentiell zu höheren Expositionen führen kann. Andererseits werden alte Funkdienste, wie beispielsweise UMTS , abgeschaltet und bei 5G kommen effizientere Datenübertragungssysteme zum Einsatz. Dieselbe Datenmenge, beispielweise ein Video, kann dann in einer kürzeren Zeit und mit einer geringeren resultierenden Exposition des Nutzers übertragen werden. Letztendlich wird sich aber auch das Nutzerverhalten den neuen Möglichkeiten anpassen, und eine steigende Datenübertragungsmenge könnte den Effekt der Effizienz teilweise wieder kompensieren. Die in Deutschland gültigen Grenzwerte gelten aber unabhängig von der verwendeten Mobilfunkgeneration und schützen vor allen nachgewiesenen schädlichen Wirkungen. Verglichen mit dem Grenzwert liegen die derzeitigen Expositionen der Allgemeinbevölkerung auf einem relativ niedrigen Niveau. Wir erwarten nicht, dass sich das mit Einführung der fünften Mobilfunkgeneration dramatisch ändern wird." "Gesundheitliche Schäden sind nur bei deutlichen Erhöhungen der Gewebetemperatur, oder aber bei einer Ganzkörpertemperaturerhöhung von mehr als 1°C nachgewiesen. Davor schützen die Grenzwerte. Die potentiell größte Strahlungsquelle für den Menschen im Alltag ist das eigene Handy oder Smartphone. Besonders viel Energie wird aufgenommen, wenn bei schlechten Empfangsbedingungen mit dem Handy am Ohr telefoniert wird." Stand: 17.03.2021

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge

Abschnitt C - Vorschriften neben den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Regeln und Normen für Schiffe unter der Bundesflagge C.I SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme ( FSS -Code) C.I.1 ( Vgl. Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zu SOLAS) Schiffe mit frühem Baujahr Soweit nicht das SOLAS-Übereinkommen oder das Stockholm-Übereinkommen von 1996 ( BGBl. 1997 II Seite 540) oder diese Verordnung ausdrücklich Regelungen für den Umbau vorhandener Schiffe vorsehen, brauchen Schiffe, deren Kiel vor dem Inkrafttreten der 1981 beschlossenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 (01. September 1984) gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, nicht den Anforderungen der Kapitel II-1, II-2 und III der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen zu entsprechen, wenn dies einen Umbau erfordern würde. In diesem Fall müssen Schiffe, deren Kiel in der Zeit vom 25. Mai 1980 bis zum 31. August 1984 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem SOLAS-Übereinkommen sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 1984 (BGBl. I Seite 1089) ergeben; Schiffe, deren Kiel vor dem 25. Mai 1980 gelegt worden ist oder die sich in einem entsprechenden Bauzustand befunden haben, den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Internationalen Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See - Anlage A zum Gesetz vom 06. Mai 1965 (BGBl. 1965 II Seite 465), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Juli 1974 (BGBl. 1974 II Seite 1009), - sowie aus der Schiffssicherheitsverordnung vom 09. Oktober 1972 (BGBl. I Seite 1933), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 08. November 1979 (BGBl. I Seite 1912), ergeben. C.I.2 (Vgl. Kapitel II-2 der Anlage zu SOLAS sowie den Internationalen Code für Brand-Sicherheitssysteme (FSS-Code)) Brandschutzausrüstung (vgl. Regel II-2/10.10.1) Jede persönliche Ausrüstung ist durch ein Brecheisen zu ergänzen. Für Notfälle ist sicherzustellen, dass mindestens eine tragbare elektrische Bohrmaschine (Mindestbohrdurchmesser in Stahl 10 Millimeter) oder eine Winkelschleifmaschine (Trennscheibe) vorhanden ist. Das Anschlusskabel einer Bohrmaschine oder Winkelschleifmaschine muss mindestens 10 Meter lang sein. C.I.3 (Vgl. Kapitel III, IV und V der Anlage zu SOLAS: Schiffsausrüstung) Ausrüstung nach Anhang A.2 der Richtlinie 96/98/ EG Antragsprinzip Für Zulassungen, Genehmigungen, Prüfungen und Regulierungen ist ein Antrag erforderlich. Rettungsmittel 3.1 (Regel III/32.3.2) Frachtschiffe, die mit offenen Rettungsbooten ausgerüstet sind oder eine Ausrüstung nach Regel III/31.1.3 mitführen, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Frachtschiffe, die mit vollständig geschlossenen Rettungsbooten ausgerüstet sind, müssen für jedes an Bord befindliche Rettungsboot mindestens drei Überlebensanzüge mitführen. 3.2 (Regel III/32.3.3) Frachtschiffe, die mit Rettungsflößen und Bereitschaftsbooten nach Regel III/31.1.3 ausgerüstet sind, müssen mindestens einen Überlebensanzug für jede an Bord befindliche Person mitführen. Dies gilt nicht für Frachtschiffe, die ständig in einem warmen Klima eingesetzt sind, in dem nach Auffassung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation Überlebensanzüge unnötig sind. Alarmanlagen 4.1 (Regel III/6.4.2 in Verbindung mit Absatz 7.2.1 des LSA -Codes) Zusätzlich zu dem Signal zum Sammeln bei den Sammelplätzen muss mit dem Generalalarmsystem das Signal zum Verlassen des Schiffes, bestehend aus einem fortlaufend gegebenen kurzen und langen Ton, gegeben werden können. 4.2 Schiffe, deren Kiel nach dem 01. Januar 1988 gelegt worden ist, müssen mit einer fest eingebauten Wachalarmanlage ausgerüstet sein. Schiffsdatenschreiber 5.1 (Regel V/18.8) Auf Schiffen eingebaute ausrüstungspflichtige und zulassungspflichtige Schiffsdatenschreiber-Systeme sind einschließlich sämtlicher Sensoren einer jährlichen Leistungsprüfung zu unterziehen. Die Prüfung ist von einer vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie anerkannten Prüf- oder Kundendiensteinrichtung durchführen zu lassen. 5.2 Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag Prüfungen durch nicht zugelassene Stellen im Ausland anerkennen. Dem Antrag sind die von der Prüfstelle angefertigten Protokolle und Prüfbescheinigungen oder -zeugnisse beizufügen. C.I.4 Zu Kapitel V der Anlage zu SOLAS Einzelheiten der Einhaltung für Schiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 BRZ 1.1 Für Schiffe - ausgenommen Sportboote - mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gelten die Regeln V/15, 17, 18, 20 bis 26 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommens in der jeweiligs gültigen Fassung, es sei denn, dass deren Anwendung in einer Richtlinie nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union ausgeschlossen oder beschränkt wird. Regel V/19 gilt uneingeschränkt. 1.2 Für Sportboote mit einer Bruttoraumzahl unter 150 gilt: Auf große Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I Seite 3457) ist Regel V/18 nur anzuwenden, soweit ihre Anwendung in dieser Verordnung oder in einem der in Abschnitt D der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union vorgesehen ist. Für kleine Sportboote im Sinne des § 2 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung gilt dies für die Anwendung der Regeln V/17, 18 und 19. Anforderungen an die Navigationsausrüstung von Sportbooten Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden. Die Navigationsausrüstung nach Nummer 2.1.1 muss mindestens den Anforderungen an einen ordnungsgemäß kompensierten Kompass genügen, der nach dem Internationalen Rettungsmittel-(LSA)-Code ( BAnz. Nummer 118a vom 01. Juli 1998) für Rettungs- und Bereitschaftsboote geeignet ist. Ist ein Sportboot mit einem Gerät des weltweiten Automatischen Schiffsidentifizierungssystem ( AIS ) ausgerüstet, obwohl es nicht der Ausrüstungspflicht nach Regel V/19 Absatz 2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen unterliegt, muss das Gerät auf der Grundlage eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 161 vom 25. Juni 2009, Seite 1) zugelassen sein oder über eine Zulassung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie verfügen. Entsprechende Zulassungsvoraussetzungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erlassen und im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Amtliche nautische Veröffentlichungen (Regel 2 Absatz 2, Regel 19 Absatz 2.1.4, Regel 27) Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See sind, müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher und anderen nautischen Veröffentlichungen jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie in digitaler oder gedruckter Form oder eine entsprechende Ausgabe eines hydrographischen Dienstes eines anderen Staates oder der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt werden. Neueste Ausgaben der amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten digitalen und gedruckten Seekarten, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder einer elektronischen Signatur als auf den neuesten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie aufgeführten gedruckten und digitalen Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht, wie Seehandbücher mit den Bestandteilen Revierfunkdienst und Naturverhältnisse, Leuchtfeuerverzeichnisse, das Handbuch Nautischer Funkdienst, Gezeitentafeln, das Handbuch für Brücke und Kartenhaus, die IMO -Standardredewendungen, das International Aeronautical and Maritime Search and Rescue Manual ( IAMSAR - Manual ), Volume III, der Vessel Traffic Service Guide, das Handbuch Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr als solche bestimmte Bücher. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate mitzuführen. C.I.5 Zu Kapitel VI der Anlage zu SOLAS Güter in Containern, Landfahrzeugen und Ladungseinheiten dürfen zur Beförderung auf Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur übergeben werden, wenn den Beförderungspapieren eine Ladungsbescheinigung beigefügt ist, in der neben den richtigen und vollständigen Angaben über Art, Gewicht und Eigenschaften der Ladung gemäß Regel 2 bescheinigt wird, dass die Ladung entsprechend den IMO/ ILO / UNECE -Richtlinie für das Packen von Beförderungseinheiten ( CTUs ) ( CTU -Packrichtlinien) ( VkBl. 1999 Seite 164 und Anlagenband B 8087) gepackt und gesichert ist, und wenn die Ladungsbescheinigung dem Schiffsführer vor dem Auslaufen übergeben worden ist. C.I.6 (Zu Kapitel IX der Anlage zu SOLAS) Internationale Richtlinien für die Verwaltung Die Verwaltung legt bei ihrer Tätigkeit im Sinne des Kapitels IX die durch Entschließung A.1071(28) der IMO beschlossenen Richtlinien (VkBl. 2014 Seite 468) zugrunde. Durchführung der Prüfungen (Audits) 2.1 Der Antragsteller kann eine Organisation, die nach der in Abschnitt D Nummer 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten Richtlinie 2009/15/EG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nummer 391/2009 anerkannt ist, mit der Durchführung der vorgeschriebenen Prüfungen beauftragen, wenn zwischen ihr und der Verwaltung ein Auftragsverhältnis geregelt ist. Die Organisation führt diese Prüfung nach Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation eigenständig und in eigener Verantwortung durch. 2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nummer 336/2006 des Rates vom 15. Februar 2006 über Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 3051/95 des Rates ( ABl. EU Nummer L 64 Seite 1) genannten Schiffe sowie der dazugehörigen Unternehmen werden in Absprache mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die sich an ihnen beteiligen kann, durchgeführt. Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft 3.1 Auf das Auftragsverhältnis sind die Vorschriften der in Nummer 2.1 genannten Richtlinie und des Teils B der Anlage 2 über Auftragsverhältnisse bei der Schiffsbesichtigung entsprechend anzuwenden. 3.2 Um das Auftragsverhältnis mit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu regeln, muss die anerkannte Organisation auch folgende Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen: Sie entspricht den Richtlinien der Entschließung A.913(22) der IMO in der jeweils geltenden Fassung. Sie unterhält im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung. Besondere Anforderungen an Unternehmen, die Ro-Ro -Fahrgastschiffe oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge betreiben: Die Anforderungen nach Kapitel IX der Anlage zu SOLAS umfassen auch die Anforderungen, denen die Unternehmen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30. Nobember 2017, Seite 61) in ihrer jeweiligen Fassung im Rahmen der Überprüfungen und Besichtigungen seitens des Aufnahmestaats auf Grund dieser Richtlinie zu genügen haben. C.I.7 (Zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS) Schiffsidentifikationsnummer (Regel XI-1.3) Das Schiff erhält die Schiffsidentifikationsnummer im Zusammenhang mit der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorgenommenen Erteilung der Vermessungsbescheinigungen. C.II Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 Schiffe mit frühem Baujahr Vorhandene Schiffe im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 des Internationalen Freibordübereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II Seite 249; 1977 II Seite 164; 1994 II Seite 2457 sowie Anlageband zum BGBl. Teil II Nummer 44 vom 27. September 1994, Seite 2) müssen, wenn sie die Anforderungen für neue Schiffe nicht voll erfüllen, den entsprechenden geringeren Anforderungen für neue Schiffe in der Auslandsfahrt nach Anhang I der Verordnung über den Freibord der Kauffahrteischiffe in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9512-1, veröffentlichten bereinigten Fassung genügen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sind die Regeln der Anlage I des Übereinkommens von 1966 für das ganze Schiff zu erfüllen. C.III Kapitel VIII ("Wachdienst") der Anlage zum STCW -Übereinkommen Durchführung von Erprobungen Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation kann auf Antrag im Einzelfall Erprobungen im Sinne der Regel I/13 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zulassen und nach positivem Abschluss der Erprobung die zum Betrieb erforderlichen Genehmigungen erteilen. Stand: 30. November 2024

Wetterkunde

Wetterkunde Nummer 1: Was ist Wind und wie entsteht er? Wind ist bewegte Luft. Die Bewegung entsteht durch die Druckunterschiede zwischen Hoch- und Tiefdruckgebieten. Nummer 2: Was ist der Taupunkt? Der Taupunkt ist die Temperatur, auf die Luft abgekühlt werden muss, damit sie mit Feuchtigkeit gesättigt ist. Es setzt Kondensation (Taubildung) ein. Nummer 3: In welcher Größe wird in der Schifffahrt die Luftfeuchtigkeit allgemein angegeben? Relative Feuchtigkeit in Prozent. Nummer 4: Nennen Sie mindestens 6 Parameter, aus denen sich eine Wetterbeobachtung an Bord zusammensetzt. Windrichtung, Windstärke, Luftdruck, aktuelles Wetter, Bedeckungsgrad, Wolken, Seegang, Strom, Temperatur und ggf. Luftfeuchte. Nummer 5: 1. In welcher Maßeinheit wird die Windstärke angegeben? 2. In welchen Maßeinheiten wird die Windgeschwindigkeit angegeben? Nach der Beaufortskala ( Bft ). In kn , m/s und km/h . Nummer 6: 1. Wie heißen die Linien gleichen Luftdrucks? 2. In welcher Maßeinheit wird der Luftdruck angegeben? Isobaren. Hektopascal ( hPa ) oder vereinzelt auch noch Millibar ( mb , teilweise auch mbar ). Nummer 7: Welche Gefahren kann ein Gewitter mit sich bringen? Böen bis Orkanstärke, plötzliche Winddrehungen, Regen- oder Hagelschauer mit zum Teil starker Sichtminderung, Blitzschlag. Nummer 8: Wann entstehen besonders starke Gewitter? Besonders zum Ende einer hochsommerlichen Schönwetterperiode im Zusammenhang mit Kaltfronten. Nummer 9: Welche Skala wird verwendet für die Angabe der Windrichtung in Seewetterberichten bei 1. den Vorhersagen und Aussichten, 2. den Stationsmeldungen? Die 8-teilige mit Auflösung in 45°-Stufen. Die 16-teilige mit Auflösung in 22,5°-Stufen. Nummer 10: Ab welcher Windstärke werden Orkanwarnungen ausgegeben? Ab Windstärke 10 Bft, erfahrungsgemäß mit Böen über Bft 12. Nummer 11: 1. Welche Skala wird für die Schätzung der Windstärke verwendet? 2. Was verstehen Sie unter mäßigem Wind, was unter Starkwind? Die 12-teilige Beaufortskala. Mäßiger Wind bedeutet Stärke 4 der Beaufortskala, Starkwind 6 und 7 Beaufort. Nummer 12: Welche amtlichen Veröffentlichungen enthalten Sendezeiten und Frequenzen für Seewetterberichte 1. für Europa, 2. Europa und weltweit? Das "Handbuch Nautischer Funkdienst" und der "Jachtfunkdienst". Die "Admiralty List of Radio Signals". Nummer 13: Nennen Sie 6 Möglichkeiten, um Wetterinformationen an Bord zu erhalten. Hörfunksender ( UKW , KW , MW , LW ), Küstenfunkstellen, Verkehrszentralen, NAVTEX , SafetyNet (Satcom) , Online -Dienste ( z. B. SEEWIS - Online des Deutschen Wetterdienstes, T- Online ), RTTY (Funkfernschreiben), Faskimile (Wetterfax), Faxpolling (z. B. SEEWIS-Fax des Deutschen Wetterdienstes), Telefonabruf, Törnberatung. Nummer 14: Welche Bedeutung für die Wetterentwicklung hat ein Halo um die Sonne und ein Hof um den Mond? Wolkenaufzug, meist Cirrostratus. Ggf. Niederschlag und Wetterverschlechterung. Nummer 15: Bei welchen Wolkenformen müssen Sie mit erhöhter Böigkeit rechnen? Bei Haufenwolken, besonders beim Cumulonimbus (Schauer- und Gewitterwolke). Nummer 16: 1. Welche Formen von Wolken gibt es? 2. Nennen Sie 6 der 10 Haupttypen! Es gibt Haufenwolken und Schichtwolken. Cirrus, Cirrostratus, Cirrocumulus, Altostratus, Altocumulus, Nimbostratus, Stratocumulus, Stratus, Cumulus, Cumulonimbus. Nummer 17: 1. Welche Höhen unterscheidet man bei Wolken? 2. Welche Höhen haben sie etwa in den gemäßigten Breiten? Tiefe, mittelhohe und hohe Wolken. Tiefe Wolken zwischen 0 und 2 km , mittelhohe Wolken zwischen 2 und 7 km und hohe Wolken zwischen 7 und 13 km. Nummer 18: Woraus bestehen hohe Wolken? Aus kleinen Eiskristallen. Nummer 19: Woran erkennt man bei Wolkenbildung eine kräftige Gewitterentwicklung? Am Cumulonimbus, wenn er in großer Höhe einen ambossförmigen Schirm hat. Nummer 20: Welche Wolken kündigen oft schon vormittags kräftige Wärmegewitter an? Altocumulus castellanus (mittelhohe türmchenartige Haufenwolken). Nummer 21: Wie verhält sich der Wind in Bodennähe auf der Nordhalbkugel zwischen Hoch- und Tiefdruckgebieten? Er weht rechtsherum aus dem Hochdruckzentrum heraus und linksherum in den Tiefdruckkern hinein. Nummer 22: 1. Was ist eine Front? 2. Welche Fronten unterscheidet man im Allgemeinen? Front ist die vordere Grenze einer Luftmasse in Bewegungsrichtung. Warm-, Kalt- und Okklusionsfronten. Nummer 23: Wie verhält sich typischerweise der Luftdruck 1. vor, 2. während und 3. nach dem Durchzuug einer Kaltfront? Der Luftdruck ist gleichbleibend oder fälllt nur wenig. Während des Durchgangs der Front erreicht der Luftdruck seinen tiefsten Wert. Der Luftdruck steigt wieder deutlich an. Nummer 24: Was lässt sich aus der Darstellung der Isobaren in einer Wetterkarte erkennen? Windrichtung und Druckgefälle; je enger sie liegen, desto größer ist das Druckgefälle und desto stärker ist der Wind. Nummer 25: Warum weht der Wind nicht parallel zu den Isobaren? (Begründung) Durch die Bodenreibung ist der Wind rückgedreht (gegen den Uhrzeigersinn). Nummer 26: 1. Wie weht der Wind über See in Bodennähe um ein Tiefdruckgebiet? 2. Mit wie viel Grad Änderung in der Windrichtung müssen Sie etwa rechnen? Der Wind weht nicht parallel zu den Isobaren, er ist rückgedreht und weht in das Tief hinein. Ein bis zwei Strich bzw. ca. 10° bis 20°. Nummer 27: 1. Wie weht der Wind über See in Bodennähe um ein Hochdruckgebiet? 2. Mit wie viel Grad Änderung in der Windrichtung müssen Sie etwa rechnen? Der Wind weht nicht parallel zu den Isobaren, er ist rückgedreht und weht aus dem Hoch hinaus. Ein bis zwei Strich bzw. 10° bis 20°. Nummer 28: Welche Verlagerungsgeschwindigkeiten haben Tiefdruckgebiete: 1. schnelle, 2. mittlere, 3. langsame? Schnelle: 30 bis 50 kn. Mittlere: 15 bis 30 kn. Langsame: bis 15 kn. Nummer 29: Wie entstehen Tiefdruckgebiete? Durch das Aufeinandertreffen von kalten Luftmassen aus hohen Breiten und subtropischen warmen Luftmassen. Nummer 30: Welche Windverhältnisse herrschen in der Nähe des Zentrums eines Hochdruckgebiets? Meist schwache umlaufende Winde. Nummer 31: In welchem Abstand werden Isobaren international dargestellt oder gezeichnet? Im Abstand von 5 hPa oder im Abstand von 5 mbar. Nummer 32: Welche Sicht- und Wetterverhältnisse erwarten Sie typischerweise 1. vor oder nahe der Warmfront, 2. im Warmsektor, 3. hinter der Kaltfront? Sichtverschlechterung durch Niederschlag, bedeckt, länger andauernder Regen. Diesig oder mäßige Sicht, Wolkenauflockerung, zeitweise Regen Sichtbesserung, meist gute Sicht. Schauer mit zum Teil kräftigen Böen. Nummer 33: Welche Windrichtungen erwarten Sie an den Punkten 1, 2, 3, 4, 5 eines Tiefdruckgebiets auf der Nordhalbkugel? Nordost. Süd. Südwest. Nordwest. Umlaufender Wind. Nummer 34: Um welche Arten von Fronten handelt es sich in der Abbildung, die mit 1, 2 und 3 bezeichnet sind? Okklusionsfront (Tiefausläufer). Warmfront. Kaltfront. Nummer 35: 1. Was sind Luftmassengrenzen? 2. Welche Luftmassengrenzen kennen Sie? Nennen Sie mindestens 2 Beispiele. Luftmassengrenzen sind Fronten. Sie trennen Luftmassen mit unterschiedlicher Temperatur und Luftfeuchtigkeit. Kaltfront, Warmfront, Okklusion. Nummer 36: Mit welchen lokalen Windsystemen müssen Sie insbesondere im Mittelmeer rechnen? Mit der Land-/Seewind-Zirkulation. Nummer 37: Nennen Sie mindestens 3 regionale Windsysteme im Mittelmeer, die beim küstennahen Segeln im Mittelmeer besonders beachtet werden müssen. Mistral, Scirocco, Bora und Etesien/Meltemi. Nummer 38: Mit welchem regionalen Windsystem muss in der Adria gerechnet werden? Mit Bora. Nummer 39: Mit welchem regionalen Windsystem muss in der Ägäis gerechnet werden? Mit den Etesien/dem Meltemi. Nummer 40: Wo bilden sich Tröge um ein Tiefdruckgebiet? Auf der Rückseite von Tiefdruckgebieten in hochreichender Kaltluft. Ein Trog folgt typischerweise einer Kaltfront. Nummer 41: Welche Front wird auch als "Ausläufer" bezeichnet? Die Okklusion. Nummer 42: Wodurch und wie entsteht am Tage Seewind? Das Land erwärmt sich bei Sonneneinstrahlung tagsüber stärker als das Wasser. Über Land steigt die erwärmte Luft auf. Das dabei entstehende Bodentief wird durch Seewind (Wind von See) aufgefüllt. Nummer 43: Welche Wolkenform zeigt sich am späten Vormittag über Land am Himmel und kündigt Seewind an? Haufenwolke (Cumulus). Nummer 44: Welche Windgeschwindigkeiten in Knoten oder Beaufort erreicht der Seewind etwa 1. im Mittelmeer, 2. in Nord- und Ostsee? Bis zu 25 kn oder Bft 6. Bis 15 kn, in Einzelfällen bis 20 kn oder Bft 4/5, in Einzelfällen Bft 5/6. Nummer 45: Zu welcher Tageszeit müssen Sie mit Seewind rechnen? Von Mittag bis zum frühen Abend. Nummer 46: Welche Windänderung kann der einsetzende Seewind bewirken? Er verändert den vorher wehenden Wind zum Teil erheblich in Richtung und Stärke. Nummer 47: Wodurch und wie entsteht nachts Landwind? Das Land kühlt sich bei geringer Bewölkung stark ab. Das Wasser ändert seine Temperatur an der Oberfläche dagegen nur geringfügig. Über dem Wasser steigt daher erwärmte Luft auf. Das dabei entstehende Bodentief wird durch Landwind (Wind von Land) aufgefüllt. Nummer 48: Welche Windgeschwindigkeiten erreicht nachts der Landwind? Er weht allgemein schwächer als der Seewind, etwa 1 bis 10 kn oder Bft 1-3. Nummer 49: Wann müssen Sie im Laufe eines Tages mit Landwind rechnen? Von Mitternacht bis zum frühen Morgen. Nummer 50: Im Internet finden Sie auf einer "Wetterseite" eine Vorhersagekarte mit Windpfeilen. In welcher Höhe über dem Erdboden/der Wasseroberfläche gelten die vorhergesagten Windgeschwindigkeiten? Meistens etwa 10 Meter über dem Erdboden/der Wasseroberfläche. Nummer 51: Sie segeln mit Ihrer Yacht "raumschots". Nach der nächsten Tonne müssen Sie anluven. Wie wird sich die wahre Windgeschwindigkeit auf Ihrem Windmesser/Anemometer entwickeln? Sie bleib unverändert. Nummer 52: Welche Windsituation ist mit der Formulierung "Nordwest 6" bezüglich 1. der Schwankungsbreite in Windrichtung und 2. der Schwankungsbreite in der Windstärke (Böen) verbunden? Die Schwankung in der Windrichtung kann bis zu 45° um die Hauptwindrichtung betragen, also von Westnordwest ( WNW ) bis Nordnordwest ( NNW ). Es können Böen auftreten, die etwa 1 bis 2 Bft über dem Mittelwind liegen. Nummer 53: Was ist mit dem Zusatz "Schauerböen" bei der Windvorhersage verbunden? Besonders während der Passage und auf der Rückseite von Kaltfronten treten in der näheren Umgebung von Schauern Böen auf, die den Mittelwind um 2 Bft überschreiten können. Nummer 54: Warum werden Gewitterböen in der Windvorhersage zusätzlich angegeben? Besonders im Sommer können bei Schwachwindlagen Gewitter mit Böen auftreten, die Sturm- oder Orkanstärke erreichen können. Nummer 55: Wie ist der Aufbau von Seewetterberichten? Hinweise auf Starkwind oder Sturm, Wetterlage, Vorhersagen, Aussichten und Stationsmeldungen. Nummer 56: Welche lokalen Effekte, die das vorherrschende Windfeld stark verändern, können in Seewetterberichten nur eingeschränkt berücksichtigt werden? U. a. Land-/Seewind-Zirkulation, Düsen- und Kapeffekte. Nummer 57: 1. Wann werden Starkwindwarnungen verbreitet? 2. Welche Bezeichnung hat die Starkwindwarnung im internationalen Sprachgebrauch? Bei erwarteten oder noch andauernden Windstärken zwischen 6 und 7 Bft. Near-gale warning. Nummer 58: 1. Wann werden Sturmwarnungen verbreitet? 2. Welche Bezeichnung hat die Sturmwarnung im internationalen Sprachgebrauch? Bei zu erwartenden oder noch andauernden Windstärken von mindestens 8 Bft. Gale warning . Nummer 59: Welche Wellenhöhe wird bei der Angabe des Seegangs in Seewetterberichten verwendet? Die kennzeichnende (charakteristische) Wellenhöhe. Nummer 60: 1. Wie ist die kennzeichnende (charakteristische) Wellenhöhe definiert? 2. Womit müssen Sie rechnen? Mittlere Höhe der gut ausgeprägten (Mittel des oberen Drittels) - nicht extremen - Wellen. Einzelne Wellen können das 1,5fache der kennzeichnenden Wellenhöhe erreichen. Nummer 61: Was bedeutet rechtdrehender bzw. rückdrehender Wind? Rechtdrehend bedeutet Änderung der Windrichtung im Uhrzeigersinn. Rückdrehend bedeutet Änderung der Windrichtung gegen den Uhrzeigersinn um mindestens 45°. Nummer 62: Sie hören am Ende eines Seewetterberichts die Stationsmeldungen. Was sagen Windrichtung und Windgeschwindigkeit gegenüber den Verhältnissen auf See aus? Durch die Umgebung der Wetterstation kann die Windrichtung verfälscht werden. Die Windgeschwindigkeit ist meist reduziert, in Einzelfällen auch erhöht. Nummer 63: Welche Sichtweiten umfasst der Begriff "diesig"? Sichtweiten über 1 km bis 10 km (bzw. ca. 0,5 bis 6 Seemeilen). Nummer 64: Seegebiete sind international festgelegt. In welchen amtlichen Veröffentlichungen können Sie nachlesen, wo sich das Seegebiet "Fischer" befindet? Im "Handbuch Nautischer Funkdienst", im "Jachtfunkdienst für Nord- und Ostsee" oder in der " Admiralty List of Radio Signals ". Nummer 65: Sie wollen einen Törn in einem für Sie fremden Küstenrevier fahren. Wie können Sie sich über mittlere Windverhältnisse für bestimmte Jahreszeiten oder Monate informieren? In den entsprechenden Hafen-, Revierführern. Außerdem z. B. in Monatskarten. Nummer 66: 1. Was für Wetter muss meistens erwartet werden, wenn der Luftdruck über einen Zeitraum von 3 Stunden um 10 hPa fällt? 2. Was muss bei einem an Bord beobachteten starken Luftdruckfall beachtet werden? Schwerer Sturm. Der Kurs und die Fahrt des Schiffes in Bezug auf das Tiefdruckgebiet. Nummer 67: Wie verändert sich der an Bord beobachtete Luftdruckfall, wenn sich ein Fahrzeug mit Westkurs dem Zentrum eines ostwärts ziehenden Tiefdruckgebiets nähert? Der Luftdruckfall wird verstärkt. Nummer 68: Mit welchen Windverhältnissen müssen Sie rechnen, wenn Sie im Hafen liegen und der Wind ablandig weht? Die im Hafen vorherrschenden Windgeschwindigkeiten entsprechen nicht den Verhältnissen auf der freien See. Nummer 69: Mit welchen Windverhältnissen müssen Sie rechnen, wenn Sie in einem relativ ungeschützten Hafen liegen und der Wind auflandig weht? Die im Hafen vorherrschenden Windgeschwindigkeiten entsprechen etwa den Verhältnissen auf der freien See. Nummer 70: Warum verstärkt sich der Wind in engen Durchfahrten? Durch den Düseneffekt (Trichtereffekt) in Durchfahrten. Dabei wird die Luftströmung "zusammengepresst" und beschleunigt. Nummer 71: Mit welcher Windentwicklung ist zu rechnen 1. in Luv und 2. in Lee von Kaps oder Inseln? Die Windrichtung ändert sich in Luv des Kaps zum Teil stark und verläuft oft parallel zum Kap. Die Windgeschwindigkeit nimmt zu. Die Windrichtung kann bei besonders hohen Gebirgen auch umlaufend werden. Die Windgeschwindigkeit ist meist schwach, kann dafür örtlich aber sehr böig sein (Fallwinde). Nummer 72: Welche Windverhältnisse erwarten Sie in der Nähe von Steilküsten 1. bei auflandigem und 2. bei ablandigem Wind? Der Wind wird durch Küstenführung zum Teil beschleunigt, wenn er nahezu auflandig oder parallel zur Küste weht. Weht der Wind ablandig, muss örtlich mit umlaufenden Winden und erhöhter Böigkeit (Fallwinden) gerechnet werden. Nummer 73: Wie wird sich das Wetter wahrscheinlich entwickeln, wenn der Wind am Abend 1. abflaut oder 2. zunimmt? Langsames Abflauen des Windes ist oft ein Zeichen für gutes Wetter. Windzunahme am Abend kündigt häufig Starkwind, Sturm und Regen an. Nummer 74: 1. Womit müssen Sie auf der Nordhalbkugel rechnen, wenn nach Durchzug einer Kaltfront der Wind rückdreht und der Luftdruck wieder fällt? 2. Wie nennt man die Wetterlage? Meist deutliche Wetterverschlechterung mit erneut auffrischendem Wind bis Sturmstärke. Troglage. Nummer 75: Welche Windverhältnisse erwarten Sie auf der Nordhalbkugel während der unmittelbaren Passage eines markanten Troges? Der Wind dreht recht, meist über 60 bis 90°. Winde bis Orkanstärke besonders auf der Rückseite eines Troges. Nummer 76: Wie entsteht Nebel? Zufuhr von Feuchte, Mischung von Luftmassen mit hoher Feuchtigkeit und verschiedener Temperatur, Abkühlung der Luftmasse. Nummer 77: Wie ist Nebel definiert? Sichtweite unter 1 000 Meter. Nummer 78: 1. Wie entsteht Kaltwassernebel? 2. Zu welcher Jahreszeit tritt diese Nebelart in europäischen Gewässern bevorzugt auf? Warme und feuchte Luftmassen werden durch den kalten Untergrund (Meer) unter den Taupunkt abgekühlt. Überwiegend im Frühjahr. Nummer 79: 1. Wie entsteht Warmwassernebel? 2. Zu welcher Jahreszeit tritt diese Nebelart in europäischen Gewässern bevorzugt auf? Kalte Luft strömt über warmes Wasser. Durch Verdunstung an der Wasseroberfläche kommt es bei hoher Differenz zwischen der Luft- und Wassertemperatur zur Feuchtesättigung. Überwiegend im Herbst. Nummer 80: 1. Wie entsteht Strahlungsnebel? 2. Wo ist diese Nebelart anzutreffen? Nach Sonnenuntergang kann sich bei klarem Himmel die bodennahe Luftschicht über Land unter den Taupunkt abkühlen. Besonders auf Flüssen und engen Durchfahrten, außerdem durch seewärtige Windverdriftung in Küstennähe. Nummer 81: Wodurch kann es im Mittelmeerraum in besonderen Fällen zur Sichtreduktion kommen? Bei bestimmten Wetterlagen kann mit der Luftmasse transportierter Saharastaub die Sicht stark vermindern. Nummer 82: Woraus besteht Seegang? Aus Windsee und Dünung. Nummer 83: Was verstehen Sie unter Windsee? Seegang, der durch den Wind am Ort oder in der näheren Umgebung angefacht wird. Nummer 84: Wovon hängt die Höhe der Windsee ab? Windgeschwindigkeit, Fetch (Windwirklänge) und Wirkdauer des Windes. Nummer 85: 1. Was verstehen Sie unter Dünung? 2. Was kann einsetzende hohe Dünung andeuten? Seegang, der dem erzeugenden Windfeld vorausläuft, sowie abklingender (alter) Seegang. Einen eventuell aufziehenden Sturm. Nummer 86: Was verstehen Sie unter der Wellenhöhe? Der senkrechte Abstand zwischen Wellenberg und Wellental. Nummer 87: Was verstehen Sie unter der Wellenlänge? Der horizontale Abstand zwischen zwei Wellenbergen. Nummer 88: Welchen Seegang müssen Sie erwarten, wenn Sie küstennah bei ablandigem Wind fahren? Der Seegang wird nicht so hoch sein wie auf der freien See, da der Fetch (Windwirklänge) nur sehr kurz ist. Nummer 89: 1. Welchen Seegang müssen Sie erwarten, wenn Sie küstennah bei auflandigem Wind fahren? 2. Welche Gefahr besteht bezüglich der Entwicklung des Seegangs außerdem? Der Seegang wird ähnlich ausgeprägt sein wie auf der freien See, da genügend Fetch (Windwirklänge) vorhanden ist. Dort, wo das Wasser flacher wird, oder im Bereich von Untiefen muss mit Brechern und Grundseen gerechnet werden. Nummer 90: 1. Was verstehen Sie unter einer Grundsee? 2. Welche Höhen kann sie erreichen? Meereswellen mit besonders hohen Brechern, die durch Untiefen oder Küstennähe bzw. durch ansteigenden Meeresboden entstehen. Etwa das 2,5fache der kennzeichnenden (charakteristischen) Wellenhöhe. Nummer 91: Wie verändert sich Seegang, wenn Wind und Meeresströmungen (z. B. Gezeitenstrom) entgegengesetzte Richtungen haben? Die Wellen werden kürzer und steiler. Nummer 92: Wie verändert sich Seegang, wenn Wind und Meeresströmungen (z. B. Gezeitenstrom) die gleiche Richtung haben? Die Wellen werden länger und flacher. Nummer 93: 1. Was verstehen Sie unter einer Kreuzsee? 2. Geben Sie 3 Beispiele an, wo mit Kreuzsee zu rechnen ist. Windsee und Dünung laufen aus unterschiedlichen Richtungen heran. Kurz vor und bei dem Durchzug einer Kaltfront oder eines Troges sowie in der Nähe des Tiefkerns. Nummer 94: Welcher Seegang ist in Lee kleiner Inseln zu erwarten? Kreuzlaufende See, die meist kurz und kabbelig ist. Nummer 95: Welche Faktoren können die Länge und Höhe des Seegangs erheblich verändern? Wassertiefe sowie Meeres- und Gezeitenströmungen. Nummer 96: Im Internet finden Sie auf einer "Wetterseite" eine Vorhersagekarte für die Dünung. Können Sie daraus ungefähr den vorherrschenden Wind über See ableiten? Nein. Dünung kann vorhanden sein, auch wenn kein Windfeld unmittelbar vorhanden ist. Nummer 97: Mit welchem Messinstrument wird an Bord die Windgeschwindigkeit gemessen? Mit einem Anemometer. Nummer 98: Welche Windgeschwindigkeit zeigt das Anemometer an, wenn das Fahrzeug Fahrt durchs Wasser macht? Die scheinbare Windgeschwindigkeit. Nummer 99: 1. Warum sollten Luftdrucktendenzen an Bord beobachtet und aufgezeichnet werden? 2. In welchem zeitlichen Abstand sollte man den Luftdruck aufzeichnen? Eventuelle Wetterveränderungen (z. B. Trog, Annäherung eines Tiefdruckgebiets) können registriert werden. Mindestens alle 4 Stunden. Nummer 100: Mit welchem Messinstrument wird an Bord der Luftdruck gemessen? Mit dem Barometer oder Barographen. Nummer 101: 1. Wie bestimmen Sie an Bord die Windstärke, wenn keine Windmessanlage vorhanden ist? 2. Wie bestimmen Sie an Bord die Windrichtung, wenn keine Windmessanlage vorhanden ist? Die Windstärke wird geschätzt mit Hilfe der Beaufortskala in Anlehnung an das Seegangsbild. Die Windrichtung wird anhand der Verlagerung der Wellenkämme geschätzt. Stand: 01. Juli 2006

Welche Auflagen müssen Funkamateure bei ihren Anlagen erfüllen?

Welche Auflagen müssen Funkamateure bei ihren Anlagen erfüllen? Freie Funkdienste sind für den Betrieb durch die Allgemeinheit zugelassen und weder anmelde- noch gebührenpflichtig ("Jedermannfunk"). Der CB-Funk (CB: Abkürzung für "Citizens' Band radio") ist einer der bekanntesten. Der Amateurfunk ist dagegen ein Experimentalfunk, bei dem Geräte und Antennen häufigen Änderungen unterliegen. Ortsfeste Amateurfunkanlagen oder ortsfeste Sendeanlagen für den CB-Funk müssen unter Umständen Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV ) und der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder ( BEMFV ) erfüllen.

Fachinformationen zum aktuellen Anerkennungsstatus des RYA -Funkzeugnisses

Information zum RYA-Funkzeugnis, Stand April 2020 Wie das BMVI bereits im März 2017 informiert hat, ist die Bundesregierung auch weiterhin da- ran interessiert, alle in Übereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk, engl. Radio Regulations) der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erteilten ausländi- schen Seefunkzeugnisse als gültig anzuerkennen. Leider besteht die im März 2017 bereits thema- tisierte Schwierigkeit fort, festzustellen, ob ein Zeugnis überhaupt nach den Vorgaben der VO Funk ausgestellt wurde. Diese Schwierigkeit besteht insbesondere bei dem von der Royal Yachting Association (RYA) ausgegebenen Seefunkzeugnis, bei dem eine generelle Feststellung zur Einhaltung der VO Funk aktuell nicht getroffen werden kann. Das BMVI hat sich seit Jahren intensiv und auf allen Ebe- nen um einen Austausch mit den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs bemüht, um aufgetretene Fragen zur Prüfungsgestaltung der RYA zu klären. Zu konkreten Aussagen zur Form der von der RYA durchgeführten Prüfungen oder auch nur zu einem konstruktiven Infor- mationsaustausch über die von der zuständigen Maritime and Coastguard Agency durchgeführ- ten Aufsichtsmaßnahmen war das Vereinigte Königreich bisher nicht bereit. Bis auf weiteres sieht sich das BMVI daher nicht in der Lage, die Gültigkeit des RYA-Seefunkzeugnisses für die Teilnahme am mobilen Seefunkdienst an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge anzuneh- men. Das RYA-Seefunkzeugnis ist somit nicht weltweit gültig. Für RYA-Zeugnisinhaber wird in Deutschland weiterhin eine Anpassungsprüfung angeboten1, damit diese ein deutsches Seefunkzeugnis erwerben können. 1 https://www.elwis.de/Freizeitschifffahrt/hinweise-sprechfunk-funkzeugnisse/index.html (alt) https://www.elwis.de/DE/Schifffahrtsrecht/Sprechfunkzeugnisse/Sprechfunkzeugnisse-node.html (neu) ...

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