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WMS - Hangneigung (Schwellwert 20 Prozent), Rasterauflösung 5 m

Die Hangneigung entspricht dem sogenannten Hangneigungswinkel und ist die Neigung der Geländeoberfläche gegenüber der Horizontalen entlang einer Falllinie (maximaler Neigungswinkel des Geländes). Die Karte stellt alle Flächen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent in einer Rasterauflösung von 5 m dar. Sind mehr als 30% der Fläche eines Grünlandschlages oder eines Ackerschlages mit mehrschnittigem Feldfutterbau in Bereichen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent, ist der Schlag von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Grünland und auf Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, befreit.

Hangneigung (Schwellwert 20 Prozent), Rasterauflösung 5 m

Die Hangneigung entspricht dem sogenannten Hangneigungswinkel und ist die Neigung der Geländeoberfläche gegenüber der Horizontalen entlang einer Falllinie (maximaler Neigungswinkel des Geländes). Die Karte stellt alle Flächen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent in einer Rasterauflösung von 5 m dar. Sind mehr als 30% der Fläche eines Grünlandschlages oder eines Ackerschlages mit mehrschnittigem Feldfutterbau in Bereichen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent, ist der Schlag von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Grünland und auf Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, befreit.

Ausnahmen von der Vorgabe der streifenförmigen Ausbringung von Düngemitteln gem. § 6 Abs 3. DüV

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestellten Ackerflächen seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland- und Dauergrünlandflächen sowie Flächen mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. In Niedersachsen sind davon Flächen ausgenommen, welche sich innerhalb von Feldblöcken mit > 20 % Hangneigung auf >= 30 % (mit einer Toleranz von 1 %) der Feldblockfläche befinden.

Ausnahmen von der Vorgabe der streifenförmigen Ausbringung von Düngemitteln gem. § 6 Abs 3. DüV (WMS Dienst)

Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, dürfen auf bestellten Ackerflächen seit dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Für Grünland- und Dauergrünlandflächen sowie Flächen mehrschnittigem Feldfutterbau gelten diese Vorgaben ab dem 1. Februar 2025. In Niedersachsen sind davon Flächen ausgenommen, welche sich innerhalb von Feldblöcken mit > 20 % Hangneigung auf >= 30 % (mit einer Toleranz von 1 %) der Feldblockfläche befinden.

WD 8 - 047/20 Zu Auswirkungen von Bodenbehandlungen auf die Biodiversität

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 2 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zu Auswirkungen von Bodenbehandlungen auf die Biodiversität Für die Umwandlung von Dauergrünland gilt der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 16 Abs. 3 Di- 1 rektZahlDurchfG . Es existieren wenige Ausnahmen und der Antragsteller muss einen Ersatz stel- len. Eine Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland kann nur erteilt werden, wenn spe- zifische Voraussetzungen erfüllt sind und die Fläche nicht als umweltsensibles Dauergrünland (Dauergrünlandflächen innerhalb von FFH-Gebieten, die am 1. Januar 2015 vorhanden waren) eingestuft ist. Auch der sogenannte Pflegeumbruch, bei dem nach Umbrechen der Grasnarbe die 2 sofortige Neuansaat an gleicher Stelle erfolgt, ist genehmigungspflichtig. Prinzipiell liegt eine Umwandlung von Dauergrünland vor, wenn Dauergrünland umgepflügt wird. Hierbei wird gemäß Auslegung der EU-Kommission eine mechanische Bodenbearbeitung, bei der die Grünlandnarbe zerstört oder verändert wird - wie beispielsweise durch Wenden des Bodens und/oder durch eine tiefe Bodenbearbeitung - als Umpflügen definiert. Auch andere Bo- denbearbeitungsgeräte (z.B. Grubber, Kreiselegge) könnten laut Auskunft durch das Johann Hein- rich von Thünen-Institut eine tiefgründige Bodenbearbeitung mit Zerstörung der Grünlandnarbe bewirken. Neben der mechanischen Bodenbearbeitung führe auch die chemische Nachbehand- lung (z.B. mit Glyphosat) zu einer Abtötung der bestehenden Lebewesen. Die Auswirkungen der mechanischen Bodenbearbeitung und ggf. chemischen Nachbehandlung auf die Biodiversität hingen stark von dem qualitativen Zustand der jeweiligen Fläche ab. Insbesondere der Umbruch von extensiv genutztem, ökologisch wertvollem Grünland führe für eine Vielzahl von Arten zu einem Verlust von Lebensraum (z.B. Verlust von Blütenangebot für Insekten). Zudem werde die Kohlenstoffspeicherfunktion des Bodens vermindert und die Anfälligkeit gegenüber Erosion und Nährstoffausträgen erhöht. Zudem könne ein Umbruch von Flächen mit anschließender Neuein- saat zur Erhaltung und Erneuerung der bestehenden Nutzungsart (Erhaltung des Ackerstatus) in Abhängigkeit des qualitativen Zustands negative Auswirkungen auf die Biodiversität haben. Bei- spielsweise könne ein vorzeitiger Umbruch von Blühflächen zur Erhaltung des Ackerstatus zu 1 https://www.gesetze-im-internet.de/direktzahldurchfg/__16.html. 2 Persönliche Information des Johann Heinrich von Thünen-Instituts vom 17. August 2020. WD 8 - 3000 - 047/20 (19.08.2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Zu Auswirkungen von Bodenbehandlungen auf die Biodiversität einem Verlust von ungestörten Überwinterungs- und Reproduktionsräumen für Insekten und an- 3 dere Wildtiere führen. Laut Auskunft des Julius Kühn-Instituts existieren bislang keine Langzeiterhebungen und Indika- toren, um verlässlich die Auswirkungen der Intensität der landwirtschaftlichen Nutzung auf die Biodiversität bewerten zu können. Das Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung fördert allerdings derzeit das Vorhaben MonViA (Monitoring der biologischen Vielfalt in Agrar- 4 5 landschaften) , in dem u.a. dieser Frage nachgegangen wird. Grundsätzlich lägen aber bereits jetzt Hinweise vor, dass ein Grünlandumbruch zum Teil erhebli- che Auswirkungen auf die biologische Vielfalt habe. Dies gelte sowohl für Dauergrünland als auch für Ackerland, das mittelfristig für den Anbau von Futterpflanzen genutzt werde. Zu den beeinflussenden Maßnahmen zählen beispielsweise Düngung, Beweidung und Schnittmanage- ment. Es sei davon auszugehen, dass bei Dauergrünland aufgrund der im Laufe der Dauernutzung langfristig etablierten Pflanzengesellschaften grundsätzlich mit einem höheren Verlust an Bio- 6 diversität zu rechnen sei. *** 3 Persönliche Auskunft des Johann Heinrich von Thünen-Instituts vom 17. August 2020. 4 https://www.agrarmonitoring-monvia.de/. 5 Persönliche Auskunft des Julius Kühn-Instituts vom 19. August 2020. 6 Ebd. Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Agrarbericht 2018

Situation und Herausforderung des Agrarsektors: Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel, Wirtschaftsjahr 2017/18; Zukunft des ländlichen Raums: Digitalisierung, Entwicklungsprogramm EULLE; Agrarpolitischer Ausblick: Weiterentwicklung GAP, Mitteilung der EU-KOM "Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft", Finanzrahmen 2021 bis 2017 der EU (MFR), Sektorspezifische Legislativvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020

Agrarbericht 2019

Agrarwirtschaft: Situation und Herausforderung des Agrarsektors, Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel: Jahreswitterung 2018, betriebliche Entwicklung, Treibhausgasemission, Statistik, Digitalisierung

Untersuchungen ueber den Einfluss der Bodenversalzung auf die Naehrstoffaufnahme

Es wurden die Verbesserungsmoeglichkeiten von Salzboeden im Iran mittels organischer Duengung und Auswaschung sowie die Moeglichkeiten des Futterpflanzenanbaus untersucht.

WFS - Hangneigung (Schwellwert 20 Prozent), Rasterauflösung 5 m

Die Hangneigung entspricht dem sogenannten Hangneigungswinkel und ist die Neigung der Geländeoberfläche gegenüber der Horizontalen entlang einer Falllinie (maximaler Neigungswinkel des Geländes). Die Karte stellt alle Flächen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent in einer Rasterauflösung von 5 m dar. Sind mehr als 30% der Fläche eines Grünlandschlages oder eines Ackerschlages mit mehrschnittigem Feldfutterbau in Bereichen mit einer Hangneigung größer 20 Prozent, ist der Schlag von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 2 DüV, wonach flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf Grünland und auf Ackerflächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau ab dem 01. Februar 2025 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden dürfen, befreit.

Eingesäte Futtermischungen für nachhaltige Agrarökosysteme im Mittelmeerraum

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