API src

Found 14 results.

Related terms

Mykotoxine in Futter und Lebensmittel

Uebersicht ueber Mykotoxingehalte in- und auslaendischer Futter- und Lebensmittel. Studium der Bildungsbedingungen von Mykotoxinen (Einfluss von Klima, Pflanzenart und -sorte, Pflanzenbedingungen etc.). Toxikologische Untersuchungen an Versuchs- und Haustieren. Rueckstandsbestimmungen in Lebensmitteln tierischer Herkunft. Futtermittel (Erarbeitung von Normgroessen fuer Futtermittelgesetz und -verordnung).

Frage zu Verbotene Materialien in Futtermittel in Zusammenhang mit Güllewürste durch Dünge-VO

Ich möchte gerne Auskunft erlangen, ob und in welcher Form der Veterinärbereich des Umweltministeriums in Bayern zu Fragen der Düngeverordnung – speziell zu den Ausbringtechniken von Gülle, die nach gesetzlicher Vorgabe bodennah und streifenförmig ausgebracht werden müssen, durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus sowie durch die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden oder befragt wurde. Die Futtermittelverordnung und das Futtermittelgesetz definiert das Inverkehrbringen von KOT und HARN als VERBOTENE MATERIALIEN in Futterkreisläufe. Dem StMELF wurde 2019 eine umfangreiche Datensammlung übergeben, in denen die Praktiker (vor allem Landwirte aber auch Lohnunternehmer) von den massiven Problemen der sogenannten „GÜLLEWÜRSTE“ sprechen. Darüber hinaus wurde das Staatsministerium von Frau Kaniber vielfach über die Probleme informiert. Ein technisches Problem der Ausbringung steht ab 2025 im Widerspruch zur Tiergesundheit. Hat das Umweltministerium Kenntnis über diesen Sachstand? Liegt dem Umweltministerium die benannte Datensammlung mit dem Titel „Zusammenfassung und Leitfaden für das Treffen der IG gesunde Gülle im bayerischen Landtag in München am 19.03.2019“ vor? Wurde das Umweltministerium beratend in diesen Themenkomplex eingebunden? Wurden Tierärzte mit ihren praxisnahen Erfahrungen Vorort bei den Betrieben über deren Erfahrungen befragt und gibt es dazu die Möglichkeit für mich als Sprecher der Interessengemeinschaft gesunde Gülle Einsicht in diese Dokumente zu nehmen? Als Sprecher der IG gesunde Gülle habe ich ein berechtigtes Interesse an Informationen zu diesem Themenkomplex.

Wissenswertes zu Tierversuchen Ablauf eines Genehmigungsverfahrens Die Belastung von Versuchstieren Datenbank zu Tierversuchsvorhaben in Deutschland Ausstieg aus Tierversuchen Alternativen zum Tierversuch Tierversuche in der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Bevor ein Tierversuch durchgeführt werden kann, muss dieser der zuständigen Behörden gemeldet und von dieser genehmigt werden. In der Forschung sind Tierversuche nur dann gerechtfertigt, wenn ausschließlich auf diesem Weg neue Erkenntnisse gewonnen werden können. Die Notwendigkeit der Tierversuche muss grundsätzlich nachvollziehbar begründet sein. Die Unerlässlichkeit ist nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Tierversuchs („ob“), sondern auch für die konkrete Durchführung („wie“) zu prüfen. Für beides gilt das 3 R-Prinzip: R eplacement (=Vermeidung, d.h. zu prüfen, ob der Tierversuch überhaupt stattfinden muss oder ob es Alternativen gibt) R eduction (=Verringerung, d.h. so viele Versuchstiere wie nötig aber so wenig wie möglich zu verwenden) und R efinement (=Verfeinerung, d.h. die Belastung der Versuchstiere durch eine artgerechte Haltung und die ständige Verbesserung der Untersuchungsmethoden zu minimieren) Zuständige Behörde ist in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt. Dieses wird durch eine Ethik-Kommission beraten. Das Genehmigungsverfahren besteht aus einer Prüfung auf drei Ebenen: Vorhabenbezogen : Das Projekt muss wissenschaftlich begründet werden, und die Unerlässlichkeit sowie die ethische Vertretbarkeit müssen dargelegt werden. Darüber hinaus darf das angestrebte Versuchsergebnis nicht bereits greifbar sein. Die zuständigen Behörden prüfen, ob die Angaben im Antrag schlüssig sind (sog. Plausibilitätsprüfung). Personenbezogen: Die verantwortliche Leiterin bzw. der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und deren Stellvertretung müssen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und persönlich zuverlässig sein. Anlagenbezogen: Die baulichen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung eines Tierversuchs müssen gewährleistet sein. Es ist ein Tierschutzbeauftragter oder eine Tierschutzbeauftragte zu benennen. Es gibt mehrere deutsche und EU-Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die bestimmte Tierversuche vorschreiben, z.B.: Arzneimittelgesetz, Chemikaliengesetz, Futtermittelgesetz, Gentechnikgesetz, Infektionsschutzgesetz. Keinem Tier darf, dem Grundsatz des Deutschen Tierschutzgesetzes (§1) entsprechend, ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Ein vernünftiger Grund sieht der Gesetzgeber laut § 7 in Tierversuchen, sofern die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden hinsichtlich des zu erreichenden Versuchsziels ethisch vertretbar sind. Das bedeutet konkret, dass Wissenschaftler und Behörden genau abwägen müssen, inwieweit die Notwendigkeit und Angemessenheit des geplanten Tierversuchs die zu erwartende Belastung der Versuchstiere rechtfertigt. Jeder Tierversuch muss deshalb hinsichtlich des zu erwartendes Belastungsgrades für die Tiere eingeschätzt werden. Dazu werden im Artikel 15 der EU-Tierversuchsrichtlinie (Richtlinie 2010/63/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere) vier Schweregrade klassifiziert. Anhang VIII zum Artikel 15 Klassifizierung des Schweregrads der Verfahren Der Schweregrad eines Verfahrens wird nach dem Ausmaß von Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden festgelegt, die das einzelne Tier während des Verfahrens voraussichtlich empfindet bzw. erleidet. Keine Wiederherstellung der Lebensfunktion: Verfahren, die gänzlich unter Vollnarkose durchgeführt werden, aus der das Tier nicht mehr erwacht Gering: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig geringe Schmerzen, Leiden oder Ängste verursachen Verfahren ohne wesentliche Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Mittel: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren kurzzeitig mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende geringe Schmerzen verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine mittelschwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Schwer: Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie bei den Tieren starke Schmerzen, schwere Leiden oder Ängste oder lang anhaltende mittelstarke Schmerzen, mittelschwere Leiden oder Ängste verursachen Verfahren, bei denen zu erwarten ist, dass sie eine schwere Beeinträchtigung des Wohlergehens oder des Allgemeinzustands Seit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Versuchstierverordnung im Jahr 2013 ist jedem Antrag auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens eine allgemeinverständliche, nichttechnische Projektzusammenfassung (NTP) beizufügen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung veröffentlicht diese Projektzusammenfassungen im Internet in der Datenbank AnimalTestInfo , um die Bürgerinnen und Bürger über Tierversuche zu informieren. Mit der 2010 verabschiedeten EU-Tierversuchsrichtlinie bekannten sich die EU-Mitgliedstaaten erstmals zu dem gemeinsamen Ziel, Tierversuche vollständig zu ersetzen (Erwägungsgrund 10) und die Entwicklung tierversuchsfreier Methoden (Erwägungsgrund 46) zu fördern. Als Alternativen werden häufig Zelllinien verwendet, die aus Tieren oder aus menschlichem Gewebe gewonnen und dann in einer Laborkultur weitergezüchtet werden. Solche Versuchsmethoden außerhalb des Organismus (sog. „In-vitro-Verfahren“ (in vitro=im Glas)), werden intensive genutzt, insbesondere bei der Aufklärung von zellulären Prozessen oder der Wirkung von Medikamenten auf den Stoffwechsel von Zellen. Ein weiterer Ansatz kommt aus der regenerativen Medizin und nennt sich „body on a chip“. Diese Methode wurde aus dem „Tissue Engeneering“ oder „Bioprinting“ entwickelt, bei der dem Ersatzorgane für den Menschen aus humanem Gewebe gezüchtet und mit einem 3-D-Drucker hergestellt werden. Diese Miniorgane werden auf einem Mikrochip platziert und durch ein künstliches Erhaltungssystem versorgt. „Body on a chip“ wird für die Prüfung von Toxizität oder pharmakologische Eigenschaften biologischer und chemischer Substanzen genutzt. Auch „In-Silico-Verfahren“ (in silico=im Computer) gewinnen an Bedeutung. Wenn es um die Verträglichkeit von Stoffen geht, kann darauf zurückgegriffen werden. Auch in der Ausbildung wird auf Computersimulationen zurückgegriffen. Für Studierende, die aus ethischen Gründen den Einsatz von Tieren in der Ausbildung vermeiden möchten, veröffentlicht der Verein SATIS einen Wegweiser. In einer Broschüre wird eine Übersicht über das Lehrangebot an Studiengängen und Fakultäten in Deutschland geben. SATIS-Ethikranking (Stand: März 2022) als kostenlose Broschüre verfügbar unter: http://www.satis-tierrechte.de/uni-ranking/

Die Landesmessstellen des LAU zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt - aktuelle radiologis

Die Landesmessstellen des LAU zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt - aktuelle radiologische Untersuchungen in Sachsen-Anhalt Fachkolloquium LAU Sachsen-Anhalt 09.06.2022 Dr. Franziska Hänsel Historischer Hintergrund 26. April 1986: Im ukrainischen Lenin-Kernkraftwerk Tschernobyl wird ein Experiment gestartet: Es soll geprüft werden, wie lange die Turbine mit der Restwärme des abgeschalteten Reaktors weiterläuft. 26. April, 1 Uhr, 23 Minuten, 40 Sekunden: Es kommt zum Turbinenstillstand. Der Kühlwasserzufluss ist eingeschränkt, die automatische Abschaltung unterbrochen, es entwickelt sich ein Hitzestau. Innerhalb von Sekunden steigt die Leistung des Meilers um ein Vielfaches an. 6 Sekunden nach der Notabschaltung ereignet sich der größte anzunehmende Unfall (GAU). Der Block 4 des Atomkraftwerkes Tschernobyl explodiert. 28. April 1986: In Schweden, Norwegen und Finnland wird erhöhte Radioaktivität gemessen. Die sowjetische Atomenergiebehörde bestreitet eine Reaktorkatastrophe. 28. April, 21 Uhr: Die sowjetische Nachrichtenagentur TASS teilt mit, dass es im Kernkraftwerk Tschernobyl einen Unfall gegeben habe. 29. April 1986: In Deutschland erfolgt die erste offizielle Meldung darüber, dass sich in der Sowjetunion "offenbar ein ernster Atomunfall ereignet hat." Es soll eine 30-Kilometer-Sicherheitszone um das Kraftwerk gezogen werden. Mehrere zehntausend Menschen seien aus diesem Bereich zu evakuieren. 09.06.2022 Fachkolloquium Umweltradioaktivität 1 Strahlenschutzgesetz ̶ StrlSchG Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (27. Juni 2017, BGBl. 2017, Teil 1 Nr. 42) § 162 Aufgaben der Länder: Die Länder ermitteln die Radioaktivität insbesondere: • in Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen sowie in Arzneimitteln und deren Ausgangsstoffen, • in Futtermitteln, • im Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern außer Bundeswasserstraßen, • in Abwässern, im Klärschlamm und Abfällen, • im Boden und in Pflanzen. Die Länder übermitteln die gewonnenen Daten direkt an IMIS (Integriertes Mess- und Informationssystem). 09.06.2022 Fachkolloquium Umweltradioaktivität 2

Gesetz zur Regelung der Gentechnik

Zweck dieses Gesetzes ist, unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen, die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können, den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen

Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/

Untersuchungen an Nebenprodukten der Müllerei auf unerwünschte Stoffe und deren futtermittelrechtliche Bewertung

Die Studie sollte aufzeigen, ob Schadstoffe (Pflanzenschutzmittel, Altlastpestizide, Mykotoxine, Mengen- und Spurenelemente, mikrobiologischer Besatz) in Nebenprodukten aus der Getreideannahmereinigung gegenüber dem Silogetreide angereichert werden und damit eine Senke darstellen. Nach einem festgelegten Probenplan wurden von 16 Mühlen über 350 Muster zur Verfügung gestellt. Erfasst wurden unterschiedliche Partiegrößen (15-1500 t) und Partien mit unterschiedlichen Besatzanteilen (0,2-7 Prozent). Die Beprobungen erstreckten sich über ein Jahr (April 2000 - März 2001), sodass gelagertes und nicht gelagertes Getreide bzw. Getreide aus zwei Erntejahren erfasst wurde. Nebenprodukte, die bei der Annahme von Getreide in Mühlen aussortiert wurden, das von diesen Nebenprodukten befreite Silogetreide und Kleien, die zum Zeitpunkt der Annahme der Getreidepartien anfielen, wurden nach einer Homogenisierung auf anthropogene und natürliche Kontaminanten arbeitsteilig durch Wissenschaftler in den beteiligten Anstalten des Geschäftsbereichs des BMVEL untersucht.

Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)

<p><p>Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher freien Zugang zu den bei informationspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen, damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten verbessert wird.</p>Anwendungsbereich des VIG<p>Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Daten über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wie Lebensmittel, Futtermittel, Kosmetika und Bedarfsgegenstände sowie über Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen wie Haushaltsgeräte, Möbel und Heimwerkerartikel.&nbsp;Der Anspruch besteht insoweit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund vorliegt.</p>Antragstellung<p>Die Information wird auf Antrag gewährt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet Ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten.</p>Fristen<p>Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.</p>Ausschluss- und Beschränkungsgründe<p>Dem grundsätzlich freien Zugang zu vorliegenden Informationen können öffentliche oder private Belange gemäß § 3 VIG entgegenstehen und damit eine entsprechende Informationsgewährung verweigert werden. Grundsätzlich gilt jedoch, dass eine Informationsgewährung dann nicht verweigert werden kann, wenn das öffentliche Interesse an der Informationsgewährung überwiegt.</p><p>Beispielsweise können Informationen zu festgestellten Abweichungen von gesetzlichen Anforderungen und Informationen zu Gefahren oder Risiken, die von einem Erzeugnis ausgehen, nicht ohne Weiteres unter Hinweis auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verweigert werden. Bei festgestellten Abweichungen muss zudem die komplette Lieferkette offengelegt werden</p>Gebühren und Auslagen<p>Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem Gesetz werden grundsätzlich kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VIG (=Abweichungen von Anforderungen) ist allerdings bis zu einem Verwaltungsaufwand von 1000 Euro kostenfrei.</p><p>Der Zugang zu sonstigen Informationen ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro kostenfrei.</p><p>Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet wird, ist der Antragsteller vorab über die voraussichtliche Höhe der Kosten zu informieren. Er ist dabei auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen oder einschränken zu können.</p></p>

Einsatz von gekeimtem Getreide in der Geflügelfütterung

Langfristig soll die Bio-Geflügelfütterung laut EU-Bio-Verordnung (1804/1999/EG) sich dem Ziel annähern, zu 100 Prozent mit ökologisch erzeugten Komponenten zu erfolgen. Für die Rationsgestaltung fallen dabei hochwertige, konventionell erzeugte Eiweißträger zunehmend weg. Es wurde geprüft, inwieweit gekeimter Weizen in 100 Prozent Bio-Rationen zur Proteinversorgung von Küken, Jung- und Legehennen beitragen kann und ob diese Rationen bedarfsgerecht sind. In zehn Bodenhaltungs-Stallabteilen ohne Außenauslauf wurden jeweils 19 Hennen und ein Hahn zweier Herkünfte (Lohmann Tradition -LT-, ISA Brown) vom Schlupf bis zur 40. Lebenswoche (LW) bei einer Besatzdichte von 5 Tieren/qm (ab der 5. LW) gehalten. Acht Versuchsgruppen wurden kombiniert mit 100 Prozent Bio-Ergänzer und Weizenkeimen (4 Gruppen) oder -körnern (4 Gruppen) gefüttert, zwei Kontrollgruppen mit Alleinfutter mit bis zu 15 Prozent konventionellen Komponenten. Die 48-stündige Keimung des Weizens führte zu keinen Änderungen in den Gehalten der Rohnährstoffe, außer Stärke und Zucker, und damit auch zu keiner Verbesserung der Proteinversorgung der Tiere. Einige Vitamingehalte (B1, B2, K, C) und der Gehalt der essentiellen Linolensäure stiegen an. Es gab keine signifikanten Unterschiede zwischen den Futtergruppen (Keim-, Körner und Alleinfütterung) und Herkünften in der Legeleistung, verschiedenen Eiqualitätsparametern und im Gefiederzustand, außer einer Tendenz zu höheren Eigewichten in der Keimfütterungsgruppe und höheren Lebendgewichten der LT-Hennen in der 14. und 21. LW. Unter den gegebenen Bedingungen gewährleistete die 100 Prozent Bio-Fütterung einen sehr guten Gesundheits- und Gefiederzustand der Tiere bei zufrieden stellenden Leistungen. Biophotonenmessungen ergaben signifikant höhere Dotter-Lumineszenz-Werte als bei zugekauften Eiern aus konventioneller Boden- und Käfighaltung. Lediglich die nochmals höheren Werte bei den Eiern der Kontrollgruppe deuteten möglicherweise darauf hin, dass die 100 Prozent Bio-Fütterung weniger bedarfsgerecht war als die Fütterung mit Alleinfutter. Zudem bestanden beim 100 Prozent Bio-Ergänzer ein hoher Futterverbrauch und eine höhere Futtervergeudung. Weitere Untersuchung zur Bestimmung des Nährstoffbedarfs von Jung- und Legehennen unter ökologischen Haltungsbedingungen sowie zur Entwicklung bedarfsgerechter ökologischer Futterrationen sind notwendig.

Schwermetalle in Kalbslebern - Vorkommen und Ursachen erhoehter Gehalte

Es sollen an moeglichst homogenen verteilten Probennahmestellen Kalbsleberproben (lobus caudatus) am Schlachtband entnommen und auf ihre Gehalte an Kupfer, Zink, Blei und Cadmium untersucht werden. Festgestellt werden soll zum einen die Hoehe und Haeufigkeit zu hoher Kupfer- und Zinkgehalte und der Einfluss von Alter, Geschlecht und Aufzuchtart der Tiere, auf die Hoehe der Gehalte, zum anderen soll unverlaessliches Material fuer Aussagen zur wirklichen Schwermetallkonzentrationssituation bei Kalbslebern geschaffen werden und drittens soll kontrolliert werden, wie gut die gesetzlichen Umweltschutzmassnahmen greifen. Ziel, ist sicheres Datenmaterial fuer die Ableitung von Hoechstwerten in der Futtermittel- und Lebensmittelgesetzgebung zu schaffen.

1 2