Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/
Sedimente in den Flüssen Sachsen-Anhalts und ihre Auswirkungen auf Wildfische, sowie die Belastung von Reh- und Schwarzwild in der Muldeaue 05.05.2011 Dr. Fritz Voigt Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 1 Gliederung 1. Einleitung 2. Emissionswege und Schadstoffe 3. Einzugsgebiet für die Untersuchungen 4. Ergebnisse bei Wildfischen in Sachsen-Anhalt 5. Ergebnisse bei Reh- und Schwarzwild (Muldeaue) 6. Ausblick Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 2 Einleitung 1 Zielstellung des Fischüberwachungssystems (FÜS) Sachsen-Anhalt Das Land Sachsen-Anhalt hat 1994 ein FÜS mit folgender Zielstellung installiert: Erstellung von Datenmaterial für die Amtliche Lebensmittelüberwachung Nutzung des Datenmaterials für Aussagen zur Fischqualität (Vergabe von Fischereirechten) Rechtsgrundlagen des FÜS Sachsen-Anhalt Rd. Erlasse MS u. MLU LSA aus den Jahren 1994, 1995, 1998, 2000 u. 2006 Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts VO(EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln Rückstands-Höchstmengenverordnung Schadstoff-Höchstmengenverordnung Landesamt fü für Verbraucherschutz Sachsen- Sachsen-Anhalt, FB 4, Stendal, Dezernat 43 3
Nordrhein-Westfalen weist eine außergewöhnlich große Vielfalt an Spezialitäten auf. Jede Region zwischen Rhein und Weser hat ihre individuellen Eigenheiten und Reize, die sich unter anderem in den Rezepturen traditioneller Produkte und in regionaltypischen Lebensmitteln ausdrücken. Im Interesse der Verbraucher und der heimischen Wirtschaft ist es wichtig, dass diese vor Nachahmung und Imitation geschützt werden. Die Europäische Kommission hat für die Vergabe der EU-Gütezeichen die Rechtsvorschriften festgelegt und führt ein Verzeichnis der besonders schützenswerten Argrarerzeugnisse und Lebensmittel. In einer Spezifikation werden die besonderen Eigenschaften und Merkmale einer geschützten Herkunftsangabe, wie z.B. Gebiet und Herstellungsverfahren, zusammengefasst und bei der Europäischen Kommission hinterlegt. Wissenswertes EU-Gütezeichen Wie schütze ich eine Spezialität? Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Rechtliche Grundlagen Fördermöglichkeit des Landes NRW EU-Gütezeichen Grundlage für die Verwendung der EU-Gütezeichen ist die Einhaltung der Spezifikation zu den betreffenden Produkten gemäß der "einzigen Dokumente", die im europäischen Register in der DOOR-Datenbank veröffentlicht sind. Geschützte Geografische Angabe (g.g.A.) Produkte/ Agrarerzeugnisse müssen mindestens eine Verbindung zwischen dem geografischen Herkunftsgebiet und einer Produktionsstufe aufweisen. Entweder die Erzeugung und/oder die Verarbeitung wird in dem geografischen Gebiet durchgeführt. Geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) Die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) besagt , dass Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung eines Erzeugnisses in einem bestimmten geografischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren erfolgen. Garantiert traditionelle Spezialität (g.t.S.) Sie bezieht sich nicht auf einen geografischen Ursprung, sondern hebt die traditionelle Zusammensetzung des Produkts oder ein traditionelles Herstellungs- und/oder Verarbeitungsverfahren hervor. Wie schütze ich eine Spezialität? Das vorgeschriebene Antragsverfahren wird in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 beschrieben und kann nur durch sogenannte „Schutzgemeinschaften“ erfolgreich realisiert werden. Gefördert werden können Ausgaben, die bis zur Antragsabgabe beim Deutschen Patent- und Markenamt anfallen. Die Stationen zum Schutz einer Lebensmittelspezialität Gründung einer Schutzgemeinschaft Beschreibung der Spezifikation: charakteristische Merkmale des Erzeugnisses geografisches Gebiet spezielles Herstellungsverfahren Antragsstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Antrag auf Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt Anhörungsverfahren durch das DPMA mit anschließender Veröffentlichung Weiterleitung des sog. „einzigen Dokuments“ an die EU. In der Datenbank der EU wird der Antrag mit dem Status "Antrag eingereicht" aufgenommen. Datenbank der geschützten Herkunftsbezeichnungen der EU (DOOR) Nach einer Prüfung wird die Spezifikation im europäischen Amtsblatt veröffentlicht. In der Datenbank wird der Status in "veröffentlicht" geändert, um allen, die ein berechtigtes Interesse haben, innerhalb von 6 Monaten ab Veröffentlichung die Möglichkeit zu geben, Einspruch einzulegen. Erfolgt kein berechtigter Einspruch, wird die Eintragung der Spezialität im Amtsblatt veröffentlicht und in der EU-Datenbank der Status auf "registriert" gesetzt. Der Spezialität wird zu diesem Zeitpunkt das betreffende EU-Gütezeichen zugeordnet. Ab diesem Zeitpunkt darf die geschützte Bezeichnung der Spezialität nur noch von Unternehmen verwendet werden, die an einem Kontrollsystem teilnehmen und die Spezifikation erfüllen. Das Kontrollsystem in Nordrhein-Westfalen Die geschützte Bezeichnung einer Spezialität mit EU-Gütesiegel kann von jedem Erzeuger oder Verarbeiter, der die Anforderungen der Spezifikation erfüllt und am Kontrollverfahren teilnimmt, genutzt werden. Das LANUV ist für die Kontrolle der Hersteller und des Handels in NRW zuständig. Zur Durchführung der Hersteller-Kontrollen beauftragt das LANUV private Kontrollstellen. Aufgaben einer privaten Kontrollstelle Erfassung der Hersteller von Spezialitäten Anmeldeformular für Hersteller (Anlage 2 der KZV NRW) Vereinbarung von Kontrollkonzepten mit den Herstellern auf Grundlage der LANUV-Rahmenvorgabe Rahmenvorgabe für ein Kontrollkonzept Kontrolle der Hersteller gemäß dem vereinbarten Kontrollkonzept Zertifizierung von Produkten Zulassung als private Kontrollstelle Die Zulassung als private Kontrollstelle wird beim LANUV beantragt. Kontrollstellen-Zulassungsverordnung NRW (KZV NRW) Antragsformular (Anlage 1 der KZV NRW) In NRW zugelassene Kontrollstellen ABCERT AG Martinstraße 42-44, 73728 Esslingen http://www.abcert.de/ Lacon GmbH Moltkestr. 4, 77654 Offenburg Büro NRW: Siemensstr. 42, 59199 Bönen www.lacon-institut.com QAL GmbH Am Branden 6b, 85256 Vierkirchen www.qal-gmbh.de Rechtliche Grundlagen Deutsche Gesetzgebung Markengesetz Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln Lebensmittelspezialitätenverordnung (LSpV) Verordnung zur Durchführung des Lebensmittelspezialitätengesetzes EU-Recht VO (EU) Nr. 1151/2012 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ersetzt die Verordnungen (EG) Nr. 509/2006 und 510/2006) VO (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung der EU-Zeichen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantiert traditionelle Spezialitäten sowie im Hinblick auf bestimmte herkunftsbezogene Vorschriften, Verfahrensvorschriften und zusätzliche Übergangsvorschriften VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel VO (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung und Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (PDF, 240 KB) VO (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission Veröffentlichungen / Allgemeinverfügungen Amtliche Marktüberwachung – geschützte geografische Angaben (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnungen (g.U.), garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.) – Thekenbeschilderung und Etikettierung im Handel mit Fernkommunikationstechniken Amtliche Marktüberwachung– geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Kölsch“
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 020/09 Magdeburg, den 13. Januar 2009 Landesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Funktionalreform Sieben Millionen Euro mehr für neue Aufgaben der Landkreise und kreisfreien Städte Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf beschlossen, mit dem die unmittelbar vor Weihnachten getroffenen Festlegungen zur Funktionalreform umgesetzt werden. Im Entwurf eines Zweiten Funktionalreformgesetzes wird auch der Kostenausgleich für die Kommunen geregelt. Sieben Millionen Euro sollen den Landkreisen und kreisfreien Städten über eine Änderung des Finanzausgleichsgesetzes für die neu übertragenen Aufgaben zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Im Einzelnen sollen folgende Aufgaben auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden: a) vom Landesverwaltungsamt Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Betriebserlaubnisverfahren und Aufsicht über Kindertagesstätten und Vergünstigungen von Schulfahrten Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendhilfe Artenschutz für Mauersegler, Schleiereulen, Fledermäuse, Turmfalken, Orchideen, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster Teile der Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung im Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft Aufgaben nach Futtermittelrecht Genehmigung von Bebauungsplänen und der Änderung von Flächennutzungsplänen Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung b) vom Landesamt für Verbraucherschutz Verbraucherschutz im Energierecht c) von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Handelsklassenüberwachung Aufgaben nach der Klärschlammverordnung Forsthoheit Ausbildungsberatung in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft Zur Gestaltung der ländlichen Entwicklung werden Arbeitsgemeinschaften mit den Landkreisen gebildet. Die mit diesen Aufgaben betrauten Beschäftigten sollen durch das Gesetz in den Dienst der Kommunen übergeleitet werden. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 204/09 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 204/09 Magdeburg, den 28. April 2009 Verbraucherinformationsgesetz auf dem Weg zur Umsetzung Die Landesregierung macht den Weg frei, um das Verbraucherinformationsgesetz in Sachsen-Anhalt auch auf Ebene der Kommunen umzusetzen. Das Kabinett gab am heutigen Dienstag das entsprechende Ausführungsgesetz zur Anhörung frei. In dem Gesetz werden Zuständigkeiten für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Verfahrensvereinfachungen geregelt. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie Wein und Bedarfsgegenstände, die in Verbindung mit Lebensmitteln stehen (z.B. Verpackungen, Geschirr, Kosmetika, Textilien und Kinderspielzeug). Bereits jetzt können sich die Verbraucher bei Fragen zur Lebensmittelüberwachung an das Landesverwaltungsamt, das Landesamt für Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Gesundheit und Soziales wenden. Fragen zur Futtermittelüberwachung können an das Landesverwaltungsamt, die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gerichtet werden. Zukünftig sollen auch die Landkreise und kreisfreien Städte Auskünfte zum Gesamtbereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beantworten. Bereits jetzt sind alle zuständigen Ämter ¿ auch die Kommunen ¿ gehalten, bei wichtigen Fällen von sich aus die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu zählen insbesondere von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahren und erhebliche Täuschungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Auskunftsanträge können sich sowohl auf Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu Zutaten von konkreten Produkten beziehen als auch zu den der Behörde bekannten Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und jede Behörde muss nur die Daten bekannt geben, die bei ihr vorliegen. Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße müssen von den zuständigen Behörden kostenfrei erteilt werden, für alle anderen Auskünfte werden Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes. Bei gleichartigen Anfragen gegenüber verschiedenen Behörden besteht die Möglichkeit, die Auskunftserteilung bei einer Behörde zu bündeln. Private Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind verfassungsrechtlich geschützt. Daher sind die Behörden verpflichtet, Personen deren Rechte durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt werden können, anzuhören und Auskünfte aus derartigen Gründen gegebenenfalls auch abzulehnen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 309/10 Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 309/10 Magdeburg, den 8. Juni 2010 Verbraucherinformationen künftig auch auf Kommunalebene abrufbar ¿ Kabinett gibt Gesetz zur parlamentarischen Beratung frei Das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes wird in Sachsen-Anhalt auch auf Ebene der Kommunen umgesetzt werden. Das Kabinett beschloss am Dienstag ein entsprechendes Ausführungsgesetz. Es wird dem Landtag zugeleitet und kann somit noch im Juni erstmals parlamentarisch beraten werden. Mit Hilfe des Verbraucherinformationsgesetzes haben die Bürgerinnen und Bürger Anspruch auf Informationen über Lebens- und Futtermittel sowie Wein und Bedarfsgegenstände, die in Verbindung mit Lebensmitteln stehen (z.B. Verpackungen, Geschirr, Kosmetika, Textilien und Kinderspielzeug). Das sachsen-anhaltische Ausführungsgesetz regelt Zuständigkeiten für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Verfahrensvereinfachungen. Bereits jetzt können sich die Verbraucher bei Fragen zur Lebensmittelüberwachung an das Landesverwaltungsamt, das Landesamt für Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Gesundheit und Soziales wenden. Fragen zur Futtermittelüberwachung können an das Landesverwaltungsamt, die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt gerichtet werden. Mit dem Ausführungsgesetz wird der Weg dafür frei gemacht, dass auch Landkreise und kreisfreie Städte Auskünfte zum Gesamtbereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beantworten. Bereits jetzt sind alle zuständigen Ämter ¿ auch die der Kommunen ¿ gehalten, bei wichtigen Fällen von sich aus die Öffentlichkeit zu informieren. Hierzu zählen insbesondere von Lebensmitteln ausgehende Gesundheitsgefahren und erhebliche Täuschungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Auskunftsanträge können sich sowohl auf Fragen zur Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung oder zu Zutaten von konkreten Produkten beziehen als auch zu den der Behörde bekannten Verstößen gegen lebensmittel- oder futtermittelrechtliche Vorschriften. Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und jede Behörde muss nur die Daten bekannt geben, die bei ihr vorliegen. Auskünfte über festgestellte Rechtsverstöße müssen von den zuständigen Behörden kostenfrei erteilt werden, für alle anderen Auskünfte werden Kosten erhoben. Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes. Bei gleichartigen Anfragen gegenüber verschiedenen Behörden besteht die Möglichkeit, die Auskunftserteilung bei einer Behörde zu bündeln. Private Belange Dritter, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sind verfassungsrechtlich geschützt. Daher sind die Behörden verpflichtet, Personen deren Rechte durch die Auskunftserteilung beeinträchtigt werden können, anzuhören und Auskünfte aus derartigen Gründen gegebenenfalls auch abzulehnen. Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 054/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 054/04 Magdeburg, den 16. April 2004 Gentechnisch veränderte Futtermittel: überwachungsbehörden für Kontrollgänge gut gewappnet Die Futtermittelüberwachungsbehörden in Sachsen-Anhalt sind nach den Worten von Landwirtschaftsministerin Petra Wernicke auf die neue EU-weit geltende Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Futtermittel gut vorbereitet. Ab Sonntag müssen alle Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, gekennzeichnet werden. Für Kunden und Zwischenhändler wird damit unzweifelhaft erkennbar, ob das Futtermittel gentechnisch verändert wurde. Die Einhaltung der neuen EU-Verordnungen wird für den Futtermittelbereich von den ämtern für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung der Kreise und kreisfreien Städte überwacht. Diese haben sich in den zurückliegenden Monaten mit der Rechtslage vertraut gemacht und werden nunmehr kontrollieren. Kontrollen finden unangemeldet stichprobenartig statt. Nötige Futtermitteluntersuchungen werden im Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt in Halle durchgeführt. Hintergrund: Die EU hat im Jahr 2003 verschiedene Verordnungen zur Zulassung von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und hieraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln erlassen. Die Verordnungen sind ab Sonntag, dem 18. April, anzuwenden. Für die Futtermittelwirtschaft bedeutet dies: Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen, diese enthalten oder daraus hergestellt wurden, sind zu kennzeichnen. Auf jeder Stufe der Verarbeitung und Handels sind die geforderten Informationen zu übermitteln und aufzubewahren. Damit wird eine Rückverfolgbarkeit gewährleistet. Für ein nachweisbar unbeabsichtigtes oder technisch unvermeidbares Vorhandensein von zugelassenen gentechnisch veränderten Organismen in Futtermitteln hat die EU wie für Lebensmittel einen Schwellenwert von 0,9 Prozent für die Kennzeichnung angesetzt. In Sachsen-Anhalt werden jährlich rund 800.000 Tonnen Mischfuttermittel produziert. Landesweit gibt es zwölf nach dem Futtermittelrecht anerkannte und registrierte Betriebe, die Mischfutter und teilweise auch Vormischungen fertigen. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Das Projekt "Evaluierung und Erweiterung der Grundlagendaten für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Pflanze - Teilprojekt: Rechtsgutachten" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Marburg, Institut für öffentliches Recht, Fachbereich Rechtswissenschaften durchgeführt. A) Problemstellung: Das funktionsbezogene Konzept des BBodSchG erfordert die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, wenn schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes nachgegangen werden soll. Derartige Beeinträchtigungen werden angenommen, wenn die Gesundheit des Menschen die Qualität von Nahrungs- und Futterpflanzen oder das Grundwasser durch das Bodensickerwasser geschädigt werden können. Für die Ableitung der Prüfwerte für den Pfad 'Boden-Pflanze' wurden vor allem Überlegungen über die Toxizität eines Schadstoffes im Hinblick auf Auswirkungen auf die Pflanze als Bindeglied innerhalb der Nahrungskette angestellt. Hierbei wurden die in den Ländern und bei dem Bund verfügbaren Datenbestände zum Transfer von Schadstoffen ausgewertet und bezogen auf die sogenannten ZEBS-Werte bzw. den Höchstgehalten der Futtermittelverordnung die korrelierenden Bodengehalte als Prüfwerte abgeleitet. Diese ZEBS-Werte sind zwischenzeitlich von der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 über Höchstgehalte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln abgelöst worden, die für einige Stoffe deutlich niedrigere Grenzwerte in Lebensmitteln regelt. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Im Vorfeld einer geplanten Novelle der BBodSchV muss geklärt werden, wie rechtssystematisch die Abgrenzung bzw. Überschneidung von Bodenschutz- mit Lebensmittel- und Futtermittelrecht im Pfad 'Boden-Pflanze zu beurteilen ist. C) Ziel des Vorhabens ist die Erstellung eines Rechtsgutachtens, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Hauptprojekt bei der Ableitung von Prüfwerten für den 'Boden-Pflanze Pfad zu klären. Dabei ist die Frage: Begründet allein der Umstand, dass in bestimmten Pflanzen bestimmte Höchstwerte des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts überschritten sind, das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung?
Das Projekt "Netzwerk zur Minimierung und Verminderung von Landwirtschafts- und Nahrungsmittelabfaellen. Thematisches Netzwerk zur Vermeidung, Minimierung und Verminderung von Abfaellen aus der europaeischen Landwirtschaft und Nahrungsmittelindustrie" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Hochschule Bremerhaven, Technologietransferzentrum durchgeführt. Despite the economic importance of the agro-food sector, during the last European Framework Programmes, there has not been a global European vision addressing the environmental problems arising from agro-food waste. AWARENET is the first network for agro-food waste prevention, minimisation and recovery. The innovation of AWARENET proposal is that it will integrate the vision of the agro-food industrial waste problem from three different and critical points of view: regulatory issues, technology and market, with the final objective of proposing a global R und D European strategy for agro-food industrial waste. The European environmental regulations and the current best practices for minimisation and 'valorisation' of wastes will be compiled and checked all over Europe. The network activities will help the European agro-food industries to describe simple tools for wastes prevention, minimisation and recovery. A 'white book' will be prepared as a manual for dissemination. AWARENET will identify the market opportunities for 'valorised' products from agro-food waste and define the R und D needs for agro-food waste.
Das Projekt "Etablierung, Validierung, Verifizierung und Akkreditierung moderner, effizienter, hochsensitiver und hochspezifischer Verfahren zum sicheren Nachweis von Pflanzenviren und -viroiden" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), Pflanzenschutz - Institut für Pflanzenschutz durchgeführt. Die gezielte Schaderregerbekämpfung ist wesentlicher Bestandteil des integrierten, ressourcenschonenden Pflanzenbaus. Eine gezielte Bekämpfung ist aber nur möglich, wenn die Schadursache zweifelsfrei geklärt ist. Als Beratungsgrundlage hinsichtlich zu ergreifender Bekämpfungsmaßnahmen ist deshalb in der Regel eine Labordiagnose unumgänglich; dies trifft vor allem zu, wenn es sich um Virus- und Viroid-bedingte Krankheiten handelt, die visuell nicht diagnostizierbar. Labordiagnosen sind zudem unverzichtbar bei Untersuchungen im Rahmen des Hoheitsvollzuges wie auch beim Monitoring von Schaderregern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl an Viren und Viroiden, der Vielzahl neu auftretender unterschiedlicher Erregerstämme sowie der Forderung nach einem sicheren und schnellen Erregernachweis gilt es, das an der LfL zur Verfügung stehende Methodenspektrum weiter systematisch auszubauen, die Verfahren zu optimieren, sicherer zu machen und für die Routineanwendung anzupassen, um den an die Diagnose gestellten Anforderungen auch künftig gerecht zu werden und die bisherige Spitzenposition Bayerns in der Diagnostik zu erhalten. Wesentlich bei jeglicher Diagnose ist die Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse durch Dritte; besonders wichtig ist dies beim Nachweis von Quarantäneschaderregern; hier müssen die Ergebnisse ggf. auch vor Gericht Bestand haben, also justiziabel sein. Voraussetzung für Akzeptanz und Justiziabilität der Ergebnisse ist die Anwendung validierter und verifizierter Nachweisverfahren, die nach der international geltenden Norm DIN EN ISO 17025 akkreditiert sind. Die Akkreditierung wird verpflichtend für die Diagnoselabore durch die Neufassung des EU-Regelungssystems im Bereich Pflanzengesundheit und die damit verbundene Novellierung der bisherigen 'VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz', in die auch die Pflanzengesundheit integriert wird. Die Umsetzung der novellierten Verordnung hat binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu erfolgen (voraussichtlich bis zum Jahr 2018), sodass ein Zeitdruck besteht, der zügiges Handeln erfordert. Die EPPO (European and Mediterranean Plant Protection Organization) hat mit dem EPPO-Standard PM 7/98 Specific requirements for laboratories preparing accreditation for a plant pest diagnostic activity' einen umfassenden, für alle Diagnoselabore verbindlichen Standard auf den Weg gebracht, der detailliert die äußerst umfangreichen, zeit- und arbeitsintensiven Maßnahmen zur Validierung und Verifizierung von Nachweismethoden festlegt. Der Standard ist mittlerweile auch von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) als verbindliches Dokument 71 SD 4 029 'Besondere Anforderungen für Laboratorien, die die Akkreditierung für die Diagnose von Schadorganismen von Pflanzen anstreben' übernommen worden. (Text gekürzt)
Origin | Count |
---|---|
Bund | 7 |
Land | 7 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 7 |
Text | 4 |
unbekannt | 2 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 6 |
offen | 6 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 13 |
Englisch | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Dokument | 1 |
Keine | 10 |
Webseite | 3 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 5 |
Lebewesen & Lebensräume | 13 |
Luft | 5 |
Mensch & Umwelt | 13 |
Wasser | 5 |
Weitere | 13 |