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Etablierung, Validierung, Verifizierung und Akkreditierung moderner, effizienter, hochsensitiver und hochspezifischer Verfahren zum sicheren Nachweis von Pflanzenviren und -viroiden

Die gezielte Schaderregerbekämpfung ist wesentlicher Bestandteil des integrierten, ressourcenschonenden Pflanzenbaus. Eine gezielte Bekämpfung ist aber nur möglich, wenn die Schadursache zweifelsfrei geklärt ist. Als Beratungsgrundlage hinsichtlich zu ergreifender Bekämpfungsmaßnahmen ist deshalb in der Regel eine Labordiagnose unumgänglich; dies trifft vor allem zu, wenn es sich um Virus- und Viroid-bedingte Krankheiten handelt, die visuell nicht diagnostizierbar. Labordiagnosen sind zudem unverzichtbar bei Untersuchungen im Rahmen des Hoheitsvollzuges wie auch beim Monitoring von Schaderregern. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl an Viren und Viroiden, der Vielzahl neu auftretender unterschiedlicher Erregerstämme sowie der Forderung nach einem sicheren und schnellen Erregernachweis gilt es, das an der LfL zur Verfügung stehende Methodenspektrum weiter systematisch auszubauen, die Verfahren zu optimieren, sicherer zu machen und für die Routineanwendung anzupassen, um den an die Diagnose gestellten Anforderungen auch künftig gerecht zu werden und die bisherige Spitzenposition Bayerns in der Diagnostik zu erhalten. Wesentlich bei jeglicher Diagnose ist die Akzeptanz der Untersuchungsergebnisse durch Dritte; besonders wichtig ist dies beim Nachweis von Quarantäneschaderregern; hier müssen die Ergebnisse ggf. auch vor Gericht Bestand haben, also justiziabel sein. Voraussetzung für Akzeptanz und Justiziabilität der Ergebnisse ist die Anwendung validierter und verifizierter Nachweisverfahren, die nach der international geltenden Norm DIN EN ISO 17025 akkreditiert sind. Die Akkreditierung wird verpflichtend für die Diagnoselabore durch die Neufassung des EU-Regelungssystems im Bereich Pflanzengesundheit und die damit verbundene Novellierung der bisherigen 'VERORDNUNG (EG) Nr. 882/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz', in die auch die Pflanzengesundheit integriert wird. Die Umsetzung der novellierten Verordnung hat binnen eines Zeitraums von 5 Jahren zu erfolgen (voraussichtlich bis zum Jahr 2018), sodass ein Zeitdruck besteht, der zügiges Handeln erfordert. Die EPPO (European and Mediterranean Plant Protection Organization) hat mit dem EPPO-Standard PM 7/98 Specific requirements for laboratories preparing accreditation for a plant pest diagnostic activity' einen umfassenden, für alle Diagnoselabore verbindlichen Standard auf den Weg gebracht, der detailliert die äußerst umfangreichen, zeit- und arbeitsintensiven Maßnahmen zur Validierung und Verifizierung von Nachweismethoden festlegt. Der Standard ist mittlerweile auch von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) als verbindliches Dokument 71 SD 4 029 'Besondere Anforderungen für Laboratorien, die die Akkreditierung für die Diagnose von Schadorganismen von Pflanzen anstreben' übernommen worden. (Text gekürzt)

Fortschreibung von Bewertungsmaßstäben für den Wirkungspfad Boden-Pflanze: Aktualisierung der Datengrundlage zum Stofftransfer Boden-Pflanze

Daten zu Stoffgehalten in Böden sowie zugehörigen Bodenparametern, Stoffgehalten in Pflanzen und Beeinträchtigungen des Pflanzenwachstums bilden die Grundlage für die mit BBodSchV festzusetzenden Prüf- und Maßnahmenwerte für den Pfad Boden-Pflanze. Soweit Stoffe im Lebens- oder Futtermittelrecht geregelt sind, werden die Festlegungen als Maßstab für in Pflanzen nicht zu überschreitenden Stoffgehalte herangezogen. Ein zweiter Maßstab ergibt sich aus dem Anteil eines Stoff-Gehaltes im Boden, der von der Pflanze systematisch aufgenommen werden kann oder im Boden, das der Pflanze anhaftet und zur Belastung des Futtermittels beiträgt. Die festgesetzten Bodenwerte sind regelmäßig anhand aktualisierter Daten und geänderter Lebens- und Futtermittelgrenzwerte zu überprüfen und ggf. fortzuschreiben. Die 1997 für die Festsetzung von Bodenwerten relevanten Boden-Pflanze Daten werden im UBA gehalten. Bund und Länder haben seither eine Vielzahl neuer Daten generiert. Für die Überprüfung der Bodenwerte bedarf es einer entsprechenden Aktualisierung der Datengrundlagen. Darüber hinaus ist eine Aktualisierung der Daten eine wichtige Grundlage für den Umgang mit Bodenbelastungen. Um Verstöße gegen die lebens- und futtermittelrechtlichen Pflichten zu vermeiden, ist u. a. zu prüfen, welche Pflanzenarten/-sorten aufgrund ihres spezifischen Vermögens Schadstoff aufzunehmen, für den Anbau auf belasteten Böden geeignet sind. Die Behörden haben hierbei Empfehlungen zu geben, die für die Bodennutzer verhältnismäßig sind. Hierbei zu berücksichtigen ist die Abhängigkeit der Schadstoff-Aufnahme von der jeweiligen Ausprägung mobilisierend wirkender Bodenparameter. Ein laufend aktualisierter Datenbestand, in welchem eine Vielzahl von Belastungssituationen und Pflanzenarten/-sorten erfasst sind, ist hierbei eine wichtige Entscheidungshilfe und kann den Vollzug erleichtern. Im angestrebten Forschungsprojekt sollen Daten der Länder und anderer Institutionen qualitätsgesichert und in einem ...

Informationen zu Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht in Niedersachsen

Über das Fachinformationssystem (FIS) können Verstöße gegen das Lebensmittelrecht und Verstöße gegen das Futtermittelrecht per Klick auf eine Karte je nach Region aktuell abgerufen werden. Das Fachinformationssystem bezieht sich ausschließlich auf den Raum Niedersachsen. Zu diesem Thema gibt es auch das Portal der Bundesländer unter der URL: http://www.lebensmittelwarnung.de/

Guide for Renewable Energy installations to promote biomass, photovoltaics and solar thermal in the EU

The aim of the GREENpro project is the development and wide spread dissemination of three independent reference guides for biomass, solar thermal and photovoltaic systems. The manuals will contain the following content: - basic technical information on the individual system components; - practical knowledge; - advice for design, installation and maintenance of the renewable system; - specific national or local information on RES promotion programmes - feed in laws; - local key actors. The target groups of the guidebooks are installers, architects, developers. The guides will be published in 6 EU-languages, and will be promoted and disseminated in 6 EU countries (Italy, France, Portugal, Spain, UK, and Germany). Description of work The GREENpro project consists of 7 main phases: 1. Biomass guide development; 2. Solar thermal guide expansion; 3. National adaptations of the photovoltaic guide; 4. National adaptations of the solar thermal guide; 5. National adaptations of the biomass guide; 6. Layout, typesetting and printing; 7. Dissemination. In work package WP1 a complete new biomass guide will be created covering the following issues: Biomass basics, fuel types, supply, energy plants, different conversion technologies, heat derived from biomass, co-generation related to biomass, mixed fuel applications, small and medium district heating applications, industrial applications, dimensioning and design, implementation, legal, permitting und environmental aspects, economics, project development, subsidies, market overviews including an analysis of technical information material of state-of-the-art systems of respective manufacturers and a reference list of further information material on biomass. The existing solar thermal guide will be extended to solar thermal concentrating technologies in WP2, containing the following aspects: history of concentrating solar thermal technology, concentration of solar energy, different concentrating solar technologies, parabolic trough systems, solar tower technology, Dish/Stirling Systems, solar thermal process heat, solar thermal electricity generation and economics of concentrating solar thermal systems. In the WP 3-5 the existing PV guide, the extended solar thermal guide and the new biomass guide will be adapted to the national specific market needs. Here, an analysis of the national markets, the legal situation, the permitting and the environmental aspects will be carried out. Furthermore national support programmes will be described as well as complete market overviews of national producers, suppliers and other relevant key groups. In addition the existing parts of the German guidebooks will be translated into the national language. The WP6 is entirely dedicated to the professional publishing of the guidebooks. Here the formatting, lay outing, typesetting and printing of the guidebooks will be accomplished. Also accompanying CD-ROM versions and the design of web pages will be created here. ...

Agro-food wastes minimisation and reduction network. Thematic network for prevention, minimisation and reduction of wastes from the European agro-food industry

Despite the economic importance of the agro-food sector, during the last European Framework Programmes, there has not been a global European vision addressing the environmental problems arising from agro-food waste. AWARENET is the first network for agro-food waste prevention, minimisation and recovery. The innovation of AWARENET proposal is that it will integrate the vision of the agro-food industrial waste problem from three different and critical points of view: regulatory issues, technology and market, with the final objective of proposing a global R und D European strategy for agro-food industrial waste. The European environmental regulations and the current best practices for minimisation and 'valorisation' of wastes will be compiled and checked all over Europe. The network activities will help the European agro-food industries to describe simple tools for wastes prevention, minimisation and recovery. A 'white book' will be prepared as a manual for dissemination. AWARENET will identify the market opportunities for 'valorised' products from agro-food waste and define the R und D needs for agro-food waste.

Evaluierung und Erweiterung der Grundlagendaten für die Ableitung von Prüfwerten für den Wirkungspfad Boden-Pflanze - Teilprojekt: Rechtsgutachten

A) Problemstellung: Das funktionsbezogene Konzept des BBodSchG erfordert die Beeinträchtigung von Bodenfunktionen, wenn schädlichen Bodenveränderungen im Sinne des Gesetzes nachgegangen werden soll. Derartige Beeinträchtigungen werden angenommen, wenn die Gesundheit des Menschen die Qualität von Nahrungs- und Futterpflanzen oder das Grundwasser durch das Bodensickerwasser geschädigt werden können. Für die Ableitung der Prüfwerte für den Pfad 'Boden-Pflanze' wurden vor allem Überlegungen über die Toxizität eines Schadstoffes im Hinblick auf Auswirkungen auf die Pflanze als Bindeglied innerhalb der Nahrungskette angestellt. Hierbei wurden die in den Ländern und bei dem Bund verfügbaren Datenbestände zum Transfer von Schadstoffen ausgewertet und bezogen auf die sogenannten ZEBS-Werte bzw. den Höchstgehalten der Futtermittelverordnung die korrelierenden Bodengehalte als Prüfwerte abgeleitet. Diese ZEBS-Werte sind zwischenzeitlich von der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 über Höchstgehalte bestimmter Kontaminanten in Lebensmitteln abgelöst worden, die für einige Stoffe deutlich niedrigere Grenzwerte in Lebensmitteln regelt. B) Handlungsbedarf (BMU; ggf. auch BfS, BfN oder UBA): Im Vorfeld einer geplanten Novelle der BBodSchV muss geklärt werden, wie rechtssystematisch die Abgrenzung bzw. Überschneidung von Bodenschutz- mit Lebensmittel- und Futtermittelrecht im Pfad 'Boden-Pflanze zu beurteilen ist. C) Ziel des Vorhabens ist die Erstellung eines Rechtsgutachtens, um die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Hauptprojekt bei der Ableitung von Prüfwerten für den 'Boden-Pflanze Pfad zu klären. Dabei ist die Frage: Begründet allein der Umstand, dass in bestimmten Pflanzen bestimmte Höchstwerte des Lebensmittel- oder Futtermittelrechts überschritten sind, das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung?

Untersuchungen an Nebenprodukten der Müllerei auf unerwünschte Stoffe und deren futtermittelrechtliche Bewertung

Die Studie sollte aufzeigen, ob Schadstoffe (Pflanzenschutzmittel, Altlastpestizide, Mykotoxine, Mengen- und Spurenelemente, mikrobiologischer Besatz) in Nebenprodukten aus der Getreideannahmereinigung gegenüber dem Silogetreide angereichert werden und damit eine Senke darstellen. Nach einem festgelegten Probenplan wurden von 16 Mühlen über 350 Muster zur Verfügung gestellt. Erfasst wurden unterschiedliche Partiegrößen (15-1500 t) und Partien mit unterschiedlichen Besatzanteilen (0,2-7 Prozent). Die Beprobungen erstreckten sich über ein Jahr (April 2000 - März 2001), sodass gelagertes und nicht gelagertes Getreide bzw. Getreide aus zwei Erntejahren erfasst wurde. Nebenprodukte, die bei der Annahme von Getreide in Mühlen aussortiert wurden, das von diesen Nebenprodukten befreite Silogetreide und Kleien, die zum Zeitpunkt der Annahme der Getreidepartien anfielen, wurden nach einer Homogenisierung auf anthropogene und natürliche Kontaminanten arbeitsteilig durch Wissenschaftler in den beteiligten Anstalten des Geschäftsbereichs des BMVEL untersucht.

Quecksilber- und Arsengehalte in wirtschaftseigenen Grundfuttermitteln

Bestandsaufnahme der Hg- und As-Gehalte in Grundfuttermitteln (Gras, Heu, Silage, Ackerfuttermittel) in Form einer katastermaessigen Untersuchung in Westfalen-Lippe als Basismaterial fuer Futtermittelrecht. Dazu Charakterisierung der Kontaminationsverhaeltnisse an zwei Hg-belasteten Standorten hinsichtlich Luft, Boden, Pflanze.

Qualitätsmanagementsystem

Das Qualitätsmanagement im gesundheitlichen Verbraucherschutz ist für eine Vielzahl von Überwachungsaufgaben in den Bereichen Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verantwortlich. Dazu zählen der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Das Qualitätsmanagement im gesundheitlichen Verbraucherschutz ist für eine Vielzahl von Überwachungsaufgaben in den Bereichen Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung verantwortlich. Dazu zählen der Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor Qualitätsmanagement beschreibt alle Aufgaben und Maßnahmen zur Planung , Sicherung , Erhalt , Verbesserung und Kontrolle der gewünschten Qualität von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen. Die Anwendung bezieht alle Beschäftigten der zuständigen Behörden mit ein. Qualitätsmanagement beschreibt alle Aufgaben und Maßnahmen zur Planung , Sicherung , Erhalt , Verbesserung und Kontrolle der gewünschten Qualität von Produkten, Dienstleistungen oder Prozessen. Die Anwendung bezieht alle Beschäftigten der zuständigen Behörden mit ein. Grundlage ist die Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Sie gilt seit dem 1. Juli 2006 in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Länder haben das Qualitätsmanagement-System für Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung eingerichtet. Ziel ist es, die Standards für die Dokumentation von Kontrollverfahren einheitlich umzusetzen. Bei der Erstellung der Dokumentation ergeben sich folgende Vorteile: Grundlage ist die Verordnung der Europäischen Union über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz. Sie gilt seit dem 1. Juli 2006 in allen EU-Mitgliedstaaten. Die Länder haben das Qualitätsmanagement-System für Behörden der Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung eingerichtet. Ziel ist es, die Standards für die Dokumentation von Kontrollverfahren einheitlich umzusetzen. Bei der Erstellung der Dokumentation ergeben sich folgende Vorteile: Die wesentlichen Ziele sind: Das Qualitätsmanagement-System im Land Brandenburg (kurz: QMS BB) sorgt für einheitliche Standards Umgesetzt wird es durch: Der Weg zur Umsetzung der Ziele ist in einem Leitbild formuliert. Dieses Leitbild stellt die gemeinsame Grundlage des Qualitätsverständnisses aller Mitarbeitenden der Fachbehörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar. Die wesentlichen Ziele sind: Das Qualitätsmanagement-System im Land Brandenburg (kurz: QMS BB) sorgt für einheitliche Standards Umgesetzt wird es durch: Der Weg zur Umsetzung der Ziele ist in einem Leitbild formuliert. Dieses Leitbild stellt die gemeinsame Grundlage des Qualitätsverständnisses aller Mitarbeitenden der Fachbehörden des gesundheitlichen Verbraucherschutzes dar. Das Leitbild in Brandenburg trägt den Titel „Verbraucherschutz – Aktiv“. Mit ihm wird die Qualitätspolitik von unserem Management-System dargestellt. Es umfasst: Das Leitbild in Brandenburg trägt den Titel „Verbraucherschutz – Aktiv“. Mit ihm wird die Qualitätspolitik von unserem Management-System dargestellt. Es umfasst: Der Gesundheitliche Verbraucherschutz beinhaltet folgende Sachgebiete: Der Gesundheitliche Verbraucherschutz beinhaltet folgende Sachgebiete: Die Qualitätsansprüche sind: Die Qualitätsansprüche sind: Die Tätigkeiten im Bereich der amtlichen Überwachung beziehen sich auf folgende Zielgruppen: Die Tätigkeiten im Bereich der amtlichen Überwachung beziehen sich auf folgende Zielgruppen: Für jedes Fachgebiet erarbeiten und aktualisieren Experten die Qualitätsmanagement-Dokumente für die einheitliche Ausführung der amtlichen Kontrolltätigkeiten. In jedem Fachgebiet arbeiten Experten aus Für jedes Fachgebiet erarbeiten und aktualisieren Experten die Qualitätsmanagement-Dokumente für die einheitliche Ausführung der amtlichen Kontrolltätigkeiten. In jedem Fachgebiet arbeiten Experten aus Alle beteiligten Behörden (sogenannte Organisationseinheiten) führen mindestens einmal jährlich interne Prüfungen (Audits) nach einem aufgestellten Audit-Jahresplan durch eigens dafür geschultes Personal durch. Diese Audits werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass die Auditsysteme objektive Ergebnisse erzielen und die Behörden ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiterhin erfolgt eine regelmäßige Managementbewertung zur Prüfung und Bewertung des Qualitätsmanagement-Systems (QMS BB) auf Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit.  Die Ergebnisse dieser Prüfung dienen der Beurteilung des QMS BB in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Qualitätsziele sowie der kontinuierlichen Verbesserung. Alle beteiligten Behörden (sogenannte Organisationseinheiten) führen mindestens einmal jährlich interne Prüfungen (Audits) nach einem aufgestellten Audit-Jahresplan durch eigens dafür geschultes Personal durch. Diese Audits werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass die Auditsysteme objektive Ergebnisse erzielen und die Behörden ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Weiterhin erfolgt eine regelmäßige Managementbewertung zur Prüfung und Bewertung des Qualitätsmanagement-Systems (QMS BB) auf Eignung, Angemessenheit und Wirksamkeit.  Die Ergebnisse dieser Prüfung dienen der Beurteilung des QMS BB in Bezug auf die Erreichung der festgelegten Qualitätsziele sowie der kontinuierlichen Verbesserung. Basis für die Einführung und die Weiterentwicklung unseres QMS BB bildet ein Qualitätsmanagement-Handbuch . Das Handbuch ist ein übergeordnetes Regelwerk , in dem die Qualitätspolitik dargelegt, die Grundsätze des Management-Systems festgelegt sind und die umgesetzten Prozesse gemäß den Qualitätsmanagementsysteme-Anforderungen (DIN EN ISO 9001) beschrieben werden. Das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg hat mit der Bekanntmachung „Implementierung eines Qualität Management-Systems in den Behördenbereichen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes des Landes Brandenburg“ die Umsetzung des QMS BB in allen beteiligten Behördenbereichen verbindlich vorgegeben. Basis für die Einführung und die Weiterentwicklung unseres QMS BB bildet ein Qualitätsmanagement-Handbuch . Das Handbuch ist ein übergeordnetes Regelwerk , in dem die Qualitätspolitik dargelegt, die Grundsätze des Management-Systems festgelegt sind und die umgesetzten Prozesse gemäß den Qualitätsmanagementsysteme-Anforderungen (DIN EN ISO 9001) beschrieben werden. Das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg hat mit der Bekanntmachung „Implementierung eines Qualität Management-Systems in den Behördenbereichen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes des Landes Brandenburg“ die Umsetzung des QMS BB in allen beteiligten Behördenbereichen verbindlich vorgegeben.

Futtermittelüberwachung

Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Zum Schutz der Verbraucher kontrolliert die amtliche Futtermittelüberwachung die Herstellung, den Transport und Import sowie den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln mit dem Ziel, gesunde und rückstandsfreie Lebensmittel zu erzeugen, die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Tiere zu fördern, Täuschungen im Verkehr mit Futtermitteln vorzubeugen und Umweltbelastungen durch Futtermittel zu verhindern. Ausführlich zum Thema informiert das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung besteht darin, das hohe Verbraucherschutzniveau mit einer ziel- und risikoorientierten Überwachung der Einhaltung der umfangreichen Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer abzusichern. Die Grundlage dafür bildet der bundeseinheitlichen Rahmenkontrollplan des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der unter Beteiligung der Länder und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft erarbeitet wurde. Speziell ausgebildete amtliche Futtermittelkontrolleure der zuständigen Behörden kontrollieren stichprobenartig und risikoorientiert die Herstellung, den Transport, den Import, den Handel und die Verfütterung von Futtermitteln. Sie führen dazu unangemeldete Prozess- und Produktkontrollen bei Herstellern, Händlern, Lagerhaltern und Tierhaltern durch und prüfen, ob die futtermittelrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt dabei auf der amtlichen Überwachung von Futtermitteln für Lebensmittel liefernde Tiere (Nutztiere). Außerdem werden auch die Hersteller von Heimtierfuttermitteln kontrolliert. Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Die Rechtsgrundlagen der amtlichen Futtermittelüberwachung sind einheitliche europäische Rechtsvorschriften (Verordnungen und Richtlinien), das darauf beruhende deutsche Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch ( LFGB ) sowie die auf diesen Rechtsgrundlagen erlassenen Verordnungen ( Futtermittelverordnung ). Zweckmäßigerweise sind die Zuständigkeiten für die Futtermittelüberwachung im Flächenland Brandenburg geteilt. Das Landesamt für Arbeitschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) überwacht die Futtermittelhersteller, die Händler, die Transporteure und Lagerhalter und kontrolliert die Futtermittelimporte. Darüber hinaus koordiniert das LAVG auch die Arbeit aller Futtermittelüberwachungsbehörden in Brandenburg. Die Landkreise und kreisfreien Städte kontrollieren die Futtermittelherstellung auf der Stufe der Primärproduktion (Landwirte), die Fütterungsvorschriften, die der Landwirt zu beachten hat und den Landwirt, sofern er selbst als Futtermittelhersteller oder Futtermittelhändler tätig ist. Die bei den Kontrollen entnommenen Futtermittelproben werden im Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) untersucht. In Brandenburg gibt es derzeit etwa 6.400 registrierungspflichtige Futtermittelunternehmer sowie etwa 1.000 Betriebe, die zu kontrollieren, jedoch nicht registrierungspflichtig sind. Unter den registrierten Betrieben sind etwa 50 gewerbliche Hersteller von Mischfuttermitteln und Vormischungen, etwa 420 Handelsbetriebe sowie etwa 4.850 Tierhalter, die amtlich kontrolliert werden. Jeder Betrieb wird in der Regel ohne Voranmeldung risikoorientiert und regelmäßig aufgesucht und mittels Betriebsprüfungen, Buchprüfungen und Futtermittelprobenahmen kontrolliert. Dabei werden bei den gewerblichen Futtermittelherstellern unter anderem überprüft: Bei den landwirtschaftlichen Primärproduzenten stehen folgende Kontrollen im Vordergrund: Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Registrierung als Futtermittelunternehmer gemäß Artikel 9 Absatz 2 beziehungsweise Zulassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 (Futtermittelhygiene-Verordnung) Futtermittelunternehmer, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, müssen sich gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung sind: Zuständige Behörden für die Registrierung in Brandenburg sind: Von der Registrierungspflicht ausgenommen sind Landwirte, die Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden Maßnahmen getroffen, um die Übertragung von transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) auf Menschen oder Tiere durch ein Verbot der Verfütterung bestimmter Arten von tierischem Eiweiß an bestimmte Tierkategorien zu verhindern. Die Verordnung sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer sowie Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs verboten ist (Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Buchstabe a). Artikel 7 Absatz 2 weitet dieses Verbot auf andere Tiere als Wiederkäuer aus und beschränkt es hinsichtlich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß Anhang IV Kapitel II. Durch Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in den letzten Jahren (zuletzt im August 2021) wurden die Verfütterungsverbotsvorschriften gelockert. Somit ist es unter Einhaltung bestimmter Bedingungen möglich, Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder bestimmte verarbeitete tierische Proteine, unter anderem auch von Nutzinsekten oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte beziehungsweise mit diesen tierischen Proteinen hergestellte Mischfuttermittel für die Fütterung an andere Nutztiere als Wiederkäuer (zum Beispiel Schweine, Geflügel oder Tiere in Aquakultur) zu verwenden. Eine Zusammenfassung, an welche Nutztiere, außer Pelztiere, bestimmte Futtermittel tierischen Ursprungs sowie Mischfuttermittel, die diese enthalten, verfüttert werden dürfen, ist in Tabelle 1 dargestellt. Die allgemeinen und besonderen Bedingungen dazu sind in Kapitel III und IV des Anhangs IV der oben genannten Verordnung aufgeführt. Diese Ausnahmen bedürfen jedoch der Registrierung oder Zulassung, entweder beim Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit (siehe Tabelle 2 ) oder bei den zuständigen Landkreisen (siehe Tabelle 3 ) . Damit jegliche Kreuzkontamination vermieden wird, gelten für Produkte tierischen Ursprungs, die vom Verbot der Verfütterung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen ausgenommen wurden, strenge Vorschriften für die Herkunft, den Transport, die Lagerung, die Verarbeitung sowie die Herstellung und Verwendung von Mischfuttermitteln, einschließlich der Verfütterung. Darüber hinaus ist das Intraspeziesverfütterungsverbot nach Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 einzuhalten. Die Ausnahmen vom Verbot der Verfütterung sind daher zum Teil an die Einhaltung besonderer Bedingungen geknüpft. Weiterhin gelten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die in Anhang I aufgeführten Begriffsbestimmungen. Damit die Unternehmer feststellen können, welche potenziellen Lieferanten die Anforderungen in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllen und damit die zuständigen Behörden die Erfüllung dieser Anforderungen entlang der Produktionskette kontrollieren können, werden nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 die aktuellen Listen, die nach den Ländern unterteilt sind, mit den registrierten und den zugelassenen Betrieben veröffentlicht. Die Listen sind auf der Webseite https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/futtermittel/futtermittel-fundstellen-listen.html des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft einsehbar. Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. 0,8 (27) Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent). Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS ) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS ) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) . Das Ziel der amtlichen Futtermittelüberwachung ist die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften des Futtermittelrechts durch die Futtermittelunternehmer und damit die Gewährleistung eines hohen Niveaus des Verbraucherschutzes. Besonderes Augenmerk lag auf den Kontrollen zur Vermeidung des Eintrages unerwünschter und verbotener Stoffe in die Nahrungskette durch Futtermittel. Insbesondere wurden Stoffe berücksichtigt, die einem direkten Transfer in Lebensmittel tierischer Herkunft unterliegen oder die geeignet sind, die Tiergesundheit zu beeinträchtigen. Damit leistet die amtliche Futtermittelüberwachung einen wichtigen Beitrag zur Futtermittelsicherheit. Die Überprüfung der Kennzeichnung von Futtermitteln sowie der Einhaltung von Höchstgehalten von Futtermittelzusatzstoffen waren weitere maßgebende Bestandteile der amtlichen Kontrolle. Dabei soll hier auch eine Gefährdung des Naturhaushaltes durch Eintrag von unerwünschten Stoffen aus der tierischen Produktion weitgehend verhindert werden. Die Futtermittelbetriebe werden risikoorientiert überwacht. Die Risikobewertung der Betriebe erfolgt nach den geltenden rechtlichen Grundlagen für die Durchführung der amtlichen Überwachung. Die Häufigkeit und die Art der planmäßigen Kontrollen sowie die Anzahl der zu untersuchenden Proben und die Analyseparameter richten sich nach dem oben genannten bundeseinheitlichen Kontrollprogramm. Darüber hinaus werden in Brandenburg jedes Jahr anlassbezogene, landesspezifische Kontrollschwerpunkte vorgegeben. Wie häufig ein Futtermittelunternehmer kontrolliert wird, richtet sich nach dem Prüfergebnis der Kontrolle und nach der in Brandenburg einheitlich anzuwendenden Risikoanalyse. Grundlage für die amtliche Futtermittelüberwachung des Berichtsjahres war das auf kritische Bereiche der Futtermittelkette ausgerichtete „Kontrollprogramm Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026“. Im Berichtsjahr waren in Brandenburg 7.403 Unternehmen, darunter 6.122 Primärproduzenten von der amtlichen Kontrolle erfasst. Insgesamt wurden bei diesen Betrieben 2.094 Inspektionen vorgenommen. Das entspricht 28,3 Prozent aller Futtermittelunternehmen. Dabei wurden bei 9,60 Prozent der kontrollierten Unternehmen Mängel festgestellt. Von den Futtermittelkontrolleuren des Landes wurden insgesamt 982 Proben gezogen, 7.339 Einzelparameter dieser Proben wurden untersucht. Zu den detaillierten Ergebnissen der risikoorientierten Inspektionen und Warenuntersuchungen auf Grundlage des Kontrollprogramms Futtermittel für die Jahre 2022 bis 2026 wird auf den Bericht des Bundes verwiesen. In der nachfolgenden Tabelle sind die insgesamt im Berichtsjahr untersuchten Untersuchungsparameter nach Gruppen und die Abweichungen von den Vorschriften ersichtlich. 0,8 (27) Von den 1.335 Analysenparametern zu Inhaltsstoffen (Rohnährstoffe, Mineralstoffe, Energie) wurden 2,9 Prozent beanstandet, weil die deklarierten Werte nicht eingehalten waren. Die Untersuchungen auf Inhaltsstoffe bei Einzel- und Mischfuttermitteln und die Bestimmung des Energiegehalts bei Mischfuttermitteln wurden insbesondere zur Überprüfung der Kennzeichnung durchgeführt. Von den 624 Zusatzstoffanalysen mussten 6,4 Prozent beanstandet werden. Neun Überschreitungen des Höchstgehaltes verschiedener Zusatzstoffe wurden festgestellt. Von den 3.525 Analysen auf unerwünschte Stoffe (unter anderem Schwermetalle, Dioxine, Ambrosia, Mykotoxine, Mutterkorn) waren elf Höchstgehaltsüberschreitungen zu verzeichnen. In der Kategorie „Unzulässige Stoffe“ (nicht bestimmungsgemäße Verwendung von Zusatzstoffen, nicht mehr zugelassene Futtermittelzusatzstoffe und Verschleppungen von Tierarzneimitteln) war bei 1485 untersuchten Analyseparametern keine Beanstandung festzustellen. 20 Proben wurden auf verbotene Stoffe nach Anhang III der VO (EG) Nr. 767/2009 untersucht, dabei gab es keine Beanstandungen. Bei den Untersuchungen zum Zweck des Nachweises von verarbeitetem tierischem Protein waren alle 75 geprüften Proben rechtskonform. Im Berichtsjahr wurden 77 Futtermittelproben auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln untersucht, dabei wurde auf 13.971 Parameter untersucht und keine Höchstwertüberschreitung festgestellt. Zur rechtlichen Bewertung der Anforderungen an die Futtermittelsicherheit gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurden bei 134 Einzel- und Mischfuttermittel mikrobiologischen Untersuchungen zum Keimbesatz und Salmonellen durchgeführt, davon wurden fünf Futtermittel beanstandet (3,7 Prozent). Im Berichtsjahr wurden 1.143 Futtermitteldeklarationen einer Kennzeichnungskontrolle unterzogen, davon waren 1,9 Prozent zu beanstanden. Im Ergebnis der Kontrollen wurden 225 Hinweise beziehungsweise Belehrungen gegeben, 24 Verwarnungen mit Verwarngeld ausgesprochen und 44 Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EG) 2017/625 oder Paragraph 39 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) ergriffen. Weiterhin wurden zwei Bußgeldverfahren eingeleitet und auch abgeschlossen, 32 Verfahren (Verstöße) an andere Bundesländer sowie ein Verfahren an einen Mitgliedsstaat abgegeben. Zusätzlich zu den Vorgaben des Kontrollprogramms wurden in Brandenburg 2024 verschiedene Landesprogramme zur Untersuchung von Futtermitteln mit unterschiedlichen analytischen Schwerpunkten durchgeführt. Im Berichtsjahr wurden Silagen von Gras, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Weidegras und Wiesenheu sowie Mischfuttermittel, die Grünmehl enthielten (13 Proben), risikoorientiert auf Dioxine und dioxinähnliche Polychlorierte Biphenyle (PCB) untersucht. Bei einer Probe Weidegras wurde der Höchstgehalt für Dioxine und dioxinähnliche PCB überschritten. Dabei handelte es sich um eine Verdachtsprobe, die aufgrund von Höchstgehaltsüberschreitungen in tierischen Lebensmitteln zur Ursachenforschung im Grünland entnommen wurde. In Getreide, Ölsaaten und Hülsenfrüchten wurden zusätzlich zu den im Kontrollprogramm Futtermittel vorgesehenen Untersuchungen auf Pflanzenschutzmittelwirkstoffe Untersuchungen auf Glyphosat-Rückstände beauftragt. Alle 26 Proben erwiesen sich als rechtskonform. Die Überwachung des Herstellens, Behandelns, Verwendens, Transportierens und Inverkehrbringens von Futtermitteln im Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen nach der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel und unter Berücksichtigung der Regelungen zur Kennzeichnung und zur Rückverfolgbarkeit nach den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 wurde durch Inspektionen in den Futtermittelunternehmen sowie Probenahmen realisiert. Insgesamt wurden 39 Futtermittelproben auf GVO untersucht. Bei drei Futtermitteln wurden Kennzeichnungsverstöße festgestellt. Untersuchungen auf Pyrrolizidinalkaloide (PA) in mit Kreuzkraut verunreinigten Futtermitteln Im Jahr 2024 wurden 49 Proben, darunter Wiesen- und Luzerneheu, Grünmehlpellets von Gras und Luzerne, Silagen von Gras und Luzerne sowie Weidegras im Rahmen des Landesprogrammes auf Pyrrolizidinalkaloide untersucht. Im überwiegenden Teil der Proben waren PA-Gehalte von < 10 mg/kg (88 Prozent TS ) nachweisbar. Bei 10 Prozent der Proben wurden PA-Gehalte ≥ 10 mg/kg (88 Prozent TS ) gefunden. Auffällig waren hier Weidegras, Luzernegrünmehlpellets und - schnitt sowie Grassilage. Untersuchungen auf Quinolizidinalkaloide (QA) in Lupinen und lupinenhaltigen Futtermitteln Innerhalb des Landesprogramms erfolgten im Berichtsjahr Untersuchungen auf Quinolizidinalkoloide in Lupinensaat, Lupinenschrot und Mischfuttermitteln, die Lupinensaat enthielten. Im Verlauf des Jahres wurden 20 Proben in landwirtschaftlichen Betrieben - vorrangig mit Milchviehhaltung - gezogen. Sechs der untersuchten 19 Einzelfuttermittel wiesen QA-Gehalte von > 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) auf, weitere sechs Proben zeigten QA-Gehalte > 1.000 – 2.000 mg/kg (88 Prozent TS ) .

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