Die Schutzkulisse der Moor- und Anmoorböden dient zum Vollzug des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes (DGLG) und zur Anwendung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union in Bezug auf den Standard GLÖZ 2 (Schutz von Feuchtgebieten und Mooren). Die Karte der Moor- und Anmoorböden zeigt Flächen nach DGLG § 3 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 und 7 sowie nach dem GLÖZ 2 Standard der GAP als orientierende Darstellung. Sie dient der Landwirtschaftsverwaltung beim Vollzug der Regelungen und gibt den Landwirtinnen und Landwirten Auskunft über die zur Prüfung der Anträge verwendeten Unterlagen. Für die Zugehörigkeit zur Kulisse der Moor- und Anmoorböden gelten folgende Mindestanforderungen: Im Boden bis 40cm unter Flur gibt es eine mindestens 10cm mächtige Schicht mit mindestens 15% Humus. Diese Prozentzahl entspricht den bodenkundlichen Kriterien für einen anmoorigen Boden, für Moorböden werden 30% Humus in einer Mächtigkeit von 30cm gefordert. Dabei ist zu beachten, dass sich die humusreiche Schicht entsprechend der Definition nicht zwingend an der Geländeoberfläche befinden muss. Die Karte wurde aus vorhandenen Informationsgrundlagen abgeleitet und durch Beprobung und Laboranalytik abgesichert. Es wird nicht nach Anmoor und Moor und auch nicht nach der Mächtigkeit der humosen Schichten differenziert. Es werden zusammenhängende Flächen >2 ha dargestellt. Ausnahmen gelten für inhaltlich zusammengehörige Flächen, die durch topographische Elemente wie Straßen und Fließgewässer voneinander getrennt vorliegen. Bei ihnen muss die Summe der Einzelflächen >2 ha sein. Die Karte ist nicht auf die landwirtschaftlich genutzte Fläche beschränkt sondern zeigt die Moore und Anmoore über alle Nutzungsarten.
Der WMS-Dienst stellt die Fachkulisse Feuchtgebiete und Moore nach GLÖZ 2 für den Freistaat Sachsen dar. Die detaillierte Beschreibung zur Erstellung der Fachkulisse ist dem verknüpften Datensatz zu entnehmen.
Der WFS-Dienst stellt die Fachkulisse Feuchtgebiete und Moore nach GLÖZ 2 für den Freistaat Sachsen zur Verfügung. Die detaillierte Beschreibung zur Erstellung der Fachkulisse ist dem verknüpften Datensatz zu entnehmen.
Der REST-Dienst stellt die Fachkulisse Feuchtgebiete und Moore nach GLÖZ 2 für den Freistaat Sachsen zur Verfügung. Die detaillierte Beschreibung zur Erstellung der Fachkulisse ist dem verknüpften Datensatz zu entnehmen.
Um EU-Agrarsubventionen zu erhalten, müssen Betriebe bestimmte Mindeststandards für den Schutz der Umwelt einhalten. Dazu zählt die Auflage, 4 Prozent der Ackerflächen zum Schutz der Biodiversität aus der Produktion zu nehmen. Für 2024 wurde das Anforderungsniveau jedoch reduziert, so dass 90 Prozent der Betriebe keine zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Biodiversität umsetzen müssen. Im Jahr 2023 startete die neue Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP). Damit gelten neue Mindeststandards als Voraussetzung für die Auszahlung der Subventionen. Unter anderem müssen die Flächen in „gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)“ gehalten werden. Die Regelung GLÖZ 8 sieht vor, dass 4 Prozent der Ackerflächen aus der Produktion genommen werden müssen, z.B. als Brache. Ziel ist der Schutz von Biodiversität und Umwelt in der Agrarlandschaft. Nachdem der Standard im ersten Jahr bereits ausgesetzt wurde, gibt es für das Jahr 2024 erneut eine Ausnahmeregelung. Statt durch eine Brache können die Betriebe GLÖZ 8 auch durch den Anbau von Hülsenfrüchten (Leguminosen) oder Zwischenfrüchten erfüllen. Das Thünen Institut (TI) hat auf Grundlage von Betriebsdaten (InVeKoS-Daten) für ein Politikpapier ausgewertet, was die neue Regelung im Vergleich zu der ursprünglichen Regelung bedeutet. Es zeigt sich, dass durch die neue Regelung kaum zusätzliche Flächen zum Schutz der Biodiversität bereitgestellt werden müssen: Knapp 90 Prozent der Betriebe hätten die Anforderung auch schon im Jahr 2021 erfüllt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nur 10 Prozent der Betriebe zusätzliche Flächen zum Schutz der Biodiversität schaffen, Leguminosen anbauen oder Zwischenfrüchte in die Fruchtfolge integrieren müssen. Im Gegensatz dazu hätte die Biodiversität von der ursprünglichen Regelung stärker profitiert: Knapp 80 Prozent der Betriebe hätten zusätzliche Biodiversitätsflächen schaffen müssen. Dies hätte deutliche Verbesserungen für den Agrarumweltschutz zur Folge gehabt. Die Brachflächen hätten sich auf bis zu 5,3 Prozent der Ackerflächen in etwa verdoppelt – und damit einen wichtigen Lebensraum z.B. für Feldvögel, Insekten oder Ackerwildkräuter bieten können. Statt durch eine Brache hätten im Jahr 2021 jedoch knapp 70 Prozent der Betriebe die GLÖZ 8 Vorgaben durch den Anbau von Leguminosen und Zwischenfrüchten erreicht. Auch wenn diese Bewirtschaftung ohne Pflanzenschutzmittel erfolgen muss und positive Wirkungen auf den Boden hat, sind die Umweltwirkungen geringer als bei einer Brache. Auf EU-Ebene wurde im Frühjahr 2024 beschlossen, dass GLÖZ 8 zukünftig weitgehend gestrichen wird und nur bestehende Landschaftselemente geschützt werden müssen. Die Agrarsubventionen sollen jetzt nicht mehr generell an die Bereitstellung von Biodiversitätsflächen gekoppelt werden, sondern die Betriebe können durch die Bereitstellung dieser Flächen noch zusätzliche Subventionen erhalten. Für die Betriebe bedeutet dies, dass sie den Großteil der Agrarsubventionen erhalten, ohne zusätzliche Flächen zum Schutze der Biodiversität auszuweisen. Sie können dadurch jedoch noch zusätzliche Subventionen einwerben. Inwieweit dies tatsächlich geschehen wird, bleibt aus Sicht des Umweltbundesamtes ( UBA ) gegenwärtig offen. Sicher ist, dass Flächen zum Schutze der Biodiversität unter diesen Bedingungen nur geschaffen werden, wenn die Förderung ausreichend hoch und für diese Maßnahmen ausreichend Gelder reserviert werden. Geschieht dies nicht, geht das UBA davon aus, dass wichtige Umwelt- und Naturschutzziele weiterhin nicht erreicht werden. Damit wäre auch die Chance vertan, die bestehende Agrarsubventionen durch ausreichende Umwelt- und Naturschutzleistungen der Landwirtschaft gesellschaftlich zu rechtfertigen. Diese Entwicklung macht es aus Sicht des UBA umso wichtiger, für die Neuausrichtung der EU-Agrarsubventionen nach 2027 darauf hinzuwirken, dass die Gelder zielgerichtet für die Transformation der Landwirtschaft eingesetzt werden und das System der GAP schrittweise umgestellt wird. Dieses Politikpapier ist Teil des Forschungsprojektes „ Evaluierung der Gemeinsamen Agrarpolitik aus Sicht des Umweltschutzes III “. Das TI und das Julius Kühn-Institut (JKI) analysieren hierfür die Flächennutzung der landwirtschaftlichen Betriebe und bewerten, wie sich die GAP auf die Umwelt auswirkt. Ergebnisse aus den Vorgängerprojekten sind bereits veröffentlicht im Bericht GAPEval I und im Bericht GAPEval II .
Nach den Vorgaben des Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und der Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) ist Baden-Württemberg dazu verpflichtet die Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung in bestimmten Klassen einzuteilen und diese auszuweisen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung der Landesregierung zum Erosionsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen (Erosionsschutzverordnung – ErosionsSchVO). Die Wassererosionsgefährdung von landwirtschaftlichen Flächen wird je 5 x 5 Meter Rasterzelle berechnet und in die entsprechende Klasse eingestuft: KWasser1 bedeutet „Erosionsgefährdung“ KWasser2 bedeutet „hohe Erosionsgefährdung Die rasterbasierte Erosionsgefährdung ist unabhängig von Flurstücksgrenzen und unterliegt keiner von der Kultur abhängigen jährlichen Veränderung. wassererosionsgefährdeten Flächen werden in einem 5x5 Meter Raster ausgewiesen. Die Einteilung der Flächen nach dem Grad der Winderosionsgefährdung erfolgt wie bisher flurstücksbezogen. Liegt eine Erosionsgefährdung durch Wind vor, wird diese der Klasse KWind bedeutet „Erosionsgefährdung zugeteilt.
Mit der neuen GAP-Förderperiode 2023-2027wurden der Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) neu definiert. Gemäß § 11 GAPKondV sind Feuchtgebiete und Moore als Gebietskulisse durch die Länder in einer entsprechenden Rechtsverordnung auszuweisen. Grundlage hierfür bildet die Verordnung der Landesregierung zur Ausweisung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore auf landwirtschaftlichen Flächen (Moor-schutzverordnung – MoorSchVO). Durch die Moorschutzkulisse werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf Feuchtgebieten und Mooren nach Vorgaben der GAPKondV ausgewiesen.
Grundlage für die Erarbeitung der Fachkulisse Feuchtgebiete und Moore (GLÖZ 2) ist § 11 GAPKondV. Danach erfolgt die Ausweisung der Gebietskulisse anhand der bestverfügbaren Daten. Für den Freistaat Sachsen sind dies aufgrund des detaillierten Maßstabs (1 : 5.000) einerseits die digitalisierten Flächendaten der Bodenschätzung. Diese stehen jedoch derzeit nur für ca. 90 Prozent der landwirtschaftlichen Fläche zur Verfügung und ihre Aktualität ist aufgrund des Alters der Aufnahmen zu hinterfragen. Andererseits können zur Ausweisung die flächendeckende Bodenkarte im Maßstab 1 : 50.000 (BK50) und die zu deren Erstellung genutzte Bodenkonzeptkarte im Maßstab 1 : 25.000 (BKKonz) herangezogen werden. Aufgrund des deutlich kleineren Maßstabs im Vergleich zu den Bodenschätzungsdaten können hier jedoch Feuchtgebiete und Moore aufgrund der Aggregierung von Legendeneinheiten entweder fehlen (aufgrund zu geringer Flächengröße) oder deutlich größer dargestellt sein (damit in diesem Maßstab darstellbar). Unter Abwägung der Vor- und Nachteile der drei Kartengrundlagen wurde für den Freistaat Sachsen ein kombinierter Ansatz gewählt. Dieser weist überall dort Moorflächen aus, wo in einer der drei Datengrundlagen die in § 11 GAPKondV genannten Bodentypen kartiert sind. Da die Bodenschätzungsdaten z. T. Moorflächen in Bereichen ausweisen, in denen sich nach BK50 gekippte Böden (Bergbaufolgeböden) befinden, wurden alle in der aktuellen BK50 als gekippte Böden gekennzeichneten Flächen aus der Kulisse entfernt.