Die Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12 vom 12. September 1967 (HmbGVBl. S. 276) wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Hausbruch 12" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: "3. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 3.1 Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 3.2 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 3.3 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 3.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Neuland 1 vom 27. Oktober 1969 (HmbGVBl. S. 205), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Neuland 1" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text hinter dem Doppelpunkt durch folgende Nummern 1 bis 5 ersetzt: "Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich gilt: 1. Im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2. Auf den mit "A" bezeichneten Flächen wird eine Gebäudehöhe von 16 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß und auf den mit "B" bezeichneten Flächen eine Gebäudehöhe von 12 m über Geländeoberfläche als Höchstmaß festgesetzt. 3. Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Teilfläche des Flurstücks 2735 der Gemarkung Neuland) wird die Aus-weisung "Industriegebiet" aufgehoben und ¿öffentliche Grünfläche" mit der Zweckbestimmung ¿Parkanlage" ausgewiesen. 4. Auf der mit ¿D" bezeichneten Fläche (Penzweg - Flurstück 1037) wird die Ausweisung ¿Industriegebiet" aufgehoben und ¿Straßenverkehrsfläche" ausgewiesen. 5. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Steilshoop 5 vom 8. Juli 1969 (HmbGVBl. S. 153), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügten "Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Steilshoop 5" werden dem Gesetz hinzugefügt. 2. § 2 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "8. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sons¬tigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Automatische Gartengeräte bedrohen vor allem nachts Tiere im Garten Auf privaten wie öffentlichen Rasenflächen zählen heimische Tierarten wie der Igel zu gern gesehen Gästen. Der stachelige Besucher gehört inzwischen aber auch zu den gefährdeten Arten. Nachdem es Igel in den vergangenen Jahren mangels Nahrungsangebot vom Land verstärkt in Gärten gezogen hat, drohen ihnen dort immer häufiger neue Gefahren: Mähroboter. Viele der automatischen Gartengeräte haben keinen Wildtierschutz und können Igel und andere Tiere auch nicht erkennen. Dadurch kommt es gerade in der Dämmerung und nachts immer häufiger zu schweren oder tödlichen Verletzungen von Igeln und anderen Tieren, die auf Wanderschaft und Nahrungssuche sind. Auch Amphibien können betroffen sein, die eher verharren als flüchten. Umweltminister Prof. Dr. Armin Willingmann will sich angesichts dieser Entwicklung für einen besseren Schutz der gefährdeten Art einsetzen. Das kündigte der Minister am heutigen Dienstag in Magdeburg an, nachdem er das Kabinett über die für Sachsen-Anhalt relevanten Themen der anstehenden Umweltministerkonferenz am kommenden Donnerstag und Freitag in Saarbrücken informiert hatte. „Schon kleine Maßnahmen können dazu beitragen, dass Igel oder Amphibien nicht unter die Räder kommen“, betonte der Minister. „Mähroboter müssen nicht nachts fahren. Und es ist heute auch kein Hexenwerk mehr, sie mit technischen Schutzmaßnahmen wie einer digitalen Erkennung von Tieren auszustatten. Ich halte es deshalb für sinnvoll, wenn Kommunen die Betriebszeiten für Mähroboter einschränken. Bei uns in Sachsen-Anhalt geht die Stadt Halle mit gutem Beispiel voran.“ In der Saalestadt sieht eine Allgemeinverfügung zum Schutz nachtaktiver Kleintiere ein Betriebsverbot von Mährobotern zwischen 18 und 8 Uhr vor. Bei der Umweltministerkonferenz in dieser Woche in Saarbrücken wird Sachsen-Anhalt einen Antrag unterstützen, der die Einführung einheitlicher Schutzmaßnahmen für Igel und kleine Wildtiere auf Bundesebene fordert und den Einsatz von motorisierten Gartengeräten wie Mährobotern, Freischneidern und Laubsaugern regulieren will. Mittelfristig sollen danach neben der Festlegung von Betriebszeiten auch produktbezogene Regelungen geschaffen werden, die sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte automatisierte Mäh- und Schneidemaschinen lebende Hindernisse erkennen, automatisch stoppen oder ihren Weg ändern. Sie sollen über eine automatische Nachtabschaltung verfügen, um die Gefahr von Verletzungen oder Tötungen der Tiere zu bannen. Gerade in der zweiten Jahreshälfte gibt es zahlreiche Möglichkeiten, sich für den Schutz der Igel-Population vor der eigenen Haustür zu engagieren. Für die gefährdeten Tiere ist der Herbst die entscheidende Vorbereitungszeit für den Winterschlaf. Igel müssen jetzt Fettreserven anlegen und sind gleichzeitig mit den im Spätsommer geborenen Jungtieren auf der Suche nach Winterschlafplätzen — beides macht die Tiere besonders verwundbar. So hilft es den Tieren, wenn Laub- und Reisighaufen im Garten liegengelassen werden. Laub ist Deckung und wichtiges Material für Winterquartiere. Reisighaufen sollten trocken und windgeschützt angelegt werden. Weitere Informationen stellt das Umweltministerium dazu im Internet in einem FAQ bereit: https://lsaurl.de/igelschutz Neben einem besseren Schutz von Tieren vor Mährobotern wird sich Sachsen-Anhalt bei der Umweltministerkonferenz an weiteren Anträgen beteiligen, darunter die Nutzung von Oberflächengewässern als Wärmequelle, die sozial gerechte Ausgestaltung der Klimaschutzpolitik sowie die Einrichtung eines Bundes-Förderprogramms zur privaten Bauvorsorge gegen Starkregen und Hochwasser. In diesem Zusammenhang wird die Konferenz auch die Möglichkeiten des Versicherungsschutzes gegen Elementarschäden erneut diskutieren. Minister Willingmann setzt sich seit geraumer Zeit für eine flächendeckende solidarische Versicherung ein. Aktuelle Informationen bieten wir Ihnen auch auf der zentralen Plattform des Landes www.sachsen-anhalt.de , in den sozialen Medien über X , Instagram , YouTube und LinkedIn sowie über WhatsApp Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de
Wenn Sie sich durch Lärm gestört fühlen, sollten Sie zunächst das Gespräch mit den Verursachenden suchen, bevor Sie sich an die Behörden wenden. Suchen Sie gemeinsam mögliche Lösungen, mit denen beide Seiten gut leben können – und: Schieben Sie dieses Gespräch nicht so lange vor sich her, bis Sie möglicherweise nur noch aggressiv reagieren können – das kann eine Einigung deutlich erschweren. Hilft alles Reden nichts, können Sie sich bei andauernden und erheblichen Ruhestörungen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr an das bezirkliche Umwelt- und Naturschutzamt wenden. Bei Haus- und Nachbarschaftslärm ist das Ordnungsamt Ihres Stadtbezirks zuständig. In der Zeit von 22 bis 6 Uhr kann die Polizei über die Wache des zuständigen Abschnitts alarmiert werden. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Zeugen benannt und ein Lärmprotokoll vorgelegt werden. Ein solches Protokoll sollte tabellarisch Tagesdaten mit Uhrzeiten des Beginns und Endes der Lärmbelästigungen, Beschreibungen der Geräusche sowie Namen und Unterschrift von Zeuginnen/Zeugen enthalten. Zur Beratung in Fragen der Lärmverhütung und -bekämpfung stehen darüber hinaus die Mitarbeitenden der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter bzw. der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung zur Verfügung. Sollten Sie sich durch den Lärm technischer Anlagen Ihres Wohnhauses gestört fühlen (wie z. B. Entlüfter, Fahrstühle, Müllschlucker), wenden Sie sich bitte zunächst an die Eigentümerin oder den Eigentümer der Wohnanlage und, soweit dann noch erforderlich, auch an das örtliche Bezirksamt. Kontaktmöglichkeiten zu zuständigen öffentlichen Stellen sind im Abschnitt Zuständigkeiten und Kontakte zusammengefasst. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen zum Lärmschutz, die über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen (wie etwa Vorschriften zum Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen bzw. Hausordnungen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Kleingartenverbänden), sollten die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit lärmverursachende Personen von diesen dazu angehalten werden, den Lärm abzustellen. Im Streitfall muss in diesen Fällen der Zivilrechtsweg beschritten werden.
<p>Gartenhäcksler: Rücksicht auf Nachbarschaft und Umwelt nehmen</p><p>So gehen Sie umwelt- und verantwortungsbewusst mit Ihrem Gartenhäcksler um</p><p><ul><li>Kaufen Sie ein lärmarmes Gerät (Blauer Engel).</li><li>Kaufen Sie lieber ein Elektrogerät statt eines Benzinmotors.</li><li>Halten Sie sich an die bundesweit vorgeschriebenen Betriebs- und Ruhezeiten.</li><li>Reinigen Sie Ihren Häcksler nach jedem Gebrauch sorgfältig.</li><li>Bei seltener Nutzung: Leihen oder teilen Sie sich einen Gartenhäcksler.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Häcksler sind Zerkleinerungsmaschinen. Holzige Pflanzenreste aus dem Baum- und Strauchschnitt können zerkleinert und so als Kompost- oder Mulchmaterial verwendet werden. Ihr Energiebedarf ist vergleichsweise gering.</p><p>Es gibt zwei Arten von <strong>Schneidetechniken</strong>:</p><p><strong>Lärmarmes Gerät kaufen:</strong> Bei Häckslern gibt es im Hinblick auf Lärm große Unterschiede. Dies lässt sich einfach an dem Schallleistungspegel (LWA) auf jedem Gerät erkennen. Je geringer der LWA-Wert, desto geringer die Lärmentwicklung. So bedeutet zum Beispiel drei dB weniger bereits eine Halbierung der Schallleistung. Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/laerm/verbraucherservice-laerm/blauer-engel">Blaue Engel</a> garantiert, dass es sich um lärmarme Geräte handelt (LWA kleiner 92 dB(A)).</p><p><strong>Elektroantrieb bevorzugen:</strong> Gartenhäcksler gibt es mit Elektro- oder mit Benzinmotor. Aus Umweltsicht sind Elektrogeräte zu bevorzugen. Sie erzeugen am Einsatzort weniger Lärm und keine Abgase, sind jedoch wegen der Kabelführung nur für kleinere Grundstücke geeignet. Wenn Sie einen Häcksler mit Akku wählen, können Sie auch ohne Kabel arbeiten. <strong>Betriebs- und Ruhezeiten</strong>: Die bundesweit gültigen Betriebs- und Ruhezeiten für Gartengeräte gelten auch für Gartenhäcksler. Demnach ist der Betrieb eines Häckslers nur werktags von 7 bis 20 Uhr gestattet. Sonntags und an Feiertagen ist der Betrieb eines Häckslers grundsätzlich nicht erlaubt. Teilweise gelten kommunal erweiterte Ruhezeiten. Nehmen Sie darüber hinaus Rücksicht auf die Nachbarschaft und insbesondere kleine Kinder, die generell sehr lärmempfindlich sind.</p><p><strong>Reinigung und Pflege:</strong> Nach jedem Gebrauch sollten Häcksler – mit gezogenem Netzstecker bzw. entnommenen Akkus – entsprechend der Bedienungsanleitung gereinigt werden. Damit die Lager geschmeidig laufen, sollten diese entsprechend den Vorgaben geschmiert werden. Bei Messerhäckslern müssen die Messer regelmäßig nachgeschärft werden. Bei Walzengeräten müssen in regelmäßigen Abständen die Andruckplatte und Gegenplatte nachgestellt werden.</p><p><strong>Leihen und Teilen:</strong> Gartenhäcksler sind teuer, sperrig und werden meist nur sehr selten verwendet. Sie eignen sich deshalb hervorragend für die gemeinschaftliche Nutzung. Schließen Sie sich mit Ihren Nachbarinnen und Nachbarn zusammen. Viele Baumärkte oder Geräteverleiher verleihen auch Gartenhäcksler. Die Leihgeräte sind meist auch leistungsstärker, sodass das Zerkleinern insgesamt schneller geht. Achten Sie auf einen integrierten Auffangkorb, der leicht zu entnehmen und zu entleeren ist. Das vereinfacht die Arbeit.</p><p><strong>Richtig entsorgen:</strong> Weitere Informationen zur richtigen Entsorgung Ihres Gartenhäckslers und anderer Elektroaltgeräte finden Sie in unserem UBA-Umwelttipp <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/alte-elektrogeraete-richtig-entsorgen">"Alte Elektrogeräte richtig entsorgen"</a>.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p>Lärmbelästigung kann in hohem Maße zu Konzentrationsstörungen, Nervosität und Stressreaktionen führen. Auch die Nachbarschaft leidet. Lärm ist eine häufige Ursache von Nachbarschaftsstreitereien. <br>Mit der Europäischen Maschinen- und Gerätelärm-Richtlinie 2000/14/EG gelten in Deutschland seit 2002 bestimmte Bedingungen für Hersteller von Geräten und Maschinen, die im Freien verwendet werden. Danach sind diese verpflichtet, jedes Gerät, das in Verkehr gebracht werden soll, mit dessen Schallleistungspegel (LWA) in einheitlicher Form zu kennzeichnen. In Deutschland existieren außerdem Vorgaben über die Betriebszeiten vieler Geräte und Maschinen in Wohn-, Kleinsiedlungs-, Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten (32. Verordnung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes). Diese sind bundesweit verbindlich. In kommunalen Verordnungen können bestimmte einzuhaltende Ruhezeiten noch ausgeweitet sein.</p>
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20 vom 29. März 1968 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 500), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 4/Wandsbek 20" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26 vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3 vom 4. Juli 1966 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 498), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 5/Marienthal 3" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 Nummer 3 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Aus-nahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 25 |
| Land | 43 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 7 |
| Text | 19 |
| unbekannt | 41 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 25 |
| offen | 41 |
| unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 66 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 46 |
| Keine | 12 |
| Webdienst | 24 |
| Webseite | 51 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 19 |
| Lebewesen und Lebensräume | 18 |
| Luft | 57 |
| Mensch und Umwelt | 68 |
| Wasser | 9 |
| Weitere | 68 |