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Abteilung 4 Umweltanalytik und Strahlenschutz (LUNG)

Die Durchführung einer ständigen großflächigen Ermittlung der Umweltradioaktivität resultiert aus dem Reaktorunfall von Tschernobyl mit Erlass des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG). Dementsprechend sind erforderliche Meßmethoden vorzuhalten, um im Ereignisfall kurzfristig Strahlenschutzmaßnahmen für die Bevölkerung einzuleiten. Daraus ergeben sich Konzipierung, Aktualisierung und Durchführung der Programme für den Normal- und Intensivbetrieb sowie zur Datenverwaltung der Betrieb der Landesdatenzentrale (LDZ) nach StrVG im Rahmen des Integrierten Meß- und Informationssystems des Bundes (IMIS) zur Ermittlung der Umweltradioaktivität. Im Rahmen der anlagenbezogenen Überwachung werden die kerntechnischen Anlagen am Standort Greifswald/Lubmin hinsichtlich der Ableitungen(Emissionen) radioaktiver Stoffe mit der Abluft und dem Abwasser sowie ihrer Auswirkungen auf die Umgebung (Immissionsüberwachung) unabhängig vom Betreiber durch spezielle Programme (Normalbetrieb und für Störfälle/Unfälle) der Umgebungsüberwachung und mittels Kernanlagenfernüberwachung überwacht. Weitere Aufgaben sind : - Die Durchführung eines Strahlenschutzbereitschaftsdienstes - DieLokalisierung radioaktiver Stoffe und Durchführung entsprechender Messungen, die Abschätzung des Gefährdungspotentials und Festlegung der erforderlichen Strahlenschutz- und Transportsicherheitsmaß-nahmen und die Organisation des Abtransports bei Kernbrennstoffen sowie meßtechnische Amtshilfe für andere Landesbehörden im Rahmen der Nuklearen Nachsorge - Die Aufsicht bei der Beförderung von Kernbrennstoffen im Straßenverkehr und im Schiffsverkehr außerhalb des Hafenbereiches erfolgt auf der Grundlage der ¿Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen - Gefahrgutverordnung Straße -" und der dazu erlassenen Richtlinien als fachlich zuständige Aufsichtsbehörde - Kontrolle der Überwachungsberichte der Betreiber der kerntechnischer Anlagen sowie die Zusammen-fassung, fachliche Beurteilung und Publikation der ermittelten Umweltradioaktivitätsmeßdaten

Archiv - Neuigkeiten aus dem Jahr 2013

Archiv - Neuigkeiten aus dem Jahr 2013 2023 | 2022 | 2021 | 2020 | 2019 | 2018 | 2017 | 2016 | 2015 | 2014 | 2013 | 2012 | 2011 | 2010 | 2009 | 2008 | 2007 | 2006 | 2005 | 2004 Datum Link / Rubrik Beschreibung 21. November 2013 ADN-E-Learning-Modul (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Bereitstellung des internet-basierten Selbsttests, welcher die amtlichen Prüfungsfragen beinhaltet und zur Vorbereitung auf die ADN -Sachkundigenprüfung genutzt werden kann. 17. Oktober 2013 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG ) 09. Oktober 2013 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (Gefahrgutverordnung See - GGVSee ) 09. Oktober 2013 GGVSee-Durchführungsrichtlinien (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung See 27. September 2013 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB ) 27. September 2013 Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut - RSEB ) 27. September 2013 Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutkostenverordnung - GGKostV ) 02. Juli 2013 ELWIS-Newsletter (Interner Link) / ELWIS-Abo Ab dem 02. Juli 2013 erweitert die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ( WSV ) aufgrund großer Nachfrage den kostenfreien ELWIS-Abo-Service um eine Newsletter funktionalität. Der "ELWIS- Newsletter " unterteilt sich in vier auswählbare Angebote: Aktuelles; Service-Informationen vom Webmaster ; Veränderungen der in ELWIS hinterlegten Rechtsverordnungen und Gesetze; Veränderungen der in ELWIS hinterlegten Fragen- und Antwortenkataloge für die Sportbootführerscheinprüfungen. 04. April 2013 ELWIS (Interner Link) Aus Gründen des Datenschutzes und der IT -Sicherheit werden in ELWIS ab sofort alle Inhalte per Sicherheitszertifikat verschlüsselt übertragen. Erkenntlich ist dies am Zusatz "s" in https :// und am verriegelten Schloss in der Browser -Adressleiste. Alle bisher gesetzten Links oder Favoriten funktionieren weiterhin. Die Umleitung auf HTTPS erfolgt automatisch. ELWIS verwendet ab sofort ein VeriSign® SSL -Zertifikat für eine sichere und vertrauliche Kommunikation. 22. Februar 2013 Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Interner Link) / Freizeitschifffahrt Verordnung über die Bereitsstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten (Zehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 10. ProdSV ) 03. Januar 2013 Sperr- und Warngebietverordnung (Interner Link) / Schifffahrtsrecht Verordnung über Sicherungsmaßnahmen für militärische Sperr- und Warngebiete an der schleswig-holsteinischen Ost- und Westküste und im Nord-Ostsee-Kanal (Sperr- und Warngebietverordnung - SperrWarngebV ) Stand: 26. März 2024

§ 5h

§ 5h (1) Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes. Der Haftungshöchstbetrag steht ausschließlich zur Befriedigung der in Satz 1 genannten Ansprüche zur Verfügung. Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind alle gefährlichen Güter im Sinne des Kapitels 3.2 der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in der Anlage beigefügten Verordnung ( BGBl. 2007 II Seite. 1906, 1908 – Anlageband; 2010 II Seite. 122, 123, 1183, 1184), die zuletzt durch Beschluss des ADN -Verwaltungsausschusses vom 29. August 2014 (BGBl. 2014 II Seite. 1344) geändert worden ist, in der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzten Fassung. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 05. Juni 2009 (BGBL. 2009 II Seite 534 - Anlageband; 2010 II Seite 122, 123, 1183, 1184), zuletzt geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungsausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II Seite 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft gesetzten Fassung, oder Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I Seite 2733) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Haftungshöchstbetrag beträgt für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Personenschäden das Doppelte der nach § 5e maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten; für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Sachschäden das Doppelte der nach § 5f maßgebenden Haftungshöchstbeträge, mindestens jedoch 10 Millionen Rechnungseinheiten. (3) Bei der Befriedigung aus dem in Absatz 2 Nummer 2 genannten Haftungshöchstbetrag haben Ansprüche wegen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbecken, Wasserstraßen, Schleusen, Wehren, Brücken und Navigationshilfen den Vorrang. (4) Reicht der nach Absatz 2 Nummer 1 maßgebende Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen Personenschäden zur vollen Befriedigung dieser Ansprüche nicht aus, so steht der nach Absatz 2 Nummer 2 errechnete Betrag zur Befriedigung der nicht befriedigten Restansprüche nach Absatz 2 Nummer 1 zur Verfügung. Die Restansprüche wegen Personenschäden haben hierbei den gleichen Rang wie die Ansprüche wegen Sachschäden; Absatz 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Stand: 01. Juli 2019

§ 28.10 Stillliegen

§ 28.10 Stillliegen An der Liegestelle Heining ( km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen: Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 ( BGBl . 2023 I Nummer 227), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen. Stand: 01. September 2024

Ausnahme 22 (E, S) - Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 22 (E, S) - Saug-Druck-Tanks Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der GGVSEB in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR / RID dürfen gefährliche Güter der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), in Aufsetztanks, in Tankcontainern, die als Saug-Druck-Tanks nach der Gefahrgutverordnung Straße vom 12. Dezember 1996 ( BGBl. I Seite 1886) in Verbindung mit Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zum ADR in der Fassung der 13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II Seite 1178) und in Verbindung mit der Ausnahme Nummer 63 der GGAV vom 23. Juni 1993 zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden. Die Beförderung ist auf die Stoffe begrenzt, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 12 ADR/RID die Tankcodierung L4BH oder S4AH oder eine andere gemäß der Hierarchie in Absatz 4.3.4.1.2 ADR/RID zugelassene Tankcodierung zugeordnet ist. Die für bestimmte Stoffe in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 13 ADR/RID aufgeführten Sondervorschriften sind, soweit zutreffend, einzuhalten. Sonstige Vorschriften Bei Beförderung von Stoffen mit einem Flammpunkt von höchstens 60 Grad Celsius und solchen, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen nicht erfolgen. Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen. Dies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei aufeinanderfolgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung und danach in Abständen von längstens sieben Tagen zu reinigen und zu untersuchen. Angaben in der ADR-Zulassungsbescheinigung, im Prüfbericht und im Beförderungspapier In der ADR-Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkungen anzugeben: "Ausnahme 22". In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks, Aufsetzanks und Tankcontainer nach Absatz 6.8.2.4.5 ADR/RID ist zusätzlich zu vermerken "Ausnahne 22". Bei Beförderungen in Tankcontainern ist im Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID zusätzlich zu vermerken "Ausnahme 22". Stand: 01. Januar 2019

§ 1 Kosten

§ 1 Kosten (1) Für Amtshandlungen der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See, der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See, der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See, der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Stand: 21. Dezember 2024

II. Teil: Straßenverkehr

II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 30 bis 300 101 nicht vergeben 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 50 bis 2 000 103 nicht vergeben 104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 25 bis 1 000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR ): 211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II , EX/III , FL , AT (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 95 bis 125 211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 105 bis 255 211.3 (aufgehoben) (aufgehoben) 212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): 212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 55 212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR) 50 213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung 35 213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR) 40 je begonnene Viertelstunde 214 Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) 35 je begonnene Viertelstunde 215 bis 220 nicht vergeben 221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC , Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): 221.1 Prüfung der Antragsunterlagen 50 je begonnene Viertelstunde 221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) bis 7 500 Liter: Gebühr (EURO) bis 20 000 Liter: Gebühr (EURO) über 20 000 Liter: 222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 230 260 365 222.2 Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte (Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 222.3 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 135 155 222.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 75 75 75 222.5 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. 115 140 180 222.6 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 70 bis 105 95 bis 140 115 bis 175 222.7 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 115 140 180 223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 223.1 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). 170 bis 205 210 bis 260 250 bis 305 223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 115 135 155 223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.13.5 ADR). 75 75 75 223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). 75 75 75 223.5 Sichtung der Tankakte, Erstellung des Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2, 6.8.2.3.1 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 50 je begonnene Viertelstunde 224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR). 245 265 305 Gebühren- nummer Gebührentatbestand Gebühr (EURO) 225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): 225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). 25 je Funktionsprüfung 225.2 Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Absatz 6.8.1.5.5 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. 225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. 30 225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). 50 je begonnene Viertelstunde 225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). 50 je begonnene Viertelstunde 225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 65 225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. 50 je begonnene Viertelstunde 225.8 Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. 226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. 50 je begonnene Viertelstunde 227 Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): 227.1 Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. 50 je begonnene Viertelstunde 227.2 Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. 50 je begonnene Viertelstunde 227.3 Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der Baumusterzulassungsbescheinigung. 50 je begonnene Viertelstunde 228 Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für Bedienungsausrüstungen von Tanks. 50 je begonnene Viertelstunde Stand: 05. Juli 2023

Antrag für die Abnahme der Prüfung zum Erwerb einer ADN -Sachkundebescheinigung

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Antrag auf Teilnahme an einer Prüfung zur Erteilung einer Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN und auf Ausstellung der Bescheinigung Den Antrag bitte deutlich lesbar mit Druckbuchstaben ausfüllen. Zutreffendes bitte ankreuzen. Antragsteller/-in Name:Vorname(n): Geboren am:Staatsangehörigkeit: Postleitzahl: Wohnort: Straße: Land: Hausnummer: *Foto beigefügt: Freiwillige Angaben: Telefon: E-Mail: Prüfung/Bescheinigung Nach Abschluss des Basiskurses für die Beförderung von Trockengütern (8.2.1.3 ADN) Nach Abschluss des Basiskurses für die Beförderung in Tankschiffen (8.2.1.3 ADN) Nach Abschluss des Basiskurses „Kombination aus Beförderung von Trockengütern und Beförderung in Tankschiffen“ (8.2.1.3 ADN) Nach dem Aufbaukurs Gas (8.2.1.5 ADN) Nach dem Aufbaukurs Chemie (8.2.1.7 ADN) Prüfungsort/-termin Standort der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt: am: Erstprüfung Wiederholungsprüfung, Prüfungsteil(e) ______________________ Kursteilnahme: Basiskurs: Aufbaukurs: vom: bis: Trockengüter Gas Tankschiffe Kombiniert Chemie an der Ausbildungsstätte Ansprechpartner:Birger.Hansen@wsv.bund.de (Kiel); Susanne.Scheerenhorst@wsv.bund.de (Magdeburg); Steffen.Steuer@wsv.bund.de (Würzburg/Magdeburg) Stand: 20.12.2023 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Bescheinigung über die Kursteilnahme wird elektronisch vom Schulungsveranstalter übermittelt. ist beigefügt. wird am Prüfungstag vorgelegt. wurde bei der Erstprüfung am: ___________________ vorgelegt. Datenschutzerklärung Die von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten werden von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS, Am Propsthof 51, 53121 Bonn) gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt durch ein automatisiertes elektronisches Verfahren zur Abwicklung des ADN-Prüfungsverfahrens und zur Führung des Verzeichnisses der gültigen Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden gelöscht, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sieben Monate (Basiskurs) bzw. 25 Monate (Aufbaukurs) nach der Anmeldung zur Prüfung. Eine Nutzung für andere Zwecke oder eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Hinsichtlich Ihrer bei uns gespeicherten Daten haben Sie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit jeweils entsprechend den Vorschriften der Artikel 16 bis 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Sie können sich jederzeit an den Datenschutzbeauftragten der GDWS (Erreichbarkeit unter den oben angegebenen Daten oder unter DSB.GDWS@wsv.bund.de) wenden. Zudem können Sie sich bei dem/der Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit beschweren. Information über anfallende Gebühren Es fallen Gebühren an gemäß Anlage 1 zur Gefahrgutkostenverordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 466), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Februar 2015 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, sowie Auslagen nach § 12 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) (BGebG), in der zurzeit geltenden Fassung. Diese sind nach Aufforderung durch Kostenbescheid zu entrichten. Prüfungsgebühr Gebühren-Nummer Betrag Basiskurs721.150,00 € Aufbaukurs721.2120,00 bis 150,00 € Ausstellung der Bescheinigung721.365,00 € über besondere Kenntnisse des ADN ______________________________ Unterschrift des Antragstellers: ________________ Datum: Ansprechpartner:Birger.Hansen@wsv.bund.de (Kiel); Susanne.Scheerenhorst@wsv.bund.de (Magdeburg); Steffen.Steuer@wsv.bund.de (Würzburg/Magdeburg) Stand: 20.12.2023

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 28. Juni 2023 ( BGBl. 2023 I Nummer 174) wird nachstehend der Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der seit dem 05. Juli 2023 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I Seite 481), den am 09. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 02. Juni 2021 (BGBl. I Seite 1295), den am 09. März 2023 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes vom 02. März 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 56) und den teils mit Wirkung vom 01. Januar 2023, teils am 05. Juli in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung. Berlin, den 18. August 2023 Der Bundesminister für Digitales und Verkehr Volker Wissing Stand: 05. Juli 2023

§ 1 Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2021 ( BGBl. I Seite 481), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 174) geändert worden ist, und der Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. Dezember 2017 (BGBl. I Seite 3862; 2018 I Seite 131). (2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten Buchstaben haben folgende Bedeutung: "B" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt), "E" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr), "M" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und "S" entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr). Stand: 01. Januar 2023

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