Die Planung zum Neubau der Bundesautobahn A 49 Kassel - A 5 im Abschnitt Neuental - Schwalmstadt (VKE 20) erfordert die Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien (FFH- und Vogelschutz-Richtlinie) sowie der Gesetzgebung (Bundesnaturschutzgesetz und Hessisches Naturschutzgesetz). Als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzung für die Planfeststellung ergänzt der erarbeitete Fachbeitrag Artenschutz den vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplan. Zentrale Aufgaben des Fachbeitrags sind: Zusammenstellung der relevanten Datengrundlagen sowie Ermittlung der relevanten Arten für die Beuteilung der entsprechenden Verbotstatbestände (Vorprüfung), Ermittlung und Bewertung der artspezifischen Beeinträchtigungen sowie Prüfung, ob für die relevanten Arten die spezifischen Verbotstatbestände voraussichtlich eintreffen (Konfliktanalyse), Darlegung der Gründe für eine Befreiung für diejenigen Arten, für welche die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände zutreffen (Ausnahmeprüfung). Als Bewertungsmaßstab für die Ableitung erheblicher Beeinträchtigungen wurden die konkreten Verbotstatbestände gemäß Paragraph 42 BNatSchG, Art. 12 FFH-RL sowie Art. 5 VS-RL und der günstige Erhaltungszustand der jeweiligen lokalen Population gemäß Art. 16 FFH-RL herangezogen. Im Sinne einer umfassenden Konfliktbewältigung wurden die geplanten Kompensationsmaßnamen des LBP hinsichtlich ihrer artspezifischen Eignung geprüft und ggf. angepasst. Für einige Arten wurden dabei spezifische Maßnahmen zur Sicherung der günstigen Erhaltungszustandes der lokalen Population entwickelt.
Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln (PSM) dürfen nur gestellt und geprüft werden, wenn die enthaltenen Wirkstoffe in einem peer-review-Verfahren auf EU-Gemeinschaftsebene genehmigt wurden. Basierend auf einem vom Notifizierer vorzulegenden Dossier wird zunächst ein Draft Assessment Report(DAR) vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat (Rapporteur Member State, RMS) verfasst. Der DAR wird von den Mitgliedstaaten kommentiert und vom RMS ggf. ergänzt. Alle Informationen werden von der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA in einer Stellungnahme (sog. EFSA-Conclusion) zusammengefasst und der EU-Kommission vorgelegt. Auf dieser Grundlage schlägt die Kommission die Genehmigung oder die Nicht-Genehmigung des entsprechenden Wirkstoffes vor. Die abschließende Entscheidung fällen danach die Mitgliedstaaten im Standing Committee on the Food Chain and Animal Health.Durch die geltende Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden einige neue Elemente in dieses Verfahren eingebracht, darunter auch die Verpflichtung des Notifizierers zu einer umfassenden Literaturrecherche (durchzuführen nach einem EFSA Guidance Document2011), deren Ergebnisse einschließlich der relevanten Studien mit dem Dossier einzureichen sind. Darüber hinaus dürfen nun auch sog. Dritte (z.B. Verbände, NGOs) Publikationen und Stellungnahmen einreichen, die zu prüfen sind. Im Genehmigungsverfahren für den Wirkstoff Glyphosat ist Deutschland RMS und das Umweltbundesamt zuständig für die Erstellung des DAR in den Bereichen Umweltverhalten und Risikobewertung Naturhaushalt. Der Notifizierer (Glyphosat Task Force) und diverse Organisationen haben zahlreiche Publikationen und Stellungnahmen eingereicht, die im Verfahren auszuwerten sind. Darunter sind ca. 300 Publikationen und Stellungnahmen im Bereich Verbleib und Verhalten von Glyphosat. Im festgelegten zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens sind keine Ressourcen für eine derart umfassende Literaturauswertung vorgesehen. Zur Einhaltung der im Genehmigungsverfahren von Wirkstoffen festgelegten Fristen und aufgrund der derzeit außerordentlichen Arbeitsbelastung im Fachgebiet IV 1.3 Pflanzenschutzmittel ist eine Unterstützung in der sorgfältigen Auswertung von ca. 300 Publikationen und Stellungnahmen über externen Sachverstand nötig. Ziel des Gutachtens ist es, herauszuarbeiten, welche Bedeutung den vom Notifizierer und diversen Organisationen eingereichten Publikationen und Stellungnahmen bei der Bewertung der Auswirkungen des Wirkstoffes Glyphosat auf die Umwelt beizumessen ist.