Die Studie untersucht, wie die Bundesländer Sachsen, Niedersachsen und Baden-Württemberg den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten in ihren Schutzgebieten regeln. Sie wertet rund 1.800 gültige Verordnungs- und Gesetzestexte über Schutzgebiete aus, davon knapp 700 in Sachsen und rund 1.000 in Niedersachsen. Für Baden-Württemberg wurde die neuere Landesgesetzgebung zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in Schutzgebieten analysiert. Die Studie offenbart umfassende Regelungslücken und Defizite. Sachsen gestattet auf sämtlichen land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb seiner Flächen-Schutzgebiete den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten nach Maßgabe des Bundesrechts bzw. teilweise unter weitergehenden Auflagen und Einschränkungen â€Ì mit Ausnahme von fünf Naturschutzgebieten und der Kernzone eines Biosphärenreservats. In Niedersachsen waren in 96 Prozent der untersuchten Schutzgebieten Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte zugelassen, im Vergleich zu Sachsen aber mit deutlich mehr Auflagen und Einschränkungen. Während in Baden-Württemberg das Bemühen erkennbar ist, im Landesrecht den Biozid- und Pflanzenschutzmitteleinsatz zu beschränken, unterscheidet sich das Schutzniveau in Sachsen und mit Abstufung in Niedersachsen in Bezug auf den Pflanzenschutzmittel- und Biozideinsatz innerhalb der geschützten Flächen wenig von dem außerhalb liegender Flächen. Der rechtliche Schutz der wertvollen Naturflächen und ihres Arteninventars vor Beeinträchtigung durch Chemikalien ist unzureichend. Insbesondere fehlt es bei den meisten Natura 2000-Gebieten an Schutzgebietsvorschriften, welche das nach EU-Recht erforderliche Schutzniveau sicherstellen. Die Studie leitet daraus Empfehlungen bundesrechtlicher Regelungen im Bundesnaturschutzgesetz ab: In Naturschutzgebieten sollte ein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten grundsätzlich untersagt sein. In Nationalparks und Biosphärenreservaten sollten für die Kernzonen Komplettverbote normiert und die Pflegezonen wie Naturschutzgebiete gehandhabt werden. Bei Natura 2000-Gebieten ist ein Genehmigungsvorbehalt für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten vorzusehen.
a) Im Zusammenhang mit einer zunehmenden Versickerung von Niederschlagswasser ist unklar, ob mit der aktuellen Anwendungspraxis ein angemessener Grundwasserschutz erreicht wird. Anhand geeigneter Modellrechnungen und Fallbeispiele soll überprüft werden unter welchen Randbedingungen bei der Niederschlagswasserversickerung die Geringfügigkeitsschwellenwerte am Ort der Beurteilung einzuhalten sind. b) Für den wasserrechtlichen Vollzug sollen praxistaugliche Anwendungsgrundsätze entwickelt werden. Denkbar erscheint die Anwendung der GfS Werte im wasserrechtlichen Vollzug mittels Frachtbetrachtung in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt wäre eine Frachtenbetrachtung anhand lokaler aber einfach zu ermittelnder Daten vorzunehmen. Sofern diese einfachen Fälle nicht zu einer Erlaubnis führen, sind weitere Erkenntnisse und Randbedingungen in einem zweiten Schritt einzubeziehen, wie zum Beispiel (Frachtreduzierung durch Vorreinigung, Berücksichtigung der Bodeneigenschaften als Filter u.a.).
Alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in Deutschland organisiert werden oder von Deutschland ausgehen, bedürfen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) einer Genehmigung durch das Umweltbundesamt (UBA). Dabei ist auch die artenschutzrechtliche Regelungen des Paragraph 17 Abs. 1 AUG zu beachten. Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt regelt Paragraph 3 Abs. 2 AUG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet das UBA die Umweltauswirkungen der jeweiligen wissenschaftlichen Tätigkeit. Vielfach handelt es sich dabei um komplexe Sachverhalte und weit in die Zukunft reichende Entwicklungen, die ein hohes Maß an Unsicherheiten aufweisen und sich aus der ex ante-Sicht einer exakten Beurteilung entziehen. Zudem erschweren die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine möglicherweise nicht-völkerrechtskonforme Umsetzung des USP im AUG die Entscheidungen des UBA. Die Studie soll unter Auslegung der gesetzlichen Regelungen eine Entscheidungsgrundlage für das Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten erarbeiten. Insbesondere sind Fragen der Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt, der artenschutzrechtlichen Regelung des Paragraph 17 AUG und der Entscheidungsspielräume des UBA zu analysieren und zu bewerten. Grundlage dafür bilden der Antarktis-Vertrag, das USP und AUG sowie weitere für die Antarktis relevante rechtliche Regelwerke. Insgesamt sollen drei Gutachten in Auftrag gegeben werden, um sich mit den aufgeworfenen Fragen umfänglich auseinander zu setzen.
Alle Tätigkeiten in der Antarktis, die in Deutschland organisiert werden oder von Deutschland ausgehen, bedürfen nach dem Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (AUG) einer Genehmigung durch das Umweltbundesamt (UBA). Dabei ist auch die artenschutzrechtliche Regelungen des Paragraph 17 Abs. 1 AUG zu beachten. Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt regelt Paragraph 3 Abs. 2 AUG. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bewertet das UBA die Umweltauswirkungen der jeweiligen wissenschaftlichen Tätigkeit. Vielfach handelt es sich dabei um komplexe Sachverhalte und weit in die Zukunft reichende Entwicklungen, die ein hohes Maß an Unsicherheiten aufweisen und sich aus der ex ante-Sicht einer exakten Beurteilung entziehen. Zudem erschweren die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und eine möglicherweise nicht-völkerrechtskonforme Umsetzung des USP im AUG die Entscheidungen des UBA. Die Studie soll unter Auslegung der gesetzlichen Regelungen eine Entscheidungsgrundlage für das Genehmigungsverfahren wissenschaftlicher Forschungstätigkeiten erarbeiten. Insbesondere sind Fragen der Ausnahme vom Genehmigungsvorbehalt, der artenschutzrechtlichen Regelung des Paragraph 17 AUG und der Entscheidungsspielräume des UBA zu analysieren und zu bewerten. Grundlage dafür bilden der Antarktis-Vertrag, das USP und AUG sowie weitere für die Antarktis relevante rechtliche Regelwerke. Insgesamt sollen drei Gutachten in Auftrag gegeben werden, um sich mit den aufgeworfenen Fragen umfänglich auseinander zu setzen.
Gebäudecharakteristik und Konzeption der Anlagentechnik: Kirche, Baujahr 1954, Satteldach, Dachneigung 38 Grad, nutzbare Dachfläche 312 m2, Süd-West-Ausrichtung. Netzgekoppelte Anlage (dachintegriert), 4,77 kWp, Isofoton-Module I-106/24, 45 Module, insges. ca. 38 m2, Strang-Wechselrichter (SWR 5000) mit 5,0 kW Leistung (wechselstromseitig), Systemspannung 125-750 V (gleichstromseitig), Modulanschlussleitung: H 07 RN-F mit 4,00 mm2 Querschnitt und ca. 17,5 m einfacher Leitungslänge (Generator bis Wechselrichter). Geplante Maßnahmen zur Verbreitung: - Podiumsdiskussionen/Informationsveranstaltungen in Gruppen der Kirchengemeinde; - Publikationen in örtlichen Tageszeitungen, bei Radiosendern; - Information und Auswertung des Projektes zur jährlichen Konferenz der evangelische-meth. Kirche 2003 in der Erlöserkirche Plauen; - Herausgabe eines Flyers zum Werdegang und Sinn des Projektes nach Inbetriebnahme; - Öffentliche Darstellung der Solarerträge über eine digitale Visualisierungseinrichtung; - Einladung interessierter Kirchengemeinden und anderer Interessenten zur Besichtigung der Anlage; - Einweihungsfeier mit einem Gottesdienst. Fazit: In Plauen, wie auch anderswo, führt die Installation von Solartechnik auf denkmalgeschützten Gebäuden i. d. R. zu Konflikten mit den Denkmalschutzbehörden. Nach einem auseinandersetzungsreichen Weg und unter Berücksichtigung der Auflage der Behörde wurde ein für alle beteiligten Partner gangbarer Kompromiss erzielt und im August 2001 die Baugenehmigung erteilt. Im August 2002 wurde die Anlage installiert und seit 02.09.2002 wird der photovoltaisch erzeugte Solarstrom in das Netz des zuständigen EVU eingespeist. Während der bisherigen kurzen Anlagenlaufzeit traten keine technischen Probleme auf.
Die Verordnung ueber die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem fuer das Umweltmanagement und die Umweltbetriebspruefung (EU-Oeko-Audit-VO) soll die Unternehmen ueber bestehende Vorschriften hinaus zur Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes anreizen. Die Verordnung trifft in Deutschland auf ein stark ordnungsrechtlich gepraegtes System. Die Unternehmen unterliegen bereits umfangreichen Genehmigungsvorbehalten, Ueberwachungsvorschriften, behoerdlichen Befugnissen etc. Ziel des Vorhabens ist es, beispielhaft fuer einige Produktionszweige praxisnahe 'Module' der Umweltleistungen des Betriebs zu erarbeiten, mit denen gleichzeitig die ordnungsrechtlichen Anforderungen aus allen Medienbereichen (z.B. Melde- ud Nachweispflichten) als auch die Vorgaben der Audit-VO erfuellt werden koennen. Es soll erreicht werden, dass durch die freiwillige Teilnahme am Oeko-Audit-System eine transparente Dokumentation der Umweltleistungen und somit eine Reduzierung der behoerdlichen Kontrolle erreicht werden kann. Ein Arbeitskreis, dem auch Unternehmen angehoeren, soll das Vorhaben begleiten.
Unter der Beruecksichtigung bisheriger und gegenwaertiger Schwierigkeiten in Deutschland, grosstechnische Anlagen und neue Techniken mit moeglicherweise groesseren Umweltauswirkungen zu genehmigen und zu implementieren, sollen diesbezueglich Erfahrungen mit alternativen (verhandlungs- und konsensbezogenen) Konfliktregelungsverfahren im Ausland und in Deutschland von ausgewiesenen in- und auslaendischen Experten unterschiedlicher Fachdisziplinen dargestellt und bewertet werden sowie bezueglich ihrer Vorraussetzungen und Probleme fuer einen breiteren Einsatz in Deutschland aus der Sicht von Wissenschaftlern, Politik, Wirtschaft, Recht und Umweltorganisationen kritisch diskutiert werden. Zentral ist hierbei die Frage, inwiefern alternative Konfliktregelungsverfahren moegliche Ansaetze zu einer umweltpolitischen Modernisierung von Staat und Wirtschaft in Deutschland bieten, durch die wirtschaftliche Innovationsdynamik und gesellschaftlicher Grundkonsens in einen staerkeren Einklang, moeglicherweise in eine positive Wechselwirkung gebracht werden, als auch Optionen fuer die zukuenftige sozialwissenschaftliche Forschungspolitik zum Bereich Abbau von Entscheidungs- und Handlungsblockaden bei der Realisierung grosstechnischer Projekte entwickelt werden.
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