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Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 1)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 34/2013.

Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 3)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 36/2013.

Die Genehmigung wissenschaftlicher Forschung in der Antarktis im Lichte von Umweltschutz und Forschungsfreiheit (Rechtsgutachten 2)

Die Genehmigung wissenschaftlicher Tätigkeiten in der Antarktis erfolgt auf der Grundlage des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes (AUG), dessen Regelungen eine Vielzahl rechtlicher Fragen aufwerfen. Das Rechtsgutachten behandelt die Einordnung von Tätigkeiten in die Kategorien des § 4 Abs. 3 AUG, die Privilegierung der wissenschaftlichen Forschung und deren Verhältnis zum Vorsorgeprinzip, die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Reichweite der artenschutzrechtlichen Regelungen des AUG. Es beantwortet Fragen zum Schutz von Tieren und Pflanzen, zur Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger und zu den Ausnahmen vom Genehmigungsvorbehalt nach § 3 Abs. 2 AUG. Das Gutachten schließt mit einem internationalen Rechtsvergleich. Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen Im Rahmen des zugrundeliegenden Forschungsvorhabens sind zwei weitere Rechtsgutachten erstellt worden, die sich mit den gleichen Fragestellungen befassen (siehe „zugehörige Publikationen“ unten). Veröffentlicht in Texte | 35/2013.

Bodenabbaustätten Landkreis Lüneburg

Der Abbau von Bodenschätzen wie etwa Kiese, Sande, Mergel, Ton, Lehm oder versch. Gesteine unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt von § 17 des Niedersächsisches Naturschutzgesetzes (NNatG) bzw. § 119 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG). Ausdrücklich darin gefordert werden die Vermeidung von Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft bzw. deren Ausgleich bei der Gewinnung von Bodenschätzen gemäß den Grundsätzen nach § 2 Nr. 5 NNatG.

BGH Edelstahlwerk Freital GmbH

Die BGH Edelstahl Freital GmbH in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1 beantragte mit Datum vom 5. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Schmiede in 01705 Freital, Am Stahlwerk 1. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 3.11.3 der Anlage 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

Albert Freise GmbH

Kreisverwaltung Lippe Detmold, 25.11.2021 Der Landrat Fachgebiet 702 (Immissionsschutz, Klimaschutz, Energie, Bodenschutz) 32756 Detmold, Felix-Fechenbach Straße 5. Az.: 766.0019/21/8.11.2.3 Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Albert Freise GmbH, Mergelweg 6 in 32832 Augustdorf, beantragt die Genehmigung gemäß §§ 16/6/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur wesentlichen Änderung einer Gewer-beabfallsortieranlage, am Standort Nord-West-Ring 38a in 32832 Augustdorf. Gemarkung: Augustdorf, Flur: 12, Flurstücke: 548, 669, 708, 710, 712, 714. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 des BImSchG i.V.m. mit der Nr. 8.11.2.3 (G) des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). In einem Bereich der Abfallsortieranlage sollen zeitweilig auch Eisen- oder Nichteisenschrotte gela-gert werden. (Nr. 8.12.3.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen – und Nichteisen-schrotten mit einer Gesamtkapazität von 100 t bis weniger als 1500 t ist in der Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-fung – UVPG, Nr. 8.7.1.2 Spalte 2) als Vorhaben genannt, für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Abs. 2 UVPG auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung hin durchzuführen ist.

Sadisdorfer Agrar AG

Die SAG Sadisdorfer Agrar AG in 01744 Dippoldiswalde, Frauensteiner Straße 9a beantragte mit Datum vom 22. Dezember 2022 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1792) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung der Biogasanlage in 01744 Dippoldiswalde OT Hennersdorf, Obere Dorfstraße 23 B durch die Errichtung eines weiteren BHKW´s mit einer Feuerungswärmeleistung von 5,3 MW inklusive Transformator und Netzanschluss, die Errichtung eines Pufferspeichers zur Wärmespeicherung, die Errichtung eines zusätzlichen Gasgebläses und die Optimierung der Biogasführung. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach den Nummern 1.2.2.2, 8.6.3.1, 9.1.1.2, 9.36 und 7.1.5 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord-nung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

eins energie in sachsen GmbH & Co. KG -Wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kessel-Anlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage –

Die eins energie in sachsen GmbH & Co. KG in 09111 Chemnitz, Johannisstraße 1, beantragte mit Datum vom 28. August 2023 die Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Fernheizwerk Bad Elster - Ersatzneu- und Umbau Kesselanlage und Errichtung und Betrieb BHKW-Anlage - in 08645 Bad Elster, Bahnhofstraße 35. Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach Nummer 1.2.3.1 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist.

Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH

Kreisverwaltung Lippe Detmold, 30.09.2022 Der Landrat Fachgebiet 680 (Immissionsschutz, Umweltrecht und Controlling) 32756 Detmold, Felix-Fechenbach Straße 5. Az.: 766.0008/22/1.2.3.2 Bekanntmachung der Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Stadtwerke Bad Salzuflen GmbH, Uferstraße 36-44 in 32108 Bad Salzuflen, beantragt die Geneh-migung gemäß §§ 4/6/19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Erweiterung eines bereits bestehenden Heizkraftwerkes, am Standort Asper Platz in 32107 Bad Salzuflen, Gemarkung Werl-Aspe, Flur 3, Flurstück 2446. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtli-chen Genehmigungsvorbehalt nach § 4 des BImSchG i. V. m. mit der Nr. 1.2.3.2 (V) des Anhangs I zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Das bereits bestehende Heizkraftwerk soll um ein weiteres BHKW erweitert werden. Durch die Errich-tung und den Betrieb eines weiteren BHKWs überschreitet die Anlage die Gesamtfeuerungswärmeleis-tung von 1 MW. Dadurch handelt es sich bei der bislang baurechtlich genehmigten Anlage um eine genehmigungsbedürftige Anlage gemäß des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Genehmigung nach § 16 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb eines Flex-BHKW - negative Vorprüfung

Entscheidung über die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung (standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 2 S. 2-6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG). Die Gebr. Happe GbR beantragt die Genehmigung zur wesentlichen Änderung gemäß §§16/6/19 BImSchG ihrer Biogasanlage in Marienmünster, Gemarkung Kollerbeck, Flur 11, Flurstücke 64 und 65. Das beantragte Vorhaben unterliegt dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorbehalt nach § 16 des BImSchG i. V. m. den Nrn. 1.2.2.2 (V) und 8.6.3.2 (V), des Anhangs zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV). Zur technischen und wirtschaftlichen Optimierung plant die Gebr. Happe GbR die folgende bauliche Maßnahme: • Aufstellung eines Flex-BHKW (Feuerungswärmeleistung von 1,517 MW) inkl. Abgasreinigung Das geplante BHKW wird in einem vorhandenen Gebäude aufgestellt. Durch die Errichtung des BHKW wird eine flexible Betriebsweise zur bedarfsorientierten Stromerzeugung angestrebt.

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