Im Falle eines Ausbruchs von Seuchenzügen, z.B. der Vogelgrippe in Niedersachsen wird die Bereitstellung von Flächen zur massenhaften Beseitigung von Tierkörpern unabdingbar. Dabei sind folgende Forderungen zu erfüllen: möglichst geringe Belastung von Grund- und Oberflächenwasser, möglichst vollständige und schnelle Verwesung und möglichst geringe Geruchsbelästigung. Die genannten Ziele sind nicht alle gleichzeitig und in gleichem Umfang zu erreichen. Grundsätzlich kommen zwei Optionen in Frage: Variante 1 Verwesungsoption" und Variante 2 "Barriereoption". Verwesungsoption: Die Standorte gewährleisten eine möglichst schnelle und vollständige Mineralisierung und haben eine lange Verweilzeit des Sickerwassers im Bodenkörper. Risiken für das Grundwasser können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Barriereoption: Die Standorte gewährleisten den Schutz des Grundwassers durch eine Barrierewirkung der Standorte. Aufgrund der schlechteren Durchlüftung muss eine längere und unvollständigere Zersetzung in Kauf genommen werden. Außerdem kann es zu temporärem Sickerwasserstau kommen.
Im Falle eines Ausbruchs von Seuchenzügen, z.B. der Vogelgrippe in Niedersachsen wird die Bereitstellung von Flächen zur massenhaften Beseitigung von Tierkörpern unabdingbar. Dabei sind folgende Forderungen zu erfüllen: möglichst geringe Belastung von Grund- und Oberflächenwasser, möglichst vollständige und schnelle Verwesung und möglichst geringe Geruchsbelästigung. Die genannten Ziele sind nicht alle gleichzeitig und in gleichem Umfang zu erreichen. Grundsätzlich kommen zwei Optionen in Frage: Variante 1 Verwesungsoption" und Variante 2 "Barriereoption". Verwesungsoption: Die Standorte gewährleisten eine möglichst schnelle und vollständige Mineralisierung und haben eine lange Verweilzeit des Sickerwassers im Bodenkörper. Risiken für das Grundwasser können nicht vollständig ausgeschlossen werden. Barriereoption: Die Standorte gewährleisten den Schutz des Grundwassers durch eine Barrierewirkung der Standorte. Aufgrund der schlechteren Durchlüftung muss eine längere und unvollständigere Zersetzung in Kauf genommen werden. Außerdem kann es zu temporärem Sickerwasserstau kommen.
Wie die Landwirtschaft ihr Stickstoff-Problem in den Griff kriegen könnte Die Präsidentin des Umweltbundesamtes (UBA), Maria Krautzberger, hat auf dem Deutschen Bauerntag für mehr Umweltschutz in der Landwirtschaft geworben: „Immer mehr Verbraucherinnen und Verbraucher wollen nicht nur schmackhafte, gesunde und preiswerte Produkte, sie wollen auch Produkte, die die Umwelt wenig belasten. Der Trend zu Bio-Lebensmitteln zeigt das eindeutig. Gerade die konventionelle Landwirtschaft kann hier wichtige Beiträge liefern. Besonders große Sorgen machen mir aktuell die immer noch viel zu hohen Stickstoffemissionen. Diese gehen in der Landwirtschaft – im Unterscheid zu anderen Verursachern – seit Jahren kaum zurück.“ Deutschland hat sich in der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung schon für das Jahr 2010 vorgenommen, den Stickstoff-Bilanzüberschuss auf maximal 80 Kilogramm pro Hektar Land abzusenken. Mit rund 114 Kilogramm Stickstoff pro Hektar im Jahr 2011 ist man von diesem Ziel noch deutlich entfernt. Zu viel Stickstoff (chemisch: N) belastet heute fast flächendeckend das Grundwasser mit Nitrat und trägt dazu bei, dass sich gesundheitsschädlicher Feinstaub bildet. Allein die Intensivtierhaltung verursacht derzeit in Deutschland rund 15 Prozent der Stickstoffemissionen. Nachbarländer wie Dänemark oder die Niederlande haben hier gute Erfahrungen mit gesetzlich verpflichtenden Filtern gemacht: So müssen große Mastanlagen dort Abluftreinigungsanlagen installieren, die die Stickstoffverbindung Ammoniak (NH3) und gesundheitsgefährdende Bioaerosole reduzieren. Zwar sind auch in Deutschland bereits über 1.000 Abluftreinigungsanlagen in Schweinemastställen installiert, vor allem um in viehdichten Regionen auch Geruchsbelästigungen zu mindern – doch allerorten verpflichtend ist das nicht. „Wir brauchen für die Intensivtierhaltung anspruchsvolle, europaweite Standards, die die Stickstoffemissionen deutlich mindern. In der Industrie ist das gängige Praxis – warum nicht in der industriellen Landwirtschaft? Mit Abluftreinigungstechnik lassen sich die Ammoniakemissionen aus Ställen um 70 bis 90 Prozent reduzieren.“, so Krautzberger. Das Ammoniak aus der Tierhaltung riecht übrigens nicht nur unangenehm, es wandelt sich in der Atmosphäre auch zu gesundheitsgefährdendem Feinstaub um, wenn es dort mit anderen Gasen reagiert. Stickstoff-Emissionen entstehen nicht nur im Stall, sondern auch direkt über den Äckern und Weiden, etwa wenn Gülle oder Mist gefahren oder Kunstdünger ausgebracht wird. UBA -Präsidentin Krautzberger rät hier: „Wenn wir beim Düngen stärker auf emissionsarme Verfahren setzen, etwa die bewährten Schleppschläuche – mit denen die Nährstoffe direkt über dem Acker ausgebracht werden –, senkt das die Stickstoffemissionen deutlich.“ Auch Naturdünger wie Gülle und Mist sollten Landwirte auf unbestellten Äckern am besten umgehend unterpflügen. So kann der Stickstoff besser vom Boden aufgenommen werden und weniger entweicht in die Umwelt. Zu viel Stickstoff auf dem Feld ist auch im Grundwasser ein Problem. Was Boden und Pflanzen an Stickstoff nicht verbrauchen, endet nämlich als Nitrat im Grundwasser. Derzeit hält rund 15 Prozent des Grundwassers den für Trinkwasser geltenden Grenzwert von 50 Milligramm/Liter nicht ein. Das aus dem Grundwasser gewonnene Trinkwasser kann zwar dennoch fast allerorten problemlos getrunken werden. Derzeit liegen nur 0,08 Prozent der Trinkwasserproben über dem Grenzwert von 50 Milligramm/Liter. Aber: Die Wasserversorger müssen dafür einen hohen (finanziellen) Aufwand betreiben. Etliche verdünnen zu stark belastetes Grundwasser mit unbelastetem Wasser, andere müssen das Nitrat technisch aus dem Rohwasser entfernen, weil nicht überall genügend unbelastetes Grundwasser vorhanden ist. Das ist teuer – und erhöht letztlich die Wasserrechnung der Verbraucher. Ein weiteres Argument für weniger Stickstoff auf den Äckern. Maria Krautzberger bot dem Deutschen Bauernverband an, strittige Themen mit dem Umweltbundesamt intensiver zu besprechen. Der regelmäßige Dialog kann helfen, auch kontroverse Themen sachlich zu diskutieren.
Gemeinsame Presseinformation mit dem Bundesumweltministerium (BMU) Verordnung schafft Voraussetzungen für eine nachhaltige Staubreduzierung Für Holzheizungen, Kaminöfen und andere kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe gelten ab dem 22. März 2010 neue Umweltauflagen. Holz ist als regenerative Energiequelle aus Klimaschutzgründen ein sinnvoller Brennstoff zur Wärmeerzeugung. Die Verfeuerung von Holz in Kleinfeuerungsanlagen in Räumen setzt jedoch verschiedene Luftschadstoffe wie Feinstaub frei und führt zu Geruchsbelästigungen - und dies in zunehmendem Maße. „Mit den neuen Grenzwerten werden Luftschadstoffe an der Quelle reduziert. Sie sorgen für eine bessere Luft, Gesundheit und mehr Lebensqualität. Damit ist ein wichtiger Baustein für eine nachhaltige Umweltpolitik gelegt“, sagte Bundesumweltminister Dr. Norbert Röttgen. Mit der Novelle der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV ) werden die Vorgaben für Öfen und Heizungen, in denen feste Brennstoffe wie beispielsweise Holz verfeuert werden, an die technischen Weiterentwicklungen bei der Verringerung der Schadstoffemissionen angepasst. „Die Novelle der Kleinfeuerungsanlagenverordnung löst die mittlerweile seit 1988 geltenden, völlig veralteten technischen Vorgaben für Öfen und Holzheizungen ab und fordert den aktuellen Stand der Technik“, so Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes. Die 1. BImSchV sieht anspruchsvolle Emissionsgrenzwerte für Staub vor. Diese können von neuen Feuerungsanlagen, die üblicherweise im häuslichen Bereich eingesetzt werden, wie Heizungen, Kaminöfen oder Kachelofeneinsätzen ohne Staubfilter erreicht werden. Die Festlegung von fortschrittlichen Emissionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid führt zum Einsatz verbesserter Verbrennungstechniken, die im Ergebnis zudem die Geruchsbelästigungen in der jeweiligen Nachbarschaft reduzieren. Auch für bestehende Anlagen werden Grenzwerte festgelegt. Sofern für diese Anlagen mit Hilfe einer Herstellerbescheinigung oder durch eine Vor-Ort-Messung die Einhaltung der Grenzwerte nachgewiesen werden kann, ist ein zeitlich unbegrenzter Betrieb möglich. Erst wenn dies nicht möglich ist, kommt zwischen den Jahren 2014 und 2024 ein Sanierungsprogramm zum Tragen. Das Sanierungsprogramm sieht die Nachrüstung oder den Austausch gegen emissionsarme Anlagen vor. So genannte Grundöfen, Kochherde, Backöfen, Badeöfen, offene Kamine sowie Öfen, die vor dem Jahr 1950 errichtet wurden, sind sogar gänzlich vom Sanierungsprogramm ausgenommen. Ebenfalls ausgenommen sind Öfen, die nicht als Zusatzheizungen, sondern als einzige Öfen zur Beheizung von Wohnungen oder Häusern eingesetzt werden. Nicht immer ist die Anlage Schuld, wenn der Schornstein qualmt. Vielen Betreibern fehlen das Wissen und die Erfahrung im Umgang mit den Feuerungsanlagen. Aus diesem Grund sieht die 1. BImSchV eine Beratung für die Betreiber zum richtigen Umgang mit der Anlage und den einzusetzenden Festbrennstoffen vor. Außerdem wird der Brennstoff Holz künftig regelmäßig hinsichtlich Qualität im Zusammenhang mit anderen Überwachungsaufgaben überprüft. Eine deutliche Kostenentlastung bringt die Novelle Betreibern von Öl- und Gasheizungen: Die Intervalle der regelmäßigen Überwachungen werden verlängert. Die bisher jährliche Überwachung soll auf einen dreijährlichen beziehungsweise zweijährlichen Turnus umgestellt werden. Damit wird dem technischen Fortschritt bei Öl- und Gasheizungen Rechnung getragen, die heute wesentlich zuverlässiger arbeiten als noch vor 20 Jahren.
Umweltbundesamt empfiehlt: fachgerecht sanieren ohne Desinfektionsmittel! Für eine fachgerechte Sanierung bei Schimmelpilzbefall in Wohnungen, Büros und anderen regelmäßig genutzten Räumen sind keine Desinfektionsmittel nötig - sie stellen oft sogar ein Gesundheitsrisiko dar. Bei Schimmelsanierungen in der Praxis kommen chemische Desinfektionsmittel immer häufiger zum Einsatz, um das Problem - vermeintlich „rasch” -aus der Welt zu schaffen. Die verwendeten Desinfektionsmittel lösen aber nicht das Problem und können darüber hinaus zu gesundheitlichen Beschwerden bei den Bewohnern führen oder unerwünschte Folgen wie monatelange Geruchsbelästigung haben. Feuchtschäden mit Schimmelpilzwachstum können nachweislich zu Gesundheitsproblemen führen. Daher empfiehlt das Umweltbundesamt ( UBA ) eine fachgerechte Sanierung: Das umfasst die Beseitigung der Ursachen, die zum Feuchtschaden und damit zum Schimmelpilzwachstum führten, die Reinigung von mit Schimmelpilzen befallenen Materialien, wo dies nicht möglich ist, deren Entfernung sowie eine abschließende Feinreinigung der ganzen Wohnung, um noch vorhandene Schimmelpilzsporen zu beseitigen. Während der Arbeiten sind Maßnahmen zum Schutz der Bewohner und der Arbeiter durch Abschotten der befallenen Bereiche und durch Tragen eines Mundschutzes und von Handschuhen zu ergreifen (genaue Empfehlungen gibt der „Leitfaden zur Ursachensuche und Sanierung bei Schimmelpilzwachstum in Innenräumen” des Umweltbundesamtes aus 2005). „Bei einer fachgerechten Sanierung, die die Schimmelbelastung an der Wurzel packt, ist eine Desinfektion nicht notwendig - sie kann sogar der Gesundheit schaden” sagt Dr. Thomas Holzmann, UBA-Vizepräsident. Aus Kostengründen entscheiden sich viele Betroffene dennoch immer häufiger gegen die Ursachenbeseitigung mit abschließender Feinreinigung. Stattdessen finden oberflächliche Desinfektionsmaßnahmen Anwendung. Dies ist aus zwei Gründen nicht zielführend, im Einzelfall sogar schädlich: Zum einen sind viele Desinfektionsverfahren in der Praxis nicht wirksam, auch wenn ihre Wirksamkeit in Laborversuchen nachgewiesen ist. Insbesondere ist oft die Dauerhaftigkeit der Maßnahme nicht gegeben. Zum anderen reicht eine Desinfektion - selbst wenn sie wirksam wäre - nicht aus, um die gesundheitlichen Auswirkungen der Schimmelpilzsporen zu beseitigen. Auch von abgetöteten Sporen können allergische und toxische Wirkungen ausgehen. Für eine vollständige Sanierung sind lebende und tote Sporen vollständig zu entfernen. Desinfektionsmittel sind nicht nur als sachgerechte Sanierungsmaßnahme falsch, sie können auch zu gesundheitlichen Problemen bei den Bewohnern führen. Nach der Desinfektion besteht die Gefahr, dass Bewohner Desinfektionsmittelreste oder Reaktionsprodukte einatmen, was zu toxischen oder allergischen Reaktionen führen kann. Ein weiteres Problem können unerwünschte Nebenreaktionen sein, wie eine lang andauernde Geruchsbelästigung. Nur in speziellen Situationen, in denen eine Infektion empfindlicher Personen mit Schimmelpilzen zu verhindern ist - beispielsweise bei abwehrgeschwächten Patienten im Krankenhaus - kann eine Desinfektion zusätzliche Sicherheit bieten. Diese muss aber mit Desinfektionsmitteln erfolgen, deren Wirksamkeit unter Praxisbedingungen belegt ist. Auch bei der Entfernung von Schimmelpilzbefall kleineren Umfangs durch die Bewohner selbst, bei der oft die Ursachen für das Schimmelpilzwachstum nicht bekannt sind, kann eine Desinfektion mit Ethanol (Brennspiritus) als zusätzlicher Schritt zur Verhinderung weiteren Schimmelpilzwachstums sinnvoll sein. Das Umweltbundesamt rät daher davon ab, Desinfektionsmittel zur umfassenden und sachgerechten Schimmelpilzsanierung einzusetzen und ruft Gutachter, Sanierungsfirmen, Ausbilder oder Versicherungen dazu auf, den Einsatz der Desinfektionsmittel bei der Sanierung von Schimmelbefall zu reduzieren.
Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Mit dem Forschungsvorhaben sollte geklärt werden, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 07/2023.
Hohe Ammoniakemissionen aus der Tierhaltung sind schädlich für die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Daneben haben vor allem Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft die Tierhaltung in den Fokus gesellschaftlicher Diskussionen gestellt. Nach derzeitigem Stand kann Deutschland die gemäß internationaler Verträge geltenden Emissionshöchstmengen für Ammoniak (550 Kilotonnen pro Jahr) mit den in der Vergangenheit beschlossenen Maßnahmen nicht einhalten; zusätzliche Maßnahmen sind erforderlich. In diesem im Auftrag des UBA erstellten Gutachten wird die Entwicklung von Abluftreinigungsanlagen (ARA) in Deutschland aufgezeigt. Verfahrenstechniken, Reinigungsleistungen, Zertifizierungskriterien und Anlagenüberwachung werden beleuchtet. Danach gibt es aktuell elf von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft zertifizierte Abluftreinigungssysteme für Schweinemast und fünf für Masthähnchen, mit denen sich außer Ammoniak auch Gerüche und Stäube wirksam mindern lassen. Laut Herstellerangaben (2014) wurden seit 1997 über 1.000 ARA für Geflügel und Schweine installiert. Darüber hinaus widmet sich das Gutachten wirtschaftlichen Aspekten. Es beschreibt den Trend in der Schweinefleischerzeugung in Deutschland hin zu einer geringeren Anzahl von Betrieben mit steigenden Betriebsgrößen und insgesamt steigender Produktion mit geringeren Gewinnmargen pro kg verkauftem Schweinefleisch. Die Gutachter kommen zu dem Schluss, dass die unter starkem Kostendruck arbeitenden Schweinemastanlagen auch ohne ARA erst ab 1.500 Mastplätzen mit Gewinn arbeiten. Die Kosten für die ARA verschärfen den Kostendruck geringfügig. Anhand der dargelegten Untersuchung zum Stand der Technik und im Hinblick auf die Tatsache der seit Jahren erfolgreich betriebenen großen Anlagenzahl an Abluftreinigungsanlagen in der Praxis wird untermauert, dass Abluftreinigung in diesem Sektor zu den fortschrittlichsten Verfahren zur Minderung luftgetragener Emissionen gehört und den Stand der Technik markiert. Veröffentlicht in Texte | 61/2016.
Der Ausschuss für Innenraumrichtwerte (AIR) hat ein Konzept von Geruchsleitwerten (GLW) entwickelt, um Beschwerden über Geruchsbelästigungen im Innenraum zu objektivieren. Das Konzept beruht auf der Annahme, dass chemische Substanzen bei einer Stoffkonzentration, die um ein Vielfaches oberhalb der Geruchsschwelle liegt, als unangenehm und belästigend wahr genommen werden. Grundlage für die Aufstellung von GLW sind geeignete Geruchsschwellen, die üblicherweise unter Verwendung eines Olfaktometers direkt an der Nase ermittelt werden (nose-only). Anwendung finden die GLW jedoch bei der Beurteilung von Gerüchen in der Innenraumluft, wenn der ganze Mensch dem Geruchsstoff ausgesetzt ist (whole-body). Die Frage war also, ob eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Insgesamt 21 gesunde Personen (10 Frauen/11 Männer; 19-51 Jahre alt) mit normalem Riechvermögen nahmen an der Studie teil und wurden in der Messung von Geruchsschwellen nach DIN EN 13725 geschult. Zunächst wurden die mit einem Olfaktometer und in der Raumluft ermittelten Geruchsschwellen für n-Butanol und Benzaldehyd verglichen. Diese Untersuchungen wurden im Expositionslabor (ExpoLab) des IPA unter standardisierten Umgebungsfaktoren durchgeführt: warmes Licht (2800 Kelvin); leises Ventilatorgeräusch (45 dB(A)); 22-24˚C; 415 ppm Kohlenstoffdioxid (CO2 ); relative Luftfeuchtigkeit 34-45 %. Anschließend wurde der Einfluss von veränderten Umgebungsfaktoren auf die Geruchsschwelle von n-Butanol untersucht: kaltes Licht (6500 Kelvin); Straßenlärm (70 dB(A) mit Spitzen bis 85 dB(A)), erhöhte Temperatur (26˚C), 1000 ppm und 4000 ppm CO2 Die veränderten Umgebungsfaktoren hatten keinen Einfluss auf die Geruchsschwelle von n-Butanol, weder am Olfaktometer noch in der Raumluft. Einzelne Prüfpersonen wiesen bei Straßenlärm und erhöhter Temperatur höhere Geruchsschwellen auf als unter standardisierten Umgebungsfaktoren. Geruchsschwellenmessungen mit einem Olfaktometer erfordern ein hohes Maß an Konzentration. Eine Störung dieser Konzentration kann zu höheren Geruchsschwellen führen und die intraindividuelle Varianz erhöhen. Die Ergebnisse bestätigen, dass Geruchs schwellenmessungen unter kontrollierten Umgebungsbedingungen durchgeführt werden sollten. Die Ergebnisse zeigen, dass die in der Raumluft gemessenen Geruchsschwellen immer niedriger waren als die mit dynamischer Olfaktometrie ermittelten Geruchsschwellen. Dieser Unterschied war jedoch nur bei n-Butanol, nicht aber bei Benzaldehyd signifikant. Mehrere Studien mit einem baugleichen Olfaktometer hatten gezeigt, dass im Verdünnungssystem, das hauptsächlich aus Edelstahl besteht, signifikante Wandungseffekte bei n-Butanol auftreten können. Diese Wandungseffekte werden als ein möglicher Grund für die beobachteten Unterschiede diskutiert. Die Studie hat gezeigt, dass eine mit dynamischer Olfaktometrie ermittelte Geruchsschwelle eine zuverlässige Aussage über die Wahrnehmung dieses Geruchs im Innenraum ermöglicht. Die für die Stoffe n-Butanol und Benzaldehyd gezeigte Vergleichbarkeit der Geruchsschwellen sollte unter idealen Laborbedingungen und bei Verwendung standardisierter Messmethoden auch für andere Geruchsstoffe gefunden werden. Quelle: Forschungsbericht
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Stellingen 3 vom 8. Oktober 1965 mit der Änderung vom 16. April 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1965 Seite 182, 1968 Seite 78) werden folgende Nummern 6 bis 8 angefügt: "6. Für die in der Anlage mit "A", "B und "C" bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124). 6.1 In dem mit "A" bezeichneten Bereich: Die Festsetzung ¿Industriegebiet" wird in die Festsetzung "Gewerbegebiet" geändert. Es wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5m festgesetzt. Eine Überschreitung der Traufhöhe ist in Eckausbildungen um 4 m zulässig. Die Außenwände von Gebäuden entlang der Kieler Straße sind mit rotem Ziegelmauerwerk auszuführen oder zu verblenden. Aus der Fassade räumlich und im Fassadenmaterial abgesetzte vertikale Zonierungen sind zulässig. 6.2 In dem mit "B" bezeichneten Bereich: Im Industriegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Baumassenzahl von 6,0 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18 m festgesetzt. Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, sind unzulässig. 6.3 In dem mit "C" bezeichneten Bereich: Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten. 6.4 In den mit "A" und "C" bezeichneten Bereichen: Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. 6.5 In den mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen: Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig. 7. In den in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. 8. Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit "A", "B" und "C" bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen."
Das Arbeitsblatt wurde mit dem Ziel erstellt, den Vollzugsbehörden eine einheitliche Grundlage zur Bewertung der Beschwerden über Geruchsbelästigungen beim Betrieb von Kleinfeuerungsanlagen in NRW zur Verfügung zu stellen. Es werden die rechtlichen Grundlagen zusammengefasst, die Zuständigkeiten beschrieben, der Ablauf bei der Bearbeitung einer Geruchsbeschwerde erläutert sowie mögliche Minderungsmaßnahmen dargestellt. Info 29 | LANUV 2024
Origin | Count |
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Bund | 310 |
Land | 45 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 294 |
Text | 33 |
Umweltprüfung | 3 |
unbekannt | 23 |
License | Count |
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geschlossen | 55 |
offen | 297 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 353 |
Englisch | 22 |
Resource type | Count |
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Archiv | 1 |
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Datei | 1 |
Dokument | 22 |
Keine | 275 |
Unbekannt | 2 |
Webdienst | 2 |
Webseite | 66 |
Topic | Count |
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Boden | 283 |
Lebewesen & Lebensräume | 323 |
Luft | 353 |
Mensch & Umwelt | 353 |
Wasser | 289 |
Weitere | 347 |