Am 8. September 2016 stellte das Umweltbundesministerium (BMUB) in Berlin sein "Integriertes Umweltprogramm 2030" vor. Es enthält Vorschläge für eine umweltgerechte Wirtschafts- und Finanzpolitik, für eine Stärkung der Umweltpolitik des Bundes, für ein neues Wohlfahrtsverständnis und zur Unterstützung nachhaltigen Handelns von Bürgern und Unternehmen. In der Finanzpolitik spricht sich das Umweltprogramm für eine Weiterentwicklung der ökologischen Steuerreform aus. Dies sei ein "wesentlicher Baustein" zur Verwirklichung einer sozial-ökologischen Marktwirtschaft. Auch im Falle anderer knapper Ressourcen oder bedrohter Umweltgüter wie seltene Erden, Phosphor oder feinstaub-, hormon- oder stickstoffbelasteter Ökosysteme fehle es an Steuerungsmöglichkeiten. Mit der Sicherung und Verbesserung der Einnahmenseite öffneten sich Spielräume für die steuerliche Entlastung etwa bei den unteren und mittleren Einkommen und für den Faktor Arbeit. Zur Stärkung der Umweltpolitik des Bundes schlägt das BMUB vor, dem Bundesumweltministerium ein Initiativrecht in anderen Geschäftsbereichen der Bundesregierung einzuräumen. Ein solches Initiativrecht sei bereits heute für das Familienministerium und das Verbraucherschutzministerium in der Geschäftsordnung der Bundesregierung verankert. Zudem spricht sich das Umweltprogramm für eine deutliche Stärkung der naturnahen und ökologischen Landwirtschaft aus. Konkret schlägt das BMUB eine Beschränkung für Intensivtierhaltungsanlagen, die Erarbeitung einer Stickstoffstrategie und eine Absenkung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln vor. Durch mehrere Maßnahmen soll zudem nachhaltiges Konsumverhalten gestärkt werden. So sollen Verbraucherinnen und Verbraucher mit Hilfe eines "zweiten Preisschilds" über die Umweltkosten von besonders umweltrelevanten Produkten und Dienstleistungen (zum Beispiel Elektrogeräte) informiert werden.
Schulrecht Hamburg ist eine umfangreiche schulverwaltungsrechtliche Vorschriftensammlung für die Schulen der Freien und Hansestadt Hamburg. Diese umfasst Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstvorschriften und Rundschreiben.
Folgeveranstaltung zum 2. Forum Endlagersuche: Veranstaltung zur Diskussion und Abstimmung der Anträge Anfang 26.01.2024 Am Freitag, den 26.01.2024, von 16:30 bis 19:30 Uhr organisiert das Planungsteam Forum Endlagersuche (PFE) eine digitale Folgeveranstaltung zur Diskussion und Abstimmung der Anträge des 2. Forum Endlagersuche . Auf dem 2. Forum Endlagersuche am 17. und 18.11.2023 in Halle sind insgesamt 31 Anträge zu verschiedenen Themen der Endlagersuche eingegangen. Alle Anträge erreichten das notwendige Quorum von 15 Unterstützer:innen. Da eine angemessene Beratung der 31 Anträge in der beim 2. Forum Endlagersuche verfügbaren Zeit nicht möglich gewesen wäre, entschied sich die Mehrheit der Teilnehmenden für einen separaten digitalen Termin. Am 26.01.2024 werden die Anträge in einer digitalen Folgeveranstaltung des Forums diskutiert und abgestimmt. Personen, die für das 2. Forum Endlagersuche registriert waren, sind automatisch für diese Veranstaltung angemeldet und erhalten Anfang Januar die notwendigen Informationen und Unterlagen. Sie müssen nichts weiter unternehmen. Personen, die ohne vorherige Anmeldung für das Forum Endlagersuche die Folgeveranstaltung zur Antragsabstimmung am 26.01.2024 verfolgen möchten, melden sich bitte per E-Mail unter beteiligung@base.bund.de an. Stimmberechtigt sind jedoch nur Personen, die bereits für das 2. Forum Endlagersuche in den Kategorien Bürger:innen, Wissenschaft, kommunale Gebietskörperschaften oder gesellschaftliche Organisation angemeldet waren. Vertreter:innen institutioneller Akteure sowie Beobachter:innen sind – wie bereits auf dem Forum im November 2023 – nicht stimmberechtigt. Personen, die nicht zum 2. Forum Endlagersuche im November 2023 angemeldet waren, können nur an der Veranstaltung (Zoom) teilnehmen, aber nicht abstimmen. Dieses Vorgehen leitet sich aus der Geschäftsordnung des Forum Endlagersuche ab. Informationen zur Anmeldung und zum Programm werden auf der Informationsplattform veröffentlicht. Adresse online Die zur Abstimmung stehenden Anträge Anträge anlässlich des 2. Forum Endlagersuche Herunterladen (PDF, 333KB, nicht barrierefrei)
Schreiben des NBG vom 19.08.2020 Schreiben des NBG vom 19.08.2020 an das BASE zum Entwurf der Geschäftsordnung der Fachkonferenz Teilgebiete Herunterladen PDF, 118KB, barrierefrei⁄barrierearm
Ab heute werden alle Senatsvorlagen einem systematischen Klimacheck unterzogen. Damit setzt die Berliner Landesregierung einen ihrer Beschlüsse um, die mit der von Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, initiierten Anerkennung der Klimanotlage Ende 2019 verbunden sind. Der Klimacheck, verankert in der Geschäftsordnung des Senats, soll die klimarelevanten Folgen von Senatsentscheidungen quantifizieren und damit dazu beitragen, CO 2 -emissionsmindernde Maßnahmen zu ergreifen. Regine Günther, Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz : „Für das Ziel einer klimaneutralen Stadt ist es unverzichtbar, dass der Senat die Folgen des eigenen Handelns objektiv einschätzen und diskutieren kann. Wir haben daher einen neuartigen Klimacheck entwickelt, der klimaschädliche Emissionen in der Folge politischer Entscheidungen transparent und vergleichbar macht. So können wirksame Gegenstrategien beraten werden. Bestmöglicher Klimaschutz wird auf diese Weise dauerhaft Thema in den Senatsberatungen.“ Um für vergleichbare Ergebnisse zu sorgen, hat die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz einen umfassenden Prüfkatalog erarbeitet. Dieser „Leitfaden Klimacheck“ erlaubt es, die Auswirkungen von Senatsbeschlüssen auf klimakritische Bereiche wie Gebäude, Verkehr, Energie und Kreislaufwirtschaft, objektiv nach CO 2 -Äquivalenten abzuschätzen. Verantwortlich für diese Prüfung sind die einzelnen Senatsverwaltungen bei der Erarbeitung ihrer Vorlagen. Ziel des Verfahrens, das in dieser detaillierten Form bundesweit einmalig ist: Mehr Transparenz über Klimafolgen bei Senatsberatungen und dadurch nachhaltigere Entscheidungen für ein klimaneutrales Berlin bis spätestens 2050. Die Praktikabilität des neuen Klimachecks soll zunächst bis Mitte August 2021 erprobt und im Anschluss evaluiert werden. Es wird damit gerechnet, dass knapp ein Drittel der im Senat verabschiedeten Vorlagen klimarelevante Auswirkungen haben.
GESELLSCHAFTSVERTRAG DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE). (2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Peine. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Gesellschaft im Handelsregister des Amtsgerichtes Hildesheim eingetragen wurde. § 2 Gegenstand des Unternehmens (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Erfüllung der Aufgaben der kerntechnischen Entsorgung nach dem Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Ge- fahren (Atomgesetz — AtG) und dem Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein End- lager für hochradioaktive Abfälle (Standortauswahlgesetz — StandAG) als Unternehmen des Bundes (§ 9a Abs. 3 S. 2 AtG). (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten, sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art zu beteiligen sowie solche Unternehmen zu gründen oder zu erwer- ben. (3) Soweit gesetzlich zulässig und nach diesem Gesellschaftsvertrag nicht untersagt, ist die Gesell- schaft zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. (4) Die Grundsätze nachhaltiger Unternehmensführung werden von der Gesellschaft angemessen be- rücksichtigt. (5) Die Gesellschaft wendet den Public Corporate Governance Kodex des Bundes („PCGK") in der je- weils geltenden Fassung an. § 3 Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital beträgt 2.825.000,00 Euro und ist in einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 Euro, der die laufende Nummer 1 erhält, und einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 2.800.000,00 Euro, der die laufende Nr. 2 erhält, eingeteilt. (2) Am Stammkapital ist allein beteiligt: Bundesrepublik Deutschland mit einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000,00 Euro (lfd. Nr. 1), und einem Geschäftsan- teil im Nennbetrag von 2.800.000,00 Euro (lfd. Nr. 2). 1 Die bei Gründung übernommene Stammeinlage wurde von der Gründungsgesellschafterin in bar eingezahlt. Auf die anlässlich der Verschmelzung mit der Deutsche Gesellschaft zum Bau und Be- trieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) durch Kapitalerhöhung ausgegebene Stammeinlage wurde eine Sacheinlage geleistet, die in der Übertragung des Vermögens der DBE als Ganzes auf die Gesellschaft durch die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Verschmelzung durch Auf- nahme nach näherer Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 28. November 2017 (UR-Nr. S 466/2017 des Notars Dr. Hans M. Seiler in Berlin) bestand. § 4 Organe der Gesellschaft Die Organe der Gesellschaft sind: 1.die Geschäftsführung, 2.der Aufsichtsrat, 3.die Gesellschafterversammlung. II. Vertretung und Geschäftsführung, Zusammenwirken von Geschäftsführung und Aufsichtsrat § 5 Geschäftsführung, Arbeitsdirektor/in und Vertretung der Gesellschaft (1) Die Gesellschaft hat mindestens zwei Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführer (Mitglieder der Geschäftsführung), die vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Die Bestellung erfolgt im Fall der Erstbestellung auf höchstens drei Jahre. Wiederholte Bestellungen oder eine Verlängerung der Amtszeit sind zulässig, jedoch jeweils höchstens für fünf Jahre. Für den Abschluss, die Ände- rung und die Beendigung von Anstellungs- und Ruhegehaltsverträgen mit den Mitgliedern der Ge- schäftsführung ist ebenfalls der Aufsichtsrat zuständig. (2) Es wird eine Arbeitsdirektorin bzw. ein Arbeitsdirektor nach Maßgabe des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG) bestellt. Sie bzw. er ist innerhalb der Geschäftsführung für das Personal- und Sozialwe- sen verantwortlich. (3) Die Gesellschaft wird durch zwei Mitglieder der Geschäftsführung gemeinsam oder durch ein Mit- glied der Geschäftsführung mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten. (4) Verfügt die Gesellschaft entgegen § 5 Absatz 1 dieses Gesellschaftsvertrages nur über ein einziges Mitglied der Geschäftsführung, vertritt dies die Gesellschaft für die Dauer, für die es alleiniges Mitglied der Geschäftsführung ist, allein. Der Aufsichtsrat soll in einem solchen Fall mindestens ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung bestellen. (5) Einzelnen Mitgliedern der Geschäftsführung kann im Ausnahmefall durch die Gesellschafterver- sammlung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Ein Ausnahmefall liegt vor, soweit die Erteilung der Einzelvertretungsbefugnis a) zur Vornahme einzelner Geschäfte und Maßnahmen oder b) zur Vermeidung einer Führungslosigkeit der Gesellschaft bei einer längeren Abwesenheit (z.B. wegen Krankheit oder Elternzeit) des einzigen weiteren Mitglieds der Geschäftsführung zwingend erforderlich ist. 2 (6) Die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Sie führen die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes, dieses Ge- sellschaftsvertrages, einer von der Geschäftsführung unter Zustimmung der Gesellschafterver- sammlung beschlossenen Geschäftsordnung und sonstigen Beschlüssen der Gesellschafterver- sammlung. (7) Die Geschäftsführungsbefugnis der Mitglieder der Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Hand- lungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Für Geschäftsführungshand- lungen, die darüber hinausgehen, bedarf es für jeden Einzelfall eines vorherigen Gesellschafterbe- schlusses. (8) Der Aufsichtsrat kann eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung ernennen. § 6 Berichte an den Aufsichtsrat Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat entsprechend § 90 Aktiengesetz (AktG) zu berichten. Die in § 90 Abs. 1 Satz 1AktG genannten Berichte sind in Textform zu erstatten. § 7 Zustimmungsbedürftige Geschäfte (1) Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nur mit vor- heriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 1)Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vor- handener Tätigkeitsgebiete, 2)Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, 3)Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, 4)Gründung und Erwerb anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an einer Ka- pitalerhöhung gegen Einlagen, 5)Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen, 6)Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine Grenze von fünf Millionen Euro übersteigen, 7)Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, deren jeweilige Gesamt- belastung über die Vertragslaufzeit mehr als fünf Millionen Euro beträgt, 8)Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für die Gesellschaft, 9)Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und/oder die Gewährung sonstiger Leis- tungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mitglieder von Gremien gemäß § 15 dieses Gesellschaftsvertrages, sofern die Gesamtvergütung im Einzelfall eine Grenze von 175.000 Euro jährlich (brutto) übersteigt, 10) Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine Honorargrenze von fünf Millionen Euro jährlich überschritten wird, 11) Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen, 3
Geschäftsordnung des 2. Forum Endlagersuche vom 17.11.2023 Geschäftsordnung des 2. Forum Endlagersuche vom 17.11.2023 Herunterladen PDF, 118KB, nicht barrierefrei
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATES DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) Der Aufsichtsrat der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung I. Aufgaben und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung §1 Überwachung und Beratung 1.1Der Aufsichtsrat bestellt und berät die Geschäftsführung, überwacht deren Tätigkeit und wirkt in den im Gesetz, im Gesellschaftsvertrag und gemäß den in der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung vorgesehenen Fällen an Entscheidungen der Geschäftsführung mit. 1.2Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Aufsichtsrats ergeben sich unter Beachtung des Public Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung aus den gesetzlichen Bestimmun- gen, dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. 1.3Gegenstand der Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaft- lichkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsführungsentscheidungen. Hierzu gehört insbesondere, ob sich die Gesellschaft im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben betätigt. Die Beratung der Geschäftsführung erfolgt zusätzlich unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit. 1.4Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsführung auf Grundlage der Wirkungsziele der Gesellschafterin zur Strategie und dem Stand der Strategieumsetzung, zur Planung, zur Geschäftsentwicklung (insb. Finanzen, Investitionen und Personal), zur Risikolage, zum Risikomanagement und zur Compliance der Gesellschaft. Die Beratungen über das Risikomanagement beinhalten insbeson- dere die Erkenntnisse aus dem Risikomanagementsystem und, soweit ein solches einzurichten ist, aus dem internen Kontrollsystem. 1.5Der Aufsichtsrat berät über den von der Gesellschafterversammlung ihm vorgelegten Entwurf einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und gibt in diesem Rahmen ein Votum ab. 1.6Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. §2 Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und Informationsrechte des Aufsichtsrats 2.1 Aufsichtsrat und Geschäftsführung arbeiten zum Wohle der Gesellschaft vertrauensvoll zusam- men. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats hält zwischen den Sitzungen regelmäßig Kontakt zu der Geschäftsführung. Dies gilt im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der vom Aufsichtsrat ein- gerichteten Ausschüsse auch für deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. 2.2Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsrat das Recht, sich umfassend von der Geschäftsführung über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwick- lung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unter- nehmens und für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds be- richten zu lassen. 2.3Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsratsvorsitzende das Recht, sich unverzüglich über wichtige An- lässe bei der Gesellschaft von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Ein wichtiger Anlass liegt auch vor bei einem geschäftlichen Vorgang bei einem Konzernunternehmen, der erheblichen Ein- fluss auch auf die Lage der Gesellschaft selbst haben kann. 2.4Die bzw. der Vorsitzende leitet die Berichte unverzüglich an die Mitglieder des Aufsichtsrats wei- ter. 2.5Der Aufsichtsrat kann in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) Prü- fungen veranlassen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 2.6Es wird ein Büro des Aufsichtsrats zur administrativen Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats eingerichtet. Das Büro des Aufsichtsrats führt die Akten des Aufsichtsrats ge- trennt von den übrigen Akten der Gesellschaft. §3 Mitwirkung des Aufsichtsrates bei zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen der Geschäftsführung 3.1Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung von grundlegender Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bzw. zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur der Gesellschaft führen können. Dies gilt auch für Nachträge zur Finanz- und Un- ternehmensplanung, sofern sich im Laufe des Geschäftsjahres ergibt, dass die Finanz- und Un- ternehmensplanung voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bestimmten Wertgrenzen finden dabei Anwendung. 3.2Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 1.Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 2.Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, 3.Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, 4.Gründung und Erwerb anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an ei- ner Kapitalerhöhung gegen Einlagen, 5.Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen, 6.Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine Grenze von fünf Millionen Euro übersteigen, 7.Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, deren jeweilige Ge- samtbelastung über die Vertragslaufzeit mehr als fünf Millionen beträgt, 8.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für die Gesellschaft, 9.Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und/oder die Gewährung sonstiger Lei- tungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mitglieder von Gremien gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages sofern die Gesamtvergütung im Einzelfall eine Grenze von 175.000 Euro jährlich (brutto) übersteigt, 10. der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine Honorargrenze von fünf Millionen Euro jährlich überschritten wird, 11. Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen, 12. Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und Sozi- alregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkeh- rende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, außerordentliche Zuwen- dungen jeder Art an die Belegschaft, Gratifikationen, außerdem die Festlegung von Richtli- nien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, 13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert höher als fünf Millionen Euro, 14. Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich ge- währte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen Betrag von fünf Millio- nen Euro übersteigt. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung ab- hängig machen, wobei er diese Zustimmungsvorbehalte regelmäßig auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu überprüfen hat. 3.3 Über die Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Der Aufsichtsrat kann wider- ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. §4 Bestellung der Geschäftsführung und der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsführung 4.1Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG). 4.2Der Aufsichtsrat kann eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ernennen.
Verfahrensvereinbarung über Akteneinsichtnahmen gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Standortauswahlgesetz zwischen dem Nationalen Begleitgremium und der BGE mbH I. Gemeinsames Verständnis Mit dem Standortauswahlgesetz soll in einem partizipativen, wissenschaftsbasierten, transpa- renten, selbsthinterfragenden und lernenden Verfahren für die im Inland verursachten hochra- dioaktiven Abfälle ein Standort mit der bestmöglichen Sicherheit für eine Anlage zur Endlage- rung nach § 9a Absatz 3 Satz 1 des Atomgesetzes (AtG) in der Bundesrepublik Deutschland er- mittelt werden (§ 1 Absatz 2 StandAG). Der Transparenz und Veröffentlichung der bei der Aus- wahl zugrunde gelegten geologischen Daten kommt eine Schlüsselfunktion zu. Sie ist Voraus- setzung für Vertrauen in den gesamten Prozess. In den unterschiedlichen Rollen tragen die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) und das Nationale Begleitgremium Mitverant- wortung für die Transparenz. Die Akteneinsicht durch das Nationale Begleitgremium leistet einen wesentlichen Beitrag dazu. In dieser Verfahrensvereinbarung schaffen BGE und NBG aus gemeinsamer Verantwortung heraus die Grundlagen für die Umsetzung der Akteneinsicht. Das Standortauswahlgesetz (StandAG) regelt in § 8 Absatz 2 Satz 1 ein umfassendes Aktenein- sichtsrecht: „Die Mitglieder [des Nationalen Begleitgremiums] erhalten Einsicht in alle Akten und Unter- lagen des Standortauswahlverfahrens des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssi- cherheit, des Vorhabenträgers, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe sowie der geologischen Dienste." Zur Art und Weise der Akteneinsicht des Nationalen Begleitgremiums (NBG) in Unterlagen und Akten der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) trifft das StandAG keine dezidierte Regelung. Stets zu beachten sind die Regelungsziele des StandAG. Aufgrund der gehobenen Stellung des NBG ist die Reichweite des Akteneinsichtsrechts des NBG weit auszulegen. In der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/11398, wird ausdrücklich auf die notwendige Wahrung von Verschwiegenheit eingegangen: „Soweit das Akteneinsichtsbegehren Unterlagen betrifft, die nicht nach dem Umweltinfor- mationsgesetz (UIG) herauszugeben sind, sind die Mitglieder gegebenenfalls zur Verschwie- genheit zu verpflichten. Dies ist der Fall, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe bestimmter Informationen verletzt werden können und das Interesse an der Geheimhaltung das öffentliche Interesse an der Veröffentlichung überwiegt. Auf Grund- lage des geltenden UIG können neben individuellen Interessen und Rechten an den Unterla- gen insbesondere öffentliche Belange eine Verschwiegenheitsverpflichtung begründen. Ge- Seite: 1 von 7 schützt werden z. B. materielle öffentliche Belange wie der Bestand des Staates, seine in- ternationalen Beziehungen, die Funktions- und Handlungsfähigkeit der informationspflich- tigen Stellen, die Bewahrung der ordnungsgemäßen Rechtspflege sowie Verfahrensrechte der Betroffenen. Es wird davon ausgegangen, dass zur Zusammenarbeit zwischen dem Na- tionalen Begleitgremium und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit sowie dem Vorhabenträger Vereinbarungen getroffen werden, die Reibungsverluste ver- meiden." Die Anregung, eine Verfahrensvereinbarung zwecks reibungsloser Akteneinsichtnahmen zu schließen, wird mit der vorliegenden Vereinbarung zwischen NBG und BGE umgesetzt. Die Verfahrensweise gilt nicht für Einsichtnahmen oder die Bearbeitung von Unterlagen, die als Verschlusssache klassifiziert sind. NBG und BGE gehen davon aus, dass in der Phase 1, insbe- sondere bis zur Erstellung des Zwischenberichts Teilgebiete, keine Informationen im Standort- auswahlverfahren als Verschlusssache klassifiziert werden. Selbstverständlich ist für die Akteure die perspektivische Anpassung der Vereinbarung, insbe- sondere im Hinblick auf eine Änderung der Gesetzeslage und auf den technischen Fortschritt. Dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung nach, steht das Akteneinsichtsrecht nur den Mitglie- dern des Gremiums zu. Allerdings kann die Wahrnehmung von Akteneinsichtsrechten nach all- gemeinen Regelungen auf Bevollmächtigte übertragen werden und dem StandAG lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Akteneinsichtsrecht der Mitglieder ein höchstpersönliches Recht sein könnte. Damit ist eine Wahrnehmung durch Dritte grundsätzlich möglich. So sieht auch die Geschäftsordnung (GO) des NBG in der Fassung vom 10.02.2017 konkret vor, dass das Gremium Mitglieder oder Dritte beauftragen kann, in Akten oder Unterlagen des Vor- habenträgers Einsicht zu nehmen (§ 10 Absatz 1 GO). Mindestens drei Mitglieder (bei 18 Mit- gliedern: sechs) des NBG informieren das NBG auf der nächsten Sitzung, wenn sie von sich aus Einsicht in Akten und Unterlagen nehmen (§ 10 Absatz 2 GO). Über das Ergebnis der Einsicht- nahme berichten die Mitglieder und der ggf. beauftragte Dritte zeitnah dem NBG (§ 10 Absatz 3 GO). In der GO ist ferner geregelt, dass Beratungsunterlagen von Bedeutung nach Befassung und Beschluss als Drucksachen im Internet veröffentlicht werden (§ 11 Absatz 1 GO). Ausdrücklich werden auch Informationsmaterialien, Stellungnahmen, Gutachten und Unterlagen Dritter, die das NBG in seine Beratungen mit einbezieht, als Materialien veröffentlicht (§ 11 Absatz 2 GO). In die Vereinbarung über das Prozedere von Einsichtnahmen in Unterlagen bzw. für die Über- mittlung von angefragten Unterlagen ist mithin aufzunehmen, wie die von der BGE zu gewähr- leistende Wahrung von Verschwiegenheit umgesetzt wird. Eine Beschränkung des Zugangs, die einerseits den Mitgliedern und Beauftragten des NBG eine weitgehende Akteneinsicht ermöglicht, aber eine Verbreitung oder einen unbefugten Zugriff Dritter auf Kopien erschwert, kann auf verschiedene Arten vorgenommen werden. Eine Mög- Seite: 2 von 7 lichkeit ist das Verbot von Foto- oder Datenkopien einer Unterlage, wenn verfassungsrechtlich geschützte Güter durch eine Bekanntgabe der Unterlage verletzt werden können. Sollte eine umfassende öffentliche Verfügbarkeit von Untergrunddaten per Gesetz geregelt werden, was die Lösung der verfassungsrechtlichen Problematik voraussetzen würde, würde die Verschwiegenheitsverpflichtung für die Fälle der per Gesetz öffentlich verfügbaren Unter- grunddaten überflüssig werden. Es ist zu betonen, dass sich die BGE, bezüglich der Art und Weise der Akteneinsicht, grundsätz- lich nach den Vorstellungen der Mitglieder des NBG zu richten hat. Die BGE ist gehalten, den Bedürfnissen des NBG hinsichtlich eines praktikablen Aktenzuganges weitestgehend entgegen- zukommen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, also etwa auch die Übermittlung elektronischer Dokumente, so darf dieser Zugang nur aus gewichtigen Gründen auf eine andere Art eröffnet werden. Im Blick zu behalten sind, neben dem zu gewährleistenden Geheimnisschutz, jedoch auch der Arbeitsaufwand für die BGE und die Auswirkungen auf deren Arbeitsfähigkeit. II. Verfahren a. Benachrichtigung Die Geschäftsstelle des NBG kündigt der BGE unter Transparenz@bge.de, der speziell für die Organisation der Akteneinsichtsnahmen eingerichteten Emailadresse, bzw. in dringenden Fäl- len auch ergänzend telefonisch, die geplante Akteneinsicht an. Die Ankündigung erfolgt spä- testens fünf Werktage vor der geplanten Einsichtnahme bzw. der gewünschten Übermittlung der Unterlagen und enthält genauere Angaben, deren Erforderlichkeit sich nach der Art und Weise der gewünschten Einsichtnahme bzw. Übermittlung richten. Sofern die Vorbereitungen der BGE mehr als fünf Werktage in Anspruch nehmen werden, erreicht die Geschäftsstelle des NBG innerhalb von 2 Werktagen nach Eingang der Ankündigung per Email eine begründete Rückmeldung. Fall 1: Akteneinsicht an einem BGE-Standort durch Mitglieder des Gremiums In diesem Fall sollte die Benachrichtigung zu den Vorstellungen des NBG folgende An- gaben beinhalten: - - - - Standort, Datum und ungefährer Zeitrahmen Namen der Mitglieder, die Einsicht nehmen Benennung der Unterlagen bzw. Datensammlungen, in welche Einsicht genommen werden soll Mitteilung, sofern mehr als zwei IT-Arbeitsplätze gewünscht werden, welche neben dem Zugriff auf das BGE eigene Dokumentenmanagementsystem (DMS) auch mit einem GIS-Viewer ausgestattet sind. Seite: 3 von 7
GESCHÄFTSORDNUNG DES AUFSICHTSRATES DER BUNDESGESELLSCHAFT FÜR ENDLAGERUNG MBH (BGE) Der Aufsichtsrat der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (im Folgenden „Gesellschaft“) gibt sich auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages folgende Geschäftsordnung I. Aufgaben und Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung §1 Überwachung und Beratung 1.1Der Aufsichtsrat bestellt und berät die Geschäftsführung, überwacht deren Tätigkeit und wirkt in den im Gesetz, im Gesellschaftsvertrag und gemäß den in der Geschäftsordnung für die Ge- schäftsführung vorgesehenen Fällen an Entscheidungen der Geschäftsführung mit. 1.2Die Aufgaben, Befugnisse und Rechte des Aufsichtsrats ergeben sich unter Beachtung des Public Corporate Governance Kodex in der jeweils geltenden Fassung aus den gesetzlichen Bestimmun- gen, dem Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft und dieser Geschäftsordnung. 1.3Gegenstand der Überwachung sind die Rechtmäßigkeit, die Ordnungsmäßigkeit, die Wirtschaft- lichkeit und Nachhaltigkeit der Geschäftsführungsentscheidungen. Hierzu gehört insbesondere, ob sich die Gesellschaft im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben betätigt. Die Beratung der Geschäftsführung erfolgt zusätzlich unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit. 1.4Der Aufsichtsrat berät die Geschäftsführung auf Grundlage der Wirkungsziele der Gesellschafterin zur Strategie und dem Stand der Strategieumsetzung, zur Planung, zur Geschäftsentwicklung (insb. Finanzen, Investitionen und Personal), zur Risikolage, zum Risikomanagement und zur Compliance der Gesellschaft. Die Beratungen über das Risikomanagement beinhalten insbeson- dere die Erkenntnisse aus dem Risikomanagementsystem und, soweit ein solches einzurichten ist, aus dem internen Kontrollsystem. 1.5Der Aufsichtsrat berät über den von der Gesellschafterversammlung ihm vorgelegten Entwurf einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung und gibt in diesem Rahmen ein Votum ab. 1.6Der Aufsichtsrat ist berechtigt, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. §2 Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und Informationsrechte des Aufsichtsrats 2.1 Aufsichtsrat und Geschäftsführung arbeiten zum Wohle der Gesellschaft vertrauensvoll zusam- men. Die bzw. der Vorsitzende des Aufsichtsrats hält zwischen den Sitzungen regelmäßig Kontakt zu der Geschäftsführung. Dies gilt im Rahmen der jeweiligen Aufgaben der vom Aufsichtsrat ein- gerichteten Ausschüsse auch für deren Vorsitzende bzw. Vorsitzenden. 2.2Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsrat das Recht, sich umfassend von der Geschäftsführung über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategien, der Planung, der Geschäftsentwick- lung, der Wirtschaftlichkeit, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance sowie über Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit oder Liquidität des Unter- nehmens und für das Unternehmen bedeutende Veränderungen des wirtschaftlichen Umfelds be- richten zu lassen. 2.3Neben der Verpflichtung der Geschäftsführung zur Erstattung der Berichte nach § 6 des Gesell- schaftsvertrags, hat der Aufsichtsratsvorsitzende das Recht, sich unverzüglich über wichtige An- lässe bei der Gesellschaft von der Geschäftsführung berichten zu lassen. Ein wichtiger Anlass liegt auch vor bei einem geschäftlichen Vorgang bei einem Konzernunternehmen, der erheblichen Ein- fluss auch auf die Lage der Gesellschaft selbst haben kann. 2.4Die bzw. der Vorsitzende leitet die Berichte unverzüglich an die Mitglieder des Aufsichtsrats wei- ter. 2.5Der Aufsichtsrat kann in entsprechender Anwendung von § 111 Abs. 2 Aktiengesetz (AktG) Prü- fungen veranlassen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. 2.6Es wird ein Büro des Aufsichtsrats zur administrativen Unterstützung der bzw. des Vorsitzenden des Aufsichtsrats eingerichtet. Das Büro des Aufsichtsrats führt die Akten des Aufsichtsrats ge- trennt von den übrigen Akten der Gesellschaft. §3 Mitwirkung des Aufsichtsrates bei zustimmungsbedürftigen Geschäften und Maßnahmen der Geschäftsführung 3.1Geschäfte und Maßnahmen der Geschäftsführung von grundlegender Bedeutung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates. Hierzu gehören Entscheidungen oder Maßnahmen, die zu einer erheblichen Veränderung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bzw. zu einer grundlegenden Veränderung der Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage oder der Risikostruktur der Gesellschaft führen können. Dies gilt auch für Nachträge zur Finanz- und Un- ternehmensplanung, sofern sich im Laufe des Geschäftsjahres ergibt, dass die Finanz- und Un- ternehmensplanung voraussichtlich nicht eingehalten werden kann. Die in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung bestimmten Wertgrenzen finden dabei Anwendung. 3.2Die nachstehend aufgeführten Geschäfte dürfen die Mitglieder der Geschäftsführung nach § 7 des Gesellschaftsvertrages nur mit vorheriger Zustimmung des Aufsichtsrates vornehmen: 1.Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, 2.Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen, 3.Errichtung, Verlegung und Aufhebung von Betriebsstätten, 4.Gründung und Erwerb anderer Unternehmen; Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen sowie Änderungen der Beteiligungsquote und Teilnahme an ei- ner Kapitalerhöhung gegen Einlagen, 5.Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Unternehmensverträgen, 6.Investitionen, deren Kosten im Einzelfall eine Grenze von fünf Millionen Euro übersteigen, 7.Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, deren jeweilige Ge- samtbelastung über die Vertragslaufzeit mehr als fünf Millionen beträgt, 8.Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten für die Gesellschaft, 9.Abschluss oder Änderung von Anstellungsverträgen und/oder die Gewährung sonstiger Lei- tungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Mitglieder von Gremien gemäß § 15 des Gesellschaftsvertrages sofern die Gesamtvergütung im Einzelfall eine Grenze von 175.000 Euro jährlich (brutto) übersteigt, 10. der Abschluss von Honorarverträgen, sofern eine Honorargrenze von fünf Millionen Euro jährlich überschritten wird, 11. Übernahme von Pensionsverpflichtungen sowie Abfindungen bei Dienstbeendigung, sofern diese drei Bruttomonatsgehälter übersteigen, 12. Maßnahmen der Tarifbindung oder Tarifgestaltung sowie allgemeine Vergütungs- und Sozi- alregelungen, insbesondere Bildung von Unterstützungsfonds für regelmäßig wiederkeh- rende Leistungen, auch in Form von Versicherungsabschlüssen, außerordentliche Zuwen- dungen jeder Art an die Belegschaft, Gratifikationen, außerdem die Festlegung von Richtli- nien für die Gewährung von Reise- und Umzugskostenvergütungen, von Trennungsgeld und für die Benutzung von Kraftfahrzeugen, 13. Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert höher als fünf Millionen Euro, 14. Abschluss von Vergleichen und der Erlass von Forderungen, sofern der durch Vergleich ge- währte Nachlass oder der Nennwert erlassener Forderungen einen Betrag von fünf Millio- nen Euro übersteigt. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss jederzeit weitere Geschäfte von seiner Zustimmung ab- hängig machen, wobei er diese Zustimmungsvorbehalte regelmäßig auf Zweckmäßigkeit und Praktikabilität zu überprüfen hat. 3.3 Über die Zustimmung entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Der Aufsichtsrat kann wider- ruflich die Zustimmung zu einem bestimmten Kreis von Geschäften allgemein oder für den Fall, dass das einzelne Geschäft bestimmten Bedingungen genügt, im Voraus erteilen. §4 Bestellung der Geschäftsführung und der bzw. des Vorsitzenden der Geschäftsführung 4.1Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft nach Maßgabe des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG). 4.2Der Aufsichtsrat kann eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden der Geschäftsführung und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ernennen.
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