Ziel des Projektes, welches sich ueber einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt, ist die Erarbeitung einer Anleitung zum Vollzug der Landschaftsplanung nach Paragraph 17 des Landespflegegesetzes Rheinland-Pfalz (Landschaftsplanung in der Bauleitplanung). Hierzu soll in einem ersten Schritt (Teil I) zunaechst die bisher in diesem Bundesland betriebene Landschaftsplanung einer Betrachtung nach sachlich-inhaltlichen und methodischen Gesichtspunkten unterzogen sowie die Umsetzungsprobleme im Integrationsprozess in den Flaechennutzungsplan beleuchtet werden. Auf der Grundlage eines hieraus entwickelten differenzierten Katalogs von Anforderungen an die zukuenftige Landschaftsplanung sollen dann (Teil II) unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Institut fuer Landschaftspflege und Naturschutz eigene Beispiels-Landschaftsplanungen durchgefuehrt werden, deren Ergebnisse zum einen als Muster fuer andere Gemeinden mit vergleichbaren Verhaeltnissen herangezogen werden koennen, zum anderen als Erfahrungshintergrund bei der anschliessend (Teil III) vorgesehenen Formulierung einer generellen Anleitung zur Landschaftsplanung auf der Stufe der Flaechennutzungsplanung dienen koennen.
Das kerntechnische Regelwerk wird derzeit umfassend überarbeitet, da das bestehende Regelwerk Lücken aufweist und zum Teil veraltet ist. Regelentwürfe mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen wurden in 11 Modulen erarbeitet, die derzeit als Revision B im Internet veröffentlicht sind (http://regelwerk.grs.de). Das Öko-Institut war an der Erstellung mehrerer Fachmodule beteiligt. Zusätzlich zu dem für die Einführung der Regeln vorgeschrieben Beteiligungsverfahren ist nun ein Kommunikations- und Diskussionsprozess vorgesehen, in dem die Fachöffentlichkeit (Betreiber, Behörden, Gutachter, Hersteller, RSK) einbezogen werden. Dieser Kommunikationsprozess wird durch ein Vorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) begleitet und unterstützt. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH, dem Physikerbüro Bremen und weiteren Experten sollen die vorgebrachten Anmerkungen und Argumente frühzeitig aufgegriffen und im Hinblick auf eine Fortschreibung der Regelentwürfe geprüft werden. Weiterhin ist eine exemplarische Anwendung zur praktischen Erprobung des aktualisierten Regelwerks vorgesehen.
Die Untersuchung soll der rechtstatsaechlichen Umsetzung des Umweltstrafrechts, wie es durch das 18. StRAeG formuliert und in Kraft gesetzt wurde, nachgehen. Dabei soll festgestellt werden, inwieweit das neue Umweltstraftrecht Auswirkungen auf den Organisationsrahmen der Strafverfolgung hatte und letzterer wiederum einer effizienteren Umsetzung der normativen Ansprueche zugute kommt. Ferner soll ermittelt werden, inwieweit das Strafrecht tatsaechlich und nach der Vorstellung der normanwendenden Instanzen als Mittel oder auch nur im Kontext regulativer (Umwelt-)Politik tauglich ist.
Untersuchung der allgemeinen Verhaltenspflichten in den Landesnaturschutzgesetzen; Vergleich mit Jedermann-Pflichten in anderen Gesetzen; Untersuchung von Vollzugsdefiziten im Naturschutzrecht; Pruefung der Frage, ob Jedermann-Verpflichtungen zum Abbau des Vollzugsdefizits beitragen koennen.
Elaboration of various Guidance Documents (R1-Efficiency, Definitions, Waste Hierarchy, Exemptions and Separate Collection, Mixing Ban) - Elaboration of an EU-Guidance Document for the calculation of the R1-Efficiency factor for municipal solid waste incineration plants in collaboration with the working group on R1-Efficiency consisting of MS representatives, other stakeholders including the industry and NGOs - Organisation and realisation of Awareness Raising Events on the legal implementation of the new Waste Framework Directive (2008/98/EC) and its practical enforcement in 15 Member States - Guidance for implementation and enforcement of the Waste Shipment Regulation (1013/2006/EC) (Article 18, Annex 7, Article 49 and 50), Proposal for a guideline on financial guarantee under the waste shipment regulation, including stakeholder involvement - Revision on guidance document for waste management planning, including stakeholder involvement - Identification of need for minimum treatment standards for waste streams and treatment methods not covered by IPPC, pursuant to Article 27, elaboration of a corresponding proposals for need of action, including stakeholder involvement - Elaboration and Management of an Electronic forum for information exchange as regards the waste shipment regulation.
Entwicklung einer nationalen Naturschutzdatenbank. Erarbeitung von Methoden zur Auswertung und Bewertung von Landschaftsinventaren, Schaffung nationaler Inventare (wissenschaftliche Grundlagen rechtskraeftiger Bundesinventare). Fremddaten fuer Naturschutzzwecke nutzbar machen. Vollzug des Naturschutzrechtes. Bereitstellen der Daten auf Macintosh mit Datensichtprogramm Toposkop und einer HyperCard-Datenbank. Ziele: - Entwicklung einer nationalen Naturschutzdatenbank. - Erarbeitung von Methoden zur Auswertung und Bewertung von Landschaftsinventaren, Schaffung nationaler Inventare (wissenschaftliche Grundlagen rechtskraeftiger Bundesinventare). - Fremddaten fuer Naturschutzzwecke nutzbar machen.
Landesrecht Bundesrecht Berliner Informationsfreiheitsgesetz – IFG (mit Umweltinformationsrecht) Gesetz über Gebühren und Beiträge Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Umweltschutz (Umweltschutzgebührenordnung – UGebO) Umweltgesetze und Verordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Übersicht und Download) Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel (Umweltinformationsgesetz – UIG) Verordnung über Kosten für Amtshandlungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes (UIG Kostenverordnung) Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Des Weiteren finden Sie spezielle Rechtsvorschriften zu folgenden Themen: Bodenschutz und Altlasten Elektromagnetische Felder Immissionsschutz / Industrie und Gewerbe Kreislaufwirtschaft Lärm Luft Strahlenschutz Wasser und Geologie Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU
Anhörung zum ersten Entwurf des Landesjagdgesetzes im Ministerrat „Ein guter Ausgleich der Interessen vor Ort im ländlichen Raum kann gelingen - auch bei den jagdlichen und strittigen Themen“, leitete Forstministerin Christine Schneider die Anhörung zum ersten Entwurf des Landesjagdgesetzes im Ministerrat ein. „Eine Verantwortungsgemeinschaft aus Landwirtschaft, Weinbau, Forstwirtschaft, Naturschutz und Jagd vor Ort entsteht, wenn die gemeinsamen Ziele klar und die Instrumente der Umsetzung praxisnah gestaltet sind“, so die Ministerin. Im Koalitionsvertrag für die Jahre 2026 bis 2031 haben die Regierungsparteien vereinbart das 2025 beschlossene rheinland-pfälzische Landesjagdgesetz, unter anderem im Hinblick auf die neuen Regelungen im Bundesjagdgesetz zum Wolf, anzupassen. Dieser Vorgang soll für einzelne entscheidende und praxisrelevante Anpassungen im Landesjagdgesetz genutzt werden. Auch die ausstehende Landesjagdverordnung, die den Gesetzesvollzug regelt, soll zeitnah erarbeitet und praxisgerecht ausgestaltet werden. Forstministerin Christine Schneider hatte unmittelbar nach Amtsantritt den Auftrag erteilt, notwendige Anpassung am Landesjagdgesetz und parallel die Neufassung der Landesjagdverordnung vorzubereiten. Damit die Rechtsnormen zur Jagd vollständig transparent sind und von den Verbänden bewertet werden können, werden in Kürze auch die dem Gesetz nachgelagerten Rechtsverordnungen in die Anhörungen gegeben. Am Inkrafttreten des neuen Landesjagdgesetzes zum 1. April 2027 wird festgehalten. „Ansonsten würden gerade in Bezug auf den Wolf unklare rechtliche Zustände geschaffen, die einer vernünftigen und praxisgerechten Problemlösung in Rheinland-Pfalz entgegenstehen“, begründete Ministerin Schneider den Zeitplan. Auch wenn der Wolf im aktuell gültigen Landesjagdgesetz noch nicht enthalten ist, gibt es bereits klare Übergangsregelungen. Das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau, Umwelt und Forsten hat zur Auslegung des Bundesjagdgesetzes bis zur Aufnahme ins Landesjagdgesetz Handlungshinweise für den Umgang in der Praxis veröffentlicht. „Die schnelle Anpassung an das Bundesrecht und die damit einhergehende Rechtssicherheit sind wichtig, um für Akzeptanz zu werben - im ländlichen Raum und insbesondere bei denjenigen, die das Jagdrecht in der Fläche umsetzen“, erläuterte Schneider. „Im Interesse des Natur- und Artenschutzes sowie der Nutztierhaltenden werden die Regelungen des Bundesjagdgesetzes zum Wolf konsequent umgesetzt.“ In einigen Bereichen werden im Gesetzentwurf Verantwortungen zum Jagdmanagement zurückverlagert an die Beteiligten vor Ort, etwa im Umgang mit dem Rotwild. Die Zuständigkeiten der Kreisjagdbeiräte und Unteren Jagdbehörden werden so gestärkt. Bestimmungen, die bereits in anderen Gesetzen oder anerkannten Grundsätzen geregelt sind, sollen gestrichen werden. „Wir halten an den bewährten Grundsätzen des alten Jagdrechts fest. Wir wollen den Wald als Lebensraum schützen. Dafür müssen auch die Wildschäden minimiert werden, damit naturnaher Waldbau und Waldumbau in Zeiten des Klimawandels gelingen kann und die Flächen in Landwirtschaft und Weinbau möglichst geschützt werden.“ Mit diesen Grundsätzen geht Ministerin Schneider auf das ihr wichtige Thema Wildschäden ein. Die Jägerschaft leiste bereits heute einen großen und unverzichtbaren Beitrag, den es besonders hervorzuheben gälte. Die Grundprinzipien der Analyse von Waldwildschäden, des Schadensausgleichs und der Prävention würden erhalten und gestärkt, das neue Instrument der Jagdkonzeption übernommen. Gleichzeitig werden die forstbehördlichen Stellungnahmen mit Fokus auf die Aspekte Objektivität, Nachvollziehbarkeit, Qualitätssicherung und Digitalisierung modernisiert. Hierzu werden die wesentlichen Punkte in einer eigenen Rechtsverordnung einheitlich geregelt. „Wir brauchen Überzeugung und Motivation vor Ort, damit die jagdpolitischen Ziele erreicht werden können. Daran müssen wir gemeinsam mit den Verbänden arbeiten“, betonte Forstministerin Schneider im Anschluss der Ministerratssitzung.
Die Abteilung 2 "Naturschutz und Landschaftspflege" ist auf der Grundlage des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern tätig. Als Fachbehörde für Naturschutz arbeitet die Abteilung nicht nur im Gesetzesvollzug, als Träger öffentlicher Belange und in der Fördermittelvergabe, sondern berät auch Antragsteller und andere Behörden zu Fragen der Eingriffsregelung, der Landschaftsplanung, des Arten- und Biotopschutzes sowie zu Fragen des Vertragsnaturschutzes.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 310 |
| Europa | 4 |
| Kommune | 1 |
| Land | 12 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 39 |
| Zivilgesellschaft | 10 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 299 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 13 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 14 |
| Offen | 299 |
| Unbekannt | 4 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 299 |
| Englisch | 49 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Dokument | 7 |
| Keine | 245 |
| Webseite | 69 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 137 |
| Lebewesen und Lebensräume | 238 |
| Luft | 107 |
| Mensch und Umwelt | 307 |
| Wasser | 118 |
| Weitere | 317 |