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Gesetzliche Grundlagen und Arbeitshilfen für den Bodenschutz

Rechtsvorschriften Grundlagen und Arbeitshilfen PFAS-Leitfaden Vollzugshilfe §§ 6 – 8 BBodSchV Weiteres Die geltenden Rechtsvorschriften im Bereich Bodenschutz gliedern sich auf in Bundesrecht und Landesrecht und werden ergänzt um dazugehörige Arbeitshilfen und Merkblätter. Das “Merkblatt zur Verhaltensweise beim Auffinden von Boden- und Grundwasserverunreinigungen” ist hier nachstehend zusätzlich erreichbar: Bis vor wenigen Jahren war der Bodenschutz, sofern keine besonderen Regelungen bestanden (z.B. im Wasser- oder Baurecht), Sache der allgemeinen Gefahrenabwehr und wurde nur im allgemeinen Ordnungsrecht behandelt. Im Land Berlin hatte sich dies bereits durch das Berliner Bodenschutzgesetz (BlnBodSchG vom 10. Oktober 1995) als spezielle Regelung geändert. Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen und zur Sanierung von Altlasten ( Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG ) ist am 17. März 1998 verkündet worden und materiell am 01. März 1999 in Kraft getreten. Damit war das Berliner Bodenschutzgesetz von 1995 weitestgehend obsolet geworden. Durch das Bundes-Bodenschutzgesetz wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen geschaffen. Zweck des Gesetzes ist, bundesweit nachhaltig die Funktion des Bodens zu sichern oder wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, der Boden und schädliche Bodenveränderungen sowie hierdurch verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden. Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 09. Juli 2021 rundete als untergesetzliches Regelwerk das Bundesgesetz ab. Da dem Bundesgesetzgeber für den Bodenschutz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG eine konkurrierende Gesetzgebungsbefugnis zusteht, hatte das Land Berlin die Befugnis zur Gesetzgebung solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Spielraum für die Länder ist nunmehr in § 21 BBodSchG (aber auch in §§ 9 Abs. 2 Satz 3, 10 Abs. 2, 11 und 18 Satz 2 BBodSchG) festgelegt. Am 18.09.2019 ist die Novelle des Berliner Bodenschutzgesetzes vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.09.2019, in Kraft getreten. Das Gesetz füllt seit 2004 den verbleibenden Regelungsrahmen des BBodSchG aus und regelt insbesondere folgende Bereiche: Melde-, Auskunfts- und Duldungspflichten, Ordnungswidrigkeiten, Bodeninformationssysteme. Mit der Novelle zum Berliner Bodenschutzgesetz hat der Berliner Landesgesetzgeber die Einführung einer Ermächtigungsgrundlage (vgl. § 1 Abs. 4 Bln BodSchG) zur Erstellung einer Bodenschutzkonzeption und zur Einrichtung von Bodendauerbeobachtungsflächen geschaffen. Nach § 18 Satz 2 BBodSchG in Verbindung mit § 8 BlnBodSchG ist das Land Berlin vertreten durch die für Bodenschutz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem Berliner Bodenschutzgesetz und den Rechtsverordnungen wahrnehmen, zu regeln. Die erlassene Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen im Sinne von § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2006 wurde zuletzt mit der Verordnung vom 24.05.2024 geändert.. Im Vollzug des Bodenschutzrechts ergeben sich zahlreiche Aufgaben, mit denen Sachverständige bzw. Untersuchungsstellen betraut werden können, wie z. B. die Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, das Erstellen von Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplänen gemäß § 13 Abs. 2 BBodSchG und das Durchführen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG. Im Bedarfsfall können sich weitere Tätigkeitsfelder für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen ergeben. Die erlassene Verordnung soll gewährleisten, dass im Land Berlin im Vollzug des Bodenschutz- und Altlastenrechts einheitliche Anforderungen für die Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie deren Aufgabenerfüllung gelten, die von fachkundiger Stelle kontrolliert werden. Dies dient der Sicherung einer gleichmäßig hohen Qualität der Arbeiten zur Umsetzung des Bodenschutzrechts und trägt dazu bei, unnötige Kosten durch unsachgemäße Sachverständigentätigkeit bzw. Laborarbeit zu vermeiden. Das Zulassungsverfahren für die Sachverständigen wird von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin (IHK) übernommen; Untersuchungsstellen bedürfen einer entsprechenden Akkreditierung. Für die Beurteilung stofflicher Belastungen von Grundwasser in Berlin hat die Senatsverwaltung die Berliner Liste erarbeitet. Der “Leitfaden zur PFAS-Bewertung – Empfehlungen für die bundeseinheitliche Bewertung von Boden- und Gewässerverunreinigungen sowie für die Entsorgung PFAS-haltigen Bodenmaterials” wurde im Amtsblatt von Berlin mit Datum vom 17. Juni 2022 bekannt gegeben. Als gemeinsame Arbeits- und Vollzugshilfe der sachlich zuständigen Behörden des Landes Berlin sowie aller privaten Akteure enthält der PFAS-Leitfaden wichtige Hinweise zu gesetzlichen Grundlagen, zur Erkundung, zu spezifizierten Analyseverfahren, zu wirkungspfadbezogenen Gefahrenbeurteilungen und repräsentative Fallbeispiele der Sanierung/Sicherung bei bestehenden Boden- und Gewässerverunreinigungen. Mit der Neufassung der BBodSchV (Artikel 2 der Mantelverordnung, BGBl. 2021 Teil I, S. 2716) ist das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden in den §§ 6 – 8 neu geregelt und um den Bereich „unterhalb und außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht“ erweitert worden. Im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) wurde eine LABO-Vollzugshilfe erarbeitet, die die neue Struktur der BBodSchV und die erweiterten und zum Teil geänderten materiellen Anforderungen sowie den erweiterten Anwendungsbereich der §§ 6 – 8 BBodSchV berücksichtigt. Die „LABO-Vollzugshilfe zu §§ 6 – 8 BBodSchV Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden“ mit Stand vom 10. August 2023 wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Die Vollzugshilfe steht auf der LABO-Homepage zum Download zur Verfügung. Gem. § 6 Abs. 7 und 8 BBodSchV muss für das Auf- oder Einbringung von Materialien mit einem Volumen > 500 m³ auf oder in eine durchwurzelbare Bodenschicht sowie unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eine Anzeige und eine Dokumentation erfolgen. Dafür wurde ein kombiniertes Musterformular entwickelt. Das Musterformular wird im Land Berlin zur Anwendung empfohlen. Boden wird in verschiedenen Zusammenhängen sehr unterschiedlich definiert. Für den Bodenschutz gilt die Definition des § 2 Abs. 1 BBodSchG : Generelles Ziel nach § 1 BBodSchG ist die Sicherung aller Bodenfunktionen bei Schutz der natürlichen und der Archivfunktion . Die einzelnen Nutzungsfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Ziffer 3 BBodSchG schließen sich gegenseitig aus. Welche Nutzung gewählt wird, bestimmt sich zunächst nicht nach dem Anliegen des Bodenschutzes, sondern dem der Raum- und Stadtplanung. Die verschiedenen Nutzungen üben unterschiedlichen Einfluss auf die natürlichen und Archivfunktionen des Bodens aus, so dass der vorsorgende Bodenschutz in die abwägende Nutzungsentscheidung einbezogen werden muss. Bodenschutz ist grundsätzlich Aufgabe der Länder, die allerdings durch das Bodenschutzgesetz und durch die Bodenschutzverordnung des Bundes gebunden sind. Zur Koordination der Länder, auch mit dem Bund, gibt es die “ Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz ” (LABO). Wichtiges Instrument der LABO ist das Länderfinanzierungsprogramm (LFP), aus dem Projekte zur Forschung und Entwicklung für Bodenschutz und Altlastensanierung finanziert werden. Die Ergebnisse dieser Projekte können bei der Geschäftsstelle des LFP heruntergeladen werden. Die EU arbeitet an einer europaweiten Strategie zum Bodenschutz und hat dafür ein Konzept entwickelt.

Verfassungsrechtliche und grundsätzliche Aspekte einer Reform des Straßenverkehrsrechts

Das Gutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise die von der Bundesregierung vorgesehene Reform des Straßenverkehrsrechts zur Berücksichtigung von Zielen des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung umgesetzt werden kann. Für eine solche Reform kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rechtsgebiet "Straßenverkehr" aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG stützen. Die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) sowie die städtebaulichen Belange werden seit jeher von dieser Gesetzgebungskompetenz mit umfasst, denn diese richtet sich nicht nur auf die Gefahren "im" Straßenverkehr, sondern auch auf die Vermeidung und Verminderung von Gefahren, die vom Straßenverkehr auf Außenstehende und die Allgemeinheit ausgehen. Außerdem kann der Gesetzgeber diese Gesetzgebungskompetenz auch mit anderen Kompetenzen kombinieren, insbesondere mit dem Recht der "Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung". Die Berücksichtigung speziell des Klimaschutzes ist nach Artikel 20a GG sogar geboten. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange mit Blick auf Artikel 28 GG. Hinsichtlich der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber große Spielräume. Er kann insbesondere Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Verkehrsarten vorsehen und den Gemeinden Antrags- und Mitwirkungsbefugnisse einräumen. Quelle: Forschungsbericht

Handwerksrecht

Zur Ordnung und Gestaltung gewerblicher Tätigkeit bestehen verwaltungsrechtliche Vorschriften. Die Gründung und der Betrieb eines Unternehmens richten sich nach der Gewerbeordnung . Sie legt die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen zur Gewerbeausübung fest und enthält Vorschriften zu Überwachung und Genehmigung. Das Handwerksrecht ist als besonderes Gewerberecht in der Handwerksordnung geregelt. Sie beinhaltet Regelungen zur Berufszulassung, Berufsausübung, Berufsbildung im Handwerk und ferner zu den Aufgaben der handwerklichen Organisationen. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz für das Handwerk. Der aktuelle Stand der Entwicklung auf dem Gebiet des Handwerksrechts ist auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu finden. Über den Bundesrat können die Länder bei Änderungen mitwirken. Dies gehört zu den Aufgaben des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums, wie auch die Abstimmung von Rechtspositionen und Verfahren mit der Bundesregierung, anderen Bundesländern und den Handwerksverbänden. Zudem nimmt das Ministerium die Rechtsaufsicht über die Handwerkskammern in Sachsen-Anhalt wahr. Dazu zählen die Handwerkskammer Magdeburg und die Handwerkskammer Halle (Saale) . Über die aktuelle Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, können Sie sich ebenfalls auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz informieren.

Versammlungsverbot in Burg wird konsequent durchgesetzt / Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Polizei

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 200/07 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 200/07 Magdeburg, den 13. August 2007 Versammlungsverbot in Burg wird konsequent durchgesetzt / Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot der Polizei Nachdem das Verwaltungsgericht Magdeburg am Freitag das polizeiliche Versammlungsverbot aufgehoben hatte, bestätigt das Oberverwaltungsgericht Magdeburg (OVG) nach einer Beschwerde der Polizeidirektion Stendal das Verbot der Demonstration der rechten Szene in Burg am gestrigen Abend. Dazu erklärt Innenstaatssekretär Rüdiger Erben (SPD): " Wir werden der rechten Gesinnung keine Handbreit Freiraum lassen. D ie Polizei wird das Versammlungsverbot konsequent durchsetzen. Das OVG hat unsere Argumentation klar bestätigt. Es spricht alles dafür, dass die angemeldete Versammlung einen Bezug zum bevorstehenden Todestag des Hitler-Stellvertreter Rudolf Hess hat. Die obergerichtliche Entscheidung bestärkt uns zudem im konsequenten Vorgehen gegen Veranstaltung der rechten Szene auch in der nächsten Woche. Deshalb prüft das Innenministerium die rechtlichen Möglichkeiten, für die Tage um den Hess-Todestag ein generelles Verbot rechtsgerichteter Versammlungen für das ganze Land Sachsen-Anhalt auszusprechen und wird diese Möglichkeiten dann auch konsequent nutzen." Hinweis: Die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht ist durch die Förderalismusreform vom Bund auf die Länder übergegangen. Voraussichtlich i m Herbst wird Innenminister Holger Hövelmann (SPD) de n Entwurf eines Landesversammlungsgesetzes ins Kabinett einbr ingen. Dieser soll die Möglichkeiten für die Polizei erweite n , Versammlungen an bestimmten Tagen (der Hess-Todestag am 17.08. wird dazu gehören) bzw. bestimmten symbolträchtigen Orten zu verbieten. Impressum: Verantwortlich: Klaus-Peter Knobloch Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5508/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 012/04 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 012/04 Magdeburg, den 22. Januar 2004 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur änderung des Gesetzes über die Unterbringung besonders rückfallgefährdeter Personen zur Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung TOP 6 der Landtagssitzung am 22./23. Januar 2004 Anrede, mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf soll die Geltungsdauer des Unterbringungsgesetzes verlängert werden. Bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfs am 20. November letzten Jahres hatte ich bereits auf die Unverzichtbarkeit dieser Regelungen hingewiesen: Ohne das Unterbringungsgesetz müssten verurteilte Straftäter nach Verbüßung der Strafe auch dann aus der Haft entlassen werden, wenn aus nach der Verurteilung zu Tage getretenen Gründen davon auszugehen ist, dass von ihnen erhebliche gegenwärtige Gefahren ausgehen und sie weitere schwere Straftaten begehen werden. Anrede, wie Sie alle wissen, ist auch deshalb Eile geboten, weil das planmäßige Außer-Kraft-Treten des Gesetzes am 9. März 2004 zur Entlassung eines derzeit untergebrachten, ganz besonders gefährlichen Mörders führen würde, bei dem auf Grund seiner schweren Persönlichkeitsstörung mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer sehr schnellen Wiederholung brutaler Straftaten bis hin zur Tötung wehrloser Opfer ausgegangen werden muss. Zu der vorgesehenen Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes gibt es insbesondere auf Grund fehlender bundesrechtlicher Regelungen derzeit keine brauchbare Alternative, um die Bevölkerung vor den hier in Rede stehenden besonders rückfallgefährdeten Straftätern wirksam zu schützen. Anrede, den Mitgliedern des federführenden Ausschusses für Inneres und des mitberatenden Ausschusses für Recht und Verfassung möchte ich an dieser Stelle für die geleistete Arbeit und vor allem für die Bereitschaft zur Durchführung der außerplanmäßigen Ausschusssitzungen danken. Die Arbeit in den Ausschüssen hat zu der ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung geführt, die eine Verlängerung der Geltungsdauer des Unterbringungsgesetzes um 1 Jahr vorsieht. Wenngleich aus Gründen der Rechtssicherheit eine längere Geltungsdauer wünschenswert gewesen wäre, wird der erforderliche Schutz der Bevölkerung unseres Landes nunmehr zunächst für ein weiteres Jahr gewährleistet. Ich gehe davon aus, dass das Unterbringungsgesetz hier und in den Ausschüssen spätestens dann erneut erörtert werden muss, wenn das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, dass die Länder für diese Regelungen die Gesetzgebungskompetenz besitzen. Für die Zukunft will ich meine Position schon jetzt deutlich machen: Straftäter, die vom Unterbringungsgesetz erfasst werden, haben schon unendliches Leid anderen Menschen zugefügt. Ich werde mich daher auch weiterhin dafür einsetzen, dass sich dieses nicht wiederholen kann. Anrede, ich schließe mich daher der vorliegenden Beschlussempfehlung an und bitte Sie, dem Gesetzentwurf in der von den Ausschüssen vorgesehenen Fassung zuzustimmen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 047/01 Magdeburg, den 9. April 2001 Es gilt das gesprochene Wort! Redebeitrag von Innenminister Dr. Manfred Püchel zum Entwurf des Gesetzes zur änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften TOP 10 der Landtagssitzung am 5./6.4.2001 Anrede, der heute eingebrachte Gesetzentwurf passt das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger und weitere landesrechtliche Vorschriften an die Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie aus dem Jahre 1995 an. Wie die meisten Länder hat Sachsen-Anhalt im Interesse der Rechtseinheitlichkeit mit der Anpassung gewartet, bis klar war, wie die Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz umgesetzt werden. Die im Landesrecht erforderlichen materiell-rechtlichen änderungen sind nicht erheblich. Schon nach geltendem Recht besteht in Deutschland bei öffentlichen Stellen ein hoher Datenschutzstandard. änderungsbedarf auf Grund der EG-Datenschutzrichtlinie besteht hauptsächlich im nicht-öffentlichen Bereich, für den grundsätzlich der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat. Heute verabschiedet der Deutsche Bundestag in Dritter Lesung das Gesetz zur änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze. Am 11. Mai wird sich der Bundesrat mit dem Gesetzesbeschluss im zweiten Durchgang befassen. Mit der heutigen Einbringung des Ihnen vorliegenden Gesetzesentwurfs in den Landtag besteht die Möglichkeit, das für öffentliche Stellen im Lande geltende Landesdatenschutzrecht kurzfristig den änderungen im Bundesrecht und damit zugleich den Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie anzupassen. Das Gesetzesvorhaben ist dringlich. Denn die EU-Kommission hat Ende letzten Jahres ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie angestrengt. Nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums kann eine Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich nur vermieden werden, wenn ungefähr bis zur Sommerpause der Abschluss aller Gesetzgebungsverfahren in Bund und Ländern mitgeteilt werden kann. Anrede, der Gesetzentwurf ist mit seinen siebzehn Artikeln recht umfangreich geraten. Die meisten änderungen sind durch die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz ausgelöst, also eher redaktioneller Art. Zu den wichtigsten änderungen im Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten der Bürger, also im allgemeinen Datenschutzrecht, gehört die Verbesserung der Rechte der Betroffenen gegenüber den öffentlichen Stellen, die mit ihren Daten umgehen. Lassen Sie mich die Verbesserungen im folgenden stichwortartig referieren: So können die Betroffenen künftig Einwendungen auch gegen eine rechtlich zulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ihrer Daten erheben und damit öffentliche Stellen zu einer überprüfung ihres Handelns verpflichten. Des weiteren erhalten die Betroffenen bei der Erhebung genaue Hinweise, was mit ihren Daten passiert; über die Erhebung bei Dritten werden sie grundsätzlich nachträglich unterrichtet. Auch wird der Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten zur Person gespeichert sind und was mit den Daten geschieht, verbessert; die Betroffenen erhalten künftig Kenntnis von vorgesehenen übermittlungen. Schließlich wird der Umgang mit besonders sensiblen Daten, z.B. über die ethnische Abstammung oder gesundheitliche Verhältnisse, strengen Regelungen unterworfen. Anrede, soweit zur Verbesserung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Daneben möchte ich noch auf einige wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes zu sprechen kommen: Eine organisationsrechtliche Regelung will ich hier ganz besonders hervorheben. Künftig sind grundsätzlich alle öffentlichen Stellen verpflichtet, Beauftragte für den Datenschutz einzusetzen. Schon heute gibt es in vielen Verwaltungen Beauftragte für den Datenschutz, ohne dass eine gesetzliche Pflicht dazu besteht. Die Einsetzung von Beauftragten bündelt Fachkompetenz und stärkt die Eigenverantwortlichkeit der datenverarbeitenden Stellen. Zusätzlicher Verwaltungs- und Kostenaufwand entsteht nicht. Die Beauftragten erfüllen nur Aufgaben, die andernfalls von anderen Organisationseinheiten innerhalb der verantwortlichen Stelle zu erledigen wären. Es kommt so zu einer Straffung der Verfahren, insbesondere durch den Wegfall von Meldungen zum zentralen Dateienregister beim Landesbeauftragten für den Datenschutz. Auf dieses Register kann nach der EG-Datenschutzrichtlinie bei Einsetzung von Beauftragten für den Datenschutz nämlich verzichtet werden. Weiterhin werden die Beauftragten für den Datenschutz auch zu einem verbesserten Schutz der Persönlichkeitssphäre führen. Automatisierte Verfahren, von denen besondere Risiken für die Betroffenen ausgehen, bedürfen nämlich von nun an einer Vorabkontrolle durch den Beauftragten für den Datenschutz. Dies betrifft z.B. den Umgang mit besonders sensiblen Daten und die Einrichtung von Abrufverfahren. Anrede, der Gesetzentwurf beschränkt sich aber nicht nur auf die Anpassung an die EG-Datenschutzrichtlinie. Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wird auch aktualisiert, um neuen Anforderungen der modernen Informationstechnik gerecht zu werden. Dies gilt zum Beispiel für die Anforderungen an technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes. Geregelt wird auch der datenschutzgerechte Einsatz mobiler personenbezogener Datenträger im öffentlichen Bereich. Ich denke hier als Beispiel an Chipkarten zur Zeiterfasssung in Behörden. Strenge Regelungen werden schließlich zur Beobachtung allgemein zugänglicher öffentlicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen getroffen. Ich meine hier insbesondere die Videoüberwachung im Rahmen des öffentlichen Hausrechtes bei Behörden. Der neue § 30 gießt in so weit nur eine Befugnis in Gesetzesform, welche der öffentlichen Hand traditionell - auch durch die Rechtsprechung - auf der Grundlage des allgemeinen Hausrechtes zuerkannt wird. Lassen Sie mich die Voraussetzungen für den Einsatz der Technik kurz erläutern. Der Einsatz solcher Technik - vor allem von Videotechnik - ist nur zu bestimmten Zwecken zulässig, insbesondere in Wahrnehmung des öffentlichen Hausrechts und des Schutzes öffentlichen Eigentums oder Besitzes. überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener dürfen nicht entgegenstehen. Es wird zwischen Beobachtung und Aufzeichnung differenziert. Die Beobachtung muss für Betroffene erkennbar sein. Die Daten sind grundsätzlich zweckgebunden. Aufzeichnungen sind unverzüglich zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden. Anrede, bei den änderungen im bereichsspezifischen Datenschutzrecht durch Artikel 2 bis 14 handelt es sich fast ausschließlich um Folgeänderungen aufgrund von änderungen im allgemeinen Datenschutzrecht, vorrangig um die Angleichung an neue oder veränderte Begriffsbestimmungen. In Artikel 6 sind daneben änderungen des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vorgesehen, mit denen änderungen des Melderechtsrahmengesetzes im Melderecht des Landes nachvollzogen werden. Diese änderungen sind im Jahr 1999 und 2000 erfolgt. Einzelne änderungen sind bereits heute unmittelbar geltendes Recht. Mit Artikel 12 wird eine Sonderregelung für Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse getroffen. Der Bundesgesetzgeber sieht hierfür im künftigen § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes nur noch eine rahmenrechtliche Regelung vor. Diese bedarf der Ausfüllung durch Landesrecht. Dem entsprechend sieht § 10 a des Landespressegesetzes vor, dass auf Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse nur einzelne Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts anzuwenden sind, soweit personenbezogene Daten zu ausschließlich eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Mit Artikel 13 schließlich wird das Landesmediengesetz der änderung des Landespressegesetzes angeglichen. Anrede, zu dem Gesetzentwurf wurde eine Anhörung durchgeführt. Im Ergebnis der Anhörung wurde der Gesetzentwurf nur in wenigen Punkten geändert. Nahezu alle Anregungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden aufgegriffen. Die kommunalen Spitzenverbände haben die Einführung von Datenschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen begrüßt. Die positiven Stellungnahmen lassen mich hoffen, dass die Ausschussberatungen zügig erfolgen können. Ich bitte, den Gesetzentwurf in die Ausschüsse für Inneres und Recht und Verfassung zu überweisen, federführend in den Ausschuss für Inneres. Wegen der bestehenden Dringlichkeit bitte ich, die Beratung in den Ausschüssen möglichst bald aufzunehmen. Es wäre gut, wenn dem Bundesinnenministerium zu Beginn der Parlamentsferien die Verabschiedung des Gesetzes mitgeteilt werden könnte. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@min.mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Konzepte zur rechtlich-institutionellen Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung

Das Projekt "Konzepte zur rechtlich-institutionellen Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Klimaschutz, Energie und Mobilität - Recht, Ökonomie und Politik e.V..Das IKEM führt federführend das Projekt Konzepte zur rechtlich-institutionellen Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung für das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) durch. Projektpartner sind die Energierechtskanzlei Becker Büttner Held und die Kanzlei HFK Rechtsanwälte. Die Bundesregierung hat sich entsprechend dem Energiekonzept von 2010 und der Koalitionsvereinbarung von 2013 zum Ziel gesetzt, die deutschen Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent jeweils gegenüber 1990 zu reduzieren. Die Klimaschutzziele und die dafür erforderlichen Reduktionsschritte sollen festgeschrieben und in einem Klimaschutzplan mit Maßnahmen unterlegt werden. Das Projekt dient der Ausarbeitung der konzeptionellen Grundlagen für eine rechtlich-institutionelle Stärkung des Klimaschutzes auf Bundesebene in Deutschland. Aufgabe ist es, Möglichkeiten der rechtlichen Absicherung der Treibhausgasminderungsziele vorzuschlagen. Die Untersuchung beginnt zunächst mit einer Bestandsaufnahme der rechtlichen Grundlagen der Klimaschutzpolitik auf Bundesebene sowie der rechtlich-institutionellen Verankerung von Klimaschutzzielen in den deutschen Bundesländern und in ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Der Schwerpunkt des Gutachtens betrifft die bundesgesetzliche Verankerung der Klimaschutzziele der Bundesregierung. Im Rahmen des Gutachtens werden die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die bei der Festlegung der Klimaschutzziele zu berücksichtigenden europarechtlichen Vorgaben, die Festlegung der Klimaschutzziele hinsichtlich Regelungsform und zeitlichem Intervall, die Bildung von Sektorzielen und das zentrale Umsetzungsinstrument - der Klimaschutzplan - näher betrachtet. Sodann werden die bei Zielverfehlung zu ergreifenden Maßnahmen sowie Instrumente der Erfolgskontrolle in Gestalt einer Klimaschutzkommission und politischer Berichtspflichten der Bundesregierung in den Blick genommen. Einen wichtigen Themenkomplex bilden darüber hinaus die Wechselbeziehungen zwischen Bund und Ländern sowie zwischen Bund und Kommunen.

Verfassungsrechtliche Untersuchung der Abweichungsgesetzgebung der Länder auf der Basis einer systematischen Auswertung der novellierten Landesnaturschutzgesetze

Das Projekt "Verfassungsrechtliche Untersuchung der Abweichungsgesetzgebung der Länder auf der Basis einer systematischen Auswertung der novellierten Landesnaturschutzgesetze" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,Bundesamt für Naturschutz. Es wird/wurde ausgeführt durch: Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V..Anlässlich der Föderalismusreform im Jahre 2006 sind die Kompetenztitel für Naturschutz und Landschaftspflege - auch mit Blick auf die Weichenstellung für ein einheitliches Umweltgesetzbuch - in eine vollumfängliche Kompetenz der konkurrierenden Gesetzgebung mit nachfolgenden Abweichungsmöglichkeiten für die Länder überführt worden. Anders als die bis dahin geltende Rahmengesetzgebung des Bundes mit Ergänzungsregelungen durch die Länder kann der Bund nach Art. 72 Abs. 1 GG nunmehr detaillierte Vollregelungen erlassen, welche durch die Abweichungsmöglichkeiten der Länder nach Art. 72 Abs. 3 GG kompensiert werden sollen. Im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Gesetzgebung im Naturschutzrecht stellen sich verfassungsrechtliche, einfachgesetzliche und strategische Fragen, welche durch die geplante Untersuchung einer Beantwortung zugeführt werden sollen. Zahlreiche Bundesländer haben für ihr Landesgebiet bereits originäre Kompetenztitel gebraucht oder abweichendes Landesrecht erlassen. Diese Reaktionen der Länder auf das BNatSchG 2010 werden systematisch ausgewertet, an verfassungsrechtlichen Maßstäben messbar gemacht und schließlich dargestellt. Dabei werden verschiedene Herangehensweisen der Länder erörtert, notwendige Dokumentationsschritte geprüft und abweichungsrelevante Schwerpunkte erörtert. Diese systematische Herangehensweise erfordert eine detaillierte Sichtung und Untersuchung der einzelnen landesrechtlichen Vorschriften als Grundlage der verfassungsrechtlichen Prüfung abweichungsrelevanter Landesvorschriften. Die gefundenen Ergebnisse werden sowohl in Textform als auch grafisch aufbereitet, wobei die abweichungsrelevanten Landesregelungen einer verfassungsmäßigen Bewertung unterzogen werden. In einem ersten Schritt wird am Maßstab der Verfassung erläutert, inwieweit die Länder von ihrer in Art.72 Abs.3 GG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, vom Bundesnaturschutzgesetz abweichende Landesregelungen zu treffen. In einem zweiten Schritt werden diese Ergebnisse tabellarisch sowie in differenzierten Diagrammen grafisch dargestellt, um die zuvor in Textform erläuterten Ergebnisse komprimiert und somit überblicksmäßig zusammenzufassen. Es folgt eine Zusammenstellung denkbarer Szenarien und Reaktionsmöglichkeit des Bundes auf besonders geeignete sowie ungeeignete Entwicklungen der Landesgesetzgebung.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Seit September 2006 unterliegt das Wasserrecht der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Nr. 32 GG, d. h. der Bund ist zur Vollregelung befugt. Die stoff- und anlagenbezogenen Regelungen der §§ 62-64 WHG neu gehören zum abweichungsfesten Kern. Das neue WHG vom 31. Juli 2009 tritt im Wesentlichen am 01. März 2010 in Kraft. Die Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden zukünftig in einer Bundesverordnung geregelt.

Gesetzliche Grundlage für modernen Strafvollzug

Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Sachsen-Anhalt bündelt die Regelungen für den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft in einem eigenen Justizvollzugs-Gesetzbuch. Justizministerin Angela Kolb, die heute den Gesetzentwurf dem Kabinett vorgelegt hat, sprach von einem modernen, transparenten Gesetz. ?Wir verankern den Schutz der Allgemeinheit sowie die Resozialisierung als gleichrangige Vollzugsaufgaben?, sagte Kolb. Mit dem Entwurf wird der Strafvollzug erstmals auf Landesebene gesetzlich geregelt. Die Landesgesetze für den Jugendvollzug und den Untersuchungshaftvollzug gehen in dem neuen Justizvollzugs-Gesetzbuch (JVollzGB) auf, für den Erwachsenen-Strafvollzug werden erstmals landesgesetzliche Regelungen getroffen. Es umfasst auch Regelungen für Strafgefangene mit angeordneter und vorbehaltener Sicherungsverwahrung und für Jugendstrafgefangene mit vorbehaltener Sicherungsverwahrung. Durch die Verschränkung würden Themen gebündelt, Dopplungen vermieden und die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Haftarten deutlich herausgestellt, sagte Kolb. Zugleich sei es für Praktiker gut handhabbar. Sachsen-Anhalt richtet den Vollzug bereits vom Beginn der Haft auf eine erfolgreiche Resozialisierung aus. Der Gefangene soll nach der Entlassung in der Lage sein, sein Leben in Freiheit ohne Straftaten zu führen und sich in die Gesellschaft einzugliedern. ?Damit tragen wir zugleich aktiv zum Opferschutz bei?, so die Ministerin. Dem verfassungsrechtlichen Resozialisierungsgebot und der Pflicht des Staates, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, werde Rechnung getragen. ?Eine sichere Unterbringung, geeignete und differenzierte Behandlungsmaßnahmen, eine gründliche Prüfung vollzugsöffnender Maßnahmen und die notwendige Differenzierung des Vollzuges zwischen den und innerhalb der einzelnen Anstalten - all das trägt zur Sicherheit bei?, erläuterte Kolb. Eine Schlüsselrolle nimmt ein standardisiertes Diagnoseverfahren ein. Es hilft, die Ursachen der Straffälligkeit zu analysieren und arbeitet Fähigkeiten der Gefangenen heraus, die gestärkt werden sollen, um einer erneuten Straffälligkeit vorzubeugen. Kolb: ?Wir setzen bei der Behandlung insbesondere an den für die Tat ursächlichen individuellen Defiziten des Gefangenen an und koppeln das Maß sowie den Umfang der Behandlung stärker an die Mitwirkungsbereitschaft des Gefangenen.? Die Ministerin betonte zudem die Wichtigkeit eines Übergangsmangements, das die Phase des Übergangs von der Haft in die Freiheit gestaltet. Hier wünsche sie sich mehr zivilgesellschaftliche Unterstützung, sagte Kolb. Das Landesgesetz orientiert sich stark an einem Musterentwurf, den Sachsen-Anhalt gemeinsam mit mehreren Ländern erarbeitet hatte. Es weicht aber in einigen Punkten davon ab. So werden Gefangene in Sachsen-Anhalt zunächst grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht, um ihre Eignung für den offenen Vollzug sachgerecht prüfen zu können. Zudem behält Sachsen-Anhalt die bestehende Arbeitspflicht im Erwachsenen- und Jugendstrafvollzug bei. Zum Schutz der Allgemeinheit werden Lockerungen wie Ausführungen unter Aufsicht, begleitete oder unbegleitete Ausgänge oder Langzeitausgang nur einem Gefangenen gewährt, bei dem nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug entzieht oder die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbraucht.   Hintergrund: Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Sachsen-Anhalt schaffte in der Folge Gesetze für den Vollzug der Jugendstrafe, der Untersuchungshaft und der Sicherungsverwahrung und erließ ein Mobilfunkverhinderungsgesetz. Im Bereich des Strafvollzugs gilt bisher das alte Bundesstrafvollzugsgesetz fort. /* Style Definitions */ table.MsoNormalTable {mso-style-name:"Normale Tabelle"; mso-tstyle-rowband-size:0; mso-tstyle-colband-size:0; mso-style-noshow:yes; mso-style-priority:99; mso-style-parent:""; mso-padding-alt:0cm 5.4pt 0cm 5.4pt; mso-para-margin:0cm; mso-para-margin-bottom:.0001pt; mso-pagination:widow-orphan; font-size:10.0pt; font-family:"Times New Roman","serif";} Impressum: Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Hegelstraße 42 39104 Magdeburg Tel: (0391) 567-6666 Fax: (0391) 567-6667 Mail: staatskanzlei@stk.sachsen-anhalt.de

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