Strahlenschutz-Studie: Untersuchte E‑Autos halten zum Schutz der Gesundheit empfohlene Höchstwerte ein Umfangreiche Magnetfeld -Messungen in und an elektrischen Pkw und Krafträdern Ausgabejahr 2025 Datum 09.04.2025 Quelle: Halfpoint/stock.adobe.com In einer Strahlenschutz -Studie haben alle untersuchten Elektroautos die Empfehlungen zum Schutz vor gesundheitlichen Auswirkungen von Magnetfeldern eingehalten. Außerdem ist man in reinen Elektroautos nicht prinzipiell stärkeren Magnetfeldern ausgesetzt als in Fahrzeugen mit konventionellem oder hybridem Antrieb. Das zeigen aufwendige Messungen und Computersimulationen im Auftrag des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) und des Bundesumweltministeriums ( BMUV ). Unabhängig von der Antriebsart unterschritten alle untersuchten Fahrzeuge die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte. Diese Höchstwerte begrenzen die elektrischen Ströme und Felder, die von Magnetfeldern im menschlichen Körper verursacht werden können, auf ein unschädliches Maß. Für die Untersuchung wurden die Magnetfelder an den Sitzplätzen von vierzehn verschiedenen Pkw-Modellen der Baujahre 2019 bis 2021 in unterschiedlichen Betriebszuständen gemessen und bewertet. "Zwar wurden in einigen Fällen – lokal und zeitlich begrenzt – vergleichsweise starke Magnetfelder festgestellt. Die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in den untersuchten Szenarien aber eingehalten, sodass nach aktuellem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine gesundheitlich relevanten Wirkungen zu erwarten sind" , unterstreicht BfS -Präsidentin Inge Paulini. "Die Studienergebnisse sind eine gute Nachricht für Verbraucherinnen und Verbraucher, die bereits ein Elektroauto fahren oder über einen Umstieg nachdenken." Die Studie wurde von einem Projektteam aus Mitarbeitenden der Seibersdorf Labor GmbH , des Forschungszentrums für Elektromagnetische Umweltverträglichkeit (femu) der Uniklinik RWTH Aachen und des Technik Zentrums des ADAC e.V. durchgeführt. Fahrzeughersteller waren an der Untersuchung nicht beteiligt. Magnetfelder treten in allen Kraftfahrzeugen auf Magnetfeldquellen nur in Elektroautos und Hybriden Magnetfelder entstehen, wenn elektrische Ströme fließen. In modernen Kraftfahrzeugen gibt es daher viele Quellen magnetischer Felder. Dazu gehören zum Beispiel Klimaanlagen, Lüfter, elektrische Fensterheber oder Sitzheizungen. Bei Elektrofahrzeugen kommen vor allem eine größere und leistungsstärkere Batterie, die Hochvoltverkabelung und der Inverter (Wechselrichter) für den Antriebsstrom sowie der elektrische Antrieb selbst hinzu. Die Untersuchung nahm alle in den Autos auftretenden Magnetfelder in den Blick und ordnete sie – wo möglich – der jeweiligen Ursache zu. Höchste Werte meist im Fußbereich Hartschaum-Dummy mit zehn Messsonden im Fond eines Elektroautos Die Auswertung der Messungen und Simulationen zeigte, dass die empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder in allen erfassten Szenarien eingehalten wurden. Im Detail ergab sich allerdings ein differenziertes Bild: Die gemessenen Magnetfeldwerte variierten zwischen den untersuchten Fahrzeugen, räumlich innerhalb der einzelnen Fahrzeuge sowie abhängig vom Betriebszustand deutlich. So traten die stärksten Magnetfelder in erster Linie im Fußbereich vor den Sitzen auf, während die Magnetfelder im Kopf- und Rumpfbereich meist niedrig waren. Motorleistung ist kein Indikator für Magnetfeldstärke Zwischen der Motorisierung und den Magnetfeldern im Innenraum der Elektrofahrzeuge zeigte sich kein eindeutiger Zusammenhang. Größeren Einfluss als die Leistungsstärke des Motors hatte die Fahrweise. Bei einer sportlichen Fahrweise mit starken Beschleunigungs- und Bremsvorgängen waren kurzzeitig deutlich stärkere Magnetfelder zu verzeichnen als bei einem moderaten Fahrstil. Kurzzeitige Spitzenwerte von unter einer Sekunde Dauer traten unter anderem beim Betätigen des Bremspedals, beim automatischen Zuschalten von Motorkomponenten wie auch – unabhängig von der Antriebsart – beim Einschalten der Fahrzeuge auf. Der höchste lokale Einzelwert wurde beim Einschalten eines Hybridfahrzeugs ermittelt. Spitzenwerte senken BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: Holger Kohl/ Bildkraftwerk "Die großen Unterschiede zwischen den Fahrzeugmodellen zeigen, dass Magnetfelder in Elektroautos nicht übermäßig stark und auch nicht stärker ausgeprägt sein müssen als in herkömmlichen Pkw" , sagt Paulini. "Die Hersteller haben es in der Hand, mit einem intelligenten Fahrzeugdesign lokale Spitzenwerte zu senken und Durchschnittswerte niedrig zu halten. Je besser es zum Beispiel gelingt, starke Magnetfeld-Quellen mit Abstand von den Fahrzeuginsassen zu verbauen, desto niedriger sind die Felder, denen die Insassen bei den verschiedenen Fahrzuständen ausgesetzt sind. Solche technischen Möglichkeiten sollten bei der Entwicklung von Fahrzeugen von Anfang an mitgedacht werden." Über die Studie Die Studie stellt nach Kenntnisstand des BfS die bislang umfangreichste und detaillierteste Untersuchung zum Auftreten von Magnetfeldern in Elektrofahrzeugen dar. Die erhobenen Daten beruhen auf systematischen Feldstärkemessungen in aktuellen, für den deutschen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugmodellen auf Rollenprüfständen, auf einer abgesperrten Test- und Versuchsstrecke und im realen Straßenverkehr. Insgesamt wurden elf rein elektrisch angetriebene Pkw, zwei Hybridfahrzeuge sowie ein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor untersucht. Mit einem E-Roller, zwei Leichtkrafträdern und einem Elektro-Motorrad wurden erstmals auch elektrische Zweiräder berücksichtigt. Ähnlich wie bei den Pkw traten die stärksten Magnetfelder im Bereich der Füße und der Unterschenkel auf. Die zum Schutz der Gesundheit empfohlenen Höchstwerte für im Körper hervorgerufene Felder wurden in allen untersuchten Szenarien eingehalten. Folglich ist das Auftreten nachgewiesenermaßen gesundheitsrelevanter Feldwirkungen in den untersuchten Fahrzeugen als insgesamt sehr unwahrscheinlich einzuschätzen. Messverfahren Durch die Anwendung ausgefeilter Messtechnik ließen sich in der Studie auch kurzzeitige Magnetfeld -Spitzen von unter 0,2 Sekunden Dauer zuverlässig erfassen und bewerten. Die aktuell gültigen Messvorschriften lassen solche kurzzeitigen Schwankungen, die bei der Aktivierung von elektrischen Fahrzeugkomponenten auftreten können, außer Acht. Die Untersuchung zeigte jedoch, dass sie in relevantem Umfang vorkommen. Eine entsprechende Erweiterung der Messnormen erscheint aus Sicht des BfS deshalb geboten. Der Studienbericht "Bestimmung von Expositionen gegenüber elektromagnetischen Feldern der Elektromobilität. Ergebnisbericht – Teil 1" ist im Digitalen Online Repositorium und Informations-System DORIS unter der URN https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:0221-2025031250843 abrufbar. Weitere Informationen über den Strahlenschutz bei der Elektromobilität gibt es unter https://www.bfs.de/e-mobilitaet . Stand: 09.04.2025
<p>Jährlich werden in Deutschland rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM₁₀) durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der Großteil davon in der Silvesternacht. Dies entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten Feinstaubmenge in Deutschland. Am ersten Tag des neuen Jahres ist die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch, wie sonst im ganzen Jahr nicht.</p><p>Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt</p><p>Ein Feuerwerk ist schön anzusehen. Es hat aber auch negative Seiten: Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen, Explosionsschäden und andere Sachschäden an Fahrzeugen und Gebäuden, der Eintrag von Plastik in die Umwelt, enorme Müllmengen, verängstigte Haustiere sowie ökologische Schäden und die Störung von Wildtieren. <br><br>Jährlich werden rund 2.050 Tonnen Feinstaub (PM10) - davon rund 1.700 Tonnen PM2.5 - durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern freigesetzt, der größte Teil davon in der Silvesternacht. Diese Menge entspricht in etwa einem Prozent der gesamt freigesetzten PM10-Menge in Deutschland. Die Broschüre zeigt anhand aktueller Auswertungen von Luftdaten, dass am ersten Tag des neuen Jahres die Luftbelastung mit gesundheitsgefährdendem Feinstaub vielerorts so hoch ist, wie sonst im ganzen Jahr nicht. Zudem fasst sie alle relevanten Wirkungen des Feuerwerks auf Mensch und Umwelt zusammen.<br><br></p><p>Die PM10-Stundenmittelwerte können über eine <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/a?tag=API#alphabar">API</a> automatisiert abgerufen werden (CSV-Tabelle mit 1-Stundenmittelwerten aller Messstationen):</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2022-12-31&time_from=1&date_to=2023-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=2&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2022 - 2023</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2023-12-31&time_from=1&date_to=2024-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=2&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2023 - 2024</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2024-12-31&time_from=1&date_to=2025-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=2&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2024 - 2025</a> </p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2025-12-31&time_from=1&date_to=2026-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=2&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Stundenwerte-Abruf Jahreswechsel 2025 - 2026</a> (erst ab 01.01.2026 verfügbar, Achtung: vorläufige, ungeprüfte Daten)</p><p>Die PM10-Tagesmittelwerte können über eine API automatisiert abgerufen werden (CSV-Tabelle mit Tagesmittelwerten aller Messstationen):</p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2023-01-01&time_from=1&date_to=2023-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=1&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2023</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2024-01-01&time_from=1&date_to=2024-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=1&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2024</a></p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2025-01-01&time_from=1&date_to=2025-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=1&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2025</a> </p><p><a href="https://luftdaten.umweltbundesamt.de/api-proxy/measures/csv?date_from=2026-01-01&time_from=1&date_to=2026-01-01&time_to=24&data[0][co]=1&data[0][sc]=1&data[0][ti]=12&lang=de">Beispiel Tagesmittelwert-Abruf 01.01.2026</a> (erst ab 02.01.2026 verfügbar, Achtung: vorläufige, ungeprüfte Daten)</p><p>PM10-Tagesmittelwerte am Neujahrstag</p><p>Einhergehend mit den durch das Silvesterfeuerwerk freigesetzten Emissionen ist die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>-Belastung in der Silvesternacht hoch. Besonders an den Stunden nach Mitternacht treten Messwerte von bis zu mehreren 1.000 Mikrogramm pro m³ im Stundenmittel auf. Diese hohen Stundenwerte beeinflussen auch den PM10-Tagesmittelwert, mit dem der Schutz der menschlichen Gesundheit beurteilt wird. Tagesmittelwerte größer 50 µg/m³ gelten demnach bereits als einer von 35 zulässigen Überschreitungstagen.</p><p>Die der Höhe nach absteigenden PM10-Neujahrstagesmittelwerte aller Messstationen machen deutlich, dass die Belastung abhängig von den Wetterbedingungen in den letzten 10 Jahren zwar variierte, jedoch meist eine Vielzahl der Messstationen Werte oberhalb des Tagesgrenzwertes registrierte. Anders an den Neujahrstagen 2021 und 2022: durch die außergewöhnlich niedrigen freigesetzten PM10-Mengen aufgrund der Corona-Maßnahmen fehlen die üblichen Spitzenwerte komplett. Mit der Aufhebung aller Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023 ordnet sich der Neujahrstag 2023 wieder als ein typisch belasteter 1. Januar ein.</p><p>Tagesmittelwerte aller Stationen an den Neujahrstagen 2015-2025 in µg/m³</p><p>Tagesmittelwerte der Feinstaubkonzentration (PM10) - Neujahr 2025</p>
Berlin besitzt 29.000 Hektar Wald. Das ist knapp ein Fünftel der Landesfläche. Diese Gegenwelt zur hektischen Stadt trägt auf vielerlei Art zu Erholung, Wohlbefinden und Gesundheit der Stadtbevölkerung bei und bietet Tieren Schutz und Lebensraum. Beides hat in der Stadt Vorrang vor der Holznutzung. Seit 30 Jahren werden Berlins Wälder naturnah gepflegt und bewirtschaftet. Grundlage ist die Berliner Waldbaurichtlinie. Sie hat 1991 die Ansprüche von Forstwirtschaft, Naturschutz, Erholungssuchenden, Landschaftsästhetik und Klimaschutz in einem einheitlichen Handlungskonzept zusammengefasst. Ziel sind gesunde, stabile und strukturreiche Wälder. Verjüngen sollen sich die Wälder durch natürliche Aussaat. Nur wo das nicht möglich ist, werden heimische Jungpflanzen eingebracht. Pflegemaßnahmen des Waldes werden zum Schutz sensibler Tierarten nur außerhalb der Setz- und Brutzeiten durchgeführt. Zum Schutz der empfindlichen Waldböden sind Maschinen nur auf Waldwegen und Rückegassen erlaubt. Einzig Rückepferde dringen weiter vor. Kahlschläge sind generell verboten – genau wie Pestizide. Diese nachhaltige Bewirtschaftung ist seit 2002 offiziell zertifiziert: Forest Stewardship Council (FSC) und Naturland Verband kontrollieren regelmäßig, dass ihre Standards eingehalten werden. Eine Bedingung der FSC-Zertifizierung ist, dass zehn Prozent des Waldes sich selbst überlassen bleiben: Dort soll sich Naturwald entwickeln. Dass so große Flächen stillgelegt werden, ist in Deutschland noch eine Ausnahme – und ein klares Bekenntnis Berlins. Die Berliner Forsten fördern Biodiversität auch, indem sie gesunde alte und absterbende Bäume, liegendes und stehendes Totholz im Wald belassen. Solches Biotopholz fördert das Vorkommen gefährdeter Arten von Tieren, Pflanzen und Pilzen. Das Ziel, Biodiversität zu fördern, gilt auf der gesamten Waldfläche. Höchste Aufmerksamkeit genießen dabei FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und besonders geschützte und gefährdete Arten. Die Waldbestände und die Kleingewässer, Moore oder Trockenrasen, die sich in ihnen finden, werden gezielt erhalten und entwickelt. Die Wuhlheide ist ein Wald mitten in der Stadt, der ein Kleinod birgt: Die Pflanzengesellschaft Fingerkraut-Eichenwald gibt es in ganz Berlin nur hier. Das Vorkommen gehört sogar zu den größten in Nordostdeutschland. Berlin widmet diesem floristischen Schatz besondere Pflege. 2018 etwa wurden Bäume aufgelichtet, damit das seltene Weiße Fingerkraut, das der Pflanzengesellschaft den Namen gab, besser wachsen kann. Daran haben viele mitgewirkt: Die Naturschutzbehörde des Bezirks Treptow-Köpenick hat die Maßnahmen mit den Berliner Forsten und der Koordinierungsstelle Florenschutz umgesetzt und die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat sie im Rahmen der Strategie Stadtlandschaft und der Strategie zur Biologischen Vielfalt gefördert. Achten Sie beim Kauf von Holzprodukten auf das FSC-Siegel! So unterstützen Sie verantwortungsvolle Waldbewirtschaftung und Biodiversität – nicht nur in Berlin. Naturnahe Waldwirtschaft
§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung kann vereinbart werden, die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Absatz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeitszeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu können, abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindestruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in drei Abschnitte einzuteilen, von denen einer eine Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen werden, abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Regelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abweichungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträumen, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von mindestens gleicher Dauer folgt, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Regelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des Fangs und seiner Verarbeitung an Bord, für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs für Sonntags- und Feiertagsarbeit. (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernommen werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist. (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Einzelfall durch die Berufgenossenschaft bewilligt werden. (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmitglieder stehen und aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen. (5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge, die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes abgeschlossen werden. Stand: 31. Dezember 9999
Geruchsrastermessung in Pankow-Wilhelmsruh und Reinickendorf Genehmigungsbescheide nach IED Überwachungsdaten nach § 52 BImSchG Überwachungsdaten für IED-Anlagen nach § 52a BImSchG Überwachungen gemäß § 52a Abs. 5 BImSchG Unten angefügt sind Angaben zu Genehmigungen und Überwachungen nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen, die nach den §§ 4 ff Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und für die im Land Berlin die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt die Genehmigungsbehörde ist. Diese Informationen sind unterteilt in: An dieser Stelle werden Genehmigungsbescheide für Anlagen, die der Industrieemissions-Richtlinie (IED) unterliegen, dauerhaft veröffentlicht. Die Überwachungsdaten werden monatlich aktualisiert (Stand: 02.03.2026). Auskünfte zu Daten für genehmigungsbedürftige Anlagen erhalten Sie unter E-Mail: BImSchG-Anlagen@SenMVKU.berlin.de Mit Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL 2010/75/EU) in deutsches Recht ergeben sich für besonders umweltrelevante Anlagen (sog. IED-Anlagen) gesonderte Anforderungen u.a. an die Anlagenüberwachung und die Berichterstattung. So ist für die behördliche Überwachung von IED-Anlagen ein Überwachungsplan aufzustellen. Gegenstand des Überwachungsplans für das Land Berlin sind die Überwachungsaufgaben nach §§ 52 und 52a BImSchG für Anlagen nach der IE-RL, für welche die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt gemäß Anlage 1 Nr. 10 Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln) die zuständige Behörde ist. Die Erstellung des Überwachungsplans für Heiz-/Kraftwerke sowie Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkessel und Gasturbinen mit einer Vorlauftemperatur von mehr als 110 °C erfolgt durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi). Die Umsetzung des § 9 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) erfolgt separat durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Abteilung Integrativer Umweltschutz. Der Überwachungsplan trifft Aussagen über die wichtigsten Umweltprobleme im Land Berlin und stellt das Verfahren für die Aufstellung von anlagenbezogenen Programmen für die Überwachung dar. Der Plan wird regelmäßig überprüft und aktualisiert. Auf der Grundlage des Überwachungsplanes für das Land Berlin wurde gemäß § 52a Abs. 2 BImSchG das Überwachungsprogramm erstellt. Dieses enthält den zeitlichen Abstand (Überwachungsintervall), in dem eine Vor-Ort-Besichtigung der Anlage durchzuführen ist, sowie das Datum der letzten Überwachung. Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage erstellt die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt einen Überwachungsbericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und der Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG sowie mit Schlussfolgerungen, ob Maßnahmen notwendig sind (Handlungsbedarf). Hier finden Sie die Berichte aus folgenden Jahren: Berichte 2025 Berichte 2024 Berichte 2023 Berichte 2022 Berichte 2021 Berichte 2020 Berichte 2019 Berichte 2018 Berichte 2017 Berichte 2016 Berichte 2015
Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 27.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5227 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben einer Neuanlage auf dem Werksgelände des Heizkraftwerkes (HKW) Reuter West am Standort Großer Spreering 5 in 13599 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Neuanlage auf dem Werksgelände des HKW Reuter West bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass die durch den Betrieb der Heißwassererzeugungsanlagen und ihrer zugehörigen Nebeneinrichtungen im RGH Gebäude hervorgerufenen Beurteilungspegel im maßgebenden Nachtzeitraum zwischen 17 und 35 dB(A) liegen. An allen relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft unterschreiten die Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung durch das geplante Projekt RGH die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung nachts um mindestens 15 dB und sind damit an diesen Orten vernachlässigbar. Durch die Richtwertunterschreitung von mindestens 15 dB durch die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich Beurteilungspegelanteile für den gesamten Standort an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung des Projektes RGH nicht erhöhen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe ergab die Immissionsprognose, dass durch Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid eine nicht erhebliche bzw. irrelevante Gesamtzusatzbelastung im Bereich der relevanten Immissionsorte zu erwarten ist. Für Stickstoff- und Säureeinträge ergaben sich an den nächstgelegenen Immissionsorten Zusatzbelastungen unterhalb der Abschneidekriterien. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Die Überwachung und Beurteilung der Luftqualität erfolgt hinsichtlich Art, Umfang und Qualität nach festen Vorgaben der 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung. Bei der Beurteilung der Luftqualität wird im Hinblick auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unterschieden zwischen Ballungsräumen (städtische Gebiete mit hoher Besiedlungsdichte) und sonstigen Beurteilungsgebieten (Niedersachsen Nord, Niedersachsen Mitte und Niedersachsen Süd). Die Beurteilung im Hinblick auf den besonderen Schutz der natürlichen Ökosysteme und der Vegetation erfolgt in den Ökosystem-Schutzgebieten Wattenmeer und Harz. Weiterführende Informationen, wie z.B. aktuelle Messwerte, Stationsinformationen und die Jahresberichte zur Luftqualitätsüberwachung finden Sie in unter www.luen-ni.de.
<p>Lagerfeuer können für Mensch und Umwelt schädlich sein – Gesundheit und Sicherheit gehen vor</p><p>Was Sie beim Umgang mit offenem Feuer befolgen sollten</p><p><p>So schön ein Lagerfeuer auch ist: Aus Umwelt- und Gesundheitssicht sollte es vermieden werden. Wenn Sie dennoch ein Lagerfeuer machen möchten, informieren Sie sich vorab nach den Bestimmungen Ihrer Gemeinde, ob, wann und wie Lagerfeuer zulässig sind und beachten bitte folgende Tipps:</p><ul><li>Verwenden Sie für ein Lagerfeuer nur trockenes, gut abgelagertes und unbehandeltes Holz. Holz welches irgendwo im Wald oder im Garten herumliegt ist in den meisten Fällen feucht und für ein Lagerfeuer nicht geeignet.</li><li>Das Verbrennen von Strauch- und Grünschnitt ist gesetzlich grundsätzlich verboten. Es führt zu sehr hohen Emissionen von Luftschadstoffen.</li><li>Nutzen Sie dafür vorgesehene Behältnisse auf feuerfestem Untergrund.</li><li>Prüfen Sie die Wind- und Wetterverhältnisse. Kein Feuer bei starkem Wind oder Trockenheit (Waldbrandgefahr!). Kein Feuer bei austauscharmen/schwachwindigen Wetterlagen: Schadstoffe bleiben lange in bodennahen Luftschichten (Gesundheitsgefahr!).</li><li>Prüfen Sie zudem unbedingt ob Nachbarn oder andere Personen durch die Brandgerüche gestört werden. Nicht selten führen Lagerfeuer auf Privatgrundstücken zu Konflikten in der Nachbarschaft.</li></ul></p><p>So schön ein Lagerfeuer auch ist: Aus Umwelt- und Gesundheitssicht sollte es vermieden werden. Wenn Sie dennoch ein Lagerfeuer machen möchten, informieren Sie sich vorab nach den Bestimmungen Ihrer Gemeinde, ob, wann und wie Lagerfeuer zulässig sind und beachten bitte folgende Tipps:</p><p>Gewusst wie</p><p>Ein Lagerfeuer schafft eine gemütliche Atmosphäre, die viele Menschen zunehmend schätzen. Jedoch ist ein Feuer im Freien mit zahlreichen Belastungen für die Umwelt und die Gesundheit verbunden.</p><p><strong>Vermeiden Sie offene Feuer:</strong> Selbst bei sachgemäßer Durchführung entstehen bei dem Verbrennungsprozess eine Vielzahl von Schadstoffen wie Ruß, (Fein-)Stäube und verschiedene Gase, die in die Luft und durch Inhalation auch in den menschlichen Körper gelangen können. Dabei ist zu beachten, dass Partikel und Bestandteile aus dem Rauch durch den Wind verbreitet werden und somit größere und weitflächigere Auswirkungen auf Menschen und die Natur in der Umgebung haben, als den meisten bewusst ist. Aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes sind offene Feuer daher nicht empfehlenswert und sollten möglichst vermieden werden. Geben Sie (Ast-)Holz stattdessen in die öffentliche Grünschnittabfuhr oder legen Sie Totholzhecken an.</p><p><strong>Nur trockenes Holz verwenden:</strong> Für ein Feuer sollte nur trockenes und gut abgelagertes Holz verwendet werden. Damit Brennholz richtig durchtrocknen kann, stapeln Sie am besten (möglichst gespaltenes) Holz an einem schnee- und regengeschützten, sonnigen und luftigen Platz. Achten Sie darauf, dass das Brennholz keinen Kontakt zum Erdreich hat, da es sonst aus dem Boden Feuchtigkeit ziehen kann.</p><p><strong>Nur unbehandeltes Holz verwenden:</strong> Achten Sie unbedingt darauf, unbehandeltes Holz für ein Lagerfeuer zu verwenden. Denn Holz, das mit Holzschutzmitteln, Farbe oder Lack behandelt wurde, kann beim Verbrennen hochgiftige Dioxine und Furane ("Seveso-Gifte") freisetzen. Auch Materialien wie (Zeitungs-)Papier, Pappe oder Kunststoffe setzen beim Verbrennen unnötig hohe gesundheitsgefährdende Schadstoffemissionen frei und gehören nicht ins Feuer. Das offene Verbrennen von solchen Stoffen ist gesetzlich verboten. Es stellt zudem eine illegale Abfallentsorgung dar, sofern die Materialien Abfälle sind (z. B. Kunststoffverpackungen, Altholz).</p><p><strong>Keine Grünabfälle verbrennen: </strong>Die Entsorgung von Gartenabfällen, Grünschnitt, Laub, Blättern und Holz mittels eines offenen Feuers ist im Allgemeinen verboten (siehe Hintergrund). Das Verbrennen führt zu sehr hohen Staub- und Geruchsemissionen sowie anderen organischen Schadstoffen wie z. B. Polyzyklischen Aromatischen Kohlenstoffen (PAKs) und schädigt so Umwelt und Gesundheit.</p><p>Eine gute Alternative für die Entsorgung von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/gartenabfaelle">Gartenabfällen</a> ist die Kompostierung auf dem eigenen <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/garten-freizeit/kompost-eigenkompostierung">Komposthaufen</a> oder die Entsorgung über die Biotonne. Wertvolle Inhaltsstoffe werden so recycelt. Im Falle einer Behandlung des kommunalen Bioabfalls in Biogasanlagen wird darüber hinaus auch die im Bioabfall enthaltene Energie genutzt, um z. B. Strom und/oder Wärme zu gewinnen. Größere Mengen an Grünschnitt und/oder dickere Äste können Sie über das lokale Entsorgungsunternehmen abgeben. Der über die Recyclinghöfe gesammelte Baum- und Strauchschnitt wird in Kompostieranlagen zu einem Qualitätskompost verarbeitet oder in Biomasseheizwerken thermisch verwertet.</p><p><strong>Lagerfeuer nur an dafür geeigneten Stellen machen:</strong> Wenn Sie ein Lagerfeuer machen möchten, müssen Sie sicherstellen, dass sich das Feuer nicht ausbreiten kann. Hierfür eignen sich feuerfeste Behältnisse (z. B. Feuerschalen oder Feuerkörbe) auf feuerfestem Grund (z. B. Feuerplatz). Dies reduziert die Brandgefahr und vereinfacht das Löschen. Stellen Sie ein ausreichend großes Gefäß zum Löschen bereit (z. B. Eimer mit Wasser). Wichtig ist aber auch: Mindestens eine Person sollte das Lagerfeuer immer im Blick haben, damit es auch tatsächlich innerhalb der Feuerstelle verbleibt.</p><p><strong>Auf Wind- und Wetterverhältnisse achten:</strong> Prüfen Sie vor jedem Lagerfeuer die Wind- und Wetterverhältnisse. Im Sommer sollte aus Brandschutzgründen auf ein Lagerfeuer ganz verzichtet werden. Bei Wind stellt der Funkenflug ein erhöhtes Brandrisiko dar. Achten Sie daher auf ausreichend Abstand zu brennbaren Objekten (Bäume, Büsche, Häuser, Schuppen, etc.).</p><p><strong>Glut löschen:</strong> Aus Brandschutzgründen sollte auch die Glut nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Beim Verlassen des Lagerfeuerortes sollten Sie diese deshalb mit Wasser ablöschen.</p><p><strong>Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn: </strong>Beachten Sie Mindestabstände zu Gebäuden, Straßen und Lüftungsöffnungen wie Fenster und Türen. In Wohngebieten ist die Einhaltung von Mindestabständen in der Regel nicht möglich, deshalb sollten Lagerfeuer hier grundsätzlich vermieden werden. Rauch- und Geruchsentwicklungen durch Lagerfeuer führen regelmäßig zu Beschwerden aus der Bevölkerung aufgrund starker Belästigung und gesundheitlicher Beeinträchtigung. Bedenken Sie, dass die Luftschadstoffe aus dem Lagerfeuer sowohl für Sie als auch für die Nachbarschaft ein kurz- und langfristiges Risiko für die Gesundheit darstellen. Nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Nachbarn und beachten Sie behördliche Auflagen. Lagerfeuerqualm in der Wohnung kann ebenso Ärger verursachen wie nach Rauch riechende Wäsche von der Wäscheleine. Falls Sie sich selbst durch Nachbarn gestört fühlen, die häufig ein Lagerfeuer entzünden, und ein freundliches Gespräch nicht weiterhilft, können Sie sich an das örtliche Umwelt- oder Ordnungsamt wenden.</p><p><strong>Aus dem Rauch gehen:</strong> Halten Sie genügend Abstand zur Rauchfahne, auch wenn Sie dafür bei wechselhaften Windverhältnissen den Platz am Feuer wechseln müssen. Denn selbst bei korrekter Verwendung von Brennholz sind die gesundheitsschädlichen Folgen im Rauch des Lagerfeuers am größten.</p><p><strong>Asche in den Restmüll geben:</strong> Lagerfeuerasche sollte ausgekühlt im Restmüll landen. Für Garten und Kompost ist sie nicht geeignet, da es sonst zu einer Anreicherung von Schwermetallen (die natürlicherweise im Holz vorhanden sind), aber auch von Schadstoffen aus der Verbrennung wie z. B. PAKs im Boden kommen kann.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Die Gesundheit wird vor allem durch die hohen Emissionen an Feinstaub und gasförmigen Kohlenwasserstoffen der Holzfeuerungen beeinträchtigt.</p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation: </strong>Die Verbrennung von Holz im Freien führt zu sehr hohen lokalen Schadstoffemissionen u. a. von <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe-im-ueberblick/feinstaub">Feinstaub</a>, Kohlenmonoxid und organischen Verbindungen, darunter auch krebserzeugende <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/chemikalien/chemikalien-reach/stoffgruppen/polyzyklische-aromatische-kohlenwasserstoffe">Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe</a> (PAKs), die direkt eingeatmet werden können.</p><p>Insbesondere an Tagen mit austauscharmen Wetterlagen führt dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Luftqualität. So liefert das Verbrennen von Gartenabfällen einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zur Erhöhung der regionalen Hintergrundbelastung in Bezug auf Feinstaub (PM10) und kann daher lokal zur Überschreitung der Luftqualitätsgrenzwerte beitragen. Dies geschieht vor allem dann, wenn viele Lagerfeuer in einer Region gleichzeitig abgebrannt werden, wie durch sogenannte Brauchtumsfeuer oder Brenntage. Darüber hinaus kommt es zu einer höheren Belastung mit Feinstaubpartikeln (PM2.5) in den bodennahen Luftschichten (<a href="https://lau.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MLU/LAU/PUBLIKATIONEN/Berichte_und_Fachinformationen/Fachinformationen/Fachinfo_4_2011.pdf">Verbrennung von Gartenabfällen - Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt 2009/2011</a>). Dies stellt für betroffene Menschen insbesondere für empfindliche Personen wie zum Beispiel Kinder oder Asthmatiker*innen ein besonderes Gesundheitsrisiko dar. Diese können dann bei hohen Sommertemperaturen nachts nicht lüften oder werden hohen Schadstoffkonzentrationen ausgesetzt.</p><p>Durch seine geringe Größe kann Feinstaub beim Einatmen in die Lunge gelangen. Je nach Größe der Feinstaubpartikel dringen diese unterschiedlich tief in den Atemtrakt ein und können so die Gesundheit auf vielfältige Weise beeinträchtigen. Akute Folgen können lokale Reizungen oder Entzündungen der Atemwege mit Husten, Halskratzen, Brennen in der Nase oder ein Engegefühl in der Brust sein. Auch Augenreizungen mit Rötung, Tränenfluss und Brennen können durch Rauchpartikel ausgelöst werden. Bei längerem Aufenthalt direkt im Rauch kann es durch Kohlenmonoxid (CO) und andere Gase auch zu Kopfschmerzen und Schwindel kommen.</p><p>Bei längerer oder dauerhafter Belastung kommt es oft zu einer Verschlimmerung bestehender Erkrankungen: Besonders problematisch für Menschen mit Asthma, COPD oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Aber auch systemische Krankheiten wie Bluthochdruck oder Arteriosklerose bis hin zum Schlaganfall oder Herzinfarkt können durch die Schadstoffe von Lagerfeuern mitverursacht werden. Feinstaub ist zudem krebserregend und steht außerdem im Verdacht, Diabetes mellitus Typ 2 zu fördern. Zusammenhänge zu neurologischen Erkrankungen wie Demenz oder Morbus Parkinson werden diskutiert. Für Schwangere, Kinder, Ältere und Personen mit geschädigten Atemwegen stellen Feinstaub und weitere Luftschadstoffe eine besondere gesundheitliche Belastung dar.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Trotz der klaren Vorgaben im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hinsichtlich des Verwertungsgebots (Vorrang der Verwertung von Abfällen vor deren Beseitigung nach § 7 KrWG) und hinsichtlich der Überlassungspflicht von Abfällen, die im privaten Rahmen nicht verwertet werden können (§ 17 "Überlassungspflichten"), gibt es aufgrund der Ausnahmeregelung nach § 28 Absatz 3 KrWG ("Ordnung der Abfallbeseitigung") keine bundeseinheitlichen Vorgaben zur Beseitigung von pflanzlichen Abfällen. Den Bundesländern ist die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt, vom Grundprinzip der Abfallbeseitigung nach § 28 Absatz 1 KrWG Ausnahmen zu regeln, dass und wie bestimmte Abfälle oder auch nur bestimmte Mengen dieser Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden dürfen.</p><p>Fast jedes Bundesland, mit Ausnahme von Bremen und Berlin, hat eine entsprechende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen erlassen. Die Regelungen variieren jedoch von Bundesland zu Bundesland. Einige Bundesländer verbieten das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf dem eigenen Grundstück oder dem freien Feld generell, andere Bundesländer machen diese Art der Abfallbeseitigung von bestimmten Faktoren abhängig oder fordern eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Abfallbehörde. Insoweit ist es unumgänglich, sich über die länderspezifischen Bestimmungen vorab zu informieren, um Verstöße, die mit einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1 Nummer 8 KrWG geahndet werden können, zu vermeiden.</p>
<p>Im Projekt „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ erheben das Umweltbundesamt und Robert Koch-Institut die Viruslast von Krankheitserregern im Abwasser. Dabei wird von einem interdisziplinären Team unmittelbar der One-Health Gedanke umgesetzt: Forschungsdaten aus dem Bereich Umwelt und öffentliche Gesundheit werden zeitnah ausgewertet, vereinigt und öffentlich bereitgestellt.</p><p>AMELAG - kurz erklärt</p><p><ul><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=4E4orTB6wLs&list=PLCh-G-AnLKePFJebW5ij393ifBM24buku&index=1">Was ist Abwassersurveillance (Youtube-Link)</a></li><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=tQNoqmj3GzA&list=PLCh-G-AnLKePFJebW5ij393ifBM24buku&index=3">Wastewater monitoring - how does it work? (Youtube-Link)</a></li><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=DRevQm2rne4&list=PLCh-G-AnLKePFJebW5ij393ifBM24buku&index=2">Welche Erreger sind geeignet? (Youtube-Link)</a></li><li><a href="https://www.youtube.com/watch?v=JWc1Eyq-bFo&list=PLCh-G-AnLKePFJebW5ij393ifBM24buku&index=4">Wastewater monitoring - Which infectious agents are suitable? (Youtube-Link)</a></li></ul></p><p><strong></strong></p><p>Das Umweltbundesamt (UBA) und das Robert Koch-Institut (RKI) erfassen im Kooperationsvorhaben „Abwassermonitoring für die epidemiologische Lagebewertung“ (AMELAG), ob und in welcher Häufigkeit SARS-CoV-2-Virusgenfragmente deutschlandweit im Abwasser vorkommen. So kann die lokale Verbreitung von Viren wie SARS-CoV-2, Influenzaviren und weiteren Erregern zeitnah erfasst und beurteilt werden. Im ersten Projektabschnitt (2023-2024) wurden ca. 170 Kläranlagen überwacht, seit 2025 werden Abwasserproben von noch ca. 50 Kläranlagen zweimal wöchentlich untersucht. Das vereinfachte Monitoringspektrum deckt immer noch Abwasserdaten von etwa 25 % der Bevölkerung ab. An diesem durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geförderten Kooperationsprojekt sind auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV), sowie die für Gesundheit und Umweltschutz verantwortliche Behörden der 16 Bundesländer (unterschiedlich ausgeprägt) beteiligt.</p><p>Das AMELAG-Vorhaben setzt den etablierten One-Health-Gedanken in vorbildlicher Weise um: Wissenschaftler*innen unterschiedlichster Fachdisziplinen arbeiten hier Hand in Hand und über die Grenzen ihrer einzelnen Fachgebiete hinweg. Nur durch diese Zusammenarbeit können die Expertisen aus den Bereichen Umwelt- und Naturwissenschaften, Gesundheitswissenschaften und öffentlicher Gesundheit, Data Science und Statistik das Abwasser als verlässliche Datenquelle für die Information der Öffentlichkeit und eine evidenzbasierte Politikberatung erschließen.</p><p>Verschiedene Krankheitserreger und deren Abbauprodukte reichern sich in menschlichen Ausscheidungen (z.B. Stuhl und Speichel) an und gelangen in das Abwasser. Abwasserproben werden zweimal pro Woche am Zulauf von Kläranlagen entnommen. In der Regel wird nach der ersten mechanischen Reinigung, dem Rechen und dem Sandfang, automatisiert eine 24h-Mischprobe gewonnen.</p><p>Diese Proben werden gekühlt in ein Labor transportiert und mit geeigneten Anreicherungsmethoden aufbereitet. Die Erbinformation (DNA/RNA) wird anschließend extrahiert und die vorhandenen Virusgenfragmente mittels der Polymerase-Kettenreaktion (engl. polymerase chain reaction, PCR) quantitativ erfasst. Neben den Routinemessungen auf Genfragmente von SARS-CoV-2, Influenzaviren und den Humanen Respiratorischen Synzytial Viren (RSV), werden am Umweltbundesamt auch verschiedene weitere Methoden zum Nachweis weiterer, klinisch relevanter Infektionserreger entwickelt und etabliert.</p><p>Nach einer Datenprüfung hinsichtlich Qualität und Plausibilität, werden die Monitoringdaten von den datenliefernden Stellen in die eigens dazu eingerichtete Datenbank „Pathogene im Abwasser“ (<a href="https://app.pia-monitor.de/">PiA-Monitor</a>) am Umweltbundesamt eingepflegt und verwaltet. Dort werden sie weiterverarbeitet, um witterungsbedingte Schwankungen des Rohabwasserstroms auszugleichen („Normalisierung“). Die normalisierten Datenwerte werden anschließend vom <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=RKI#alphabar">RKI</a> als Verlaufskurve dargestellt, einer Trendberechnung unterzogen und im <a href="https://www.rki.de/DE/Content/Institut/OrgEinheiten/Abt3/FG32/Abwassersurveillance/Abwassersurveillance.html#doc16726580bodyText1">AMELAG-Wochenbericht</a> sowie im <a href="https://infektionsradar.gesund.bund.de/de">Infektionsradar</a> durch RKI und <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMG#alphabar">BMG</a> veröffentlicht. Zusammen mit anderen <a href="https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Antibiotikaresistenz/Kommission-ART/Surveillance/Surveillance_Resistenzen_gesamt.html?templateQueryString=Surveillance-Systemen">Surveillance-Systemen</a> wird eine epidemiologische Bewertung vorgenommen, die wiederum das Ableiten von Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Menschen und eine evidenzbasierte Politikberatung unterstützt. Seit Ende Januar 2025 werden die Daten der nationalen Abwassersurveillance auch auf der europäischen Version <a href="https://arcgis.jrc.ec.europa.eu/portal/apps/dashboards/e296cdf0c0d042e6b60b07a351f2dc5c">The European Wastewater Surveillance Dashboard</a> gemeinsam mit den Abwassermonitoringdaten anderer EU-Länder veröffentlicht.</p><p><strong>Erarbeitung von Nachweisverfahren für den Nachweis von Infektionserregern und antimikrobiellen Resistenzen (AMR) und weiteren Public Health-relevanten viralen Erregern in Abwasserproben – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Mikrobiologische Risiken</strong></p><p>Es werden Methoden für den belastbaren Nachweis von relevanten Infektionserregern und deren Antibiotikaresistenzen sowie von Public-Health-relevanten viralen Erregern in Abwasserproben entwickelt. Der Fokus liegt dabei auf Enterobakterien mit klinisch wichtigen Antibiotikaresistenzen sowie auf Influenza A/B und weiteren respiratorischen oder gastrointestinalen Viren. Ein mehrstufiger Screening-Prozess kombiniert den direkten Nachweis lebender Bakterien, Resistenzgene und Sequenzinformationen mit massenspektrometrischen, molekularbiologischen und sequenzbasierten Verfahren. Gleichzeitig werden für virale Erreger neue Aufbereitungs- und Extraktionsmethoden erprobt, um Nukleinsäuren zu isolieren und anzureichern. Hierzu zählen die Entwicklung und Validierung von Konzentrationsverfahren, Versuchsreihen mit inaktivierten Viren oder viraler Nukleinsäure sowie Untersuchungen zur Ermittlung der Bestimmungsgrenzen. Das Ziel besteht darin, qualitätsgesicherte und robuste Labormethoden bereitzustellen, die durch fortlaufende Optimierung und Harmonisierung in die Abwassersurveillance integriert werden können.</p><p><strong>Laborharmonisierung und Abwasserparameter – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwasseranalytik, Überwachungsverfahren</strong></p><p>Die derzeit gemessenen Konzentrationen von SARS-CoV-2, Influenzaviren und RSV im Abwasser werden im Rahmen von AMELAG von über 10 unterschiedlichen Laboren ermittelt. Dabei kommen unterschiedliche Methoden u. a. hinsichtlich Aufkonzentrierung der Probe, Extraktion der Viren-RNA, in der PCR nachgewiesene Gensequenzen sowie der verwendeten PCR-Analytik zum Einsatz.</p><p>Neben der Erfassung der Gensequenzen wird auch eine Reihe weiterer Parameter im Abwasserüberwacht überwacht. Vorrangiges Ziel ist, diese Daten zu nutzen um witterungsbedingte Schwankungen der Abwasserzusammensetzung auszugleichen, bzw. starke Schwankungen besser interpretieren zu können.</p><p><strong>Datenplausibilisierung und Normalisierung – Forschung am Umweltbundesamt im Fachgebiet Abwassertechnikforschung, Abwasserentsorgung</strong></p><p>Die Konzentration von Viren und anderen Erregern im Abwasser kann durch Veränderungen in der Abwasserzusammensetzung stark beeinflusst werden. Grund hierfür beispielsweise Niederschläge, aber auch Einleitungen aus Industrie und Gewerbe. Die Trenderkennung wird dadurch erschwert. Der Zufluss zur Kläranlage ist ein gängiger Parameter um diese Schwankungen in der Abwasserzusammensetzung abzubilden. Je nach Kläranlage und Kanalsystem können aber andere Parameter besser geeignet sein. Daher entwickelt das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a> Methoden, die eine standortspezifische Beurteilung unterschiedlicher Plausibilisierungs- und Normalisierungsansätze ermöglichen. Über ein automatisiertes Verfahren soll so der am besten geeignete Parameter identifiziert und mit dem entsprechenden Ansatz die Trenderkennung verbessert werden.</p><p>Zusammenfassend werden am UBA für die Abwassersurveillance notwendige technische Verfahrensabläufe entwickelt, weiter optimiert, harmonisiert und im Rahmen von Technischen Leitfäden dokumentiert. Dies betrifft die Probenahme, Labormethoden, Logistikkonzepte und den Bereich der Datenverarbeitung und -übermittlung an das RKI. Darüber hinaus engagiert sich das UBA im Bereich der Normung.</p><p><strong>Weiterführende Literatur</strong></p><p>Durch Forschungsarbeiten mit Beteiligung sowie direkt am Umweltbundesamt und Robert-Koch-Institut (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=RKI#alphabar">RKI</a>) sind in den letzten Jahren zahlreiche wissenschaftliche Veröffentlichungen im Rahmen des Abwassermonitoring Projektes entstanden:</p><p>Für Neuigkeiten per E-Mail anmelden</p><p>Sie möchten (etwa zwei bis vier Mal im Jahr) über aktuelle Entwicklungen, Forschungsergebnisse und wichtige Informationen rund um die Abwassersurveillance per E-Mail informiert werden? Dann tragen Sie sich hier gerne in unseren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/neuigkeiten-aus-der-abwassersurveillance-amelag">Verteiler "Neuigkeiten aus der Abwassersurveillance (AMELAG)"</a> ein. </p>
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 490 |
| Europa | 9 |
| Kommune | 14 |
| Land | 207 |
| Weitere | 204 |
| Wirtschaft | 2 |
| Wissenschaft | 42 |
| Zivilgesellschaft | 10 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 1 |
| Daten und Messstellen | 3 |
| Ereignis | 13 |
| Förderprogramm | 240 |
| Gesetzestext | 10 |
| Hochwertiger Datensatz | 3 |
| Kartendienst | 1 |
| Lehrmaterial | 1 |
| Text | 384 |
| Umweltprüfung | 20 |
| unbekannt | 204 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 538 |
| Offen | 330 |
| Unbekannt | 11 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 842 |
| Englisch | 124 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 9 |
| Bild | 19 |
| Datei | 23 |
| Dokument | 255 |
| Keine | 357 |
| Multimedia | 4 |
| Unbekannt | 19 |
| Webdienst | 5 |
| Webseite | 375 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 508 |
| Lebewesen und Lebensräume | 768 |
| Luft | 555 |
| Mensch und Umwelt | 879 |
| Wasser | 488 |
| Weitere | 837 |