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Gewässergütekarten (StALU VP Stralsund)

Darstellung der Wasserbeschaffenheit an Stand- und Fließgewässern.

Gewässergütekarten (StALU MS Neubrandenburg)

Darstellung der Wasserbeschaffenheit an Stand- und Fließgewässern.

Gewässerkundliche Karten der Hansestadt Rostock, Landkreise Bad Doberan, Güstrow

Thematische gewässerkundliche Karten Gewässergütekarten Gewässer-Struktur-Gütekarten Karten der Gütemeßstellen Karten der Strukturkartierung Zusätzliche Informationen Karte beziehbar: digital und analog Kartenart: thematisch

Gewässergütekarten (StALU MM Rostock)

Gewässergütekarten Zusätzliche Informationen Datengewinnung: digital, liegt vor als: Karte, beziehbar: analog

Biologische Gewässergüte (Trophie) 2003

Die rückgestauten Berliner Fließgewässerabschnitte weisen in Teilbereichen deutliche Unterschiede in den Gewässergüteklasse über die Untersuchungszeiträume auf: Güteklasse II: Tegeler See, Müggelspree 1993-1995, danach nur noch Tegeler See Güteklasse II-III: Müggelspree, Großer Müggelsee, Seddinsee, Teltowkanal Güteklasse III: Dahme, Stadtspree, Havel, Zeuthener See ab 1997 Güteklasse III-IV: Zeuthener See 1993 – 1997 Der Zeuthener See weist im Vergleich mit anderen im südöstlichen Berliner Raum gelegenen Gewässern wie Seddinsee und Großer Müggelsee eine insgesamt erhöhte P-Belastung auf, die vorrangig nur durch die Einträge über den Nottekanal (Einträge über ehemalige Rieselfeldabläufe) und durch hohe P-Rücklösungsraten in den Untersuchungszeiträumen erklärbar ist. Die gemessenen Chlorophyll-a-Konzentrationen mit Sichttiefen zum Teil unter 0,5 m sind maßgeblich auf besondere algenphysiologische und morphologische Bedingungen zurückzuführen. Der Zeuthener See ist im Vergleich mit den sonstigen Berliner Gewässerabschnitten hinsichtlich seiner Trophie der am stärksten belastete Fluss-See . Auch die Tatsache, dass der Teltowkanal nach diesem Klassifikationsvorschlag, der die Güte ausschließlich auf Basis des Chlorophyll-a-Gehaltes bewertet, in der Güteklasse II-III einzustufen ist, zeigt, dass in Abhängigkeit der örtlichen Bedingungen zum Teil ergänzende Gewässergütebeschreibungen erforderlich sind. Der Teltowkanal nimmt innerhalb des Gewässersystems eine Sonderstellung ein, da er den Einleitungen aus den Klärwerken (Waßmannsdorf, Marienfelde bis 1998, Ruhleben und Stahnsdorf) mit einem Anteil von 30 % am mittleren Abfluss direkt ausgesetzt ist. Die für den Teltowkanal ermittelten hohen Phosphor-Konzentrationen (Güteklasse III) (vgl. Karte 02.01) lassen im Verhältnis zu den eher moderaten Chlorophyll-a-Konzentrationen (Güteklasse II-III) erkennen, dass im Teltowkanal das Eutrophierungspotenzial nicht annähernd so gut ausgenutzt wird wie in den anderen Teilen des Berliner Gewässersystems . Untersuchungen im Teltowkanal zeigen wegen der hohen Wärme- und Abwasserbelastung einen erhöhten heterotrophen Abbauprozess an, so dass saprobiologische Prozesse verstärkt in den Vordergrund treten. Der Sauerstoffgang an der Messstelle Teltowkanal/Teltowwerft zeigt gegenüber der Messstelle Spree/Sophienwerder im Trockenwetterfall deutlich geringere Werte an. Das über das Jahr ausgewogene Temperaturregime im Teltowkanal, verursacht durch die hohe spezifische Wärmelast der Kraftwerke, beeinflusst die Algenzusammensetzung. Darüber hinaus können phytotoxische Einflüsse der Kläranlagenabläufe auf das Algenwachstum hemmend wirken. Als einziges Gewässer im Untersuchungszeitraum weist der Tegeler See die Gewässergüteklasse II auf. Der Zufluss des Tegeler Sees aus dem Nordosten (Nordgraben, Tegeler Fließ) wird seit 1985 über die Oberflächenwasseraufbereitungsanlage Tegel (Phosphat-Elimination) geleitet und der See so von hohen Nährstoffeinträgen entlastet.

Indikator: Eutrophierung von Flüssen durch Phosphor

Indikator: Eutrophierung von Flüssen durch Phosphor Die wichtigsten Fakten An mehr als der Hälfte aller Messstellen an deutschen Flüssen werden zu hohe Phosphor-Konzentrationen gemessen und die ⁠ Gewässergüte ⁠ muss herabgestuft werden. Messstellen mit hohen Konzentrationen sind seit Beginn der 1980er Jahre um rund ein Drittel zurückgegangen. Extreme Belastungen treten nur noch selten auf. Ziel der Nachhaltigkeitsstrategie ist es, die Phosphor-Orientierungswerte spätestens 2030 in allen Gewässern einzuhalten. Dafür muss die Landwirtschaft ihre Düngepraxis verändern und besonders kleine Kläranlagen die Phosphorelimination an den Stand der Technik anpassen. Welche Bedeutung hat der Indikator? Die Gewässer Deutschlands sind mehrheitlich in keinem guten Zustand (siehe Indikatoren zum ökologischen Zustand der Flüsse , Seen und Meere ). Die Überdüngung der Gewässer (⁠ Eutrophierung ⁠) mit Phosphor ist eines der größten Probleme, weil es ein übermäßiges Wachstum von Algen und Wasserpflanzen auslöst. Sterben diese ab, werden sie von Mikroorganismen zersetzt. Dabei wird viel Sauerstoff verbraucht. Sauerstoffdefizite im Gewässer wirken sich auf Fische und andere aquatische Organismen negativ aus; in Extremsituationen kann es zu Fischsterben führen. Um die Überdüngung zu vermeiden, muss vor allem die Belastung durch Phosphor verringert werden. Wie ist die Entwicklung zu bewerten? Anfang der 1980er Jahre wurden an fast 90 % aller Messstellen überhöhte Phosphorgehalte gemessen. Seit 2018 liegt der Anteil bei knapp 60 %. Betrachtet man die unterschiedlichen Güteklassen, sieht man eine weitere Verbesserung: Insgesamt ist der Anteil der stärker belasteten Gewässer zurückgegangen. Zu dieser Verbesserung haben vor allem die Einführung phosphatfreier Waschmittel und die Phosphatfällung in den größeren Kläranlagen beigetragen. Derzeit bestehen Engpässe bei der Lieferung von Fällmitteln (z.B. Aluminiumsalze), mit denen der Phosphor in Kläranlagen aus dem Abwasser entfernt wird. Stehen diese Chemikalien zur Abwasserreinigung nicht in ausreichender Menge zur Verfügung, hat dies eine Erhöhung der Phosphorkonzentrationen im Gewässer zur Folge. Nach der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU-RL 2000/60/EG) müssen alle Gewässer bis 2027 einen guten ökologischen Zustand erreichen. In Deutschland haben fast zwei Drittel der Gewässer hierfür zu hohe Phosphorgehalte. Um die Einträge in Gewässer zu reduzieren, schreibt die neue Düngeverordnung vor, auf Böden mit hohen Phosphorgehalten wenig Gülle oder phosphorhaltige Mineraldünger auszubringen. In eutrophierten Gebieten können die Anforderungen verschärft werden. Ob dies ausreicht, wird ein Wirkungsmonitoring zeigen. Daneben soll die Abwasserverordnung nach einer Anpassung regeln, dass auch kleine Kläranlagen Phosphor nach dem Stand der Technik entfernen. In größeren Anlagen erfolgt dies bereits. Gemäß Ziel 6.1.a der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung sind die Orientierungswerte für Phosphor spätestens im Jahr 2030 einzuhalten. Wie wird der Indikator berechnet? Die Bundesländer übermitteln dem Umweltbundesamt Messwerte von etwa 250 repräsentativen Messstellen. Für die Einordnung in eine Gewässergüteklasse wird der Mittelwert der Phosphor-Konzentration mit der Konzentration verglichen, die für den guten ökologischen Zustand in dem jeweiligen Gewässertyp nicht überschritten werden sollte (OGewV 2016) . Sie liegen je nach ⁠ Fließgewässertyp ⁠ zwischen 0,1 und 0,15 mg/l Phosphor (bei einem Typ 0,3 mg/l) sowie in Übergangsgewässern bei 0,045 mg/l. Der ⁠ Indikator ⁠ entspricht dem Anteil der Messstellen, die diese Orientierungswerte nicht einhalten.

Anhang IV:

Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ Anhang IV: Anhang IV Daten bisheriger Gewässeruntersuchungen 1 W. Blumenthal Ingenieurbüro Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ Anhang IV Die Gewässergüteuntersuchungen durch das ehemalige Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg (STAU), heute Landesbetrieb für Hochwasserschutz, erfolgten für Sülze und Seerennengraben in unregelmäßigen Abständen. Nachfolgend sind die verfügbaren Ergeb- nisse bis zum Jahr 2000 aufgeführt. Für 2001 und 2002 lagen nach telefonischer Auskunft des Landesbetriebs für Hochwasserschutz (Telefonat am 22.08.02) noch keine Messergeb- nisse vor. Die Daten wurden ausschließlich für Messpunkte angegeben, die für das Untersuchungsge- biet relevant sind, sich also entweder stromaufwärts oder innerhalb des Gebietes befinden. Im Folgenden bedeuten (vgl. auch u.a. STAU [1996B]): - für die biologische Beschaffenheit: M Makroindex SI Saprobienindex GK Gewässergüteklasse - für die chemische Beschaffenheit O2-min Sauerstoffgehalt ZS7 Sauerstoffzehrung CSB chemischer Sauerstoffbedarf NH4-N Ammonium-Stickstoff P- gesamt Gesamtphosphat LF Leitfähigkeit pH pH- Wert Na Konzentration an Natriumionen Cl Konzentration an Chloridionen Gewässeruntersuchungen der Dodendorfer Sülze 1995-2000 Tab. 1: Biologische Beschaffenheit der Dodendorfer Sülze Quelle: - STAU [1996B] - Schriftliche Auskunft STAU Magdeburg, Schreiben vom 20.09.2001 Messstelle 1995 1996 1997 2000 MSIGKMSIGKMSIGKMSIGK unterhalb Zufluss Seerennengraben----2,42II-III---112,23II-III oberhalb Zufluss aus Sülldorf---------10A<15II-III unterhalb Zufluss aus SülldorfA<15-II-III-2,49II-III62,71III102,45II-III oberhalb Doden- dorf, Zufluss Osterweddingen----A<15II-III62,35II-III112,28II-III 2 W. Blumenthal Ingenieurbüro Managementplan für das FFH- Gebiet „Sülzetal bei Sülldorf“ Tab. 2: Anhang IV Chemische Beschaffenheit der Dodendorfer Sülze 1995 und 1996 im Jahresmittel Quelle: STAU [1996B] O2-min in mg/lZS7 in mg/lCSB in mg/lNH4-N in mg/lP- gesamt in mg/lLF in μS/cmJahr199519961995199619951996199519961995 199619951996 Messstelle Mündung8,08,24,33,431,837,00,971,410,3460856043 Tab. 3: 0,38 Chemische Beschaffenheit der Dodendorfer Sülze am 27.08.1996 Quelle: STAU [1996A] Messstelle O2-min ZS7 in in mg/l mg/l CSB in NH4-N P-ges. LF in mg/l in mg/l in mg/l μS/cm pH Na in mg/lCl in mg/l unterhalb Zufluss Seerennengraben6,81,4270,050,05222708,0140220 oberhalb Zufluss aus Sülldorf12,83,3270,060,29023908,3185244 unterhalb Zufluss aus Sülldorf12,64,5500,400,42068108,210501699 oberhalb Doden- dorf, Zufluss Osterweddingen11,12,9440,290,42070108,19051791 Gewässeruntersuchungen des Seerennengrabens 1991-2000 Tab. 4: Biologische Beschaffenheit des Seerennengrabens Quelle: Schriftliche Auskunft STAU Magdeburg, Schreiben vom 20.09.2001 Messstelle 1991 1997 2000 MSIGKMSIGKMSIGK unterhalb B 81, unterhalb Feldweg-A<15-72,1II122,15II Langenweddingen---72,28II-III112,18II Daten über chemische Wasseranalysen des Seerennengrabens lagen nicht vor. 3 W. Blumenthal Ingenieurbüro

f97_s30_MMP_097_Massn_Tab_mit_BHG.pdf

Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 3260: - Stoffliche Belastungen, die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. I.d.R. wird die biologische Gewässergüteklasse I gewährleistet (im Bereich der Thyra auch I-II). - Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind mit ihrer typischen Begleitvegetation zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. - Eventuelle fischereiliche Nutzungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so auszurichten, dass Größe und Zusammensetzung des Fischbestandes und seiner charakteristischen Begleitfauna der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers entsprechen (keine gebietsuntypischen Arten). - Ggf. unabdingbare Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dabei müssen relevante LRT-Merkmale und -Voraussetzungen erhalten bzw. geduldet werden: natürliche Substrate, Längs- und Querprofile, LRT-gemäße Ausbildungen der Wasser- und Ufervegetation. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Entsprechende frühere Eingriffe sollen nach Möglichkeit (bei Abwägung mit anderen betroffenen Schutzgütern) zurückgenommen werden (auch außerhalb der LRT, soweit sie in diese hineinwirken). - Das Abflussgeschehen orientiert sich am natürlichen Wasserdargebot. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflussen können, sind zu vermeiden. Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6230*: Kennzeichnend ist eine regelmäßige extensive Nutzung (ohne Düngung / PSM) - durch Beweidung mit Rindern, Schafen, Ziegen oder robusten Pferderassen (ohne Zufütterung, Pferchung; optimal mit langer Verweilzeit und geringer Besatzdichte [0,3-1 GV/ ha]; eine zusätzliche Herbst- bzw. Winterhutung ist möglich) - oder (alternativ) durch einmalige Sommer-Mahd inkl. Beräumung (ab Juli, Schnitthöhe 10 - 15 cm) Bei ausbleibender Nutzung ist zur Erhaltung des LRT ggf. auch ein geregeltes / kontrolliertes Brennen (zum Winterausgang) möglich (Vorgehensweise möglichst in Abschnitten: in einem Jahr max. 30 bis 50% der LRT-Fläche, zuerst geringwertigere Teilflächen). Zum Erhalt des LRT und der Bewirtschaftungsfähigkeit der Flächen sind, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, maßvolle Entbuschungsmaßnahmen möglich und notwendig, ohne dass dadurch der grundsätzliche Gebietscharakter verändert wird (Abstimmung mit zuständiger Naturschutzbehörde; faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume / starkes Totholz, sind zu belassen). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6430: - Abflussgeschehen und Struktur der Bäche (mit LRT-Vorkommen) entsprechen weitest möglich dem natürlichen Potenzial. Über das bestehende Maß hinausgehende Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstau- und Verbaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe sind zu vermeiden. Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus soll in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässerabschnitte eine vorrangig (stoff-)extensive Nutzung durch- bzw. fortgeführt werden. - gelegentliche (am Bedarf orientierte) Durchführung von Pflegezyklen, insbesondere bei Filipendulion-Beständen: Mahd in ein- bis dreijährigen Abständen (inkl. umgehende Beräumung des Mahdgutes), möglichst ab Ende Juli und auf Dauer nicht jährlich; in zeitlich und räumlich gestaffelter Vorgehensweise (v.a. größere Flächen); kein Einsatz von Schlegelhäckslern, keine Düngung / PSM - Aufkommende Gehölze sind zu beseitigen. Bereits vorhandene faunistisch bedeutsame Gehölze (Höhlenbäume/starkes Totholz), sind jedoch zu belassen. Seite 1 von 81 Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6510: 1. Kennzeichnend ist eine ± zweimalige Nutzung (i.d.R. durch Mahd, auf mageren Standorten / bei nicht mahdfähiger Geländebeschaffenheit ausnahmsweise auch Beweidung), die sich vorrangig am Aufwuchs orientiert: • erste Nutzung i.d.R. zu Blühbeginn der bestandsbildenden Gräser (je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Ende Mai bis Anfang Juni, in Höhenlagen > 300m: Anfang bis Mitte Juni) • Einzelfallweise mögliche Ausnahmen für eine (i. d. R. vorübergehend!) verzögerte erste (Schnitt-) Nutzung (je nach Höhenlage bis Mitte / Ende Juni): - lang anhaltende Frühjahrsvernässung (dadurch z.B. schlechte Befahrbarkeit), - bei Mahdnutzung: schlechte Witterungsbedingungen, die keine frühere Heuwerbung ermöglichen - Besonders magere (Teil-)flächen in gutem Pflegezustand (Ziel: Belassen von Nahrungsangeboten für Blüten besuchende Insekten, bei sehr mageren / spätwüchsigen Flächen auch Ertragsoptimierung) • Zweite Nutzung: frühestens 6 bis 8 Wochen nach Erstnutzung, optimal (bei Mahd) bis Ende August, spätestens Mitte September (alternativ als „Notlösung“ Beweidung möglich, dann gegenüber Mahd ggf. etwas früherer Beginn, ohne Zufütterung /Pferchung, kurzzeitig und mit hohem Besatz* (portioniert), dadurch gründliches Abschöpfen der Biomasse; nachfolgend ggf. Säuberungsschnitt; ausgeschlossen ist Winterbeweidung mit Rindern, grundsätzlich auch Pferdebeweidung; eine Beweidung mit Pferden ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn diese die einzige Möglichkeit der Zweitnutzung darstellt, und wenn sie behutsam und vorzugsweise mit kleinwüchsigen Rassen und unbeschlagenen Tieren durchgeführt wird; alle genannten Maßgaben gelten auch bei ausnahmsweiser Erstnutzung durch Beweidung) • Nachbeweidungen (ohne Zufütterung und Pferchung) sind grundsätzlich möglich (außer Winterbeweidung Rind; Einschränkungen Pferdebeweidungen s. voriger Pkt.). 2. Düngemaßnahmen erfolgen (sofern vom Bewirtschafter gewünscht und in vertraglichen Vereinbarungen nicht anders festgelegt bzw. durch weitergehende Regelungen nicht ohnehin ausgeschlossen) bestenfalls im Bereich von vorrangig der Mahd unterliegenden bzw. infolge Aushagerung vergrasten Flächen, bedarfsgerecht, d.h. sie sind ausgerichtet am Nettoentzug. Bevorzugt ist Stallmist** oder Mineraldünger (hier PK-Gaben** günstiger als NPK-Gaben) zu verwenden. Auf die Ausbringung von Gülle soll nach Möglichkeit verzichtet werden, insbesondere vor dem ersten Schnitt. Flächen, deren Nutzung vorrangig durch Beweidung erfolgt, werden nicht zusätzlich gedüngt. PSM werden nicht eingesetzt. 3. Eine (aus Kapazitätsgründen bedingte) Reduzierung auf eine einmalige Nutzung/Pflege im Jahr ist lediglich zeitweilig (als Notlösung zum grundsätzlichen Erhalt des LRT) möglich (max. 5 Jahre; Termine: Mahd je nach Witterungsverlauf und dominanten Grasarten in Höhenlagen < 300 m: Anfang bis Mitte Juni, in Höhenlagen > 300m: Mitte bis Ende Juni; bei Beweidung jeweils ~ 10 d früher). Eine Düngung ist dann ausgeschlossen. Bezüglich einer eventuellen Beweidung gelten die unter Pkt. 1 genannten Einschränkungen und Prämissen. 4. Aufkommende Gehölze sind bei Bedarf (Verbuschung/Verschattung > 10 %) zu beseitigen. Dabei sind, soweit möglich, auch angrenzende Bereiche als weitgehend gehölzfrei bzw.- -arm herzustellen bzw. zu erhalten. Faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume/starkes Totholz, sind jedoch zu belassen. * Orientierungsgrößen zur Besatzdstärke für ± mittlere Ausprägungen: Bei Beweidung im zweiten Nutzungsgang etwa 0,5 bis 1 GVE / ha, bei ausschließlicher Beweidung ca. 1 bis 2 GVE/ ha und Jahr. Vgl. SCHMIDT 2003 u. Ertragszahlen u.a. bei KNAPP 1965. ** Orientierungsgrößen nach JÄGER et al. 2002 für reine Mahdflächen bei optimalem Biomasseentzug: P/K: max. 20/130 kg / ha (reiche Ausbildungen) bzw. 12 / 80 kg/ha (alle anderen Ausbildungen) Stallmist: alle 2-4 Jahre 90-180 dt (reiche Ausbildungen) bzw. 60-120 dt (alle anderen Ausbildungen); Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 6230*: Kennzeichnend ist eine regelmäßige extensive Nutzung (ohne Düngung / PSM) - durch Beweidung mit Rindern, Schafen, Ziegen oder robusten Pferderassen (ohne Zufütterung, Pferchung; optimal mit langer Verweilzeit und geringer Besatzdichte [0,3-1 GV/ ha]; eine zusätzliche Herbst- bzw. Winterhutung ist möglich) - oder (alternativ) durch einmalige Sommer-Mahd inkl. Beräumung (ab Juli, Schnitthöhe 10 - 15 cm) Bei ausbleibender Nutzung ist zur Erhaltung des LRT ggf. auch ein geregeltes / kontrolliertes Brennen (zum Winterausgang) möglich (Vorgehensweise möglichst in Abschnitten: in einem Jahr max. 30 bis 50% der LRT-Fläche, zuerst geringwertigere Teilflächen). Zum Erhalt des LRT und der Bewirtschaftungsfähigkeit der Flächen sind, sofern ein entsprechender Bedarf besteht, maßvolle Entbuschungsmaßnahmen möglich und notwendig, ohne dass dadurch der grundsätzliche Gebietscharakter verändert wird (Abstimmung mit zuständiger Naturschutzbehörde; faunistisch bedeutsame Gehölze, z.B. Höhlenbäume / starkes Totholz, sind zu belassen). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8210: - Die Standorte des LRT sind zu sichern und grundsätzlich von menschlichen Eingriffen / Beeinträchtigungen (z.B. Trittbelastungen, Schädigungen des Felsens etc.) frei zu halten. - Bei Bedarf (Gefahr der fortschreitenden Verschattung) sind aufkommende Gehölze zu beseitigen, soweit dadurch ggf. benachbarte Wald-LRT nicht beeinträchtigt werden. Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8220: - Die Standorte des LRT sind zu sichern und grundsätzlich von menschlichen Eingriffen / Beeinträchtigungen (z.B. Trittbelastungen, Schädigungen des Felsens etc.) frei zu halten. - Bei Bedarf (Gefahr der fortschreitenden Verschattung) sind aufkommende Gehölze zu beseitigen, soweit dadurch ggf. benachbarte Wald-LRT nicht beeinträchtigt werden. Seite 2 von 81 Maßnahmenübersicht SCI 0097 Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 8230: - generelle Vermeidung anthropogener Eingriffe - Schutz vor menschlichem Zutritt - Gewährleistung der Passage durch höhlenbewohnende Tierarten Allgemeine Behandlungsgrundsätze (BHG) Wald-LRT: Zur Wahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen nach Anhang I FFH-RL und der Arten der Anhänge II und IV der FFH-RL [entspr. Art. 3 (1)] bzw. Anhang I der VSRL gelten folgende allgemeine Grundsätze: • Erhaltung des Flächenumfanges der LRT. • Einzelbaum- bzw. gruppenweise Nutzung durch Abkehr vom Prinzip des schlagweisen Hochwaldes zum Erhalt bzw. zur Herstellung eines Mosaiks mehrerer Waldentwicklungsphasen im Sinne Nr. 3.2.1 und 3.3.2 LEITLINIE WALD. Förderung kleinräumig wechselnder Bestandsstrukturen. • Einhaltung von Zieldurchmessern (Brusthöhendurchmesser), zur Wahrung bzw. Erhöhung des Anteils der Reifephase > 30% Deckung, für Rot-Buche, Esche, Berg-Ahorn, Linde und Ulme von 60 cm, für Stiel- und Trauben-Eiche von 70 cm, für sonstige Laubhölzer von 40 cm. Erntenutzung und Verjüngungszeitraum so ausdehnen und staffeln, dass die Reifephase mit einem Deckungsanteil von mindestens 30 % bezogen auf die Gesamt-LRT-Fläche im Gebiet in günstiger räumlicher Verteilung entsteht. • Anwendung bodenschonender Holzernte- und Verjüngungsverfahren zur Verhinderung von Bodenschäden i. S. des BBodSchG bzw. zur Erhaltung und Förderung der lebensraumtypischen Bodenvegetation (Krautschicht und Strauchschicht). Dazu ist auf normal zu bewirtschaftenden Standorten die Rückung auf Rückegassen mit einem Abstand von nicht weniger als 40 m bzw. die Neuanlage von Rückegassen in einem Abstand von nicht weniger als 60 m zu realisieren. • Ausweisung und Dokumentation eines Netzes nutzungsfreier Altholzinseln im Gebiet und/oder Erhaltung einer für den günstigen Erhaltungszustand des LRT erforderlichen Mindestanzahl von Alt- und Biotopbäumen sowie deren dauerhafte Markierung und Dokumentation in Beständen mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser in der B1 >40 cm. • Erhaltung der vorhandenen Horst- und Höhlenbäume. • Erhaltung des vorhandenen stehenden und liegenden starken Totholzes. • Vorrang der natürlichen Verjüngung lebensraumtypischer Gehölzarten vor künstlicher Verjüngung (letztere nur mit autochtonem Vermehrungsgut). • Erhaltung bzw. Förderung des lebensraumtypischen Gehölz- und Bodenpflanzeninventars. • Herstellung einer Schalenwilddichte, die eine Etablierung und Entwicklung des lebensraumtypischen Gehölzinventars sowie der Bodenvegetation nicht erheblich beeinträchtigt. • Erhaltung von lebensraumtypischen Kleinstrukturen, Waldinnen- und Waldaußenrändern und habitattypischen Offenlandbereichen sowie von waldoffenen Flächen im Wald. • Pflege/Bewirtschaftung im Wald liegender Offenland-Lebensräume bzw. Biotope nach § 22 NatschG LSA in Verbindung mit § 30 BNatschGunter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und Berücksichtigung der Ansprüche der dort vorkommenden naturschutzfachlich wertgebenden Arten. • Erhaltung und Wiederherstellung des standortstypischen Wasserregimes bzw. Duldung von Wiederherstellungsmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustandes des LRT. • Vermeidung von Beeinträchtigungen der Lebensraumtypflächen durch Bewirtschaftung anderer, auch außerhalb des Gebietes, gelegenen Flächen. • Entnahme LRT-fremder Gehölzarten. • Keine Verwendung gentechnisch veränderter Organismen. • Vermeidung der Beeinträchtigung von lokalen Populationen der Arten des Anhang II und IV der FFH-RL sowie der Vogelarten des Anhang I VSRL, die zu einer Verschlechterung der Erhaltungszustände führen; dazu sind: - die forstwirtschaftliche Nutzung und die Jagdausübung im Umkreis von 300 m um Niststandorte des Rotmilans und des Schwarzstorchs im Zeitraum vom 01. Februar (Revierbesetzung) bis 31. Juli (Verlassen des Brutbereiches durch die Jungvögel) zu unterbinden (gilt bei Vorkommen auch für weitere empfindliche Arten, z.B. Schreiadler, Wanderfalke, Uhu); - bei Horststandorten vorgenannter Arten in einem Radius von 100 m um die Horststandorte jegliche forstwirtschaftliche Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Charakters des Gebietes, insbesondere zu einer Beeinträchtigung von Nest, Nestbaum und unmittelbarer Umgebung führen, auch außerhalb der Brutzeit zu unterlassen; - zur Brutzeit der Arten Mittelspecht, Grauspecht und Schwarzspecht, Wespenbussard, Rauhfuß- und Sperlingskauz an den Höhlen- bzw. Horstbaum angrenzende forstwirtschaftliche Maßnahmen zu unterlassen. Seite 3 von 81

ffh121_MMP_0121_Massn_Tab_mit_BHG.pdf

Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 3260: - Stoffliche Belastungen, die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. I.d.R. werden – je nach natürlichem Charakter der Fließabschnitte – die biologische Gewässergüteklassen I (Lude, Schmale Lude, Große Wilde), I-II (Thyra oberhalb Berga) bzw. II (Thyra unterhalb Berga) gewährleistet. - Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind mit ihrer typischen Begleitvegetation zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. - Eventuelle fischereiliche Nutzungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind so auszurichten, dass Größe und Zusammensetzung des Fischbestandes und seiner charakteristischen Begleitfauna der natürlichen Beschaffenheit des Gewässers entsprechen (keine gebietsuntypischen Arten). - Ggf. unabdingbare Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken. Dabei müssen relevante LRT-Merkmale und -Voraussetzungen erhalten bzw. geduldet werden: natürliche Substrate, Längs- und Querprofile, LRT-gemäße Ausbildungen der Wasser- und Ufervegetation. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Entsprechende frühere Eingriffe sollen nach Möglichkeit (bei Abwägung mit anderen betroffenen Schutzgütern) zurückgenommen werden (auch außerhalb der LRT, soweit sie in diese hineinwirken). Behandlungsgrundsätze LRT 6430: - Das Abflussgeschehen (BHG) orientiert sich am natürlichen Wasserdargebot. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflussen können, sind zu - Abflussgeschehen und Struktur der Bäche (mit LRT-Vorkommen) entsprechen weitest möglich dem natürlichen Potenzial. Über das bestehende Maß hinausgehende Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstau- und Verbaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe sind zu vermeiden. Nutzungsfreie Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus soll in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässerabschnitte eine vorrangig (stoff-) extensive Nutzung durch- bzw. fortgeführt werden. - Gelegentliche (am Bedarf orientierte) Durchführung von Pflegeeingriffen (z.B. Neophytenbekämpfung, sommerliche Mahd mit Beräumung, Beseitigung aufkommender - naturschutzfachl. anderweitig nicht / wenig relevanter - Gehölze). - Auch außerhalb von LRT-Vorkommen (gesamtes SCI): Durchführung von wasserwirtschaftlich notwendigen Bachbettberäumungen Mitte bis Ende Juli (dadurch auch: Reduzierung des Aufkommens von Impatiens glandulifera). Behandlungsgrundsätze (BHG) LRT 91E0*: • Zulassen einer weitgehend ungestörten Entwicklung, dadurch u.a. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „Biotopbäumen“ (Bäume mit Höhlen, Pilzkonsolen, bizarrem Wuchs, Horstbäume, anbrüchige Bäume i.d.R. >40 cm BHD) und „Altbäumen“ (Eiche, Edellaubholz >80 cm BHD, andere Baumarten >40 cm BHD); Mindestumfang 3 Stück/ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von „starkem Totholz“ (stehendes Totholz: Weichlaubholz BHD: >30 cm; andere Baumarten: BHD >50 cm; liegendes Totholz im entsprechenden Durchmesser am jeweils stärkeren Ende); Mindestumfang ≥ 1 Stück/ ha (b-Status), höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung bzw. sukzessive Erhöhung des Anteils von Reifephasen (mind. mittl. Baumholz); Mindestumfang ≥ 30 % Deckungsanteil, höher liegende Anteile werden geduldet. - Erhaltung und Förderung sonstiger Strukturmerkmale (Gewässer, Nebengerinne, Bodenbereiche unterschiedlicher Feuchtigkeit, vertikale Wurzelteller). • Eine forstliche Bewirtschaftung bzw. eine Entnahme von Bäumen findet i.d.R. nicht statt. Ausnahmen sind ersteinrichtende Maßnahmen zur LRT-gemäßen Regulierung der Baumartenzusammensetzung (Sicherung von mindestens 50 % Deckungsanteil der Hauptbaumarten am Gesamtbestand) sowie unabdingbare Maßnahmen des Hochwasserschutzes und der Gewässerunterhaltung (Baumentnahme einzelstammweise, in begründeten Sonderfällen auch truppweise). Aktuell nicht vorzusehen / erforderlich aber perspektivisch nicht ausgeschlossen ist – in kleineren ausgewählten Abschnitten – eine niederwaldartige Nutzung aus zwingenden Gründen der Gewässerunterhaltung bzw. zur gezielten Verjüngung von Teilflächen. Bestehende Anteile an starkem Totholz, Alt- und Biotopbäumen sowie sonstige Kleinstrukturen (z.B. liegende Wurzelteller, Reliefunterschiede usw.) sind dabei weitest möglich zu erhalten. Vorkommen von Salix fragilis s. str. sind zu sichern. Generelle Voraussetzung ist die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde. • Die standörtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung des LRT (naturnahe Dynamik des Abflussgeschehens, ausreichende Bodenfeuchte etc.) bleiben erhalten bzw. werden nach Möglichkeit wiederhergestellt. Eingriffe, die dem LRT abträgliche Behandlungsgrundsätze (BHG) Fischotter: - Die Thyra und deren Uferbereiche bleiben, im Hinblick auf die Naturnähe, mindestens in ihrem derzeitigen Zustand erhalten (maximaler Ausbaugrad = Status quo). - Vorhandene deckungsreiche Ufersäume sowie ungenutzte und / oder störungsarme Gewässerrandstreifen sind, mindestens in ihrer bestehenden Länge und Breite, zu sichern. - Sicherstellung einer vorwiegend extensiven Landnutzung im weiteren Fließgewässerumfeld (bis 50 m Uferentfernung). - Eine günstige Wasserbeschaffenheit, mindestens in der aktuellen Qualität, wird weiterhin gewährleistet. - Bei der Erneuerung von Querbauwerken und Brücken sind die Erfordernisse der Art zu beachten (ausreichende Durchlässigkeit: z.B. Ausstiege an Wehren, Bankette unter Brücken etc.). - Keine Errichtung neuer Verkehrstrassen, mind. bis 100 m Uferentfernung. Behandlungsgrundsätze (BHG) Groppe: - Stoffliche und sonstige Belastungen (Feinsedimente, Versauerungen etc.), die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. Damit wird i.d.R. die biologische Gewässergüteklasse I oder I - II gewährleistet. - Das naturnahe Abflussgeschehen ist zu erhalten. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflusst werden können, sind zu vermeiden. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Bestehende artundurchlässige Querbauwerke sind rückzubauen. - Nutzungsfreie (überwiegend mit strukturreichen Gehölzriegeln bestandene) Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. (Vorrang der Nicht- oder extensiven Nutzung) - Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die die Habitateignung beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. Insbesondere sind relevante Habitat-Merkmale und –Voraussetzungen zu erhalten bzw. zu dulden: Vorherrschen von Grobsubtraten, Vorhandensein zahlreicher Flachwasserbereiche, überwiegend mittlere Strömungsgeschwindigkeit, strukturreiche Ufergehölze. Behandlungsgrundsätze (BHG) Bachneunauge: - Stoffliche und sonstige Belastungen (Feinsedimente, Versauerungen etc.), die über das bisherige Maß hinausgehen, sind zu vermeiden. Damit wird i.d.R. die biologische Gewässergüteklasse I oder I - II gewährleistet. - Das naturnahe Abflussgeschehen ist zu erhalten. Einleitungen, Wasserentnahmen, Rückstaumaßnahmen oder sonstige vergleichbare Eingriffe, die das Abflussgeschehen erheblich beeinflusst werden können, sind zu vermeiden. - Eingriffe in die Sohlen- und Uferstruktur (z.B. Verbau, Aufschotterung etc.) sowie in die Durchgängigkeit von Fließsystemen sind zu vermeiden. Bestehende artundurchlässige Querbauwerke sind rückzubauen. - Nutzungsfreie (überwiegend mit strukturreichen Gehölzriegeln bestandene) Gewässerrandstreifen sind zu erhalten. Darüber hinaus ist in angrenzenden Bereichen der betreffenden Fließgewässer eine Intensivierung der Nutzung, über das bisherige Maß / den bisherigen Umfang hinaus, zu vermeiden. (Vorrang der Nicht- oder extensiven Nutzung). - Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die die Habitateignung beeinträchtigen können, sind zu vermeiden. Insbesondere sind relevante Habitat-Merkmale und –Voraussetzungen zu erhalten bzw. zu dulden: Vielfalt der Strömungsverhältnisse, Vorhandensein von Flachwasserzonen, Wechsel von feinsandig-schlammigen und sandig-kiesigen Substraten. Allgemeine Erfordernisse für weitere Schutzgüter: a) Wildkatze - konsequente Bejagung streunender Hauskatzen (Voraussetzung: eindeutige Ansprache!) - vorrangige Verwendung von Wildschutzzäunen, von denen eine geringere Verletzungsgefahr ausgeht (z.B. Holzzäune) - weitestgehende Vermeidung des Einsatzes von Rodentiziden b) Wasseramsel, Gebirgsstelze - Erhaltung und Entwicklung der für die Arten wichtigen Strukturmerkmale entlang der Fließgewässer und ihrer Ufer (trockenfallende Geröll- und Sandbänke, Abbrüche, Wurzelteller, Pestwurzbestände, nischenreiche Brücken und Mauern, überhängende Gehölze) c) Bruchweide - generelle Erhaltung von Ufergehölzen mit Vorkommen der Art durch Zulassen einer weitgehend ungestörten Entwicklung sowie weitestmögliche Schonung der Art bei grundsätzlich unvermeidbaren Eingriffen (keine dauerhafte Beseitigung!, Verjüngungsschnitte ggf. möglich) ID Maß- nahme- fläche Bezugs- Fläche fläche (m2) BIO-LRT alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) Ziel-arten/ Ziel-LRTMaß- nahme- Bezeichnung/ Kurzerläuterung der Maßnahme/ Nr. gem. Variante Liste BfN 91E0*Entnahme LRT-fremder Gehölze (Rotbuche) vor Hiebsreife. Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter). Art der Maßnahme mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 1mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 1mittelfristigForst- wirtschaft / Naturschutz 001-001-a1007686091E0*: 10012 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze002-001-a5041253260: 15013; Groppe: 32002; Bachneunauge: 33002 ; sonst. wertgeb. Arten: Wasseramsel, Gebirgsstelze3260, Groppe, Bachneunaug eAnwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 3260 / Groppe / Bachneunauge. Beachtung Erfordernisse maßnahme: BHG sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).1 003-001-a1007489091E0*: 10011 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze91E0*Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende maßnahme: BHG Arten (s. Schutzgüter).1 004-001-a956506430: 150206430Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT Erhaltungs- 6430 maßnahme: BHG1 91E0*2.2.1.3.Entnahme LRT-fremder Gehölze (Rotbuche) vor Hiebsreife. Anwendung / Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).Erhaltungs- maßnahme2.2.1allmähliche/schrittweise Reduzierung dominierender Begleitgehölzarten (Bergahorn); dadurch Sicherung / Förderung des Anteils der Hauptbaumarten. Außerdem: Umsetzung der Behandlungsgrundsätze LRT 91E0*. Beachtung Erfordernisse sonstige wertgebende Arten (s. Schutzgüter).Erhaltungs- maßnahme: Wiederherstellung 005-001-a 006-001-a 1007 1006 1350 2005 91E0*: 10013 ; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze 91E0*: 10010; sonst. wertgeb. Arten: Wildkatze 91E0* 2.2.1.3. Erhaltungs- maßnahme Dringlich- Rang-folge keit des der Maß- Verant-wort- Beginns Bemerkung nahme-varian- lichkeit der Umset- ten zung 1

Startschuss in Magdeburg/Zehn Bundesländer und der Bund gründen Flussgebietsgemeinschaft Elbe

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 035/04 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressemitteilung Nr.: 035/04 Magdeburg, den 24. März 2004 Startschuss in Magdeburg/Zehn Bundesländer und der Bund gründen Flussgebietsgemeinschaft Elbe Auf der ersten Sitzung der Elbministerkonferenz haben heute 10 Bundesländer und der Bund den Startschuss für die Flussgebietsgemeinschaft (FGG) Elbe gegeben. Die gemeinsame Geschäftsstelle sitzt in Magdeburg. Von hier aus werden die Aktivitäten der Länder zum Gewässerschutz des drittgrößten europäischen Flusses koordiniert. Grundlage ist die europäische Wasserrahmen-Richtlinie. Hauptziel ist der Schutz der wichtigsten Lebensgrundlage, des Wassers. Nach der Wasserrahmen-Richtlinie sollen die Gewässer Europas bis 2015 einen "guten Zustand" erreichen. Die FGG Elbe umfasst den Einzugsraum der Elbe auf deutschem Gebiet. Die Elbe und ihre Nebenflüsse durchströmen Bayern, Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und damit mehr als ein Viertel der Gesamtfläche Deutschlands. Sachsen-Anhalt, als Land mit dem längsten (301 km) Elbabschnitt in Deutschland, übernimmt drei Jahre den Vorsitz der FGG. Bis März nächsten Jahres werden die Länder eine gemeinsame Bestandsaufnahme der Qualität von Grund- und Oberflächengewässern bei der EU- Kommission vorlegen. Zwecks Abstimmung wird Umweltministerin Wernicke Ende des Jahres zu einer zweiten Elbministerkonferenz einladen. Die Bestandsaufnahme wird Basis eines Bewirtschaftungs- und Maßnahmeplans zum Gewässerschutz. Dabei sollen ökologische, ökonomische und soziale Aspekte einbezogen werden. Das betrifft auch bestehende wie künftige Landnutzung. Wernicke: "Wir können Wasser nicht nur als Trinkwasser betrachten. Schließlich leben wir in einer industrialisierten und landwirtschaftlich genutzten Region Europas. Ich hoffe aber, dass wir in der Zukunft unbedenklich in der Elbe und vielen Nebenflüssen baden können und Elbefisch auf den Speisekarten unserer Gaststätten steht." Die Gründung von Flussgebietsgemeinschaften ist Umweltministerin Petra Wernicke zufolge, der richtige Weg, um Gewässerschutz und Bewirtschaftung eines Flusses von der Quelle bis zur Mündung zu betrachten: "Alles andere ist uneffektiv und Flickschusterei. Wasser macht nicht an Ländergrenzen halt." Die FGG Elbe wird mit der Internationalen Kommission zum Schutz der Elbe (IKSE) eng zusammenarbeiten. Unter dem Dach der IKSE wird auch die internationale Zusammenarbeit mit den Elbanliegerstaaten koordiniert. Die Elbe ist nach Rhein und Donau der drittgrößte Fluss im Geltungsbereich der EU-Wasserrahmenrichtlinie, mit einer Länge ca. 1100 km von der Quelle im Riesengebirge bis zur Mündung in die Nordsee bei Cuxhaven- Kugelbaake. Das Einzugsgebiet ist mehr als 148,000 km² groß. Hier leben ca. 25 Millionen Menschen in Deutschland, Tschechien, Polen und österreich. Sachsen-Anhalt liegt mit seiner Landesfläche von 20.225 km² bis auf 701 km² fast vollständig im Elb-Einzugsgebiet. Hier münden mit der Schwarzen Elster, der Mulde, der Saale und der Havel die bedeutendsten deutschen Zuflüsse. Seit 1989 ist die Wasserqualität in Sachsen-Anhalt sichtbar und wesentlich besser geworden. Die Elbe hat sich im sachsen-anhaltischen Bereich seitdem um 2 Gewässergüteklassen verbessert. Von nur noch 29 Arten (1996) haben sich die Fischbestände auf 36 (2001) verbessert. 1998 wurden die ersten Lachse registriert. Zunehmend werden sensible Insektenarten wie seltene und vom Aussterben bedrohte Libellen und jahrzehntelang verschollene Eintagsfliegen beobachtet. Ursache sind vor allem Produktionsstilllegungen, Neubau und Sanierung von kommunalen und industriellen Kläranlagen sowie bessere Produktions- und Abwassertechnologien. Die Gewässerüberwachung erfolgt in Sachsen-Anhalt durch den Gewässerkundlichen Landesdienst im Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW). Im überwachungsprogramm werden mehr als 1000 Messstellen für chemische und biologische Gewässergüte an Flüssen, 90 Messstellen an Seen, und 122 Messstellen für Grundwasser ausgewertet . Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1951 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pressestelle@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de

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