API src

Found 77 results.

GcBÜK400 - Blei im Oberboden

Blei ist ein toxisches Schwermetall und infolge seiner vielfältigen industriellen Verwendung allgegenwärtig in der Umwelt verbreitet. Die Eintragsquellen sind nicht nur auf den Bereich von Erzvorkommen beschränkt (vor allem Bleisulfid sowie dessen Oxidationsminerale). Blei wird ebenfalls anthropogen über die Verhüttung von Blei-, Kupfer- und Zinkerzen, die weiträumige Abgasbelastung des Kraftfahrzeugverkehrs (bis zur Einführung von bleifreiem Benzin bis zu 60 % der atmosphärischen Belastung), Recyclinganlagen von Bleischrott, die Verwendung schwermetallhaltiger Klärschlämme und Komposte sowie durch Kohleverbrennungsanlagen in den Boden eingetragen . Für unbelastete Böden wird in Abhängigkeit vom Ausgangsgestein ein Pb-Gehalt von 2 bis 60 mg/kg angegeben. Die durchschnittliche Pb-Konzentration der oberen kontinentalen Erdkruste (Clarkewert) beträgt 17 mg/kg, der flächenbezogene mittlere Pb-Gehalt für die sächsischen Hauptgesteinstypen liegt bei 20 mg/kg. Die Gesteine Sachsens weisen keine bzw. nur eine geringe geochemische Spezialisierung hinsichtlich des Bleis auf. Im nördlichen bzw. nordöstlichen Teil Sachsens treten in den Oberböden über den Lockersedimenten des Känozoikums (periglaziäre Sande, Kiese, Lehme, Löss) und den Granodioriten der Lausitz relativ niedrige Pb-Gehalte auf. Bei den Lockersedimenten steigt der Pb-Gehalt mit zunehmendem Tongehalt leicht an. Die Verwitterungsböden über den Festgesteinen des Erzgebirges, Vogtlandes und z. T. der Elbezone haben meist deutlich höhere Bleigehalte, die durch eine relative Anreicherung in den Bodenausgangsgesteinen verursacht werden. Das am höchsten mit Blei belastete Gebiet in Sachsen ist der Freiberger Raum. Durch die ökonomisch bedeutenden polymetallischen Vererzungen (Pb-Zn-Ag), die auch flächenhaft relativ weit verbreitet sind, kam es zu einer besonders starken Pb-Anreicherung in den Nebengesteinen und folglich auch bei der Bildung der Böden über den Gneisen. Zusätzlich entstanden enorme anthropoge Belastungen durch die Jahrhunderte währende Verhüttung der Primärerze und in jüngerer Zeit beim Recycling von Bleibatterien. Besonders hohe Pb-Gehalte treten dabei in unmittelbarer Nähe der Hüttenstandorte einschließlich der Hauptwindrichtungen, im Zentralteil der Quarz-Sulfid-Mineralisationen und in den Flussauen auf. Weitere Gebiete mit großflächig erhöhten Pb-Gehalten liegen vor allem im Osterzgebirge, in einem Bereich, der sich von Freiberg in südöstliche Richtung bis an die Landesgrenze im Raum Altenberg erstreckt und in den Erzrevieren des Mittel- und Westerzgebirges, so um Seiffen, Marienberg - Pobershau, Annaberg, Schneeberg, Schwarzenberg und Pöhla. Der Anteil von Pb-Mineralen in den Erzen dieser Regionen ist jedoch deutlich geringer. Durch häufige Vergesellschaftung von Pb und As in den Mineralisationen ist das Verbreitungsgebiet der erhöhten Pb-Gehalte im Osterzgebirge und untergeordnet im Westerzgebirge sowie in den Auen der Freiberger und Vereinigten Mulde der des Arsens ähnlich. Die Auenböden der Freiberger Mulde führen ab dem Freiberger Lagerstättenrevier extrem hohe Bleigehalte, die sich bis in die Auenböden der Vereinigten Mulde in Nordwestsachen fortsetzen. Die Auen der Elbe und der Zwickauer Mulde weisen durch geogene bzw. anthropogene Quellen (Lagerstätten, Industrie) im Einzugsgebiet ebenfalls Bereiche mit höheren Bleigehalten auf. Die Bleigehalte der Böden im Raum Freiberg und in den Auenböden der Freiberger und Vereinigten Mulde überschreiten z. T. flächenhaft die Prüf- und Maßnahmenwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)

Eisenbahnstrecken im Landkreis Osnabrück

Eisenbahnstrecken dienen der Verbindung von Punkten auf eigenem Bahnkörper, mit Regelspur; zwei- oder mehrgleisig, unter Vermeidung starker Krümmungen, größerer Steigungen und Straßenkreuzungen in gleicher Höhe.

Strukturelle Entwicklung und Geochronologie des Altkristallins Ostkretas

Das Projekt "Strukturelle Entwicklung und Geochronologie des Altkristallins Ostkretas" wird/wurde gefördert durch: Deutsche Forschungsgemeinschaft. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Geologie und Mineralogie.Das Altkristallin Ostkretas stellt eine Besonderheit im kretischen Deckenstapel dar. Im Zuge der alpidischen Subduktion wurde es auf lediglich ca. 300 Grad C aufgeheizt, so dass die alpidische Deformation auf diskrete Scherzonen beschränkt ist. Infolgedessen ist das präalpidische strukturelle Inventar im Altkristallin noch weitgehend vorhanden. Detaillierte strukturelle und mikrogefügekundliche Untersuchungen der Altkristallineinheiten (Gneise, Glimmerschiefer, Amphibolite etc.) sollen dazu beitragen, die bisher kaum verstandene präalpidische Kinematik sowie die beteiligten Deformationsmechanismen und -bedingungen zu entschlüsseln. Erste U-Th-Pb-Datierungen von Monaziten mit der EMP-Methode belegen, dass die präalpidische Metamorphose im Perm stattgefunden haben muß. Weitere geochronologische Untersuchungen sollen helfen, die noch fehlenden Zeitmarken im Altkristallin festzulegen. Konventionelle U-Pb-Datierungen von Monazit und Zirkon werden es erlauben, das Alter der präalpidischen Metamorphose erstmals sehr exakt zu datieren. Darüber hinaus sollte sich mit dieser Methode auch das Protolithalter zweier neu aufgefundener Orthogneiskomplexe bestimmen lassen. Im Hinblick auf eine ICDP-Bohrung in der Mesara-Ebene Mittelkretas kommt der Untersuchung des Altkristallins keine unbedeutende Rolle zu, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass Altkristallin auch von der Bohrung angetroffen werden wird.

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt (Flurstück 556/6)"

Aktenzeichen: BASE21102/01-A#2173 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat mit Schreiben vom 06.08.2024 (Aktenzeichen: 430.3.11-2024/021835) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt (Flurstück 556/6) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 118 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamts Breisgau- Hochschwarzwald beiliegenden Stellungnahme vom 19.07.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Gemäß Stellungnahme des LGRB könne das Vorhaben zugelassen werden, da im engen räumlichen Zusammenhang bereits Geothermiebohrungen mit vergleichbaren Bohrteufen abgeteuft worden seien, die wie die geplanten Bohrungen ebenfalls in Gneisen der Feldberg-Migmatit-Formation des Kristallinen Grundgebirges enden würden. Auf Grundlage der Ausführungen des LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 22.08.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag Aktenzeichen: BASE21102/01-A#2173

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Biberach, Gemarkung Biberach (Flurstück 14)"

Aktenzeichen: BASE21102/01-A#2089 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Biberach, Gemarkung Biberach Das Landratsamt Ortenaukreis hat mit Schreiben vom 13.06.2024 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Biberach, Gemarkung Biberach (Flurstück 14) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 150 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (GD LGRB) kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamtes Ortenaukreis beigefügten Stellungnahme vom 29.05.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Weiterhin ist der Stellungnahme des GD LGRB zu entnehmen, dass das Vorhaben zugelassen werden könne, da in Biberach bereits mehrere 112 m bis 180 m tiefe Geothermiebohrungen abgeteuft worden seien. Diese lägen rund 600 m bis 900 m vom Vorhaben entfernt und würden wie die geplanten Bohrungen in Gneisen und Ganggraniten des Kristallinen Grundgebirges enden. Auf Grundlage der Ausführungen durch den GD LGRB und das Landratsamt Ortenaukreis sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 17.06.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt (Flurstück 265/39)"

Aktenzeichen: BASE21102/01-A#1747 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat mit Schreiben vom 05.10.2023 (Aktenzeichen: 430.3.11-692.226) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Neustadt (Flurstück 265/39) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 160 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamts Breisgau- Hochschwarzwald beiliegenden Stellungnahme vom 26.09.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Gemäß der Stellungnahme des LGRB könne das Vorhaben zugelassen werden, da im engen räumlichen Zusammenhang bereits Geothermiebohrungen mit vergleichbaren Bohrteufen vorhanden seien, die wie die geplanten Bohrungen ebenfalls in Gneisen der Feldberg-Migmatit-Formation des Kristallinen Grundgebirges enden würden. Auf Grundlage der Ausführungen des LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 07.11.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Iran and SE Anatolia Meso-Cenozoic igneous rock compositions

Einvernehmen zum Vorhaben "drei Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Langenordnach (Flurstücke 12 und 68/2) "

Aktenzeichen: BASE21102/01 -A#1398 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Langenordnach Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald hat mit Schreiben vom 17.04.2023 (Aktenzeichen: 430.3.11-692.226) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für drei Geothermiebohrungen in Titisee-Neustadt, Gemarkung Langenordnach (Flurstücke 12 und 68/2) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 150 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst beim Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) im Regierungspräsidium Freiburg kommt in seiner dem Schreiben des Landratsamts Breisgau- Hochschwarzwald beiliegenden Stellungnahme vom 12.04.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 195_00IG_K_g_MO befindet. Gemäß der Stellungnahme des LGRB könne das Vorhaben zugelassen werden, da im engen räumlichen Zusammenhang bereits zahlreiche Geothermiebohrungen mit vergleichbaren Bohrteufen abgeteuft worden seien, die wie die geplanten Bohrungen ebenfalls in Gneisen der Feldberg-Migmatit-Formation des kristallinen Grundgebirges enden würden. Auf Grundlage der Ausführungen des LGRB sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 18.04.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Erdwärmesondenbohrungen in Oberschöna, Gemarkung Oberschöna (Flurstück 96/14)“

Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0294 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenbohrungen in Oberschöna, Gemarkung Oberschöna Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 15.07.2022 (Aktenzeichen: 2022/109) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Erdwärmesondenbohrungen in Oberschöna, Gemarkung Oberschöna (Flurstück 96/14) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 125 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 30.06.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO. Den Ausführungen des LfULG ist zu entnehmen, dass durch das Vorhaben (ET: 125 m), welches im Verbreitungsgebiet der kristallinen Wirtgesteinsformation Gneis liege, keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter, Schichten darstellen. In den obersten 200 m innerhalb der Gneisformation finde eine ausgeprägte Grundwasserführung in der Verwitterungs- und Auflockerungszone sowie entlang hydraulisch wirksamer Trennflächengefüge und klüftigeren Bereichen statt, so dass ein grundwasserhemmender Charakter dieser Schichten verneint werden könne. Zudem sei im Bereich des geplanten Standortes ein Vorkommen von stratiformen Steinsalzformationen und Salzformationen in steiler Lagerung nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes, des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 12.08.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „sechs Erdwärmesondenbohrungen in Olbernhau, Gemarkung Oberneuschönberg (Flurstück 176)"

Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0157 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenbohrungen in Olbernhau, Gemarkung Oberneuschönberg Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 12.01.2022 (Aktenzeichen: 2021/162) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für sechs Erdwärmesondenbohrungen in Olbernhau, Gemarkung Oberneuschönberg (Flurstück 176) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 05.01.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach eigener Prüfung befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO. Den Ausführungen des LfULG ist zu entnehmen, dass durch das Vorhaben (Endteufe: 120 m), welches im Verbreitungsgebiet der kristallinen Wirtsgesteinsformation (Gneis) liege, keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden würden, die einen langfristigen Schutz oder eine zusätzliche Barriere darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter, Schichten darstelle. In den obersten 200 m innerhalb der Gneisformation fände eine ausgeprägte Grundwasserführung in der Verwitterungs- und Auflockerungszone sowie entlang hydraulisch wirksamer Trennflächengefüge und klüftigeren Bereichen statt, so dass ein grundwasserhemmender Charakter dieser Schichten verneint werden könne. Zudem sei im Bereich des geplanten Standortes ein Vorkommen von stratiformen Steinsalzformationen und Salzformationen in steiler Lagerung nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes, des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 20.01.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

1 2 3 4 5 6 7 8