Der Überschuss der Stickstoff-Gesamtbilanz der Landwirtschaft in Deutschland beträgt jährlich 1,55 Millionen Tonnen N, was rund 93 kg N/ha LF (Mittel 2016 bis 2018) entspricht. Rund 90 % des Nitrat-Eintrags in das Grundwasser, 95 % der Ammoniak- und 80 % der Lachgas-Emissionen in die Atmosphäre stammen aus der Landwirtschaft. Der Anteil der Landwirtschaft an den Phosphoreinträgen in die Nord- und Ostsee beträgt zwischen 50 % und 63 %. Eine nachhaltige Düngegesetzgebung bildet ein zentrales Element, um die Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft in alle Ökosystembereiche soweit zu reduzieren, dass zukünftig die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Mit Hilfe der Stoffstrombilanz sollen die Nährstoffflüsse in landwirtschaftlichen Betrieben transpa-rent und überprüfbar abgebildet werden. Die Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV) regelt, wie betriebliche Bilanzen für Stickstoff und Phosphor zu erstellen sind und welche Obergrenzen für die betrieblichen Nährstoffüberschüsse gelten. Im Jahr 2021 soll der Geltungsbereich der StoffBilV auf alle Betriebe mit mehr als 20 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mehr als 50 Großvieheinheiten je Betrieb ausgeweitet werden. Im Zuge dieser Novellierung ist auch die Obergrenze der betrieblichen N-Überschüsse neu festzusetzen, für den P-Überschuss ist erstmalig ein Grenzwert festzulegen. Mit der vorliegenden Stellungnahme wird ein Konzept für die Begrenzung der betrieblichen N- und P-Überschüsse in der StoffBilV vorgelegt, das einen umweltgerechten, nachhaltigen und ressourceneffizienten Umgang mit Nährstoffen sicherstellt und das gleichzeitig der ökonomisch nachhaltigen Anpassungsfähigkeit der Betriebe Rechnung trägt. Mit der langfristigen Festlegung der Zielwerte erhalten die landwirtschaftlichen Betriebe Planungssicherheit für ihre Betriebsentwicklung und eindeutige Vorgaben für die zukünftige Gestaltung ihres Nährstoffmanagements. Quelle: Forschungsbericht
Der Atlas Agrarstatistik beruht auf den Daten der Landwirtschaftszählung 2010 und 2020 bzw. Agrarstrukturerhebung 2016. Es liegen folgende Karten vor: Für die Jahre 2010, 2020 und 2016: Landwirtschaftliche Betriebe, Betriebsgröße, Schweinedichte, Schweinedichte in Planungseinheiten, Rinderdichte, Rinderdichte in Planungseinheiten, Dichte Großvieheinheiten, Dichte Großvieheinheiten in Planungseinheiten, Anteil der Maisfläche, Anteil der Dauergrünlandfläche, Anteil der Weizenfläche, Anteil der Rapsfläche, Anteil der Ökofläche Für das Jahr 2010: Dichte Arbeitskräfte-Einheiten, Dichte Saisonarbeitskräfte-Einheiten, Betriebswirtschaftliche Ausrichtung Für die Jahre 2016 und 2020: Produktionsrichtung Für die Jahre 2010 und 2020: Anteil der tatsächlich bewässerten Fläche, Anteil der eigenen selbstbewirtschafteten Fläche
Antrag nach § 4 BImSchG, Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Haltung von Masthähnchen mit einer Kapazität von 59.900 Tierplätzen bzw. 114 GV (Großvieheinheiten). Öffentliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG
- Reduzierung der Tierplätze von 1029 Tierplätzen (1029 Rinder und 75 Kälber) auf 720 Tierplätze (720 Rinder und 320 Kälber) und Absenkung der Großvieheinheiten von 907,8 auf 446 - Entfall der Güllekanäle in drei Stallhüllen - Ersatz der Monoschachtlüftung durch geregelte Seitenwandlüftung - Nutzung der Außenflächen zur Aufstellung von Kälberiglus - Rückbau eines Wasserbeckens - Einbindung der Oberflächenentwässerung von 3740 m² Wirtschaftsfläche in das Güllelager - Vergrößerung der Lagerkapazität der Güllelagune um 4.263 m3 auf 9.728 m3.
Partizipative Modellbildung, Akteurs- und Ökosystemanalyse in Agrarintensivregionen Fallstudie Deutschland 10/2003 – 03/2007 Von Oktober 2003 bis März 2007 wurde am Institut für Umweltsystemforschung der Universität Osnabrück das Projekt PartizipA durchgeführt. Thema des Projektes war die Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in einem landwirtschaftlich intensiv genutzten Gebiet. Die WRRL fordert, dass alle europäischen Gewässer bis zum Jahr 2015 einen guten Zustand aufweisen. Diese ambitionierte Zielvorgabe bedeutet für das Untersuchungsgebiet, dass Landwirtschaft und Wasserwirtschaft gemeinsam Wege finden müssen, um die Stickstoffeinträge ins Grund- und Oberflächenwasser zu verringern. Der größte Anteil dieser Stickstoffeinträge sind Wirtschaftsdünger aus der Tierhaltung. Die WRRL sieht darüber hinaus in der Beteiligung der Öffentlichkeit ein Schlüsselinstrument für ihre erfolgreiche Umsetzung. Ziel des Forschungsprojektes war es, mit Akteuren vor Ort Perspektiven zur regionalen Umsetzung der WRRL zu untersuchen. Besondere Aufmerksamkeit kam dabei der Erarbeitung von Maßnahmen zum Grundwasserschutz zu, um die Region bei den künftigen Anforderungen der WRRL zu unterstützen. Das ca. 3000 km² große Einzugsgebiet der Hase gehört zur Flussgebietseinheit Ems und ist eines von 32 Bearbeitungsgebieten, der kleinsten Umsetzungseinheit zur WRRL in Niedersachsen. Den größten Flächenanteil im Einzugsgebiet hat der niedersächsische Landkreis Osnabrück (38%), der im Projekt schwerpunktmäßig betrachtet wurde. Der Landkreis Vechta im Einzugsgebiet der Hase weist mit 13 Millionen Hühnern die weltweit höchste Hühnerdichte auf. Zusätzlich werden im gesamten Einzugsgebiet mit ca. 4,7 Millionen Tieren annähernd 20% der Schweine Deutschlands gehalten. Der Viehbesatz in dieser Region liegt mit durchschnittlich 2,1 Großvieheinheiten pro Hektar Landfläche fast doppelt so hoch wie der Bundesdurchschnitt. Zur Unterstützung der im Projekt angestrebten Maßnahmenplanung wurden mit einem Nährstoffmodell die Stickstoffausträge der aktuellen Landnutzung und verschiedener - von den Akteuren vorgeschlagener - Maßnahmen berechnet. Die Ergebnisse der Modellierung wurden mit einem Geographischen Informationssystem kartographisch aufbereitet und im Akteursforum vorgestellt. Das Akteursforum wurde durch eine Institutionen- und Akteursanalyse begleitet, welche die aktuellen Rahmenbedingungen untersuchte. Der Prozess des sozialen Lernens im Akteursforum wurde evaluiert und dabei insbesondere der Umgang mit Konflikt betrachtet. Die Forschungsergebnisse wurden in zahlreichen Veröffentlichungen (Auswahl siehe unten) sowie im Internet dargestellt. Zentrales Element des Projektes war ein Akteursforum, an dem 14 Vertreter regionaler Organisationen aus den Bereichen Landwirtschaft, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft, Raumordnung und Naturschutz teilnahmen. Gemeinsam mit diesen Akteuren wurden Szenarien für mögliche Entwicklungen der sozialen, ökonomischen und ökologischen Bedingungen in der Region entworfen. Der Beteiligungsprozess im Akteursforum kann als Beispiel für andere Regionen dienen und Anregungen für den offiziellen Umsetzungs- und Beteiligungsprozess der WRRL geben. Die Teilnehmer des Akteursforums haben an dieser Form der Beteiligung insbesondere die offene Dialogform mit vielfältigen Möglichkeiten, sich an Diskussionen zu beteiligen, geschätzt. Die aktive Mitgestaltung der Akteure setzte eine ständige Anpassung der verwendeten Methoden voraus. Methodische Instrumente wie Metaplantechnik, Visualisierung individueller Perspektiven und Kleingruppenarbeiten wurden von den Teilnehmern als besonders hilfreich eingeschätzt. Die im Akteursforum gemeinsam diskutierten, simulierten und bewerteten Maßnahmen für Landnutzungsänderungen haben Eingang in ein von allen Beteiligten gemeinsam entwickeltes Schlussdokument gefunden. Die Umsetzbarkeit der Maßnahmen wurde von den Akteuren zum Teil unterschiedlich eingeschätzt, auch diese kontroversen Bewertungen sind Bestandteil des Dokuments. Als pdf-Datei ist das Schlussdokument unter www.partizipa.net erhältlich. Durch das offene Forschungskonzept des Projekts konnten auch neue Bedürfnisse der Akteure berücksichtigt werden. Unter dem Motto „Ein Sonntag im Osnabrücker Land. Erlebe Natur, Wasser und Landwirtschaft aus einer Hand“ fand auf Wunsch der Akteure im Sommer 2006 ein Aktionstag statt. Mit Unterstützung vieler weiterer regionaler Akteure trug die Veranstaltung zur Sensibilisierung der Konsumenten für den Zusammenhang von Ernährung, Landwirtschaft und Grundwasserschutz bei. Berkhoff, K. (2006): Application of a GIS-based groundwater vulnerability assess-ment in a participatory process. In: Tochtermann, K., Scharl, A. (Editors): Managing Environmental Knowledge. Shaker, Aachen, pp. 389-392. Newig, J. / Kaldrack, K. (2007): Sauberes Wasser durch Partizipation? Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie im Landkreis Osnabrück; in: M. Schäfer / B. Nölting (Hrsg.): Impulse für eine nachhaltige Landwirtschaft und Ernährung. Ergebnisse der sozial-ökologischen Forschung. Ökom-Verlag. Kastens, B., Newig, J. (2005): Die aktuelle Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie - Konsequenzen und Perspektiven für die Landwirtschaft am Beispiel Niedersachsens; in: Berichte über Landwirtschaft 83 (3), S. 463-482. Prof. Claudia Pahl-Wostl Dr. Jens Newig Dipl.-Umweltwiss. Karin Berkhoff Dipl.-Systemwiss. Kai Kaldrack Dipl.-Geograph. Britta Kastens Dipl.-Psych. Bianca Schlußmeier MA Sophie Rotter (Seecon Deutschland GmbH) Dr. Jens Newig Institut für Umweltsystemforschung Universität Osnabrück Barbarastr. 12 D-49069 Osnabrück 0049 - 541 - 969 2315 (tel) jens.newig@usf.uni-osnabrueck.de www.partizipa.net gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Haltung von Rindern als Milchvieh (Gesamtkapazität 981 Tierplätze bzw. 1.012 Großvieheinheiten) sowie einer Anlage zur Lagerung von Gülle (Gesamtkapazität 10.553 m³) in der Gemarkung Niehl
FACHINFOR MATION Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen für Sachsen-Anhalt (Stand: 15.06.2009) Nr. 08/2008 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Geruchsimmissionen bei Rinderanlagen für Sachsen-Anhalt (15.06.2009) 1. Einleitung Anlagen zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern unterliegen mit 600 oder mehr Rinderplätzen (Ziffer 7.1 e, Spalte 2 der 4. BImSchV) oder mit 500 oder mehr Kälberplätzen (Ziffer 7.1 f, Spalte 2 der 4. BImSchV) dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird. Bei Tierhaltungsanlagen ist insbesondere zu gewährleisten, dass keine erheblichen Geruchs- belästigungen auftreten. In der TA Luft sind unter Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 Mindestabstandskurven zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen vorgegeben, die jedoch nur für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Schweinen und Geflügel anzuwenden sind. Mit nachfolgender Vollzugsempfehlung soll eine entsprechende Beurteilung für Rinder- anlagen ermöglicht werden. Diese Vollzugsempfehlung kann auch für die Beurteilung von immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Rinderanlagen herangezogen werden. 2. Bauliche und betriebliche Maßnahmen Die Anwendung der Abstandsregelung setzt voraus, dass die unter 5.4.7.1 der TA Luft geregelten baulichen und betrieblichen Maßnahmen zur Emissionsminderung umgesetzt sind. Bei Rinderanlagen sind insbesondere folgende Maßnahmen zu beachten: 2.1 Bewirtschaftung In den Ställen und auf dem Betriebsgelände ist eine größtmögliche Trockenheit und Sauberkeit zu gewährleisten. Liege- und Laufflächen, Treibwege, Futtergänge im Stall und Betriebsflächen im Außenbereich sind regelmäßig zu reinigen. Größere Futterreste (größer 5 Prozent der Tagesration) sind durch bedarfsgerechte Fütterung zu vermeiden, Futterreste sind regelmäßig aus dem Stall zu entfernen. Geruchsintensives Futter und Futterreste sind in geschlossenen Behältern oder mit einer Abdeckung zur Vermeidung von Geruchsemissionen zu lagern. Bei Festmistverfahren ist für eine ausreichende Einstreumenge zu sorgen. Die Einstreu muss trocken und sauber sein. Bei Flüssigmistverfahren soll, zur Minimierung von Geruchsemissionen aus dem Stall, der anfallende Flüssigmist kontinuierlich oder regelmäßig in kurzen Zeitabständen zum Güllelager abgeleitet werden. 1 2.2 Lüftung In der Rinderhaltung werden unterschiedliche Stallbauformen genutzt. Zu unterscheiden sind Ställe in Leichtbauweise ohne Wärmeschutz (Kaltställe) mit freier Lüftung. Die Abluft wird durch Trauf-First-Lüftung oder Schachtlüftung nach oben über Dach oder bei Querlüftung über die Seitenwand abgeleitet. Ställe mit Seitenwandentlüftung sind im Nahbereich ungünstiger zu bewerten. Günstiger ist die Querlüftung, wenn durch Unterstützungslüftung die Abluft an der Seitenwand austritt, die abgewandt von der zu schützenden Wohnbebauung liegt. Geschlossene wärmegedämmte Ställe (Warmställe) werden mit Zwangsentlüftung über Dach betrieben. Die Abluftführung soll so erfolgen, dass eine freie Abströmung gewährleistet ist. 2.3 Entmistung, Lagerung Bei der Errichtung von Güllekellern zur Zwischenlagerung von Flüssigmist im Stall sind die Anforderungen nach Nr. 5.4.7.1. g) der TA Luft zu beachten. Bei der Flüssigmistlagerung (außerhalb des Stalles) sind Emissionsminderungsmaßnahmen vorzusehen, die einen Emissionsminderungsgrad an Geruchsstoffen und an Ammoniak von mindestens 80 Prozent erreichen. Die Lagerung von Rinder-Flüssigmist kann ohne zusätzliche Abdeckung erfolgen, wenn sich eine ausreichende natürliche Schwimmschicht bildet. Bei Ausbleiben einer ausreichenden natürlichen Schwimmschicht kann durch Aufbringen einer Strohhäckselschicht eine künstliche Schwimmschicht erreicht werden. Für die entsprechende Emissionsminderung muss die Strohhäckselschicht eine durchgehende Stärke von mindestens 10 bis 15 cm (mindestens 4 bis 7 kg/m2 Behälterfläche) betragen. Ansonsten soll die Lagerung in geschlossenen Behältern oder mit künstlicher Abdeckung erfolgen. Festmist ist auf einer von drei Seitenwänden umschlossenen Dungplatte zu lagern, wobei die offene Oberfläche möglichst klein gehalten werden soll. 3. Abstandsregelung 3.1 Mindestabstand Nach Ziffer 5.4.7.1 TA Luft sollen bei der Errichtung von Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren die Mindestabstände nach Abbildung 1 zur nächstgelegenen vorhandenen oder geplanten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Diese Vorgabe gilt nur speziell für Schweine- und Geflügelanlagen. Eine Abstandsregelung für Rinderanlagen besteht nicht. Um auch für Rinderanlagen eine einfache Beurteilung zu ermöglichen wird hiermit eine Mindestabstandsregelung als Vollzugshilfe für Sachsen-Anhalt vorgestellt. Bei der Festlegung einer Abstandsregelung für Rinder kann davon ausgegangen werden, dass von Rinderanlagen geringere Belästigungswirkungen ausgehen als von Schweinehaltungsanlagen (Geruchs- und Ammoniak-Emissionen aus der Tierhaltung, KTBL- Schrift 333; Gelbes Heft 63: Geruchsfahnenbegehungen an Rinderställen 1999). Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Geruchsemissionen von Mastschweinen und Rindern wird in Anlehnung an TA Luft Nr. 5.4.7.1 Abbildung 1 eine Mindestabstandskurve für Rinderanlagen in Abhängigkeit von der Tierplatzzahl (Großvieheinheiten) hergeleitet. 2
Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 1. Gewinnen von Rohstoffen und 1.1 sonstige Abgrabungen mit Freilegung des Grundwassers Gewinnen von Rohstoffen und 1.2 sonstige Abgrabungen ohne Freilegung des Grundwassers verboten verboten Errichten, Erweitern und Betreiben 1.3 von Anlagen zur Gewinnung von Erdwärme 1.4 Untertagebergbau, Tunnelbau 1.5 Durchführen von Bohrungen III B verbotenverboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird verboten, wenn Schutzfunktion der Deckschicht wesentlich gemindert oder reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann verboten, ausgenommen Anlagen mit Sekundärkreislauf verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Bohrungen für die öffentliche Wasserversorgung und deren Überwachung sowie zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser und Anlagen nach Nummer 1.3 verboten, sofern die Gefahr besteht, dass dabei das Grundwasser angeschnitten wird verboten 1.6 Durchführung von Sprengungen 2. III/III A Sachgebiet Bergbau, Erdaufschlüsse und unterirdische Lager Sachgebiet Kommunalwirtschaft, Industrie und Gewerbe Errichten, Betreiben und Erweitern von Betrieben und Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, 2.1 Behandeln, Verwenden und Umschlagen von radioaktiven Stoffen Errichten, Erweitern und Betrieb von Wärmekraftwerken Errichten, Erweitern und Betrieb von Transformatoren und 2.3 Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten, ausgenommen für medizinische Anwendung und Mess-, Prüf- und Regeltechnik verboten verboten, soweit nicht gasbetrieben 2.2 verboten, ausgenommen oberirdische Aufstellung von Transformatoren verboten Errichten, Erweitern und Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen und bergbaulichen 2.4 Rückständen, Biogasanlagen sowie die Errichtung und der Betrieb von Deponien im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes1.) Errichten, Erweitern und Betrieb von Anlagen zur Behandlung oder 2.5 Lagerung von Schrott, Altfahrzeugen und Altreifen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.6 Friedhöfen Vergraben und Ablagern von 2.7 Tierkörpern und Tierkörperteilen Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.8 Fahrzeugwaschanlagen Ausweisung und Erweiterung von Baugebieten einschließlich Gebiete 2.9 für Industrie und produzierendes Gewerbe Errichten und Betreiben von sonstigen baulichen Anlagen, 2.10 soweit sie nicht an anderer Stelle des Anhangs aufgeführt sind Errichten, Erweitern und Betrieb von 2.11 Rohrfernleitungen verboten verboten verboten zulässig verboten verboten verboten verboten, ausgenommen Baugebiete für Wohnbebauung verbotenbeschränkt zulässig, ausgenommen baugenehmigungsfreie Vorhaben nach BauO LSA2.) verbotenbeschränkt zulässig Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 3. III B Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Errichten und Betreiben von Anlagen zum Umgang mit 3.1 wassergefährdenden Stoffen einschließlich Windkraftanlagen Befördern wassergefährdender 3.2 Stoffe 3.3 III/III A Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen Sachgebiet Abwasser und Abwasseranlagen Einleiten oder Versickern von Abwasser in den Untergrund einschließlich Abwasserver- sickerung,- verrieselung und - 4.1 verregnung, ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser und Abwasser aus Kleinkläranlagen verboten verboten verboten verboten, ausgenommen alle oberirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen der Wassergefährdungsklasse (WGK) 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 100 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdenden Stoffen der WGK 3 und alle unterirdischen Anlagen mit einem maßgebenden Volumen von <= 1.000 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 1 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 10 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 2 oder mit einem maßgebenden Volumen von <= 1 m³ wassergefährdender Stoffe der WGK 3 verboten, ausgenommen auf Straßen, die nach RiStWag3.) ausgebaut und entwässert sind und Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf verboten, ausgenommen Umgang mit Kleinstmengen für den Haushaltsbedarf 4. 4.2 Einleiten von Abwasser aus Kleinkläranlagen in den Untergrund Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer, 4.3 ausgenommen Niederschlagswasser verbotenverboten, ausgenommen das großflächige Versickern des auf Straßen und Wegen anfallenden Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone verbotenverboten, ausgenommen flächenhafte Versickerung von häuslichem oder kommunalem Abwasser aus Kleinkläranlagen, das mindestens mit einem Verfahren nach dem Stand der Technik behandelt wurde und wenn eine Ableitung zu aufnahmefähigen Fließgewässern nicht möglich ist verbotenverboten, verboten, ausgenommen Abwasser aus ausgenommen Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, das Kleinkläranlagen, das mindestens mit mindestens mit einem Verfahren einem Verfahren nach dem Stand nach dem Stand der Technik der Technik behandelt wurde behandelt wurde verboten, ausgenommen Anlagen zum verboten, Herausleiten von Abwasser ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme vorhandener Anwesen, wenn die in und mindestens alle fünf Jahre durch Sichtprüfung und alle zehn Jahre SZ III genannten besonderen durch Druckprobe oder ein anderes gleichwertiges Verfahren überprüft wird. Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung eingehalten sind verboten, ausgenommen Anlagen, die die Errichten und Erweitern von Regen- Anforderungen an die verboten 4.5 und Mischwasserent- Niederschlagswasserbehandlung des lastungsbauwerken RdErl. des MLU vom 23.05.20134.) erfüllen verboten, Errichten und Erweitern von ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen Abwasserbehandlungsanlagen i.S. des Gewässerschutzes, Kleinkläranlagen in monolitischer Bauweise 4.6 verboten einschließlich Kleinkläranlagen, nach Nummern 4.2 und 4.3 und abflusslose Sammelgruben. wenn die abflusslosen Sammelgruben Dichtigkeit und die Standsicherheit sichergestellt sind Errichten und Erweitern von Kanalisationen einschl. Regen- und Mischwasserentlastungs- 4.4 bauwerken, Anlagen zum Durchleiten oder Herausleiten von Abwasser Sachgebiet Land- und 5. Forstwirtschaft sowie Erwerbsgartenbau Errichten oder Erweitern von ortsfesten baulichen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, 5.1 Gülle und Silagesickersaft und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage Errichten oder Erweitern von Erdbecken, auch mit 5.2 Foliendichtung, für die Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern Errichten oder Erweitern von 5.3 Erdsilos zur Bereitung und Lagerung von Silage verboten beschränkt zulässig, ausgenommen sind Anlagen mit Leckerkennungseinrichtung oder oberirdische Anlagen mit doppelwandigem Behälter verboten verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Anlage (zu § 3 Abs. 1) Handlungen bzw. Nutzungen II 5.4 Festmistaußenlagerungverboten Düngen mit Gülle, Jauche, Geflügelkot, Festmist, 5.5 Silagesickersaft und Festmistkompostverboten Lagern und Ausbringen von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm, 5.6 Gärsubstraten aus Biogasanlagen bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen Bau und Betrieb von Anlagen zum Lagern, Zwischenlagern und zum 5.7 Abfüllen fester und flüssiger mineralischer Düngemittel Ausbringen von mineralischen 5.8 Düngemitteln durch Agrarflugzeuge III/III A III B verboten, ausgenommen wenn die Bedingungen des KTBL-Positionspapieres, 1. überarbeitete Auflage Mai 20115.), eingehalten werden verboten, ausgenommen es wird eine jährliche einzelschlagbezogene Aufzeichnung über die Zu- und Abfuhr von Stickstoff und Phosphor erstellt und ausgewertet. Die Bewertung der Bilanzsalden hat schlagbezogen analog der Vorgaben der DüV6.) zu erfolgen. verbotenbeschränkt zulässig verbotenverboten, ausgenommen sind Anlagen gem. Nummer 3.1 verbotenzulässig Lagern und Anwenden von Pflanzenschutzmittelnverboten5.10 Kahlschlag und Waldrodungverboten5.11 Umbruch von Dauergrünland Feldanbau von Mais, Leguminosen, Hackfrüchten, Gemüse und 5.12 gewerblicher Obstbau sowie Sonderkulturen Beregnung landwirtschaftlich oder 5.13 erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen Bau und Betrieb gewerblicher Fischzucht- und –mastanlagen in 5.14 Teichen und Netzgehegehaltungen und Fütterung Bau und Betrieb von Anlagen zur 5.15 gewerblichen Wassergeflügelhaltung Errichten und Erweitern von 5.16 Stallanlagen sowie Tierhaltung in Freigehegen Errichtung und Erweiterung von 5.17 Viehfütterungs-, Tränk- und Melkständen Errichten und Erweitern von 5.18 Dämpfanlagen und Waschplätzen für Maschinen und Geräteverbotenverboten, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel ohne W-Auflage und Anlagen, die nach VAwS LSA errichtet wurden. verboten, ausgenommen ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung beschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenzulässig bis zu einer maximalen Bodenfeuchte von 80 v.H. verbotenzulässig verbotenzulässig verboten, ausgenommen Kleintierhaltung für die Eigenversorgungbeschränkt zulässig verbotenzulässig verbotenbeschränkt zulässig 5.9 5.19 Beweidung Neuanlage und Erweiterung von 5.20 Gartenbaubetrieben, Baumschulen und Kleingartenanlagen verboten ab einer Besatzstärke von einer Großvieheinheit je Hektar (GVE/ha) (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von zwei GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) verboten ab einer Besatzstärke von 2,5 GVE/ha (Bedingung: Nachweisführung eines Weidetagebuches) beschränkt zulässig verboten Sachgebiet Gewässerunterhaltung und Hydromelioration Gewässerunterhaltung mit 6.1 chemischen Mitteln 6. 6.2 Ausbau von Gewässern Verletzung der Kolmationsschicht durch wasserbauliche Maßnahmen 6.3 an Vorflutern im Bereich von Uferfiltratfassungen Errichten und Erweitern von 6.4 Dränagen, Entwässerungsgräben und Schöpfwerken Sachgebiet Verkehrswesen Bau und Betrieb von Flugplätzen 7.1 und zugehörigen Anlagen verboten verboten, ausgenommen zur Verbesserung des ökologischen Zustandszulässig verbotenzulässig verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschicht hierdurch wesentlich gemindert wird 7. verboten Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt
Für den ökologischen Landbau stehen in der neuen Förderperiode mehr Mittel als bisher zur Verfügung. Insgesamt liegt das Finanzvolumen im Ökolandbau in der Förderperiode 2014 bis 2020 in Sachsen-Anhalt bei über 100 Millionen Euro. Das sind 29,7 Millionen Euro mehr als bisher ? ein Zuwachs von fast einem Drittel. Mit dem Geld soll der ökologische Landbau in Sachsen-Anhalt deutlich ausgeweitet werden. Insbesondere die Einführung ökologischer Anbauverfahren soll zukünftig mit einer erhöhten Förderung unterstützt werden. Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft und Energie, Prof. Dr. Claudia Dalbert sagte: ?Mit diesem Angebot setzen wir ein deutliches Zeichen für den ökologischen Landbau. Gerade in der Umstellungsphase benötigen Betriebe eine besondere Unterstützung, die sie nun auch in Sachsen-Anhalt erhalten. Ich rechne mit einem deutlichen Schub für den Ökolandbau. 5.000 Hektar mehr sollten erreichbar sein ? das wäre ein Plus von etwa 11 Prozent?. Derzeit werden rund 46.500 Hektar Flächen im Öko-Landbau gefördert.Bisher wurden für ökologisch bewirtschaftete Ackerflächen und Grünland in Sachsen-Anhalt 230 Euro pro Hektar gezahlt. Nunmehr soll die Prämie auf den maximal möglichen Satz von 273 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und auf 403 Euro pro Hektar für die ersten beiden Jahre der Betriebsumstellung angehoben werden.Auch die Prämien für Gemüse und Dauerkulturen werden deutlich erhöht ? Gemüse von 415 Euro auf 468 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und auf 1.215 Euro pro Hektar für die Einführung, Dauerkultur von 750 Euro pro Hektar auf 975 Euro pro Hektar für die Beibehaltung und 1.657 Euro pro Hektar für die Einführung. Die Einführungsprämie soll gewährt werden, wenn der Gesamtbetrieb frühestens 21 Monate vor Beginn der Förderung auf ökologische Anbauverfahren umgestellt hat. Maßgeblich ist der Beginn der Laufzeit des Vertrags mit der Ökokontrollstelle. Bei Grünlandbetrieben (> 80 Prozent Grünlandanteil) ist ein Tierbesatz von mind. 0,3 Großvieheinheiten erforderlich. In den Genuss der erhöhten Beibehaltungsprämie kommen Betriebe, die 2017 einen Neuantrag stellen. Ein Neuantrag liegt auch dann vor, wenn der Betrieb seine Flächen um 3 Hektar oder 50 Prozent erweitert. Zur Umsetzung der neuen Förderung müssen die Änderungen im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raumes noch der EU-Kommission zur Genehmigung vorgelegt werden. Im Frühjahr 2017 können dann erste Anträge mit den erhöhten Fördersätzen gestellt werden. Beginn des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums ist der 1. Januar 2018. Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 121/08 Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt - Pressemitteilung Nr.: 121/08 Magdeburg, den 2. Oktober 2008 Projekte für heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere ausgezeichnet/Bio-Hobbyimker gewinnt Tierschutzpreis des Landes Magdeburg . Der Hobbyimker Wolfgang Strube aus Kroppenstedt (Bördekreis) ist Sieger des Tierschutzpreises 2008. Seit Jahren widmet er sich der Haltung der Dunklen Biene, einer robusten, aber extrem vom Aussterben gefährdeten Haustierrasse. Dafür hat er heute in Magdeburg von Landwirtschaftsstaatssekretär Dr. Hermann Onko Aeikens den mit 1.500 Euro dotierten Preis erhalten. Den zweiten, mit 1.300 Euro dotierten Preis erhielt die Familie Kutschbach vom Ziegenhof in Glinde (Salzlandkreis). Der Ökolandbaubetrieb hält 68 Zuchtziegen und zwei Böcke der Rasse Braune Harzer Ziege. Mit einer Anerkennungsurkunde wurde die Nutztierarche ¿Der Künn¿sche Hof¿ der Familie Weber in Wormsdorf (Bördekreis) für die Haltung der Geflügelrassen Deutsche Sperber und Vorwerkhühner ausgezeichnet. Aeikens hob hervor, dass die Haltung von Tieren immer ein hohes Maß an Fachkompetenz und persönlichem Engagement voraussetze. Doch mit dem Tierschutzpreis 2008 wollte das Land vor allem den Einsatz für heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere würdigen. Aeikens: ¿Die Preisträger stehen dafür, dass der Erhalt heimischer und vom Aussterben bedrohter Tiere Arten- und zugleich Tierschutz ist.¿ Der Tierschutzpreis des Landes Sachsen-Anhalt wird alle zwei Jahre ausgeschrieben und von einer Expertenjury vergeben. Diesmal standen heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere im Mittelpunkt. Der Landeswettbewerb richtete sich an landwirtschaftliche Betriebe und Tierhalter. Die Verleihung fand anlässlich des Welttierschutztags (04. Oktober) statt. Tierschutzpreis des Landes Sachsen-Anhalt 2008 Heimische und vom Aussterben bedrohte Tiere - Übersicht Preisträger und Ausgezeichnete- 1. Preis Wolfgang Strube , Biologische Imkerei, Kroppenstedt (Bördekreis), Dunkle Biene 2. Preis Familie Kutschbach, ¿Glinder Ziegenhof¿, Glinde (Salzlandkreis), Braune Harzer Ziege Auszeichnung Familie Weber, Nutztierarche ¿Der Künn¿sche Hof¿, Wormsdorf (Bördekreis), Deutsche Sperber und Vorwerkhühner Vorstellung der Preisträger 2008 l Wolfgang Strube - Dunkle Biene (1. Preis) Herr Strube hält als organisierter Hobby-Imker mit hoher Sachkenntnis 14 Bienenvölker, davon acht Völker der ¿Dunklen Biene¿. Die ¿Dunkle Biene¿ ist eine alte, in Mitteleuropa ursprünglich einheimische Haustierrasse, die sich durch Robustheit und Flugkraft auszeichnet und seit der Eiszeit bekannt ist. Sie wurde seit Jahrzehnten von Carnica- und Buckfast-Arten aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus verdrängt. Ihr Bestand gilt deshalb als extrem gefährdet. Strubes Bienenhaltung entspricht der EU-Richtlinie für biologische Imkerei. Die Reinrassigkeit ist über zertifizierte Königinnen-Importe gewährleistet. Die Bienen leben in einem natürlichen Habitat in der Nähe des Hakelwalds bei Heteborn. Die Gesundheitsvorsorge kann als beispielhaft eingeschätzt werden: Fluglochbeobachtung, Beurteilung des Gemülls, qualitativ und quantitativ gute Ernährung, Wintereinfütterung mit Honig, Teilnahme am Vorbeuge- Monitoring (Länderinstitut für Bienenkunde), Varroamilben-Bekämpfung mit Ameisensäure und Oxalsäure. Die Königinnen erhalten keinen Flügelschnitt. Um die Belastungen für das Bienenvolk zu reduzieren, erfolgt kein Wandern (Wanderimkerei). In der Öffentlichkeitsarbeit ist Herr Wolfgang Strube aktiv als Bienenseuchensachverständiger (BSS), als Vereinsvorsitzender und durch Vortragstätigkeiten. l ¿Glinder Ziegenhof¿ - Braune Harzer Ziege (2. Preis) Die Braune Harzer Ziege ist rehfarben, kurzhaarig, hat einen weißen Bauch und wurde vor ca. 100 Jahren in örtlichen Zuchtvereinen im Harzgebiet gezüchtet. Sie wird in der Kategorie ¿Bestandsbeobachtung¿ in der Roten Liste der Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen geführt. Die Familie Kutschbach führt in Glinde einen Betrieb, der nach den Richtlinien des ökologischen Landbaues arbeitet und vor allem auf die Ziegenkäsevermarktung setzt. Der Betrieb hält 68 Zuchtziegen und zwei Böcke insbesondere der Rasse Harzer Braune Ziege. Die Aufzucht der Lämmer erfolgt an der Mutter. Der Tierbestand wird im Herdbuch des Landesschafzuchtverbandes Sachsen-Anhalt geführt und ist CAE-frei. Der Betrieb liegt in unmittelbarer Nähe zum Elbdeich. Der Betrieb nutzt deshalb Weideflächen im Elbvorland. Der Weidekomplex ist sehr großzügig gestaltet und bietet durch älteren Baumbewuchs natürlichen Schatten und Witterungsschutz. Bei länger anhaltender nasser Witterung werden die Tiere in den nahe gelegenen Stall verbracht. Dort werden die Tiere in Laufstallhaltung mit Tiefstreu gehalten, haben aber auch in der Stallhaltungsperiode freien Zugang zum angrenzenden Auslauf. Jedes Tier hat einen eigenen Fressplatz. Durch die Wasserversorgung über Selbsttränken haben die Ziegen jederzeit Zugang zu frischem Wasser. Hintergrundinformationen I. Imkerei in Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt bewirtschaften 1.200 Imker überwiegend im Nebenerwerb und als Freizeitimker ca. 10.000 Bienenvölker. 2007 wurden ca. 330 Tonnen Honig erzeugt. Damit liegt der durchschnittliche Honigertrag bei 35 Kilogramm/Volk und damit erstmals über dem Bundesdurchschnitt. Der Verkauf erfolgt hauptsächlich im Direktverkauf ab Hof bzw. auf Wochenmärkten. Das Land unterstützt die Imker und deren Nachwuchs. Dafür stehen 2008 EU- und Landesgelder in Höhe von 25.000 Euro bereit. Der Landesimkerverband finanziert damit Schulungsmaterialien, Ausrüstungsgegenstände und so genannten Startersets für die Nachwuchsgewinnung. 2. Haltung und Förderung einheimischer und vom Aussterben bedrohter Tiere in Sachsen-Anhalt Mit dem Förderprogramm zur Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen ist es gelungen, den Zuchtbestand zu erhöhen bzw. auf einem angemessenen Stand zu stabilisieren. Bestes Beispiel dafür ist das Rote Höhenvieh: So stieg die Zahl der Herdbuchtiere im Zeitraum von 1996 bis 2005 von 17 auf ca. 300 Tiere. 2007 betrug der Bestand 332 Zuchttiere. Mit der neuen Förderperiode 2007-2013 können auch wieder Schafrassen gefördert werden. So wurde das Merinofleischschaf in die Förderung aufgenommen. Der Bestand war 2006 in Sachsen-Anhalt auf 1600 Herdbuchtiere gesunken. Mit in-Kraft-Treten der neuen Richtlinie zur Förderung Tiergenetischer Ressourcen kann der Landesschafzuchtverband wieder einen Bestand von ca. 4000 Muttern verzeichnen. 2008 werden bereits 4.344 weibliche und 80 männliche Merinofleischschafe durch Landes- und EU-Mittel gefördert. Weiterhin werden derzeit ca. 100 weiße Hornlose Heidschnucken, 115 rauwollige pommersche Landschafe, 320 Rhönschafe, 80 Rheinisch Deutsche Kaltblüter, 20 Schwere Warmblüter, 225 Harzer Rotvieh-Kühe, drei Sattelschweine und 70 Harzer Ziegen gefördert. In der neuen EU-Förderperiode sind für 2007 und 2008 bereits insgesamt für 757,75 Großvieheinheiten (GVE) über 538.000 Euro an EU- und Landesgeldern bewilligt worden. Für die gesamte Förderperiode bis 2013 sind ca. 1,5 Millionen Euro eingeplant. Impressum: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Pressestelle Olvenstedter Straße 4 39108 Magdeburg Tel: (0391) 567-1950 Fax: (0391) 567-1964 Mail: pr@mlu.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energiedes Landes Sachsen-AnhaltPressestelleLeipziger Str. 5839112 MagdeburgTel: (0391) 567-1950Fax: (0391) 567-1964Mail: pr@mule.sachsen-anhalt.de
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