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Messwerte Feinstaub PM10 (1980 - 2026)

Im Messwertarchiv steht eine umfangreiche Sammlung der kontinuierlich erfassten Luftschadstoffmessdaten des LÜB-Messnetzes seit dem Jahr 1980 in stündlicher zeitlicher Auflösung zum Download zur Verfügung. Das Datenangebot umfasst die Stoffe Stickstoffdioxid, Stickstoffmonoxid, Feinstaub-PM10, Feinstaub-PM2,5, Ozon, Kohlenmonoxid, BTX (Benzol, Toluol und o-Xylol), Schwefeldioxid und Schwefelwasserstoff. Die Daten können je Schadstoff und Kalenderjahr für alle im jeweiligen Zeitraum aktiven LÜB-Messstationen heruntergeladen werden. [Wichtige Hinweise zu den Daten - PDF](https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/messwertarchiv/doc/wichtige_hinweise_zu_den_daten.pdf) [Informationen zu den Messstationen](https://www.lfu.bayern.de/luft/immissionsmessungen/dokumentation/index.htm)

TWS_HQS_TK25

Abgrenzung der hessischen Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete zur Darstellung auf der Topografischen Karte (TK) 1:25000 (nicht der Digitalen TK25). Es wird darauf hingewiesen, dass die hier vorgelegten Abgrenzungen keine rechtsverbindliche Aussage darstellen und daher nur der Orientierung dienen können. Die rechtsverbindlichen Unterlagen liegen bei den jeweils zuständigen Regierungspräsidien, Abteilung Umwelt (Dezernate 41.1 bzw. 31.1). Weitere Informationen zu Wasserschutzgebieten finden Sie im Fachinformationssystem Grundwasserschutz / Wasserschutzgebiete unter gruschu.hessen.de.

Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen 1. Grundsätze der Nachweispflicht 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A 3. Beantragung von EU-Vermarktungsbescheinigungen 4. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs B und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten 5. Beispiele für die Nachweisführung 6. Verlust von Herkunftsnachweisen

Gemäß der allgemeinen Nachweispflicht von § 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist jeder Halter u. a. von lebenden Tieren der besonders bzw. streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen, z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Exemplare. Für alle besonders geschützten und streng geschützten Tiere, eingeschränkt auch für Pflanzen, bestehen grundsätzliche Besitz- und Vermarktungsverbote, von denen im Einzelfall Ausnahmen nachzuweisen sind (siehe §§ 44, 45 und 46 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie Artikel 8 EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und Besonders geschützte und streng geschützte Arten ). Gemäß dieser Nachweispflicht von § 46 BNatSchG ist deshalb jeder Halter von Tieren der besonders und der streng geschützten Arten verpflichtet, das Vorliegen einer Ausnahme entweder vom Besitzverbot oder, falls eine Vermarktung vorangegangen ist, vom Vermarktungsverbot nachzuweisen , z. B. die Zucht oder die legale Einfuhr. Die Nachweispflicht gilt auch für tote Tiere, Teile von ihnen und Erzeugnisse (siehe nachfolgende Punke und Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Abhängig von der jeweiligen Schutzkategorie sind für den Nachweis einer legalen Vermarktung bzw. eines legalen Kaufs verschiedene Dokumente bzw. Herkunftsnachweise erforderlich. Erforderliche Dokumente bzw. Nachweise Schutzkategorie Dokumentenpflicht durch gelbe EU-Bescheinigungen Art des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 Allgemeine Nachweispflicht z. B. durch vollständig ausgefüllte Herkunftsnachweise, Einfuhrgenehmigungen, Ausnahmegenehmigungen von der Kennzeichnungspflicht, Zeugenbestätigungen und durch alte blaue CITES-Bescheinigungen Art des Anhangs B der EG-Arten-schutzverordnung Nr. 338/97 und alle anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten wie Europäische Vogelarten und Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie der Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Dabei hat der Herkunftsnachweis das geschützte Tier bei den Vermarktungen ständig zu begleiten, d. h. beim Verkauf ist der Herkunftsnachweis dem Käufer mitzugeben. Der neue Besitzer muss das Tier bei seiner zuständigen Behörde mit der Meldetabelle und einer entsprechend nummerierten Kopie des Herkunftsnachweises bzw. der EU-Bescheinigung anmelden , in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby (siehe Seite Tierbestandsmeldungen ). Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig einem bestimmten Exemplar zugeordnet werden können , z. B. durch geschlossene Beringung bei Vögeln, durch Transponder bei Säugetieren und durch Fotodokumentation bei Landschildkröten (siehe Seiten Kennzeichnungspflicht und Fotodokumentation bei Landschildkröten ). Ohne zuordenbare Herkunftsnachweise drohen eine Beschlagnahme der Tiere und die Ahndung der illegalen Vermarktung durch Bußgeld. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) dieser Nachweispflicht (siehe Seite Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Das bedeutet, dass z. B. für die Vermarktung von alten Greifvogel- und Eulenpräparaten zuvor EU-Bescheinigungen zu beantragen sind. Tote Tiere unterliegen nicht der Meldepflicht. Einschränkungen zur Nachweispflicht für ohne weiteres erkennbare Erzeugnisse aus Teilen streng geschützter Arten, die dem persönlichen Gebrauch dienen, regelt § 46 Absatz 2 BNatSchG. 2. Nachweispflicht für Tiere des Anhangs A Bei Exemplaren des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 ist der Nachweis des legalen Erwerbs stets durch das Original einer gelben EU-Vermarktungsbescheinigung zu führen. Dieses Dokument ist bei der Vermarktung dem Käufer im Original mitzugeben. Der artenschutzrechtlichen Meldebehörde, in Sachsen-Anhalt dem CITES-Büro in Steckby, ist mit der Anmeldung des neu erworbenen Tieres eine Kopie dieser EU-Bescheinigung beizufügen. Verstirbt das Tier, ist das Bescheinigungsoriginal mit der Abmeldung zurückzuschicken. Die alten blauen CITES-Bescheinigungen waren für Tiere des Anhangs A nur bis 1997 gültig. Für Vermarktungszwecke sind jetzt neue EU-Bescheinigungen zu beantragen. In Sachsen-Anhalt können EU-Vermarktungsbescheinigungen für gezüchtete Tiere digital unter dem MelBA-Portal oder per Post (CITES-Büro, Zerbster Str. 7, 39264 Steckby) beantragt werden. Die schriftliche Antragstellung kann mit dem unterschriebenen Bescheinigungsantrag oder der Meldetabelle erfolgen. Bei der vollständig ausgefüllten Meldetabelle sind unten links die laufenden Nummern der vorgesehenen Tiere einzutragen und durch Unterschrift zu bestätigen. Für die erstmalige Zucht einer Art sind jeweils zwei Zeugenbestätigungen sowie eine kurze Beschreibung der Zuchtbedingungen einschließlich von zwei Fotos vom Zuchtverlauf als Nachweis einzureichen. Weiterhin ist die Legalität der Elterntiere nachzuweisen , z. B. durch deren EU-Bescheinigungskopien und gegebenenfalls durch weitere zuzuordnende Belege für deren legale Herkunft wie Einfuhrdokumente, Herkunftsnachweise sowie Zeugenbestätigungen für die Zucht bzw. für den Altbesitz (Muster siehe Seite Artenschutzrechtliche Informationsschriften ) Voraussetzung für die Erteilung der EU-Bescheinigungen ist eine Überprüfung des Kennzeichens am Tier durch die Naturschutzbehörde des zuständigen Landkreises (siehe Seite Kennzeichnungspflicht ) . Für Landschildkröten sind je Tier die Bauch- und Rückenpanzerfotos als Upload im MelBA-Portal einzufügen. Bei der postalischen Beantragung sind je Tier zwei Bauchpanzer- und Rückenpanzer-Fotos im Format 9 x 13 cm mit einzureichen, die rückseitig mit der laufenden Nummer und dem Gewicht zu beschriften sind (siehe Seite Fotodokumentation Landschildkröten ). Die Bescheinigungserteilung ist gebührenpflichtig. Meldetabelle (PDF) Bescheinigungsantrag (PDF) Zuchtprotokoll (PDF) Zeugenbestätigung Zucht (PDF) ausgenommen Arten der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Die Nachweispflicht gilt auch für Tiere des Anhangs B der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 und für die anderen besonders geschützten und streng geschützten Arten (siehe Seite Besonders geschützte und streng geschützte Arten ) mit Ausnahme der in der Anlage 5 BArtSchV aufgeführten von der Meldepflicht befreiten Arten. Bei der Weitergabe der nachweispflichtigen Tiere ist vom Vorbesitzer ein Herkunftsnachweis mitzugeben, der alle Angaben zum Tier (z. B. vollständige Ring- Nummer, Transponder-Nummer, Schlupfdatum), zur ursprünglichen Herkunft (z. B. Zuchtbuch-Nummer, Einfuhrgenehmigungs-Nummer) sowie zu den Elterntieren (Kennzeichen und Herkunft) zu enthalten hat [siehe Muster auf der Seite Herkunftsnachweis (PDF)]. Der Herkunftsnachweis muss zuverlässig bestimmten Exemplaren zugeordnet werden können. Dabei ist die eindeutige Kennzeichnung für die Gewährleistung der Nachweisführung von maßgebender Bedeutung , z. B. durch geschlossene Ringe für gezüchtete Vögel und Transponder für Säugetiere. Bei Reptilien sind neben der eindeutigen Zuchtbuch- bzw. Melde-Nummer weitere Angaben zur Individualisierung wie Gewicht, Länge und besondere Körpermerkmale in dem Herkunftsnachweis zu vermerken. Für selten gezüchtete Tierarten und für Zoohandlungen gilt eine lückenlose Nachweisführung bis zum Ersterwerber. Herkunftsnachweis (PDF) Bei geschlossen beringten Vögeln häufig gezüchteter Arten reicht die Angabe der vollständigen Ringnummer in der Regel als Nachweis der rechtmäßigen Herkunft aus. Bei abweichend von der geschlossenen Beringung gekennzeichneten gezüchteten Vögeln der Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (PDF) ist eine behördliche Ausnahmegenehmigung von der Kennzeichnungspflicht vorzulegen. Wurden Tiere nach Deutschland eingeführt, reicht die Angabe der Einfuhrgenehmigungsnummer z.B. E 1234/15 aus. Für alle in andere EU-Staaten z. B. in die Niederlande und nach Belgien eingeführten Tiere ist stets eine Kopie der Einfuhrbescheinigung erforderlich. In den anderen Fällen ist der Nachweis mit behördlichen Bescheinigungen, ausführlichen Herkunftsnachweisen, Zuchtbuchkopien und eindeutigen Zeugenbestätigungen, sowie ggf. mit den blauen CITES-Bescheinigungen, Rechnungen und Belegen zu führen. Bei Altbesitz, Erstzucht sowie bei selten gezüchteten Arten sind außerdem eindeutige Zeugenbestätigungen erforderlich. Zeugenbestätigung Zucht (PDF) Zeugenbestätigung Altbesitz (PDF) Sind Herkunftsnachweise verloren gegangen, müssen die Besitzer der Tiere diese von den Vorbesitzern nachfordern. Dies muss ggf. über eine längere Verkaufskette bis zum Züchter bzw. Einführer der Tiere zurück verfolgt werden. Mittels der vollständigen Ring-Nummern und der Transponder-Nummern können über die Kennzeichenausgabestellen des BNA oder des ZZF (siehe Seite Kennzeichnungspflicht )  die Adressen der ursprünglichen Züchter bzw. Einführer direkt ermittelt werden. Bei den Züchtern oder Einführern sind dann die Angaben zur ursprünglichen Herkunft zu erfragen. zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

Amtliche Hauskoordinaten Sachsen-Anhalt

Amtliche Hauskoordinaten - auch als georeferenzierte Gebäudeadressen (GGA) bezeichnet - definieren die genaue Position eines Gebäudes im Lagebezugssystem und beinhalten die postalische Anschrift des Objektes. Sie stellen damit die Verknüpfung zwischen der Adresse eines Gebäudes und seiner exakten Lage in der Örtlichkeit her. Grundlage bilden die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (Hausumring, Hauskoordinate, Flurstück), die um die postalischen Adressdaten (PLZ, Gemeinde, Straße, Hausnummer) ergänzt werden. Die einzelnen Koordinatenpaare entsprechen dabei der Position der Hausnummer in der Liegenschaftskarte. Die amtlichen Hauskoordinaten liegen landesweit flächendeckend für alle Gebäude, die in der Liegenschaftskarte mit einer Hausnummer erfasst sind, vor.

NECPR: Additional Reporting Obligations in the area of Renewable Energy (Annex XVI) dataset, 2023

Additional reporting in the area of renewable energy is a dataset under the National Energy and Climate Progress Reports (NECPRs), which is reported every second year (starting in 2023) by EU Member States. The dataset provides information regarding Member States functioning system for guarantees of origin (GO), renewable energy surplus/deficits, biomass use and impacts, and renewable energy usage in buildings. The EEA collects and quality checks this data. The dataset links to data from Eurostat. This reporting obligation comes from the Governance Regulation 2018/1999, Implementing Regulation (EU) 2022/2299 (Annex XVI).

NECPR: Additional Reporting Obligations in the area of Renewable Energy (Annex XVI) dataset, 2025

Additional reporting in the area of renewable energy is a dataset under the National Energy and Climate Progress Reports (NECPRs), which is reported every second year (starting in 2023) by EU Member States. The dataset provides information regarding Member States functioning system for guarantees of origin (GO), renewable energy surplus/deficits, biomass use and impacts, and renewable energy usage in buildings. The EEA collects and quality checks this data. The dataset links to data from Eurostat, which is quality checked by Eurostat. This reporting obligation comes from the Governance Regulation 2018/1999, Implementing Regulation (EU) 2022/2299 (Annex XVI).

Sanilan Filtermaterial zur Entfernung von Schadstoffen wie Schwefeldioxid, Schwefelwasserstoff u.a. aus der Luft

Ziel: Herstellung des Filtermaterials Sanilan zur Entfernung von Schadstoffen aus der Luft; Anwendungsmoeglichkeit im gesamten Umweltschutzbereich; Patente in den wichtigen Industriestaaten z.B. USA/Grossbritannien/Canada/Frankreich/Japan; deutsches Ausgangspatent-Nr. 1279652.

Grundlagen fuer die technische Berechnung von Adsorbern zur Gasreinigung

Gegenstand der Untersuchung ist die Ermittlung der Adsorptionsgleichgewichte fuer reine Komponenten und relative Adsorbierbarkeit der einzelnen Komponenten fuer Zwei- und Mehrfachkomponentengemische bis 100 bar fuer die im Erdgas vorliegenden Verunreinigungen wie H2S, CO5, CO2 und Mercaptane in Anwesenheit von CH4 und N2. Ausserdem werden Durchbruchskurven der obigen Komponenten in einer Anlage im halbtechnischen Massstab gemessen, um ein Berechnungsverfahren zur Auslegung der Adsorptionsanlagen zu entwickeln.

Abgasreinigung bei Schweinemastanlagen - ein Beitrag zur Senkung von Schadstoffemissionen aus der Landwirtschaft

Die aus der Emission von Schadstoffen aus Schweineställen resultierende Umweltbelastung ist vor allem auf Geruch, Staub, Methan, Kohlendioxid, Ammoniak, Schwefelwasserstoff und über 100 weitere Spurengase zurückzuführen. Zur Minderung dieser Emissionen dient eine Abgasreinigungsanlage, die modular aus einer chemischen Wäsche und einer Biofiltration im Pilotanlagen-Maßstab zusammengesetzt ist. In dem beantragten Projekt werden durch experimentelle und theoretische Untersuchungen die Erlangung von Kenntnissen über grundlegende Zusammenhänge dabei und die weiterführende Minimierung der Schad- und Geruchsstoffkonzentrationen im Abgas angestrebt. Die experimentellen Untersuchungen zur genaueren Charakterisierung des Anlagenverhaltens und der ablaufenden Prozesse gliedern sich in zwei Schwerpunktbereiche: Der erste umfasst die Prozesse im chemischen Wäscher, insbesondere Staubeintrag, -beschaffenheit, -Abscheidegrad und Adsorptionsvermögen des Staubes - dabei steht der Zusammenhang zwischen Staubeintrag und Geruchsminderungsgrad im Mittelpunkt - sowie die Parameterbestimmung für eine Modellierung und Simulation. Der zweite Schwerpunkt liegt auf dem Bereich Langzeitmonitoring der Abgasreinigungsanlage - insbesondere hinsichtlich der Wirkungsgradabhängigkeiten und der Einflussgrößen auf die Verfahrensstabilität. Die Modellierung und Simulation der gesamten Reinigungsanlage durch Adaption verfahrensspezifischer Zusammenhänge soll Vorhersagen für verschiedene apparative Ausgangssituationen und verfahrenstechnische Einstellungen liefern.

Untersuchungen zur anaeroben Reinigung des Abwassers einer Zitronensaeurefabrik

Bei der Zitronensaeureherstellung aus Melasse fallen grosse Mengen hochkonzentrierter Abwaesser an, deren Reinigung durch den Einsatz der anaeroben Verfahren wirtschaftlich tragbar wird. Die bei diesem Prozess entstehenden grossen Mengen an Faulgas koennen einen bedeutenden Teil des Primaerenergiebedarfes der Fabrik decken. Bedingt durch die Zusammensetzung des Abwassers treten eine Fuelle von Problemen mikrobiologischer und technologischer Natur auf.

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