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bergbauliche Hauptbetriebspläne

Gültigkeitsbereiche von Hauptbetriebsplänen für Bergbaubetriebe unter Bergaufsicht. Für die Errichtung und Führung eines Betriebes ist ein Hauptbetriebsplan für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen, § 52 Abs. 1 S. 1 BBergG. Er bedarf der Zulassung durch das Sächsische Oberbergamt. Erfasst sind zudem die Hauptbetriebspläne für Besucherbergwerke sowie die Bereiche von Seilbahnen nach Landesseilbahngesetz. Die Daten werden ständig aktuell gehalten.

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