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s/herkules-staude/Herkulesstaude/gi

Biologische Unkrautkontrolle

An zwei Problemunkraeutern Heracleum mantegazzianum (Riesenbaerenklau) und Solidago altissima (Kanadische Goldrute) wurden freilandoekologische Grundlagen erarbeitet, um das in der Schweiz vorhandene Potential fuer eine biologische Unkrautkontrolle abzuklaeren. Hierzu wurden an verschiedenen Standorten das Phytophagenspektrum und autoekologische Daten zu Schluesselarten gesammelt.

Heracleum mantegazzianum Sommier & Levier Riesen-Bärenklau Farn- und Blütenpflanzen Nicht bewertet

Die Art ist nach der EU-Verordnung 1143/2014 als invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung eingestuft.

Akute Schädigungen der Haut

Akute Schädigungen der Haut Akute Schädigungen der Haut durch UV - Strahlung sind Sonnenbrände: Häufige Sonnenbrände in Kindheit und Jugend erhöhen das Risiko , am schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom) zu erkranken, um das Zwei- bis Dreifache. Sonnenallergien: Die häufigste Form von "Sonnenallergie" ist die polymorphe Lichtdermatose. Nach UV-Bestrahlung, vor allem mit UV -A, stellen sich fleckige Hautrötungen, Blasen und Knötchen (Papeln) mit starkem Juckreiz meist am Hals, am Dekolleté, an Oberarmen, Handrücken oder Oberschenkeln ein. Fototoxische Reaktionen: Eine Reihe von Substanzen, die in Medikamenten, aber auch in pflanzlichen Heilmitteln sowie in Kosmetika enthalten sein können, aber auch bestimmte Pflanzen und Lebensmittel können fototoxische Reaktionen der Haut hervorrufen, die Hauterkrankungen zur Folge haben können. Diese reichen von Rötungen und brennenden Schmerzen bis zu schweren Verbrennungen. Akute Schädigungen der Haut durch UV - Strahlung sind Sonnenbrände, Sonnenallergien und fototoxische Reaktionen. Sonnenbrand Sonnenbrand ist eine durch UV - Strahlung verursachte Entzündung der Haut. Die Entzündung zeigt sich durch Hautrötung und Schwellung der betroffenen Hautpartien. In besonders schweren Fällen kommt es zur Blasenbildung. Der Höhepunkt der Beschwerden wird nach zwölf bis 36 Stunden erreicht. Die Dosis an UV - Strahlung , die zur Ausbildung einer solchen Hautrötung führt, wird als "minimale erythemwirksame Dosis" ( MED ; Einheit: Joule pro Quadratmeter, J/m 2 ) bezeichnet. Beim empfindlichen Hauttyp II beträgt der Mittelwert der MED beispielsweise zwischen 250 und 400 J/m 2 . An einem sonnigen Tag in Mitteleuropa bei einem UV-Index ( UVI ) 8 können Personen mit Hauttyp II diese Dosis rein theoretisch nach etwa 20 Minuten erreichen. Häufige Sonnenbrände in Kindheit und Jugend erhöhen das Risiko , am schwarzen Hautkrebs (malignes Melanom) zu erkranken, um das Zwei- bis Dreifache! Um einen Sonnenbrand zu vermeiden, bietet der UV-Index eine wichtige Orientierungshilfe. Sonnenallergie "Sonnenallergie" ist eine umgangssprachliche Sammelbezeichnung für verschiedene, durch UV - Strahlung provozierte Hautkrankheiten. Die häufigste Form von "Sonnenallergie" ist die polymorphe Lichtdermatose. Nach UV-Bestrahlung, vor allem mit UV -A stellen sich fleckige Hautrötungen, Blasen und Knötchen (Papeln) mit starkem Juckreiz meist am Hals, am Dekolleté, an Oberarmen, Handrücken oder Oberschenkeln ein. Die "Mallorca-Akne" ist eine Sonderform der polymorphen Lichtdermatose. Hier werden die Hautveränderungen durch das Zusammenwirken von UV - Strahlung und Fettstoffen aus Sonnenschutzmitteln (oder auch körpereigenen Talgfetten) ausgelöst. Fototoxische Reaktionen Eine Reihe von Substanzen, die in Medikamenten, aber auch in pflanzlichen Heilmitteln sowie in Kosmetika enthalten sein können, können fototoxische Reaktionen der Haut hervorrufen, die Hauterkrankungen zur Folge haben können. Diese reichen von Rötungen und brennenden Schmerzen bis zu schweren Verbrennungen. Man spricht von einer fotosensibilisierenden Wirkung dieser Substanzen. Auch bestimmte Pflanzen und Lebensmittel können fotosensibilisierende Stoffe enthalten. Beispiele dafür sind Zitrusfrüchte, Sellerie und Herkulesstaude ((Heracleum mantegazzianum, auch "Bärenklau" genannt) Werden diese Pflanzen gegessen oder berührt, kann das bei anschließender Bestrahlung mit UV - Strahlung (Sonne oder Solarium) zu mehr oder weniger schwerwiegenden Hauterkrankungen führen. Durch das Zusammenwirken von UV - Strahlung und fotosensibilisierenden Stoffen können allergische Hautreaktionen ausgelöst werden. Eine etwaige fotosensibilisierende Wirkung von Medikamenten oder pflanzlichen Heilmitteln sollte beim Arzt oder in der Apotheke abgeklärt werden. Beispiele häufig vorkommender fotosensibilisierender Substanzen Substanz Vorkommen Antiseptika Seifen optische Aufheller Waschmittel Chloroquin Antimalariamittel / Antirheumatika Chlorothiazid Diuretika (Arzneimittel, die zur Wasserausschwemmung eingesetzt werden) Furocumarine Zitrusfrüchte, Sellerie, Herkulesstaude (Bärenklau) Sulfonamide Antibiotika / Chemotherapeutika Tetracyclin Antibiotika Triacetyldiphenylisatin Abführmittel Stand: 04.08.2026

Invasive Arten Bottrop

Datenerfassung und Auswertung (z.B. Nestersuche) in MapSolution nach Eingang von Meldungen aus verschiedenen Quellen (Anruf, Email, Online-Formular, usw.)

Für gesunde Gewässer: SGD Nord vergibt neue Bachpatenschaft für die Nahe

Viele ehrenamtliche Akteure engagieren sich bereits für unsere Gewässer – und nun ist ein weiterer hinzugekommen: Der Angel- und Naturschutzverein Bergen darf sich ab sofort Bachpate nennen und übernimmt damit Verantwortung für einen Abschnitt der Nahe. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord hat dem Verein kürzlich die entsprechende Urkunde überreicht. Auf die Freiwilligen kommen künftig wichtige Aufgaben zu. Den Zustand des Flusses dokumentieren, Unrat entfernen, Missstände melden und bei der Eindämmung der Herkulesstaude helfen: Die Aufgaben der mehr als 400 ehrenamtlichen Bachpatinnen und -paten, die sich im Bereich der SGD Nord engagieren, sind spannend und abwechslungsreich. Und sie sind elementar für die Zukunft unserer Gewässer, wie SGD-Nord-Präsident Wolfgang Treis betont: „In ihrer Funktion als Obere Wasser- und Fischereibehörde sorgt die SGD Nord dafür, dass die Flüsse und Bäche im nördlichen Rheinland-Pfalz geschützt und für künftige Generationen erhalten werden. Die Bachpatinnen und -paten sind das ‚Auge vor Ort‘, das uns über aktuelle Entwicklungen informiert und somit viele Maßnahmen überhaupt erst ermöglicht." Diese Rolle wird ab sofort auch der Angel- und Naturschutzverein Bergen einnehmen, der als neuestes Mitglied in die Bachpatenfamilie aufgenommen wurde. Der Abschnitt der Nahe, um den er sich kümmert, erstreckt sich von der Grenze zum Kreis Birkenfeld innerhalb der Gemarkung Bärenbach bis zur Gemarkungsgrenze von Kirnsulzbach in der Verbandsgemeinde Kirner Land. Für diesen werden die Freiwilligen gemeinsam mit der SGD Nord passende Schutz- und Pflegemaßnahmen erarbeiten und diese – sofern möglich – auch mit umsetzen. Als Bachpatinnen und -paten leisten sie außerdem einen wertvollen Beitrag zur Umweltbildung und sie sind wichtiger Partner der „Aktion Blau Plus“, die die Renaturierung rheinland-pfälzischer Gewässer zum Ziel hat. SGD Nord trägt Kosten Bei der Übergabe der Urkunde durch die SGD Nord wurde auch betont, dass mit einer Bachpatenschaft nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte einhergehen. Dazu gehört unter anderem, dass die SGD Nord die Kosten für Materialien übernimmt, die bei abgesprochenen Projekten eingesetzt werden. Darüber hinaus sind die Ehrenamtlichen während der Umsetzung der Maßnahmen unfallversichert. Weitere Informationen zu den Aufgaben der SGD Nord im Bereich der Wasserwirtschaft sind unter folgendem Link zu finden: www.sgdnord.rlp.de/themen/wasserwirtschaft

Managementmaßnahmen zum Riesen-Bärenklau nach §40e Abs. 1 BNatSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin Masterstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Studiengangs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung an der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe und beschäftige mich im Zuge meiner Masterthesis mit dem invasiven Neophyten Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen. Bereits in meiner Bachelorthesis, habe ich mich diesem Thema, in Kooperation mit Straßen.NRW, gewidmet. Gem. §40e Abs. 1 BNatSchG legen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach Maßgabe des Artikels 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Managementmaßnahmen fest. Ich bitte um Auskunft darüber, wo die entsprechenden Maßnahmen für das Land NRW eingesehen werden können bzw. bitte ich um die Zusendung entsprechender Dokumente in denen die Managementmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich des Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum), festgelegt worden sind. Meinen Erkenntnissen zufolge besteht ein besonderes Problem hinsichtlich der Gefährdung der menschlichen gesundheit durch Vorkommen von Riesenbärenklau auf und im Zusammenhang von Großbaustellen, z.B. im Straßenbau. Ich bitte daher um Auskunft darüber, welche wirksamen Managementmaßnahmen das Land NRW festgelegt hat, die speziell auf die Auswirkungen der Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) auf die menschliche Gesundheit abzielen. Ich bitte um Auskunft darüber, welche wirksamen Managementmaßnahmen das Land NRW festgelegt hat, die speziell auf Vorkommen der Riesen-Bärenklaus (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen abzielen. Gem. §40f BNatSchG ist bei der Festlegung von Managementmaßnahmen gem. §40e BNatSchG eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend §42 UVPG durchzuführen. Dabei ist das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen zu berücksichtigen. Ich bitte um Auskunft, darüber, inwiefern bei der Festlegung von Managementmaßnahmen Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in Hinblick auf den Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) berücksichtigt wurden und ob sich dadurch wesentliche Änderungen gegenüber den ursprünglichen Entwürfen ergeben haben. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Berichterstattung gem. Art. 24 Abs. 2 EU-VO 1143/2014

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin Masterstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Studiengangs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung an der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe und beschäftige mich im Zuge meiner Masterthesis mit dem invasiven Neophyten Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen. Bereits in meiner Bachelorthesis, habe ich mich diesem Thema, in Kooperation mit Straßen.NRW, gewidmet. Gem. Art. 24 Abs. 2 EU-VO 1143/2014 i.V.m. §48a Satz 1 Nr. 1 BNatSchG notifiziert das BMU der Kommission die für die Anwendung der EU-VO 1143/2014 verantwortlichen Behörden. Ich bitte um die Zusendung einer Übersicht, welche Behörden für die Anwendung der EU-VO 1143/2014 im Bereich des Landes NRW zuständig sind, ggf. getrennt nach Zuständigkeitsbereichen. Ich bitte um Auskunft darüber, welche Behörde für die Berichterstattung gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis i) EU-VO 1143/2014 zuständig ist. Sofern das BMU für die Berichterstattung gem. Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis i) EU-VO 1143/2014 zuständig ist, bitte ich um die Informationen nach Art. 24 Abs. 1 lit. a) bis i) die bis zum 1. Juni 2019 und ggf. darüber hinaus an die Kommission übermittelt worden sind. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Bekämpfungsmaßnahmen bzgl Unionsliste insbesonder Herkulesstauden und indisches Springkraut

Vorwort: Nach der EU-Verordnung muss Deutschland für weit verbreitete invasive Arten der Unionsliste geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Für die betroffenen Arten wurden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. Da jeder Mitgliedsstaat verpflichtet ist, die sich in dieser Unionsliste befindlichen Arten zu bekämpfen (https://www.bfn.de/publikationen/bfn-schriften/bfn-schriften-574-die-invasiven-gebietsfremden-arten-der-unionsliste) übersenden Sie mir bitte alle Unterlagen bzgl des Maßnahmenmanagement des Landes NRW bzgl. der Unionsliste der EU, insbesonders bzgl. der Herkulesstaude und dem indischen Springkraut.

Aktionsplan gem. §40d BNatSchG

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bin Masterstudent und wissenschaftlicher Mitarbeiter des Studiengangs Landschaftsarchitektur und Umweltplanung an der Technischen Hochschule Ostwestfalen-Lippe und beschäftige mich im Zuge meiner Masterthesis mit dem invasiven Neophyten Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) auf (Groß)baustellen. Bereits in meiner Bachelorthesis, habe ich mich diesem Thema, in Kooperation mit Straßen.NRW, gewidmet. Gem. §40d Abs. 1 BNatSchG beschließt das BMU nach Anhörung der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesverkehrsministerium und dem Bundeslandwirtschaftsministerium einen Aktionsplan nach Art. 13 der EU-VO 1143/2014 bzw. gem. §40d Abs. 3 BNatSchG ggf. mehrer Aktionspläne für verschiedene invasive Arten. Ich bitte um Zusendung des Aktionsplans nach §40d Abs. 1 BNatSchG und eines ggf. vorliegenden Aktionsplans für den Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) nach §40d Abs. 3 BNatSchG inkl. den dazugehörigen Begründungen gem. §40f Abs. 3 BNatSchG. Sofern noch kein Aktionsplan vorliegen sollte, bitte ich um die Zusendung entsprechender Entwurfsstände bezüglich des Riesen-Bärenklaus. Gem. §40f BNatSchG ist bei der Aufstellung von Aktionsplänen gem. §40e BNatSchG eine Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend §42 UVPG durchzuführen. Dabei ist das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung angemessen zu berücksichtigen. Ich bitte um Auskunft, darüber, inwiefern bei der Aufstellung von Aktionsplänen Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in Hinblick auf den Riesen-Bärenklau (Heracleum mantegazzianum) berücksichtigt wurden und ob sich dadurch wesentliche Änderungen gegenüber den ursprünglichen Entwürfen ergeben haben. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen

Gebietsfremde Pflanzen

Gebietsfremde Arten (Neobiota) kommen in Städten wie Berlin häufig vor. Da es in der Natur kein “Gut” und “Böse” gibt, sind auch diese neu eingebürgerten Arten nicht per se schlecht. Je nachdem, wo sie vorkommen und wie sie sich ausbreiten, können einige Arten jedoch zu Problemen mit dem Naturschutz führen. Dazu können Neobiota auch einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden in der Landwirtschaft und beim Hochwasserschutz anrichten. Unter allen Tier- und Pflanzenarten an einem festgelegten Ort unterscheidet man zwischen einheimischen (indigenen) und gebietsfremden Arten. Einheimische Arten kommen dort von Natur aus vor oder sind von selbst eingewandert. Gebietsfremde Arten wurden dagegen von Menschen eingeführt. Oft mit Absicht (wie bei der Einfuhr von Kartoffeln), manchmal aber auch unfreiwillig, wie z.B. der Klatschmohn, der sich mit der Landwirtschaft auf der ganzen Welt verbreitet hat. In Mitteleuropa begann die Verbreitung gebietsfremder Arten durch den Menschen bereits in der Jungsteinzeit mit Beginn des Ackerbaus. Mit der Zunahme des Handels und des Verkehrs nach der Entdeckung Amerikas durch die Europäer im Jahr 1492 beschleunigte sich dieser Prozess noch einmal deutlich. Alle vom Menschen vor 1492 eingeführten Arten nennt man daher Archäobiota (frei übersetzt: “alte Arten”) und alle danach eingeführten Neobiota (frei übersetzt: “neue Arten”). Bei den neu eingeführten Arten gibt es viele, die nur gelegentlich und vereinzelt auftauchen und solche, die sich auch ohne Hilfe des Menschen fest etabliert haben. Dieses gelingt zumeist nur den Arten, die aus Regionen mit ähnlichem Klima wie bei uns stammen. Zum Problem werden diese Arten erst dann, wenn sie anfangen, den einheimischen Arten den Platz und die Ressourcen streitig zu machen, oder diese gar verdrängen. Beispielsweise sind manche Pflanzenarten so konkurrenzstark, dass sie nahezu alles überwuchern können, was in ihrer Umgebung lebt und wächst. Diese Arten werden als invasiv bezeichnet. Die Beseitigung oder Bekämpfung dieser invasiven Arten ist oft sehr aufwendig und dazu noch kostspielig. Die Europäische Kommission hat deshalb im Jahr 2016 eine Verordnung zur Bekämpfung bestimmter invasiver Arten von europäischer Bedeutung erlassen. Darunter fallen für die Neophyten z.B. die Wechselblatt-Wasserpest und Gelbe Scheincalla und für Neozoen z.B. der Waschbär und die Chinesische Wollhandkrabbe. Neophyten können jedoch auch eine besondere Bedeutung für die heimische Tierwelt haben. So ist z.B. die aus Nordamerika stammende Gewöhnliche Schneebeere (Symphoricarpos albus), die viele als sogenannten “Knallerbsenstrauch” kennen, bei den Raupen des Kleinen Eisvogels, einem Falter, der auf dem Kienberg lebt, als Nahrung sehr beliebt. Die Robinien am Kienberg sind beispielsweise für Bienen eine gern genutzte Nahrungsquelle. Der Kienberg wurde in den Jahren 1973 bis 1984 beim Bau der umliegenden Großsiedlungen künstlich auf 102 Meter aufgeschüttet und im Anschluss zum Schutz vor Erosion vor allem mit neophytischen Gehölzarten bepflanzt. Diese Gehölze waren zum damaligen Zeitpunkt leicht verfügbar und wuchsen besonders schnell und üppig. Noch heute ist der Kienberg deshalb zum größten Teil mit Neophyten bewachsen. Die Art, die sich am Kienberg am stärksten ausbreitet, ist der Eschen-Ahorn. Er bildet dichte Bestände, in denen kaum eine weitere Pflanzenart existieren kann. Sowohl der Eschen-Ahorn als auch die Robinie zählen zu den invasiven Arten. Beide Arten wirken sich am Kienberg jedoch unterschiedlich auf die Tier- und Pflanzenarten aus. Vorkommen Der Eschen-Ahorn beansprucht inzwischen große Flächen des Kienbergs für sich und wächst dort sehr dicht. Außerdem verbreitet er sich bereits in Richtung Wuhletal. Auswirkungen Der Eschen-Ahorn wächst so schnell und mit großer Blattmasse, dass die für viele Arten wichtigen lichten Lebensräume verlorengehen. Dadurch verringert sich die Artenvielfalt in diesen Naturräumen. Insbesondere an den Kienbergterrassen wurden zur Internationalen Gartenausstellung 2017 die mit Eschen-Ahorn bewachsenen Waldränder zurückgenommen und anstelle dessen schnell wachsende, heimische Gehölzarten gepflanzt. In Verbindung mit einer regelmäßigen und kontinuierlichen Pflege kann so einer weiteren Ausbreitung des Eschen-Ahorns entgegengewirkt werden. Vorkommen Auch die Robinie hat mehrere Standorte an den Hängen des Kienbergs bestockt, ist aber auch schon vereinzelt bis in das Wuhletal vorgedrungen. Auswirkungen Außer dem Schwarzen Holunder und etwas Spitz-Ahorn wächst am Kienberg kaum etwas neben oder unter der Robinie. Sie verändert die Zusammensetzung des Artenspektrums in ihrer Umgebung dauerhaft, da sie den Boden mit Stickstoff anreichert. Gleichzeitig ist die Robinie aber auch eine wichtige Nahrungsquelle für die Honigbienen. Im Frühsommer bildet sie einen besonders reichhaltigen Nektar mit hohem Zuckeranteil. Aus diesem Grund ist sie bei Imkern als Bienenweide sehr beliebt. Da die Vorteile der Robinie auf dem Kienberg überwiegen und sie sich auch nicht übermäßig verbreitet, wird sie zunächst noch in Ruhe gelassen und nicht wie der Eschen-Ahorn aktiv zurück gedrängt. Sterben Robinien ab oder müssen aus Bruchgefahr entfernt werden, können diese Standorte mit gebietsheimischen Gehölzen wieder gefüllt werden. Bitte verzichten Sie darauf, invasive Arten wie z.B. Riesenbärenklau, Indisches Springkraut oder Japanischen Staudenknöterich im Garten anzupflanzen. Besonders häufig gelangen diese Arten über Gartenabfälle in die Natur. Bitte entsorgen Sie deshalb Ihren Gartenabfall und Blumenschnitt ordnungsgemäß bei der Berliner Stadtreinigung. Durch diese kleinen Maßnahmen kann eine weitere Verbreitung dieser invasiven Arten vermieden werden. Invasive Tier- und Pflanzenarten in Berlin Neobiota [Bundesamt für Naturschutz

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