Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
- die Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
- die Stellungnahme von Bund Umwelt und Naturschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
- die Stellungnahme von Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
- die Stellungnahme von ADAC – Touristischer Service, Wassertouristik und Sportschifffahrt im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.
Das von der Bundesregierung vorgelegte Hochwasserschutzgesetz II hat am 2. Juni 2017 den Bundesrat passiert. Zuvor hatte der Bundestag dem Gesetz zugestimmt.
Die erste umfassende Kommentierung der Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Von den Autoren, die maßgeblich an der Entstehung der AwSV beteiligt waren und die viele der Sorgen und Nöte bei deren Umsetzung kennen. Hintergrundwissen, technische Lösungen für Anlagen und ausführliche Hinweise zur Einstufung von Stoffen und Gemischen - alles klar, kompakt und praxisnah erläutert! Damit die AwSV ihr Ziel erreicht und die Verunreinigung von Gewässern in der Praxis entschieden verhindert wird, interpretieren Martin Böhme und Daniela Dieter die Verordnung mit dem Blick auf das Wesentliche und einer Fülle außerordentlich hilfreicher Tipps. Das Werk ist für Sie eine nützliche Arbeitshilfe, weil es - die neuen bundesrechtlichen Regelungen beschreibt, ihr Verständnis erleichtert und fundierte Hinweise zur Umsetzung in die Praxis gibt, - die Einstufung wassergefährdender und nicht wassergefährdender Stoffe erklärt, - die materiellen Anforderungen an die Anlagensicherheit und die Pflichten der Anlagenbetreiber erörtert, - die Planung neuer Anlagen erleichtert und verbessert, - für bestehende Anlagen zusammenfasst, welche Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen sind und wann eine Umrüstung notwendig ist, - den Vollzugsbehörden die Kenntnisse vermittelt, nach denen sie beurteilen können, ob eine Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen genügt und - last but not least auch auf die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, die Neuregelung der Eignungsfeststellung und das Hochwasserschutzgesetz II eingeht. Quelle: Verlagsinformation
Am 2. November 2016 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II). Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Es werden mit dem neuen Gesetz auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Hierzu gehören z. B. das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser z. B. durch weitere Entsiegelungen einzudämmen.
Das Hochwasserschutzgesetz II führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die Regelungen wurden größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Die Änderungen sollen zum einen die Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen (Paragrafen 71, 71a, 77, 99a WHG), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Zum anderen wird der Hochwasserschutz weiter verbessert. Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten in Paragraf 78c WHG werden Hochwasserschäden vermieden. Behörden erhalten zudem zusätzliche Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu forcieren (Paragraf 78 WHG). Für die neu im WHG aufgenommene Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (Paragraf 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (Paragraf 78d WHG) wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. Die Änderungen des WHG und des BNatSchG traten am 5. Januar 2018 in Kraft; die übrigen Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.
<p>1. Allgemeines<p>Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff. Zum Schutz der Gewässer galten und gelten daher strenge Anforderungen an die Lagerung von Heizöl. Die Anforderungen ergeben sich im Wesentlichen aus der <strong>AwSV</strong> (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) und der <strong>TRwS 791</strong> (Technische Regel wassergefährdender Stoffe – Heizölverbraucheranlagen). Die Standardanforderungen können den Merkblättern Oberirdische/Unterirdische Heizölverbraucheranlagen der SGD’en Nord und Süd entnommen werden. </p><p>Leichtverständliche Informationen zum Thema Ölheizung stellt der Wirtschaftsverband Fuels und Energie e.V. – eine Interessenvertretung der deutschen Mineralölindustrie – unter der Internetadresse <a href="https://www.zukunftsheizen.de/">www.zukunftsheizen.de</a> für Anlagenbetreiber bereit.</p>2. Heizölverbraucheranlagen in Gebieten mit signifikantem Hochwasserrisiko<p>Mit dem Anfang 2018 in Kraft getretenen Hochwasserschutzgesetz II wurden Neuregelungen für <strong>Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten</strong> in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html">§ 78c WHG</a>).<br><br> Kompakt gesagt ist in solchen Gebieten die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich verboten und bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen hochwassersicher nachgerüstet werden. Fragen, die durch die Neuregelung entstanden waren, werden in den Hinweisen des BMU zur Anwendung der Regelungen des Hochwasserschutzgesetzes II zu Heizölverbraucheranlagen beantwortet.</p><p>Das Auskunftssystem <a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">„Wasserspiegellagen“</a> im Wasserportal Rheinland-Pfalz gibt darüber Auskunft, ob ein Grundstück in einem gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet bzw. in einem weiteren Risikogebiet („nachrichtliches Überschwemmungsgebiet“) liegt und welche Wasserspiegellage beim Bemessungshochwasser anzusetzen ist. Hierfür genügt die Eingabe der Adresse oder der Koordinaten.</p>2.1 Neuerrichtung von Anlagen in Überschwemmungsgebieten<p>Innerhalb gesetzlich festgesetzter oder vorläufig angeordneter Überschwemmungsgebiete ist die<br> Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich <strong>verboten</strong>. Die zuständige Behörde kann auf<br> Antrag eine <strong>Ausnahme</strong> zulassen, wenn</p><ul><li><strong>keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger</strong> zu <strong>wirtschaftlich vertretbaren Kosten</strong> zur Verfügung stehen und</li><li>die Heizölverbraucheranlage <strong>hochwassersicher </strong>errichtet wird</li></ul><p>Unter Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG ist lediglich der erstmalige Einbau einer<br> Heizölverbraucheranlage zu verstehen. Der Austausch alter Tanks durch hochwassersichere neue stellt keine<br> unzulässige Neuerrichtung im Sinne des § 78c WHG dar.</p><p>Als weniger wassergefährdende Energieträger kommen der Anschluss an ein vorhandenes Gasnetz, eine mit Strom betriebene Heizung sowie die Nutzung von Erd- und Solarwärme, Flüssiggas oder Biomasse in Betracht.</p><p>Für den Antrag zuständig ist bei Gewässern erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde (SGD Nord bzw. SGD Süd) und bei Gewässern dritter Ordnung die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.2 Neuerrichtung von Anlagen in weiteren Risikogebieten<p>Innerhalb <strong>weiterer Risikogebiete</strong> ist die Neuerrichtung von Heizölverbraucheranlagen grundsätzlich möglich.<br> Sie allerdings dann <strong>verboten</strong>, wenn</p><ul><li><strong>andere weniger wassergefährdende Energieträger</strong> zu <strong>wirtschaftlich vertretbaren Kosten</strong> zur Verfügung stehen oder</li><li>die Heizölverbraucheranlage <strong>nicht</strong><strong>hochwassersicher </strong>errichtet werden kann</li></ul><p>Für die Neuerrichtung hat der Gesetzgeber ein <strong>Anzeigeverfahren</strong> vorgeschrieben. Demnach ist das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens <strong>sechs Wochen vor der Errichtung</strong> mit <strong>vollständigen Unterlagen</strong> anzuzeigen. Die Heizölverbraucheranlage kann wie geplant errichtet werden, wenn die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festlegt. Bitte beachten Sie, dass die Anzeigepflicht nach § 78c Absatz 2 WHG auch dann gilt, wenn keine Anzeigepflicht nach § 40 AwSV besteht.</p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.3 Bestehende Anlagen in Überschwemmungsgebieten<p>Bestehende Heizölverbraucheranlagen waren <strong>bis zum 5. Januar 2023</strong> oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachzurüsten. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 3 AwSV prüfpflichtig ist. </p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).<br> </p>2.4 Bestehende Anlagen in weiteren Risikogebieten<p>Bestehende Heizölverbraucheranlagen müssen <strong>bis zum 5. Januar 2033</strong> oder im Zuge einer wesentlichen Änderung hochwassersicher nachgerüstet werden. Die Anlagen sind nur dann hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. Wesentliche Änderungen sind gemäß § 40 AwSV anzeigepflichtig, wenn die Anlage nach § 46 Absatz 2 AwSV prüfpflichtig ist.</p><p>Für die Anzeige zuständig ist die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).</p>3. Hochwassersichere Heizöllagerung<p>Wenn Hochwasser in ein Gebäude eindringt, können nicht hochwassersichere Öltanks aufschwimmen oder umkippen und Rohrleitungen abgetrennt werden. Ferner können Tanks aufgrund des Wasserdrucks eingebeult oder undicht werden.</p><p>Falls der Wechsel zu einem weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten nicht in Frage kommt, muss die Heizöllagerung hochwassersicher erfolgen.</p><p>Es existieren prinzipiell drei Strategien, Öltanks vor Hochwasser zu schützen:</p><ul><li>Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers</li><li>Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers durch bauliche oder technische Maßnahmen</li><li>Anpassen – Sicherung der Öltanks</li></ul><p>Das Thema ist allerdings zu komplex, um es an dieser Stelle erschöpfend zu behandeln. Passende Lösungen müssen für jeden Einzelfall gesondert ausgearbeitet werden. Dies erfordert fundierte Fachkenntnisse und gute Zusammenarbeit der beteiligten Fachleute.</p><p>Der für den Standort maßgebliche Wasserspiegel des Bemessungshochwassers kann – wie bereits oben dargelegt – beim Auskunftssystem <a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">„Wasserspiegellagen“</a> im Wasserportal Rheinland-Pfalz ermittelt werden.</p><p><strong>Weitergehende Informationen können den in der Spalte rechts aufgeführten Publikationen entnommen werden. </strong>Insbesondere ist es ratsam, die „Hinweise zur Bauvorsorge“ in Teil B der Hochwasserschutzfibel (9. Auflage) zu berücksichtigen. Potenzielle Informationsquellen und ein Hilfsschema finden Sie kompakt gefasst in den Planungshinweisen „Prüfung der Hochwassersicherheit von Heizölverbraucheranlagen“ der SGD’en Nord und Süd. </p>3.1 Ausweichen – Aufstellung oberhalb des Bemessungshochwassers<p>Ausweichen ist der wirksamste Weg, Schäden durch Hochwasser zu reduzieren. Zu beachten ist, dass die Geschossdecke tragfähig und das Bauwerk hochwassersicher sein müssen. Beanspruchungen des Gebäudes durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Strömungsdruck sowie Auftrieb sind zu berücksichtigen </p>3.2 Widerstehen – Fernhalten des Hochwassers<p>Widerstehen bedeutet, das Gebäude oder zumindest den Aufstellraum der Öltanks gegen Eindringen von Wasser zu sichern. Zu beachten ist, dass die Auftriebssicherheit des Gebäudes gegeben sein muss, dass alle Raumöffnungen sowie alle Leitungsdurchführungen gegen den Wasserdruck und gegen Rückstau aus der Kanalisation gedichtet und die Lüftungsleitungen der Öltanks ausreichend hoch geführt werden. Auch hier sind Beanspruchungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Eisdruck oder Wasserdruck sind zu berücksichtigen.<br> </p>3.3 Anpassen – Sicherung der Öltanks<p>Anpassen bedeutet, die Nutzung so an die Hochwassergefahr anzupassen, dass nur geringe Schäden zu erwarten sind. Es bedeutet, Öltanks gegen Aufschwimmen und Verlagerung sowie gegen über Entlüftungs-, Befüll- oder sonstige Öffnungen eindringendes Wasser zu sichern. Dies setzt voraus, dass die Öltanks für den anstehenden Wasserdruck statisch hinreichend ausgelegt sind. Zudem müssen mechanische Beschädigungen durch Treibgut, Eisstau, Unterspülung, Abdrift oder Eisdruck ausgeschlossen werden. Ölleitungen müssen dem von außen wirkenden Wasserdruck standhalten.</p><p>Beim LfU Bayern wird eine Übersicht von Öltanks geführt, die über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung zur Aufstellung in Überschwemmungsgebieten verfügen.</p><p>Zu beachten ist die maximal zulässige Überflutungshöhe der Tanks (meist in Meter über Bodenfläche des Aufstellraums angegeben). Diese darf nicht unterhalb des Wasserspiegels des Bemessungshochwassers liegen (in Meter über Normalhöhennull mNHN angegeben). Um die beiden Zahlen in Beziehung setzen zu können, muss die NHN-Höhe der Bodenfläche des Aufstellraums bekannt sein (z. B. aus den Bauantragsunterlagen des Gebäudes) bzw. ermittelt werden (z. B. Einmessung durch ein Vermessungsbüro oder eine Baufirma, Heranziehung von Höhenangaben der kommunalen Kanalisation).</p><p>Es existieren auch Öltanks, deren Hochwassersicherheit durch Aufschwimmen in Verbindung mit selbstschließenden Abreißkupplungen gewährleistet wird. Hierbei ist zu beachten, dass das Bemessungshochwasser nicht höher als die Geschossdecke des Aufstellraums liegen darf.<br> </p>4. Sonstige Hinweise<p>Bitte beachten Sie die Zulassungs- und Anzeigepflichten, die sich aus § 78c WHG und aus § 40 AwSV ergeben. Dies betrifft sowohl neue Anlagen als auch wesentliche Änderungen. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere dann vor, wenn bestehende Tanks durch neue, hochwassersichere Tanks ersetzt werden.</p><p>Bitte beachten Sie, dass sicherheitsrelevante Tätigkeiten an Tanks – wie z. B. das Aufstellen<br> hochwassersicherer Behälter je nach Gefährdungsstufe der Anlage nur von Fachbetrieben ausgeführt<br> werden dürfen (vgl. § 45 AwSV).</p><p>Fachbetriebe sollten ihre Kunden immer über Zulassungs- und Anzeigepflichten informieren und vor Beginn der Arbeiten beim Kunden nachfragen, ob bzw. welche Anforderungen die zuständige Behörde angeordnet hat. Die Verwaltungspraxis zeigt, dass dies leider nicht immer erfolgt und dass durchaus unangenehme Konsequenzen für den Betreiber und den Fachbetrieb erwachsen können.</p></p><p><p><strong>Rechtliches</strong></p><p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/awsv/index.html">AwSV</a></p><p><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009/__78c.html">§ 78c WHG</a></p><p><a href="https://www.bmuv.de/faqs/hochwasservorsorge/">BMUV</a></p><p><strong>Web-Sites</strong></p><p><a href="https://sgdnord.rlp.de/themen/wasserwirtschaft/gewaesserschutz/wassergefaehrdende-stoffe/materialien-zum-download">Materialien zum Download (SGD Nord)</a></p><p><a href="https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/servlet/is/9480/">Wasserspiegellagen (Wasserportal RLP)</a></p><p><a href="https://www.zukunftsheizen.de/heizung/gesetze-verordnungen-regeln/">Zukunftsheizen</a></p><p><strong>Publikationen</strong><br><a href="https://sgdnord.rlp.de/fileadmin/sgdnord/Abteilung_3/Dokumente/Wasserwirtschaft/Wassergefaehrdende_Stoffe/Planungshinweise/Planungshinweise_Pruefung_der_Hochwassersicherheit_von_Heizoelverbrauche....pdf">Prüfung der Hochwassersicherheit von HVA</a></p><p><a href="https://www.fib-bund.de/Inhalt/Themen/Hochwasser/">Hochwasserschutzfibel</a></p><p><a href="https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_wgs/heizoelverbraucheranlagen/index.htm">Übersicht zugelassener Behälter für ÜSG (LfU Bayern)</a></p></p>
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 5 |
| Land | 3 |
| Zivilgesellschaft | 4 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 6 |
| unbekannt | 2 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 3 |
| offen | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 11 |
| Englisch | 1 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Datei | 3 |
| Dokument | 2 |
| Keine | 5 |
| Webdienst | 1 |
| Webseite | 5 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 5 |
| Lebewesen und Lebensräume | 10 |
| Luft | 6 |
| Mensch und Umwelt | 10 |
| Wasser | 7 |
| Weitere | 11 |