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4.32 Baulich-technische Maßnahmen des Hochwasserrisikomanagements - TSP

Maßnahmen des Planes Hochwasservorsorge: Die nachhaltige Verbesserung der Hochwasservorsorge, des Hochwasserschutzes und des Hochwasserrisikomanagements in Dresden ist eine Generationenaufgabe. Der vom Stadtrat im Mai 2004 beauftragte und mit Beschluss vom August 2010 bestätigte Plan Hochwasservorsorge Dresden (PHD) verfolgt einen komplexen, gebietsbezogenen und gewässerübergreifenden Ansatz. Der erreichte Sachstand der Umsetzung der Maßnahmen an der Elbe, an der Vereinigten Weißeritz, am Lockwitzbach, an den Gewässern zweiter Ordnung, im Grundwasser sowie im abwassertechnischen System (Kanalisation) wird regelmäßig aktualisiert und ist dauerhaft und öffentlich im Themenstadtplan der Landeshauptstadt Dresden verfügbar. Über 200 Einzelmaßnahmen, die in der Textfassung des Planes Hochwasservorsorge Dresden in der Version des Beschlusses V0431/10 vom 12.08.2010 (PHD 2010) thematisiert wurden, sind in der Karte "Maßnahmen des Planes Hochwasservorsorge 2010" (Karte 4.32.1 des Umweltatlas Dresden, 1. Auflage) dargestellt. Diejenigen Maßnahmen des PHD 2010, die nicht weiter verfolgt werden, sind in der Karte "Maßnahmen des Planes Hochwasservorsorge 2010" (Karte 4.32.1 des Umweltatlas Dresden, 1. Auflage) in grau dargestellt.

Hochwasser-Risikogebiete Weser und Emmer (Landkreis Hameln-Pyrmont)

Modellierung von Hochwasserrisiko-Gebieten gem. EG-HWRM-RL u. § 73 WHG für die Hochwasserszenarien HQ5, HQ10, HQ25, HQ50, HQ100 und HQextrem, erarbeitet im Rahmen des Hochwasserschutzplan Oberweser. Die Daten umfassen HQGrenzen, HQTiefen und Abflussverhaltender Weser und der Emmer

Neue Ems Abschnitt 2 West in Warendorf

Die Stadt Warendorf, Lange Kesselstraße 4-6 in 48231 Warendorf, hat am 18.12.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 28.12.2009 (GV.NRW.2009 S. 861), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes für das folgende Vorhaben beantragt: „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf „Neue Ems“ im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 2, verbunden mit Verbesserungen des Hochwasserschutzes zwischen den Emsstationierungen Ems-KM 291.700 bis 292.660“ Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Im Vordergrund stehen Umgestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung von naturraumtypischen, fließgewässerdynamischen Prozessen im Fluss und in der Aue. Geplant sind in der nördlichen Aue: • Laufverlängerungen in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Bau einer Fischaufstiegsanlage als Raugerinne / Beckenpass, integriert in die Laufverlängerungen • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Wegebau, teilweise in Dammlage, als Ersatz für Bestandswege • Neubau des Abwasserdükers im Bereich der Kreuzung Ems / Andre´- Marie-Brücke mit Zurückverlegung der vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems Geplant sind in der südlichen Aue: • Aufweitungen des bestehenden Emsbettes in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Hochwasserschutz / lineare Geländemodellierungen südlich entlang der Grundstücke im Bereich der Fischerstraße • Wegebau, teilweise als Ersatz für entfallende Bestandswege • Herstellung einer Flutöffnung „Auwald“ im Damm der Stadtstraße Nord • Verlängerung eines vorhandenen Ablaufkanals zur Ems und Aufnahme ei-ner vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems

2. Änderung des Planfeststellungsbeschlusses für die Sanierung des rechten Elbedeiches zwischen Gnevsdorf und Wittenberge, (XI. BA, Deich-km 0+000 bis 2+396 und Deich-km 5+810 bis 16+000) - OWB/053/23/PG

Das Referat Hochwasserschutz, Investiver Wasserbau des Landesamtes für Umwelt (VT) hat mit Schreiben vom 16.05.2023 einen Antrag auf Planänderung des mit Planfeststellungsbeschluss (Reg. - Nr.: RW 1.3 - PFB - HWS - 01/2012) vom 27.02.2012 festgestellte Plan für die Sanierung des rechten Elbedeiches zwischen Gnevsdorf und Wittenberge, (XI. BA, Deich-km 0+000 bis 2+396 und Deich-km 5+810 bis 16+000) gestellt. Bestandteil der Planänderung ist die Änderung von Maßnahmenblatt A1 (Landschaftsrasenansaat auf Deichböschungen) zur Herstellung von artenreichen Deichgrünland. Aufgrund seiner Erkenntnisse bei der Bauausführung will der Vorhabenträger von seiner mit dem Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Brandenburg e.V. geschlossenen Vereinbarung abweichen, da mit diesem keine einvernehmliche Änderung des Vertrags vom 23./29.09.2014 möglich war.

Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz im Stadtgebiet in Coesfeld, Berkel mit HRB Fürstenwiesen

Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld hat mit Antrag vom 04.06.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07. 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. 07.2016 (GV. NRW. S. 559 ff), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Verbindung mit § 1 und § 74 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung –UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes folgendes Vorhaben beantragt: "Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz im Stadtgebiet von Coesfeld, Berkel mit Hochwasserrückhaltebecken Fürstenwiesen von Station km 97+660 bis km 100+000“ Geplant sind hier im Wesentlichen: • eine Neutrassierung der Berkel • eine Verlegung und naturnahe Umgestaltung des Honigbachs • der Neubau des Auslaufbauwerks am HRB Fürstenwiesen • die Anlage eines Überleitungsbauwerks zwischen Berkel und neuem Verlauf des Hohnerbachs • die Umgestaltung des Stadtparks im rechtsseitigen Umfeld des neu trassierten Honigbachs

Herstellung des Hochwasserschutzes für die Stadt Mühlhausen, OT Görmar und Herstellung der Durchgängigkeit am Flutgrabenwehr Görmar

Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 52 stellt die Pläne nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz zur Herstellung des Hochwasserschutzes an der Unstrut im Bereich der Stadt Mühlhausen, Ortsteil Görmar von Flutgrabenwehr Görmar bei Fluss-km 171+920 bis zum Wehr Dorfmühle bei Fluss-km 170+710 sowie die Herstellung der Durchgängigkeit am Flutgrabenwehr Görmar fest. Das Vorhaben umfasst folgende wesentliche Baumaßnahmen: - Sicherstellung des Hochwasserschutzes für den Ortsteil Görmar bis zu einem Bemessungsabfluss BHQ von 116 m³/s durch Profilaufweitung, Geländemodellierungen und technische HWS-Anlagen, - Ökologische Aufwertung der Unstrut und Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit des Flutgrabenwehres und - Veränderung der Wasseraufteilung zwischen Unstrut und Mühlgraben auf ein Verhältnis 90/10.

Wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung für Maßnahmen zum Hochwasserschutz am Regen im Bereich Stadtteil Nittenau, Stadt Nittenau - "Bauabschnitt 1"

Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weiden,hat beim Landratsamt Schwandorf die Feststellung seines Planes für Maßnahmen zum Hochwasserschutz am Regen im Bereich Stadtteil Nittenau, Stadt Nittenau - "Bauabschnitt 1" und die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Die Stadt Nittenau, insbesondere der Ortsteil Nittenau, ist durch Hochwasser stark gefährdet. Das Wasserwirtschaftsamt Weiden hat entschieden, dass der Hochwasserschutz in zwei Bauabschnitten umgesetzt werden soll. Der Bauabschnitt 2 soll erst später separat geplant und in einem eigenen Verfahren zur Gestattung vorgelegt werden. Der vorliegende Antrag umfass ausschließlich den Bauabschnitt 1. In diesem sind zum Schutz vor einem HQ100 geplant, der Bau von Mauern und Deichen sowie die Umsetzung der Binnenentwässerung, Abgrabungen auf der Leitl-Insel und auf dem rechten Regen-Ufer auf Höhe der Fußgängerbrücke. Die Hochwasserschutzeinrichtungen führen das Hochwasser im Bauabschnitt 1 um den Stadtkern von Nittenau herum, indem der Kleine Regen bei Hochwasser durch zwei Absperrbauwerke (Siel 1 und 2) vom Großen Regen abgekoppelt wird. Der Kernbereich der Stadt wird vor dem Hochwasser des Großen Regen durch eine Hochwasserschutzmauer mit Glaselementen und einen Deichabschnitt entlang der Angerinsel am linken Ufer des Regen geschützt. Am ober- und unterstromigen Stadtrand ergänzen Deichbauwerke den Hochwasserschutz. Durch die Abtrennung des Kleinen Regens muss der Große Regen mehr Wasser abführen können. Die Leistungsfähigkeit des Großen Regens wird deshalb durch Abgrabungen an der Leitl-Insel und am rechten Ufer erreicht. Für die Binnenentwässerung ist ein Schöpfwerk am Ende des Kleinen Regen vorgesehen. Zusätzlich ist an einzelnen Gebäuden in Nittenau, Bergham und im Ortsteil Muckenbach Objektschutz geplant. Mit den Maßnahmen des ersten Bauabschnitts wird ein Hochwasserschutz bis zu HQ100 gewährleistet. Der Freibordbereich schafft zusätzliches Schutzpotential. Eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens erfolgt in Kapitel 1 des UVP-Berichtes

Planfeststellungsverfahren: Planänderung zur Hochwasserrückhaltung Waldsee, Altrip, Neuhofen

I. Ausgangslage Mit Schreiben vom 31.01.2002 (Az.: 07.01.90) beantragte das Land Rheinland-Pfalz, den Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen in den Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen, Landkreis Rhein-Pfalz-Kreis, festzustellen. Den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd am 20.06.2006 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) erlassen. Auf Teilflächen der Gemarkungen Waldsee, Altrip und Neuhofen soll eine Hochwasserrück-haltung errichtet werden. Das Vorhaben grenzt linksrheinisch zwischen Rheinkilometer 411,2 und 412,7 nördlich vom Campingplatz „Auf der Au“ zwischen Rhein und dem Badesee Schlicht. In seinem östlichen Teil soll auf einer Fläche von rd. 45 ha durch eine Deichrückverlegung eine ungesteuerte Rückhaltung realisiert werden. Westlich daran anschließend soll ein gesteuerter Rückhalteraum auf ca. 237 ha entstehen. Er wird vom neuen Rheinhauptdeich auf einer Länge von rd. 8,54 km umschlossen werden. Statistisch gesehen ist ein Retentions-einsatz dreimal pro Jahrhundert zu erwarten; zweimal während der Vegetationsruhe und einmal während der Vegetationszeit. Als weitere wasserwirtschaftliche Anpassungsmaßnahmen im Rahmen des Vorhabens sind Flutmulden, ein Graben und Schöpfwerke vorgesehen. Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft sind im Bereich des Rückhalteraumes geplant. Das Vorhaben wird seit mehreren Jahren einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Mit Urteil vom 13.12.2007 (4 K 1219/06.NW) hatte das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss aus verfahrensrechtlichen Gründen abgewiesen. Die klägerischen Berufungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12.02.2009 (1 A 10722/08.OVG) zurückgewiesen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revisionen der drei Kläger setze der erkennende 7. Revisionssenat das Verfahren mit Beschluss vom 10.01.2012 (BVerwG 7 C 20.11) aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der für die Klageabweisung maßgeblichen Verfahrensvorschriften mit unionsrechtlichen Richtlinienvorgaben zur Vorabentscheidung vor. Mit Urteil vom 07.11.2013 (Rs. C-72/12, „Altrip“) stellte der Gerichtshof fest, dass das ent-scheidungserhebliche nationale Verfahrensrecht nicht mit Unionsrecht vereinbar ist. Daraufhin hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009 mit Urteil vom 22.10.2015 (BVerwG 7 C 15.13) auf. Die Sache wurde außerdem zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dort ist der Rechtsstreit derzeit in einem erneuten Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 10043/16.OVG anhängig. In seinem Revisionsurteil vom 22.10.2015 stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das aufgehobene Berufungsurteil hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Standortauswahl nicht gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Rn. 54 ff.). Allerdings liegen nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union, auf die das Bundesverwaltungsgericht sein Urteil vom Oktober 2015 gestützt hat, Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG nahe. Um die Hochwasserrückhaltung am Standort Wald-see/Altrip/Neuhofen auf eine in formeller Hinsicht rechtssichere Grundlage zu stellen, sollen in einem ergänzenden Planfeststellungsverfahren etwaige Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsprüfung geheilt werden. Die Ergebnisse des ergänzenden Verfahrens werden im Rahmen einer neuen ergebnisoffenen Abwägung berücksichtigt. Hierzu hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd mit Bescheid vom 14.10.2016 (Az.: 31/566-211 Wa 1/2002) den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz im erneuten Berufungsverfahren (Az.: 1 A 10043/16.OVG) anhängigen Verwaltungsrechtsstreits ausgesetzt, um ein ergänzendes Verfahren zur Fehlerheilung durchzuführen. Bis zu dessen Abschluss hat der mit der Sache befasste 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts auf Antrag des Landes Rheinland-Pfalz gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 UmwRG am 12.12.2016 die Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschlossen. II. Antrag vom 30.08.2018 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, hat zur Heilung etwaiger Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 1a UmwRG eine erneute Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und einen Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung vorgelegt. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rahmenbedingungen ist darüber hinaus insbesondere eine Neubewertung der Artenschutzverträglichkeit, der Natura-2000-Verträglichkeit, der wasserwirtschaftlichen Verträglichkeit und der naturschutzrechtlichen Eingriffe erfolgt. Daraus resultierend wurden zur Vermeidung und Minderung von Eingriffen in Natur und Landschaft bzw. von Beeinträchtigungen der Natura 2000-Gebiete und unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen aus dem o.g. Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenbestandteile und die technische Planung im Wesentlichen wie folgt angepasst (s. auch Karte 1): Verschiebung der Deichtrasse im Bereich der Rheinuferstraße nach Süden - Verschiebung der Deichtrasse im Bereich des Schulgutweihers nach Norden - Belassen einer vom Heldbock besiedelten Eiche - Bau von Leiteinrichtungen und Unterquerungshilfen in der Kreisstraße K13 - Festlegung von Baunebenflächen nach den Belangen des Naturschutzes - Belassen eines Abschnittes des derzeitigen Rheinhauptdeiches - Verzicht auf Restwasserentleerung über den Neuhofener Altrhein - Weitere Maßnahmen zur Binnenentwässerung, Grundwasserhaltung und Restwasserentleerung - Naturschutzfachliche Schutz- und Vorsorgemaßnahmen - Kohärenzsicherungsmaßnahmen - Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung bzw. Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft Die wesentlichen Änderungen am planfestgestellten Vorhaben resultierten insbesondere aus einer kleinflächigen Anpassungen der Deichfläche, der Pumpleistungen der Schöpfwerke sowie der Restwasserentleerung. Um die Verträglichkeit des Vorhabens mit dem gesetzlichen Artenschutz, Natura 2000-Habitatschutz und der Eingriffsregelung zu gewährleisten, wurden außerdem Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen neu geplant. Zusätzliche Maßnahmenflächen befinden sich „Im Sand“ und südlich des Neuhofener Altrheins (Gemeinde Neuhofen), in der „Jägerwiese“, im „Speyerer Riedwald“, auf der „Horreninsel“ (Gemeinde Altrip) und „Im Wörth“ (Gemeinde Waldsee) sowie im FFH-Gebiet „Baumholder und Preußische Berge“ auf Gemarkung Kör-born und Pfeffelbach (Landkreis Kusel). Insoweit hatte das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz Oberrhein, mit Schreiben vom 30.08.2018 beantragt, den mit Beschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd vom 20.06.2006 festgestellten Plan für den Bau der Hochwasserrückhaltung Waldsee/Altrip/Neuhofen zu ändern. Die dem Antrag zugrundeliegenden Planunterlagen wurden im Herbst 2018 ausgelegt und den betroffenen Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. III. Antrag vom 09.06.2023 auf Ergänzung und Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.06.2006 Aufgrund der im Rahmen des Anhörungsverfahrens 2018 eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen, die auch weiterhin im Verfahren berücksichtigt werden, wurden die Um-weltberichte nochmals aktualisiert und die Antragsunterlagen um eine Alternativenprüfung erweitert. An der technischen Planung haben sich dabei im Vergleich zum 2018 eingeleiteten Ergänzungsverfahren keine weiteren Änderungen ergeben. Alle gegenüber der Ursprungs-planung aktualisierten technischen Maßnahmen gehen somit weiterhin aus der Karte 1 (Stand 2018) hervor. Mit Schreiben vom 09.06.2023 hat das Land Rheinland-Pfalz, Neubaugruppe Hochwasserschutz, die in Bezug auf die landschaftspflegerischen Maßnahmen aktualisierten Planunterlagen erneut vorgelegt und die Feststellung der Planänderung beantragt. Eine Übersicht aller gegenüber der Ursprungsplanung aktualisierten landespflegerischen Maßnahmen kann der Karte 2 entnommen werden. Wegen der Einzelheiten der Planänderung wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen. Zum besseren Verständnis wurden die gegenüber dem 2018 begonnenen Verfahren unveränderten Antragsbestandteile belassen und erneut beigefügt, so dass die Antragsunterlagen 2023 für das ergänzende Planfeststellungsverfahren das Vorhaben in sich geschlossen im Vergleich zur Ursprungsplanung beschreiben.

Probleme wie vor 100 Jahren …

Mit der Gründung des Meliorationsbauamtes am 1. April 1906 in Aurich wurde der Grundstock für die staatliche Wasserwirtschaft aus einem Guss für ganz Ostfriesland gelegt. Anlässlich des Jubiläums "100 Jahre Wasserwirtschaft für Ostfriesland" beschreibt diese Serie, wie die staatliche Wasserwirtschaft im 21. Jahrhundert funktioniert. Teil 6 - Hochwasserschutz Ostfriesland, 1906: Im Programm des gerade gegründeten Meliorationsbauamtes Aurich ist festgehalten, dass man sich im Flussgebiet von Leda und Jümme um eine bessere Entwässerung kümmern will. Ostfriesland, 2006: Beim NLWKN (Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz) wird der Hochwasserschutzplan für das Leda-Jümme-Gebiet weiter entwickelt, gleichzeitig werden die linken Jümme-Deiche erhöht und verstärkt. Ostfriesland, 1906: Im Programm des Meliorationsbauamtes finden sich die Vorarbeiten für einen Entwurf zur Verstärkung der Deiche des Ems-Jade-Kanals. Ostfriesland, 2006: Der NLWKN bereitet die Erhöhung und Verstärkung der Dämme am Ems-Jade-Kanal vor. "Die beiden Beispiele machen deutlich, dass Hochwasserschutz und eine geregelte Entwässerung noch immer brennende Themen für Ostfriesland sind", sagt Rainer Carstens, Leiter des Geschäftsbereiches "Planen und Bau" in der Direktion des NLWKN in Norden. Bis vor kurzem war er Leiter der Betriebsstelle Aurich des NLWKN und kennt die "wasserwirtschaftlichen Problemkinder" in Ostfriesland genau. Die Deiche am Ems-Jade-Kanal von unterhalb der Schleuse Rahe bis zur Kesselschleuse in Emden sind verstärkt worden – bis auf ein drei Kilometer langes Stück in der Gemeinde Ihlow. Der NLWKN bereitet nun den Lückenschluss vor. Die Kanaldämme sind mehr als hundert Jahre alt und haben sich im Laufe der Zeit gesetzt. Die Dämme an beiden Seiten des Kanals – insgesamt sechs Kilometer – sollen zukünftig 3,10 Meter über Normalnull hoch werden, bisher sind es bis zur Deichkrone nur gut zwei Meter. Mehr als drei Millionen Euro werden investiert. Hochwasserschutz ist dann erforderlich, wenn die Binnenentwässerung durch besondere Witterungslagen erheblich überbeansprucht wird – wenn also der Regen nieder prasselt und womöglich gleichzeitig die Siele und Schöpfwerke geschlossen werden müssen. Zum Beispiel im Leda-Jümme-Gebiet. An der Jümme sind so heute weite Gewässerstrecken links und rechts durch Deiche flankiert, um im Ernstfall die hinter den Deichen liegenden Siedlungs- und Wirtschaftsflächen zu schützen. Aktuell werden die linken Jümme-Deiche im Bereich Amdorf-Bonnhausen bis Neuburg-Sielsweg auf einer Länge von mehr als einem Kilometer erhöht und verstärkt. Die Betriebsstelle Aurich des NLWKN unterstützt den Leda-Jümme-Verband bei der Vorbereitung, Planung und Bauausführung des Projekts. "Hochwasser und Abflüsse aus extremen Witterungssituationen hat es immer gegeben. Allerdings: Zukünftige mögliche Effekte eines verstärkten Klimawandels können mit nachteiligen Entwicklungen in der Binnenentwässerung einhergehen und stellen damit auch für den NLWKN in Aurich eine wasserwirtschaftliche Aufgabe der Zukunft Ostfrieslands dar", sagt Carstens. Aktuell werden die linken Jümme-Deiche im Bereich Amdorf-Bonnhausen bis Neuburg-Sielsweg auf einer Länge von mehr als einem Kilometer erhöht und verstärkt.

Grünes Licht für den Hochwasserschutz in der Gemeinde Winsen (Aller)

Winsen (Aller)/ Lüneburg Schwere Hochwasserereignisse haben Winsen in der Vergangenheit mehrfach stark betroffen. Die Gemeinde an der Aller plant deshalb verschiedene Maßnahmen, um den Hochwasserschutz in ihrem Gebiet wirksam zu verbessern. Den Auftakt macht der Abschnitt "Taube Bünte-West": Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erteilt. Das umfangreiche wasserrechtliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung konnte dabei in weniger als einem Jahr abgeschlossen werden. Schwere Hochwasserereignisse haben Winsen in der Vergangenheit mehrfach stark betroffen. Die Gemeinde an der Aller plant deshalb verschiedene Maßnahmen, um den Hochwasserschutz in ihrem Gebiet wirksam zu verbessern. Den Auftakt macht der Abschnitt "Taube Bünte-West": Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) hat jetzt den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss erteilt. Das umfangreiche wasserrechtliche Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung konnte dabei in weniger als einem Jahr abgeschlossen werden. Um künftig eine Flutung von Siedlungsflächen zu verhindern, ist im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nummer 42 „Taube Bünte-West“ eine flächige Aufhöhung südlich der Landstraße 180 und westlich der Von-Reden-Straße geplant. Die in diesem Plan als überbaubar gekennzeichnete Fläche wird im Zuge des Hochwasserschutzes mit knapp 40.000 Kubikmeter mineralischem Boden so aufgehöht, dass diese und die dahinterliegenden Flächen vor einem 100-jährlichen Hochwasser geschützt werden. Im Mittel wird dabei rund 70 Zentimeter Boden aufgetragen. „Die im entsprechenden Anhörungsverfahren vorgetragenen Bedenken konnten ausgeräumt werden oder ihnen wurde durch Nebenbestimmungen Rechnung getragen“, betont Claudia Wiens, in der Direktion des NLWKN am Standort Lüneburg tätig im Bereich wasserwirtschaftlicher Zulassungsverfahren. Der Landesbetrieb ist für die Prüfung entsprechender Vorhaben zuständig. Um die durch die Aufhöhung verlorengehende natürliche Rückhaltefunktion der Fläche auszugleichen, sind verschiedene ergänzende Maßnahmen vorgesehen: Neben dem Herstellen einer Mulde auf der Fläche des Bebauungsplanes selbst soll vor allem eine großflächige Abgrabung nördlich der L 180 für Entlastung im Hochwasserfall sorgen. Die auf der Bebauungsplan-Fläche geplante Mulde wird über einen Rohrdurchlass an das Vorland der Aller angeschlossen. Auch die Abtragsfläche wird über einen Graben mit der Aller verbunden. Sie kann im Hochwasserfall über diesen geflutet und bei zurückgehendem Hochwasser wieder entleert werden. „Es ist vorgesehen, den mineralischen Boden, der in diesem Zuge nördlich der L 180 abgetragen wird, für die Aufhöhung im Bereich „Taube-Bünte-West“ weiter zu verwenden. Dementsprechend ist eine Querung der L 180 für die Bodentransporte geplant“, erklärt Wiens. Die Abtragsfläche könne dabei auch nach Umsetzung der Maßnahme weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen für das geplante Hochwasserschutzprojekt sind nördlich der L 180 in der Flur 22, Gemarkung Winsen (Aller) vorgesehen. Der Planfeststellungsbeschluss und die festgestellten Planunterlagen liegen für zwei Wochen in der Gemeinde Winsen (Aller) aus. Der genaue Zeitraum wird vorher bekanntgemacht. Die Unterlagen können dann auch unter https://uvp.niedersachsen.de/ online eingesehen werden.

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