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Luftdaten der Station Neustadt in Holstein (DESH032) in Neustadt in Holstein

Dieser Datensatz enthält Information zu gas- und partikelförmigen Schadstoffen. Verfügbare Auswertungen der Schadstoffe sind: Tagesmittel, Ein-Stunden-Mittelwert, Ein-Stunden-Tagesmaxima, Acht-Stunden-Mittelwert, Acht-Stunden-Tagesmaxima, Tagesmittel (stündlich gleitend). Diese werden mehrmals täglich von Fachleuten an Messstationen der Bundesländer und des Umweltbundesamtes ermittelt. Schon kurz nach der Messung können Sie sich hier mit Hilfe von deutschlandweiten Karten und Verlaufsgrafiken über aktuelle Messwerte und Vorhersagen informieren und Stationswerte der letzten Jahre einsehen. Neben der Information über die aktuelle Luftqualität umfasst das Luftdatenportal auch zeitliche Verläufe der Schadstoffkonzentrationen, tabellarische Auflistungen der Belastungssituation an den deutschen Messstationen, einen Index zur Luftqualität sowie Jahresbilanzen für die einzelnen Schadstoffe.

Landaufnahme des Hzgt. Holstein

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert, hier: Landaufnahme des Hzgt. Holstein von G. A. von Varendorf um 1790 (83 x 53,5 cm)

Karte des Herzogtums Holstein

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert, hier: Karte des Herzogtums Holstein, 1631, kol. Kupferstich von J.W. Bleauw (83 x 53,5 cm)

Die Herrschaft Pinneberg

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert, hier: Die Herrschaft Pinneberg, 1787, handzeichnung J. F. Lindelof (83 x 53,5 cm)

Zweckverband Ostholstein (ZVO) - Müllheizkraftwerk Neustadt (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Industrieweg 9 - 11 23730 Neustadt in Holstein Bundesland: Schleswig-Holstein Flusseinzugsgebiet: Schlei/Trave Betreiber: Zweckverband Ostholstein Haupttätigkeit: Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle > 3 t/h

Historische Karten

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert.

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 2, Flurstück 138/3)"

Aktenzeichen: BASE21102/15 -A#0467 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 04.12.2023 (Zeichen: 6.20.2/55.27.03.32-0004) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 2, Flurstück 138/3) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 140 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 23.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Das Vorhaben könne zugelassen werden, da es im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LfU sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 05.12.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 454)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 15-A#0202 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 12.04.2022 (Zeichen: 66.20.353.032.B90.001.- sb) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 454) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (GD LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 04.04.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da sich in der Nähe der Bohrlokation eine 123 m tiefe Bohrung befände (136 m in Richtung Ost-Nord-Ost), durch die bereits ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund stattgefunden hätte. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LLUR und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 27.04.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 514)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 15#0292 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 6.20.353.032.B90-Mn) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 514) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 106 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 20.10.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb identifizierter Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme des LLUR befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin ist den Ausführungen des LLUR zu entnehmen, dass das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LLUR sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für oben genanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 09.11.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 564)"

Aktenzeichen: BASE21102/15#0442 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 09.01.2024 (Zeichen: 55.27.03.32-0006) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 564) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (GD LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 22.12.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LLUR und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 17.01.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

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