gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) beantrage ich Zugang zu folgenden Informationen und Dokumenten: 1. Sämtliche Gutachten, Studien, Analysen und Evaluationen, die Ihr Ministerium seit dem 1. Januar 2019 zur Finanzlage, zur Verschuldungssituation oder zur Investitionsfähigkeit der deutschen Kommunen in Auftrag gegeben oder selbst erstellt hat. 2. Die Protokolle und Ergebnisvermerke der Sitzungen des Finanzplanungsrates und des Stabilitätsrates seit 2021, soweit darin die Finanzsituation der kommunalen Ebene thematisiert wurde. 3. Eine statistische Aufstellung über die Entwicklung der Steuereinnahmen der Kommunen (insb. Gewerbe- und Grundsteuer) und der Zuweisungen von den Ländern an die Kommunen auf gesamtstaatlicher Ebene für die Jahre 2018-2023. 4. Sämtliche internen und externen Vermerke, Berichte oder Stellungnahmen, die sich mit den Auswirkungen der Bund-Länder-Finanzbeziehungen auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der kommunalen Ebene befassen. 5. Eine Übersicht über alle Bundesprogramme der letzten fünf Jahre, aus denen Kommunen direkt oder indirekt (über die Länder) Finanzmittel für Investitionen erhalten konnten (z.B. für Digitalisierung, Klimaschutz, Städtebauförderung). Ich beantrage die Zusendung der angeforderten Informationen in elektronischer Form, vorzugsweise in einem offenen, maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, ODS, XML), an die von FragDenStaat.de übermittelte E-Mail-Adresse. Sollten für die Bearbeitung dieser Anfrage Gebühren anfallen, bitte ich um eine vorangehende detaillierte Kostenschätzung. Ich bitte zudem um Prüfung, ob aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses an der Transparenz der Kommunalfinanzen eine Gebührenreduktion oder ein Gebührenerlass gemäß § 10 IFG bzw. der IFG-Gebührenverordnung in Betracht kommt. Sollten Sie für Teile meiner Anfrage nicht zuständig sein, bitte ich Sie, diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten und mich darüber zu informieren.
Bodenmikrobiologische N-Umsetzungsprozesse nehmen eine zentrale Stellung im N-Kreislauf von Wäldern ein, da sie einerseits als N-Lieferanten für den Bestand fungieren, andererseits aber auch mit diesem um N konkurrieren. Bisher lagen keine systematischen Untersuchungen über den Einfluss von Klimafaktoren (Temperatur, Niederschlagsverteilung) und Bewirtschaftungsmaßnahmen (Schirmhieb) auf (a) bakterielle N-Umsetzungsraten im Boden, (b) die an sie gekoppelten gasförmigen N-Verluste, (c) die Konkurrenzsituation zwischen Baumwurzel-Aufnahme und bakteriellen N-Umsetzungsprozessen um im Boden vorhandenen Stickstoff wie auch (d) Zusammensetzung der am N-Kreislauf in Buchenwäldern beteiligten bakteriellen Populationen vor. Im Rahmen dieses Vorhabens sollen die bisher durch Freiland- und Laboruntersuchungen auf den Kernflächen des auslaufenden Sonderforschungsbereichs 433 (K1: NO-exponiert und K2: SW-exponiert) gewonnenen Ergebnisse um Untersuchungen auf der NW-exponierten Satellitenfläche S erweitert werden, um belastbare Aussagen über den Einfluss von Klima bzw. Bewirtschaftung auf die o.g. Parameter treffen zu können. Die eigenen und in engster Zusammenarbeit mit weiteren Disziplinen (Hildebrand/Bodenkunde, Mayer/Meteorologie, Rennenberg/Baumphysiologie gewonnenen Freiland- und Labor-Datensätze werden dazu genutzt, ein im IFU vorhandenes prozessorientiertes Modell zur Simulation der biogeochemischen N- und C-Umsetzungen in Waldböden und der an sie gekoppelten gasförmigen N- und C-Emissionen so weiterzuentwickeln, dass es zur Berechnung der genannten Umsetzungen/Emissionen auf der lokalen Skala, d.h. der Skala der Untersuchungsflächen, eingesetzt werden kann.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wir fassen hier den Urteilstext zur Normenkontrolle aus dem OVG-Urteil, das mit ca. 50 Seiten sehr umfangreich ist, in zentralen Passsagen zusammen. a) Verfahrensrechtliche Mängel - Die Vorprüfung des Bebauungsplan-Entwurfes durch die Verwaltung war unvollständig: Wesentliche Umweltbelange (insbesondere Artenschutz und Ausgleichsflächen) wurden nicht ordnungsgemäß in den Beteiligungsverfahren berücksichtigt. - Im Bebauungskonzept fehlte zudem eine detaillierte Abwägung, wie durch Baumaßnahmen verursachte Nachteile wieder ausgeglichen werden. b) Material-rechtliche Fehler - Die planungsrechtliche Grundlage für eine großflächige Sportfachmarktnutzung wurde als unverhältnismäßig bewertet – insbesondere angesichts fehlender Verkehrskonzepte und zu geringer Grün- und Ausgleichsflächen (Anm. der Redaktion: Wir halten das für absichtsvoll – weil offensichtlich nach den Architektenplänen noch weit mehr gebaut werden sollte als angegeben – Meinungsäußerung)! - Das Gericht bemängelte fehlende ausreichende Begründung zur Änderung der bisherigen städtischen Nutzungen – Verletzung der Transparenzpflichten. c) Folgen Der Bebauungsplan wurde für unwirksam erklärt. Es dürfen keine planungsrechtlichen Maßnahmen mehr auf Basis dieses Plans umgesetzt werden. Die Argumentation des Gerichts liefert wertvolle Hinweise für sein Anliegen im Naturschutzbereich – u.a. zur Bedeutung klarer Ausgleichskonzepte. d) Fragen Welche Abteilung ist in der Stadtverwaltung OB für diese vorhersehbare Niederlage – und die nachfolgenden gerichtlichen – verantwortlich? Sie stimmen sicherlich mit uns überein, dass es dazu Konsequenzen bis hinein in die Stadtspitze geben muss? Eine Stadtspitze, die sich im Vorfeld der gerichtlichen Niederlagen schon sehr für dieses „Jahrhundertprojekt“ für Oberhausen feiern lies – Presseberichte gibt es. Oder wird es Bauernopfer geben? Wir beobachten das. Warum haben offensichtlich keinerlei Kontrollmechanismen gegriffen - denn es geht ja nicht nur um die verlorenen Prozesse, sondern auch um entstandene Kosten für eine sowieso schon verarmte Stadt? Dazu Weiteres: Nach dem VG-Urteil: : Die Stadt hätte zumindest eine vorsorgliche Bautätigkeits-Rückstellung vornehmen müssen – insbesondere wenn das Urteil klar auf erhebliche Fehler im Abwägungs- oder Umweltverfahren verweist (vgl. § 214 BauGB – Rechtmäßig gemacht durch Rechtskraft, § 69 VwGO – aufschiebende Wirkung). Frage: Können Sie uns die Rückstellung (wann, in welcher Höhe) nachweisen? Nach dem OVG-Beschluss (rechtskräftig): Jegliche Bautätigkeit war formal ohne gültige planungsrechtliche Grundlage – bereits aus Verwaltungsrechtsprinzipien (Rechtsbindung, Bestandskraft) hätte nicht die Stadt sofort die Planungs- und Bauaktivitäten einstellen müssen, solange die Planfeststellung unwirksam ist? Handlungspflicht betreibt auch den Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt (Verfahrenssicherungspflicht nach § 43 VwVfG NRW). Warum wurden diese Grundsätze missachtet? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, Ich möchte gerne wissen, ob das Umweltbundesamt mir als EVC- Halter Auskunft geben muss , wer für mein Fahrzeug die THG Quote für 2025 beantragt hat? Zum konkreten Hintergrund: Ich fahre seit letztem Jahr ein EVC Für 2024 habe ich über den ADAC die THG Prämie erhalten Für 2025 bietet der ADAC diese Dienstleistung nicht mehr an. Deshalb habe ich für 2025 CHECK24 mit der Beantragung beauftragt. Von CHECK24 habe ich die Auskunft erhalten, dass das Umweltbundesamt den Antrag abgelehnt hat, weil er bereits anderweitig beantragt wurde. Daraufhin habe ich das Umweltbundesamt kontaktiert und um Klärung gebeten. Die Antwort des Bürgerservice Umweltbundesamts ist skurril: Wir bitten um Verständnis, dass wir keine individuellen Antworten auf ihre Fragen geben können. Insbesondere Auskunftsanfragen zu abgelehnten Fahrzeugen sowie allgemeine Fragen zum Verfahren können nicht beantwortet werden. Meine Nachfrage blieb unbeantwortet. Für mich bedeutet das, dass die Ablehnung meines Anspruchs absolut bleibt, weil die ablehnendere Stelle mir keine Möglichkeit gibt, den offensichtlich vorliegenden Fehler zu korrigieren. Dafür habe ich keinerlei Verständnis! Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Auskünfte zu den im Mai 2018 eingerichteten autarken Trockentoiletten mit Holzspänebetrieb am Magdeburger Platz sowie an der Kurfürstenstraße / Ecke Genthiner Straße. Ich bitte um Beantwortung der folgenden Fragen: Wie hoch waren die Gesamtkosten für Anschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme der beiden Toilettenanlagen an diesen Standorten? Welche laufenden Kosten sind seit der Inbetriebnahme bis heute (bzw. bis zum Projektende) angefallen, insbesondere für: a) Reinigung b) Wartung / Reparaturen c) Tausch der Holzspäne bzw. Entleerung d) Sonstige Betriebs- oder Verwaltungskosten e) weitere dem Vorhaben zuzuordnende Kosten Welche Firma oder Organisation war jeweils mit Bau, Betrieb und Wartung der Toiletten beauftragt? Gab es seit Inbetriebnahme eine Evaluation oder Nutzungsstatistik zu diesen Standorten? Falls ja, bitte ich um Überlassung des Berichts bzw. der Ergebnisse. Ich bitte um eine formlose elektronische Auskunft per E-Mail. Sollte eine Bearbeitung Gebühren verursachen, informieren Sie mich bitte vorab gemäß § 10 IFG. Danke für Ihre Bemühungen im voraus.
<p>Wir kommen täglich mit Chemikalien wie z.B. Lösungsmitteln, Farben und Lacken, Haushaltchemikalien, Weichmachern und Flammschutzmitteln aus Kunststoffen in Berührung. Die von Chemikalien ausgehenden Gefahren betreffen uns alle. Um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor chemischen Substanzen zu schützen, trat 2007 die europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft.</p><p>Die Europäische Union (EU) erfasst mit der Verordnung (EG) 1907/2006 über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von chemischen Stoffen - kurz <a href="https://echa.europa.eu/de/regulations/reach/understanding-reach">REACH-Verordnung</a> genannt - alle Chemikalien, die nicht in speziellen Gesetzen, wie z.B. der Biozid- oder Arzneimittelverordnung, geregelt werden. Unter REACH werden im Rahmen der Registrierung Daten zum Verbleib und zur Wirkung von Chemikalien auf Mensch und Umwelt gefordert. Besonders problematische Chemikalien können für bestimmte Verwendungen verboten oder zulassungspflichtig werden. Hersteller von Chemikalien sind für die sichere Handhabung ihrer Produkte verantwortlich und müssen garantieren, dass diese weder Gesundheit noch Umwelt übermäßig belasten. Chemikalien können bei der Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, in der Nutzungsphase von Produkten, beim Recycling und in der Entsorgungsphase in die Umwelt gelangen. Je nach Verwendungsbedingungen und chemisch-physikalischen Eigenschaften gelangen sie in Umweltmedien wie Luft, Grundwasser, Oberflächengewässer, Klärschlamm, Boden und somit auch in Organismen und ihre Nahrungsketten. </p><p>Unter REACH werden besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert. Diese werden im Englischen „substances of very high concern“ (SVHC) genannt. Dazu gehören zum Beispiel Stoffe, die giftig und langlebig in der Umwelt sind und sich in Organismen anreichern (persistent, bioaccumulative and toxic – <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PBT#alphabar">PBT</a>), oder Stoffe, die giftig, persistent und mobil in der Umwelt sind (PMT Stoffe). Ebenfalls gehören Stoffe dazu, die auf das Hormonsystem wirken, die sogenannten Endokrinen Disruptoren. Dadurch kann die Entwicklung und die Fortpflanzung von Lebewesen geschädigt werden. Das Geschlechterverhältnis ganzer Populationen kann sich verändern. So können Vermännlichungen und Verweiblichungen sowie der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit auftreten. Im Folgenden sind beispielhaft Umweltkonzentrationen von einzelnen Stoffen bzw. Stoffgruppen aufgeführt, die das Umweltbundesamt unter REACH als besonders besorgniserregende Stoffe identifiziert hat:</p><p>Prüfen der Umweltwirkung von Chemikalien</p><p>Das Umweltbundesamt (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>) bewertet bei der gesetzlichen Stoffprüfung von Chemikalien, wie diese Stoffe auf die Umwelt wirken. Das UBA führt dabei in der Regel keine eigenen Untersuchungen durch. Es prüft die von Antragstellern eingereichten Daten, sowie die wissenschaftliche Literatur zu Umweltwirkungen und bewertet dann die Risiken für die Umwelt. Bestimmte Chemikalienwirkungen wie zum Beispiel Einflüsse auf die Ozonschicht und auf das <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a> werden in gesonderten gesetzlichen Regelungen behandelt.</p><p>Die jeweiligen gesetzlichen Stoffregelungen geben vor, welche Informationen und Testergebnisse Unternehmen, die eine Chemikalie oder ein Präparat auf den Markt bringen wollen, für eine Umweltprüfung vorlegen müssen (siehe Tab. „Überblick zu den Testanforderungen in den Stoffregelungen – <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a>-Chemikalien“). Im Rahmen des noch laufenden „REACH-Review“ Prozesses ist geplant, in Zukunft neue Tests und Endpunkte in den Standartdatensätzen, die bei der Markteinführung vorgelegt werden müssen, zu ergänzen. Damit sind dann z.B. Daten zu der endokrinen Wirkweise von Chemikalien von Anfang an verpflichtend und erlauben den Behörden eine effizientere Bewertung von Substanzen hinsichtlich dieses Gefahrenpotenzials.</p><p>Öffentlich zugängliche Daten zu Chemikalienwirkungen</p><p>Daten zu Wirkungen von Chemikalien sind über verschiedene Datenbanken zugänglich. </p><p>Chemikalien in der Europäischen Union </p><p>Wie viele verschiedene Chemikalien verwendet werden, ist nicht bekannt. Im Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Classification Labeling & Packaging-Verordnung) der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) sind (Stand 07.08.2024) 259.538 Stoffe verzeichnet. Dazu kommen noch Stoffe für die keine Meldepflicht ins Verzeichnis besteht (insbesondere nicht nach <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/r?tag=REACH#alphabar">REACH</a> registrierungspflichtige Stoffe soweit diese nicht als gefährlich im Sinne der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CLP#alphabar">CLP</a>-VO einzustufen sind).</p><p>Bis zum Jahr 2018 mussten Chemikalienhersteller und -importeure schrittweise fast all jene Chemikalien registrieren, von denen sie innerhalb der Europäischen Union (EU) mehr als eine Tonne jährlich herstellen oder in die EU einführen. Bis zum 31.07.2024 wurden 22.773 verschiedene Stoffe bei der ECHA in Helsinki registriert bzw. gelten als registriert. Deutsche Unternehmen haben davon 11.786 Stoffe (mit-)registriert (ECHA Registrierungsstatistik).</p>
Antrag nach dem IFG & UIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Aufstellung der durch das BMU geförderten Projekte im Bereich Klimaschutz und klimabedingte Migration in Bangladesch, Kiribati und Fidschi Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG & § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 164 |
| Land | 25 |
| Zivilgesellschaft | 338 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 2 |
| Daten und Messstellen | 2 |
| Förderprogramm | 83 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 400 |
| Umweltprüfung | 1 |
| unbekannt | 38 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 113 |
| offen | 413 |
| unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 517 |
| Englisch | 22 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Datei | 5 |
| Dokument | 45 |
| Keine | 411 |
| Unbekannt | 3 |
| Webdienst | 2 |
| Webseite | 87 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 234 |
| Lebewesen und Lebensräume | 505 |
| Luft | 227 |
| Mensch und Umwelt | 527 |
| Wasser | 267 |
| Weitere | 414 |