Grundwasserschutz/Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete Grundsatzfragen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzangelegenheiten der Indirekteinleiterverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) Zulassung der Trinkwassergewinnung für die öffentlichen Trinkwasserversorgung Abwasserbeseitigung Grundwasserschutz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Baumgarten unter der Rufnummer (030) 9025-2055 geben. Schutz der oberirdischen Gewässer Reinhaltung der Oberflächengewässer und Gefahrenabwehr Anlagen in und an oberirdischen Gewässern Niederschlagswasserbewirtschaftung (Einleitung und Versickerung) außerhalb von Wasserschutzgebieten Einleitung von Abwasser und Kühlwasser in Oberflächengewässer und Überwachung Abwasserabgabe Auskünfte kann Ihnen Herr Völkel unter der Rufnummer (030) 9025-2083 geben. Grundwasserbenutzungen Baumaßnahmen im Grundwasser Zulassung von Brunnen Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Erdwärmenutzungen Grundwasserentnahmeentgelt Wassersicherstellungsgesetz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Wedewardt unter der Rufnummer (030) 9025-2120 geben. Referatsleiterin Gewässerschutz (Wasserbehörde): Frau Hähnel Telefon (030) 9025-2058. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Wasser und Geologie
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Berliner Wassergesetz (BWG) Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz – AbwAGBln) Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) Eisflächenverordnung Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) aktuelle Bekanntmachung der EU-Badestellen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 2009 (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV) Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Hochwasser-Risikomangement-Richtlinie (HWRM-RL)
In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungspflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Einleitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare
Auf den folgenden Seiten finden Sie Veröffentlichungen und amtliche Bekanntmachungen , die hier zusätzlich zu den Veröffentlichungen im Amtsblatt von Berlin auf der Grundlage des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes nachzulesen sind. Weitere Informationen Der gesamte Text der Veröffentlichung steht als Download im pdf-Format zur Verfügung. Die Einstellzeiten sind zum Teil abhängig von Fristangaben der Veröffentlichung im Veröffentlichungstext. Sofern keine gesonderten Fristen vorhanden sind, bleiben diese etwa vier Wochen online. Informationen zu anerkannten sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung: Weitere Informationen Ferner werden Genehmigungs- und Überwachungsdaten für Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind und unter anderem auch der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, veröffentlicht. Weitere Informationen Außerdem ist hier der Überwachungsplan nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einsehbar. Der Überwachungsplan dient dem Ziel, eine einheitliche Verfahrensweise bei der störfallrechtlichen Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu gewährleisten. Weitere Informationen
Bekanntmachungen im Amtsblatt Auflistung
(1) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von qualitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. § 63 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus hat es die für den Gewässerschutz erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erfassen, zu bewerten und fallweise zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um Untersuchungsaufgaben des Hessischen Landeslabors handelt. (2) Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie erarbeitet fachliche Vollzugshilfen, einschließlich der Fortbildung, und berät die Wasserbehörden im Bereich der Hydrogeologie, der Ingenieurgeologie, der Bodenmechanik und der Abwasserentsorgung. Im Übrigen nimmt es übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich Wasser nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. (3) Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt sie dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Eine Liste der jeweils anerkannten Stellen ist unter dem Zulassungsbereich ersichtlich. Grundlage für die Anerkennung sind gesetzliche Regelungen, Verordnungen, Mustervordrucke und Merkblätter . Teilbereich EKVO-Labor Teilbereich EKVO-Überwachungsstelle Prüfstellen für Durchflussmessungen sachverständige Stellen nach Indirekteinleiterverordnung Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß §§ 52 und 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV) Statistik 1999 – 2017 Jahresberichte der Sachverständigenorganisationen über Prüfungen Honglin Yan-Lehmann Tel.: 0611-6939 108
Eigenkontrollverordnung vom 23.07.2010 Anerkennung von Untersuchungsstellen (EKVO-Laboratorien) nach § 10 EKVO Erstantrag, Verlängerungsantrag: Anlage 1 - Antragsunterlagen Anlage 2 - Verpflichtungserklärung Anlage 3 - Laborpersonal Anlage 6 - Parameterkurzliste Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anerkennung von Untersuchungsstellen (EKVO-Überwachungsstellen) nach § 10 EKVO Antragsunterlagen (Erstantrag) Hinweise mit Antragsunterlagen (Verlängerungsantrag) Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Anerkennung von Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane nach § 11 EKVO Antragsunterlagen Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Merkblatt HLUG D 1.10 Merkblatt zum Anerkennungsverfahren; Prüfstellen für Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane (Stand: Juli 2011) Merkblatt HLUG D 2.10 Durchflussmesseinrichtungen und Drosselorgane in Abwasseranlagen Gestaltungsgrundsätze, Planungshinweise, Prüfmethodik im Hinblick auf die hessische Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) (Stand: August 2016) Indirekteinleiterverordnung (IndV) vom 20.Juni 2023 Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung –IndirekteinleiterVwV gültig ab 08.08.2023 Anzeigevoraussetzungen, Anzeigeformulare und Betreiberpflichten nach IndV (Unterpunkt "Indirekteinleiterverordnung") Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 6 IndV Antragsunterlagen (Erstantrag) Hinweise mit Antragsunterlagen (Verlängerungsantrag) Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Merkblatt Grundsätze für die Anerkennung von sachverständigen Stellen nach § 4 der Indirekteinleiterverordnung (Stand: 06.04.2019) Prüfunterlagen und Leitfaden nach Anhang 49 AbwV Prüfbericht Formular: Prüfbericht Bemessungsbogen Formular: Bemessungsbogen Mängel- und Hinweisliste Leitfaden zur Erarbeitung eines Prüfberichtes Sachverständige Stellen nach Anhang 49/52/53 können, sofern sie sich der bestehenden Prüfungskommission angeschlossen haben, eine Liste der Prüfungsfragen auf Anfrage bei der Anerkennungsbehörde per E-Mail erhalten. Sachverständige Stellen nach Anhang 49/52/53 können, sofern sie sich der bestehenden Prüfungskommission angeschlossen haben, eine Liste der Prüfungsfragen auf Anfrage bei der Anerkennungsbehörde per E-Mail erhalten. Prüfunterlagen, Prüfbericht nach Anhang 50 AbwV Prüfbericht Mängel- und Hinweisliste Prüfunterlagen, Prüfbericht nach Anhang 50 AbwV Prüfbericht Mängel- und Hinweisliste Jährlich bis zum 01.März ist der Anerkennungsbehörde und der obersten Wasserbehörde ein Jahresbericht mit Mängelliste vorzulegen. Muster / Vorlage: Mindestinhalt eines Jahresberichtes 49 , Mängelliste zum Jahresbericht (Anhang 49) , 50 , 49, 52 und 53 (gem. AbwV) Weitere Informationen: Auf den Internetseiten des Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin (DIBT) steht eine Liste zugelassener Anlagenteile (Prüfzeichen) Behörden des Landes auf Antrag kostenfrei zur Verfügung (Info: Frau U. Schwenzer) Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18.04.2017 LAWA-Merkblatt (Stand 29.06.2017) für die "Anerkennung von Sachverständigenorganisationen nach § 52 und von Güte- und Überwachungsgemeinschaften nach § 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)" Informationen gemäß Art. 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Verzeichnis der Sachverständigen-Organisationen und Güte- und Überwachungsgemeinschaften gemäß §§ 52 und 57 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (AwSV), die in Deutschland anerkannt sind Statistik 1999 – 2016 Jahresberichte der Sachverständigenorganisationen über Prüfungen Honglin Yan-Lehmann Tel.: 0611-6939 108
Das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie hat geeignete Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, die für die Erfassung und Sammlung von qualitativen Gewässerdaten für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt sie dem Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie. Dazu hier mehr Informationen. Zielsetzung der Ableitung und Behandlung dieser Abwässer ist es, Boden und Gewässer vor schädlichen Verunreinigungen zu schützen und deren Nutzung und die dortigen Lebensgemeinschaften möglichst nicht zu beeinträchtigen. In gesetzlichen Regelungen wird vorgeschrieben, wie das Abwasser zu behandeln ist und welche Grenzen eingehalten werden sollen. Dazu hier mehr Informationen. Neben der Abwassereigenkontrollverordnung, der Indirekteinleiterverordnung finden Sie weitere Merkblätter und Antragsunterlagen. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) und ergänzende Informationen können heruntergeladen werden. Dazu hier mehr Informationen.
Kategorie: Schriften, die im LAWA-Schriftenverzeichnis nicht mehr geführt werden</br>Stand: 1989</br>
Das Projekt "Schwermetalle in den Abwaessern der Brennerei und Untersuchungen zur Eliminierung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Versuchs- und Lehranstalt für Spiritusfabrikation und Fermentationstechnologie in Berlin durchgeführt. Im Rahmen des Forschungsvorhabens wurden die Schwermetallgehalte verschiedener Brennereirohstoffe ermittelt. Am Beispiel einer melasseverarbeitenden Brennerei wurde der Weg der Schwermetalle vom Rohstoff ueber die einzelnen Verarbeitungsschritte, Gaerung, Destillation bis hin zur Schlempe bilanziert. Der Einfluss von vier ausgewaehlten Schwermetallen auf die Stoffwechselaktivitaet der Brennereihefe Saccharomyces cerevisiae wurde in Laborexperimenten bestimmt. Den Abschluss der Untersuchungen bildete die Entwicklung eines biologischen Verfahrens, das die Abtrennung von Schwermetallen aus dem organisch hoch belasteten Brennereiabwasser - Melasseschlempe - ermoeglicht. Die Bilanzierung zeigte, dass die im Brennereiabwasser detektierten Schwermetallkonzentrationen primaer auf die eingesetzten Rohstoffe zurueckzufuehren sind. Eine Ueberschreitung der gesetzlichen Grenzwerte nach der Indirekteinleiterverordnung konnte dabei fuer die Metalle Blei, Kupfer, Kobalt, Nickel und Zink beobachtet werden. Ein negativer Einfluss der detektierten Schwermetalle auf den adaptierten Produktionsstamm Saccharomyces cerevisiae konnte nicht nachgewiesen werden. Die Abtrennung der Schwermetalle aus dem Brennereiabwasser wurde durch biologisch induzierte Sulfid-Faellung realisiert. Die Untersuchungen wurden an einer anaeroben Abwasserreinigungsanlage mit einem Gesamtvolumen von 0,2 m3 durchgefuehrt. Bereits in der ersten, hydrolytischen Stufe fand eine quantitative Reduktion von Sulfat zu Sulfid statt. Um eine Hemmung der methanogenen Bakterien der zweiten Stufe zu verhindern, wurde ueberschuessiger Schwefelwasserstoff durch eine mit Kohlendioxid im Gegenstrom betriebene Strippingstufe ausgetrieben. Die Abtrennung des schwermetallsulfidhaltigen Ueberschussschlammes erfolgte durch zweistufige Sedimentation mit Rueckfuehrung. Hierbei fielen je 100 m3 Abwasser etwa 1,3 m3 Ueberschussschlamm an. Die Schwermetallkonzentrationen im Klarlauf wurden dabei im Durchschnitt um einen Faktor 10 im Vergleich zum unbehandelten Abwasser reduziert und die gesetzlichen Grenzwerte zum Teil deutlich, mindestens jedoch um den Faktor 2, unterschritten.
Origin | Count |
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Bund | 9 |
Land | 9 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 8 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 7 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 8 |
offen | 8 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Deutsch | 16 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
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Topic | Count |
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Boden | 9 |
Lebewesen & Lebensräume | 8 |
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Mensch & Umwelt | 17 |
Wasser | 14 |
Weitere | 16 |