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Indirekteinleiter

In fast allen Wirtschafts- und Lebensbereichen fällt nach dem Gebrauch von Wasser Abwasser an. Dieses Abwasser wird je nach Herkunftsbereich vorbehandelt und über die öffentliche Kanalisation den Klärwerken der Berliner Wasserbetriebe zur weiteren Behandlung zugeleitet und von dort in ein Oberflächengewässer eingeleitet. Abwasserproduzenten sind neben den Haushalten insbesondere industrielle und gewerbliche Indirekteinleiter. In Berlin gibt es ca. 7.000 genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, die von den örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzämtern betreut und überwacht werden. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür sind § 58 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. der Berliner Indirekteinleiterverordnung (IndV) und der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes für die Einleitungsbelange und § 60 WHG i.V.m. § 38 Berliner Wassergesetz (BWG) für die Abwasseranlagen als landesrechtlicher Rechtsgrundlage. Im Folgenden werden behandelt: Genehmigungs­pflichtige Einleitungen Anzeigepflichtige Ein­leitungen Sachverständige Stellen Hinweise Einleitungen von Abwasser, für welches in der Abwasserverordnung (AbwV) für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind, sind nach § 3 der Indirekteinleiterverordnung (IndV) genehmigungspflichtig. Darüber hinaus besteht eine Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen, wenn vor der Vermischung des Abwassers eine der in der Anlage zur IndV genannte parameterbezogene Konzentration erreicht wird und der tägliche Abwasseranfall insgesamt mindestens zwanzig Kubikmeter beträgt. Wenn Sie Abwassereinleitungen vornehmen, die genehmigungspflichtig sind, reichen Sie bitte vor Einbau und Inbetriebnahme einen Antrag bei Ihrem örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt ein, das weitere Informationen zu diesem Thema für Sie bereit hält. Die analytische Überwachung von genehmigungspflichtigen Einleitungen muss gemäß § 6 Abs. 1 IndV durch anerkannte Untersuchungslabore erfolgen. Anerkannt für Untersuchungen nach § 6 Abs. 1 IndV sind Labore, die für verlangten Untersuchungsparameter ausdrücklich notifiziert (zugelassen) wurden und im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) im Modul Wasser registriert sind. Gleichermaßen anerkannt sind akkreditierte Labore, die auf der Liste „Anerkannte Labore nach § 6 Abs. 1 IndV“ zu finden sind. Informationen zur Akkreditierung finden Sie auf der Website der DAkkS (Deutschen Akkreditierungsstelle) , Informationen zur Anerkennung von Laboren nach § 6 Abs. 1 IndV finden Sie in hier . Einleitungen in die Kanalisation, die nicht der IndV unterliegen, weil sie keinem Anhang der Abwasserverordnung zuzuordnen sind oder nicht unter die Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 2 IndV fallen, sind genehmigungs- und anzeigenfrei. Hierunter fallen in erster Linie die Einleitungen häuslicher Abwässer in öffentlich kanalisierten Bereichen. Es gilt ausschließlich die Satzung über die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungssatzung – AWS) der Berliner Wasserbetriebe: Abwasserbeseitigungssatzung – AWS Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung (z.B. Öl- und Amalgamabscheider) sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen und unterliegen der Anzeigepflicht. Für das Einleiten von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen oder gleichwertigen Einrichtungen zur Minderung der Schadstofffracht, die gemäß § 38 Abs. 3 Berliner Wassergesetz (BWG) der Bauart nach zugelassen sind und bei denen entsprechend dieser Zulassung die Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) eingehalten gelten, ist an Stelle der Genehmigung vor Beginn der Einleitung eine Anzeige an das örtlich zuständige Umwelt- und Naturschutzamt erforderlich. Die Anzeige muss mit den eingeführten Vordrucken erfolgen: Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme / den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für amalgamhaltiges Abwasser Anzeige über die Einleitung und Inbetriebnahme/den Weiterbetrieb einer Abwasserbehandlungsanlage für mineralölhaltiges Abwasser Bei anzeigepflichtigen Einleitungen sind die Abwasserbehandlungsanlagen von sachverständigen Stellen vor Inbetriebnahme und in Abständen von nicht länger als fünf Jahren auf ihre Dichtheit und den ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen (Generalinspektion). Sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung (IndV) werden auf Antrag von der Wasserbehörde anerkannt. Die Anerkennungen werden im Amtsblatt für Berlin und im Internet bekannt gegeben. Bekanntmachungen zur Anerkennung als sachverständige Stelle Die Liste der aktuell anerkannten sachverständigen Stellen für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV (mineralölhaltiges Abwasser) wird hier zum Download angeboten Liste der anerkannten sachverständigen Stellen Die Grundsätze zur Anerkennung sachverständiger Stellen nach § 5 IndV für den Prüfbereich nach Anhang 49 AbwV können diesem Merkblatt entnommen werden. Für den Prüfbereich nach Anhang 50 AbwV (Zahnbehandlung) ist die Zahnärztekammer Berlin durch eine Verwaltungsvereinbarung als sachverständige Stelle anerkannt. Die einzelnen Prüferinnen und Prüfer müssen sich dort kostenpflichtig registrieren lassen. Auf der Website der Zahnärztekammer finden Sie unter der Rubrik Praxisführung Amalgamabscheider alle Informationen und die aktuelle Sachverständigenliste, die auch hier verlinkt ist: Einleitungen aus Fettabscheideranlagen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme von Fettabscheideranlagen ist jedoch nach § 38 Abs. 1 BWG genehmigungspflichtig. Weitere Informationen dazu stehen Ihnen im Umweltportal zur Verfügung. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit gültiger Bauartzulassung, z.B. zur Behandlung von Abwasser aus der Kraftfahrzeugwäsche ( siehe Anwendungsbereich Anhang 49 AbwV ), sind nach § 4 Abs. 1 IndV anzeigepflichtig . Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen unterliegt der Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. Einleitungen aus Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen zur Entwässerung von Betankungsflächen unterliegen nicht der IndV. Die Errichtung und Inbetriebnahme dieser Abwasserbehandlungsanlagen ist jedoch nach § 38 Abs.1 BWG genehmigungspflichtig. Sofern die Anlage über eine gültige Bauartzulassung verfügt, besteht eine Anzeigepflicht gemäß § 38 Abs. 3 BWG. 1. Terminplanung Bei turnusmäßigen Entleerungen immer prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt auch die vorgeschriebene Generalinspektion mit Dichtheitsprüfung gleich mit veranlasst werden kann, denn die Prüfung erfordert eine Innenbesichtigung bei geleerter und gereinigter Anlage. So sparen Sie Kosten. 2. Genehmigung/Anzeige Rechtzeitig – 3 Monate vor Inbetriebnahme der Einleitung bzw. vor Ablauf der Genehmigung – beim örtlich zuständigen Umwelt- und Naturschutzamt die Genehmigung/Verlängerung der Genehmigung beantragen bzw. bei Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung eine Anzeige mit einem eingeführten Vordruck einreichen. Bei anzeigepflichtigen Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit gültiger Bauartzulassung ist mit der Anzeige auch der Prüfbericht einer sachverständigen Stelle zur Prüfung vor Inbetriebnahme bzw. wiederkehrende Prüfung nach fünf Jahren (Generalinspektion) beim Umwelt- und Naturschutzamt einzureichen. Formulare für Prüfberichte zur Generalinspektion verschiedener Abwasserbehandlungsanlagen (z.B. Leichtflüssigkeitsabscheider) zur Verwendung durch die Sachverständigen bzw. Fachkundigen finden Sie hier. Formulare

Rechtsvorschriften im Bereich Wasser und Geologie

Landesrecht Bundesrecht Europarecht Berliner Wassergesetz (BWG) Berliner Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (Berliner Abwasserabgabengesetz – AbwAGBln) Verordnung über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung – IndV) Verordnung über die Erlaubnisfreiheit für das schadlose Versickern von Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung – NWFreiV) Eisflächenverordnung Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (Badegewässerverordnung) aktuelle Bekanntmachung der EU-Badestellen Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 2009 (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz – AbwAG) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung -AbwV) Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Hochwasser-Risikomangement-Richtlinie (HWRM-RL)

Anerkannte sachverständige Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung

Bekanntmachungen im Amtsblatt Auflistung

Wie kann Ihnen die Wasserbehörde helfen?

Grundwasserschutz/Wasserschutzgebiete Wasserschutzgebiete Grundsatzfragen des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen Grundsatzangelegenheiten der Indirekteinleiterverordnung und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AWSV) Zulassung der Trinkwassergewinnung für die öffentlichen Trinkwasserversorgung Abwasserbeseitigung Grundwasserschutz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Baumgarten unter der Rufnummer (030) 9025-2055 geben. Schutz der oberirdischen Gewässer Reinhaltung der Oberflächengewässer und Gefahrenabwehr Anlagen in und an oberirdischen Gewässern Niederschlagswasserbewirtschaftung (Einleitung und Versickerung) außerhalb von Wasserschutzgebieten Einleitung von Abwasser und Kühlwasser in Oberflächengewässer und Überwachung Abwasserabgabe Auskünfte kann Ihnen Herr Völkel unter der Rufnummer (030) 9025-2083 geben. Grundwasserbenutzungen Baumaßnahmen im Grundwasser Zulassung von Brunnen Einleiten und Einbringen von Stoffen in das Grundwasser Erdwärmenutzungen Grundwasserentnahmeentgelt Wassersicherstellungsgesetz Auskünfte kann Ihnen Herr Dr. Wedewardt unter der Rufnummer (030) 9025-2120 geben. Referatsleiterin Gewässerschutz (Wasserbehörde): Frau Hähnel Telefon (030) 9025-2058. Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Wasser und Geologie

Bekanntmachungen

Auf den folgenden Seiten finden Sie Veröffentlichungen und amtliche Bekanntmachungen , die hier zusätzlich zu den Veröffentlichungen im Amtsblatt von Berlin auf der Grundlage des Öffentlichkeits­beteiligungs­gesetzes nachzulesen sind. Weitere Informationen Der gesamte Text der Veröffentlichung steht als Download im pdf-Format zur Verfügung. Die Einstellzeiten sind zum Teil abhängig von Fristangaben der Veröffentlichung im Veröffentlichungstext. Sofern keine gesonderten Fristen vorhanden sind, bleiben diese etwa vier Wochen online. Informationen zu anerkannten sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 1 Indirekteinleiterverordnung: Weitere Informationen Ferner werden Genehmigungs- und Überwachungsdaten für Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungs­bedürftig sind und unter anderem auch der Industrieemissions-Richtlinie unterliegen, veröffentlicht. Weitere Informationen Außerdem ist hier der Überwachungsplan nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) einsehbar. Der Überwachungsplan dient dem Ziel, eine einheitliche Verfahrensweise bei der störfallrechtlichen Überwachung von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu gewährleisten. Weitere Informationen

Pilotuntersuchung zur Bildung von natürlichen Organohalogenverbindungen in kommunalen Kläranlagen

Das Projekt "Pilotuntersuchung zur Bildung von natürlichen Organohalogenverbindungen in kommunalen Kläranlagen" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Heidelberg, Institut für Umwelt-Geochemie.

Pilotprojekt zur Dichtheitspruefung und Sanierung von Grundstuecksentwaesserungsleitungen auf Chemischreinigungsgrundstuecken

Das Projekt "Pilotprojekt zur Dichtheitspruefung und Sanierung von Grundstuecksentwaesserungsleitungen auf Chemischreinigungsgrundstuecken" wird/wurde gefördert durch: Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Nordrhein-Westfalen. Es wird/wurde ausgeführt durch: Landeshauptstadt Düsseldorf, Der Oberstadtdirektor, Umweltamt.Gesamtziel des Pilotprojektes: Aus Sicht des Grundwasserschutzes stellen chlorierte Kohlenwasserstoffe (CKW) die bedeutendste Stoffgruppe im Stadtgebiet von Duesseldorf dar. CKW sind gesundheitsgefaehrdend, teilweise krebserregend und umweltgefaehrdend. Eine Branche, die bereits mehrfach als Verursacher grossflaechiger CKW-Grundwasserverunreinigungen ermittelt wurde, sind Chemischreinigungen. Die bisher im Rahmen des wasser- und abfallrechtlichen Vollzuges bei Chemischreinigungen in Duesseldorf gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass bei diesen Betrieben trotz der gegebenen Regelungsdichte insbesondere im wasser- und abfallrechtlichen Bereich erhebliche Missstaende vorliegen. Teilweise sind daraus bereits Boden- und Grundwasserverunreinigungen entstanden, deren Beseitigung im Einzelfall Kosten in Millionenhoehe verursacht, die die Leistungsfaehigkeit der Betreiber aber auch der Grundstueckseigentuemer in der Regel erheblich uebersteigen. Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen zeichnet sich ab, dass eine der Hauptursachen fuer Boden- und Grundwasservernnreinigungen chlorierte Kohlenwasserstoffe im Abwasser in Verbindung mit schadhaften Grundstuecksentwaesserungseinrichtungen sein koennten. Die Stadt Duesseldorf beabsichtigt daher, auf allen Grundstuecken mit bestehenden Chemischreinigungen neben der im Rahmen des Indirekteinleitervollzuges erfolgenden Ueberpruefung der CKW-Gehalte im Abwasser - sowohl an der Anfallstelle als auch am Uebergabeschacht - den Zustand und die Dichtheit der Grundstuecksentwaesserungsleitungen in einem ersten Untersuchungsschritt zu ueberpruefen. In Abhaengigkeit der festgestellten Schadensbilder und des Schadensumfangs soll in einem zweiten Schritt die exemplarische Sanierung schadhafter Grundstuecksentwaesserungsleitungen bei Chemischreinigungen durchgefuehrt werden. Fuer die Zustandserfassung und insbesondere die Dichtheitspruefung sowie die spaeter vorgesehene Sanierung liegen weder praktische Erfahrungen vor, noch existieren Standardverfahren.

Sulfatentfernung aus Abwaessern

Das Projekt "Sulfatentfernung aus Abwaessern" wird/wurde ausgeführt durch: Resma.Entwicklung eines Verfahrens zur Abtrennung von Sulfatgehalten aus Abwaessern auf Werte kleiner 400 - 600 mg/l gemaess Indirekteinleitervorschrift durch eine kombinierte Faell-/Ionenaustauschtechnologie.

Reaktorentwicklung zur Entsulfatierung von Industrieabwaessern, verbunden mit einer sulfidischen Schwermetallflockung

Das Projekt "Reaktorentwicklung zur Entsulfatierung von Industrieabwaessern, verbunden mit einer sulfidischen Schwermetallflockung" wird/wurde gefördert durch: Freie Hansestadt Bremen - Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bremen, Fachgebiet Umweltverfahrenstechnik.Im Hinblick auf die Indirekteinleiterverordnung bedarf das Problem der Sulfatemission durch Industrieabwaesser einer Loesung. Es sollen die Bedingungen erforscht werden, unter denen die Eliminierung des im Wasser enthaltenen Sulfats sowie der Schwermetalle in einem Arbeitsgang durchgefuehrt werden kann.

Akteursfigurationen einer produktionsintegrierten Abwasservermeidung des Forschungsschwerpunktes 'Produktionsintegrierte Umweltschutztechnik'

Das Projekt "Akteursfigurationen einer produktionsintegrierten Abwasservermeidung des Forschungsschwerpunktes 'Produktionsintegrierte Umweltschutztechnik'" wird/wurde gefördert durch: Universität Bremen, Kommission für Forschungsplanung und Wissenschaftlichen Nachwuchs. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bremen, Forschungszentrum Arbeit - Umwelt - Technik.Die 5. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) konfrontiert u.a. Betriebe der metallverarbeitenden Industrie mit verschaerften abwasserrechtlichen Anforderungen. Der Paragraph 7a WHG verpflichtet indirekteinleitende Betriebe, sogenannte 'gefaehrliche Stoffe' nach dem Stand der Technik abwassertechnisch vorzubehandeln (Konkretisierung im Anhang 40 und Verordnungen). Ziel des Projektes ist die Analyse der Umsetzung dieser Verpflichtungen in kleinen und mittleren Betrieben der galvanotechnischen Industrie (Lohngalvaniken). Die Konsequenzen fuer betroffene Betriebe sind in der Regel gravierend, da die im behoerdlichen Vollzug formulierten wasserrechtlichen Auflagen neben additiven auch die Einfuehrung produktionsintegrierter Techniken fordern koennen (Vorsorgeprinzip), so dass die Produktionsverfahren selber von Aenderungen betroffen sind. Fragestellung: Im Mittelpunkt steht die Untersuchung der Frage, unter welchen ueber-, zwischen- und innerbetrieblichen Handlungszusammenhaengen und Kooperationsformen technische und organisatorische Massnahmen durchgefuehrt werden, die zu einer produktionsintegrierten Vermeidung/Verminderung von Abwasseremissionen 'gefaehrlicher Stoffe' beitragen. Aufgrund der Hypothese, dass die erhoehte - und nicht nur - technische Komplexitaet produktionsintegrierter Techniken kleine Lohngalvaniken tendenziell ueberfordert, bezieht sich die zentrale Forschungsperspektive auf die Analyse der Bedeutung ueber- und zwischenbetrieblicher Handlungszusammenhaenge ('externer Figurationen' Grunt, 1984) und neuer sozialer Koordinationsmuster fuer das umweltschutzorientierte Innovationsverhalten. Untersuchungsdesign: Die Untersuchung ist als explorative Studie angelegt und traegt hypothesenbildenden Charakter. Die zentrale Untersuchungsmethode besteht in der Durchfuehrung von problemzentrierten Interviews (ca. 60) in vier Gemeinden: Neben Experteninterviews (Verbaenden, Behoerden) liegt der Schwerpunkt auf Interviews mit Geschaeftsfuehrern von Galvaniken und mit technischen Experten der Technik- und Chemielieferanten dieser Galvaniken. (Zwischen-)Ergebnisse: Die Hypothese, dass die untersuchten Galvaniken mit den zu erbringenden Koordinationsleistungen ueberfordert sind und sich auf die Suche nach externen Wissensressourcen begeben, wurde bestaetigt. Ausserorientierung und Qualitaet der Kooperation ist aber abhaengig von der 'Umsetzungsphilosophie' der zustaendigen Behoerde und die Existenz von kooperativen sozialen Beziehungen auf ueberbetrieblicher Ebene ist eher die Ausnahme. Die entscheidende Voraussetzung fuer die erfolgreiche Planung und Einfuehrung integrierter Abwasservermeidungstechniken besteht in der Herausbildung neuartiger Akteursfigurationen zwischen Galvaniken, deren Zulieferern, Abwassertechnikfirmen und den staatlichen Wasserbehoerden.

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