Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021) Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) I) Jagdbezirke: 1.) Eigenjagd(bezirk): 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): II) Befriedete Bezirke 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung (Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)
Jagdbares Wild Zahlreiche dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere sind auch in Berlin heimisch. Am häufigsten kommen Wildschweine (Schwarzwild), Rehwild, Damwild, Wildkaninchen, Waschbären und Füchse vor. Eher selten sind Rotwild, Muffelwild, Feldhasen und Fasane anzutreffen. Wem gehört das Jagdrecht? Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu und darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei muss es sich um zusammenhängende Wald-, Feld- oder Wasserflächen mit bestimmten Mindestgrößen handeln. Man unterscheidet Eigenjagdbezirke mit einer Grundfläche von mindestens 75 Hektar sowie gemeinschaftliche Jagdbezirke (Jagdgenossenschaften / Angliederungsgenossenschaften) mit einer Grundfläche von mindestens 150 Hektar. “Befriedete Gebiete” Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in sogenannten “befriedeten Gebieten” (z. B. Straßen, Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen, Gewerbegebiete oder Gärten) ist die Jagdausübung verboten. In Ausnahmefällen können die Berliner Forsten auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung genehmigen, sofern eine gefahrlose Bejagung möglich ist. Sofern von Wildtieren im Stadtgebiet eine akute Gefahr ausgeht, ist die Polizei zuständig. Jagdrecht Die Jagdausübung unterliegt strengen gesetzlichen Regelungen ( Bundesjagdgesetz , Landesjagdgesetz Berlin ). Zudem sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. Wer darf jagen? Voraussetzung für die Jagdausübung ist ein Jagdschein . Dieser wird erteilt, wenn der Bewerber die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 17 Bundesjagdgesetz erfüllt und erfolgreich eine Jägerprüfung abgelegt hat. Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche Prüfung, eine Jagdwaffenprüfung (Waffenhandhabung und jagdliches Schießen) und eine mündliche Prüfung. Wer die Beizjagd ausüben will (Jagd mit Greifvögeln auf Niederwild, z.B. Kaninchen) muss zusätzlich zu einer Jägerprüfung oder einer Jägerprüfung für Falkner (schriftlich und mündlich, ohne Jagdwaffen- und Schießprüfung) noch eine Falknerprüfung ablegen. Fütterungsverbot Das Füttern von Wildtieren ist außer in Notzeiten untersagt. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, legt die Jagdbehörde fest. Wildgehege An verschiedenen Stellen werden in Berlin Wildtiere (Schwarz-, Reh-, Dam-, Rot- und Muffelwild) in Gehegen gehalten und können in ihrer natürlichen Umgebung beobachtet werden. Gehege befinden sich unter anderem im Tegeler Forst und im Spandauer Forst, im Volkspark Rehberge und im Volkspark Jungfernheide.
Oberlausitzer Bergland, der Sächsischen Schweiz, dem Erzgebirge und dem Vogtland hinterlässt das 'Pinselohr in unregelmäßigen Abständen seine Spuren. Als Art der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, muss der EU-Kommission regelmäßig über den Erhaltungszustand von Luchspopulationen berichtet werden. Hierfür ist ein koordiniertes Monitoring unentbehrlich. Gleichzeitig unterliegt der Luchs in Sachsen dem Jagdrecht, und damit der Hegeverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten. Er hat als streng geschützte Art keine Jagdzeit. Mit dem Ziel eines passiven Luchs-Monitorings wurden deshalb in den oben genannten potenziellen Verbreitungsgebieten Sachsens im Frühjahr 2008 etwa 40 ehrenamtlich tätige Personen aus Jagd-, Forst- und Naturschutzkreisen als 'Luchs-Erfasser ausgebildet (Liste der Erfasser siehe www.luchs-sachsen.de). Dabei gilt es, zufällig gefundene Nachweise, wie Sichtbeobachtungen, Spuren, Kot- oder Haarfunde zu überprüfen und mittels eines Erhebungsbogens zu dokumentieren. Aufgabe der Luchs-Erfasser ist es auch, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Zusätzlich wird im Winter 2009/2010 erstmals großräumig ein aktives Monitoring durchgeführt. Für dieses sogenannte opportunistische Fotofallen-Monitoring wurden acht Einsatzgebiete in Süsdachsen ausgewählt. Hierbei kommen 12 digitale Infrarot-Fotofallen vom Typ RM 45 der Firma RECONYX zur Anwendung. Die so zusammengetragenen Nachweise werden an der TU Dresden - Prof. für Forstzoologie gesammelt und an die zentrale Datenbank des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter gegeben. Darüber hinaus soll die Sammlung umfangreicher Informationen Grundlagen für ein angepasstes Luchs-Management schaffen, um potenziellen Interessenskonflikten frühzeitig entgegenwirken zu können. Träger des Luchs-Monitorings ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Unterstützt wird das Projekt durch die Oberste Jagdbehörde des Freistaates und den Landesjagdverband Sachsen e.V.. Koordinierung, Schulung der Luchs-Erfasser und wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens obliegen der Professur für Forstzoologie der TU Dresden mit Sitz in Tharandt. Um das Vorhaben von wissenschaftlicher Seite zu unterstützen, begann im Herbst 2008 eine Masterarbeit an der Professur für Forstzoologie/Tharandt. Da vor allem im Vogtland auch aktuelle Hinweise auf die Art vorliegen, soll in dieser Untersuchung das Vorkommen des Luchses im Vogtland anhand eines Lockstock- und Fotofallen- Monitorings sowie gezielter Abspüraktionen dokumentiert werden. Die Studie wird aus Mitteln der Jagdabgabe des Freistaates gefördert. U.s.w.
Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Artenschutz im Planungs- und Genehmigungsverfahren Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.
Die frei lebende Tierwelt ist ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur. Sie ist als unverzichtbarer Teil der natürlichen Umwelt in ihrem Beziehungsgefüge zu bewahren. Dazu ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung einzelner dem Jagdrecht unterliegender Tierarten notwendig, da natürliche Regularien meist fehlen. Als Jagd wird jedes rechtmäßige Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wildtieren bezeichnet. Zur Jagd gehört auch die Hege. Sie dient der Erhaltung eines angepassten artenreichen, gesunden Wildbestandes, der in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen steht. Übersicht zum Jagdwesen in Berlin Zahlreiche dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere sind auch in Berlin heimisch. Am häufigsten kommen Wildschweine, Rehwild, Damwild, Wildkaninchen, Waschbären und Füchse vor. Eher selten sind Rotwild, Muffelwild, Feldhasen und Fasane anzutreffen. Weitere Informationen Jagdflächen in Berlin Übersichtskarte der Berliner Jagdbezirksflächen und weitere Daten und Fakten. Weitere Informationen Jagdergebnisse Für die einzelnen Tierarten gelten unterschiedliche Jagd- und Schonzeiten, die gesetzlich festgelegt sind. Durch die Jagdbehörde werden für jedes Jagdjahr (1. April – 31. März) getrennt nach Jagdbezirken Abschusspläne erstellt, die von den Jagdausübungsberechtigten einzuhalten sind. Weitere Informationen Jäger- und Falknerprüfung Die Jäger- und Falknerprüfung in Berlin wird von dem von der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt bestellten Prüfungsausschuss mindestens einmal jährlich in der Zeit zwischen März bis April durchgeführt. Weitere Informationen Erteilung von Jagdscheinen Die Erteilung des Jagdscheins ist an den ersten Wohnsitz gebunden. In Berlin liegt die Zuständigkeit dafür bei der Waffenbehörde, dem Polizeipräsidenten in Berlin/LKA 514 (Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin). Weitere Informationen Einnahmen und Verwendung der Jagdabgabe Die bei der Erteilung eines Jagdscheins zu zahlende Jagdabgabe wird gem. § 21 LJagdG Bln zweckgebunden zur Förderung des Jagdwesens verwendet. Projekte bzw. Maßnahmen, für die in den letzten Jahren Zuwendungen bewilligt bzw. Mittel verausgabt wurden, sind hier aufgeführt. Weitere Informationen Wildunfälle In Berlin mit seiner hohen Verkehrsdichte kommen besonders viele Tiere bei Verkehrsunfällen zu Tode. Wildunfälle stellen dabei ein hohes Verletzungsrisiko für die Fahrzeuginsassen dar und verursachen meist erhebliche Sachschäden. Was ist zu tun, wenn es doch passiert ist? Weitere Informationen Rechtsvorschriften im Bereich Jagdwesen Formulare im Bereich Jagdwesen
Haben Sie es auch schon erlebt? Ohne Ihr Zutun ist der Garten eines morgens plötzlich umgepflügt. Beim Mittagessen steht ein tierischer Gast vor Ihrer Terrasse. Nachts rumort es auf dem Dachboden Ihres Hauses. Ihr Gemüsebeet ist kahlgefressen. Dann hat Sie vermutlich ein Wildtier besucht. Seit einigen Jahren kommt es in Berlin mit seinem umfangreichen Waldbestand vermehrt zum Auftreten von Wildtieren in unserer unmittelbaren häuslichen Umgebung. Besonders Wildschweine und Füchse haben sich in den letzten Jahren trotz intensiver Bejagung offenbar stark vermehrt. Auch die Population von Mardern und Wildkaninchen hat zugenommen. Ursache dafür sind hauptsächlich das in den vergangenen Jahren sehr gute Nahrungsangebot und die milden Winter. Die Tiere folgen bei der Suche nach Nahrung ihrem natürlichen Instinkt. Da sie zum Beispiel auf gepflegten Beeten und Rasenflächen, in Komposthaufen oder Mülltonnen sowie durch Fütterungen meistens schmackhaftere Nahrung finden als im Wald, sind sie zunehmend auch ausserhalb ihres angestammten Lebensraumes anzutreffen. Sie haben gelernt, dass ihnen in der Stadt wenig Gefahr droht und daher die Scheu vor dem Menschen weitgehend verloren. Es kommt daher im Stadtgebiet immer öfter zu Begegnungen mit Wildtieren. Dies führt zu Verunsicherungen oder gar Ängsten der Menschen, die nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Tieren verhalten sollen. Manchmal richten die Tiere bei ihren “Besuchen” auch Schäden an, deren Beseitigung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht selten hohe Kosten verursacht. Um Vorurteile sowie Ängste abzubauen und Schäden zu vermeiden, werden nachfolgend die Lebensweisen der Wildtiere vorgestellt und Ratschläge zum Umgang mit den Tieren gegeben. Rechtslage Wildschweine, Füchse, Marder und Wildkaninchen sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung unverzichtbar. Weitere Informationen Bild: falke100 - Fotolia.com Das Wildschwein Das mitteleuropäische Wildschwein (Sus scrofa scrofa) gehört zur Familie der nichtwiederkäuenden Paarhufer. Das dichte borstige Fell variiert stark von hellgrau bis zu tiefem Schwarz. Weitere Informationen Bild: Pim Leijen - Fotolia.com Der Fuchs Der Fuchs/Rotfuchs (Vulpes vulpes), gehört zur Familie der Hundeartigen (Canidae). Der männliche Fuchs wird Rüde, der weibliche Fähe genannt. Sein Fell ist in der Regel “fuchsrot”; die Bauchseite und die Schwanzspitze sind weiß, die Rückseite der Ohren und die Pfoten sind dunkel gefärbt. Weitere Informationen Bild: marclschauer / Depositphotos.com Der Steinmarder Der Steinmarder (Martes foina) gehört zur Gruppe der „Marderartigen“. Er ist etwa so lang wie eine Katze, aber schlanker, flacher und leichtfüßiger. Mit Schwanz misst er etwa 65 bis 70 cm und wiegt ca. 1,5 kg. Weitere Informationen Bild: Wolfgang Stürzbecher Der Waschbär Der Waschbär (Procyon Lotor) ist ein Vertreter der Familie der Kleinbären und gehört zur Ordnung der Raubtiere. Das Pilotprojekt „Waschbär-Vor-Ort-Beratung“ steht Ihnen beratend zur Seite. Wir schauen vor Ort auf Ihr Waschbärproblem und schlagen fachkundig geeignete Maẞnahmen zur Abhilfe vor. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Das Wildkaninchen Das Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) gehört zur Ordnung der Hasenartigen. Das Aussehen und die Lebensweise der Hasen und Kaninchen ist sehr unterschiedlich. Kaninchen sind kleiner als Hasen, haben eine gedrungenere Gestalt, kürzere, schwarz geränderte Ohren und kürzere Hinterläufe. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Resümee Durch die fortschreitende Besiedelung haben wir Menschen den Tieren vielfach ihren ursprünglichen Lebensraum genommen, nicht umgekehrt. Da die Tiere die Scheu vor uns Menschen verloren haben und zunehmend in unserem Stadtgebiet heimisch geworden sind, müssen wir lernen, mit ihnen umzugehen. Weitere Informationen Plakat: Wildtiere auf dem Grundstück vermeiden Flyer: Füttern – Nein Danke!
Ein Jagdbezirk stellt eine Gebietseinheit dar, in dem die Jagd auf wildlebende Tiere rechtlich zulässig und nach bestimmten Kriterien geregelt ist. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha Größe) und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (mind. 150 ha Größe) unterschieden. Letzterer entsteht, wenn sich mehrere benachbarte Grundstücke, für die sich allein keine Eigenjagdbezirke bilden können, zusammenschließen und deren Eigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden. Rechtsgrundlage bilden die nach § 4 geregelten Festlegungen von Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken des Bundesjagdgesetz (BJagdG). Gebiete, in denen die Jagd ausgesetzt ist, sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagd- und der befriedeten Bezirke sowie die Erteilung, Versagung und der Widerruf von Jagdrecht werden von der Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Der SBS ist Obere Jagdbehörde und nimmt in dieser Funktion u. a. folgende Aufgaben wahr: -alle Fragen des Jagdrechtes -Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden sowie Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter der unteren Jagdbehörden zu allen jagdrechtlichen Fragen, insbesondere zu allen jagdbehördlichen Genehmigungsverfahren -Sächsisches Wildmonitoring -Wahrnehmung jagdbehördlicher Aufgaben gegenüber dem Staatsbetrieb Sachsenforst -Vollzug der Jagdabgabeverfahren nach den Vorgaben des SMUL -Verwaltung und Aktualisierung des Fragenkatalogs der schriftlichen Jäger- und Falknerprüfung und der dazugehörigen Web-Applikation »Online-Jagdscheinprüfung« -Bereitstellung jagdpolitischer Kenndaten
Origin | Count |
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Bund | 18 |
Kommune | 2 |
Land | 68 |
Type | Count |
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Ereignis | 2 |
Förderprogramm | 9 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 43 |
Umweltprüfung | 1 |
unbekannt | 27 |
License | Count |
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geschlossen | 56 |
offen | 19 |
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Language | Count |
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Deutsch | 83 |
Resource type | Count |
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Archiv | 3 |
Datei | 2 |
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Webdienst | 3 |
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Topic | Count |
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Lebewesen & Lebensräume | 77 |
Luft | 29 |
Mensch & Umwelt | 83 |
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