Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021) Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) I) Jagdbezirke: 1.) Eigenjagd(bezirk): 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): II) Befriedete Bezirke 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung (Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)
Ein Jagdbezirk stellt eine Gebietseinheit dar, in dem die Jagd auf wildlebende Tiere rechtlich zulässig und nach bestimmten Kriterien geregelt ist. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha Größe) und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (mind. 150 ha Größe) unterschieden. Letzterer entsteht, wenn sich mehrere benachbarte Grundstücke, für die sich allein keine Eigenjagdbezirke bilden können, zusammenschließen und deren Eigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden. Rechtsgrundlage bilden die nach § 4 geregelten Festlegungen von Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken des Bundesjagdgesetz (BJagdG). Gebiete, in denen die Jagd ausgesetzt ist, sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagd- und der befriedeten Bezirke sowie die Erteilung, Versagung und der Widerruf von Jagdrecht werden von der Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Oberlausitzer Bergland, der Sächsischen Schweiz, dem Erzgebirge und dem Vogtland hinterlässt das 'Pinselohr in unregelmäßigen Abständen seine Spuren. Als Art der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, muss der EU-Kommission regelmäßig über den Erhaltungszustand von Luchspopulationen berichtet werden. Hierfür ist ein koordiniertes Monitoring unentbehrlich. Gleichzeitig unterliegt der Luchs in Sachsen dem Jagdrecht, und damit der Hegeverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten. Er hat als streng geschützte Art keine Jagdzeit. Mit dem Ziel eines passiven Luchs-Monitorings wurden deshalb in den oben genannten potenziellen Verbreitungsgebieten Sachsens im Frühjahr 2008 etwa 40 ehrenamtlich tätige Personen aus Jagd-, Forst- und Naturschutzkreisen als 'Luchs-Erfasser ausgebildet (Liste der Erfasser siehe www.luchs-sachsen.de). Dabei gilt es, zufällig gefundene Nachweise, wie Sichtbeobachtungen, Spuren, Kot- oder Haarfunde zu überprüfen und mittels eines Erhebungsbogens zu dokumentieren. Aufgabe der Luchs-Erfasser ist es auch, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Zusätzlich wird im Winter 2009/2010 erstmals großräumig ein aktives Monitoring durchgeführt. Für dieses sogenannte opportunistische Fotofallen-Monitoring wurden acht Einsatzgebiete in Süsdachsen ausgewählt. Hierbei kommen 12 digitale Infrarot-Fotofallen vom Typ RM 45 der Firma RECONYX zur Anwendung. Die so zusammengetragenen Nachweise werden an der TU Dresden - Prof. für Forstzoologie gesammelt und an die zentrale Datenbank des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter gegeben. Darüber hinaus soll die Sammlung umfangreicher Informationen Grundlagen für ein angepasstes Luchs-Management schaffen, um potenziellen Interessenskonflikten frühzeitig entgegenwirken zu können. Träger des Luchs-Monitorings ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Unterstützt wird das Projekt durch die Oberste Jagdbehörde des Freistaates und den Landesjagdverband Sachsen e.V.. Koordinierung, Schulung der Luchs-Erfasser und wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens obliegen der Professur für Forstzoologie der TU Dresden mit Sitz in Tharandt. Um das Vorhaben von wissenschaftlicher Seite zu unterstützen, begann im Herbst 2008 eine Masterarbeit an der Professur für Forstzoologie/Tharandt. Da vor allem im Vogtland auch aktuelle Hinweise auf die Art vorliegen, soll in dieser Untersuchung das Vorkommen des Luchses im Vogtland anhand eines Lockstock- und Fotofallen- Monitorings sowie gezielter Abspüraktionen dokumentiert werden. Die Studie wird aus Mitteln der Jagdabgabe des Freistaates gefördert. U.s.w.
Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Der SBS ist Obere Jagdbehörde und nimmt in dieser Funktion u. a. folgende Aufgaben wahr: -alle Fragen des Jagdrechtes -Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden sowie Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter der unteren Jagdbehörden zu allen jagdrechtlichen Fragen, insbesondere zu allen jagdbehördlichen Genehmigungsverfahren -Sächsisches Wildmonitoring -Wahrnehmung jagdbehördlicher Aufgaben gegenüber dem Staatsbetrieb Sachsenforst -Vollzug der Jagdabgabeverfahren nach den Vorgaben des SMUL -Verwaltung und Aktualisierung des Fragenkatalogs der schriftlichen Jäger- und Falknerprüfung und der dazugehörigen Web-Applikation »Online-Jagdscheinprüfung« -Bereitstellung jagdpolitischer Kenndaten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.
Berlin, Bayern, Hessen und Sachsen haben sich aktuell mit einem gemeinsamen Schreiben zum Wolf an den Bund gewandt. Darin setzen sich die Länder dafür ein, dass der Bund für Deutschland einen günstigen Erhaltungszustand beim Wolf im Zuge der anstehenden FFH-Berichtserstattung an die EU meldet. Dazu erklärte Berlins Senatorin für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, Ute Bonde : „Nach langer Abwesenheit ist der Wolf wieder Teil unserer heimischen Tierwelt. Seine Rückkehr ist positiv für die Entwicklung artenreicher und funktionierender Ökosysteme. Der Wolf übernimmt eine zentrale Rolle im ökologischen Gleichgewicht. Der nun erreichte günstige Erhaltungszustand sollte sachlich anerkannt werden – ebenso wie die Notwendigkeit eines verantwortungsvollen Bestandsmanagements, das die langfristige Koexistenz sichert.“ Bayerns Umweltminister Thorsten Glauber betonte: “Den günstigen Erhaltungszustand des Wolfes in Deutschland festzustellen, ist fachlich und politisch geboten. Der günstige Erhaltungszustand ermöglicht das seit langem geforderte regionale Bestandsmanagement. Das wäre ein starkes Signal und ein wichtiger Schritt zu einem sachlichen und akzeptierten Umgang mit dem Wolf. Daneben soll der Wolf schnellstmöglich ins Jagdrecht auf Landes- und Bundesebene überführt werden. Der Wolf muss rechtssicher gejagt werden können. Bayern steht an der Seite der Weidetierhalter. Weidetierhalter sind wichtige Partner, um Lebensräume in der Kulturlandschaft und die Artenvielfalt zu erhalten.” Hessens Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat, Ingmar Jung , bekräftigte: „Es ist höchste Zeit, die Realität anzuerkennen: Der Wolf hat in Deutschland einen günstigen Erhaltungszustand erreicht – und das muss endlich auch politisch Konsequenzen haben. Das dringend notwendige und im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verankerte Bestandsmanagement muss jetzt umgesetzt werden.“ Sachsens Umweltminister Georg-Ludwig von Breitenbuch ergänzt: „Betrachten wir es nüchtern: Der Artenschutz verfolgt das Ziel eines günstigen Erhaltungszustandes. Diesen haben wir beim Wolf erreicht und können das mit Überzeugung nach Brüssel melden. Jeder kann sich selbst ein Bild von der Lage in unserem Freistaat und der Verbreitung von Görlitz über Bautzen bis in den Leipziger Raum machen, in dem erst kürzlich ein weiteres Rudel identifiziert wurde. Nun braucht es zügige Antworten aus Berlin zum Jagdrecht, dem Bestandsmanagement und damit zum Schutz unserer Weidetiere. Die Meldung nach Brüssel ist dafür die Grundlage.” Eine Mehrheit der Länder kommt aktuell auf fachlicher Grundlage zu der Einschätzung, dass der günstige Erhaltungszustand des Wolfes im Großteil Deutschlands bereits gegeben ist, sowohl in der atlantischen als auch in der kontinentalen biogeografischen Region. Insbesondere ist aus Sicht der Länder mit über 100 fortpflanzungsfähigen Rudeln und Paaren eine ausreichende Populationsgröße des Wolfs in Deutschland erreicht. Auch nimmt die Zahl der Wölfe in Deutschland in den zurückliegenden 20 Jahren kontinuierlich zu. Daneben werben die Länder beim Bund dafür, die veralteten Bewertungsmaßstäbe zur Beurteilung des Erhaltungszustands beim Wolf zu überarbeiten. Denn die bisherigen Kriterien zur Beurteilung des Erhaltungszustands wurden in einer Zeit festgelegt, in der eine derart dynamische positive Bestandsentwicklung wie beim Wolf in Deutschland weder absehbar noch wahrscheinlich war. Der günstige Erhaltungszustand des Wolfs ist neben der Absenkung des Schutzstatus eine wesentliche Voraussetzung für ein effektives Bestandsmanagement des Wolfs in Deutschland. Die Absenkung des Schutzstatus für den Wolf ist am 7. März im Rahmen der Berner Konvention erfolgt und anschließend von der EU-Kommission in einer Änderung der FFH-Richtlinie rechtlich festgesetzt worden. Diese Änderungen müssen nun durch den Bund in nationales Recht überführt werden.
Insgesamt wurden im Jagdjahr 2024/25 84.739 Stück Schalenwild erlegt, das entspricht 3.157 Stücken mehr als im Vorjahr. Trotz Streckenzuwachs bleiben Schalenwildstrecken unter dem langjährigen Mittel (2004 – 2024). Der Streckenzuwachs begründet sich hauptsächlich an der gestiegenen Wildschweinstrecke. Im Gegensatz dazu sind die Streckenergebnisse bei Rot- und Muffelwild nahezu auf dem Niveau des Vorjahres. Ein zahlenmäßiger Rückgang ist bei Dam- und Rehwild zu verzeichnen. Das Landesverwaltungsamt ist u.a. für die landesweite Erfassung der jährlichen Streckenergebnisse zuständig. Die Ergebnisse im Einzelnen: Rotwild: Die Jagdstrecke des Rotwildes mit 4.218 Stücken befindet sich leicht unter dem Wert des letzten Jahres (4.390) und folgt weiter dem negativen Trend der letzten Jahre. Die meisten Streckenverluste sind zahlenmäßig beim weiblichen- sowie beim Jungwild festzustellen. Hier sind Rückgänge zwischen 6,2 %, bei weiblichen Rotwildkälbern und 9,16 % bei Alttieren zu verzeichnen. Ein leicht positiver Trend ist bei den Abschussergebnissen mittelalter (122 Stück) und alter Hirsche (80 Stück) zu beobachten. Diese Werte liegen jeweils rund 8% höher als im letzten Jahr. Die Anzahl der Verkehrsopfer liegt mit 62 Stücken um 3 Stück höher als im Jahr zuvor. Betrachtete man die Ergebnisse der letzten 20 Jahre, ergibt sich ein noch positiver Entwicklungstrend der Rotwildstrecke mit weiter abflachender Kurve. Damwild: Mit 3.887 wurden 304 Stücken weniger erlegt als im Vorjahr. Dieser Wert liegt unter dem langjährigen Mittel und spiegelt den negativen Trend der Damwildstrecke der letzten vier Jagdjahre. Mit diesem Ergebnis ist ein neuer Tiefstwert der letzten 20 Jahre erreicht. Das bis dahin geringste Streckenergebnis mit 3.954 Stücken wurde im Jagdjahr 2006/07 erreicht und ist durch den strengen Winter 2005/06 zu erklären. Infolgedessen kam es zu einem Einbruch der Strecke (Winterverluste). Wurden im Jagdjahr 2005/06 noch 4.568 Stücken erlegt, waren es im Jagdjahr 2006/07 614 Stücken weniger. Dieser Einfluss des extremen Winters ist bei allen in Sachsen-Anhalt vorkommenden Schalenwildarten im Jagdjahr 2006/07 zu beobachten. Welche Ursachen für das geringe Streckenergebnisse des letzten Jagdjahres in Frage kommen muss hier unbeantwortet bleiben. Klimatische Einflüsse wie extreme Winter kommen nicht in Betracht. Einflüsse des Wolfes auf die Populationsdichte könnten eine Ursache sein. Muffelwild: Mit 228 Stück ist die Talfahrt der Jagdstrecke beim Muffelwild vorerst beendet. Dieses Ergebnis liegt mit 12 Stücken über dem des Vorjahres aber weiterhin auf tiefstem Niveau. Ob sich die Strecke weiter verringern wird beliebt abzuwarten. Folgt man dem Trend der letzten Jahre, muss von einer weiteren Abnahme ausgegangen werden. Die negativen Einflüsse von Wolf und Luchs auf die Populationsdichte sind hier als Ursachen zu nennen. Rehwild: 1.064 Stücke Rehwild weniger kamen im Vergleich zum letzten Jagdjahr zur Strecke. Mit 42.071 Stücken liegt das Streckenergebnis deutliche unter dem des Vorjahres (43.135). Streckenverluste sind in allen Altersklassen beider Geschlechter zu verzeichnen. Ähnlich wie beim Damwild stellt diese Streckenergebnis das niedrigste der letzten 20 Jahre dar. Die bisher, geringsten Ergebnisse sind in den Jagdjahren 2006/07 (Extremwinter) mit 42.861 Stücken sowie 2021/22 mit 42.656 Stücken zu beobachten. Das höchste Streckenergebnis mit 51.686 Stück konnte im Jagdjahr 2012/13 erzielt werden. Trotz des landesweiten, niedrigen Ergebnisses kommt Rehwild regional in hohen Dichten vor. Diese hohen Bestände weisen oft geringe Wildgewichte und kümmernden Wuchs auf. Weiterhin ist meist die Vitalität der einzelnen Tiere gering. Ziele der Bejagung sind unter anderem einen angepassten, artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten. Diese Ziele sind im Bundesjagdgesetz sowie in der Hegerichtlinie, zur Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Sachsen-Anhalt genannt. Die Ausübung der Jagd hat sich danach auszurichten. Ursachen für das niedrige Streckenergebnis können nicht genannt werden. Ob sich der Einfluss des Wolfs in den Streckenergebnissen widerspiegeln, kann nur vermutet werden. Schwarzwild: Das Streckenergebnis von 34.335 Stück liegt mit 4.685 Stücken über dem des vorangegangenen Jagdjahres. Zuwächse sind allen Altersklassen zu registrieren. Gegenüber dem davor liegenden Jagdjahr bedeutet das ein Streckenzuwachs von 15,80 %. Davon entfallen 45 % auf die Frischlingsklasse (AK 0), 27% auf Überläufer Bachen (AK 1), 8 % auf Bachen (AK 2), 15 % auf Überläufer Keiler (AK 1) und 5 % auf Keiler (AK 2). Unter günstigen Bedingungen kann der Zuwachs bis zu 300 %, bemessen am zum 1.April vorhanden Gesamtbestand betragen. Die Faktoren, welche den Schwarzwildbestand hauptsächlich beeinflussen sind Klima, Landwirtschaft und Bejagung. Insbesondere die letzten zwei Sommer (Niederschlag!) haben sich günstig auf die Frischlingsentwicklung ausgewirkt. Milde Winter und damit bessere Verfügbarkeit von Fraß und einer damit verbundenen geringeren Sterblichkeit bei Frischlingen, im Zusammenhang mit einer hohen Anbaufläche von Mais und Raps tun ihr Übriges. In diesem Zusammenhang muss auch eine unangepasste Bejagung benannt werden. Der Anteil der Frischlinge mit 15.003 Stücken an der Gesamtstrecke beträgt nur 44 %. Der Angestrebte Zielwert liegt bei 60 % (Hegerichtlinie Sachsen-Anhalt). Ebenso werden mehr männliche als weibliche Sauen gestreckt. Das Abschussgeschlechterverhältnis (männlich zu weiblich) beläuft sich auf 55 : 45! Das Jagdrecht ist in Deutschland mit der Pflicht zur Hege verbunden. Das Ziel besteht darin, einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten, der an den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepasst ist. Die Lebensgrundlagen des Wildbestandes sollen gepflegt und gesichert werden. Die Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sind dabei möglichst zu vermeiden. Wesentliches Instrument für die Regulierung der Wildbestände ist die Abschussplanung. Der Abschuss des Wildes ist so zu regulieren, dass die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die natürliche Verjüngung des Waldes sowie die Entwicklung der typischen Bodenvegetation sollen ohne Zaunschutz gegen Wildschäden möglich sein. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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