Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Ein Jagdbezirk stellt eine Gebietseinheit dar, in dem die Jagd auf wildlebende Tiere rechtlich zulässig und nach bestimmten Kriterien geregelt ist. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha Größe) und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (mind. 150 ha Größe) unterschieden. Letzterer entsteht, wenn sich mehrere benachbarte Grundstücke, für die sich allein keine Eigenjagdbezirke bilden können, zusammenschließen und deren Eigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden. Rechtsgrundlage bilden die nach § 4 geregelten Festlegungen von Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken des Bundesjagdgesetz (BJagdG). Gebiete, in denen die Jagd ausgesetzt ist, sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagd- und der befriedeten Bezirke sowie die Erteilung, Versagung und der Widerruf von Jagdrecht werden von der Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Welche Arten damit gemeint sind bestimmen § 7 Abs. 2 Nr. 13 und Nr. 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Dazu gehören die in den unten stehenden Rechtsquellen genannten Arten. Alle in den Anhängen A und B dieser Verordnung aufgeführte Arten sind besonders geschützt. Hierzu gehören neben vielen exotischen Artengruppen wie Orchideen, Kakteen, etliche Tropenholzarten, Papageien, Großkatzen, Bären, Affen, etliche Reptilien, Elefanten, Nashörner usw. auch der Wolf, der Fischotter, alle Greifvögel und Eulen und der Kranich. Die im Anhang A aufgeführten Arten sind zusätzlich streng geschützt, wozu neben Wolf und Fischotter auch alle europäischen Greifvögel und Eulen gehören. Weitere Informationen Zusätzlich sind alle in Europa natürlicherweise vorkommenden Vogelarten sind besonders geschützt. Dies betrifft den Weißstorch genauso wie den Haussperling oder die Amsel. Weitere Informationen Zusätzlich Alle Arten des Anhanges IV sind gleichzeitig besonders und streng geschützt. Dazu gehören heimische Arten wie Biber, Zauneidechse, Kammmolch, Rotbauchunke, Moorfrosch, Kleiner Wasserfrosch, Kreuz- und Wechselkröte, Laubfrosch und ein paar Libellenarten. Weitere Informationen Zusätzlich zu den vorstehend genannten “europäisch zu schützenden” Arten führt die BArtSchV (“Verordnung nach § 54 Absatz 1 BNatSchG”) in ihrer Anlage 1 weitere Arten auf, die auch als “national geschützte” Arten bezeichnet werden: alle heimischen Reptilien, Amphibien, Libellen, viele Gruppen und Arten der Schmetterlinge, Hautflügler und Käfer, auch einige Heuschrecken und Weichtiere sowie zahlreiche Pflanzenarten. Auch ist in der Anlage 1 vermerkt, ob die Arten besonders oder streng geschützt sind. Etliche heimische Vogelarten – die bereits durch die EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützt sind – haben hier eine “Hochstufung” in den strengen Schutz erfahren. Weitere Informationen Unter den bei uns vorkommenden Arten verbleiben nicht viele, die keinen besonderen Schutz genießen. Dies sind neben domestizierten Formen (z.B. Straßentaube, Honigbiene) weitere dem Jagdrecht unterliegende Säugetierarten (z.B. Fuchs, Kaninchen, Wildschwein, Marder, Reh), etliche Kleinsäuger (viele Mäuse und Ratten) sowie einige Insektenarten wie Deutsche und Gemeine Wespe. Den Schutzstatus einer Art kann man komfortabel auf folgender Webseite des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren: www.wisia.de.
Bitte beantworte Sie mir folgende Frage: Die am 22.8.25 verkündete Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über jagdbare Tierarten und Jagdzeiten verlangt die ausnahmslose Einhaltung der Grundsätze des Elterntierschutzes. sowohl bei der Bejagung der Waschbären als auch von Nutria in der Zeit, die bisher als Schonzeit galt. Wie wollen Sie gewährleisten, dass keine tragenden oder säugenden/führenden Muttertiere erlegt werden? Denn das würde zu einem Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, das Jagdgesetz und die allgemeine Jagdethik führen. Das Geschlecht kann bei beiden Tierarten, bei denen es keinen (Waschbär) bzw. nur einen minimalen, unzuverlässigen Geschlechtsdimorphismus (Nutria) gibt, und das Geschlecht bzw. der Zustand tragend oder nicht tragend , führend, laktierend oder nicht führend, laktierend NUR UND EINZIG bei unter Narkose auf den Rücken gedrehten Tieren eindeutig bestimmt werden, da sowohl Hoden als auch Penis unter der Haut versteckt liegen. Das in der VO erwähnte "hohe Qualifikationsmaß der Jägerschaft" kann eine Narkose nicht ersetzen. Wie also soll die ausnahmslose Einhaltung des Elterntierschutzes - die Bedingung der Bejagung nach dieser VO - gewährleistet werden?
Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.
Oberlausitzer Bergland, der Sächsischen Schweiz, dem Erzgebirge und dem Vogtland hinterlässt das 'Pinselohr in unregelmäßigen Abständen seine Spuren. Als Art der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, muss der EU-Kommission regelmäßig über den Erhaltungszustand von Luchspopulationen berichtet werden. Hierfür ist ein koordiniertes Monitoring unentbehrlich. Gleichzeitig unterliegt der Luchs in Sachsen dem Jagdrecht, und damit der Hegeverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten. Er hat als streng geschützte Art keine Jagdzeit. Mit dem Ziel eines passiven Luchs-Monitorings wurden deshalb in den oben genannten potenziellen Verbreitungsgebieten Sachsens im Frühjahr 2008 etwa 40 ehrenamtlich tätige Personen aus Jagd-, Forst- und Naturschutzkreisen als 'Luchs-Erfasser ausgebildet (Liste der Erfasser siehe www.luchs-sachsen.de). Dabei gilt es, zufällig gefundene Nachweise, wie Sichtbeobachtungen, Spuren, Kot- oder Haarfunde zu überprüfen und mittels eines Erhebungsbogens zu dokumentieren. Aufgabe der Luchs-Erfasser ist es auch, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Zusätzlich wird im Winter 2009/2010 erstmals großräumig ein aktives Monitoring durchgeführt. Für dieses sogenannte opportunistische Fotofallen-Monitoring wurden acht Einsatzgebiete in Süsdachsen ausgewählt. Hierbei kommen 12 digitale Infrarot-Fotofallen vom Typ RM 45 der Firma RECONYX zur Anwendung. Die so zusammengetragenen Nachweise werden an der TU Dresden - Prof. für Forstzoologie gesammelt und an die zentrale Datenbank des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter gegeben. Darüber hinaus soll die Sammlung umfangreicher Informationen Grundlagen für ein angepasstes Luchs-Management schaffen, um potenziellen Interessenskonflikten frühzeitig entgegenwirken zu können. Träger des Luchs-Monitorings ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Unterstützt wird das Projekt durch die Oberste Jagdbehörde des Freistaates und den Landesjagdverband Sachsen e.V.. Koordinierung, Schulung der Luchs-Erfasser und wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens obliegen der Professur für Forstzoologie der TU Dresden mit Sitz in Tharandt. Um das Vorhaben von wissenschaftlicher Seite zu unterstützen, begann im Herbst 2008 eine Masterarbeit an der Professur für Forstzoologie/Tharandt. Da vor allem im Vogtland auch aktuelle Hinweise auf die Art vorliegen, soll in dieser Untersuchung das Vorkommen des Luchses im Vogtland anhand eines Lockstock- und Fotofallen- Monitorings sowie gezielter Abspüraktionen dokumentiert werden. Die Studie wird aus Mitteln der Jagdabgabe des Freistaates gefördert. U.s.w.
Gesetz Nr. 1407 zur Erhaltung und jagdlichen Nutzung des Wildes (Saarländisches Jagdgesetz - SJG)
Der SBS ist Obere Jagdbehörde und nimmt in dieser Funktion u. a. folgende Aufgaben wahr: -alle Fragen des Jagdrechtes -Fachaufsicht über die unteren Jagdbehörden sowie Beratung und Fortbildung der Mitarbeiter der unteren Jagdbehörden zu allen jagdrechtlichen Fragen, insbesondere zu allen jagdbehördlichen Genehmigungsverfahren -Sächsisches Wildmonitoring -Wahrnehmung jagdbehördlicher Aufgaben gegenüber dem Staatsbetrieb Sachsenforst -Vollzug der Jagdabgabeverfahren nach den Vorgaben des SMUL -Verwaltung und Aktualisierung des Fragenkatalogs der schriftlichen Jäger- und Falknerprüfung und der dazugehörigen Web-Applikation »Online-Jagdscheinprüfung« -Bereitstellung jagdpolitischer Kenndaten
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Inhalt des Jagdrechts (1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. (5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen. (6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.
Magdeburg. Das Kabinett des Landes Sachsen-Anhalt hat den Entwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesjagdgesetzes beschlossen. Mit der Novelle wird das Jagdrecht im Land nach der grundlegenden Reform im Jahr 2011 vereinfacht und an aktuelle rechtliche, fachliche und praktische Anforderungen angepasst. Nach dem Kabinettsbeschluss wird der Gesetzentwurf nun in den Landtag eingebracht. Mit der Reform setzt die Landesregierung einen Auftrag aus dem gemeinsamen Koalitionsvertrag um. Minister Sven Schulze betont: „Mit der Neufassung des Landesjagdgesetzes schaffen wir ein praxistaugliches und rechtlich einwandfreies Regelwerk für Sachsen-Anhalt. Wir bringen Naturschutz, Tierschutz, die berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie die Anliegen der Jägerschaft in ein neues Gleichgewicht.“ Wolf wird in das Jagdrecht aufgenommen Ein Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt auf der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht. Ziel ist es, auf die dynamische Entwicklung der Wolfspopulation mit einem rechtssicheren und praktikablen Instrumentarium reagieren zu können. Der Wolf bleibt weiterhin eine besonders geschützte Art. Eine reguläre Abschussplanung ist nicht vorgesehen; stattdessen greift ein Bestandsmanagement, das sich am Erhaltungszustand orientiert und die Vorgaben des Bundesnaturschutzrechts berücksichtigt. Minister Sven Schulze erklärte dazu: „Mit der Aufnahme des Wolfes in das Jagdrecht schaffen wir klare rechtliche Strukturen für ein verantwortungsvolles Wolfsmanagement. Wir sorgen damit für mehr Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit vor Ort – für den Schutz der Art ebenso wie für die Menschen im ländlichen Raum.“ Klare Regelungen bei Wildschäden Ein weiterer zentraler Bestandteil der Novelle ist die Wiedereinführung einer Regelung zur Ersatzpflicht bei Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Vorschrift schafft klare Verantwortlichkeiten insbesondere bei Schäden an Hochkulturen wie Mais, Raps, Roggen oder Sonnenblumen. Ziel ist eine verlässliche Entschädigung bei Wildschäden sowie die Stärkung wirksamer Schutzmaßnahmen. Bejagungsschneisen werden dabei ausdrücklich als Instrument der Wildabwehr und des Schutzes von Kulturflächen berücksichtigt. Sie ermöglichen eine gezielte Schadensminderung und tragen zur Konfliktvermeidung zwischen Landwirtschaft und Jagd bei. Weitere praxisnahe Anpassungen und Beteiligungsverfahren Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Anpassungen zur besseren Umsetzbarkeit des Jagdrechts. Dazu zählen Regelungen zur Duldungspflicht beim Überjagen von Jagdhunden, zur rechtlichen Einordnung unbeabsichtigten Beifangs, zur Konkretisierung der Vollmachtserteilung beispielsweise bei der Übertragung der Befugnis zur Jagdausübung an Dritte sowie zur Anerkennung bestätigter Schweißhundeführer aus anderen Bundesländern. Der Gesetzentwurf wurde in einem intensiven Beteiligungsprozess erarbeitet. Stellungnahmen aus Landwirtschaft, Jagd, Naturschutz sowie von Landkreisen und kommunalen Spitzenverbänden wurden ausgewertet und bei der finalen Ausgestaltung berücksichtigt.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 21 |
| Kommune | 3 |
| Land | 70 |
| Zivilgesellschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 2 |
| Förderprogramm | 9 |
| Gesetzestext | 1 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Text | 47 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 25 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 56 |
| offen | 25 |
| unbekannt | 7 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 88 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 4 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 25 |
| Keine | 34 |
| Unbekannt | 10 |
| Webdienst | 4 |
| Webseite | 31 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 30 |
| Lebewesen und Lebensräume | 82 |
| Luft | 30 |
| Mensch und Umwelt | 76 |
| Wasser | 31 |
| Weitere | 88 |