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Monitoring des Luchses (Lynx lynx) als Art der FFH-Richtlinie (Anhang II und IV) im Freistaat Sachsen

Oberlausitzer Bergland, der Sächsischen Schweiz, dem Erzgebirge und dem Vogtland hinterlässt das 'Pinselohr in unregelmäßigen Abständen seine Spuren. Als Art der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie, muss der EU-Kommission regelmäßig über den Erhaltungszustand von Luchspopulationen berichtet werden. Hierfür ist ein koordiniertes Monitoring unentbehrlich. Gleichzeitig unterliegt der Luchs in Sachsen dem Jagdrecht, und damit der Hegeverpflichtung der Jagdausübungsberechtigten. Er hat als streng geschützte Art keine Jagdzeit. Mit dem Ziel eines passiven Luchs-Monitorings wurden deshalb in den oben genannten potenziellen Verbreitungsgebieten Sachsens im Frühjahr 2008 etwa 40 ehrenamtlich tätige Personen aus Jagd-, Forst- und Naturschutzkreisen als 'Luchs-Erfasser ausgebildet (Liste der Erfasser siehe www.luchs-sachsen.de). Dabei gilt es, zufällig gefundene Nachweise, wie Sichtbeobachtungen, Spuren, Kot- oder Haarfunde zu überprüfen und mittels eines Erhebungsbogens zu dokumentieren. Aufgabe der Luchs-Erfasser ist es auch, entsprechenden Hinweisen aus der Bevölkerung nachzugehen. Zusätzlich wird im Winter 2009/2010 erstmals großräumig ein aktives Monitoring durchgeführt. Für dieses sogenannte opportunistische Fotofallen-Monitoring wurden acht Einsatzgebiete in Süsdachsen ausgewählt. Hierbei kommen 12 digitale Infrarot-Fotofallen vom Typ RM 45 der Firma RECONYX zur Anwendung. Die so zusammengetragenen Nachweise werden an der TU Dresden - Prof. für Forstzoologie gesammelt und an die zentrale Datenbank des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie weiter gegeben. Darüber hinaus soll die Sammlung umfangreicher Informationen Grundlagen für ein angepasstes Luchs-Management schaffen, um potenziellen Interessenskonflikten frühzeitig entgegenwirken zu können. Träger des Luchs-Monitorings ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL). Unterstützt wird das Projekt durch die Oberste Jagdbehörde des Freistaates und den Landesjagdverband Sachsen e.V.. Koordinierung, Schulung der Luchs-Erfasser und wissenschaftliche Begleitung des Vorhabens obliegen der Professur für Forstzoologie der TU Dresden mit Sitz in Tharandt. Um das Vorhaben von wissenschaftlicher Seite zu unterstützen, begann im Herbst 2008 eine Masterarbeit an der Professur für Forstzoologie/Tharandt. Da vor allem im Vogtland auch aktuelle Hinweise auf die Art vorliegen, soll in dieser Untersuchung das Vorkommen des Luchses im Vogtland anhand eines Lockstock- und Fotofallen- Monitorings sowie gezielter Abspüraktionen dokumentiert werden. Die Studie wird aus Mitteln der Jagdabgabe des Freistaates gefördert. U.s.w.

Anfrage zur rechtlichen Grundlage zum Fangen und kastrieren vermeintlich verwilderter Hauskatzen im Saarland – konkreter Fallbezug

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Auskunft zur rechtlichen Grundlage für das Einfangen und die Kastration von Hauskatzen durch Privatpersonen bzw. Tierschutzorganisationen im Saarland. Hintergrund meiner Anfrage ist folgender konkreter Fall: Unser als Haustier gehaltener Kater (Henry) war für rund drei Wochen verschwunden. Trotz intensiver Suche blieb er unauffindbar. Erst durch eine Veröffentlichung im örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde (Fundbüro) wurden wir auf eine Fundkatze aufmerksam gemacht, bei der es sich eventuell um unseren vermissten Kater handeln konnte. Wie sich herausstellte, war er von einer Tierschützerin in einer Entfernung von nur etwa 200 Metern Luftlinie von unserem Wohnhaus in Eppelborn-Humes eingefangen, in das Tierheim Linxbachhof verbracht wurde. Bei der Kontaktaufnahme mit dem Tierheim zur Abholung wurde uns am Telefon mitgeteilt, dass Henry unmittelbar nach Ankunft in einer Tierklinik kastriert wurde. Bei Herausgabe des Tieres sei ein Ablösebetrag in Höhe von 200 € zu zahlen. Eine Begründung für diese Summe wurde nicht näher erläutert. In diesem Zusammenhang bitte ich um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Auf welcher rechtlichen Grundlage werden im Saarland Hauskatzen eingefangen und kastriert, insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs der Katzenschutzverordnung Saarland wie z. B. in Blieskastel? 2. Ist dem Ministerium oder untergeordneten Stellen bekannt, dass Katzen eingefangen, ins Tierheim verbracht werden und unmittelbar kastriert? 3. Wie ist der Begriff „verwilderte Hauskatze“ rechtlich oder behördlich definiert, und woran wird im Einzelfall festgestellt, dass es sich nicht um ein Haustier mit Halter handelt? 4. Wie wird der Begriff „Hotspot“ definiert und wer legt diese sogenannten Hotspots fest? Erfolgt dies durch eine amtliche Stelle oder ausschließlich durch Tierschutzorganisationen? 5. Wie wird ausgeschlossen, dass Katzen eingefangen und ohne Wissen oder Zustimmung des Halters kastriert werden? 6. Welche Informationspflichten bestehen gegenüber den Tierhaltern, wenn Kastrationsmaßnahmen oder Fangaktionen in Wohngebieten stattfinden? 7. Wie wird die Höhe von Abhol- oder Rückführungsgebühren im Tierheim in solchen Fällen (hier 200 €) geregelt und auf welcher rechtlichen Grundlage wird ein solcher Betrag erhoben? 8. Inwieweit ist das Einfangen und Kastrieren von Katzen ohne medizinische Indikation mit dem Tierschutzgesetz (§ 6 TierSchG) vereinbar, insbesondere im Hinblick auf das Verbot der Amputation oder sonstigen Entfernung von Körperteilen oder Organen bei Wirbeltieren ohne tierärztlich begründete Notwendigkeit? Wie wird dabei sichergestellt, dass die Tiere keinem vermeidbaren Leid, Schmerz oder Stress, etwa durch Fangaktionen, Transport und Operationen, ausgesetzt werden? 9. Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Privatpersonen oder Tierschützer überhaupt befugt sind, Lebendfallen zum Einfangen von Katzen aufzustellen? Wie wird sichergestellt, dass die verwendeten Fallen tierschutzgerecht und funktionsfähig sind, d.h. dass sie die Tiere unversehrt fangen und weder zu Verletzungen noch zu unnötigem Stress führen? Gibt es – in Anlehnung an Vorgaben aus dem Jagdrecht – eine Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle der Fallen, etwa im Abstand weniger Stunden, und wer kontrolliert die Einhaltung dieser Vorgaben? Im konkreten Fall haben wir letztendlich ein völlig traumatisiertes Tier zurückbekommen. Ich danke Ihnen für die Klärung der genannten Punkte und bitte um eine schriftliche Rückmeldung.

Besonders geschützte und streng geschützte Arten 1. Rechtliche Grundlagen für die besonders geschützten und streng geschützten Arten 2. Nachweispflicht 3. Schutzstatus

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 je nach dem Grad der Gefährdung einen besonderen und einen strengen Schutz von Tieren und Pflanzen fest. Diese besonders geschützten und die zusätzlich streng geschützten Arten unterliegen einschlägigen Verboten wie den Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten des § 44 BNatSchG sowie des Artikels 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97 (s. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen ). Artenschutzrechtliche Verbote Rechtliche Grundlagen Naturentnahmeverbot § 44 Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Verbot des Fallenfangs § 4 Absatz 1 BArtSchV Störverbot § 44 Absatz 1 Nr. 2 BNatSchG Besitzverbot § 44 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG Vermarktungsverbot Artikel 8 Absätze 1 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 44 Absatz 2 Nr. 2 BNatSchG Verbot der Ein- und Ausfuhr ohne Genehmigung Artikel 4 und 5 EG-VO Nr. 338/97 sowie § 45 Absatz 1 BNatSchG Aussetzungs- bzw. Ansiedlungsverbote § 40 Absatz 4 BNatschG Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne Weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) den strengen Besitz- und Vermarktungs-verboten (s. Anforderungen bei der Verwendung toter geschützter Tiere ). Besonders und streng geschützte Tiere dürfen nur in Besitz genommen und gehandelt werden, wenn der Besitzer eine Ausnahme dafür nachweisen kann. Gemäß § 45 Bundesnaturschutzgesetz bestehen Ausnahmen davon insbesondere für legal gezüchtete oder mit Genehmigung eingeführte Tiere (s. Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Verbote haben Halter der besonders bzw. streng geschützten Tiere über die Nachweispflicht hinaus weitere strenge Anforderungen zu erfüllen (s. Anforderungen an Tierhalter ). Das Abweichen von den gesetzlichen Anforderungen an Halter geschützter Tiere kann durch Bußgeld geahndet werden . In schwerwiegenden Fällen, insbesondere streng geschützte Arten betreffend, können auch strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden. Fehlen Nachweise für die legale Herkunft von geschützten Tieren droht die Beschlagnahme . Der Schutzstatus geschützter Arten kann vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Namen im Internet unter www.wisia.de ermittelt werden, dem „Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz“ des Bundesamtes für Naturschutz. Einen Überblick über die Schutzkategorien und Beispiele für besonders geschützte und die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) zurück zur Seite "Grundlagen" Letzte Aktualisierung: 11.07.2019

Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise 1. Was sind Tiergehege? 2. Wie und an wen erfolgt die Anzeige? 3. Ausnahmen von der Anzeigepflicht? 4. Wichtiger Hinweis 5. Haltungsgutachten

Kurzinformation "Anzeigepflicht Tiergehege" (PDF) Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Eine Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für die Errichtung (Neubau) und die Erweiterung (Vergrößerung) sowie die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere). Die Anzeigepflicht gilt auch für alle bereits bestehenden Tiergehege sowie für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular , das an die zuständige Naturschutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze beizufügen. Formular Anzeige Tiergehege (PDF) Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für: Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen: a. keine besonders geschützten Tiere oder b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, die der Meldepflichtbefreiung unterliegen, gehalten werden; Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben; Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden. Die besonders geschützten Tierarten können unter www.wisia.de ermittelt werden und die von der Meldepflicht befreiten Arten der Anlage 5 BArtSchV -Meldepflichtbefreiung (PDF). Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen . Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. In Sachsen-Anhalt werden bei der Prüfung von Tiergehegen die folgenden Haltungsgutachten zu Grunde gelegt. Gutachten Brachypelma (PDF) Gutachten Froschlurche (PDF) Gutachten Greifvögel Eulen Altgehege (PDF) Gutachten Greifvögel Eulen Neugehege (PDF) Gutachten Hornvögel (PDF) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Altgehege (PDF) Gutachten Kleinvögel Körnerfresser Neugehege (PDF) Gutachten Korallen Riesenmuscheln (PDF) Gutachten Molche Salamander (PDF) Gutachten Pandinus (PDF) Gutachten Papageien Altgehege (PDF) Gutachten Papageien Neugehege (PDF) Gutachten Reptilien (PDF) Gutachten Säugetiere Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Seepferdchen (PDF) Gutachten Sonstige Vögel (PDF) Gutachten Sonstige Vögel Übersetzung (PDF) Gutachten Strauße, Nandus, Emus und Kasuare Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) Gutachten Turakos (PDF) Gutachten Weichfresserarten (PDF) Die Bezeichnungen der einzelnen Gutachten und die Anwendung sind in der folgenden Übersicht dargestellt. Übersicht Anwendung Haltungsgutachten (PDF) Stand: Februar 2020 zurück zur Seite "Anforderungen an die Halter geschützter Tiere" Letzte Aktualisierung: 08.07.2020

Hilflose Wildtiere

In einer Großstadt wie Berlin verunglücken viele Tiere. Glas, Fahrzeuge, Zäune, Wände, Gruben und andere Strukturelemente werden vielen Tieren zum Verhängnis. In der Stadt gibt es aber auch viele engagierte Menschen, die solchen Tieren helfen wollen. Was dürfen sie, was ist für das Tier am besten, und wie kann man helfen? Zunächst einmal räumt das Bundesnaturschutzgesetz jedermann die Möglichkeit ein, hilflose Tiere besonders geschützter Arten aufzunehmen um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder in Freiheit zu entlassen (§ 45 Abs. 5). Selbstverständlich dürfen diese Tiere nicht behalten werden. Streng geschützte Arten (z.B. alle Fledermäuse, Greifvögel und Eulen) sind umgehend der Naturschutzbehörde zu melden, und diese hat entschieden, dass sie an die entsprechenden fachkundigen Personen abzugeben sind. Welche Tiere sind so hilflos, dass sie aufgenommen werden können? Dies sind in erster Linie verunglückte (Alt-)Tiere. Sie sind verletzt und können deshalb auch nicht so fliehen wie es ein gesundes Tier tun würde. Bei jedem Alttier, das man anfassen kann, muss man von ernsthaften körperlichen Beeinträchtigungen ausgehen. Tiere mit wehrhaften Körperteilen sollten besser vom Fachmenschen gegriffen werden (z.B. Krallen von Greifvögeln und Eulen, Graureiher-Schnabel, Zähne bei vielen Säugetieren). Bei Fledermäusen ist darauf zu achten, dass man nicht gebissen werden kann, denn einzelne Tiere können Überträger der Fledermaus-Tollwut sein. Jungtiere sollten in der Regel jedoch nicht aufgenommen werden! Denn normalerweise sind die Alttiere in der Nähe und versorgen die Jungen weiter. Häufig sind befiederte Jungvögel oder auch Eichhörnchen in den ersten Tagen nach Verlassen des Nestes noch etwas ungeschickt und können auch mal auf dem Boden landen. Sollte dort Gefahr durch Hunde oder Katzen drohen, reicht es meistens aus, sie in den nächsten Baum zu setzen. Kleinere, und vor allem noch unbefiederte Jungvögel sollten ins Nest zurückgesetzt werden. Nur wenn dies nicht mehr möglich ist, wäre eine Aufnahme angeraten. Aber auch hier ist es sinnvoll, die Tiere sofort an Fachleute abzugeben, die sie entweder in ein artgleiches Nest in der Natur integrieren oder mit Artgenossen zusammen aufziehen. Zum Einen finden in der ersten Lebensphase Prägungen statt, und das Tier soll schließlich wissen, zu welcher Art es gehört. Zum Anderen lernen Jungtiere viel von ihren Eltern: Was kann ich fressen? Wo finde ich es? Wie verhalte ich mich gegenüber Beutegreifern? Wie reagiere ich auf Artgenossen? Was tue ich bei Regen? Was bedeuten die verschiedensten Lautäußerungen? Daher hat ein von Menschen aufgezogenes Jungtier deutlich schlechtere Überlebenschancen in der freien Natur als ein von artgleichen Eltern aufgezogenes. Das sollten wir immer bedenken, wenn wir glauben, ein Jungtier aufnehmen zu müssen. Es gibt im Land Berlin keine staatliche Auffangstation für hilflose Wildtiere. Aber es gibt einige Ansprechpersonen, die weiterhelfen können. Verletzte Wildtiere (keine Jungtiere!) können bei der Kleintierklinik der Freien Universität Berlin abgegeben werden: Klein- und Heimtierklinik Tierklinikum Freie Universität Berlin Oertzenweg 19b 14163 Berlin-Düppel Klein- und Heimtierklinik Beratung zu hilflosen Wildtieren gibt es bei der Wildvogelstation des NABU, Landesverband Berlin: Wildvogelstation des NABU Tel.: (030) 54712892 E-Mail: wildvogelstation@nabu-berlin.de Wildvogelstation des NABU Berlin Für Fledermäuse ist der Ansprechpartner in Berlin: Berliner Artenschutz Team BAT, Fledermausnotruf Tel.: (030) 30 60 28 54 Mobil: (0179) 449 08 36 (gerne auch per Whats-app direkt mit Foto) Website BAT e.V. Und sollten Sie Probleme mit dem Jagdrecht unterliegenden Säugetieren haben (z.B. Wildschwein, Fuchs, Steinmarder, Waschbär), dann gibt es hierfür eine spezielle Rufnummer: Wildtiertelefon des NABU Tel.: (030) 54712891 Mo bis Mi: 10:00 bis 13:00 Uhr Do: 12:00 bis 15:00 Uhr Fr: 10:00 bis 13:00 Uhr E-Mail: wildtiere@nabu-berlin.de Wildtierberatung des NABU Berlin

Rechtslage

Wildschweine, Füchse, Marder und Wildkaninchen sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung unverzichtbar. Eine Bejagung der Tiere darf nach dem Jagdgesetz grundsätzlich aber nur auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Grundflächen ausgeübt werden, die zu einem Jagdbezirk gehören. Dort steht das Jagdrecht dem Grundeigentümer zu. Dieser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Befugniss, das Wild zu hegen, zu bejagen und sich anzueignen. Er kann seine Flächen auch an Jäger verpachten. Die Forstverwaltung ist nur für die Jagdausübung in den Berliner Wäldern zuständig. Ihr obliegt in diesen Bereichen die Pflicht, durch Regulation einen angemessenen Wildbestand zu erhalten. Außerhalb von Jagdflächen, insbesondere in sogenannten “befriedeten Gebieten” wie zum Beispiel Wohnsiedlungen, Grünanlagen, Friedhöfen oder Gärten ist eine Jagdausübung aus Sicherheitsgründen gesetzlich verboten. In Ausnahmefällen können die Berliner Forsten auf Antrag des Grundstückseigentümers allerdings eine beschränkte Jagdausübung durch ausgewählte Jäger genehmigen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass eine gefahrlose Schussabgabe möglich ist. Ein Anspruch auf Ersatz von durch Wildtiere angerichteten Schäden besteht außerhalb von Jagdbezirken nicht. Für die Sicherung von Grundstücken oder Gebäuden muss der Eigentümer selbst Sorge tragen. Ist jedoch dringendes Handeln erforderlich, weil das Auftreten der Tiere eine Gefahr darstellt, sollte umgehend die Polizei benachrichtigt werden. Diese muss vor Ort über gegebenenfalls einzuleitende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entscheiden und kann zu ihrer Unterstützung sachkundige Personen im Wege der Amtshilfe hinzuziehen ( z.B. Förster oder Tierärzte). Ratschläge und Hinweise zu Wildtieren in der Stadt erhalten Sie über das Wildtiertelefon . Rechtsvorschriften im Bereich Jagdwesen Bundesjagdgesetz (BJagdG) Verordnung über die Jagdzeiten Landesjagdgesetz Berlin (LJagdG Bln) Verordnung über jagdbare Tiere und Jagdzeiten Rechtsvorschriften im Bereich Naturschutz Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (NatSchGBln)

Wildtiere im Stadtgebiet

Haben Sie es auch schon erlebt? Ohne Ihr Zutun ist der Garten eines morgens plötzlich umgepflügt. Beim Mittagessen steht ein tierischer Gast vor Ihrer Terrasse. Nachts rumort es auf dem Dachboden Ihres Hauses. Ihr Gemüsebeet ist kahlgefressen. Dann hat Sie vermutlich ein Wildtier besucht. Seit einigen Jahren kommt es in Berlin mit seinem umfangreichen Waldbestand vermehrt zum Auftreten von Wildtieren in unserer unmittelbaren häuslichen Umgebung. Besonders Wildschweine und Füchse haben sich in den letzten Jahren trotz intensiver Bejagung offenbar stark vermehrt. Auch die Population von Mardern und Wildkaninchen hat zugenommen. Ursache dafür sind hauptsächlich das in den vergangenen Jahren sehr gute Nahrungsangebot und die milden Winter. Die Tiere folgen bei der Suche nach Nahrung ihrem natürlichen Instinkt. Da sie zum Beispiel auf gepflegten Beeten und Rasenflächen, in Komposthaufen oder Mülltonnen sowie durch Fütterungen meistens schmackhaftere Nahrung finden als im Wald, sind sie zunehmend auch ausserhalb ihres angestammten Lebensraumes anzutreffen. Sie haben gelernt, dass ihnen in der Stadt wenig Gefahr droht und daher die Scheu vor dem Menschen weitgehend verloren. Es kommt daher im Stadtgebiet immer öfter zu Begegnungen mit Wildtieren. Dies führt zu Verunsicherungen oder gar Ängsten der Menschen, die nicht wissen, wie sie sich gegenüber den Tieren verhalten sollen. Manchmal richten die Tiere bei ihren “Besuchen” auch Schäden an, deren Beseitigung für den Eigentümer des betroffenen Grundstücks nicht selten hohe Kosten verursacht. Um Vorurteile sowie Ängste abzubauen und Schäden zu vermeiden, werden nachfolgend die Lebensweisen der Wildtiere vorgestellt und Ratschläge zum Umgang mit den Tieren gegeben. Rechtslage Wildschweine, Füchse, Marder und Wildkaninchen sind wildlebende, herrenlose Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen. Zur Regulierung des Bestandes ist auch in einer Großstadt wie Berlin eine Bejagung unverzichtbar. Weitere Informationen Bild: falke100 - Fotolia.com Das Wildschwein Das mitteleuropäische Wildschwein (Sus scrofa scrofa) gehört zur Familie der nichtwiederkäuenden Paarhufer. Das dichte borstige Fell variiert stark von hellgrau bis zu tiefem Schwarz. Weitere Informationen Bild: Pim Leijen - Fotolia.com Der Fuchs Der Fuchs/Rotfuchs (Vulpes vulpes), gehört zur Familie der Hundeartigen (Canidae). Der männliche Fuchs wird Rüde, der weibliche Fähe genannt. Sein Fell ist in der Regel “fuchsrot”; die Bauchseite und die Schwanzspitze sind weiß, die Rückseite der Ohren und die Pfoten sind dunkel gefärbt. Weitere Informationen Bild: marclschauer / Depositphotos.com Der Steinmarder Der Steinmarder (Martes foina) gehört zur Gruppe der „Marderartigen“. Er ist etwa so lang wie eine Katze, aber schlanker, flacher und leichtfüßiger. Mit Schwanz misst er etwa 65 bis 70 cm und wiegt ca. 1,5 kg. Weitere Informationen Bild: Wolfgang Stürzbecher Der Waschbär Der Waschbär (Procyon Lotor) ist ein Vertreter der Familie der Kleinbären und gehört zur Ordnung der Raubtiere. Das Pilotprojekt „Waschbär-Vor-Ort-Beratung“ steht Ihnen beratend zur Seite. Wir schauen vor Ort auf Ihr Waschbärproblem und schlagen fachkundig geeignete Maẞnahmen zur Abhilfe vor. Weitere Informationen Bild: SenUMVK Das Wildkaninchen Das Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus) gehört zur Ordnung der Hasenartigen. Das Aussehen und die Lebensweise der Hasen und Kaninchen ist sehr unterschiedlich. Kaninchen sind kleiner als Hasen, haben eine gedrungenere Gestalt, kürzere, schwarz geränderte Ohren und kürzere Hinterläufe. Weitere Informationen Bild: Berliner Forsten Resümee Durch die fortschreitende Besiedelung haben wir Menschen den Tieren vielfach ihren ursprünglichen Lebensraum genommen, nicht umgekehrt. Da die Tiere die Scheu vor uns Menschen verloren haben und zunehmend in unserem Stadtgebiet heimisch geworden sind, müssen wir lernen, mit ihnen umzugehen. Weitere Informationen Plakat: Wildtiere auf dem Grundstück vermeiden Flyer: Füttern – Nein Danke!

Jagdbezirke Landkreis Lüneburg

Ein Jagdbezirk stellt eine Gebietseinheit dar, in dem die Jagd auf wildlebende Tiere rechtlich zulässig und nach bestimmten Kriterien geregelt ist. Grundsätzlich wird dabei zwischen dem Eigenjagdbezirk (mind. 75 ha Größe) und dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk (mind. 150 ha Größe) unterschieden. Letzterer entsteht, wenn sich mehrere benachbarte Grundstücke, für die sich allein keine Eigenjagdbezirke bilden können, zusammenschließen und deren Eigentümer eine Jagdgenossenschaft bilden. Rechtsgrundlage bilden die nach § 4 geregelten Festlegungen von Eigen- und gemeinschaftlichen Jagdbezirken des Bundesjagdgesetz (BJagdG). Gebiete, in denen die Jagd ausgesetzt ist, sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagd- und der befriedeten Bezirke sowie die Erteilung, Versagung und der Widerruf von Jagdrecht werden von der Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.

Jagdbezirke (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.

Jagdrecht der Stadtgemeinde Bremen

Sammlung relevanter Daten für den WMS Jagd (Stand 15.02.2021) Rechtsgrundlage: Bundesjagdgesetz (BJagdG), Bremisches Landesjagdgesetz (LJagdG) I) Jagdbezirke: 1.) Eigenjagd(bezirk): 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): II) Befriedete Bezirke 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung (Sonderflächen der Jagdbezirke (Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit)

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