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Senatorin Bettina Jarasch begrüßt 360 neue Teilnehmende des Freiwilligen Ökologischen Jahres 2022/2023

Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, hat an diesem Freitag im Freiluftkino Friedrichshain 360 junge Menschen in ihrem soeben begonnenen Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) begrüßt. Die Senatorin bedankte sich für die Bereitschaft zur tatkräftigen Unterstützung in den kommenden zwölf Monaten in etlichen Berliner Einsatzstellen der Bereiche Umwelt- und Klimaschutz, Klimaanpassung und Nachhaltigkeit. Darüber hinaus stellte die Senatorin die Bedeutung des FÖJ für die Berufsentscheidung junger Menschen heraus. Im Rahmen eines geplanten Pilotprojektes in Kooperation mit der Handwerkskammer sollen künftig auch Handwerksbetriebe als FÖJ-Einsatzstellen gewonnen werden. Dies soll dem Fachkräftemangel in Klimaberufen entgegenwirken und Freiwillige an mögliche Ausbildungsplätze in diesem Bereich heranführen. Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: „Das Freiwillige Ökologische Jahr bietet seit nunmehr fast 30 Jahren jungen Menschen die Möglichkeit, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt-, Natur- und Klimaschutz einzusetzen und darüber für sich eine sinnvolle Lebensaufgabe zu finden. Den Aspekt, sich dabei auch mit Blick auf die eigene berufliche Entwicklung zu orientieren, halte ich angesichts der Klimakrise für besonders aktuell. Wir möchten daher künftig auch Berliner Handwerksbetriebe aus den Bereichen Klima und Nachhaltigkeit als Einsatzstellen für unseren ökologischen Jugendfreiwilligendienst gewinnen. Ich möchte sowohl den Absolventen, den nun startenden Freiwilligen als auch den Trägern für ihr eindrucksvolles Engagement sehr herzlich danken.“ Das FÖJ ermöglicht Jugendlichen und jungen Erwachsene auf Grundlage des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ein Freiwilliges Ökologisches Jahr in einer Vielzahl von Einsatzstellen in Berlin. Das FÖJ bietet Raum für die persönliche Weiterentwicklung und berufliche Orientierung. Durch die praktische Arbeit in verschiedenen Einsatzbereichen werden vielfältige Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen vermittelt, die den beruflichen Einstieg erleichtern sollen. Die Freiwilligen sollen im Rahmen des FÖJ ein besonderes Gefühl der Gemeinschaft und der gesellschaftlichen Vielfalt erleben, denn es ist inklusiv und integrativ gestaltet und lebt vom gemeinschaftlichen und toleranten Miteinander. Die Freiwilligen wirken bei demokratischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Programms mit und setzen sich mit ihrer Arbeit aktiv für den Erhalt und die Weiterentwicklung Berlins als grüner Hauptstadt ein. Damit leistet das FÖJ einen wichtigen Beitrag für das Umweltbewusstsein und die Lebensqualität in der Stadt. Besonderer Dank gilt den Berliner FÖJ-Trägern und Einsatzstellen für ihre engagierte Arbeit sowie dem Europäischen Sozialfonds und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die finanzielle Unterstützung, ohne die das Projekt nicht möglich wäre.

M2016-39

MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Muster 4c (zu § 19 Abs. 2 Satz 1) Anbietungsverzeichnis (Elektronische Akten) Nachfolgend werden nur Mindestangaben aufgeführt, die ein Datensatz zu anzubietenden elektronischen Akten ent­ halten soll. Die Angaben beziehen sich auf jeweils eine Akte. Soweit zu einer Akte zusätzlich Vorgänge gebildet und registriert werden, ist auch für jeden Vorgang ein eige­ ner Datensatz anzulegen. 1. Amtliche Kurzbezeichnung der abgebenden Behörde 2. Organisationskennzeichen der aktenführenden Orga­ nisationseinheit 3. Datum der Erstellung des Verzeichnisses 4. Art des Datensatzes (Aktendatensatz: A, Vorgangs­ datensatz: V) 5. Laufende Nummer der Akte innerhalb der Aussonde­ rungsportion (identisch auch für alle dazugehörenden Vorgänge) 6. Aktenzeichen (identisch auch für alle dazugehörenden Vorgänge) 7. Aktenart (für Akten: H; N oder U [Haupt­, Neben­ oder Unterakte], für Vorgänge: Aktenart der übergeordneten Akte) H. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie 21294 Bestimmungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres im Land Sachsen­Anhalt (Durchführungsbestimmungen FÖJ) Bek des MULE vom 2 . 7. 2 16 – 54­2254 Bezug: Bek. des MRLU vom 16. 5. 2001 (MBl. LSA S. 558) 1. Rechtsgrundlage Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist eine be­ sondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Als umweltpolitische Bildungsmaßnahme wird es in Sachsen­ Anhalt unter Einbeziehung der Bildung für nachhaltige Entwicklung gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG) vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt. 2. Dauer des FÖJ Das FÖJ dauert in Sachsen­Anhalt in der Regel jeweils vom 1. 9. eines Jahres bis einschließlich zum 31. 8. des Folgejahres. Es kann um sechs Monate verlängert werden. 3. Zuständige Behörden 8. Nummer des Aktenabschnitts 9. Inhaltsbezeichnung (Aktendatensatz: Inhaltsbezeich­ nung der Akte, Vorgangsdatensatz: Vorgangsbetreff) 10. Vorgangsnummern (Aktendatensatz: Erste und letzte Vorgangsnummer der Aussonderungsportion der Akte, Vorgangsdatensatz: Vorgangsnummer) 11. Beginn der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungs­ datum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj) 12. Ende der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungsda­ tum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj) 13. Aufbewahrungsfrist (in Jahren; bei mehreren Vorgän­ gen der Aussonderungsportion: längste Aufbewah­ rungsfrist) 14. Aufbewahrungsende (Endjahr: jjjj; bei mehreren Vor­ gängen der Aussonderungsportion: spätestens End­ jahr). 610 Die zuständige Landesbehörde für die Zulassung von Trägern des FÖJ nach § 10 Abs. 2 JFDG wird durch Ver­ ordnung bestimmt. Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt (Nummer 3.1 Buchst. f des RdErl. des MLU über Zustän­ digkeiten für die Bearbeitung von Fördervorhaben im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 4. 3. 2015, MBl. LSA S. 192, geändert durch RdErl. vom 11. 12. 2015, MBl. LSA 2016 S. 16, in der je­ weils geltenden Fassung). Bestehende Zulassungen bleiben unberührt. 4. Träger des FÖJ in Sachsen­Anhalt Die Träger des FÖJ in Sachsen­Anhalt gemäß § 10 Abs. 2 JFGD werden auf schriftlichen Antrag unbefristet durch die zuständige Landesbehörde zugelassen. Für den Widerruf der Zulassung durch die zuständige Landesbehörde gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 4 JFDG. Die Zulassung von Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG kann auch widerrufen werden, wenn die §§ 11 bis 13 JFDG nicht oder nicht im vollen Umfang eingehalten und die fol­ genden Voraussetzungen nicht erfüllt werden. MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Träger des FÖJ sollen nur juristische Personen öffent­ lichen und privaten Rechts, insbesondere gemeinnützige Stiftungen, Vereine und Verbände, sein, die ihren Sitz seit mindestens zwei Jahren im Land Sachsen­Anhalt haben und über ausreichende finanzielle, personelle und sonstige Mittel zur Durchführung des FÖJ verfügen. Der Antragsteller muss bei erstmaliger Antragstellung nachweisen, dass er a) die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt, b) dauerhaft über eine ausreichende Zahl von geeigneten Einsatzstellen verfügt, c) für den Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwach­ senen geeignetes sozialkompetentes und pädagogisch sowie fachlich befähigtes Personal einsetzt, d) über Erfahrungen in der umweltorientierten Jugend­ arbeit und im Naturschutz sowie im Bereich der Bildung für nachhaltige Entwicklung verfügt. Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er neben der ordnungsgemäßen Abwicklung der auf ihn ent­ fallenden Aufgaben bei der Durchführung des FÖJ die Zuwendungen des Landes bestimmungsgemäß verwendet und die dafür erforderlichen Nachweise erbringen wird. Zusätzlich zahlt die Einsatzstelle spätestens bis zum ers­ ten FÖJ­Seminar einen einmaligen Fahrtkostenzuschuss für den Erwerb einer BahnCard zum jeweils geltenden Tarif an die Teilnehmenden. Wird die Bahncard weniger als sechs Monate im FÖJ genutzt, kann der Betrag anteilig zurück­ gefordert werden; die Entscheidung zur Rückzahlung trifft die Einsatzstelle. Jede Einsatzstelle ist verpflichtet, den Teilnehmenden entsprechend den Zielen des FÖJ die erforderlichen Fer­ tigkeiten und Kenntnisse sachgerecht zu vermitteln. Sie hat dazu die Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Eignung, des Alters und der besonderen Interessen der Teilnehmen­ den vielseitig und abwechslungsreich zu gestalten. Neben der schwerpunktmäßigen praktischen Arbeit sind Umwelt­ bildung und Umwelterziehung sowie Bildung für nachhal­ tige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen. Bei groben Verstößen gegen die in den Standards für FÖJ­Einsatzstellen in Sachsen­Anhalt benannten Quali­ tätsanforderungen kann die Anerkennung der Einsatzstelle durch die AG FÖJ widerrufen werden. Ein erneutes Aner­ kennungsverfahren darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren erfolgen. 6. Rechte und Pflichten der Teilnehmenden 5. Einsatzstellen Einsatzstellen sollen von den jeweiligen Trägern nur benannt werden, wenn sie die Anerkennung der Standards für Einsatzstellen für das FÖJ in Sachsen­Anhalt sowie ihre Bereitschaft als Einsatzstelle für das FÖJ tätig zu sein, erklärt haben und entsprechende Plätze bereitstellen. Bei erstmaligem Einsatz wird durch die Arbeitsgruppe FÖJ (AG FÖJ – Nummer 10) ein Anerkennungsverfahren durch­ geführt. Die zugelassenen Träger des FÖJ teilen der den Antrag stellenden Einsatzstelle die Entscheidung der AG FÖJ schriftlich mit. Weder die Benennung noch die Bestä­ tigung als Einsatzstelle begründen einen Rechtsanspruch auf Zuweisung von Teilnehmenden durch die Träger. Mit den Bewerbungsunterlagen als Einsatzstelle sind von den Antragstellern insbesondere einzureichen: Teilnehmende am FÖJ in Sachsen­Anhalt sind Jugend­ liche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Der Hauptwohnsitz sollte im Land Sachsen­Anhalt sein. Antragstellende aus anderen Bundesländern und dem Ausland können mit Zustimmung der zuständigen Landes­ behörde ein FÖJ in Sachsen­Anhalt absolvieren. Vor Beginn des FÖJ ist zwischen Träger, Einsatzstelle und Teilnehmendem eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 JFDG abzuschließen. Die Teilnehmenden erhalten zu Beginn des FÖJ durch den Träger eine Bestätigung über die Teilnahme am FÖJ und nach Beantragung durch den Träger einen Bundes­ ausweis vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft­ liche Aufgaben. a) Beschreibung der Einrichtung, b) Name und Qualifikation der hauptamtlichen Betreuungs­ kraft sowie deren Vertretung, c) Darstellung der möglichen Tätigkeitsfelder unter beson­ derer Berücksichtigung von ökologischen Schwerpunk­ ten sowie der vorhandenen Arbeitsräume. Es können noch weitere Unterlagen angefordert werden, die für eine sachgerechte Beurteilung über die Eignung des Antragstellers als Einsatzstelle benötigt werden. Einsatzstellen können durch den jeweiligen Träger an seinen für die Durchführung des FÖJ entstehenden zusätz­ lichen Bildungs­ und Verwaltungskosten beteiligt werden. Die Beteiligung ist auf die tatsächlich entstehenden Kosten beschränkt. Der monatliche Beitrag pro Teilnehmenden wird vom zuständigen Träger festgelegt. Die Zahlungsmo­ dalitäten einschließlich Ermäßigungen der Kostenbeteili­ gung sind selbstständig zwischen zuständigem Träger und Einsatzstelle zu vereinbaren. Nach Beendigung des FÖJ erhalten die Teilnehmenden vom Träger des freiwilligen Dienstes gemäß § 11 Abs. 3 JFDG eine Bescheinigung über die Teilnahme und eine Bestätigung über die Seminarteilnahme. Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für Vollbeschäftigte der Einsatzstellen geltenden Bestimmun­ gen und soll nicht überschritten werden. Die Tätigkeit wird im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet. Tätigkeiten darüber hinaus sind zeitnah in Freizeit auszu­ gleichen. Die Interessen der Teilnehmenden sind vorrangig zu berücksichtigen. Tätigkeiten dürfen nur an maximal zwei Wochenenden pro Monat erfolgen. Wochenendtätigkeiten sind entsprechend der geleisteten Stundenzahl zeitnah auszugleichen. Für geeignete Themenkomplexe ist im Rahmen des üb­ lichen Arbeitsumfangs Zeit für die Erarbeitung eines Pro­ jektes einzuräumen. Die Einsatzstelle und die Träger unter­ stützen die Projekterstellung. 611 MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016 Es ist ein persönlicher FÖJ­Anwesenheitsnachweis zu führen. Die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren des FÖJ ist verpflichtend. Die Kosten trägt der zuständige Träger. Ein Tage­ oder Übernachtungsgeld wird nicht ge­ zahlt. Jeder Seminartag ist als voller Tätigkeitstag abzu­ rechnen. Jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist der Einsatzstelle und dem Träger am ersten Tag der Erkrankung mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheini­ gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bei dem zuständigen Träger einzureichen. Kosten für die Beschei­ nigung werden nicht erstattet. Bei unentschuldigtem Fehlen in der Einsatzstelle verrin­ gert sich das Entgelt pro Arbeitstag um 5 Euro, bei einem Seminartag um 15 Euro. In besonders begründeten Fällen kann die Einsatzstelle in Absprache mit dem Träger auf formlosen Antrag Dienst­ befreiung unter Fortzahlung der Bezüge für zwei Tage wäh­ rend der gesamten Dauer der Dienstzeit im FÖJ gewähren. Eine Freistellung zum Absolvieren von Probetagen mit dem Ziel der beruflichen Orientierung oder dem Erlangen eines Ausbildungsplatzes im Sinne der Zielstellung des FÖJ dient dazu, den Teilnehmenden die Chancen für die berufliche Entwicklung und den Einstieg in den Arbeits­ markt zu verbessern. Es können bis zu zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer des FÖJ gewährt werden. Es besteht Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Darüber hinausgehende tarifliche Ansprüche bleiben unberührt. Erfolgt eine kürzere Teilnah­ me am FÖJ, so verringert sich der Urlaubsanspruch nach Satz 1 um zwei Tage je Monat, um den die Teilnahme am FÖJ reduziert wird. Weitere Rechte und Pflichten der Teilnehmenden erge­ ben sich aus der mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarung. Die Träger können allgemeine Vertragsbe­ dingungen erstellen und nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium bei jedem Vertrag mit dem Teil­ nehmenden verwenden sowie dessen Verwendung durch die Einsatzstellen vorschreiben. Vertragsbestimmungen dürfen jedoch nicht zu Lasten der Teilnehmenden oder der Einsatzstellen von diesen Bestimmungen abweichen. Vor Dienstantritt ist der Vertrag zu unterzeichnen und dem Teilnehmenden auszuhändigen. Mit minderjährigen Teilnehmenden und deren Personen­ sorgeberechtigten werden zusätzliche Vereinbarungen unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. 3. 2016 (BGBl. I S. 369), in der jeweils geltenden Fassung getroffen. Für schulpflichtige Teilnehmende ruht die Schulpflicht gemäß der Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht vom 10. 4. 2015 (GVBl. LSA S. 165) in der jeweils geltenden Fassung. der BahnCard oder anderer Vergünstigungen durch die Träger erstattet. 7. Förderung Das Land Sachsen­Anhalt gewährt nach Maßgabe des Jugendfreiwilligendienstegesetzes und nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sach­ sen­Anhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012 (GVBl. LSA S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ. Zweck der För­ derung ist die finanzielle Entlastung von Trägern ohne ausreichende Finanzausstattung. Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft, ein angemessenes Taschengeld, die Ausgaben für die Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzliche Personalkosten für Verwaltungspersonal werden mit Mitteln aus dem ESF finanziert. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflicht­ gemäßem Ermessen. Zuwendungsberechtigt sind die aufgrund dieser Durch­ führungsbestimmungen für das Land Sachsen­Anhalt zu­ gelassenen Träger des FÖJ. Der vom Träger getragene Teil des FÖJ muss in seiner Finanzierung gesichert sein. Dies ist durch eine angemes­ sene Beteiligung der besetzten Einsatzstellen durch Ein­ satzstellenbeitrag oder Zuwendungen Dritter nachzuweisen. Es wird eine Projektförderung als Festbetragsfinanzie­ rung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ge­ währt. Insbesondere für die Bewilligung, Auszahlung und Ab­ rechnung der Zuwendungen sowie für die zu erbringenden Verwendungsnachweise gelten die Verwaltungsvorschrif­ ten zu § 44 LHO (VV­LHO, RdErl. des MF vom 1. 2. 2001, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA S. 73) in der jeweils geltenden Fassung. Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel die Zeit vom 1. 9. des laufenden Jahres bis zum 31. 8. des darauf­ folgenden Jahres. 8. Arbeitsgruppe FÖJ Die AG FÖJ dient der Begleitung des FÖJ auf Landes­ ebene. Neben Vertretern und Vertreterinnen der für das FÖJ zuständigen Behörden gehören ihr Vertreter und Ver­ treterinnen der Träger, Gruppensprecher und Gruppen­ sprecherinnen, Betreuer und Betreuerinnen der Einsatz­ stellen und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 96 des Gesetzes vom 18. 7. 2016 (BGBl. I S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung anerkann­ ten Vereinigungen an. Näheres regelt die Geschäftsordnung. 9. Ablösung Fahrtkosten werden für die Anreise zu Seminaren mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Anwendung des Tarifes 612 Die Bezugs­Bek. wird hiermit gegenstandslos.

Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ)

Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre, die sich für Umwelt-, Klima- und Naturschutz interessieren. Jugendliche, die etwas beitragen wollen zur Lösung der gravierenden Probleme unserer Zeit, finden hier konkrete Möglichkeiten nachhaltiges Handeln zu lernen und umzusetzen. Junge Erwachsene können – ob mit oder ohne Schulabschluss – mit dem FÖJ in Berlin und bundesweit die Zeit zwischen Schule und Berufsausbildung oder Studium für einen Freiwilligendienst nutzen, sich dabei engagieren und neue berufliche Perspektiven gewinnen. Eine Teilnahme am FÖJ kann durch die praktische Arbeit in den Einsatzstellen den Berufseinstieg bzw. die Berufsauswahl erleichtern. Eine vielfältige Auswahl an ökologischen Einsatzstellen in Vereinen, öffentlichen Einrichtungen, Naturschutzverbänden aber auch in kleinen und mittleren Unternehmen des technischen Umweltschutzes bieten interessante Tätigkeitfelder. Doch nicht nur das berufliche Weiterkommen wird durch das FÖJ gefördert. Die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ist ein wichtiger Aspekt dieses Freiwilligenjahrs. In festen Seminargruppen wird mit pädagogischer Begleitung gemeinschaftlich gelernt, lösungsorientiert und respektvoll miteinander diskutiert und mit viel Spaß an wichtigen Umweltthemen gearbeitet. Bild: Marc Vorwerk Was bietet das FÖJ? Überblick der Leistungen des FÖJs beispielsweise bezüglich monatlichem Taschengeld, Geldersatzleistung, Sozialversicherung u.v.m. Weitere Informationen Bild: cienpies / depositphotos.com Wie ist das FÖJ organisiert? Das FÖJ wird von vielen Händen getragen: neben den drei Berliner Trägerorganisationen und den rund 250 Einsatzstellen ist hier mehr über die einzelnen Bestandteile zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Einsatzstellen und Tätigkeitsfelder Du kannst aus einer großen Vielfalt an Einsatzstellen – je nachdem, wofür du dich interessierst – auswählen. Schau hier für einen ersten Überblick. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Teilnahme und Bewerbung Die Teilnahme am FÖJ ist jungen Menschen bis 27 Jahren vorbehalten. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme und wie du dich bewirbst, findest du hier. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Veranstaltungen Im Rahmen des FÖJs finden regelmäßig Veranstaltungen wie der Auftakt und der Neujahrsempfang statt. Bilder und Berichte dazu sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Informationen für Organisationen Sie möchten ein FÖJ anbieten oder sind in der Jugendarbeit tätig? Zu möglichen Kooperationen bitte hier entlang. Weitere Informationen Das FÖJ in Berlin wird gefördert durch den Europäischen Sozialfonds, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Land Berlin. Weiterführende Informationen und Publikationen sowie einen Überblick über aktuelle gesetzliche Regelungen (z. B. Jugendfreiwilligendienstegesetz, Broschüre) erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) finden Sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe . (PDF-Dateien nicht barrierefrei)

Informationen für Organisationen

Sie sind eine gemeinnützige Einrichtung oder ein Unternehmen im Bereich des Umwelt-, Klima und Naturschutzes und möchten gerne mit jungen Menschen zusammenarbeiten und das FÖJ bei Ihnen anbieten? Die Neu-Zulassung von Einsatzstellen erfolgt durch die drei Trägerorganisationen. Voraussetzungen sind unter anderem die ökologische Schwerpunktsetzung und genügend Personal zur Betreuung von Freiwilligen. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei uns oder den Trägerorganisationen . Sie begleiten haupt- oder ehrenamtlich junge Personen bei Ihrer Berufsorientierung oder haben regelmäßig mit Jugendlichen zu tun? Gerne senden wir Ihnen Flyer zum FÖJ in Berlin oder verabreden ein Informationsgespräch mit Ihnen, um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen. Wir freuen uns stets über Interesse am Freiwilligen Ökologischen Jahr und Möglichkeiten dieses zu bewerben. Insbesondere möchten wir Absolvierende von Haupt- und Realschulen bzw. integrierten Sekundarschulen (Sekundarstufe I), sowie Menschen unterschiedlichster Herkunft auf unser Angebot aufmerksam machen. Kommen Sie daher gerne mit allen Fragen auf uns zu. Unsere Flyer sind in verschiedenen Sprachen im Downloadbereich unten auf der Startseite zu finden. Sie sind interessiert an der Organisation und pädagogischen Begleitung des Freiwilligen Ökologischen Jahres? Für eine Anerkennung als Trägerorganisation im Land Berlin sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: qualifiziertes pädagogisches Personal für mindestens 20 Freiwillige pro Jahr eine Auswahl geeigneter Einsatzstellen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes Einhaltung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und der Grundsätze zur Durchführung des FÖJ für Jugendliche im Land Berlin (können auf Anfrage zugesandt werden) Beachtung und Umsetzung der pädagogischen Rahmenkonzeption des Bundes Das FÖJ wird vollständig aus öffentlichen Mitteln des Europäischen Sozialfonds, des Landes Berlin und des Bundes gefördert. Für die Beantragung und Verwaltung der finanziellen Mittel sind die Trägerorganisationen verantwortlich. Darüber hinaus bieten Sie Information und Beratung zum FÖJ, wählen die Freiwilligen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens aus, sondieren und beraten die Einsatzstellen, führen die Seminare durch und gewährleisten die qualifizierte pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Bei Interesse auf Zulassung als Trägerorganisation wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (siehe Kontakt ).

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