Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz, hat an diesem Freitag im Freiluftkino Friedrichshain 360 junge Menschen in ihrem soeben begonnenen Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) begrüßt. Die Senatorin bedankte sich für die Bereitschaft zur tatkräftigen Unterstützung in den kommenden zwölf Monaten in etlichen Berliner Einsatzstellen der Bereiche Umwelt- und Klimaschutz, Klimaanpassung und Nachhaltigkeit. Darüber hinaus stellte die Senatorin die Bedeutung des FÖJ für die Berufsentscheidung junger Menschen heraus. Im Rahmen eines geplanten Pilotprojektes in Kooperation mit der Handwerkskammer sollen künftig auch Handwerksbetriebe als FÖJ-Einsatzstellen gewonnen werden. Dies soll dem Fachkräftemangel in Klimaberufen entgegenwirken und Freiwillige an mögliche Ausbildungsplätze in diesem Bereich heranführen. Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: „Das Freiwillige Ökologische Jahr bietet seit nunmehr fast 30 Jahren jungen Menschen die Möglichkeit, sich für einen nachhaltigen Umgang mit Umwelt-, Natur- und Klimaschutz einzusetzen und darüber für sich eine sinnvolle Lebensaufgabe zu finden. Den Aspekt, sich dabei auch mit Blick auf die eigene berufliche Entwicklung zu orientieren, halte ich angesichts der Klimakrise für besonders aktuell. Wir möchten daher künftig auch Berliner Handwerksbetriebe aus den Bereichen Klima und Nachhaltigkeit als Einsatzstellen für unseren ökologischen Jugendfreiwilligendienst gewinnen. Ich möchte sowohl den Absolventen, den nun startenden Freiwilligen als auch den Trägern für ihr eindrucksvolles Engagement sehr herzlich danken.“ Das FÖJ ermöglicht Jugendlichen und jungen Erwachsene auf Grundlage des Jugendfreiwilligendienstgesetzes ein Freiwilliges Ökologisches Jahr in einer Vielzahl von Einsatzstellen in Berlin. Das FÖJ bietet Raum für die persönliche Weiterentwicklung und berufliche Orientierung. Durch die praktische Arbeit in verschiedenen Einsatzbereichen werden vielfältige Qualifikationen und Schlüsselkompetenzen vermittelt, die den beruflichen Einstieg erleichtern sollen. Die Freiwilligen sollen im Rahmen des FÖJ ein besonderes Gefühl der Gemeinschaft und der gesellschaftlichen Vielfalt erleben, denn es ist inklusiv und integrativ gestaltet und lebt vom gemeinschaftlichen und toleranten Miteinander. Die Freiwilligen wirken bei demokratischen Entscheidungsprozessen im Rahmen des Programms mit und setzen sich mit ihrer Arbeit aktiv für den Erhalt und die Weiterentwicklung Berlins als grüner Hauptstadt ein. Damit leistet das FÖJ einen wichtigen Beitrag für das Umweltbewusstsein und die Lebensqualität in der Stadt. Besonderer Dank gilt den Berliner FÖJ-Trägern und Einsatzstellen für ihre engagierte Arbeit sowie dem Europäischen Sozialfonds und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die finanzielle Unterstützung, ohne die das Projekt nicht möglich wäre.
MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016
Muster 4c
(zu § 19 Abs. 2 Satz 1)
Anbietungsverzeichnis (Elektronische Akten)
Nachfolgend werden nur Mindestangaben aufgeführt, die
ein Datensatz zu anzubietenden elektronischen Akten ent
halten soll. Die Angaben beziehen sich auf jeweils eine
Akte. Soweit zu einer Akte zusätzlich Vorgänge gebildet
und registriert werden, ist auch für jeden Vorgang ein eige
ner Datensatz anzulegen.
1. Amtliche Kurzbezeichnung der abgebenden Behörde
2. Organisationskennzeichen der aktenführenden Orga
nisationseinheit
3. Datum der Erstellung des Verzeichnisses
4. Art des Datensatzes (Aktendatensatz: A, Vorgangs
datensatz: V)
5. Laufende Nummer der Akte innerhalb der Aussonde
rungsportion (identisch auch für alle dazugehörenden
Vorgänge)
6. Aktenzeichen (identisch auch für alle dazugehörenden
Vorgänge)
7. Aktenart (für Akten: H; N oder U [Haupt, Neben oder
Unterakte], für Vorgänge: Aktenart der übergeordneten
Akte)
H. Ministerium für Umwelt,
Landwirtschaft und Energie
21294
Bestimmungen zur Durchführung des Freiwilligen
Ökologischen Jahres im Land SachsenAnhalt
(Durchführungsbestimmungen FÖJ)
Bek des MULE vom 2 . 7. 2 16 – 542254
Bezug:
Bek. des MRLU vom 16. 5. 2001 (MBl. LSA S. 558)
1. Rechtsgrundlage
Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist eine be
sondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Als
umweltpolitische Bildungsmaßnahme wird es in Sachsen
Anhalt unter Einbeziehung der Bildung für nachhaltige
Entwicklung gemäß dem Jugendfreiwilligendienstegesetz
(JFDG) vom 16. 5. 2008 (BGBl. I S. 842), geändert durch
Artikel 30 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854,
2923), in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt.
2. Dauer des FÖJ
Das FÖJ dauert in SachsenAnhalt in der Regel jeweils
vom 1. 9. eines Jahres bis einschließlich zum 31. 8. des
Folgejahres. Es kann um sechs Monate verlängert werden.
3. Zuständige Behörden
8. Nummer des Aktenabschnitts
9. Inhaltsbezeichnung (Aktendatensatz: Inhaltsbezeich
nung der Akte, Vorgangsdatensatz: Vorgangsbetreff)
10. Vorgangsnummern (Aktendatensatz: Erste und letzte
Vorgangsnummer der Aussonderungsportion der Akte,
Vorgangsdatensatz: Vorgangsnummer)
11. Beginn der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungs
datum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj)
12. Ende der Laufzeit (Maßgeblich ist das Erstellungsda
tum der Akte. Empfohlen: jjjj, gegebenenfalls mm.jjjj)
13. Aufbewahrungsfrist (in Jahren; bei mehreren Vorgän
gen der Aussonderungsportion: längste Aufbewah
rungsfrist)
14. Aufbewahrungsende (Endjahr: jjjj; bei mehreren Vor
gängen der Aussonderungsportion: spätestens End
jahr).
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Die zuständige Landesbehörde für die Zulassung von
Trägern des FÖJ nach § 10 Abs. 2 JFDG wird durch Ver
ordnung bestimmt.
Bewilligungsbehörde ist das Landesverwaltungsamt
(Nummer 3.1 Buchst. f des RdErl. des MLU über Zustän
digkeiten für die Bearbeitung von Fördervorhaben im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft und
Umwelt vom 4. 3. 2015, MBl. LSA S. 192, geändert durch
RdErl. vom 11. 12. 2015, MBl. LSA 2016 S. 16, in der je
weils geltenden Fassung).
Bestehende Zulassungen bleiben unberührt.
4. Träger des FÖJ in SachsenAnhalt
Die Träger des FÖJ in SachsenAnhalt gemäß § 10
Abs. 2 JFGD werden auf schriftlichen Antrag unbefristet
durch die zuständige Landesbehörde zugelassen.
Für den Widerruf der Zulassung durch die zuständige
Landesbehörde gelten die Bestimmungen des § 10 Abs. 4
JFDG. Die Zulassung von Trägern nach § 10 Abs. 2 JFDG
kann auch widerrufen werden, wenn die §§ 11 bis 13 JFDG
nicht oder nicht im vollen Umfang eingehalten und die fol
genden Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016
Träger des FÖJ sollen nur juristische Personen öffent
lichen und privaten Rechts, insbesondere gemeinnützige
Stiftungen, Vereine und Verbände, sein, die ihren Sitz seit
mindestens zwei Jahren im Land SachsenAnhalt haben
und über ausreichende finanzielle, personelle und sonstige
Mittel zur Durchführung des FÖJ verfügen.
Der Antragsteller muss bei erstmaliger Antragstellung
nachweisen, dass er
a) die Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt,
b) dauerhaft über eine ausreichende Zahl von geeigneten
Einsatzstellen verfügt,
c) für den Umgang mit Jugendlichen und jungen Erwach
senen geeignetes sozialkompetentes und pädagogisch
sowie fachlich befähigtes Personal einsetzt,
d) über Erfahrungen in der umweltorientierten Jugend
arbeit und im Naturschutz sowie im Bereich der Bildung
für nachhaltige Entwicklung verfügt.
Der Antragsteller muss die Gewähr dafür bieten, dass er
neben der ordnungsgemäßen Abwicklung der auf ihn ent
fallenden Aufgaben bei der Durchführung des FÖJ die
Zuwendungen des Landes bestimmungsgemäß verwendet
und die dafür erforderlichen Nachweise erbringen wird.
Zusätzlich zahlt die Einsatzstelle spätestens bis zum ers
ten FÖJSeminar einen einmaligen Fahrtkostenzuschuss
für den Erwerb einer BahnCard zum jeweils geltenden Tarif
an die Teilnehmenden. Wird die Bahncard weniger als sechs
Monate im FÖJ genutzt, kann der Betrag anteilig zurück
gefordert werden; die Entscheidung zur Rückzahlung trifft
die Einsatzstelle.
Jede Einsatzstelle ist verpflichtet, den Teilnehmenden
entsprechend den Zielen des FÖJ die erforderlichen Fer
tigkeiten und Kenntnisse sachgerecht zu vermitteln. Sie hat
dazu die Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Eignung,
des Alters und der besonderen Interessen der Teilnehmen
den vielseitig und abwechslungsreich zu gestalten. Neben
der schwerpunktmäßigen praktischen Arbeit sind Umwelt
bildung und Umwelterziehung sowie Bildung für nachhal
tige Entwicklung angemessen zu berücksichtigen.
Bei groben Verstößen gegen die in den Standards für
FÖJEinsatzstellen in SachsenAnhalt benannten Quali
tätsanforderungen kann die Anerkennung der Einsatzstelle
durch die AG FÖJ widerrufen werden. Ein erneutes Aner
kennungsverfahren darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren
erfolgen.
6. Rechte und Pflichten der Teilnehmenden
5. Einsatzstellen
Einsatzstellen sollen von den jeweiligen Trägern nur
benannt werden, wenn sie die Anerkennung der Standards
für Einsatzstellen für das FÖJ in SachsenAnhalt sowie
ihre Bereitschaft als Einsatzstelle für das FÖJ tätig zu sein,
erklärt haben und entsprechende Plätze bereitstellen. Bei
erstmaligem Einsatz wird durch die Arbeitsgruppe FÖJ
(AG FÖJ – Nummer 10) ein Anerkennungsverfahren durch
geführt. Die zugelassenen Träger des FÖJ teilen der den
Antrag stellenden Einsatzstelle die Entscheidung der AG
FÖJ schriftlich mit. Weder die Benennung noch die Bestä
tigung als Einsatzstelle begründen einen Rechtsanspruch
auf Zuweisung von Teilnehmenden durch die Träger.
Mit den Bewerbungsunterlagen als Einsatzstelle sind
von den Antragstellern insbesondere einzureichen:
Teilnehmende am FÖJ in SachsenAnhalt sind Jugend
liche und junge Erwachsene, die die Vollzeitschulpflicht
erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben.
Der Hauptwohnsitz sollte im Land SachsenAnhalt sein.
Antragstellende aus anderen Bundesländern und dem
Ausland können mit Zustimmung der zuständigen Landes
behörde ein FÖJ in SachsenAnhalt absolvieren.
Vor Beginn des FÖJ ist zwischen Träger, Einsatzstelle
und Teilnehmendem eine schriftliche Vereinbarung gemäß
§ 11 Abs. 1 und 2 JFDG abzuschließen.
Die Teilnehmenden erhalten zu Beginn des FÖJ durch
den Träger eine Bestätigung über die Teilnahme am FÖJ
und nach Beantragung durch den Träger einen Bundes
ausweis vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft
liche Aufgaben.
a) Beschreibung der Einrichtung,
b) Name und Qualifikation der hauptamtlichen Betreuungs
kraft sowie deren Vertretung,
c) Darstellung der möglichen Tätigkeitsfelder unter beson
derer Berücksichtigung von ökologischen Schwerpunk
ten sowie der vorhandenen Arbeitsräume.
Es können noch weitere Unterlagen angefordert werden,
die für eine sachgerechte Beurteilung über die Eignung
des Antragstellers als Einsatzstelle benötigt werden.
Einsatzstellen können durch den jeweiligen Träger an
seinen für die Durchführung des FÖJ entstehenden zusätz
lichen Bildungs und Verwaltungskosten beteiligt werden.
Die Beteiligung ist auf die tatsächlich entstehenden Kosten
beschränkt. Der monatliche Beitrag pro Teilnehmenden
wird vom zuständigen Träger festgelegt. Die Zahlungsmo
dalitäten einschließlich Ermäßigungen der Kostenbeteili
gung sind selbstständig zwischen zuständigem Träger und
Einsatzstelle zu vereinbaren.
Nach Beendigung des FÖJ erhalten die Teilnehmenden
vom Träger des freiwilligen Dienstes gemäß § 11 Abs. 3
JFDG eine Bescheinigung über die Teilnahme und eine
Bestätigung über die Seminarteilnahme.
Die wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den für
Vollbeschäftigte der Einsatzstellen geltenden Bestimmun
gen und soll nicht überschritten werden. Die Tätigkeit wird
im Rahmen der betriebsüblichen Dienstpläne abgeleistet.
Tätigkeiten darüber hinaus sind zeitnah in Freizeit auszu
gleichen. Die Interessen der Teilnehmenden sind vorrangig
zu berücksichtigen. Tätigkeiten dürfen nur an maximal zwei
Wochenenden pro Monat erfolgen. Wochenendtätigkeiten
sind entsprechend der geleisteten Stundenzahl zeitnah
auszugleichen.
Für geeignete Themenkomplexe ist im Rahmen des üb
lichen Arbeitsumfangs Zeit für die Erarbeitung eines Pro
jektes einzuräumen. Die Einsatzstelle und die Träger unter
stützen die Projekterstellung.
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MBl. LSA Nr. 39 2016 vom 1. 11. 2016
Es ist ein persönlicher FÖJAnwesenheitsnachweis zu
führen.
Die Teilnahme an den vorgeschriebenen Seminaren
des FÖJ ist verpflichtend. Die Kosten trägt der zuständige
Träger. Ein Tage oder Übernachtungsgeld wird nicht ge
zahlt. Jeder Seminartag ist als voller Tätigkeitstag abzu
rechnen.
Jede Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer ist der Einsatzstelle und dem Träger am ersten Tag
der Erkrankung mitzuteilen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit ist
innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Bescheini
gung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer bei dem
zuständigen Träger einzureichen. Kosten für die Beschei
nigung werden nicht erstattet.
Bei unentschuldigtem Fehlen in der Einsatzstelle verrin
gert sich das Entgelt pro Arbeitstag um 5 Euro, bei einem
Seminartag um 15 Euro.
In besonders begründeten Fällen kann die Einsatzstelle
in Absprache mit dem Träger auf formlosen Antrag Dienst
befreiung unter Fortzahlung der Bezüge für zwei Tage wäh
rend der gesamten Dauer der Dienstzeit im FÖJ gewähren.
Eine Freistellung zum Absolvieren von Probetagen mit
dem Ziel der beruflichen Orientierung oder dem Erlangen
eines Ausbildungsplatzes im Sinne der Zielstellung des
FÖJ dient dazu, den Teilnehmenden die Chancen für die
berufliche Entwicklung und den Einstieg in den Arbeits
markt zu verbessern. Es können bis zu zehn Arbeitstage
unter Fortzahlung der Bezüge für die Dauer des FÖJ
gewährt werden.
Es besteht Anspruch auf 26 Arbeitstage Urlaub unter
Fortzahlung der Bezüge. Darüber hinausgehende tarifliche
Ansprüche bleiben unberührt. Erfolgt eine kürzere Teilnah
me am FÖJ, so verringert sich der Urlaubsanspruch nach
Satz 1 um zwei Tage je Monat, um den die Teilnahme am
FÖJ reduziert wird.
Weitere Rechte und Pflichten der Teilnehmenden erge
ben sich aus der mit ihnen abgeschlossenen schriftlichen
Vereinbarung. Die Träger können allgemeine Vertragsbe
dingungen erstellen und nach Genehmigung durch das
zuständige Ministerium bei jedem Vertrag mit dem Teil
nehmenden verwenden sowie dessen Verwendung durch
die Einsatzstellen vorschreiben. Vertragsbestimmungen
dürfen jedoch nicht zu Lasten der Teilnehmenden oder
der Einsatzstellen von diesen Bestimmungen abweichen.
Vor Dienstantritt ist der Vertrag zu unterzeichnen und dem
Teilnehmenden auszuhändigen.
Mit minderjährigen Teilnehmenden und deren Personen
sorgeberechtigten werden zusätzliche Vereinbarungen
unter Berücksichtigung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
vom 12. 4. 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. 3. 2016 (BGBl. I S. 369), in
der jeweils geltenden Fassung getroffen.
Für schulpflichtige Teilnehmende ruht die Schulpflicht
gemäß der Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht
vom 10. 4. 2015 (GVBl. LSA S. 165) in der jeweils geltenden
Fassung.
der BahnCard oder anderer Vergünstigungen durch die
Träger erstattet.
7. Förderung
Das Land SachsenAnhalt gewährt nach Maßgabe des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes und nach den §§ 23
und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sach
senAnhalt (LHO) vom 30. 4. 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt
geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. 2. 2012
(GVBl. LSA S. 52, 54), in der jeweils geltenden Fassung,
Zuwendungen zur Durchführung des FÖJ. Zweck der För
derung ist die finanzielle Entlastung von Trägern ohne
ausreichende Finanzausstattung.
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für Verpflegung und
Unterkunft, ein angemessenes Taschengeld, die Ausgaben
für die Sozialversicherungsbeiträge.
Zusätzliche Personalkosten für Verwaltungspersonal
werden mit Mitteln aus dem ESF finanziert.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht
nicht, die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflicht
gemäßem Ermessen.
Zuwendungsberechtigt sind die aufgrund dieser Durch
führungsbestimmungen für das Land SachsenAnhalt zu
gelassenen Träger des FÖJ.
Der vom Träger getragene Teil des FÖJ muss in seiner
Finanzierung gesichert sein. Dies ist durch eine angemes
sene Beteiligung der besetzten Einsatzstellen durch Ein
satzstellenbeitrag oder Zuwendungen Dritter nachzuweisen.
Es wird eine Projektförderung als Festbetragsfinanzie
rung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ge
währt.
Insbesondere für die Bewilligung, Auszahlung und Ab
rechnung der Zuwendungen sowie für die zu erbringenden
Verwendungsnachweise gelten die Verwaltungsvorschrif
ten zu § 44 LHO (VVLHO, RdErl. des MF vom 1. 2. 2001,
zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. 1. 2013, MBl. LSA
S. 73) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Bewilligungszeitraum umfasst in der Regel die Zeit
vom 1. 9. des laufenden Jahres bis zum 31. 8. des darauf
folgenden Jahres.
8. Arbeitsgruppe FÖJ
Die AG FÖJ dient der Begleitung des FÖJ auf Landes
ebene. Neben Vertretern und Vertreterinnen der für das
FÖJ zuständigen Behörden gehören ihr Vertreter und Ver
treterinnen der Träger, Gruppensprecher und Gruppen
sprecherinnen, Betreuer und Betreuerinnen der Einsatz
stellen und der nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch
Artikel 4 Abs. 96 des Gesetzes vom 18. 7. 2016 (BGBl. I
S. 1666, 1674), in der jeweils geltenden Fassung anerkann
ten Vereinigungen an. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
9. Ablösung
Fahrtkosten werden für die Anreise zu Seminaren mit
öffentlichen Verkehrsmitteln unter Anwendung des Tarifes
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Die BezugsBek. wird hiermit gegenstandslos.
Das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ist ein Freiwilligendienst für junge Menschen bis 27 Jahre, die sich für Umwelt-, Klima- und Naturschutz interessieren. Jugendliche, die etwas beitragen wollen zur Lösung der gravierenden Probleme unserer Zeit, finden hier konkrete Möglichkeiten nachhaltiges Handeln zu lernen und umzusetzen. Junge Erwachsene können – ob mit oder ohne Schulabschluss – mit dem FÖJ in Berlin und bundesweit die Zeit zwischen Schule und Berufsausbildung oder Studium für einen Freiwilligendienst nutzen, sich dabei engagieren und neue berufliche Perspektiven gewinnen. Eine Teilnahme am FÖJ kann durch die praktische Arbeit in den Einsatzstellen den Berufseinstieg bzw. die Berufsauswahl erleichtern. Eine vielfältige Auswahl an ökologischen Einsatzstellen in Vereinen, öffentlichen Einrichtungen, Naturschutzverbänden aber auch in kleinen und mittleren Unternehmen des technischen Umweltschutzes bieten interessante Tätigkeitfelder. Doch nicht nur das berufliche Weiterkommen wird durch das FÖJ gefördert. Die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit ist ein wichtiger Aspekt dieses Freiwilligenjahrs. In festen Seminargruppen wird mit pädagogischer Begleitung gemeinschaftlich gelernt, lösungsorientiert und respektvoll miteinander diskutiert und mit viel Spaß an wichtigen Umweltthemen gearbeitet. Bild: Marc Vorwerk Was bietet das FÖJ? Überblick der Leistungen des FÖJs beispielsweise bezüglich monatlichem Taschengeld, Geldersatzleistung, Sozialversicherung u.v.m. Weitere Informationen Bild: cienpies / depositphotos.com Wie ist das FÖJ organisiert? Das FÖJ wird von vielen Händen getragen: neben den drei Berliner Trägerorganisationen und den rund 250 Einsatzstellen ist hier mehr über die einzelnen Bestandteile zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Einsatzstellen und Tätigkeitsfelder Du kannst aus einer großen Vielfalt an Einsatzstellen – je nachdem, wofür du dich interessierst – auswählen. Schau hier für einen ersten Überblick. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Teilnahme und Bewerbung Die Teilnahme am FÖJ ist jungen Menschen bis 27 Jahren vorbehalten. Weitere Voraussetzungen für die Teilnahme und wie du dich bewirbst, findest du hier. Weitere Informationen Bild: Ralf Rühmeier Veranstaltungen Im Rahmen des FÖJs finden regelmäßig Veranstaltungen wie der Auftakt und der Neujahrsempfang statt. Bilder und Berichte dazu sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Marc Vorwerk Informationen für Organisationen Sie möchten ein FÖJ anbieten oder sind in der Jugendarbeit tätig? Zu möglichen Kooperationen bitte hier entlang. Weitere Informationen Das FÖJ in Berlin wird gefördert durch den Europäischen Sozialfonds, das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Land Berlin. Weiterführende Informationen und Publikationen sowie einen Überblick über aktuelle gesetzliche Regelungen (z. B. Jugendfreiwilligendienstegesetz, Broschüre) erhalten Sie beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend . Informationen zum Europäischen Sozialfonds (ESF) finden Sie bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe . (PDF-Dateien nicht barrierefrei)
Sie sind eine gemeinnützige Einrichtung oder ein Unternehmen im Bereich des Umwelt-, Klima und Naturschutzes und möchten gerne mit jungen Menschen zusammenarbeiten und das FÖJ bei Ihnen anbieten? Die Neu-Zulassung von Einsatzstellen erfolgt durch die drei Trägerorganisationen. Voraussetzungen sind unter anderem die ökologische Schwerpunktsetzung und genügend Personal zur Betreuung von Freiwilligen. Weiterführende Informationen erhalten Sie bei uns oder den Trägerorganisationen . Sie begleiten haupt- oder ehrenamtlich junge Personen bei Ihrer Berufsorientierung oder haben regelmäßig mit Jugendlichen zu tun? Gerne senden wir Ihnen Flyer zum FÖJ in Berlin oder verabreden ein Informationsgespräch mit Ihnen, um eine mögliche Zusammenarbeit zu besprechen. Wir freuen uns stets über Interesse am Freiwilligen Ökologischen Jahr und Möglichkeiten dieses zu bewerben. Insbesondere möchten wir Absolvierende von Haupt- und Realschulen bzw. integrierten Sekundarschulen (Sekundarstufe I), sowie Menschen unterschiedlichster Herkunft auf unser Angebot aufmerksam machen. Kommen Sie daher gerne mit allen Fragen auf uns zu. Unsere Flyer sind in verschiedenen Sprachen im Downloadbereich unten auf der Startseite zu finden. Sie sind interessiert an der Organisation und pädagogischen Begleitung des Freiwilligen Ökologischen Jahres? Für eine Anerkennung als Trägerorganisation im Land Berlin sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein: qualifiziertes pädagogisches Personal für mindestens 20 Freiwillige pro Jahr eine Auswahl geeigneter Einsatzstellen im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes Einhaltung des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten und der Grundsätze zur Durchführung des FÖJ für Jugendliche im Land Berlin (können auf Anfrage zugesandt werden) Beachtung und Umsetzung der pädagogischen Rahmenkonzeption des Bundes Das FÖJ wird vollständig aus öffentlichen Mitteln des Europäischen Sozialfonds, des Landes Berlin und des Bundes gefördert. Für die Beantragung und Verwaltung der finanziellen Mittel sind die Trägerorganisationen verantwortlich. Darüber hinaus bieten Sie Information und Beratung zum FÖJ, wählen die Freiwilligen im Rahmen des Bewerbungsverfahrens aus, sondieren und beraten die Einsatzstellen, führen die Seminare durch und gewährleisten die qualifizierte pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Bei Interesse auf Zulassung als Trägerorganisation wenden Sie sich bitte an die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (siehe Kontakt ).