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WFS Jagdrecht Stadt Bremen

Downloaddienst Web Feature Service (WFS) Jagdrecht Stadt Bremen. Jagdbezirke: Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJagdG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJagdG) vgl. § 4 BJagdG. Die beiden Gesetze regeln auch, wie die Flächen zu berechnen sind, was einbezogen wird und wie die Reviergrenzen, z.B. an einer Straße, festgelegt werden. Das Jagdrecht (unabdingbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden) darf nur in Jagdbezirken ausgeübt werden. 1.) Eigenjagd(bezirk): Ein solcher besteht, wenn die zusammenhängende Grundfläche (land- forst-, fischereiwirtschaftl. nutzbar) mind. 75 Hektar beträgt und im Eigentum einer Person o. Personengemeinschaft steht (§ 7 BJagdG). 2.) Gemeinschaftsjagd(bezirk): Ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk entsteht immer dann, wenn die Größe eines Eigenjagdbezirkes (75 Hektar, innerhalb einer Gemeinde) nicht erreicht wird, da sich diese Bezirke zusammenschließen müssen. Es können auch Eigenjagdbezirke auf Wunsch aufgenommen werden. Der gemeinschaftliche Jagdbezirk muss mind. 250 Hektar (inkl. befriedeter Bereiche) umfassen. Alle Eigentümer sind Mitglied in der entsprechenden Jagdgenossenschaft (Körperschaft des Öffentlichen Rechts), der auch die Ausübung des Jagdrechts zusteht, vgl. Art. 9 LJagdG zu § 8 BJagdG. Befriedete Bezirke: Befriedete Flächen sind dort gegeben, wo kraft Gesetzes die Jagd nicht ausgeübt wird, der Bereich also befriedet ist. Dies ist z.B. bzgl. Gebäuden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, auf Friedhöfen oder in Schaugehegen, etc. in Bremen der Fall. Lehnt ein Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd ab, kann er ebenfalls einen Antrag auf Befriedung stellen. Die untere Jagdbehörde kann entspr. Flächen „befrieden“. (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 1.) Befriedete Flächen mit Erlaubnis zur beschränkten Jagd: Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, in befriedeten Bezirken (z.B. Friedhöfe) oder auf Flächen, die zu einem Jagdbezirk gehören, die aber -auf Antrag o. von Amts wegen- befriedet wurden, ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann durch die untere Jagdbehörde gestattet werden (vgl. §§ 6, 6a BJagdG i.V.m. Art. 7 ff LandJG). 2.) Befriedete Flächen ohne Erlaubnis zur Jagdausübung: Dass die Jagd auf befriedeten Flächen nicht ausgeübt wird, ist der Regelfall. 3.) Sonderflächen der Jagdbezirke: Dies ist keine jagdrechliche Begrifflichkeit. Hier sind lediglich befriedete Bezirke (siehe dort) besonders hervorgehoben.

Kreis Herford: Jagdbezirke

Im Kreisgebiet wird die Jagd in Jagdbezirken ausgeübt. Die Fläche der jagdlich nutzbaren Fläche beträgt rund 32.000 Hektar. Die Grundeigentümer (Bund, Land, Kommunen, private Eigentümer) verwalten Jagdflächen, die über 75 Hektar groß sind. Die Grundstückseigentümer, die in einer sogenannten Jagdgenossenschaft zusammengeschlossen sind, verpachten die meisten der kleineren jagdlich nutzbaren Flächen an interessierte Jäger. Diese Jagdgenossenschaft unterliegt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Kreisverwaltung.

Amtlicher Anzeiger, Teil II des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes

Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes Teile I und II (Amtlicher Anzeiger). Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/anzeiger/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.

International Surface Ocean - Lower Atmosphere Study (SOLAS)

Das Projekt "International Surface Ocean - Lower Atmosphere Study (SOLAS)" wird/wurde ausgeführt durch: Helmholtz-Zentrum für Ozeanforschung Kiel (GEOMAR), Forschungsbereich 2: Marine Biogeochemie, Forschungseinheit Chemische Ozeanographie.Since 2004, the International Surface Ocean - Lower Atmosphere Study (SOLAS) project is an international research initiative aiming to understand the key biogeochemical-physical interactions and feedbacks between the ocean and atmosphere. Achievement of this goal is important to understand and quantify the role that ocean-atmosphere interactions play in the regulation of climate and global change. SOLAS celebrated its 10 year anniversary in 2014. In the first decade, the SOLAS community has accomplished a great deal towards the goals of the original Science Plan & Implementation Strategy and Mid-term Strategy (Law et al. 2013) as highlighted by the open access synthesis book on 'Ocean Atmosphere Interactions of Gases and Particles' edited by Liss and Johnson and the synthesis article in Anthropocene from Brévière et al. 2015. However there are still major challenges ahead that require coordinated research by ocean and atmospheric scientists. With this in mind, in 2013, SOLAS has started an effort to define research themes of importance for SOLAS research over the next decade. These themes form the basis of a new science plan for the next phase of SOLAS 2015-2025. SOLAS being a bottom-up organisation, a process in which community consultation play a central role was adopted. After two sets of reviews by our four sponsors (SCOR, Future Earth, WCRP and iCACGP), the SOLAS 2015-2025 Science Plan and Organisation (SPO) was officially approved.

Änderung der Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers vom 14. und 15. Juli 2021

Die Verwaltungsvorschrift „Gewährung staatlicher Finanzhilfen zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers am 14. und 15. Juli 2021 in den Landkreisen Ahrweiler, Bernkastel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel sowie der kreisfreien Stadt Trier (VV Wiederaufbau RLP 2021)“ vom 23. September 2021 (MinBl. S. 126), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. März 2024 (MinBl. S. 132), regelt das Förderverfahren zur Gewährung staatlicher Billigkeitsleistungen zur Beseitigung der Schäden aufgrund der Naturkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 für die Bereiche Unternehmen, Private, Wohnungswirtschaft, Vereine, Stiftungen, Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und andere Einrichtungen sowie Kommunen und sonstige Träger öffentlicher Infrastruktur. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 soll an verschiedenen Stellen geändert und angepasst werden. Insbesondere ist eine Anpassung der Antragsfristen für Unternehmen sowie für die Land- und Forstwirtschaft erforderlich. Die Europäische Kommission hat im November 2024 eine Verlängerung der Bewilligungsfristen für den Bereich Unternehmen und eine Verlängerung der Auszahlungsfristen für den Bereich Land- und Fortwirtschaft bis jeweils zum 31. Dezember 2026 sowie eine Verlängerung der Antragsfristen für beide Bereiche bis jeweils zum 30. Juni 2026 genehmigt. Die VV Wiederaufbau RLP 2021 ist entsprechend an die verlängerten Fristen anzupassen. Da die Änderungen, die sich aufgrund der Genehmigung der Europäischen Kommission ergeben, bis zum vierten Jahrestag der Naturkatastrophe in der VV Wiederaufbau RLP 2021 umzusetzen sind, sollen diese Änderungen bereits durch eine Vorgriffsregelung zur Anwendung kommen. Darüber hinaus sollen einige Vorschriften redaktionell überarbeitet, zur Klarstellung ausführlicher gestaltet, ergänzt oder konkretisiert werden.

Amt für Verwaltung, Recht und Beteiligungen

Das Rechtsamt ist im Bereich Stadtentwicklung zuständig für die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Wegerecht, dem Bau und der Unterhaltung öffentlicher Verkehrsanlagen, dem Bauordnungsrecht, dem Bauverwaltungsrecht, dem Gewässerausbau, dem Hochwasserschutz, dem Recht der Bauleit- und Landschaftsplanung, dem Bauberufsrecht und dem Bauvergabewesen. Durch das Rechtsamt wird die Funktion der Gewerbeaufsicht über die Unternehmen des Personen- und Güterkraftverkehrsgewerbes ausgeübt. Daneben nimmt das Rechtsamt Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung der Rechtsaufsicht über den Verband Norddeutscher Wohnungsunternehmen sowie folgende Körperschaften des öffentlichen Rechts wahr: Architektenkammer, Ingenieurkammer und in Hamburg bestehende Wasser- und Bodenverbände. Im Bereich Umwelt ist das Rechtsamt zuständig insbesondere auf den Gebieten des Naturschutz-, Gewässerschutz-, Grünanlagen-, Kleingarten-, Gentechnik-, Immissionsschutz, Abfall-, Schornsteinfeger-, Stoff-, Atom-, Bodenschutz- und Chemikalienrechts sowie des fachübergreifenden Umweltrechts. Das Rechtsamt bearbeitet grundsätzliche und spezielle Rechtsangelegenheiten des Senats und der Behördenleitung, berät die Ämter der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt sowie die Bezirksverwaltung und übt die ihm übertragenen Aufsichtsfunktionen aus. Dem Rechtsamt sind die VOB-Prüf- und Beratungsstelle Hamburg und die Vergabekammer bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zugeordnet.

Vorstudie zum 'Abfallwirtschaftskonzept Ruhrtal'

Das Projekt "Vorstudie zum 'Abfallwirtschaftskonzept Ruhrtal'" wird/wurde gefördert durch: Dortmunder Stadtwerke AG. Es wird/wurde ausgeführt durch: Institut für Wasserforschung GmbH.Veranlassung: In den letzten Jahren hat in der Lösung der Umwelt- und Abfallproblematik der integrierte Umweltschutz mehr und mehr an Gewicht gewonnen. Die Lösungsansätze umfassen dabei heute in gleichem Maße die Industrie, die Verbraucher und die entsorgungspflichtigen Körperschaften. Die im Wandel begriffenen Zielsetzungen der Abfallwirtschaft schlagen sich in einer Reihe von Gesetzesnovellen, Verordnungen und technischen Anleitungen nieder. Von besonderer Bedeutung ist hier die gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzeptes und jährlich fortzuschreibender Abfallbilanzen für Betriebe, deren jährliches Abfallaufkommen 500 kg (für besonders überwachungsbedürftige Abfälle) bzw. 2000 t (für Massenabfälle) überschreitet. Abgesehen von der Pflicht zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben liegt die Erarbeitung betrieblicher Abfallwirtschaftskonzepte mit dem Ziel der Abfallvermeidung bzw. - minimierung aufgrund der in letzter Zeit drastisch gestiegenen Entsorgungskosten auch im eigenen Interesse der Betriebe. Zur Umsetzung dieser Rahmenbedingungen wurde beispielhaft für den Bereich Wasserbeschaffung der Dortmunder Stadtwerke AG im Ruhrtal mit der Erarbeitung einer betriebsinternen Abfallbilanz als Vorstudie zur Erstellung eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes begonnen. Die Hauptzielsetzungen dieser Vorstudie können wie folgt zusammengefasst werden: - Aufzeigen des gesetzlichen Rahmens; - Betriebsinterne Erfassung der Abfallströme nach Menge, Art und Herkunft; - Ermittlung der Kosten für Weiterverarbeitung, Lagerung, Transport und Entsorgung der anfallenden Abfall- bzw. Reststoffmengen; - Ermittlung von Vermeidungs-, Verminderungs- und Verwertungspotentialen; - Generelle Optimierung des betrieblichen Abfallmanagements Ergebnisse: Zur Bestandsaufnahme und Mengenerfassung wurde für sämtliche Betriebseinheiten systematisch eine mehrjährige, detaillierte Abfallbilanz erarbeitet und daraus praxisnahe Empfehlungen für ein weitergehendes Abfallwirtschaftskonzept abgeleitet.

Aktionsprogramm: Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), Vorsorgendes Risikomanagement in der Regionalplanung - Verstetigung/Ausweitung

Das Projekt "Aktionsprogramm: Modellvorhaben der Raumordnung (MORO), Vorsorgendes Risikomanagement in der Regionalplanung - Verstetigung/Ausweitung" wird/wurde gefördert durch: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) / Bundesministerium für Digitales und Verkehr. Es wird/wurde ausgeführt durch: agl - Angewandte Geographie, Landschafts-, Stadt- und Raumplanung.In diesem Projekt wird der zuvor mit der Region Köln erarbeitete Risikomanagementansatz weiterentwickelt und konsolidiert, um eine Übertragbarkeit auf andere Regionstypen zu gewährleisten. In zwei Modellregionen werden zusätzliche Gefahren und Risiken thematisiert und zudem ein breiteres Spektrum regionalplanerischer Organisations- und Rechtsformen einbezogen. Im Ergebnis soll ein Leitfaden zum Risikomanagementansatz in der Regionalplanung entstehen.

Privat- und Körperschaftswald

Nach Abschluss der Privatisierung des Treuhandwaldes wird fast die Hälfte (46 %) des sächsischen Waldes privaten Waldeigentümern gehören. Sachsen kann somit durchaus als Land des Privatwaldes bezeichnet werden. Demgegenüber sind 39 % der Waldfläche im Eigentum des Freistaates Sachsen, die übrigen Flächenanteile entfallen auf Körperschaften, darunter auch Kirchen, und den Bund. Der Freistaat Sachsen unterstützt private und körperschaftliche Waldbesitzer entsprechend Sächsischem Waldgesetz.

Fischerei und Fischartenschutz

Das Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als Fischereibehörde ist Hoheitsbehörde für alle Vollzugsaufgaben des Sächsischen Fischereigesetzes (SächsFischG). 1. Aufgaben als Hoheitsbehörde - Erteilung von sach- und standortbezogenen Einzelgenehmigungen, Erlaubnissen und Verbotsbefreiungen - Durchführung von Anzeige- und Genehmigungsverfahren für Fischereipachtverträge - Vorbereitung, Durchführung, Auswertung der staatlichen Fischereiprüfung - Erteilung von Fischereischeinen und Verwaltung der Fischereischeinausgabe - Organisation und Durchführung der staatlichen Fischereiaufsicht einschließlich Bestellung und Anleitung - Durchführung fischereilicher Ordnungswidrigkeitenverfahren - Ausweisung von Fischereibezirken - Führung des Fischereirechtsverzeichnisses für selbständige FR als öffentliches Register 2. Aufgaben als Fachbehörde - fischereiliche Zustandserfassung und -bewertung von Gewässern - fischereifachliche Begleitung und Mitwirkung bei Verfahren nach FFH-RL und WRRL der EU - Durchführung und fachliche Begleitung von Wiedereinbürgerungs- und Besatzprogrammen z.B. Lachs - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung und Abnahme von Fischwanderhilfen zur Sicherung des Geeignetheitsgebotes - fischereifachliche Geeignetheitsbewertung von Wasserbaumaßnahmen - Durchführung der Fischartenkartierung im Freistaat Sachsen, Führung Fischartenkataster - fischereifachliche Begleitung bei Erstellung und Führung der Querbauwerksdatenbank - fischereifachliche Beurteilung von Förder- und Entschädigungsanträgen 3. Aufgaben als Träger öffentlicher Belange - Erarbeitung von Stellungnahmen in Raumordnungs-, Bergbausanierungs-, Regionalplanungs-, Flurneuordnungs-, Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren mit fischereilicher Betroffenheit 4. Einzelaufgabenzuweisung an Referat Fischerei / Überbetriebliche Ausbildung - bundesweite Fischwirtausbildung (Überbetriebliche Lehrgänge) und Fortbildung (Meister-, Fachlehrgänge), - angewandten Forschung (Lehr- und Versuchsteichanlage) - fischereifachliche Beratung (Unternehmen, Verbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts)

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