Ein Katalysator ist heutzutage serienmäßg eingebaut, damit Autoabgase weniger Schadstoffe enthalten. Ist er defekt, heißt es Augen auf beim Nachkauf. Denn viele Exemplare, die derzeit im Handel verfügbar sind, reinigen erschreckend schlecht und verlieren schnell ihre Wirksamkeit. Doch ab jetzt können Sie auf qualitätsgeprüfte Austauschkatalysatoren mit dem „Blauen Engel“ zurückgreifen. Im Februar 2014 wurden die ersten Produkte mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet. Der Blauer Engel für Austauschkatalysatoren umfasst auch Anforderungen zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen aus künstlichen Mineralfasern, die in den Lagermatten der Katalysatoren eingesetzt werden. Veröffentlicht in Flyer und Faltblätter.
Die Firma ECOREN GmbH, Friedericistraße 8 a, 07545 Gera hat beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 BlmSchG zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Verwertung fester gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle durch thermische Verwertung nach Nr. 8.1.1.1 und 8.1.1.3 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BlmSchV) am Standort 07554 Korbußen, Gemarkung Korbußen, Flur 2, Flurstück 154/12 beantragt. Gemäß § 6 UVPG war für das beabsichtige Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da die Anlage der Nr. 8.1.1.1 und 8.1.1.2 der Anlage 1 des UVPG zugeordnet ist.
Ein Katalysator ist heutzutage serienmäßg eingebaut, damit Autoabgase weniger Schadstoffe enthalten. Ist er defekt, heißt es Augen auf beim Nachkauf. Denn viele Exemplare, die derzeit im Handel verfügbar sind, reinigen erschreckend schlecht und verlieren schnell ihre Wirksamkeit. Doch ab jetzt können Sie auf qualitätsgeprüfte Austauschkatalysatoren mit dem „Blauen Engel“ zurückgreifen. Im Februar 2014 wurden die ersten Produkte mit dem Umweltzeichen ausgezeichnet.Der Blauer Engel für Austauschkatalysatoren umfasst auch Anforderungen zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen aus künstlichen Mineralfasern, die in den Lagermatten der Katalysatoren eingesetzt werden.
Die MEAB mbH, Tschudistraße 3 in 14476 Potsdam beantragt die Aufstellung und den Betrieb einer mobilen Kanalballenpresse auf der Deponie Deetz im Landkreis Potsdam-Mittelmark in der Gemarkung Schmergow, Flur 6, Flurstücke 259. Das Vorhaben umfasst die Erweiterung des Deponiebetriebes durch das Verpressen und Ballieren von gefährlichen Abfällen aus Künstlichen Mineralfasern (KMF) mithilfe einer mobilen Kanalballenpresse.
Die RWE Power AG beantragt eine abfallrechtliche Plangenehmigung gemäß § 35 Abs. 3, Nr. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für die Erweiterung des Positivkatalogs um die Abfallschlüssel - 17 06 01* Dämmmaterial, das Asbest enthält - und - 17 06 03* anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält -.
Standorte von wesentlichen industriellen und gewerblichen Abwassereinleitungen in Gewässer in Sachsen- Anhalt Stand: 2007 Zeichenerklärung 4 Lebensmittelindustrie Weinherstellung F " Fischhaltung Elbe Aland Arendsee Salzwedel Dumme Au- graben !9 Hartau "F Zehren- graben Biese Flötgraben Jeetze Gardelegen Nieder- sachsen Haldensleben !49 ï Aller Beber Olbe !9 Großer Graben 4 Ecker Oschersleben ô Ihle [% r!9 Genthin Elbe- Havel- Kanal ô j Bache Möckern Landesgrenze Gewässer Siedlung 4 Ehle Sülze Loburg Deetzer Teich !9 Elbe Schönebeck Bode $!9 Ñ Burg !9 !9 4 !9 Barleber See Schrote graben 4 Gees- Halberstadt Holtemme !9 9 Tanger !9 r 9 ! Magdeburg Aue Ilse Tangerhütte Häge- bach $ × Tangermünde 4 !9 ( !2 Stendal Milde Ohre Mittel- landkanal Spetze Fleischmehlindustrie Steine und Erden Braunkohle- Brikettfabrikation Herstellung keramischer Erzeugnisse Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern Zellstofferzeugung Herstellung von Papier und Pappe ê Chemische Industrie Oberirdische Ablagerung von Abfällen von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen + ð Wäsche Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Mineralölhaltiges Abwasser Ë Erdölverarbeitung Z Herstellung von Kohlenwasserstoffen Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken Sodaherstellung Kaliherstellung Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung Eisen- und Stahlerzeugung Nichteisenmetallherstellung Metallbearbeitung, Metallverarbeitung × sonstiges gewerbliches Abwasser Havel !2 Uchte Secantsgraben Klötze See- graben !9 Ñ% ï Havelberg 4 Osterburg Untere Milde Purnitz Tangelnscher Bach !9 Arendsee Nuthe !9Rossel 4 Zerbst Brandenburg Rische- bach 9 Lutherstadt 9 ê9Rosslau Coswig! Wittenberg ! Zahna ê !9 !9 ê 9 Bode Aken ( % Stassfurt [ ! Taube Flieth j Wernigerode j Quedlinburg Kapen- j % [ j Bernburg Ziethe Dessau 9 graben!9 Bergwitz- !9 % !9 Aschersleben Kalte 9 see Bode "F ! 9 ! Getel Wipper Bode Köthen Warme Rappbode- Selke Bode ê 4 talsperre j × 9 ! Fuhne Rappbode Leine j Mulde- Bitterfeld- Eine Wipper Gonna Thyra % Talsperre Kelbra Helme ï!9 Schlenze × Lutherstadt Eisleben Laweke Süßer See SalzaSaale !9Halle Z Sangerhausen Rohne Thüringen Weida Laucha Biberbach !9Hassel- 4bach !9 Ëê Luppe ð Saale 4 Floß- graben Naumburg Z !9 Rippach Weiße Elster ê 4Zeitz Mulde Sachsen Streng- bach Weißenfels % Bearbeitung: Landesamt für Umweltschutz Sachsen- Anhalt Herausgeber: Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Reide- bach ðê !9 Geisel Streng- bach Riede Merseburg Unstrut stausee Wolfen Götsche $ Schnauder Elbe4Jessen 4 Schwarze Elster !9×Land- lache Neu- graben
2 Steckbrief „Faserkontaminierte (z.B. Asbest und künstliche Mineralfasern – KMF) Abfälle“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist 15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen ZUSAMMENSETZUNG Es handelt sich im Wesentlichen um im Zuge von Asbest-Sanierungsarbeiten angefallene Schutzfolien, persönliche Schutzausrüstungen (Filtermasken, Handschuhe, Schuhe und Schutzanzüge) und kontaminierte Bodenbeläge. Diese können vielfach durch Absaugen, Abwischen oder andere vergleichbare Maßnahmen dekontaminiert werden. Gleichartige Abfälle fallen auch bei Arbeiten mit z. B. KMF an. Dieser Steckbrief gilt nicht für asbesthaltige Bodenbeläge. PROBLEMBESCHREIBUNG Die asbestkontaminierten Hilfsmittel und Schutzausrüstungen fallen im Schwarzbereich einer Sanierungsmaßnahme an. In der Regel kommen Einwegerzeugnisse zur Anwendung. Die Materialien fallen in kleinen Mengen während und in größeren Mengen zum Abschluss einer Sanierungsmaßnahme an. Am Gesamtabfallaufkommen einer Sanierungsmaßnahme haben diese Abfälle einen untergeordneten Anteil. Die Zuordnungswerte für den organischen Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als Glühverlust oder als TOC, werden überschritten. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 1 ENTSORGUNGSWEGE ▪Thermische Behandlung; i.d.R. werden nur dekontaminierte Abfälle in Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll angenommen. ▪Beseitigung auf Deponien möglich, gemeinsam verpackt mit anderen zu entsorgenden asbesthaltigen Abfällen, gegebenenfalls Einzelfallzustimmung nach § 6 Absatz 6 DepV erforderlich. ENTSORGUNGSANLAGEN Eine thermische Behandlung ist beispielsweise in der Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) Biebesheim der HIM GmbH möglich. Dafür müssen die Abfälle jedoch in Gebinde bis 60 cm Durchmesser, 95 cm Höhe (z.B. Papptrommeln) verpackt werden. Das maximale Gebindegewicht darf 100 kg nicht überschreiten. Die speziellen Annahmemodalitäten sind mit dem Entsorger abzustimmen. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ ▪Nicht dekontaminierte asbestverunreinigte Schutzanzüge, Folien und dergleichen werden von den thermischen Restabfallbehandlungsanlagen (MVA) nicht angenommen. Nur wenn eine Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage (z. B. SAV HIM Biebesheim) nicht darstellbar und auch eine Dekontamination nicht möglich ist, können diese Abfälle auf der Grundlage des § 6 Absatz 6 Satz 2 Ziffer 1 DepV mit Zustimmung der zuständigen Behörde deponiert werden. Die Prüfung dieser Kriterien ist im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung durch den Abfallerzeuger zu dokumentieren. ▪Die Entsorgung der Schutzanzüge, Folien und dergleichen darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen erfolgen. ▪Einzelne, kontaminierte Schutzausrüstungen können zusammen mit dem Dämm- und Asbestmaterial (17 06 01*, 17 06 03*, 17 06 05*) unter den dafür vorgegebenen Maßgaben (LAGA M 23 [1], TRGS 519 [2], TRGS 521 [3]) entsorgt werden. ▪Eine Zuordnung zu dem Abfallschlüssel 15 02 03 (Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen) ist nur nach nachweislich erfolgter Dekontamination (i.d.R. durch Absaugen) möglich. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 2 BEZUGSDOKUMENTE [1]Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Mitteilung 23) der Länderarbeits gemeinschaft Abfall (LAGA), zuletzt geändert November 2022 [2]Technische Regel für Gefahrstoffe 519. Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instand haltungsarbeiten (TRGS 519), zuletzt geändert März 2022 [3]Technische Regel für Gefahrstoffe 521. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs arbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521), Ausgabe: Februar 2008 LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 3
Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 25.1 Steckbrief „Dämmmaterialien aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“. ABFALLSCHLÜSSEL 17 06 03* 17 06 04 (Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) (Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt) ZUSAMMENSETZUNG Mineralfaserprodukte wie Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle wie auch Keramikfaserprodukte gehören zu den künstlich hergestellten anorganischen Faserprodukten (KMF). Sie finden Verwendung u.a. als Wärme- und Schallisolierung, als Brandschutzprodukt sowie als technische Isolierung, z. B. über abgehängten Decken, in Trennwänden und Fußböden, im Dachausbau und als Isolierungen von Rohrleitungen. Mineralfaserprodukte werden auch als Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten, Span- platten, Heraklithplatten sowie als Fassadensysteme, zusammen mit Putzen bzw. einer Verklinkerung verwendet. In Deutschland fallen rund 100.000 – 200.000 Tonnen dieser Dämmstoffe als Abfall an [1]. Mineral- fasern sind nicht brennbar. PROBLEMBESCHREIBUNG Wegen der Gesundheitsgefahren, die von den KMF-Produkten ausgehen können, sind die Produkte in so genannte „alte“ und „neue“ Produkte einzuteilen. Unter „alte“ Mineralfaserdämmstoffe werden Produkte zusammengefasst, bei denen nicht sichergestellt ist, dass eine Freizeichnung nach der Ge- fahrstoffverordung vorliegt. Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwen- dungsverbot nach Anhang II Nr. 5 Gefahrstoffverordnung [2]. Bei Mineralwolle, die davor eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt. Diese KMF gelten als krebs- erzeugend oder krebsverdächtig. Somit sind diese Dämmmaterialien aus künstlich hergestellten Mine- ralfaserprodukten und Verbundmaterialien mit Bestandteilen von KMF i.d.R. unter dem Abfallschlüs- LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 1 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg sel 17 06 03* als gefährlicher Abfall zu entsorgen. ENTSORGUNGSWEGE Das Material fällt üblicherweise beim Abbruch bzw. beim Umbau von Gebäuden an [3]. Abschnitte bzw. nicht weiter verwendbare Teile fallen bei der Verwendung von Neumaterialien an und werden z.T. vom Hersteller zurückgenommen. Sofern die Produkteigenschaften bekannt sind und dies zulas- sen, ist bei vorhandener Freizeichnung eine Klassifizierung unter dem Abfallschlüssel 17 06 04 mög- lich. Es besteht in Deutschland derzeit keine Möglichkeit zur Verwertung von derartigen, gebrauchten Mi- neralfaserprodukten und von Verbundmaterialien mit organischen Anteilen. Eine Deponierung der Mineralfaserprodukte sowie von Verbundmaterialien (z.B. Ziegel mit KMF- Füllung) auf einer Deponie der Klasse I und II ist daher prinzipiell möglich (vergleichbar mit Asbest). Aufgrund der geringen Dichte der Abfälle und der „volumenweichen“ Eigenschaft in der Verpackung in Form von BigBags, besteht bei einem Einbau auf der Deponie die Notwendigkeit einer umfängli- chen Abdeckung und Konsolidierung durch das Aufbringen mineralischer Abfälle. Der damit verbun- dene Deponievolumenverbrauch sowie die bestehenden Risiken weicher Verfüllbereiche, die durch Setzungen gekennzeichnet sind, lassen sich durch eine Kompaktierung der Abfälle minimieren. Hierzu können stationäre als auch mobile „KMF-Ballierungspressen“, die die Materialien bereits am Anfallort mechanisch kompaktieren und verpacken, eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Abfalldichte, sodass auch der Einbau auf der Deponie deutlich kompakter und ohne hohe Setzungsrisiken erfolgen kann. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Bei Mineralfasern kann organoleptisch nicht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Fasern unterschieden werden. Daher empfiehlt es sich, nicht nur aus Arbeitsschutzgründen, alle mineral- faserhaltigen Abfälle grundsätzlich verpackt anzuliefern. Dämmmaterialien aus gefährlichen Mineralfaserprodukten können ohne weitere Untersuchung, insbesondere auf Glühverlust oder TOC, auf einer Deponie der Klasse I oder II in einem Monobe- reich (analog Asbest) deponiert werden, soweit keine Hinweise auf anderweitige Kontaminationen mit schädlichen Stoffen vorliegen. Bei einer Deponierung sollten die Abfälle so angeliefert werden, dass eine möglichst hohe, kom- paktierte Einbaudichte auf der Deponie zu erreichen ist. Hierzu sollten KMF-Abfälle, wenn mög- lich, bereits in kompaktierter Form angeliefert werden (KMF-Presse). Diese Einbautechnologie vermindert den Verbrauch von Deponievolumen und minimiert Risiken weicher, setzungsempfind- licher Einbaubereiche. Darüber hinaus gelten unabhängig vom Abfallschlüssel die Annahmebedin- gungen der jeweiligen Deponie (Arbeitsschutz). LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 2 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Auch Verbundmaterialien (z.B. Ziegel, Spanplatten, Gipskartonplatten oder „Heraklithplatten“ mit KMF-Bestandteilen) können i.d.R. deponiert werden. Dämmmaterialien aus Mineralfaserprodukten (KMF) sind, soweit zu gegebenem Zeitpunkt ent- sprechende Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen, zu verwerten (insbes. Verbundmateria- lien, wie z.B. Ziegel mit KMF-Füllungen). Im Übrigen wird auf Nummer 2 des Grundsatzpapieres (§ 6 Abs. 6 Sätze 1, 2 DepV) verwiesen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzu- dienen. BEZUGSDOKUMENTE [1]Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1 – 2013, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015 [2]Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), zuletzt ge- ändert am 15. November 2016 [3]Technische Regel für Gefahrstoffe 521. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521), Ausgabe: Februar 2008 LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 3
Katalysatoren werden eingesetzt um schädliche Abgasemissionen aus den Verbrennungsmotoren von Kraftfahrzeugen zu reduzieren. Bei Defekten müssen sie ausgetauscht werden. Für diese Austauschkatalysatoren (AT Kat) kann der Blaue Engel vergeben werden, wenn die Produkte ein ausreichend niedriges Emissionsniveau gewährleisten und langfristig funktionsfähig bleiben. Daher werden AT Kats nach einem künstlichen Alterungsverfahren nochmals geprüft. Zusätzlich erfolgt eine Bestimmung des Edelmetallgehaltes. Wegen Qualitätsschwankungen in der Produktion ist für die Vergabe des Blauen Engel auch eine regelmäßige Produktüberwachung in Form von jährlichen Folgeprüfungen vorgeschrieben. Bei der Herstellung von Lagermatten für Katalysatoren können künstliche Mineralfasern mit biopersistenten Eigenschaften zum Einsatz kommen. Daher werden Kriterien zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Wirkungen vorgegeben. Vorteile für die Umwelt und Gesundheit dauerhafte Emissionsminderung jährliche Folgeprüfungen Verzicht auf gesundheitsschädliche Mineralfasern
Das Projekt "Wirksamkeit von Absorberelementen in der Fleischverarbeitung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt. Zielsetzung: In der fleischverarbeitenden Industrie ergeben sich für die Beschäftigten an vielen Arbeitsplätzen hohe Lärmbelastungen, z. B. im Schlachtbetrieb, an Kuttern, Clippern und Peelern. Selbst in Betrieben mit modernsten Maschinen nach dem Stand der Technik entstehen gehörgefährdende Lärmbelastungen. Da die Arbeitsräume in der Regel allseitig stark reflektierende Raumbegrenzungsflächen aufweisen, sollten sich hier durch raumakustisch wirksame Maßnahmen deutliche Pegelminderungen erreichen lassen, z. B. durch eine schallabsorbierende Belegung der Deckenfläche und ggf. von Wandflächen. Aus hygienischen Gründen kommen allerdings keine offenporigen Schallabsorber aus künstlichen Mineralfasern oder Schaumstoff in Betracht. Alle Materialien müssen sich mit Laugen schäumend reinigen und mit dem Hochdruckreiniger abspritzen lassen. Seit wenigen Jahren gibt es sogenannte mikroperforierte Schallabsorber, die sich z. B. aus Edelstahl, Acrylglas oder PVC herstellen lassen und eine entsprechende Reinigung erlauben. Die akustische Wirksamkeit dieser Materialien beruht darauf, dass der Luftschall bei Durchgang durch das perforierte Material mit vielen winzig kleinen Löchern von z. B. 0,1 bis 1 mm Durchmesser eine Dämpfung erfährt (viskose Reibung in den Löchern) und die Schallenergie in Wärme umgewandelt wird. Die mit diesem Material erreichbaren Lärmminderungserfolge sollen für den Bereich der Fleischwirtschaft untersucht werden. Neben den hier zunächst zu betrachtenden akustischen Aspekten sind dabei auch Fragen der Hygiene aufzugreifen, was in einem separaten Projekt des BGIA - Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung durchgeführt wird. Aktivitäten/Methoden: Da die Wirksamkeit von mikroperforierten Schallabsorbern von den geometrischen Parametern, wie Durchmesser und Anzahl der Bohrungen und dem Abstand zur Decke bzw. Wand abhängt, sollten sie gezielt für den Anwendungsfall ausgewählt werden. Deshalb ist im ersten Schritt der Untersuchung die akustische Situation in den betrachteten fleischverarbeitenden Betrieben zu analysieren. Dabei können größtenteils vorhandene Messdaten der Fleischerei-Berufsgenossenschaft verwendet werden. Die Materialhersteller sollten über die entsprechenden akustischen Eigenschaften der Materialien verfügen, um eine gezielte Auswahl zu ermöglichen. Damit lassen sich dann die erreichbaren Lärmminderungserfolge für einzelne Fleischereibetriebe berechnen. Sollten sich nach diesen Prognoserechnungen ausreichende Lärmminderungserfolge von mindestens 2 dB(A) ergeben, soll die Eignung der mikroperforierten Schallabsorber in einem Folgeprojekt in der betrieblichen Praxis untersucht werden. Dabei sind dann neben der akustischen Wirksamkeit auch Fragen der Hygiene zu untersuchen.
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