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s/k230/E230/gi

A prioritization framework for PMT/vPvM Substances under REACH for registrants, regulators, researchers and the water sector

⁠ PFAS ⁠ only the tip of the iceberg: Each water sample was contaminated with mobile forever chemicals such as TFA, PFPrA or TFMS. But also 26 of the 34 non-fluorinated PMT/vPvM substances analysed were detected, including 1H benzotriazole, 1,4-dioxane, melamine, cyanuric acid and diphenyl guanidine. A representative survey of 27 water laboratories in Germany (twelve commercial laboratories, eleven laboratories of a federal state and 4 laboratories of water suppliers) now shows that out of 79 requested PMT/vPvM substances 60 % are not monitored due to lack of analytics (“analytical gap”) or lack of monitoring (“monitoring gap”). At the same time, the research project of the German Environment Agency shows that 51 % of these 79 PMT/vPvM substances cannot be removed from raw water with activated carbon filters or ozone. The PMT/vPvM prioritisation framework supports ⁠ REACH ⁠ registrants, regulators, researchers and the water sector to take immediate action to protect drinking water resources. Veröffentlicht in Texte | 22/2023.

Exposure to flame retardants in European children - results from the HBM4EU aligned studies

Many legacy and emerging flame retardants (FRs) have adverse human and environmental health effects. This study reports legacy and emerging FRs in children from nine European countries from the HBM4EU aligned studies. Studies from Belgium, Czech Republic, Germany, Denmark, France, Greece, Slovenia, Slovakia, and Norway conducted between 2014 and 2021 provided data on FRs in blood and urine from 2136 children. All samples were collected and analyzed in alignment with the HBM4EU protocols. Ten halogenated FRs were quantified in blood, and four organophosphate flame retardants (OPFR) metabolites quantified in urine. Hexabromocyclododecane (HBCDD) and decabromodiphenyl ethane (DBDPE) were infrequently detected (<16% of samples). BDE-47 was quantified in blood from Greece, France, and Norway, with France (0.36 ng/g lipid) having the highest concentrations. BDE-153 and -209 were detected in <40% of samples. Dechlorane Plus (DP) was quantified in blood from four countries, with notably high median concentrations of 16 ng/g lipid in Slovenian children. OPFR metabolites had a higher detection frequency than other halogenated FRs. Diphenyl phosphate (DPHP) was quantified in 99% of samples across 8 countries at levels ~5 times higher than other OPFR metabolites (highest median in Slovenia of 2.43 ng/g lipid). FR concentrations were associated with lifestyle factors such as cleaning frequency, employment status of the father of the household, and renovation status of the house, among others. The concentrations of BDE-47 in children from this study were similar to or lower than FRs found in adult matrices in previous studies, suggesting lower recent exposure and effectiveness of PBDE restrictions. © 2022 The Authors

Gewässergüte (Chemie) 1991

Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.) 1990: Chlorierte Kohlenwasserstoffe in Gewässern, in: Wissenschaftliche Mitteilungen, 33, Leipzig, Berlin. Ballschmiter, K., Buchert, H., Pachur, H.-J., Schmidt, J. 1985: Die Belastung limnischer Sedimente durch persistente Umweltchemikalien, Forschungsbericht im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Banat, K., Förster, U., Müller, G. 1979: Schwermetalle in Sedimenten von Donau, Rhein, Ems, Weser und Elbe im Bereich der Bundesrepublik Deutschland, in: Die Naturwissenschaften, 12, S. 525 – 528. Fechter 1991: Untersuchung von Seeschlamm (Sediment) auf organische und anorganische Inhaltsstoffe, Untersuchungsbericht im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Berlin. Gunkel, G. 1991: Untersuchungen zur Erfassung vertikaler Mächtigkeiten von PCB-haltigen Schadstofflagern (Polychlorierte Biphenyle) im Bereich der Oberhavel/Berlin, Gutachten im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin, Abt. IV, Fischereiamt, Berlin. Hoeg, S. 1983: Ein Vergleich der Algenzönosen in Berliner Seen 1980 in: Acta Hydrophysica, Bd. XXVIII, 4, Berlin. Hoeg, S. 1986: Jahresgang des Phytoplankton 1985 im Müggelsee sowie weiterer Parameter des täglichen Meßprogramms, Bericht der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin. IWAR (Internationale Arbeitsgemeinschaft der Wasserwerke im Rheineinzugsgebiet) (Hrsg.) 1978: Rheinbericht 1978, Amsterdam. Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.) 1991: Die Gewässergütekarte der Bundesrepublik Deutschland 1990, im Auftrag des Umweltbundesamtes, Berlin. Landesamt für Wasser und Abfall Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) 1989: Rheingütebericht NRW ’88, Düsseldorf. Link, G., Jahn, D., Ostrower, R., Reunecker, H. 1989: Wasseruntersuchungen, Ein Beitrag zur Erhaltung unserer Umwelt, Hrsg.: Pädagogisches Zentrum Berlin, Berlin. Ministerium für Umwelt Baden-Würtemberg (Hrsg.) 1987: Umweltbericht Baden-Würtemberg 1987, Stuttgart. Müller, G. 1979: Schwermetalle in den Sedimenten des Rheins – Veränderungen seit 1971, in: Umschau, 24, S. 778 – 773. Pachur, H-J., Ahrens, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Verbreitung und Mächtigkeit subhydrischer Sedimente, Kontamination mit Schwermetallen und Umweltchemikalien u.a. am Beispiel Berliner Seen, Forschungsprojekt des Bundesministerium für Forschung und Technologie und des Senat von Berlin, Berlin. Pachur, H-J., Röper, H-P – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1987: Zur Paläolimnologie Berliner Seen, in: Berliner Geographische Abhandlungen, 44, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Stoffliche Belastung, Klassifikation und geoökosystemare Bedeutung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 29/92, Berlin. Ricking, M. – Freie Universität Berlin, Institut für Physische Geographie, Geologie und Wüstenforschung 1991: Zum Stand der Dibenzo-P-Dioxin- und Dibenzofurankontamination aquatischer Ökosysteme unter besonderer Berücksichtigung subhydrischer Böden, Forschungsbericht des Umweltbundesamtes, Texte 43/93, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1983: Der Teltowkanal, Wassermenge, Wassergüte, Sanierungskonzeption, Besondere Mitteilungen zum Gewässerkundlichen Jahresbericht des Landes Berlin, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985a: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.01 Qualität der Oberflächengewässer nach Güteklassen, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985b: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.02 Gewässergüte nach dem Biomassentiter-Verfahren, 1:125 500, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1985c: Umweltatlas Berlin, Bd.1, Bereich Wasser, Karte 02.10 Schwermetalle und Pestizide in Oberflächengewässern, 1:200 000, Berlin. SenStadtUm (Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1986: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahr 1985, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin) (Hrsg.) 1989 und 1991: Gewässerkundlicher Jahresbericht des Landes Berlin, Abflußjahre 1986 und 1989, Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Fischereiamt 1991: Bericht zur Schadstoffsituation der Gewässer und Fischbestände im Westteil Berlins,Berlin. SenStadtUm (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz Berlin), Abt. IV 1991: Übersicht zur hydrologischen Entwicklung der Gewässer in Berlin, Quartalsberichte, Berlin. Technische Universität Berlin, Fachbereich 10 (Hrsg.) 1990: Kurzfassung der Vorträge zum Kolloquium “Nährstoffbelastung der Gewässer in Berlin und Umgebung”,Berlin. Terytze, K. 1990: Verhalten und Wirkungen ausgewählter Spurenstoffe in aquatischen Sedimenten (Diss.), Berlin. Terytze, K., Goschin, M. 1991: Chlorkohlenwasserstoffe in aquatischen Sedimenten, in: Berlin und Umland, Sonderdruck aus Wasserwirtschaft 81. Terytze, K. 1993: Anreicherung und Verteilung von Schwermetallen und anderen Elementen in Oberflächensedimenten der Berliner Gewässer und ihres Umlands, in: Acta hydrochimica et hydrobiologica, 1. Gesetze Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992, BGBl.I, S. 912. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974, BGBl.I, S. 1945. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (76/160/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, Nr. L31/2. Verordnung über Höchstmengen an Pflanzenschutz- und sonstigen Mitteln sowie anderen Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen (Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung – PHmV) vom 16. Oktober 1989, BGBl.I, S. 1861. Verordnung über Höchstmengen an Schadstoffen in Lebensmitteln (Schadstoff-Höchstmengenverordnung – SHmV) vom 23. März 1988, BGBl.I, S. 422. Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe (Trinkwasserverordnung – TrinkwV) vom 5. Dezember 1990, BGBl.I, S. 2612. Verordnung zum Verbot von polychlorierten Biphenylen, polychlorierten Terphenylen und zur Beschränkung von Vinylchlorid (PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung) vom 18. Juli 1989, BGBl.I, S. 1482.

UMID 01/2018

Pollenbelastungen und damit auch die Zahl der durch Pollen ausgelösten Allergien werden im Zuge des Klimawandels sehr wahrscheinlich zunehmen. Ausgabe 01/2018 der Zeitschrift UMID erläutert die Zusammenhänge und berichtet über Maßnahmen und laufende Aktivitäten aus den Bereichen ⁠ Monitoring ⁠, Bekämpfung und Information. Ein weiterer Beitrag stellt Handlungsempfehlungen vor, die Kommunen und Länder bei der Erarbeitung lokal- bzw. regionalspezifische Hitzeaktionspläne unterstützen sollen. Hitzebedingte und UV-bedingte Erkrankungen und Todesfälle können so vermieden werden. Einige weitere Themen im Heft sind Forschungsergebnisse der letzten Jahre zur Belastung der Umwelt und von Lebensmitteln mit polychorierten Biphenylen (⁠ PCB ⁠) und ausgewählten POPs, die App Scan4Chem und ihr Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik und neue Ansätze zur Integration von Geschlecht in die Forschung zu Umwelt und Gesundheit. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die Onlineversion des UMID kann kostenfrei abonniert werden. >>> Weitere Informationen zur Zeitschrift UMID Veröffentlicht in Broschüren.

Neuer UMID: Mehr Pollenallergien durch den Klimawandel?

Neuer UMID: Mehr Pollenallergien durch den Klimawandel? Pollenbelastungen und damit auch die Zahl der durch Pollen ausgelösten Allergien werden im Zuge des Klimawandels sehr wahrscheinlich zunehmen. Ausgabe 01/2018 der Zeitschrift UMID erläutert Zusammenhänge und berichtet über Aktivitäten aus den Bereichen Monitoring, Bekämpfung und Information. Weitere Themen: Hitzeaktionspläne, die Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik, Belastung durch PCB. Ein weiterer Beitrag stellt Handlungsempfehlungen vor, die Kommunen und Länder bei der Erarbeitung lokal- bzw. regionalspezifische Hitzeaktionspläne unterstützen sollen. Hitzebedingte und UV-bedingte Erkrankungen und Todesfälle können so vermieden werden. Außerdem in der aktuellen Ausgabe : Forschungsergebnisse der letzten Jahre zur Belastung der Umwelt und von Lebensmitteln mit polychorierten Biphenylen (⁠ PCB ⁠) und ausgewählten POPs, die App Scan4Chem und ihr Nutzen für Verbraucherinnen und Verbraucher, Nebenwirkungen bei der Anwendung optischer Strahlung in der Kosmetik und neue Ansätze zur Integration von Geschlecht in die Forschung zu Umwelt und Gesundheit. Die Zeitschrift UMID: Umwelt und Mensch – Informationsdienst erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die Onlineversion des UMID kann kostenfrei abonniert werden .

Microsoft Word - Schwebstoffbericht 1

Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Gewässerkundlicher Landesdienst Sachgebiet 5.1.1 in Zusammenarbeit mit der Hochschule Magdeburg Stendal (FH) Fachbereich Wasser- und Kreislaufwirtschaft Studiengang Wasserwirtschaft „Auswertung von Analysen des abzentrifugierten Schwebstoffs aus Fließgewässern in Sachsen-Anhalt im Zeitraum 2005 bis Mitte 2007“ Bearbeiter: Stefan Orlik (Student im Praktikumssemester der HS MD-SDL) Dipl.-Ing. Petra Kasimir (LHW) Dipl.-Chem. Angela Göbke (LHW) Magdeburg, Dezember 2007 Gliederung: 1.) Einleitung 1.1 Ziele und Aufgaben der Schwebstoffuntersuchungen 1.2 Das Vorgehen im Land Sachsen-Anhalt 1.3 Zielstellung dieser Arbeit 2.) Beprobung des Sediments und des Schwebstoffs in Fließgewässern 2.1 Überblick über die Verfahren zur Feststoffentnahme 2.1.1 Entnahme von Sedimentproben 2.1.2 Feststoffgewinnung mit Hilfe von Absetzverfahren 2.1.3 Gewinnung von Feststoffen durch einfache Filtration 2.1.4 Zentrifugationsverfahren 2.2 Beschreibung der Probenahme mit der Schwebstoffzentrifuge 3.) Methodische Grundlagen 3.1 Allgemeines 3.2 Vorgehensweise 3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Qualitätsnormen und Richtwerten 3.3.1 Qualitätsnormen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie 3.3.2 Berichtswerte der RL 76/464/EWG 3.3.3 „Environmental Assessment Criteria” der OSPAR 3.3.4 Zielvorgaben der ARGE Elbe / IKSE 4.) Ergebnisse 4.1 Die Belastungssituation in Sachsen-Anhalt 4.1.1 Erläuterungen zur Gruppierung der Parameter 4.1.2 Belastungen auf Grundlage aller verwendeten Qualitätsnormen und Richtwerten 4.1.2.1 Schwermetalle 4.1.2.2 Cadmium und Quecksilber 4.1.2.3 Polychloriete Biphenyle 4.1.2.4 PAK 4.1.2.5 HCB, HCH und DDX 4.1.2.6 AOX 4.1.3 Belastungen nach WRRL 4.2 Grundlagen der zukünftigen Probenahmeplanung 5.) 6.) 7.) Zusammenfassung Quellenangaben Anlagen Anlage A: Karten zur Darstellung der Ergebnisse Anlage B: Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse Anlage C: Wertetabellen zur Auswertung der einzelnen Parameter 1. Einleitung: 1.1 Ziele und Aufgaben der Schwebstoffuntersuchungen(1) In der DIN 4049 sind Schwebstoffe als „Feststoffe, die mit dem Wasser im Gleichgewicht stehen oder durch Turbulenz in der Schwebe gehalten werden“, definiert. Aufgrund der hohen Adsorptionsfähigkeit vieler Schadstoffe werden diese an den feinen Partikeln angelagert und angereichert. Schadstoffbelasteter Schwebstoff kann zu zahlreichen Problemen und Schädigungen im Ökosystem Fließgewässer und seinen Nutzungen führen, wie z.B. zu negativen Beeinträchtigungen der aquatischen Lebensgemeinschaften oder zur eingeschränkten Nutzbarkeit von Baggergut. Der Schwebstoffgehalt eines Gewässers wird größtenteils durch dessen Fließgeschwindigkeit und damit auch durch dessen Abfluss bestimmt, woraus sich die sehr große Dynamik des Schwebstofftransportes ergibt. Oftmals steigt der Schwebstoffgehalt exponentiell mit dem Abfluss. Zusätzlich variiert die Charakteristik und Zusammensetzung der Schwebstoffphase von Gewässer zu Gewässer. Neben den mineralischen Bestandteilen bilden auch die biogenen Komponenten einen nicht zu vernachlässigenden Anteil des Schwebstoffs, während die chemische Zusammensetzung von der mineralischen Herkunft und der anthropogenen Belastung eines Gewässers abhängt. Im Zusammenhang mit grundlegenden Zielen eines vorsorgenden Gewässerschutzes und einer vorausschauenden Gesamtplanung lassen sich für Schwebstoffuntersuchungen die folgenden Aufgabenschwerpunkte ableiten: -Nachweis partikelgebundener Schadstoffe, die in der Wasserphase nur mit erheblichem analytischem Aufwand nachweisbar sind -Überwachung und Einhaltung festgelegter Anforderungen an die Beschaffenheit eines Gewässers ergänzend zu den Wasseruntersuchungen -Ermittlung und Bilanzierung der Schadstoffbelastung von Schwebstoffen bei Hochwasser -Zuordnung von schwebstoffgebundenen Gewässerbelastungen zu vermuteten Emmisionsquellen 1.2 Das Vorgehen im Land Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt werden seit Mitte der 90er Jahre Schwebstoffe mit Hilfe stationärer automatischer Messstationen zur Beurteilung der Beschaffenheit eines Gewässers untersucht (Æ 2.1.2) . Zusätzlich werden diese Messungen seit Anfang 2005 durch Probenahmen mit einer mobilen Schwebstoffzentrifuge ergänzt. Die Datengrundlage der folgenden Auswertungen bilden Probenahmen, die mit Hilfe der Schwebstoffzentrifuge erfolgten und deren chemische Analyse durch das Labor des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt (LHW) durchgeführt wurde. Die probenahmetechnische Betreuung der Schwebstoffzentrifuge übernimmt seit Beginn der Messungen das Labor des LHW am Standort Wittenberg (verantwortlich Herr Rauch). Neben diesen wurden vereinzelt auch Sedimentdaten aus Sonderuntersuchungen ausgewertet. Intern werden die Analysedaten in einem Labor - Informations – Management – System (LIMS) verwaltet und zentral zur Verfügung gestellt. Die für diese Auswertung relevanten Daten stammen aus den Jahren 2005 bis Mitte 2007. Insgesamt standen für diese Arbeit 8991 einzelne Analysenwerte zur Verfügung, die innerhalb von 2½ Jahren gewonnen wurden. Davon sind jedoch lediglich 3518 Werte für diese Auswertung berücksichtigt worden, da derzeit nicht für alle analysierten Parameter vergleichbare Qualitätsnormen und Richtwerte für die 1

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 20 (B, E, S) - Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 1 bis 5 ADR / RID / ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden. Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung 2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen Reaktionen miteinander eingehen können. 2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen. Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben. Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel-Muster der Sendung anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich. Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen. 2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann. Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.21 in Verbindung mit Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung zugelassen ist. Für Verpackungen der Codierung 1H2, 3H2 und 4H2 gilt der Nachweis der ausreichenden chemischen Verträglichkeit als erbracht, wenn die Verträglichkeit des Werkstoffs mit den jeweiligen Standardflüssigkeiten im Rahmen einer Bauartprüfung und -zulassung für Verpackungen der Codierung 1H1 oder 3H1 nachgewiesen wurde. 2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar), Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S). Abfall-/Untergruppe 1.1 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.2 (aufgehoben) Abfall-/Untergruppe 1.3 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2 Abfall-/Untergruppe 2.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Entzündbare, flüssige, nicht giftige, nicht ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C , deren Dampfdruck bei 50 °C 110 kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z. B. Benzin, Spiritus, Petroleum, Alkohole außer Methanol, und mit einem Flammpunkt zwischen 23 °C und 60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder Heizöl, leicht (D/E) II 3 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 2.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und Lackabfälle (außer solche, die der UN 1263 zuzuordnen sind, Beförderung gemäß Sondervorschrift 650 ADR/RID/ADN) einschließlich solcher mit Nitrocellulose mit einem Stickstoffgehalt von höchstens 12,6 % in der Trockenmasse (D/E) I 3 Bem.: Zu Härterpasten siehe Abfallgruppe 8 Abfall-/Untergruppe 3.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare, flüssige, organische halogenhaltige oder organische sauerstoffhaltige, giftige Abfälle und solche, die nicht einer anderen Sammeleintragung zugeordnet werden können, der UN 1992, UN 2603 und UN 3248, z. B. Altöle, auch solche mit geringen Chloranteilen (z. B. polychlorierten Kohlenwasserstoffen) sowie Abfälle mit Methanol (C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 3.2 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Isocyanaten der UN 2285, z. B. Trichlorethan, Trichlorethylen (Tri), Perchlorethylen (Per), Methylenchlorid, Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform, Filterpatronen aus chemischen Reinigungsbetrieben, Antiklopfmittel (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 3.3 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) (UN 2315 und UN 3432), polyhalogenierte Biphenyle und Terphenyle (UN 3151 und UN 3152), auch in verpackten Kleingeräten wie Kleinkondensatoren (D/E) II 9 Bem.: Wegen PCB, PCT und polyhalogenierten Biphenylen und Terphenylen in unverpackten Geräten siehe Klasse 9, UN 2315, UN 3432, UN 3151 und UN 3152 Abfall-/Untergruppe 3.4 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Abfälle mit flüssigen, entzündbaren, giftigen Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln mit einem Flammpunkt unter 23 °C (D/E) I 3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 3.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit flüssigen, giftigen, entzündbaren Schädlingsbekämpfungsmitteln und Pflanzenschutzmitteln (C/E) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 4.1 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Entzündbare flüssige, ätzende Abfälle (C/E) I 3 + 8 Essigsäure, Kohlenwasserstoffgemisch Abfall-/Untergruppe 4.2 Klasse 3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Entzündbare flüssige, giftige und ätzende Abfälle mit einem Flammpunkt unter 23 °C, einschließlich Gegenstände mit diesen Flüssigkeiten (C/E) I 3 + 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 5.1 Klasse 9 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Umweltgefährdender Stoff fest oder flüssig (E) III 9 Zusätzlich ist dauerhaft die Kennzeichnung nach 5.2.1.8.3 anzubringen Abfall-/Untergruppe 6.1 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die aus festen Stoffen bestehen, die nicht giftige und nicht ätzende entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis 60 °C enthalten können, z. B. Holzwolle, Sägespäne, Papierabfälle, Putztücher, gebrauchte Ölfilter, verunreinigte Ölbinder, getränkt oder behaftet mit Ölen und Fetten (E) II 4.1 Bem.: Phosphorsulfide, nicht frei von weißem oder gelbem Phosphor, sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 6.2 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer entzündbarer Form enthalten (E) II 4.1 Abfall-/Untergruppe 6.3 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, giftig enthalten (E) II 4.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.4 Klasse 4.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündbare feste Stoffe, ätzend enthalten (E) II 4.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.5 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Gebrauchte Putztücher, Putzwolle und ähnliche Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend, die mit selbstentzündlichen Stoffen verunreinigt sind, z. B. bestimmte Öle und Fette Selbsterhitzungsfähige organische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend, z. B. körnige oder poröse brennbare Stoffe, die mit der Selbstoxidation unterliegenden Bestandteilen getränkt oder verunreinigt sind, z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse, Firnisse aus anderen analogen Ölen, Petroleumrückstände (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.6 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer selbstentzündlicher Form enthalten (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.7 Klasse 2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, giftig enthalten (D/E) II 4.2 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 6.8 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die feste selbsterhitzungsfähige Stoffe, ätzend enthalten (D/E) II 4.2 + 8 Abfall-/Untergruppe 6.9 Klasse 4.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Sulfide, Hydrogensulfide und Dithionite, wie Natriumdithionit und Zubereitungen, z. B. Textilentfärber und selbsterhitzungsfähige anorganische feste Stoffe, nicht giftig, nicht ätzend (D/E) II 4.2 Abfall-/Untergruppe 6.10 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-Legierungen, pulverförmig oder in anderer Form enthalten und die mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (D/E) II 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.1 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Metallcarbide und Metallnitride, wie Calciumcarbid, Aluminiumcarbid (B/E) I 4.3 Abfall-/Untergruppe 7.2 Klasse 4.3 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Metallphosphide, giftig, wie Calciumphosphid, Aluminiumphosphid (B/E) I 4.3 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 7.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I Phosphidhaltige feste Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 8.1 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Chlorite oder Hypochlorite enthalten, wie feste Schwimmbadchlorierungsmittel mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit, Calciumhypochlorit oder Mischungen von Chloriten (E) II 5.1 Salpetersäure, 55 % Bem. 1: Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln siehe Abfallgruppe 14 Bem. 2: Chlorit- und Hypochloritmischungen mit einem Ammoniumsalz sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 8.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Salpetersäure, 55 % Abfall-/Untergruppe 8.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, fest, ätzend enthalten (E) II 5.1 + 8 Abfall-Untergruppe 8.4 Klasse 5.2 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Pastenförmige Abfälle mit Dibenzoylperoxid, Dicumylperoxid der UN 3104, UN 3106, UN 3108 oder UN 3110 in Dosen und Tuben, z. B. Härter für Polyesterharze (D) II 5.2 Abfall-/Untergruppe 9.1 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit Quecksilberverbindungen (C/E) I 6.1 Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 9.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle, die metallisches Quecksilber enthalten (E) III 8 Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch Gegenstände mit Quecksilber beigegeben werden Abfall-/Untergruppe 9.3 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt, z. B. Gold- und Silberputzmittel (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.4 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, nicht ätzend und nicht entzündbar (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 9.5 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, ätzend (C/E) I 6.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 9.6 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I und II Feste und flüssige Abfälle mit giftigen Stoffen, entzündbar (C/D) I 6.1 + 3 Abfall-/Untergruppe 9.7 Klasse 6.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste und flüssige Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, ausgenommen solche der Abfallgruppe 7 (C/E) I 6.1 Abfall-/Untergruppe 10.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II I und II II Abfälle mit Salpetersäure (UN 2031), Nitriersäuremischungen (UN 1796 und UN 1826) und/oder Perchlorsäure (UN 1802), z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) I 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Bem. 1: Mischungen aus Salpetersäure und Salzsäure der UN 1798 sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 2: Chemisch instabile Nitriersäuremischungen, nicht denitriert, sind zur Beförderung nicht zugelassen Bem. 3: Perchlorsäure, wässerige Lösungen mit mehr als 72 Masse-% reiner Säure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Schwefelsäure, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Biersteinentfernerpasten, Bleisulfat (E) II 8 Netzmittellösung Bem.: Chemisch instabile Mischungen von Abfallschwefelsäure sind zur Beförderung nicht zugelassen Abfall-/Untergruppe 11.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II Abfälle mit Flusssäurelösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel (E) II 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Flüssige Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (C/D) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 11.4 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Wässerige Lösungen von Halogenwasserstoffen (ausgenommen Fluorwasserstoff), saure fluorhaltige Stoffe, flüssige Halogenide und andere flüssige halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln), flüssige Carbonsäuren und ihre Anhydride, sowie flüssige Halogencarbonsäuren und ihre Anhydride, Alkyl- und Arylsulfonsäuren, Alkylschwefelsäuren und organische Säurehalogenide, wie Salzsäure, Phosphorsäure, Essigsäure, Chlorsulfonsäure, Ameisensäure, Chloressigsäure, Propionsäure, Toluolsulfonsäuren, Thionylchlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Halogenide und andere feste halogenierte Stoffe (ausgenommen der Fluorverbindungen, die in Berührung mit feuchter Luft oder Wasser saure Dämpfe entwickeln) und feste Hydrogensulfate, wie Eisentrichlorid, wasserfrei; Zinkchlorid, wasserfrei; Aluminiumchlorid, wasserfrei; Phosphorpentachlorid (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 12.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Feste Abfälle mit ätzenden, giftigen Stoffen (E) I 8 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 13.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle mit wässerigen Ammoniaklösungen mit höchstens 35 % Ammoniak (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 13.2 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein I bis III Übrige feste und flüssige basische Abfälle (ausgenommen UN 2029), z. B. bestimmte Reinigungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumhydroxid sowie Natronkalk, Brünierungsmittel mit Natrium- und/oder Kaliumsulfid (Geschirrspülmittel oder Entkalker mit Natriummetasilicat, Kalkmilch mit Calciumhydroxid) (E) I 8 Abfall-/Untergruppe 13.3 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein III Abfälle von Formaldehydlösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel (E) III 8 Wasser, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.1 Klasse 8 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Chlorit- und Hypochloritlösungen, z. B. bestimmte Chlorbleichlaugen, Lösungen von Schwimmbadchlorierungsmitteln der Abfallgruppe 8 (E) II 8 Salpetersäure, 55 %, Netzmittellösung Abfall-/Untergruppe 14.2 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe enthalten (E) II 5.1 Abfall-/Untergruppe 14.3 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle mit Wasserstoffperoxid-Lösungen, z. B. bestimmte Reinigungsmittel, Haarfärbemittel (E) II 5.1 + 8 Abfall-/Untergruppe 14.4 Klasse 5.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein II und III Abfälle, die entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, flüssig, giftig enthalten (E) II 5.1 + 6.1 Abfall-/Untergruppe 15.1 Verpackungsgruppe(n) oder für Klasse 2: Klassifizierungscode Benennung Angaben im Beförderungs- papier Tunnel- beschrän- kungs- code Angaben im Beförderungs- papier Verpa- ckungs- gruppe Gefahrzettel- muster Nummer Die chemische Verträglichkeit der Werkstoffe der Verpackungen aus Kunststoff muss mindestens gegenüber folgenden Standardlüssigkeiten gegeben sein Nicht identifizierbare gefährliche Abfälle Kennzeichnung gemäß 5.2.1.10.1 Zusätzlich ist auf mindestens 2 Seiten dauerhaft die Aufschrift "Gefahrgut, nicht identifiziert" anzubringen. Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.6, 2.8 und 4.3 dieser Ausnahme 2.5 Sonstige Vorschriften Die Abfälle dürfen bei Sammlungen nur in kleinen Anlieferungsgefäßen bis zu 60 Liter Fassungsraum oder 60 Kilogramm Gewicht unter Aufsicht einer fachkundigen Person in die Verpackungen und Großpackmittel ( IBC ) eingegeben werden. Die Abfälle sind in die folgenden Verpackungen zu verpacken, die für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I bauartzugelassen sind Fässer oder Kanister aus Kunststoff der Codierung 1H2 oder 3H2, Fässer oder Kanister aus Stahl der Codierung 1A2 oder 3A2, Kisten aus Stahl oder starren Kunststoffen der Codierung 4A oder 4H2 oder zusammengesetzte Verpackungen mit einem dicht anliegenden eingesetzten Innenbehälter aus geeignetem Kunststoff als Innenverpackung und Kisten aus Stahl oder Aluminium der Codierung 4A oder 4B als Außenverpackung. Es sind die Bedingungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I anzuwenden. Bei der Verwendung von zusammengesetzten Verpackungen mit einer Kiste aus Pappe der Codierung 4GW als Außenverpackung für die Beförderung von Stoffen der Abfallgruppen 1, 6, 7, 8, 9, 12 und 13 müssen folgende Anforderungen erfüllt werden: Verwendung einer nassfesten Verklebung für die Wellpappe, erfolgreiche Bauartprüfung als zusammengesetzte Verpackung mit Ersatzfüllgut und Originalfüllgut (z. B. Gefäß, klein, mit Gas (Gaspatrone)), Bauartprüfung mit der doppelten Nettomasse wie zugelassen, zusätzliche Kennzeichnung mit dem Herstellungsmonat, Verwendungsbegrenzung der Verpackung auf ein Jahr nach ihrer Herstellung für den einmaligen Transport und Bestehen der Permeationsprüfung in Analogie zu Unterabschnitt 6.1.5.7 ADR/RID. Innenverpackungen von zusammengesetzten Verpackungen dürfen die gleiche höchstzulässige Füllmenge wie die Außenverpackung besitzen. 2.6 Abfälle der Abfallgruppe 15 sind im jeweiligen Anlieferungsgefäß mit inerten Saug- und Füllstfoffen einzusetzen in eine Kiste aus Holz der Codierung 4C1, 4C2, 4D oder 4F, aus Pappe der Codierung 4G, aus starren Kunststoffen der Codierung 4H2, in Säcke aus Kunststofffolie der Codierung 5H4 oder in Fässer aus Kunststoff der Codierung 1H2, die mindestens nach der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein müssen. Diese Kisten, Säcke oder Fässer sind einzeln oder zu mehreren in Kisten aus Stahl, Aluminium oder starren Kunststoff der Codierung 4A, 4B, 4H2 oder in Fässern aus Stahl oder Kunststoff der Codierung 1A2, 1H2, die bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sind, zu verpacken. 2.7 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 1, 2.1, 5, 6, 7, 8, 13 und 14 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in Großpackmittel (IBC) aus Stahl mit abnehmbarem Deckel oder in Kombinations-IBC mit Innenbehältern aus starrem Kunststoff verpackt werden. Außerdem dürfen auch Kombinations-IBC mit Kunststoffinnenbehältern nach Kapitel 6.5 ADR/RID verwendet werden. Diese Großpackmittel (IBC) müssen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II bauartgeprüft, -zugelassen und gekennzeichnet sein. 2.8 Die Abfälle der Abfallgruppen/Abfalluntergruppen 2.2, 3, 4, 9, 10, 11, 12 und 15 in Anlieferungsgefäßen dürfen auch in metallene Großpackmiteln (IBC) der Verpackungsgruppe I verpackt werden. 2.9 Die Verschlüsse der Anlieferungsgefäße sind vor der Eingabe in die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) auf Dichtheit zu kontrollieren. 2.10 Bei zerbrechlichen, beschädigten oder nicht ordnungsgemäß verschlossenen Anlieferungsgefäßen sind inerte Saugstoffe so einzufüllen, dass die Freiräume zwischen den Anlieferungsgefäßen vollständig ausgefüllt sind. 2.11 Bei Verpackungen mit W-Codierung (z. B. "1H2W") müssen die Saugstoffe so bemessen sein, dass sie die gesamte Flüssigkeitsmenge bei einem eventuellen Freiwerden aufsaugen können. Bei festen Abfällen darf stattdessen das Anlieferungsgefäß in einen dicht zu verschließenden Beutel oder Sack aus Kunststofffolie verpackt werden. 2.12 (aufgehoben) 2.13 Abfallfeuerlöscher der Abfalluntergruppe 1.3 dürfen auch in folgenden nicht bauartgeprüften und -zugelassenen Verpackungen befördert werden: Boxpaletten aus Metall oder Kunststoff sowie Gitterboxpaletten, wobei die Palette auch aus Holz bestehen darf. 2.14 Die Verpackungen und Großpackmittel (IBC) für Abfälle der Abfallgruppen 1 und 14 müssen mit einer Lüftungseinrichtung nach Unterabschnitt 4.1.1.8 ADR/RID ausgerüstet sein. 2.15 Die Stoffe dürfen nur dann mit nicht dem ADR/RID/ADN unterliegenden Gütern zusammengepackt werden, wenn keine gefährlichen Reaktionen entstehen können. Gefährliche Reaktionen sind: eine Verbrennung und/oder Entwicklung beträchtlicher Wärme; die Entwicklung von entzündbaren und/oder giftigen Gasen; die Bildung von ätzenden flüssigen Stoffen; die Bildung instabiler Stoffe. Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Abfall-/Untergruppe 1 Klasse 2 Verantwortlichkeiten 3.1 Bei Abfallsammelaktionen hat eine fachkundige Aufsichtsperson die Pflichten nach den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB zu erfüllen. 3.2 Die fachkundige Aufsichtsperson muss in der Lage sein, die Abfälle nach ihren gefährlichen Eigenschaften sowie im Hinblick auf Maßnahmen bei Zwischenfällen oder Unfällen zu beurteilen und die Vorschriften dieser Ausnahme und der GGVSEB anzuwenden. 3.3 Bei der Eisenbahnbeförderung hat der Verlader nach § 21 Absatz 3 GGVSEB die Güterwagen - entsprechend der verladenen Güter - auf beiden Längsseiten mit den zutreffenden Großzetteln (Placards) nach der Spalte 7 der Tabelle in Nummer 2.4 und zusätzlich mit einem Rangierzettel nach Muster 13 nach Unterabschnitt 5.3.4.2 RID zu versehen. Sonstige Vorschriften 4.1 Die Versandstücke sind im Eisenbahnverkehr als Wagenladung mit gedeckten Wagen oder in Containern und im Straßenverkehr mit gedeckten oder bedeckten Fahrzeugen oder in Containern sowie im Binnenschiffsverkehr in Containern mit Schiffen mit wetterdicht schließenden Luken unter ausreichender Belüftung zu befördern. 4.2 Versandstücke der Codierungen 1A2, 1H2, 3A2, 3H2, 4A, 4B, 4H2, 11A und 11HZ1 dürfen im Straßenverkehr auch mit offenen Fahrzeugen befördert werden. Zur Ladungssicherung sind hierbei genau passende Gestelle und Vorrichtungen für die Versandstücke und IBC zu verwenden. 4.3 Versandstücke mit Abfällen der Abfallgruppe 15 sind abseits, das heißt nicht über, nicht unter und nicht unmittelbar neben den übrigen Versandstücken zu stauen und zu sichern. 4.4 Die Versandstücke sind so zu sichern, dass sie nicht verrutschen, verkanten, umfallen oder durch andere Versandstücke oder Gegenstände beschädigt werden können. 4.5 Beförderungen nach dieser Ausnahme müssen spätestens sechs Monate nach Befüllung der Verpackungen und der Großpackmittel (IBC) abgeschlossen sein. 4.6 Ungereinigte leere Verpackungen (Anlieferungsgefäße) sind wie Stoffe zu behandeln, deren Reste in ihnen enthalten sind. Beförderungspapier Im Beförderungspapier sind anzugeben: Name und Anschrift des Absenders und Empfängers, als Bezeichnung des Gutes: Abfallgruppe(n) <<...>> Nummern der Gefahrzettelmuster <<...>> Verpackungsgruppe oder Klassifizierungscode <<...>> Tunnelbeschränkungscode <<...>> Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich. Anzahl der Versandstücke und Beschreibung der Versandstücke Anstelle von "<<...>>" sind die entsprechenden Angaben gemäß der Tabelle in Nummer 2.4 einzutragen. Die Verpackungsgruppe ist hierbei der Spalte 6 zu entnehmen. Zusätzlich ist zu vermerken: "Ausnahme 20". Befristung Die Ausnahme 20 ist bis zum 30. Juni 2027 befristet. Stand: 01. Januar 2023

Rechtsvorschriften im Bereich Kreislaufwirtschaft

Landesrecht Bundesrecht Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin – KrW-/AbfG Bln) Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) Verordnung über die Andienung gefährlicher Abfälle und die Sonderabfallgesellschaft (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SoAbfEV) Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation der Entsorgung von gefährlichen Abfällen (Sonderabfallgebührenordnung – SoAbfGebO) Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Entsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Land Berlin Verordnung zum Ausschluss von Abfällen von der Annahme bei den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) Verordnung über die Entsorgung von Problemabfällen aus Haushaltungen, Handel, Handwerk und Gewerbe (Problemabfallverordnung – ProbAbfV) Verordnung über die Straßenreinigungsverzeichnisse und die Einteilung in Reinigungsklassen Verordnung über die Festsetzung von erforderlichen Breiten für Winterdienstmaßnahmen auf Gehwegen Verordnung über die Reinigung von öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie landeseigenen Waldflächen Überlassungspflicht für Bioabfälle aus privaten Haushaltungen, Bekanntmachung vom 12. Oktober 1998 (ABl. S. 4277). Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen, Bekanntmachung vom 12. Januar 2006 (ABl. S. 278) Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan gefährliche Abfälle Fortschreibung vom 31.03.2019 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Siedlungsabfall Fortschreibung vom 15.05.2012 Abfallwirtschaftsplan Berlin – Teilplan Bauabfall Fortschreibung vom 03.09.2008 GVBl. = Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin ABl. = Amtsblatt für Berlin Merkblätter zur Entsorgung im Land Berlin Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Ansprechpartnerin: Sabine Dührkoop E-Mail: sabine.duehrkoop@senmvku.berlin.de Tel.: (030) 9025-2151 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung Gesetz über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsgesetz – AbfVerbrG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz – ElektroG) Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragtenverordnung – AbfBeauftrV) Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung – AbfKlärV) Verordnung zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen (Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV) Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen (Altfahrzeug-Verordnung – AltfahrzeugV) Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholz-Verordnung – AltholzV) Altölverordnung – AltölV Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis – AVV Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung – BioAbfV) Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen (Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV) Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung – DepV) Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebeverordnung – EfbV) Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel – HKWAbfV Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage (Versatzverordnung – VersatzV) Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) über die Verbringung von Abfällen – VVA

FAQ - Dioxine, Furane und PCB

Was sind Dioxine und Furane? Dioxine und Furane sind die Kurzbezeichnungen für jeweils eine Gruppe von halogenierten, (häufig chlorierten (P C DD/F), aber auch fluorierten P F DD/F) und bromierten (P Br DD/F), tricyclischen aromatischen Verbindungen, bei denen zwei Benzolringe über eine Sauerstoffbrücke verbunden sind. An den Positionen 1 bis 9 können Halogenatome (z.B. Chlor) gebunden sein. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Polychlorierten Dibenzo-p-Dioxine und –Furane. Die Gruppe der polychlorierten Dioxine besteht aus 75 verschiedenen Verbindungen (Kongenere), die sich in Anzahl und Anordnung der verschiedenen Chloratome im Molekül unterscheiden. Bei den polychlorierten Furanen sind 135 verschiedene Kongenere möglich. Die Dioxinanalytik konzentriert sich auf 17 Verbindungen, die in 2,3,7,8‑Stellung Chloratome tragen und deshalb als besonders toxisch eingestuft werden. Die giftigsten Kongenere sind das 2,3,7,8‑Tetrachlordibenzodioxin, das maßgeblich beim Unfall in Seveso (1976) freigesetzt wurde. Wie entstehen Dioxine und Furane? Dioxine und Furane wurden von der chemischen Industrie nie gezielt hergestellt und haben keinerlei praktische Verwendung. Sie sind Nebenprodukte, die ungewollt bei allen Verbrennungsprozessen in Anwesenheit von Chlor und organischen Kohlenstoff entstehen können. Dioxine und Furane entstehen in einem Temperaturbereich zwischen 300°C und 900°C. Was sind die Hauptquellen für die Dioxine in der Umwelt? Die Hauptquellen für den Eintrag von Dioxinen und Furanen in die Umwelt sind: Thermische Prozesse: Bildung im Rahmen der unvollständigen Verbrennung (Abfallverbrennung, Metallerzeugung, Metallrecycling, Hausbrand, Brände von PVC, Transformatoren (PCB), bromierte Flammschutzmittel). Industrielle Quellen Prozesse und Produkte der Halogenchemie, Chlorphenolchemie: Insektizide, Herbizide, PCB‑Herstellung, Verunreinigungen in chlororganischen Verbindungen, Zellstoff‑ und Papierindustrie, Textilreinigung, Flammschutzmittel. Sekundäre Quellen Abgelagerte oder abgeschiedene Dioxine aus Deponien, Klärschlämmen, Sickerwässern, Altölen, Komposten, Holzschutzmitteln in Innenräumen. Für den Eintrag in die Luft waren früher Metallgewinnung und die Abfall-Verbrennungsanlagen die wichtigsten Quellen. Dank anspruchsvoller Grenzwerte und Filtertechniken konnte der Dioxinausstoß aus den Abfall-Verbrennungsanlagen drastisch gesenkt werden. Natürliche Quellen Auch natürliche Prozesse, wie beispielsweise Wald- oder Steppenbrände, können zur Bildung von Dioxinen führen. Im Vergleich mit den anderen Quellen tragen natürliche Quellen nur in geringem Maß zur Dioxinbelastung der Umwelt bei. Was sind poychlorierte Biphenyle (PCB) bzw. dioxinähnliche PCB? Poychlorierte Biphenyle (PCB) sind chlorierte Kohlenwasserstoffe. Am Grundgerüst eines Biphenyls sind hier, je nach Verbindung, eine unterschiedliche Anzahl von Wasserstoffatomen durch Chloratome substituiert. Theoretisch gibt es 209 mögliche Verbindungen (Kongenere) , von denen 12 Kongenere als dioxinähnliche- PCB oder dl-PCB bezeichnet werden. Diese weisen eine den Dioxinen und Furanen ähnliche räumliche und elektronische Struktur auf. Man unterscheidet bei den dl-PCB „non-ortho Kongenere“ PCB 77, PCB 81, PCB126, PCB 169) und „mono-ortho Kongenere“ (PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189). Die giftigste dioxinähnliche Wirkung zeigt das 3,3',4, 4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 126). Polychlorierte Biphenyle sind in Deutschland seit 1989 verboten, und müssen als Sonderabfall in der Regel per Hochtemperaturverbrennung entsorgt werden. Polychlorierte Biphenyle (PCB) Wie entstehen poychlorierte Biphenyle (PCB)? PCB wurden bis in die 1980´er Jahre als bedeutende technische Chemikalie produziert und vor allem in Transformatoren, elektrischen Kondensatoren, in Hydraulikanlagen als Hydraulikflüssigkeit, sowie als Weichmacher in Lacken, Dichtungsmassen, Isoliermitteln und Kunststoffen verwendet. In diesen Gemischen sind unterschiedlich große Anteile dioxinähnlicher PCB enthalten. PCB entstehen auch als Nebenprodukt bei der Herstellung von Silikonkautschuk mit chlorhaltigen Vernetzern. Wie werden Dioxine, Furane und PCB vom menschlichen Organismus aufgenommen? Die umweltbedingte Belastung des Menschen mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB erfolgt im Wesentlichen über die Nahrung, insbesondere über fetthaltige tierische Lebensmittel wie Fisch, Fleisch, Milch und Milchprodukte. Nur ein geringer Prozentsatz (<5%) wird über die Atemluft und das Wasser aufgenommen. Welche Auswirkungen haben Dioxine, Furane und dl-PCB auf die Gesundheit? Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB sind sehr langlebige Verbindungen. Sie reichern sich im Fettgewebe des Menschen an und werden je nach Kongener mit Halbwertszeiten zwischen einem Jahr und 13 Jahren nur sehr langsam abgebaut. Bei den toxischen Wirkungen der Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB muss man akute Giftwirkungen, die nach Kontakt mit hohen Konzentrationen auftreten, und chronische Effekte, die durch niedrige Konzentrationen hervorgerufen werden können unterscheiden. Akute Wirkungen beim Menschen sind heutzutage nur nach Unfällen, Bränden oder bei beruflich belasteten Personen zu erwarten. Herausragendes Symptom verschiedener Vergiftungsunfälle in der chemischen Industrie bis etwa in die 1980iger Jahre war das Auftreten von Chlorakne. Weitere Symptome akuter Vergiftungen sind u. a. Erbrechen, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen sowie Magen-Darm-Beschwerden. Hinsichtlich chronischer Wirkungen ist vor allem die mögliche krebserzeugende Wirkung des 2,3,7,8-TCDD, des sogenannten „Seveso-Dioxin“, von Bedeutung. Beim Menschen sowie in Tierversuchen ließen sich außerdem Störungen des Immunsystems sowie neurotoxische, reproduktionstoxische und fruchtschädigende Wirkungen feststellen. Daneben weisen Studien auf Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Leberstörungen sowie auf ein erhöhtes Diabetes-Risiko hin. Diese Effekte sind aber unter üblichen Umweltbedingungen von eher geringer Bedeutung. Insgesamt ist die Belastung des Menschen durch Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB seit geraumer Zeit rückläufig. Trotz dieser starken Rückläufigkeit nehmen nach einer aktuellen Auswertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung nach wie vor immer noch große Teile der Bevölkerung mehr Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB zu sich als aus gesundheitlicher Sicht empfehlenswert wäre. Die tägliche Aufnahme von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB über Lebensmittel in Deutschland betrug laut Umweltbundesamt (2018) nach Analysenergebnissen aus den Jahren 2000 bis 2003 im Mittel ca. zwei pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ pro kg Körpergewicht und Tag. Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) hat im November 2018 eine neue tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge (TWI) für PCDD/F und dioxinähnliche PCBs abgeleitet. Diese umfassende Risikobewertung basiert auf aktuellen wissenschaftlichen Studien und Erkenntnissen. Dabei wurde der TWI-Wert von 14 pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht und Woche auf 2 pg WHO- PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht und Woche abgesenkt. Bei lebenslanger Aufnahme von Dioxinen und dioxinähnlichen PCBs bis zu einer Menge von 2 pg WHO- PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht und Woche bzw. umgerechnet 0,29 WHO- PCDD/F-PCB-TEQ/kg Körpergewicht und Tag ist somit mit keinen negativen Auswirkungen für die Menschen zu rechnen. Ein Großteil der erwachsenen Bevölkerung überschreitet somit die vorgegebene tolerierbare Tagesdosis bereits durch die normalerweise vorhandene Kontamination der Lebensmittel. Abweichende Ernährungsgewohnheiten können zu noch höheren Belastungen führen. Auch Kinder haben im Verhältnis zu ihrem Körpergewicht höhere Aufnahmen. Hieraus lässt sich folgern, dass die Belastung des Menschen mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB nach wie vor zu hoch ist. Die Belastung der Menschen und der Umwelt muss daher noch weiter gesenkt werden. Frauenmilch ist ein Indikator für die Belastung des Menschen mit Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB, da diese sehr fettreich ist, und sich daher sehr gut dazu eignet, die Rückstände im menschlichen Fettgewebe anzuzeigen. Langjährige Untersuchungsreihen haben gezeigt, dass sich der Erfolg der Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltbelastung auch in der Frauenmilch widerspiegelt. Der durchschnittliche PCDD/F-Gehalt von Frauenmilch in Deutschland ist laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) im Zeitraum von 1986 bis 2009 von 35,7 auf 6,3 pg/g Milchfett gesunken. Daten zu dioxinähnlichen PCB liegen für den Zeitraum von 2001 bis 2009 vor, die ebenfalls sinkende Gehalte in Frauenmilch belegen. Im Jahr 2009 betrug der mittlere Gehalt für die Summe von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB 13,8 pg WHO-TEQ/g Milchfett. Trotzdem sind Kinder gerade in der intensiven Entwicklungsphase im Mutterleib oder als Säuglinge immer noch zu hohen Belastungen ausgesetzt, weil die Schadstoffe über die Plazenta und die Muttermilch an die nächste Generation weitergegeben werden. Es wird jedoch keinesfalls vom Stillen abgeraten, da die bekannten positiven Auswirkungen des Stillens überwiegen. Welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Dioxinbelastung zu senken? Die Umweltbelastung, aber auch die Belastung von Lebensmitteln und des Menschen durch Dioxine sind in Deutschland seit Ende der 80er Jahre deutlich zurückgegangen. Grund dafür war eine Fülle technischer und rechtlicher Maßnahmen vor allem in der Chemikalienproduktion und Emissionsbeschränkungen bei Verbrennungsprozessen. Wie kann die Toxizität einer mit Dioxinen, Furanen und PCB belasteten Probe beurteilt werden? Für die Beurteilung der von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB verursachten Toxizität einer Probe werden nach Weltgesundheitsorganisation (WHO) 17 Kongenere der Dioxine und Furane und 12 Verbindungen aus der Gruppe der dioxinähnlichen PCB analytisch bestimmt. Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB treten meist als Gemische einzelner Kongenere in unterschiedlichen Mengen auf. Die Beurteilung der Toxizität dieser 29 Kongenere erfolgt mit Hilfe von Toxizitätsäquivalenten (TEQ-Werte). Das System der Toxizitätsäquivalente trägt der unterschiedlichen Giftigkeit der Einzelverbindungen Rechnung. Um die Toxizität dieser Gemische einzustufen, wurden den einzelnen Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB von der Weltgesundheitsorganisation im Jahre 2005 festgesetzte Toxizitätsäquivalentfaktoren (TEF) zugeordnet, die diese Verbindungen gemäß ihrer Toxizität einstufen. In 2024 wurden diese TEF von der WHO aktualisiert. Die Toxizität des giftigsten bekannten Dioxins (2,3,7,8-TCDD) wird mit 1 bewertet. Die anderen Dioxine, Furane und dioxinähnlichen PCB sind im Verhältnis zu 2,3,7,8-TCDD weniger giftig und erhalten deshalb Werte kleiner 1. Die toxische Wirkung der Dioxine, Furane und dioxinähnlichen ⁠ PCB ⁠ wird dann über die Multiplikation der Gehalte der Einzelverbindungen mit dem zugehörigen Faktor (TEF) als sogenanntes Toxizitätsäquivalent (⁠ TEQ ⁠) errechnet und addiert. Die Summe der Toxizitätsäquivalente der Einzelverbindungen, die in einer Probe bestimmt worden sind, ergibt die Gesamttoxizität der Probe (TEQ-Wert). Nicht-dioxinähnliche PCB werden anhand von 6 Leitsubstanzen (PCB 28, PCB 52, PCB 101, PCB 138, PCB 153, PCB 180) beurteilt. Da der Anteil dieser Kongenere in der Umwelt häufig 20 % von der Summe aller PCB beträgt, wird für eine einheitliche Beurteilung der Gesamt-PCB die Summe der 6 Leitsubstanzen mit dem Faktor 5 multipliziert. Wie werden Dioxine, Furane und PCB in der Außenluft gemessen? Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle kommen in der Außenluft sowohl gasförmig als auch gebunden an Staubpartikel vor. Die PCDD/PCDF- und PCB-Konzentrationen, die mit der Luft eingeatmet werden, werden in der Luftkonzentrationsmessung ( Außenluftkonzentration ) erfasst. Die schwereren Partikel (Staub), die nicht in der Luft schweben und schnell zu Boden sinken, sowie der Niederschlag (Regen, Schnee) werden in der Depositionsmessung erfasst. Wie werden Luftkonzentrationsmessungen durchgeführt? Die Probenahme und Spurenanalytik von Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen in der Außenluft ist wegen der geringen Konzentrationen sehr aufwendig. Eine große Luftmenge (ca. 1000 m³) wird über ein Filtersystem aus Polyurethanschäumen und einem Partikelfilter gesaugt. Der Probenahmezeitraum beträgt in der Regel einen Monat. Die Schadstoffe werden auf den Filtermedien abgeschieden. Nach Ablauf der Probenahmezeit werden die im Probenahmekopf enthaltenen Filtermedien im Labor zu einer Probe vereinigt und auf Dioxine, Furane und PCB untersucht. Die analytische Bestimmung erfolgt per Gaschromatographie / hochauflösender Massenspektrometrie (GC/HRMS). Wie werden Depositionsmessungen durchgeführt? Gerätschaften zur Depositionsprobenahme Depositionsprobenahme Die Probenahme der atmosphärischen Deposition (Staub, Regen, Schnee) erfolgt nach VDI-Richtlinie 4320 Blatt 5 als Gesamtdeposition. Am Messort werden mehrere Sammelgläser (in der Regel 6 Gläser) für 30 Tage aufgestellt. Nach Ablauf der Probenahmezeit wird der Inhalt der Gläser im Labor auf Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle untersucht. Die analytische Bestimmung erfolgt per Gaschromatographie mit Massenspektrometrie-Kopplung. Am Messort werden mehrere Sammelgläser (in der Regel 3-6 Gläser) für 30 Tage aufgestellt. Nach Ablauf der Probenahmezeit wird der Inhalt der Gläser im Labor auf Dioxine, Furane und PCB untersucht. Die analytische Bestimmung erfolgt per hochauflösender Gaschromatographie / Massenspektrometrie. Warum werden verschiedene Probenahmeverfahren eingesetzt? Die Luftkonzentrationswerte an Dioxinen, Furanen und PCB spiegeln die Belastung der Luft wieder, die über die Atmung aufgenommen wird. Die PCDD/PCDF-und PCB-Depositionen stellen ein Maß die Belastung von Nahrungs- und Futterpflanzen dar. Anhand der Depositionswerte kann auch abgeschätzt werden, ob langfristig Bodenbelastungen zu befürchten sind. Wie werden PCDD/PCDF- und PCB –Luftkonzentrationen und –Depositionen beurteilt? Luftkonzentration: Für die Beurteilung der Luftkonzentration von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB hat der Länderausschuss für Immissionsschutz (21.09.2004), jetzt Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI), einen Zielwert (Jahresmittelwert) für die langfristige Luftreinhalteplanung empfohlen. Dieser LAI-Zielwert beträgt 150 fg WHO (PCDD/PCDF + dl-PCB) -TEQ/m³ . Ein Beurteilungsmaßstab für den PCB- Gesamtgehalt in der Außenluft existiert derzeit nicht. Als Vergleichsmaßstab zur Bewertung der PCB (PCB-Gesamtgehalt (28+52+101+153+138+180) x 5) kann der Sanierungszielwert für Innenräume von 300 ng/m³ näherungsweise herangezogen werden. Deposition: Für die Beurteilung der Deposition von PCDD/F und dioxinähnlichen PCB hat die LAI einen Zielwert (Jahresmittelwert) für die langfristige Luftreinhalteplanung von 4 pg WHO (PCDD/PCDF + dl-PCB) -TEQ/(m²x d) festgelegt. Der Immissionswert der TA-Luft (2021), welcher im Rahmen der Genehmigung und Überwachung von Anlagen herangezogen werden kann und als Jahresmittelwert festgesetzt wurde, beträgt 9 pg WHO (PCDD/PCDF + dl-PCB) -TEQ/(m²x d). Warum werden Monats- und Jahresmittelwerte ermittelt? Für die Beurteilung von Messwerten wird immer der Jahresmittelwert zugrunde gelegt. Die Monatsmittelwerte von Immissionsmessungen können starken Schwankungen unterliegen. Neben den Schwankungen des monatlichen Eintrages in die Atmosphäre haben Temperatur, Windrichtung und Windgeschwindigkeit einen starken Einfluss auf die Luftkonzentration und Deposition. Bei organischen Komponenten wie den Dioxinen, Furanen und PCB ist ein jahreszeitlicher Temperaturgang zu beobachten. PCB-Luftkonzentrationen sind in den Sommermonaten deutlich höher als in den Wintermonaten. Bei Dioxinen und Furanen liegt ein entgegengesetzter Jahresgang vor. Zur Beurteilung der Schadstoffbelastung der Luft mit Dioxinen Furanen und polychlorierten Biphenylen werden daher Jahresmittelwerte gebildet, die die durchschnittliche Belastung widerspiegeln. Wie hoch ist die Dioxin, Furan und PCB- Konzentration in NRW, werden die Zielwerte des LAI erreicht? Die Jahresmittelwerte für die Summe aus PCDD/PCDF- und dl-PCB-Luftkonzentration lagen in NRW in den letzten Jahren zwischen 10 und 20 fg WHO-TEQ/m³ und somit deutlich unter dem LAI-Zielwert. Die PCB-Gesamtkonzentration in der Außenluft von NRW liegt im langjährigen Mittel bei 0,5 – 1,5 ng PCB/m³. Die Jahresmittelwerte für die Summe von Dioxinen, Furanen und dl-PCB in der Deposition lagen in NRW in den letzten Jahren an Hintergrundmessstationen bei ca. 2 pg WHO-TEQ/(m² x d) und an den übrigen Messstellen im Umfeld von Wohnbebauung zwischen 4 und 8 pg WHO-TEQ/(m² x d). Die Messwerte liegen unterhalb des Immissionswertes der TA-Luft (2021), welcher im Rahmen der Genehmigung und Überwachung von Anlagen herangezogen wird und oberhalb des langfristigen Zielwertes des LAI für die Luftreinhalteplanung. . aktuelle Werte Wie gelangen Dioxine, Furane und polychlorierte Biphenyle in Böden? Der Eintrag von Dioxinen und PCB in Böden erfolgt hauptsächlich über Depositionen aus der Luft. Aber auch durch das Ausbringen von Klärschlamm können Dioxine und PCB in Böden eingebracht werden. Bei Überschwemmungsereignissen können schadstoffhaltige Sedimente auf Flächen im Bereich von Überschwemmungsgebieten verlagert werden, wodurch ebenfalls erhebliche PCB- und Dioxinmengen in die betroffenen Böden gelangen können. Da Dioxine und PCB in der Natur kaum abgebaut werden und diese Stoffe vor allem in humusreichen Böden gebunden werden, kann es zu einer langfristigen Anreicherung kommen, auch wenn nur geringe Einträge stattfinden. Wie hoch ist die Konzentration an Dioxinen, Furane und polychlorierte Biphenyle in Böden in NRW? Aufgrund des Eintrags aus der Luft sind Dioxine, Furane und PCB prinzipiell in allen Böden nachweisbar. In ländlichen Gebieten werden üblicherweise geringere Gehalte als in Ballungsräumen nachgewiesen. So liegen die Gehalte an Dioxinen und Furanen in Gärten in ländlichen Gebieten um 5 ng TEQ/kg Boden, in Gärten in der Umgebung von Ballungsräumen und in Verdichtungsgebieten im Bereich von 10 – 15 ng TEQ/kg Boden. Die PCB-Gehalte (Summe der 6 PCB) in Gärten liegen in ländlichen Gebieten um 7 µg/kg Boden, in der Umgebung von Ballungsräumen und in Verdichtungsgebieten um 20 µg/kg und im Ballungskern um 25 µg/kg. Erfahrungswerte für üblicherweise vorzufindende Konzentrationen an dl-PCB in Böden liegen noch nicht vor. Höhere Gehalte weisen Böden in den Überschwemmungsgebieten einiger Flüsse in NRW auf. So wurden beispielsweise in den Überschwemmungsgebieten von Rhein, Ruhr und Wupper PCDD/F-Gehalte von 40 – 65 ng TEQ/kg, PCB-Gehalte von 5 – 260 µg/kg und dl-PCB-Gehalte von 12 – 16 ng TEQ/kg nachgewiesen. Wie sind die Konzentration an Dioxinen, Furane und polychlorierte Biphenyle in Böden zu beurteilen? Die Gehalte von Schadstoffen in Böden sind in Abhängigkeit von der jeweiligen Nutzung unterschiedlich zu bewerten. So wird in der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung beispielsweise für Böden unter Grünlandnutzung bei PCB ein Maßnahmenwert (Summe der 6 PCB) von 0,2 mg/kg genannt, für Dioxine und Furane ein Prüfwert von 15 ng WHO-TEQ/kg. Ist dieser Wert überschritten, müssen entsprechende Maßnahmen eingeleitet werden. Für Dioxine gibt es für den Wirkungspfad Boden-Pflanze hingegen keinen rechtsgültigen Beurteilungswert. Zum Schutz vor Belastungen, die den Menschen „direkt“ über den Boden – beispielsweise wenn spielende Kinder Bodenmaterial über den Mund aufnehmen oder einatmen – treffen können, sind abgestufte Maßnahmenwerte für Kinderspielflächen, Wohngebiete, Park- und Freizeitanlagen oder Industrie- und Gewerbeflächen abgeleitet worden. Für PCB (Summe der 6 PCB) sind für diese Nutzungskategorien hingegen „nur“ Prüfwerte festgelegt worden, bei deren Überschreitungen im Einzelfall weitere Untersuchungen und Prüfungen erfolgen müssen. Kinderspiel - flächen Wohn- gebiete Park-und Freizeit- anlagen Industrie-und Gewerbe- grundstücke Maßnahmenwert Dioxine/Furane [ng I-TEq/kg Boden] [1] 100 1.000 1.000 10.000 Prüfwert PCB 6 [2] (PCB 28,52,101,138,153,180) [µg/kg Boden] 0,4 0,8 2 40 Wie hoch ist die Konzentration an Dioxinen und PCB in Pflanzen und Furane? Dioxine und Furane finden sich in Spurenmengen überall in der Umwelt. Diese organischen Substanzen werden von Pflanzen in der Regel kaum über ihre Wurzeln aufgenommen, können sich aber u.a. in der wachshaltigen Oberschicht von Pflanzen anreichern, wenn sie über die Luft oder durch äußerliche Verschmutzungen mit belastetem Bodenmaterial auf die Pflanzenoberfläche gelangen. Der Mensch nimmt diese Giftstoffe mit dem Verzehr von Nahrungspflanzen in den Körper auf. Zahlreiche Untersuchungen haben ergeben, dass Grünkohl auf Grund seiner guten _______________________________________ [1] Summe der 2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS [1] Soweit PCB-Gesamtgehalte bestimmt werden, sind die ermittelten Messwerte durch den Faktor 5 zu dividieren. Anströmbarkeit, seiner großen Blattoberfläche und seiner ausgeprägten Wachsschicht als guter Sammler, insbesondere von Dioxinen und Furanen und anderen organischen Verbindungen geeignet ist. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz betreibt in NRW 14 Messstellen im Rahmen des Wirkungsdauermessprogramms sowohl in Ballungsgebieten wie auch in ländlichen Regionen. Dort wird u.a. Grünkohl jährlich zwischen August und November nach Standardverfahren in Pflanzbehältern exponiert (Richtlinie VDI 3957 Blatt 4) und auf Schadstoffgehalte untersucht. Aus den ermittelten Werten der jeweils letzten 10 Jahre werden nach Richtlinie VDI 3857 Blatt 2 die sogenannten Orientierungswerte für den maximalen Hintergrundgehalt (OmH) berechnet. Messwerte, die den OmH abzüglich der Standardunsicherheit des Verfahrens überschreiten, werden als Hinweis auf eine vorliegende Immissionsbelastung durch die untersuchte Substanz gewertet (Richtlinie VDI 3857 Blatt 2). Aktuelle OmH können dem LANUV-Fachbericht 114 (LINK) entnommen werden. Für PCDD/F in pflanzlichen Lebensmitteln gibt es einen EU-Auslösewert von 0,30 ng TEQ/kg FM (Empfehlung der EU-Kommission vom 11.09.2014 zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und polychlorierten Biphenylen in Futtermitteln und Lebensmitteln). Dieser Auslösewert ist nicht toxikologisch abgeleitet. Er dient als Anregung zur Ursachenfindung von Quellen, mit dem Ziel, diese zu identifizieren und Maßnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Quellen zu veranlassen. Auch für die dioxinähnlichen PCB (dl-PCB) ermittelt das LANUV jährlich neue Orientierungswerte für den maximalen Hintergrundgehalt (OmH) in Nahrungspflanzen; insbesondere Grünkohl (nach Richtlinie VDI 3857 Blatt 2). Messwerte, die den OmH abzüglich der Standardunsicherheit des Verfahrens überschreiten, werden als Hinweis auf eine vorliegende Immissionsbelastung durch die untersuchte Substanz gewertet (Richtlinie VDI 3857 Blatt 2). Aktuelle OmH können dem LANUV-Fachbericht 114 (LINK) entnommen werden Für dl-PCB in pflanzlichen Lebensmitteln gibt es zudem einen EU-Auslösewert von 0,10 ng TEQ/kg FM (Empfehlung der EU-Kommission vom 11.09.2014 zur Änderung des Anhangs der Empfehlung 2013/711/EU zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln). Dieser Auslösewert ist nicht toxikologisch abgeleitet. Er dient als Anregung zur Ursachenfindung von Quellen, mit dem Ziel, diese zu identifizieren und Maßnahmen zur Reduzierung oder Beseitigung der Quellen zu veranlassen. Wie sind die Konzentrationen an Dioxinen und dl-PCB in Pflanzen und Furane zu beurteilen? Falls eine gesundheitliche Bewertung ermittelter Konzentrationen von Dioxinen, Furanen und dioxinähnlichen PCB in Nahrungspflanzen erforderlich wird, kann hierzu der sogenannte TWI der EFSA herangezogen werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA 2018) hat als gesundheitsbezogenes Bewertungskriterium für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB (dl-PCB) einen TWI-Wert (Tolerable Weekly Intake) in Höhe von 2 pg WHO-TEQ pro kg Körpergewicht und Woche abgeleitet. Dieser TWI-Wert basiert im Wesentlichen auf Daten aus Humanstudien, gestützt durch Daten aus Tierversuchen. Als kritischer Effekt wird von der EFSA die Qualität der Spermien junger Männer nach prä- und postnataler Exposition angegeben.

Model Output Statistics for Rodder (K230)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

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