Am 27. Juni 2017 startete der Castor-Transport mit Brennstäben aus dem stillgelegten Atomkraftwerk Obrigheim. Zum ersten Mal wurden Brennstäbe über ein deutsches Binnengewässer transportiert. Weil beide Atomkraftwerke, Obrigheim und Neckarwestheim in 50 Kilometer Entfernung am Neckar liegen, setzt die EnBW auf den Transport über den Fluss statt auf der Straße. Die Brennelemente lagen in drei Transportbehältern (den Castoren) , die auf jeweils einem Lkw gelagert und auf dem Schiff vertäut wurden. Der Transport ging mit dem Lkw direkt aufs Schiff. Von dort fuhren die Lkw weiter ins Zwischenlager. Für den Transport der 342 Brennstäbe ins Zwischenlager Neckarwestheim sind insgesamt fünf Fahrten geplant. Der erste Transport kam am 28. Juni gegen 19:10 Uhr nach 13 Stunden Fahrt an. Insgesamt sechs Schleusen musste der Transport passieren. Auf der Strecke gab es mehrere Zwischenfälle durch Atomkraftgegner. Vor dem Transport war die Gemeinde Neckarwestheim mit einem Antrag gegen die Verschiffung gescheitert. Im Eilverfahren wurde die Fahrt vom Verwaltungsgericht Berlin genehmigt.
Am 15. Dezember 2016 regelte der Deutsche Bundestag die weiteren Folgen des Atomaustiegs. Für den Rückbau der Atomkraftwerke, von denen 2022 die letzten vom Netz gehen sollen, bleiben die Atomkonzerne zuständig. Für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfällen überweisen die Atomkonzerne mehr als 23 Milliarden Euro an den Staat, der ihnen dafür diese Aufgabe abnimmt.
Die Bundesregierung regelt die Finanzierung des Atomausstiegs neu. Die EU-Kommission hat am 16. Juni 2017 grünes Licht gegeben. Mit der beihilferechtlichen Genehmigung ist das "Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung" in Kraft getreten. Es soll die Finanzierung des Atomausstiegs bei Stilllegung, Rückbau und Entsorgung langfristig und verursachergerecht sicherstellen. Die Bundesregierung folgt damit den Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) vom April 2016. Die Kommission hatte die Empfehlungen partei- und gesellschaftsübergreifend erarbeitet und einstimmig beschlossen. Als Neuerung wird es künftig einen öffentlich-rechtlichen Fonds geben, den die Kernkraftwerksbetreiber finanzieren. Dieser Fonds deckt die Kosten für die Zwischen- und Endlagerung von Atommüll aus deutschen Kernkraftwerken. Für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung übernimmt der Bund die Verantwortung. Im Gegenzug bleiben die Betreiber der Kernkraftwerke auch weiterhin dafür zuständig, die Stilllegung, den Rückbau und die fachgerechte Verpackung radioaktiver Abfälle abzuwickeln und zu finanzieren.
Am 3. Juli 2017 zahlten die Betreiber der deutschen Kernkraftwerke fristgerecht und vollständig Einzahlungen in Höhe von insgesamt rund 24,1 Milliarden Euro auf Konten des Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Fonds) bei der Deutschen Bundesbank ein, teilte das Bundeswirtschaftsministerium mit. Damit ist die Haftung der Energieversorgungsunternehmen für Kosten der nuklearen Entsorgung im Bereich Zwischen- und Endlagerung beendet. Die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung ging mit Eingang der vollständigen Einzahlungen auf den Bund über. Die Konzerne bleiben jedoch für die Stillegung und den Rückbau der Kernkraftwerke sowie die Verpackung der radioaktiven Abfälle und deren Finanzierung voll verantwortlich.
Erstmals seit dem Atomausstiegsbeschluss von 2011 hat ein AKW in Deutschland eine Rückbaugenehmigung erhalten. Für den Abriss eines Atomkraftwerkes ist eine atomrechtliche Stilllegungsgenehmigung erforderlich, die auf einem komplexen Genehmigungsverfahren beruht. Als erste Behörde hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz mit Zustimmung des BMUB der Preussen Elektra GmbH am 17. Januar 2017 eine Genehmigung für eine Stilllegung und zum Abbau der Anlage Isar 1 (KKI 1) erteilt. Mit dieser wird der Abbau aller Anlagenteile gestattet, die nicht der Abbauphase 2 (Reaktordruckbehälter und Biologischer Schild) zugeordnet sind. Nach derzeitiger Planung soll die Abbauphase 1 bis zum Jahr 2023 und die Abbauphase 2 bis zum Jahr 2026 abgeschlossen sein.
Das Bundeskabinett verabschiedete am 19. Oktober 2016 das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung der kerntechnischen Entsorgung, das die Empfehlungen der Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) umsetzt. Der Gesetzentwurf setzt die Empfehlungen der KFK um und teilt die Verantwortung zwischen Betreibern der Kernkraftwerke und dem Bund auf. Die Betreiber der Kernkraftwerke bleiben für die gesamte Abwicklung und Finanzierung der Bereiche Stilllegung, Rückbau und Verpackung der radioaktiven Abfälle zuständig. Der Bund wird künftig die Durchführung und Finanzierung der Zwischen- und Endlagerung verantworten. Die Betreiber werden dem Bund die finanziellen Mittel für die Zwischen- und Endlagerung zur Verfügung stellen. Diese werden in einen Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung übertragen. Der Fonds ist als Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert. Er vereinnahmt die Mittel, legt sie an und zahlt sie aus. Die Betreiber werden verpflichtet, einen auf den im Gesetz vorgesehenen Zahlungsstichtag anzupassenden Betrag von 17,389 Milliarden Euro in den Fonds einzuzahlen. Gegen die Zahlung eines zusätzlichen Risikozuschlages von 35,47 Prozent können die Betreiber ihre Verpflichtung zur Zahlung eines gegebenenfalls erforderlichen Nachschusses an den Fonds beenden.
Am 19. Juni 2017 fand im Bundeswirtschaftsministerium die konstituierende Sitzung des Kuratoriums des neu errichteten Entsorgungsfonds statt. Die EU-Kommission hatte am 16.6.2016 grünes Licht für das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung gegeben. Mit der beihilfenrechtlichen Genehmigung ist dieses Gesetz in Kraft getreten. Damit ist die Stiftung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ errichtet. Bei der Sitzung hat sich das Kuratorium als Aufsichts- und Gründungsorgan der Stiftung konstituiert und wichtige organisatorische Entscheidungen getroffen. Erste und wichtigste Aufgabe der Stiftung ist es, Geldmittel in Höhe von rund 24 Milliarden Euro von den Betreibern der Kernkraftwerke in Deutschland Anfang Juli 2017 zu vereinnahmen und in der errichteten Fonds-Stiftung zu sichern.
Geschäftsführer Steffen Kanitz verlässt nach fünf Jahren an der Spitze die BGE. „Die Entscheidung ist mir nicht leichtgefallen“, sagt Steffen Kanitz über seinen Wechsel. „Ich verlasse die BGE guten Gewissens, aber schweren Herzens.“ Insgesamt habe die BGE eine gute Entwicklung genommen, „auch wenn noch Arbeit vor uns liegt“, sagt Steffen Kanitz. „Nach 10 Jahren Wochenendehe und Stippvisiten bei meiner Familie zieht es mich nun zurück in meine Heimat, in das Ruhrgebiet.“ Steffen Kanitz wird zukünftig als Vorstand der RWE Power AG den ordnungsgemäßen und zielgerichteten Rückbau der bestehenden Kernkraftwerke übernehmen und so auch in Zukunft seinen Beitrag für die sichere Entsorgung der nuklearen Hinterlassenschaften leisten. Suche nach Nachfolger*in läuft „Herr Kanitz hat als Geschäftsführer der BGE ganz hervorragende Arbeit geleistet“, sagt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Parlamentarischer Staatssekretär Christian Kühn. „Der Aufsichtsrat ist Herrn Kanitz für seinen unermüdlichen Einsatz dankbar und hat Verständnis für seinen Wunsch, zukünftig einer Tätigkeit in der Nähe seiner Familie nachzugehen. Gleichwohl bedauert der Aufsichtsrat sehr, dass Herr Kanitz die Gesellschaft verlassen möchte. Es gilt jetzt aber, nach vorne zu blicken und einen guten Übergang sicherzustellen.“ Der Aufsichtsrat der BGE hat bereits mit der Suche nach einer Nachfolgerin oder einem Nachfolger begonnen und strebt eine zügige Nachbesetzung an.
Seit Dezember 2011 ist die Abteilung 2 des Ministeriums nach dem Atomgesetz auch Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde in Bezug auf die Stilllegung und den Abbau des Kernkraftwerks in Lubmin/Rubenow, das Abfalllager des Zwischenlagers Nord (ZLN) sowie für die Entsorgung über die beim Rückbau anfallenden Stoffe. Für das Transportbehälterlager des ZLN ist sie atomrechtliche Aufsichtsbehörde. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben die Fachaufsicht über die Landesanstalt für Personendosimetrie und Strahlenschutzausbildung in Berlin sowie über die Abteilung Strahlenschutz des Landesamtes für Umwelt und Geologie in Güstrow.
BfS - Betriebskategorien - 24.08.2018 Betriebskategorien Allgemeine Hinweise Maßgeblich hierbei ist der aktuelle Beschäftigungsbetrieb, also der Betrieb, bei dem die überwachte Person angestellt ist. Für eine überwachte Person kann immer nur eine Be- triebskategorie gewählt werden. Medizinische Einrichtungen Betriebskategorie Ärztliche Praxis oder Dienststelle Krankenhaus, Klinik, Sanatorium, medizinisches Versorgungszentrum Zahnärztliche Praxis, Klinik oder Dienststelle Veterinärmedizinische Praxis, Klinik oder Dienststelle Heilbäder, Heilstollen Sonstige medizinische Einrichtungen Kerntechnische Betriebe Betriebskategorie Kernkraftwerk (nur Eigenpersonal) Betrieb zum Transport von Kernbrennstoffen und radioaktiven Abfällen der Kerntechnik Einrichtung zur Konditionierung, Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Stoffe Betrieb zur Stilllegung, Rückbau, Dekontamination und Entsorgung kerntechnischer An- lagen Sonstiger Betrieb im Bereich Kerntechnik, Brennstoffkreislauf, Stilllegung und Rückbau Industrie- und Gewerbebetriebe Betriebskategorie Herstellungs-, Verarbeitungs- und Dienstleistungsbetrieb der allgemeinen Industrie ein- schließlich Betriebe mit Genehmigung nach § 25 oder § 26 StrlSchG zur Beschäftigung in fremden Anlagen/Einrichtungen Betrieb für die Zerstörungsfreie Materialprüfung mit hochradioaktiven Quellen oder Röntgengeräten Organisation für Technische Überwachung, Sachverständigenorganisation Betrieb mit Exposition durch Radon (z.B. Bergwerk, Besucherbergwerk, Besucherhöhle, Anlage zur Trink- und Brauchwasseraufbereitung, Wasserwerk, Betrieb mit Radonexpo- sition in Innenräumen, sonstige Betriebe mit Exposition durch Radon) Betriebe mit Exposition durch natürliche Radionuklide außer Radon Sonstiger Betrieb im Bereich Industrie und Gewerbe Forschungseinrichtungen Betriebskategorie Einrichtung zur Forschung und Entwicklung sowie Lehre im naturwissenschaftlichen und technischen Bereich 1 BfS - Betriebskategorien - 24.08.2018 Luftfahrtbetriebe Betriebskategorie Linien- und Charterflugverkehr mit großen Passagier- und Frachtflugzeugen Geschäftsreiseflugverkehr, firmeneigener Werksverkehr, Ambulanzjets Sonstige Luftfahrtbetriebe Öffentliche/Staatliche Stellen Betriebskategorie Aufsichtsbehörde Polizei, Zoll Feuerwehr Rettungsdienste Katastrophenschutz Bundeswehr Nato Sonstige Öffentliche Stellen 2
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