Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland dar-Themenkarte_Arten-Biotope und Lebensraumverbund:Im Landschaftsprogramm Saarland werden großflächige strukturarme Landschaften gesondert behandelt. Diese sollen durch mit der Land- und Forstwirtschaft abgestimmte Maßnahmen in ihrer Strukturierung verbessert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Teilbereiche strukturarmer Agrarlandschaften (Saar-Nied-Gau, Moselgau, Wahlener Platte) gerade auf Grund ihrer Strukturarmut eine hohe Bedeutung als Rast-, zum Teil auch Brutplatz gefährdeter Vogelarten des Offenlan-des (Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer) haben. In diesen Bereichen sind die Maßnahmen zur Strukturanreicherung sorgfältig mit den Belangen des Vogelschutzes abzustimmen, um diese nicht zu beeinträchtigen. Strukturaufwertungen in Agrarlandschaften sollen überwiegend entlang von Hauptwirtschaftswegen bevorzugt in Form von Hochgrün als Verbindungsachsen zwischen Siedlungsbereichen angelegt werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in der kommunalen Landschaftsplanung zu konkretisieren und darzustellen. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 6.5.3 und Kapitel 10.3.2
Der Kiebitz brüten gerne in niedriger Vegetation auf zeitweilig vernässten Böden. Feldvogelinseln dienen dem Kiebitz und anderen Feldvogelarten nicht nur als Brutplatz, sondern sind auch ein wichtiges Nahrungs- und Deckungshabitat für dessen Jungvögel. Grundlage für die Förderkulisse stellen von Wiesenlimikolen besiedelte Gebiete in Niedersachsen dar, die einer landwirtschaftlichen Ackernutzung unterliegen. Dabei wurden Landnutzungsdaten auf Basis der Daten aus ATKIS (2017) sowie auf Basis der landwirtschaftlichen Feldblöcke (Stand 2021) zu Grunde gelegt. Datenbasis stellen aktuelle Brutvorkommen von Wiesenlimikolen aus den Ergebnissen des Wiesenvogelmonitorings (2014-2021), der landesweiten Kiebitz- und Uferschnepfenerfassung 2020, der SPA-Monitorings sowie aus weiteren vorliegenden Daten, wie zum Beispiel der Gelege- und Kükenschutzprojekte, dar.
Die dargestellten Gebiete bilden die Schwerpunktvorkommen der Zielarten des Wiesenvogelschutzprogramms (Uferschnepfe, Kiebitz, Brachvogel, Rotschenkel, Bekassine, Austernfischer, Braunkehlchen und Wachtelkönig) auf landwirtschaftlich genutzten Flächen ab. Vor dem Hintergrund der Schirmartenfunktion der ausgewählten Arten bilden sie die prioritäre Kulisse für die Umsetzung des Wiesenvogelschutzprogramms im Rahmen des Niedersächsischen Wegs. Es sind zum einen die für die ausgewählten Wiesenvogelarten wichtigen EU-Vogelschutzgebiete (EU-VSG) und zum anderen Gebiete außerhalb der EU-VSG mit noch signifikanten Brutvorkommen abgebildet. Es handelt sich dabei um keine vollständige Verbreitungskarte, da nicht sämtliche Vorkommen aller Zielarten abgedeckt sind. Brutvorkommen auf Flächen außerhalb landwirtschaftlicher Nutzung (Moore, Heiden, Salzwiesen, Truppenübungsplätze) sind hier nicht dargestellt. Die Identifizierung der Landnutzung erfolgte auf Basis der Daten aus ATKIS-DLM (2017) sowie auf Basis der landwirtschaftlichen Feldblöcke (SLA, 2021).Die Darstellung differenziert nach Besiedlung durch die Zielarten (Brutvorkommen Limikolen - Brutvorkommen Braunkehlchen - Vorkommen von Limikolen und Braunkehlchen). Die landesweit wichtigsten Brutvorkommen der Zielart Wachtelkönig werden dadurch mit abgedeckt und werden nicht gesondert dargestellt.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Geodaten aus dem Landschaftsprogramm Saarland die Themenkarte Wald und Landwirtschaft dar.:Im Landschaftsprogramm Saarland werden großflächige strukturarme Landschaften gesondert behandelt. Diese sollen durch mit der Land- und Forstwirtschaft abgestimmte Maßnahmen in ihrer Strukturierung verbessert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Teilbereiche strukturarmer Agrarlandschaften (Saar-Nied-Gau, Moselgau, Wahlener Platte) gerade auf Grund ihrer Strukturarmut eine hohe Bedeutung als Rast-, zum Teil auch Brutplatz gefährdeter Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer) haben. In diesen Bereichen sind die Maßnahmen zur Strukturanreicherung sorgfältig mit den Belangen des Vogelschutzes abzustimmen, um diese nicht zu beeinträchtigen. Strukturaufwertungen in Agrarlandschaften sollen überwiegend entlang von Hauptwirtschaftswegen bevorzugt in Form von Hochgrün als Verbindungsachsen zwischen Siedlungsbereichen angelegt werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in der kommunalen Landschaftsplanung zu konkretisieren und darzustellen. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 6.5.3 und Kapitel 10.3.2
Beschreibung des INSPIRE Download Service (predefined Atom): Im Landschaftsprogramm Saarland werden großflächige strukturarme Landschaften gesondert behandelt. Diese sollen durch mit der Land- und Forstwirtschaft abgestimmte Maßnahmen in ihrer Strukturierung verbessert werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Teilbereiche strukturarmer Agrarlandschaften (Saar-Nied-Gau, Moselgau, Wahlener Platte) gerade auf Grund ihrer Strukturarmut eine hohe Bedeutung als Rast-, zum Teil auch Brutplatz gefährdeter Vogelarten des Offenlandes (Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer) haben. In diesen Bereichen sind die Maßnahmen zur Strukturanreicherung sorgfältig mit den Belangen des Vogelschutzes abzustimmen, um diese nicht zu beeinträchtigen. Strukturaufwertungen in Agrarlandschaften sollen überwiegend entlang von Hauptwirtschaftswegen bevorzugt in Form von Hoch grün als Verbindungsachsen zwischen Siedlungsbereichen angelegt werden. Die dazu erforderlichen Maßnahmen sind in der kommunalen Landschaftsplanung zu konkretisieren und darzustellen. s. Landschaftsprogramm Saarland, Kapitel 6.5.3 und Kapitel 10.3.2 (Stand:2009) - Der/die Link(s) für das Herunterladen der Datensätze wird/werden dynamisch aus GetFeature Anfragen an einen WFS 1.1.0+ generiert
Das Vorhaben ist auf dem Grundstück mit der Flurnummer 1421/13 in der Gemarkung Ehekirchen geplant. Im Südosten des Grundstücks verläuft der Graben 220c. Die Planung sieht die Anlage einer temporär wasserführenden Uferabflachung mit einer Länge von etwa 45 m und einer maximalen Breite von 10 m vor. Die ökologische Qualität des Gewässers sowie des unmittelbaren Umfelds soll verbessert werden. In direkter Nähe zum geplanten Maßnahmenbereich wurden mehrere streng geschützte Vogelarten, Großer Brachvogel und Kiebitz, nachgewiesen. Diese Arten profitieren besonders von der Maßnahme, da Ihnen das flache Ufer als geeignete Stocherfläche zur Nahrungssuche dient. Die zeitweise wasserführenden Uferzonen stellen zudem optimale Laichgewässer für Amphibien dar.
Innerhalb des länderübergreifenden Naturparks Barnim wurden in den letzten Jahren große Landschaftsräume im Umfeld von Berlin-Buch als Schutzgebiete ausgewiesen. Gemeinsam mit dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) Westbarnim in Brandenburg bildet das LSG Buch, welches sich vom Ortsteil Karow bis an die nördliche Stadtgrenze Berlins erstreckt, ein großes, zusammenhängendes Schutzgebietssystem. Inmitten des etwa 870 ha großen LSG Buch befindet sich das Naturschutzgebiet Bogenseekette und Lietzengrabenniederung . Ein Teil des Naturschutzgebietes gehört zum Hobrechtswald. Die Bogenseekette liegt im Bucher Forst. Naturschutzgebiet Bogenseekette und Lietzengrabenniederung Das Naturschutzgebiet umfasst etwa 130 ha und besteht aus zwei räumlich getrennten Teilen. Dies ist zum einen die westlich des Bucher Forstes liegende Lietzengrabenniederung – ein von Feucht- und Nasswiesen geprägtes Niedermoor. Seltene Sumpf- und Wasservögel wie Knäckente, Rothalstaucher und Kiebitz haben sich in den neu entwickelten, ausgedehnten Wasserflächen mit Seggen- und Röhrichtbeständen angesiedelt. Während der Zugzeit nutzt der Kranich die Vernässungsflächen als Schlaf- und die Umgebung häufig sogar als Brutplatz. In Trockenperioden werden Schnepfenvögel wie Bruchwasserläufer und Bekassine von den ausgedehnten Schlammflächen angelockt, die sich aufgrund des sinkenden Wasserspiegels gebildet haben. Der zweite Teil des Naturschutzgebietes setzt sich aus dem Gebiet um die Bogenseekette mit ihren Röhrichten, den nördlich angrenzenden naturnahen Waldbereichen und den Bucher Waldwiesen zusammen. Die Bogenseekette ist ein bedeutendes Laichgebiet für Amphibien; jedes Jahr wandern allein 2.000 Erdkröten in das Feuchtgebiet. Das Naturschutzgebiet beherbergt zudem zahlreiche Käferarten. Dank der Errichtung einer modernen Amphibien- und Kleinsäugerleiteinrichtung an der Schönerlinder Chaussee mit mehreren Untertunnelungen der Fahrbahn, können die Tiere während der saisonalen Wanderungen gefahrlos passieren. Der Bucher Forst, ein abwechslungsreiches naturnahes Mischwaldgebiet mit Bruchwäldern sowie Buchen- und Eichenbeständen, bildet das Herz des LSG Buch. Auf den feuchten Waldwiesen und in den Bruchwäldern blühen Sumpfdotterblumen und Schwertlilien. Im Bucher Altforst gibt es das einzige natürliche Vorkommen des Leberblümchens im Land Berlin. Specht, Waldkauz, Fledermäuse und seltene Käferarten finden in den alten Buchen und Eichen beste Lebensbedingungen. Angrenzende Naturschutzgebiete Direkt an den Hobrechtswald grenzen drei weitere Naturschutzgebiete (NSG) an. Dies sind das NSG Karower Teiche im Süden, das NSG Schönower Heide im Norden und das NSG Mittelbruch im Osten.
Diepholz / Dümmer. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz empfing im Oktober eine Delegation von Umweltexperten und Naturschützern aus dem Senegal. An der Naturschutzstation am Dümmer tauschten sich die Experten unter anderen über bewährte Verfahren im Bereich Feuchtgebietsmanagement und Erhaltung der biologischen Vielfalt aus. Der Besuch war Teil einer laufenden Zusammenarbeit zwischen dem EU-Projekt „LIFE IP GrassBirdHabitats“, der senegalesischen Universität Gaston Berger (UGB) und der NGO Nature Communautés Développement (NCD) Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz empfing im Oktober eine Delegation von Umweltexperten und Naturschützern aus dem Senegal. An der Naturschutzstation am Dümmer tauschten sich die Experten unter anderen über bewährte Verfahren im Bereich Feuchtgebietsmanagement und Erhaltung der biologischen Vielfalt aus. Der Besuch war Teil einer laufenden Zusammenarbeit zwischen dem EU-Projekt „LIFE IP GrassBirdHabitats“, der senegalesischen Universität Gaston Berger (UGB) und der NGO Nature Communautés Développement (NCD) „Während viele Zugvögel bereits im Senegal und anderen westafrikanischen Gebieten angekommen sind, schauten sich unsere senegalesischen Besucher an, wo Uferschnepfen und andere Wiesenvogelarten zwischen März und Juni zu Hause sind“, berichtet Heinrich Belting, Projektleiter von LIFE IP GrassBirdHabitats von dem Treffen. „Dabei nutzen wir die Möglichkeit, um uns über Hydrologie, Lebensraummanagement und den Schutz von Zugvögeln auszutauschen“, so Belting. Die senegalesischen Besucher stellten hierbei ihre umfangreichen Erfahrungen im Wassermanagement im Senegal-Flussdelta und im Djoudj-Nationalpark (Parc National des Oiseaux du Djoudj - PNOD) vor. Der Park ist ein UNESCO-Weltnaturerbe und für seine reiche Vogelvielfalt bekannt. Sie berichteten auch über den aktuellen Stand des Mbawar-Projekts, einem gemeinsamen Projekt zur Sanierung des großen Feuchtgebiets Mbawar in der Nähe des PNOD. Der Austausch bot beiden Seiten die Gelegenheit, innovative Ansätze zur Wiederherstellung von Lebensräumen, zum Schutz von Zugvögeln und zu den Herausforderungen des Klimawandels zu diskutieren. „Wir teilen uns das Zuhause der Wiesenvögel – darum hat der Austausch auch gezeigt, wie wichtig die internationale Zusammenarbeit ist, um ökologisch sensible Ökosysteme entlang der atlantischen Zugroute zu erhalten“, betont Belting. Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Hintergrundinformation zum LIFE IP Projekt „GrassBirdHabitats“ (LIFE19 IPE/DE/000004) Der Schutz von Wiesenvögeln wie Uferschnepfe, Kiebitz und Brachvogel und deren Lebensräumen stehen im Fokus des von der Europäischen Union im Rahmen des LIFE-Programms geförderten Projekts. Ziel ist es, ein strategisches Schutzkonzept für Wiesenvogellebensräume in Westeuropa zu entwickeln, um Aktivitäten zu vernetzen und gezielte Schutzmaßnahmen abzustimmen. In Niedersachsen werden hierfür in 27 Projektgebieten, wie beispielweise am Dümmer, der Unterelbe oder der Hunteniederung, wiesenvogelfreundliche Maßnahmen umgesetzt. Hier gilt es beispielsweise, die Flächennutzung zu extensivieren und die Wasserstände zu optimieren. Das Gesamtbudget des über zehn Jahre laufenden Projekts beträgt rund 27 Millionen Euro, davon 12 Millionen als Anteil des Landes Niedersachsen. Das Niedersächsische Umweltministerium als Projektträger hat die Staatliche Vogelschutzwarte im Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit der Umsetzung des Projekts beauftragt. Partner in Niedersachsen sind die Nationalparkverwaltung Niedersächsisches Wattenmeer und das Büro BioConsultOS. Projektpartner in den Niederlanden sind die Provinz Friesland, die Universität Groningen sowie die landwirtschaftliche Kooperative Collectief Súdwestkust (SWK) und der Naturschutzverband BondFrieseVogelWachten (BFVW). Im Rahmen des Projektes werden über 40 Arbeitsplätze der einzelnen Projektpartner finanziert.
Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) legt in § 7 Absatz 2 Ziffer 13 und 14 fest, welche Tier- und auch Pflanzenarten einem besonderen Schutz und welche zusätzlich einem strengen gesetzlichen Schutz unterliegen. Abhängig vom Status besonders geschützt oder streng geschützt bestehen bestimmte Schutzfestlegungen (s. Grundlagen ). Alle besonders geschützten und streng geschützten Arten unterliegen z. B. einschlägigen Naturentnahme-, Besitz- und Vermarktungsverboten nach § 44 BNatSchG sowie Artikel 8 der EG-Verordnung Nr. 338/97. Wie die lebenden Tiere unterliegen auch die vollständig erhaltenen toten Tiere (z. B. Präparate, Felle, Skelette) der besonders und der streng geschützten Arten sowie ohne weiteres erkennbare Teile von ihnen (z. B. Schädel, Federn, Eier; s. Foto) und Erzeugnisse (z. B. Mäntel und Taschen aus Fellen und Leder) diesen strengen Verboten. Der gesetzliche Schutzstatus von Tierarten kann auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter WISIA vorzugsweise mit dem wissenschaftlichen Artnamen ermittelt werden. Einen Überblick über die Rechtsgrundlagen mit Beispielen für die besonders geschützten und für die zusätzlich streng geschützten Arten gibt die folgende Tabelle. Beispiele für besonders geschützte Arten Beispiele für zusätzlich streng geschützte Arten Rechtsgrundlage Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Wolf, Braunbär, Wildkatze, Großkatzen (Fell), Elefant (Elfenbein), europäische Greifvögel und Eulen, Kleiner Gelbhaubenkakadu, Hellroter Ara, europäische Landschildkröten, alle Meeresschildkröten (Schildpatt, Leder, Fleisch), Heller Tigerpython und Baltischer Stör Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 Soweit nicht bereits in Anhang A aufgeführt: alle Affen, Papageien, Landschildkröten, Krokodile (Leder, Fleisch), Riesenschlangen (Leder) und Störe (Kaviar) sowie Pekari (Leder), Chamäleons, Baumsteigerfrösche, Grüner Leguan, Riesenmuscheln (Souvenir) und Korallen (Schmuck, Souvenir) keine Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Alle Fledermäuse, Europäischer Biber (Fell), Feldhamster (Fell), Europäische Sumpfschildkröte, Mauereidechse, Leopardnatter, Europäische Hornotter und Rotbauchunke Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG Alle europäischen Vogelarten (Eier, Federn, Fleisch) einschließlich deren Unterarten wie Blauer Dompfaff oder Graukopfstieglitz sowie die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden europäischen Wildtauben, Wildenten und Wildgänse keine (s. Anlage 1 BArtSchV) Artikel 1 der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG, Ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der EG-Verordnung Nr. 338/97 aufgeführt sind. Soweit nicht schon in den vorstehenden Anhängen aufgeführt, die meisten nicht jagdbaren heimischen Säugetiere wie Maulwurf (Fell) und alle europäischen Reptilien sowie Amphibien 94 europäische Vogelarten z. B. Eisvogel, Weißstorch, Haubenlerche und Kiebitz, Westliche Smaragdeidechse und Aspisviper Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) Tote Wildtiere sollten grundsätzlich als Teil der Ökosysteme in der Natur belassen werden. Eine private Aneignung von in der Natur gefundenen toten geschützten Tieren ist gesetzlich untersagt. Eine Naturentnahme ist nur zulässig, um sie bei den im Folgenden genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen abzugeben [§ 45 (4) BNatSchG, § 6 (2) Zuständigkeits-Verordnung für das Naturschutzrecht in Sachsen-Anhalt (NatSch ZustVO)]. Streng geschützte Tiere sind ausschließlich bei den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen abzugeben. Dabei ist der Vorrang des jagdrechtlichen Aneignungsrechts für die gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegenden Arten zu berücksichtigen (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ). Institut für Zoologie der Martin-Luther-Universität Halle (Saale) Museum für Naturkunde am Kulturhistorischen Museum Magdeburg Museum für Naturkunde und Vorgeschichte Dessau Museum Heineanum Halberstadt (nur Fledermäuse und Vögel) Staatliche Vogelschutzwarte Steckby Verwaltung des Biosphärenreservates „Mittelelbe“ Nationalparkverwaltung „Harz“ Verwaltung des Naturparks „Drömling“ Verwaltung des Biosphärenreservates „Karstlandschaft Südharz“ Universitäten und Fachhochschulen naturkundliche Museen alle Schulen Umweltzentren in überwiegend öffentlicher Trägerschaft Naturschutzstationen in öffentlicher Trägerschaft Staatliche forstliche Ausbildungsstätten und Jugendwaldheime In Ausnahmefällen können für diese Einrichtungen Ausnahmegenehmigungen für den Besitz von streng geschützten toten Tieren erteilt werden (s. Punkt 9c ). Als Ausnahme vom gesetzlichen Besitzverbot dürfen Totfunde der geschützten Arten nur für Forschung oder Lehre verwendet werden. Dabei ist der Besitz der streng geschützten Exemplare nur staatlich anerkannten Einrichtungen vorbehalten (s. Punkt 3.1 ) bzw. an eine Ausnahmegenehmigung gebunden (s. Punkt 9c ). Totfunde der streng geschützten Arten können ohne Ausnahmegenehmigung nur von den staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 aufgenommen und für eigene Forschung oder Lehre verwendet werden. Weiterhin dürfen sich in Sachsen-Anhalt auch die unter Punkt 3.2 genannten Einrichtungen sowie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen streng geschützte Exemplare aneignen, wenn zuvor eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c eingeholt wurde. Totfunde der nur besonders geschützten Arten dürfen von den folgenden Einrichtungen ohne Ausnahmegenehmigung in Besitz genommen werden: a) Von staatlich anerkannten Einrichtungen nach Punkt 3.1 b) Von weiteren in Sachsen-Anhalt aufnahmeberechtigten Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 Andere Institutionen wie private Lehreinrichtungen und Ausstellungen von Vereinen benötigen für den Besitz der besonders geschützten Arten wie auch für die streng geschützten Arten eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c . Bei diesen Arten ist der Vorrang des jagdlichen Aneignungsrechts zu berücksichtigen (s. Punkt 5 ). Die folgenden streng geschützten Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 sind zugleich im § 2 des Bundesjagdgesetzes enthalten: Wildkatze, Luchs, Fischotter, Turteltaube, Knäkente, Moorente, Großtrappe und alle heimischen Greifvögel. Nur der Jagdausübungsberechtigte darf sich in seinem Jagdrevier aufgefundene tote Tiere dieser Arten aneignen und präparieren lassen, jedoch nicht verkaufen. Für jeden anderen Bürger sind eine Naturentnahme und eine Aneignung untersagt. Gegebenenfalls kann das Auffinden von toten Tieren der „Doppelrechtler“ dem Jagdausübungsberechtigten gemeldet werden. Es besteht für diese Arten das strenge Vermarktungsverbot des Artenschutzrechts [Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Für alle naturentnommenen Tiere gilt ein striktes Vermarktungsverbot [§ 44 BNatSchG sowie Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. Deshalb dürfen die verstorbenen naturentnommenen Pfleglinge, falls sie für die Präparation vorgesehen sind, von Zoos und Tiergärten nur direkt an Forschungs- und Lehreinrichtungen entsprechend der Punkte 3 und 4 gegeben werden. Für den Nachweis der Herkunft ist ein Übergabe-Protokoll mit den Fundangaben (Ort und Datum) mitzugeben. Sind verstorbene naturentnommene Pfleglinge der streng geschützten Arten für die Präparation vorgesehen, müssen sie von Zoos und Tiergärten vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 abgegeben werden. Eine Abgabe an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts nach Punkt 3.2 oder an private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtungen nach Punkt 3.1 keinen Bedarf an dem jeweiligen Tier haben und wenn eine Ausnahmegenehmigung entsprechend Punkt 9c vorliegt. Da eine Vermarktung verboten ist, sind für naturentnommene Anhang A-Exemplare auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Eine Abgabe verstorbener naturentnommener Pfleglinge der besonders geschützten Arten an staatlich anerkannte Einrichtungen nach Punkt 3.1 und an weitere Forschung oder Lehre betreibende Einrichtungen des öffentlichen Rechts entsprechend Punkt 3.2 ist ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Weitergabe an andere private Lehreinrichtungen und Vereine ist nur zulässig, wenn die Einrichtung eine Ausnahmegenehmigung für das jeweilige Tier entsprechend Punkt 9c besitzt. (sogenannte „Doppelrechtler“ s. Punkt 5 ) Eine Abgabe verstorbener „Doppelrechtler“ als streng geschützte Arten hat vorrangig an staatlich anerkannte Einrichtungen entsprechend Punkt 3.1 und nachrangig an die weiteren Forschungs- oder Lehreinrichtungen nach Punkt 3.2 bzw. an andere private Lehreinrichtungen und Vereine zu erfolgen. Bei der Weitergabe ist neben dem Übergabe-Protokoll die Eigentumsabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten einschließlich einer angefügten Kopie des Jagdscheins mitzugeben. Erforderliche Angaben der Eigentumsabtrittserklärung des Jägers: Vollständige Adressen von Jäger und Empfänger, Art und Beschreibung des toten Tieres, genauer Fundort, Funddatum, Unterschrift des Jägers mit Ort und Datum sowie Kopie des Jagdscheins anheften. Da eine Vermarktung verboten ist, sind auch keine EU-Bescheinigungen erforderlich. Tote Tiere aus legaler Zucht oder Einfuhr dürfen unter Berücksichtigung der folgenden Auflagen mit den vollständigen Herkunftsbelegen verkauft werden: Für einen rechtmäßigen Verkauf dieser Frostexemplare an den Präparator bzw. an den neuen Besitzer ist die EU-Bescheinigung vom Züchter bzw. Besitzer zuvor beim CITES-Büro von „LIV - Lebend“ auf „BOD - Totes Tier“ ändern zu lassen. Das Kennzeichen hat am Tier zu verbleiben. Mit der auf „BOD - Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung muss der Präparator bzw. der neue Besitzer nach Fertigstellung des Präparats bei der für ihn zuständigen Naturschutzbehörde ein neues Dokument beantragen, in Sachsen-Anhalt beim CITES-Büro in Steckby. Dabei ist das angefertigte Präparat genau zu beschreiben, z. B. Standpräparat, Fellpräparat, gegerbtes Rohfell (Haut), Kopfpräparat, Schädelpräparat (Skelett), Skelett, Balgpräparat, Federsammlung (Rupfung) oder Einzelfeder (Stoßfeder, Schwungfeder). Für Präparate ohne Ring bzw. ohne Transponder sind zwei Fotos je Exemplar bei der Bescheinigungsbeantragung mit einzureichen. 7.2 Besonders geschützte und alle nicht unter Punkt 7.1 genannten streng geschützten Tiere Sind die Frostexemplare bzw. die fertigen Präparate dieser Arten durch Ringe oder Transponder gekennzeichnet, ist ein Verkauf der legal gezüchteten oder eingeführten Tiere mit dem vollständigen Herkunftsnachweis möglich (s. Nachweispflicht ). Gewerbliche und nichtgewerbliche Präparatoren haben die folgenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen: Einhaltung der Voraussetzungen für die Annahme von Tieren zur Präparation (s. Punkt 9 ). Abgabepflicht für tote Tiere, die nicht präpariert werden dürfen, an die nach § 45 (4) BNatSchG festgelegten Einrichtungen (s. Punkt 3.1 und Punkt 3.2 ). Nachweispflicht gemäß § 46 BNatSchG (s. Punkt 9 und Punkt 10 ). Neubeantragung der EU-Bescheinigung für Anhang A-Tiere beim CITES-Büro (s. Punkt 7.1 ). Buchführungspflicht gemäß § 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) (s. Punkt 13 ). Kennzeichenverbleib für beringte Vögel und transponderte Säugetiere [§ 15 (7) BArtSchV] (s. Punkt 11 ). Für die Präparation darf ein besonders geschütztes oder ein streng geschütztes Tier nur angenommen werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen von den Naturentnahme- und Besitzverboten des Bundesnaturschutzgesetzes nachgewiesen werden kann und die Anforderungen nach Punkt 8 eingehalten werden. Nachzuweisende Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot für besonders geschützte und streng geschützte Tiere: a) In der heimischen Natur tot aufgefundenes jagdbares Tier vom Jäger mit Jagdscheinkopie und ansonsten mit einer Eigentumsabtrittserklärung und Jagdscheinkopie des Jagdausübungsberechtigten (s. Punkt 5 „Doppelrechtler“). b) In der heimischen Natur tot aufgefundenes besonders geschütztes Tier, für das ein schriftlicher Präparationsauftrag von einer der unter dem Punkt 3.1 oder dem Punkt 3.2 genannten Forschungs- oder Lehreinrichtungen vorliegt. Streng geschützte Arten nur von den unter Punkt 3.1 aufgeführten staatlich anerkannten Einrichtungen [§ 45 (5) BNatSchG]. c) In der heimischen Natur tot aufgefundenes Tier, für dessen Präparation von der Aufnahmeeinrichtung eine Ausnahmegenehmigung vom Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als obere Naturschutzbehörde vorliegt, d. h. von Einrichtungen nach Punkt 3.2 für streng geschützte Arten und von privaten Lehreinrichtungen sowie Ausstellungen von Vereinen für besonders geschützte und für streng geschützte Arten. Für Ausnahmegenehmigungen bezüglich der folgenden Arten sind in Sachsen-Anhalt die unteren Naturschutzbehörden bei den Landkreisen zuständig, abhängig vom jeweiligen Fundort des toten Tieres [§ 45 (5) und (7) BNatSchG, § 6 (5) NatSch ZustVO]: Elbebiber, Hornisse, Weißstorch, Mehlschwalbe, Mauersegler, Schleiereule, Turmfalke, Kranich, Fischadler, Rauchschwalbe, Dohle, Feldhamster, Fledermäuse, Ameisen, Wildbienen und Orchideen. d) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Zucht innerhalb der EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. e) Ein totes Tier, das nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr in die EU stammt mit einer von „LIV – Lebend“ auf „BOD – Totes Tier“ geänderten EU-Bescheinigung bei einer Anhang A-Art und ansonsten mit dem Herkunftsnachweis [§ 45 (1) BNatSchG, Artikel 8 (1) und (5) EG-VO Nr. 338/97]. f) Tote Tiere der europäischen Vogelarten und der Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) aus Nicht-EU-Mitgliedsländern, für die Ausnahmegenehmigungen vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn bzw. von der Behörde des Einfuhrlandes vorliegen [§ 45 (1) und (8) BNatSchG]. g) Ein totes Tier, das nachweislich in einem anderen EU-Mitgliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurde mit einer behördlichen Bestätigung [§ 45 (1) BNatSchG]. h) Für die Rekonstruktion von Altpräparaten sind Nachweise beizufügen, die den Besitz vor Unterschutzstellung des jeweiligen toten Tieres belegen, z. B. durch je zwei Zeugenbestätigungen zum Altbesitz [s. Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) WISIA und Artenschutzrechtliche Informationsschriften und Muster Zeugenbestätigung Altbesitz - § 46 BNatSchG (PDF)]. Wer besonders und streng geschützte tote Tiere besitzt, in Kommission hat oder für andere auf-bewahrt, hat auf Verlangen der zuständigen Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden Artenschutzrecht erworben wurden [§ 46 BNatSchG]. Unter dem Punkt 9 sind Hinweise zur Nachweisführung enthalten. Weitere Informationen sind unter „ Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen “ zu finden. Für Präparate, die den Herkunftsdokumenten wegen fehlender Kennzeichen oder Nummerierungen nicht eindeutig zuzuordnen sind, droht die Beschlagnahme. An den Frostexemplaren und an den Präparaten sind vorhandene Ringe und Transponder zu belassen. Exemplare ohne Kennzeichen sind durch Transponder, Etikett, Stempel oder Gravuren zu nummerieren. Das Kennzeichen bzw. die Nummer ist Voraussetzung für eine eindeutige Nachweisführung [§ 46 BNatSchG, § 15 (7) BArtSchV] und für die Buchführungspflicht (s. Punkt 13 ). Es dürfen nur Frostexemplare und Präparate der Fallgruppen der Punkte 9d und 9e zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten oder verkauft werden, wenn die erforderlichen Nachweisdokumente und Kennzeichen vorhanden sind. Bei den Fallgruppen der Punkte 9a bis 9c ist nur eine Präparation für einen bestimmten Auftraggeber möglich. Eine freie Vermarktung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen der Punkte 9f bis 9h und in anderen Sonderfällen wenden Sie sich bitte an die jeweilige untere Naturschutzbehörde oder das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt / CITES-Büro. Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen [§ 6 BArtSchV]. Diesem Buch ist ein Ordner mit den entsprechend laufend nummerierten Herkunftsbelegen beizufügen, wie z. B.: schriftliche Präparationsaufträge, behördliche Ausnahmegenehmigungen, EU-Bescheinigungen (nach erfolgter Präparation die Kopien der EU-Bescheinigungen), Herkunftsnachweise und Eigentumsabtrittserklärungen der Jagdausübungsberechtigten mit Kopien vom Jagdschein. Gesetzlichkeiten / Rechtsquellen Artenschutzrechtliche Informationsschriften Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz unter Vollzugshinweise 2010 Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
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