Nearly all waste water treatment techniques lead to the formation of sewage sludge. This sludge needs to be safely treated on-site or forwarded to disposal with different options of secondary use. This guide presents sewage sludge treatment and recycling options - beginning from the stabilisation of the sludge up to the wider spectrum of options for its utilisation. It gives orientation for decisions that have to be made on appropriate techniques and equipment.Quelle: https://www.umweltbundesamt.de
Die Stadt Wunstorf, Südstr. 1, 31515 Wunstorf, hat bei der Region Hannover gemäß § 5 Abs. 1 UVPG die Feststellung der UVP-Pflicht sowie gem. § 60 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung für den Neubau der Schlammfaulung auf dem Betriebsgelände der Kläranlage Wunstorf-Luthe, Karl-Gutkes-Weg 97, 31515 Wunstorf, beantragt. Die Stadt Wunstorf betreibt dort in Luthe auf dem Flurstück 52/9 u.w., Flur 1, Gemarkung Luthe, eine Kläranlage mit 65.000 angeschlossenen Einwohnern. Die Anlage soll auf eine anaerobe Schlammstabilisierung umgerüstet werden. Das Vorhaben umfasst u.a. den Neubau eines Vorklärbeckens, eines Faulbehälters und eines Blockheizkraftwerkes mit zwei 85 kW el Modulen sowie eines Maschinengebäudes. Ziele der Maßnahme sind u.a. die CO2-Reduzierung, die Verringerung der Klärschlammmengen und eine Reduktion des externen Strombezugs durch die Produktion und Verstromung von Faulgas. Für das Vorhaben ist u.a. eine allgemeine Vorprüfung gem. §§ 9 und 7 UVPG durchgeführt worden.
Die Stadt Neumarkt-St. Veit betreibt eine Kläranlage nach dem Verfahrensprinzip einer Tropfkörperanlage mit anschließender anaerober Schlammstabilisierung. Es werden in der Anlage die Abwässer der Stadt Neumarkt-St. Veit und der Gemeinde Egglkofen gereinigt. Aufgrund der unzureichenden Reinigungsleistung und der teilweise veralteten Anlagenteile muss die Kläranlage ertüchtigt werden.
Der Erftverband betreibt seit 2004 die Membranbelebungsanlage (MBA) in Kaarst-Nordkanal für das Abwasser von rund 80.000 Einwohnern. Die Nachrüstung der MBA mit einer anaeroben Schlammbehandlung anstelle der bisherigen simultan-aeroben Schlammstabilisierung hat den Energieverbrauch auf das Niveau herkömmlicher Kläranlagen gesenkt, ohne die hohe Reinigungsleistung der MBA zu beeinträchtigen. Dazu wurden von April 2016 bis März 2019 ein Vorklärbecken, eine Schlammfaulung, eine BHKW-Anlage und eine Deammonifikation errichtet. Nach Inbetriebnahme betrug der jährliche Stromverbrauch 3.173 MWh/a und sank damit von 69 kWh je Einwohner im Jahre 2008 auf 39,7 kWh je Einwohner im Jahr 2019. Der Anteil der Eigenstromproduktion betrug 34%. Der anfallende Klärschlamm ist sehr gut entwässerbar. Aus dem Vorhaben lassen sich Hinweise und Empfehlungen zur Ertüchtigung kommunaler Kläranlagen, insbesondere kommunaler Membranbelebungsanlagen ableiten. Die Konzentration an Belebtschlamm in MBA kann abhängig von den klärtechnischen Anforderungen zwischen < 5 und 12 gTS/l variiert werden. Niedrige TS-Gehalten senken den Energiebedarf der biologischen Reinigung überproportional und verbessern die Prozessbedingungen für die Filtration. Die Lebensdauer der Membranfilter beträgt mittlerweile mehr als 17 Jahre. Quelle: Forschungsbericht
Zukünftig ist neben dem Anschluss der Teichkläranlage Holzfeld an die Kläranlage Bad Salzig auch der Anschluss der Tropfkörperkläranlage Boppard-Ewigbach geplant. Dies macht seitens der Stadt Boppard einen entsprechenden Umbau bzw. eine Erweiterung der Kläranlage Bad Salzig im Zuge einer Umstellung der Verfahrensführung auf anaerobe Schlammstabilisierung, einschließlich einer Modernisierung/Erneuerung der teilweise veralteten/abgängigen Anlagenteile, erforderlich.
Es ist geplant, dass künftig das Abwasser der Kläranlagen Laucha (ca. 6.500 Einwohnerwerte (EW)) und Freyburg (ca. 34.000 EW) zur Kläranlage Karsdorf übergeleitet werden soll. Die Kapazität der Kläranlage Karsdorf liegt derzeit bei 51.500 EW und soll entsprechend auf maximal 95.000 EW erweitert werden. Die Erweiterung soll durch Umstellung der Schlammstabilisierung mittels Faulung unter energetischer Nutzung des Biogases erfolgen. Die erforderlichen Baumaßnahmen finden auf dem ca. 6 ha großen Gelände der KA Karsdorf statt und bestehen aus der Errichtung von 8 Bauwerken, sowie kleinerer Nebenbauwerke wie Gasfackel oder Flüssiggasspeicher. Die nördliche Zuwegung soll mit dem Neubau einer etwa 120 m langen Straße, zu geringem Teil außerhalb des Betriebsgeländes, an die örtliche Breite Straße angebunden werden. Hauptmaßnahmen der Erweiterung sind: - Neubau Vorklärung - Neubau Maschinenhaus - Neubau zweier Faulbehälter - Neubau zweier Gasspeicher - Neubau Gasverwertung BHKW und Fackel - Neubau Rechenanlage - Neubau Schlammentwässerung - Umrüstung Schlammspeicher - Ggf. Modernisierung/ Sanierung Sandfang
Die Kläranlage Breitengüßbach wurde ursprünglich als Belebungsanlage mit getrennter Schlammstabilisierung konzipiert und für 6.850 EW bemessen. Das damalige Konzept zur getrennten Klärschlammstabilisierung (Kaltfaulung) entspricht heute nicht mehr den Allge-mein Anerkannten Regeln der Technik, nach denen eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet und betrieben werden muss. Es besteht von Seiten der Genehmigungsbehörde im Rahmen der wasserrechtlichen Ge-nehmigung die Forderung nach einer entsprechenden Sanierungsplanung. Darüber hinaus sind große Teile der Technischen Ausrüstung am Ende Ihrer Lebensdauer angelangt und müssen erneuert werden. Durch den Neubau eines zweiten Belebungsbeckens und das damit realisierbare Ver-fahren einer simultan aeroben Schlammstabilisierung kann insbesondere auch die Sanierungsauflage einer Schlammbehandlung nach dem Stand der Technik erreicht werden. Die Gemeinde Breitengüßbach erhielt mit Bescheid des Landratsamtes Bamberg vom 26. September 2012, Az.: 42.2-641.81-Nr. 212/2011 die wasserrechtliche gehobene Erlaubnis zum Einleiten von behandeltem Abwasser aus der Kläranlage Breitengüßbach in den Unteroberndorfer Graben. Diese Erlaubnis war befristet erteilt worden und erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Da die Gewässerbenutzung weiterhin ausgeübt werden soll und das Vorhaben der wasser-rechtlichen Erlaubnis gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 WHG bedarf hat die Gemeinde Breitengüßbach beim Landratsamt Bamberg mit Schreiben vom 7. Januar 2020 die Durchführung des wasserrechtlichen Verfahrens für das oben genannte Vorhaben beantragt. Da das Vorhaben der öffentlichen Abwasserbeseitigung dient, beabsichtigt das Landratsamt Bamberg eine gehobene Erlaubnis im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 1 WHG für die Dauer von 20 Jahren zu erteilen.
Der Wasser- und Abwasserverband Osterholz (WAV) führt am Standort der Anlage in Hambergen, Heißenbütteler Damm, Flurstück 16/10, Flur 10, Gemarkung Hambergen die Erweiterung der kommunalen Kläranlage durch. Der Zweck der Anlage ist die anaerobe Stabilisierung des Klärschlamms aus den Kläranlage Grasberg, Worpswede und Hambergen. Das gewonnene Faulgas wird als regenerativer Energieträger in der Blockheizkraftanlage in Strom und Wärme zur Versorgung der Kläranlage eingesetzt. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach § 60 WHG ist erforderlich, wenn für den Betrieb, die Errichtung und die wesentliche Änderung die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Nach § 7 Abs.2 i.V. Nr. 13.1.3 der Anlage 1 „Liste UVP-pflichtiger Vorhaben“ ist für die Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausgelegt ist für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder an-organisch belastetes Abwasser von 10 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen.
Der Markt Wallersdorf beantragte aufgrund der geplanten Erweiterung der Kläranlage Wallersdorf die Neuerteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis. Die bestehende gehobene Erlaubnis vom 18.12.2015 für das Einleiten von Abwasser aus der bestehenden Kläranlage Wallersdorf endet am 31.12.2035. Die heutige Kläranlage Wallersdorf wurde 1995 mit einer Nennausbaugröße von 7000 EW errichtet. Sie wird derzeit als aerobes Belebungsverfahren mit einem Kombibecken betrieben. Die tatsächliche Belastung der Kläranlage beträgt inzwischen rd. 10.000 EW, bedingt durch Anschlußnahme von Außenbereichen, die Ausweisung von Baugebieten und einem Zentrallogistiklager. Die Kläranlage ist derzeit überlastet, dem dadurch bedingte zeitweilige Schwimmschlammaustrag wird mittlerweile durch den Betrieb von provisorischen Containern begegnet. Eine Erweiterung ist daher unumgänglich. Es ist daher geplant, die Kläranlage auf 15.000 EW zu erweitern und künftig mittels Belebungsverfahren mit anaerober Schlammstabilisierung zu betreiben. Diese Betriebstechnik wurde aufgrund klimaschonender und energieeffizienter Vorteile gewählt. Außerdem wird künftig durch die Klärschlammstabilisierung in einem Faulbehälter die Geruchsemission minimiert.
Der Wasser- und Abwasserverband Ilmenau, 98693 Ilmenau, Naumannstraße 21, hat für den Bau und den Betrieb der Erweiterung der Kläranlage Langewiesen (Langewiesen Flur 17, Flurstück 924/2) mit den Unterlagen vom 11.05.2020 die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §10 Abs. (3) des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) beantragt. Die Kläranlagenerweiterung wird für eine Anschlussgröße von 8.800 Einwohnerwerte (EW) geplant. Dies entspricht einer organischen Belastung von 528 kg/d BSB5. Geplant ist eine Belebungsanlage mit simultan aerober Schlammstabilisierung und weitgehender Nährstoffelimination als 2. Ausbaustufe der bereits bestehenden Kläranlage. Das Vorhaben umfasst den Bau und den Betrieb eines zusätzlichen Kombibeckens zur Belebung und Nachklärung. Bei der zu errichtenden Anlage handelt es sich um eine Abwasserbehandlungsanlage für organisch belastetes Abwasser von mehr als 120 kg/d BSB5 und weniger als 600 kg/d BSB5 gemäß Pkt. 13.1.3 der Anlage 1 des UVPG vom 12.02.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBL. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 das Gesetzes vom 12.12. 2019 (BGBl. I S. 2513), für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 10 Abs. 3 besteht.
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