Das „Qualitätssiegel Raumlufttechnik“ zertifiziert die Raumlufttechnik einschließlich kältetechnischer Anlagen. Ein unabhängiger Experte oder Expertin prüft die Planung, Installation und den Betrieb der Anlagen. Anlagen, die mit dem Qualitätssiegel gekennzeichnet werden, arbeiten energieeffizient und stellen die geforderte Raumluftqualität zuverlässig sicher. Für einzelne Anlagen werden Energielabel vergeben, für alle Anlagen in einem Gebäude wird ein Zertifikat ausgestellt. Dieses Handbuch stellt Bauherren, Fachplanungsbüros und prüfenden Experten oder Expertinnen das „Qualitätssiegel Raumlufttechnik“ und den Prozess seiner Ausstellung vor. Veröffentlicht in Leitfäden und Handbücher.
Das „Qualitätssiegel Raumlufttechnik“ zertifiziert die Raumlufttechnik einschließlich kältetechnischer Anlagen. Ein unabhängiger Experte oder Expertin prüft die Planung, Installation und den Betrieb der Anlagen. Anlagen, die mit dem Qualitätssiegel gekennzeichnet werden, arbeiten energieeffizient und stellen die geforderte Raumluftqualität zuverlässig sicher. Für einzelne Anlagen werden Energielabel vergeben, für alle Anlagen in einem Gebäude wird ein Zertifikat ausgestellt. Dieser Bericht ergänzt das Handbuch um weitere Hintergrundinformationen und Methoden zur Entwicklung des Qualitätssiegels. Veröffentlicht in Climate Change | 14/2022.
Die Menschen in Mitteleuropa halten sich zunehmend in geschlossenen Räumen auf, ein Großteil davon in der eigenen Wohnung. Das betrifft neben Erwachsenen zunehmend auch Kinder und Jugendliche. Für eine gute Innenraumluftqualität zu sorgen, ist somit für das Wohlbefinden und die Gesundheit von entscheidender Bedeutung. Lüften ist ein wesentliches Element, um eine gute Innenraumluftqualität zu erreichen oder um diese aufrechtzuerhalten. Aus Energieeffizenzgründen ist eine dichte Bauweise gefordert. Infiltrationen, wie sie noch in alten, undichten Gebäuden vorhanden waren, sind in modernen, energieeffizienten Gebäuden deutlich minimiert. Regelmäßiges aktives Lüften über Fenster oder das Betreiben von Lüftungsanlagen ist somit erforderlich. Lüftungsanlagen haben dabei den Vorteil, dass die Frischluftzufuhr von außen nutzerunabhängig erfolgen kann und ein aktives Lüften durch Anwesende im Raum nicht notwendig ist. Welche Anlagentechniken es gibt und welche für die Nachrüstung im Bestand oder für den Neubau am besten geeignet sind, beschreibt die Broschüre "Anforderungen an Lüftungskonzeptionen in Gebäuden - Teil 2: Wohngebäude". Quelle: https://www.umweltbundesamt.de
Im vorliegenden Projekt wurde ein Qualitätssicherungsprozess (QS-Prozess) für die Planung, Installation und Inbetriebnahme neuer RLT- und Kälteanlagen entwickelt. Im Rahmen dieses QS-Prozesses werden Energielabel für Neuanlagen - aufbauend auf dem für Bestandsanlagen bekannten Label des "Effizienzrechners Klima-Lüftung" - und ein Qualitätssiegel vergeben. Das sogenannte "Qualitätssiegel Raumlufttechnik" zertifiziert die Raumlufttechnik einschließlich ggf. vorhandener kältetechnischer Anlagen. Die Vergabe des Siegels geschieht nach einem mehrstufigen QS-Prozess: Ein unabhängiger Experte oder Expertin prüft die Planung, Installation und den Betrieb der Anlagen. Für einzelne Anlagen werden Energielabel vergeben, auf denen ein Siegel die zusätzliche Sicherung der energetischen Qualität durch den Prüfprozess hervorhebt. Für die Zertifizierung des gesamten Gewerks Raumlufttechnik wird außerdem eine Urkunde ausgestellt. Der Grundgedanke des Qualitätssicherungsprozesses ist ein Austausch zwischen den Beteiligten - Bauherren, Fachplanungsbüros und prüfenden Experten oder Expertinnen - während aller Projektphasen. Das für das Qualitätssiegel Raumlufttechnik entwickelte Handbuch gibt Leitlinien und energetische Mindestanforderungen für die Vergabe der Auszeichnung vor. Für die Übereinstimmungsprüfung mit den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes wurden Empfehlungen entwickelt. Das Projekt zum Qualitätssiegel Raumlufttechnik hat damit ein wichtiges Verfahren entwickelt, das das bewährte Format von Energielabeln für Produkte auf komplexe Anlagen und sogar auf Planungs- und Installationsprozesse sowie den Betrieb überträgt. Gleichzeitig bietet das Qualitätssiegel Raumlufttechnik eine attraktive Lösung, um das Thema Energiesparen und Energieeffizienz mit der dafür notwendigen Qualitätssicherung zu verbinden. Quelle: Forschungsbericht
Das "Qualitätssiegel Raumlufttechnik" zertifiziert die Raumlufttechnik einschließlich kältetechnischer Anlagen. Ein unabhängiger Experte oder Expertin prüft die Planung, Installation und den Betrieb der Anlagen. Anlagen, die mit dem Qualitätssiegel gekennzeichnet werden, arbeiten energieeffizient und stellen die geforderte Raumluftqualität zuverlässig sicher. Für einzelne Anlagen werden Energielabel vergeben, für alle Anlagen in einem Gebäude wird ein Zertifikat ausgestellt. Dieses Handbuch stellt Bauherren, Fachplanungsbüros und prüfenden Experten oder Expertinnen das "Qualitätssiegel Raumlufttechnik" und den Prozess seiner Ausstellung vor. Quelle: www.umweltbundesamt.de
Abklingbecken Ein mit Wasser befülltes Becken, in dem Brennelemente nach dem Reaktoreinsatz so lange lagern, bis die Aktivität und Wärmeentwicklung auf einen gewünschten Wert gesunken ist, so dass eine Handhabung, u.a. zum Abtransport möglich wird. Ableitung radioaktiver Stoffe Ist die Abgabe flüssiger, an Schwebstoffe gebundener oder gasförmiger radioaktiver Stoffe auf hierfür vorgesehenen Wegen. (§ 1 Abs. 1 StrlSchV ). Ein Beispiel ist die geordnete und überwachte Abgabe von Fortluft aus Anlagengebäuden. Ableitungswerte Sind Angaben über die Aktivität (also Menge) radioaktiver Stoffe als auch über die hervorgerufene Dosis (also Wirkung) von Ableitungen. Für die durch Ableitung freigesetzten radioaktiven Stoffe hat der Gesetzgeber Grenzwerte festgesetzt (§§ 99 ff. StrlSchV ). Die in Genehmigungen festgelegten Werte (nach § 102 StrlSchV ) liegen in Berlin deutlich unterhalb dieser Grenzwerte. Die tatsächlich freigesetzten radioaktiven Stoffe unterschreiten wiederum in der Regel die genehmigten Werte deutlich. Äquivalentdosis Äquivalentdosis ist die mit einem Qualitätsfaktor gewichtete (multiplizierte) Energiedosis . Der Qualitätsfaktor berücksichtigt die relative biologische Wirksamkeit (die Wirkung ist bei verschiedenen Geweben nicht gleich) der unterschiedlichen Strahlenarten. Die Äquivalentdosis ist deshalb die Messgröße für die biologische Wirkung ionisierender Strahlung auf den Menschen. Ihre Einheit ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Aktivität Aktivität ist die Anzahl von Atomkernen eines radioaktiven Stoffes , die in einem bestimmten Zeitintervall zerfallen. Die Aktivität wird in Becquerel (Einheit im Internationalen Einheitssystem) gemessen und beschreibt die Anzahl der Kernzerfälle eines radioaktiven Stoffes in einer Sekunde. Siehe auch Erläuterung unter Dosis . Anlage, kerntechnische siehe „ kerntechnische Anlage Becquerel Das Becquerel (Kurzzeichen: Bq) ist die Maßeinheit der Aktivität eines “radioaktiven Stoffes”/sen/uvk/umwelt/strahlenmessstelle/glossar/#radioaktiver: und gibt an, wie viele Kernzerfälle pro Sekunde stattfinden. Betreiber/in Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 7 Atomgesetz zum Betrieb einer kerntechnischen Anlage . Brennelemente Brennelemente enthalten Kernbrennstoff . Sie bestehen meist aus einer Vielzahl von Brennstäben und sind wesentlicher Bestandteil des Reaktorkerns einer kerntechnischen Anlage . Dekontamination Alle Maßnahmen und Verfahren zur Beseitigung einer möglichen radioaktiven Verunreinigung einer Person oder eines Objekts (z.B. Geräte, Kleidung, Körperteile). Dialoggruppe Gesprächskreis durch ein Vorhaben direkt oder indirekt berührter Bürgerinnen und Bürger aus der Umgebung, Vertreterinnen und Vertreter von Parteien, Initiativen und Umweltorganisationen sowie sonstige interessierte Personen aus der Öffentlichkeit. Ziel ist es, das Vorhaben aktiv mit dem Vorhabenträger zusammen zu diskutieren und evtl. mitzugestalten. Darüber hinaus treffen sich die am Dialogverfahren des BER II Beteiligten ohne Vertreter des HZB im Rahmen der sogenannten Begleitgruppe. Dosimetrie Lehre von den Verfahren zur Messung der Dosis bzw. der Dosisleistung bei der Wechselwirkung von ionisierender Strahlung mit Materie. Dosis Die Dosis ist ein Maß für die Strahlenwirkung. Siehe auch die Erläuterungen zu Energiedosis , Organdosis , Effektive Dosis . Dosisleistung Dosis, die in einem bestimmten Zeitintervall erzeugt wird. Die Einheit ist Sievert oder Gray pro Zeitintervall. Effektive Dosis Die Effektive Dosis berücksichtigt die unterschiedliche Empfindlichkeit der Organe und Gewebe bezüglich stochastischer (zufallsgesteuert auftretender) Strahlenwirkungen. Dazu werden die spezifizierten Organdosen mit einem Gewebe-Wichtungsfaktor multipliziert. Die Effektive Dosis erhält man durch Summation der gewichteten Organdosen aller spezifizierten Organe und Gewebe, wobei die Summe der Gewebe-Wichtungsfaktoren 1 ergibt. Die Gewebe-Wichtungsfaktoren bestimmen sich aus den relativen Beiträgen der einzelnen Organe und Gewebe zum gesamten stochastischen Strahlenschaden (Detriment) des Menschen bei gleichmäßiger Ganzkörperbestrahlung. Die Einheit der Effektiven Dosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). In der Praxis des Strahlenschutzes werden in der Regel Bruchteile der Dosiseinheit verwendet, zum Beispiel Millisievert oder Mikrosievert Elektromagnetische Strahlung Elektromagnetische Strahlung ist nicht an Materie gebundene Strahlung (kein “Teilchenstrom”), die sich mit Lichtgeschwindigkeit ausbreitet und je nach Energieinhalt (charakterisiert durch die Frequenz oder die Wellenlänge) unterschiedliche Eigenschaften hat. Von den langen zu den kurzen Wellen unterscheidet man Ultralangwelle, Langwelle, Mittelwelle, Kurzwelle, Mikrowelle, Wärmestrahlung (Infrarot), sichtbares Licht, Ultraviolett, Röntgenstrahlung, Gammastrahlung. Für Infrarot und für sichtbares Licht besitzen wir Sinnesorgane, die anderen Strahlungsarten können nur über ihre Wirkung oder mit Messgeräten wahrgenommen werden. Im Ultraviolettbereich liegt die Grenze der ionisierenden Strahlung : kürzerwellige Strahlung ionisiert, längerwellige nicht. Gammastrahlung ist die kürzestwellige und energiereichste dieser Strahlungsarten, sie tritt bei Vorgängen in Atomkernen auf. Energiedosis Die Energiedosis beschreibt die Energie, die einem Material mit einer bestimmten Masse durch ionisierende Strahlung zugeführt wird, dividiert durch diese Masse. Die Einheit der Energiedosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Gray (Kurzzeichen: Gy). Entlassung aus dem Atomgesetz Mit der Entlassung aus dem Atomgesetz liegt keine kerntechnische Anlage nach § 2 Abs. 3a Atomgesetz mehr vor. EURATOM-Vertrag Der EURATOM-Vertrag ist einer der Römischen Verträge und damit Bestandteil der Gründungsvereinbarung der Europäischen Union. Das Ziel ist nach Artikel 1 die Schaffung der für die rasche Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit den anderen Ländern. Kapitel 3 regelt Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit der Bevölkerung. Fernüberwachungssystem (Reaktorfernüberwachungssystem – RFÜ) Für die deutschen Kernkraftwerke existieren komplexe Messsysteme zur Erfassung von Anlagendaten und Werten der Umweltradioaktivität (KFÜ). Im Falle des Berliner Forschungsreaktors ist ein der KFÜ analog aufgebautes Reaktorfernüberwachungssystem (RFÜ) vorhanden. Das RFÜ erfasst und überwacht vollautomatisch rund um die Uhr Messwerte zum aktuellen Betriebszustand des Forschungsreaktors BER II einschließlich der Abgaben (Emissionen) in die Luft sowie den Radioaktivitätseintrag in die Umgebung (Immission). Freigabe Die Freigabe ist ein Verwaltungsakt (§ 33 Abs. 2 StrlSchV), der die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des Strahlenschutzgesetzes (und auf diesem beruhender Rechtsverordnungen) bewirkt. Er kann Vorgaben zum weiteren Umgang oder zur Verwendung, Verwertung oder Beseitigung der freigegebenen und damit rechtlich als nicht radioaktiv anzusehenden Stoffe enthalten. Freigabeverfahren Nach §§ 31 ff. Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) kann die Entlassung von u.a. beweglichen Gegenständen, Gebäuden, Räumen oder Anlagenteilen aus dem Regelungsbereich des “Strahlenschutzgesetzes“https://www.gesetze-im-internet.de/strlschg/: (und auf diesem beruhenden Rechtsverordnungen) auf Antrag bewirkt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die zuständige Behörde einen Freigabebescheid erteilt. Dieser wird erst dann erteilt, wenn festgestellt worden ist, dass die Materialien oder Objekte nicht so stark strahlen, dass durch sie ein Mitglied der Bevölkerung gefährdet werden könnte. Hierfür müssen bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die (z. B. durch Messung) überprüft werden. Der Freigabebescheid kann zusätzliche Festsetzungen enthalten, wonach die freigegebenen Objekte nur dann als nicht radioaktive Objekte gelten, wenn mit ihnen in bestimmter Weise weiter umgegangen wird. Durch die freigegebenen Stoffe darf für Einzelpersonen der Bevölkerung nur eine effektive Dosis bis zu 10 Mikrosievert im Kalenderjahr auftreten (10-Mikrosievert-Konzept). Formelles Verfahren Ist ein auf Antrag erfolgendes behördliches Prüfungsverfahren mit dem Ziel einer Bescheidung durch die zuständige Behörde. Je nach Thematik können sich formelle Genehmigungsverfahren über Jahre erstrecken. Fortluft Der Begriff Fortluft stammt aus der Lüftungs- und Klimatechnik und bezeichnet den Teil der geführten Abluft, welcher nicht weitergenutzt und in die Atmosphäre abgegeben wird. Halbwertszeit Die Zeit, in der die Hälfte der Menge der Atomkerne eines bestimmten radioaktiven Stoffes zerfallen ist. Nach zwei Halbwertszeiten liegt demnach noch ein Viertel der Anfangsmenge vor, nach drei Halbwertszeiten ein Achtel usw. Nach zehn Halbwertszeiten ist die Menge und die Aktivität eines radioaktiven Stoffes auf 1/1024 oder rund ein Promille des Anfangswertes gesunken usw. Die Halbwertszeit ist charakteristisch für eine bestimmte radioaktive Atomkernsorte („Nuklid“). Herausgabeverfahren Nicht jeder Stoff oder Gegenstand in einer kerntechnischen Anlage , der von einer Genehmigung nach § 7 Atomgesetz umfasst ist, ist zwingend radioaktiv kontaminiert oder aktiviert . Stoffe, Gegenstände, Gebäude oder Bodenflächen, die nachweislich von Vornherein weder radioaktiv kontaminiert noch aktiviert sind, fallen nicht unter das in der Strahlenschutzverordnung geregelte Freigabeverfahren . Ein klassisches Beispiel ist ein Anlagenzaun, der in der Genehmigung gefordert wird (also zum genehmigten Bereich gehört), aber nie mit Strahlung oder radioaktiven Stoffen in Verbindung stand. Das Herausgabeverfahren stellt daher ergänzend sicher, dass die Entlassung auch dieser Materialien aus dem atomrechtlichen Genehmigungsbereich überwacht wird. Das Verfahren wird behördlich begleitet. Das Herausgabeverfahren wird grundsätzlich in der Genehmigung zu Stilllegung und Abbau einer kerntechnischen Anlage festgelegt und im atomrechtlichen Aufsichtsverfahren, d.h. bei der nachfolgenden Stilllegung und dem Abbau der kerntechnischen Anlage, angewendet. IAEA Internationale Atomenergie-Organisation IMIS Das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt ( IMIS ) dient dazu, die Radioaktivität in der Umwelt zum Schutz der Bevölkerung zu überwachen, und ist im Strahlenschutzgesetz verankert. Die Überwachungsaufgaben werden zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. INES INES steht für International Nuclear and Radiological Event Scale und ist eine Internationale Bewertungsskala für nukleare Ereignisse in kerntechnischen Anlagen (Kernkraftwerken, Zwischenlager etc.), aber auch allgemein bei sämtlichen Ereignissen im Zusammenhang mit radioaktiven Stoffen . Informelles Verfahren Das informelle Verfahren ist vom formellen Genehmigungsverfahren zu unterscheiden. Es dient zunächst ausschließlich der frühzeitigen Information aller potentiell Betroffenen eines bestimmten Vorhabens und steht in der alleinigen Verantwortung des Vorhabenträgers. Das informelle Verfahren umfasst z.B. Informationsveranstaltungen oder eine erweiterte Medienpräsenz. Es steht dem Vorhabenträger weiterhin zu, bei Bedarf eine Dialoggruppe einzurichten, der eine aktive Mitwirkung vorbehalten sein kann. Iodblockade Bei einem Unfall in einer kerntechnischen Anlage kann unter anderem auch radioaktives Iod freigesetzt werden. Durch die rechtzeitige Einnahme von hochdosierten Iodid-Tabletten kann die – Iod speichernde – Schilddrüse mit nicht radioaktivem Iod gesättigt und so die Aufnahme radioaktiven Iods verhindert werden. Siehe auch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit ionisierende Strahlung Strahlung, die so energiereich ist, dass sie beim Auftreffen auf Luftmoleküle aus diesen Elektronen herausschlagen, also sie ionisieren kann. Dabei wird üblicherweise bei dem Begriff “Strahlung” nicht zwischen lichtartiger Strahlung (Röntgenstrahlung oder Gammastrahlung) und Strömen energiereicher Teilchen (Alphastrahlung, Betastrahlung, Neutronenstrahlung usw.) unterschieden – für die Naturwissenschaft ist ein Scheinwerferstrahl ein “Strahl”, ein Wasserstrahl aber auch (diese beiden sind aber nicht ionisierend). Mehr zu ionisierender Strahlung und deren Wirkung beim Bundesamt für Strahlenschutz . Katastrophenschutzplan Er beschreibt Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in der Umgebung des Forschungsreaktors BER II und dient dem Zweck, die Zeit zwischen einem Schadensereignis und den zu treffenden Einsatzmaßnahmen optimal zu nutzen und damit die Schäden in der Umgebung zu begrenzen, die bei einem schweren Unfall entstehen können. Dabei beschreibt der Katastrophenschutzplan die der Planung zugrundeliegende Ausgangslage, das gefährdete Gebiet, die Aufgaben der Gefahrenabwehr und die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden und Einrichtungen. Kerntechnische Anlage Kerntechnische Anlagen sind ortsfeste Anlagen, die eine Genehmigung nach Atomgesetz benötigen. Hierunter fallen im eigentlichen Sinn Anlagen zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder Aufbewahrung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, die alle eine Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes benötigen. Gemäß § 2 Abs. 3a des Atomgesetzes gelten außerdem folgende Einrichtungen als „kerntechnische Anlagen“: Anlagen zur Aufbewahrung von bestrahlten Kernbrennstoffen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 Atomgesetz, Anlagen zur Zwischenlagerung für radioaktive Abfälle, wenn die Zwischenlagerung direkt mit einer vorstehend bezeichneten kerntechnischen Anlage in Zusammenhang steht und sich auf dem Gelände der Anlage befindet. Einrichtungen, in denen mit Kernbrennstoffen sonst umgegangen wird (nach § 9 des Atomgesetzes), werden gelegentlich als „kerntechnische Einrichtung im weiteren Sinn“ in die Definition einbezogen. Kernbrennstoffe Was unter den Begriff „Kernbrennstoff“ zu verstehen ist, wird in § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes genauer definiert. Danach sind Kernbrennstoffe eine Teilgruppe der radioaktiven Stoffe , und zwar “besondere spaltbare Stoffe“ u.a. in Form von Plutonium 239, Plutonium 241 oder mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertem Uran. Mehr zu Kernbrennstoffen wird hier angeboten. Kerntechnisches Regelwerk Die Nutzung der Kernenergie ist in Deutschland durch verschiedene Gesetze, Verordnungen, Regelungen, Leit- und Richtlinien geregelt. Unterhalb der Gesetzes- und Verordnungsebene werden die Anforderungen durch das kerntechnische Regelwerk weiter konkretisiert. Weitere Informationen, u.a. auch zur Regelwerkspyramide, finden sich auf den Internetseiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) . Kontamination Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 19 der Strahlenschutzverordnung eine Verunreinigung von Arbeitsflächen, Geräten, Räumen, Wasser, Luft usw. durch radioaktiven Stoffe . Unter Oberflächenkontamination versteht man die Verunreinigung einer Oberfläche mit radioaktiven Stoffen. Für Zwecke des Strahlenschutzes wird bei der Oberflächenkontamination zwischen festhaftender und nicht festhaftender (ablösbarer) Kontamination unterschieden. Bei nicht festhaftender Oberflächenkontamination kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich radioaktive Stoffe ablösen und verbreitet werden.“ Kontrollbereich siehe Strahlenschutzbereich Landessammelstelle Berlin (ZRA) Der Gesetzgeber verpflichtet jedes Bundesland eine Landessammelstelle für radioaktive Abfälle einzurichten. Diese nimmt Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung an, jedoch Betriebs- oder Stilllegungsabfälle von Kernkraftwerken oder anderen kerntechnischen Anlagen nur in speziell gelagerten Fällen mit besonderer Erlaubnis. Das Land Berlin hat dem Helmholtz-Zentrum Berlin den gesetzlichen Auftrag zum Betrieb der Berliner Landessammelstelle für radioaktive Abfälle, genannt „Zentralstelle für radioaktive Abfälle“, ZRA , übertragen. Die ZRA übernimmt folglich als Berliner Landessammelstelle schwach- und mittelradioaktive Abfälle , die z.B. bei Anwendern radioaktiver Stoffe in der Industrie, in der Medizin sowie in Forschung und Lehre des Landes Berlin anfallen. Mediator*in Der Begriff stammt aus dem Lateinischen und bedeutet “Vermittler“. Umgangssprachlich wird ein Mediator*in auch als Streitschlichter*in bezeichnet, da die Aufgabe darin besteht, einen Konflikt zwischen mehreren Parteien friedlich zu lösen. Meist gestaltet sich die Lösung in Form eines Kompromisses oder eines Vergleichs. Megawatt (MW) siehe Watt . Meldekategorien (siehe auch meldepflichtiges Ereignis ) Gemäß der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung werden meldepflichtige Ereignisse nach der Frist, in der die Aufsichtsbehörden unterrichtet werden müssen, in unterschiedliche Meldekategorien unterteilt. Sie werden im Einzelnen in den Anlagen 1 bis 5 der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung aufgeführt. Meldepflichtiges Ereignis Vorkommnis, das nach der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden ist. Es handelt sich dabei bei weitem nicht nur um Unfälle oder Störfälle; diese machen erfahrungsgemäß nur einen sehr kleinen Bruchteil der meldepflichtigen Ereignisse aus. Zu melden sind (als „Normalmeldung“) unter anderem alle Abweichungen vom Normalzustand, die eine sicherheitswichtige Einrichtung beeinträchtigen könnten, auch wenn selbst deren Ausfall noch keine Gefahr darstellen würde. Ein Beispiel für eine Normalmeldung bei einem Forschungsreaktor (Bericht Seite 3 und 7) finden Sie hier . Wesentlichere Befunde sind als Eilmeldung oder gar als Sofortmeldung in das Meldesystem einzubringen. Meldepflichtige Ereignisse werden entsprechend in verschiedene Meldekategorien unterteilt. Weitere Informationen stellt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) hier . Mikrosievert Sievert ist die Maßeinheit der effektiven Dosis , benannt nach dem schwedischen Mediziner und Physiker Rolf Sievert. 1 Mikrosievert (µSv) sind 0,000 0001 Sievert (Sv). Bsp.: Eine Zahnaufnahme erzeugt pro Anwendung eine Dosis von weniger als 10 µSv. Millisievert 1 Millisievert (mSv) sind 1000 Mikrosievert (µSv) oder 0,001 Sievert (Sv). Bsp.: Die Dosis einer Ganzkörper-Computertomographie eines Erwachsenen beträgt pro Anwendung ca. 10 mSv. Mittelradioaktive Abfälle siehe Radioaktiver Abfall Neutronen Neutronen sind ungeladene Elementarteilchen. Sie werden insbesondere bei der Kernspaltung freigesetzt. Die Kernspaltung ist nur für schwere Atomkerne (z.B. vom Element Uran) charakteristisch. Die Neutronenstrahlung besitzt wie die Gammastrahlung ein hohes Durchdringungsvermögen und erfordert zur Abschirmung ebenfalls einen stärkeren Einsatz von Abschirmmaterialien. Mehr zu Neutronen und Neutronenstrahlung finden Sie hier . Organdosis Die Organdosis berücksichtigt die unterschiedliche biologische Wirksamkeit verschiedener Arten ionisierender Strahlung (bei gleicher Energiedosis). Sie ist das Produkt aus der Organ-Energiedosis und dem Strahlungs-Wichtungsfaktor. Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten ist die gesamte Organdosis die Summe der ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit der Organdosis ist J/kg mit dem speziellen Namen Sievert (Sv). Ortsdosis Ortsdosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der Strahlenmenge an einem Ort und ist definiert als die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Fettgewebe und Muskelgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Ortsdosisleistung (ODL) Die Ortsdosisleistung ist die pro Zeitintervall erzeugte Ortsdosis. Die Ortsdosis ist die Äquivalentdosis für Weichteilgewebe (z.B. Muskelgewebe oder Fettgewebe), gemessen an einem bestimmten Ort. Personendosis Personendosis ist eine operative Messgröße zur Abschätzung der von einer Person erhaltenen Dosis und ist definiert als die Äquivalentdosis gemessen an einer repräsentativen Stelle der Körperoberfläche. Personendosimeter Messgeräte zur Bestimmung der Personendosis als Schätzwert für die Körperdosis einer Person durch externe Bestrahlung (§§ 66 und 172 StrlSchV ). Radioaktiver Stoff Radioaktive Stoffe ( Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe) im Sinne von § 2 Abs. 1 des Atomgesetzes sind alle Stoffe, die folgende Bedingungen erfüllen: Sie enthalten ein oder mehrere Radionuklide und ihre Aktivität oder spezifische Aktivität kann im Zusammenhang mit der Kernenergie oder dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden. Wann die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes nicht außer Acht gelassen werden kann ist in den Regelungen des Atomgesetzes (§ 2 Absatz 2 AtG) oder der Strahlenschutzverordnung festgeschrieben. In der Bundesrepublik sind Stoffe mit zerfallenden Atomkernen daher kein „radioaktiver Stoff“, wenn in der Strahlenschutzverordnung festgelegt ist, festgelegt ist, dass die entstehende Strahlung unwesentlich ist. Solche Festlegungen findet man z.B. in § 5 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Das neue Strahlenschutzgesetz greift in seinem § 3 diese Definition aus dem Atomgesetz auf. Mehr zu Grenzwerten im Strahlenschutz finden Sie hier . Radioaktivität Radioaktivität ist die Eigenschaft bestimmter Stoffe, sich spontan (ohne äußere Wirkung) umzuwandeln (zu „zerfallen“) und dabei charakteristische Strahlung (ionisierende Strahlung) auszusenden. Die Radioaktivität wurde 1896 von Antoine Henri Becquerel an Uran entdeckt. Wenn die Stoffe, genauer gesagt, die Radionuklide, in der Natur vorkommen, spricht man von natürlicher Radioaktivität; sind sie ein Produkt von Kernumwandlungen in Kernreaktoren oder Beschleunigern, so spricht man von künstlicher Radioaktivität. Mehr über die Wirkung ionisierender Strahlung finden Sie hier . Röntgenstrahlung Durchdringende elektromagnetische Strahlung mit einem Frequenzspektrum (und Energie) zwischen Ultraviolettstrahlung und Gammastrahlung. Mehr zum Thema „Wie wirkt Röntgenstrahlung?“ finden Sie hier . Auch bei Röntgenstrahlung gelten die Grundsätze des Strahlenschutzes. Mehr dazu wird hier angeboten. Rückbauverfahren Der Abbauprozess einer kerntechnischen Anlage , welcher typischerweise aus verschiedenen Verfahrensschritten besteht, z.B. Dekontamination, Demontage, Gebäudeabriss. Sicherheitsbericht Der Sicherheitsbericht ist Teil der einzureichenden Antragsunterlagen zu Stilllegung und Rückbau einer kerntechnischen Anlage . Er legt die relevanten Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz dar. Er soll außerdem Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob die mit der Stilllegung und dem Abbau verbundenen Auswirkungen sie in ihren Rechten verletzen könnten. Sperrbereich siehe Strahlenschutzbereich Stilllegung Die Stilllegung einer kerntechnischen Anlage besteht hauptsächlich aus dem Rückbau (siehe Rückbauverfahren ) des nuklearen Teils und der Entsorgung des radioaktiven Inventars „(Gesamtheit der in einer kerntechnischen Anlage enthaltenen radioaktiven Stoffe). Zielsetzung ist die Beseitigung der Anlage und Verwertung der Reststoffe so weit wie möglich. Stilllegungsverfahren Der Begriff „Stilllegungsverfahren“ bezeichnet den Gesamtprozess von der Einreichung des Grundantrages bis zur endgültigen Entlassung der kerntechnischen Anlage aus dem Atomgesetz. Strahlendosis siehe Dosis Strahlenexposition Ist ein Synonym für Strahlenbelastung. Bezeichnung für die Einwirkung ionisierender Strahlung auf Lebewesen oder Materie. Strahlenschutz (nur bezogen auf die schädigende Wirkung ionisierender Strahlung) Strahlenschutz dient dem Schutz von Menschen und Umwelt vor den schädigenden Wirkungen ionisierender Strahlung aus natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen. Strahlenschutzbeauftragter Nach § 43 bis 44 der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV ) die Person, die neben dem Strahlenschutzverantwortlichen (Genehmigungsinhaber) in einem Betrieb für die Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften im Rahmen seiner Befugnisse verantwortlich ist. Strahlenschutzbereich Strahlenschutzbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden. Sie unterteilen sich in Überwachungsbereich, Kontrollbereich und Sperrbereich. Überwachungsbereich Nicht zum Kontrollbereich (und nicht zum Sperrbereich) gehörende betriebliche Bereiche, in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 1 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 50 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 50 Millisievert: erhalten können. Der Zutritt zu einem Überwachungsbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn Personen eine dem Betrieb dienende Aufgabe wahrnehmen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist, sie Auszubildende oder Studierende sind und der Aufenthalt in diesem Bereich zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist oder sie Besucher sind. Kontrollbereich Sind Strahlenschutzbereiche, die aus Strahlenschutzaspekten besonders überwacht und kontrolliert werden und in denen Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert oder eine Organ-Äquivalentdosis von mehr als 15 Millisievert für die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel oder eine lokale Hautdosis von mehr als 150 Millisievert erhalten können. Der Zutritt zu einem Kontrollbereich darf aus gesundheitlichen Gründen Personen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden müssen, ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs-, Begleit- oder Tierbegleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat oder bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist. Sperrbereich Bereiche des Kontrollbereichs, in denen die Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert (mSv) durch Stunde sein kann. Der Zutritt zu einem Sperrbereich darf aus gesundheitlichen Gründen nur erlaubt werden, wenn sie zur Durchführung der in diesem Bereich vorgesehenen Betriebsvorgänge oder aus zwingenden Gründen tätig werden müssen und sie unter der Kontrolle eines Strahlenschutzbeauftragten oder einer von ihm beauftragten Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, stehen oder ihr Aufenthalt in diesem Bereich zur Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe an ihnen selbst oder als Betreuungs- oder Begleitperson erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigte Person, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt, schriftlich zugestimmt hat. Es gelten spezielle Reglungen für Schwangere. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Umweltverträglichkeitsprüfung im Stilllegungsgenehmigungsverfahren des Forschungsreaktors BER II: Die Durchführung einer UVP dient der frühzeitigen Feststellung, Erkennung und Bewertung der möglichen Auswirkungen des Rückbaus des Reaktors für Menschen, Tiere, Pflanzen sowie auf die Qualität der Böden, Luft, Gewässer, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Schutzgüter. Die Durchführung der UVP ist bei der Stilllegung von Reaktoranlagen ab 1 kW thermischer Dauerleistung gesetzlich vorgeschrieben (vgl. der Forschungsreaktor BER II hat eine thermische Dauerleistung von 10 Megawatt ). Überwachungsbereich siehe Strahlenschutzbereich Watt Maßeinheit für Leistung. Der Forschungsreaktor BER II hat eine Nennleistung von 10 MW. Zum Vergleich: Ein mittleres Kernkraftwerk hat eine Nennleistung von ca. 1.400 MW. 1 Megawatt (MW) = 1.000.000 Watt (W) > 1 Gigawatt (GW) = 1.000 Megawatt (MW) = 1.000.000 Kilowatt (kW) = 1.000.000.000 Watt (W) Wetterparameter Ist eine Größe wie Temperatur, Windstärke oder Niederschlagsmenge, mit deren Hilfe eine Aussage über die Wetterverhältnisse gewonnen werden kann. Das spielt eine Rolle zum Beispiel bei der Vorhersage der Ausbreitung radioaktiver Stoffe nach einer Freisetzung. ZRA Die Zentralstelle für radioaktive Abfälle (ZRA) betreibt als Institution der Helmholtz-Zentrum Berlin GmbH die Landessammelstelle Berlin. Das Atomgesetz verpflichtet jedes Bundesland, eine Landessammelstelle zur Zwischenlagerung der in seinem Gebiet angefallenen radioaktiven Abfälle einzurichten. Zwischenlager Lagerort für radioaktive Abfälle, die aufbewahrt werden müssen, bis man sie an ein Endlager abgeben kann. Es werden Zwischenlager für hochradioaktive Abfälle ( Brennelemente und Wiederaufarbeitungsabfälle) und Zwischenlager für schwach- und mittelradioaktive Abfälle unterschieden.
Angesichts der Klimanotlage steht auch die Bauwirtschaft in Berlin vor einem gravierenden Wandel: Schwindende Rohstoffe, knapper werdende Deponieräume sowie ambitionierte Klimaschutzziele machen es unerlässlich, den hohen Ressourceneinsatz im Bauwesen zu überdenken. Rund 60 Prozent der in Berlin verwendeten Rohstoffe sowie 40 Prozent der schädlichen Klimagasemissionen werden durch die Bauwirtschaft verursacht. Nach der vom Senat beschlossenen Klimanotlage ist es daher erforderlich, dass auch eine Wende im Bausektor erfolgt und zunehmend ressourcenschonende und klimaverträglichere Baustoffe bei Bauvorhaben zur Anwendung kommen. Selbst bei einem ambitionierten Gebäudeenergieverbrauchsstandard werden rund 50 Prozent der Klimagasemissionen im Gebäudebereich durch die eingesetzten Baustoffe verursacht. Insbesondere beim städtischen Berliner Wohnungsbau besteht noch ein großes bisher nicht genutztes Potenzial an vermeidbaren schädlichen Klimagasemissionen. Der derzeitige Ansatz im Wohnungsneubau ist vor allem von Effizienz im Hinblick auf Stückzahlen und Kostenminimierung geprägt. Aus dem Innovationsförderfond wurden u.a. für das Leuchtturmprojekt der STADT UND LAND Fördermittel zur Verfügung gestellt (Quelle: Vorlage der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz vom 20.07.2021 zu innovationsfördernden Maßnahmen im Bereich Klimaschutz und Mobilitätswende). Anhand von zwei Projekten mit insgesamt drei Gebäuden sollen anhand des Typenhaus-Plus der STADT UND LAND Potentiale des klima-, kreislaufgerechten und ressourcenoptimierten Bauens im öffentlichen Mietwohnungsbau ermittelt und aufgezeigt werden und damit Grundlagen für eine weiterführende Anwendung am öffentlichen und privaten Berliner Wohnungsmarkt geschaffen werden. Die Gebäude werden mit unterschiedlichen Materialien und Ansätzen geplant und im Rahmen des Projektes in Bezug auf ihre Übertragbarkeit auf andere Mietwohnungsbauten untersucht und miteinander verglichen. 30. März 2022: Holz, Ziegel, Lehm – STADT UND LAND Wohnbauten-Gesellschaft startet Pilotprojekt zum nachhaltigen Geschosswohnungsbau Bei dem Teilprojekt A (Alt-Britz 107, 12359 Berlin) werden auf einem Grundstück zwei in Grundrissen, Kubatur und Geschossigkeit gleiche Gebäude in Holz-Lehm- und Ziegel-Holz-Bauweise geplant, realisiert und in den ersten Jahren des Betriebs wissenschaftlich begleitet und ausgewertet. Das Projekt hat im Kern das Ziel des einfachen, robusten Bauens und strebt an über den Einsatz klimasteuernder Baustoffe und einen klimaangepassten Entwurf den Einsatz von Gebäudetechnik extrem zu reduzieren und auf Klima- und Lüftungstechnik zu verzichten. Das Projekt wird wissenschaftlich von der TU Berlin, der Universität Stuttgart und der TU Braunschweig begleitet. Im Teilprojekt B – Buckower Felder, Haus 5 Baufeld VIII, Berlin-Neukölln wird ein Typenhaus Plus in nachhaltiger, ökologischer Bauweise als Typenhaus-Nachhaltigkeit weiterentwickelt und realisiert. Dabei sollen beim Roh- und Ausbau des Gebäudes im größtmöglichen Umfang Holzbaustoffe zum Einsatz kommen. Die somit schon deutlich verbesserte CO 2 -Bilanz soll durch den Einsatz aufbereiteter Baustoffe, z.B. Recyclingbeton, weiter optimiert werden. Darüber hinaus wird die Wiederverwertbarkeit und Rückführung der eingesetzten Baumaterialien in die Kreislaufwirtschaft nach dem Lebenszyklusende des Gebäudes angestrebt. Der Vergleich erfolgt mit einem grundrissgleichen Typenhaus, welches in mineralischer Bauweise errichtet wird. Die Ansichten können sich im weiteren Projektverlauf ändern. Die energetische Optimierung und der klimaneutrale Betrieb im Wohnungsbau sind weitgehend erforscht und prototypisch realisiert. Die Ziele des Leuchtturmprojektes Klima- und Ressourcenschutzwende liegen daher in der Beantwortung der Frage, welche materielle Ressourcenanwendung in der Gebäudekonstruktion zu einer weiteren CO 2 -Einsparung führt. Ziel des Projektes ist es aufzuzeigen, wieviel CO 2 durch die Verwendung von ökologischen Baustoffen (Ökobilanz) wie z.B. Holz, Zellulose und Recycling-Material im Vergleich zu konventionellen Materialien – bei eingehaltenen Anforderungen des Wärme-, Schall- und Brandschutzes – eingespart werden kann. Zum anderen sollen die unterschiedlichen Bauweisen Holz-Lehm Haus und Ziegel-Holz Haus langfristig miteinander verglichen werden, um für die Zukunft grundsätzliche Erkenntnisse für die Umsetzung im Geschosswohnungsbau zu erhalten. Durch den Einsatz nachwachsender Rohstoffe in der Gebäudehülle wird eine CO 2 -Einsparung von ca. 50% erwartet. Über die LCA Berechnungen mit e-LCA des BNB Systems hinaus werden mögliche Wirkungen des kreislaufgerechten Bauens der Pilotprojekte auf das Modul D also die Wiederverendung und Wiederverwertung zum Ende der Nutzungsphase aufgezeigt. Teilprojekt A Generalplanung: Arge ZRS Architekten GvA mbH und Bruno Fioretti Marquez GmbH Teilprojekt B Totalunternehmer: mib – Märkische Ingenieur Bau GmbH mit Arnold und Gladisch Objektplanung Generalplanung GmbH 2 Mio. € Förderung durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, davon 1,5 Mio. € für das Teilprojekt A und 0,5 Mio. € für das Teilprojekt B 01.01.2022-30.11.2024
Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) Grundlagen, Aktuelles und Neuerungen ab 2016 Beispiele zur Nachweisführung 4. Landesnetzwerktreffen „Energie & Kommune“ Magdeburg, 28.05.2015 __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de Referent Dipl.-Ing. (FH) Thomas Rochel Sachverständiger für Energetische Gebäudeoptimierung und Energieberatung Fachingenieur Energie der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt Vertreter der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt im Arbeitskreis Energie der Bundesingenieurkammer Sachverständigen- und Ingenieurbüro Rochel Leibnizstraße 17 39104 Magdeburg Tel.: 0391 / 73 13 078 Fax: 0391 / 73 13 127 E-Mail: energie@ingbuero-rochel.de URL: www.ingbuero-rochel.de/energie.htm __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de 1 Energieeinsparverordnung (EnEV) Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - erstmals eingeführt als EnEV2002 am 01.02.2002 als „Zusammenlegung“ der Wärmeschutzverordnung 1994 und der Heizungsanlagen-Verordnung 1998 - leicht geändert zur EnEV2004 am 08.12.2004 - stark geändert zur EnEV2007 am 01.10.2007 - Einführung von Energieausweisen für Bestandsbauten - neue Berechnungsvorschrift für Nichtwohngebäude (DIN 18599) - nochmals stark geändert zur EnEV2009 in Kraft am 01.10.2009 - Verschärfung der Anforderungsniveaus für Neubau und Bestand - Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude - seit 01.05.2014 die EnEV2014 __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de Energieeinsparverordnung (EnEV) - gilt für Gebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden - gilt nicht für z.B.: • Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden • Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen • unterirdische Bauten • Traglufthallen und Zelte • Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren • Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind • sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche und industrielle Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden. __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de 2 Energieeinsparverordnung (EnEV) - regelt Anforderungen für den Neubau von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden - regelt Anforderungen bei Sanierungsmaßnahmen im Bestandsbau - regelt die Ausstellung von Energieausweisen im Bestandsbau für Wohngebäude und Nichtwohngebäude - regelt Nachrüstungspflichten im Baubestand - regelt Anforderungen an die Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik - regelt Ausnahmen, Befreiungen und Ordnungswidrigkeiten __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de Wesentliche Änderungen in der EnEV 2014 - Anhebung der energetischen Anforderungen an Neubauten ab dem 01.01.2016 - um durchschnittlich 25% des Primärenergiebedarfes - um durchschnittlich 20% bei der Wärmedämmung der Gebäudehülle - ab 2021 müssen alle Neubauten im Niedrigstenergiestandard errichtet werden (Behördengebäude ab 2019) Festlegung der energetischen Mindestqualität bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude u. bis Ende 2018 für alle anderen Neubauten - Einführung von unabhängigen Stichprobenkontrollen durch die Länder für Energieausweise - Verwendung neuer Normen in der Bewertung, z.B. DIN V 18599 (2011-12) - neue Bewertungsmethode des sommerlichen Wärmeschutzes nach DIN 4108-2 (2013-02) - Nachweis über die Begrenzung der Sonneneintragskennwerte - dynamische Gebäudesimulation __________________________________________________________________________________________________ Dipl.-Ing. (FH) Th. Rochel - Leibnizstraße 17, 39104 Magdeburg - Tel.: 0391/7313078 - Mail: energie@ingbuero-rochel.de 3
Es ist unbestritten, dass Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit des Menschen beim Aufenthalt in Räumen in hohem Maß von der Qualität der Raumluft abhängen. Luftbelastungen können sich unmittelbar auf die Gesundheit auswirken. Mögliche Ursachen gesundheitlicher Beeinträchtigungen können physikalischer Natur (z. B. Lärm, Raumklima) oder chemischer Natur sein (z. B. Formaldehyd, Holzschutzmittel, Gerüche). Auch biologische Belastungen durch Bakterien, Viren und Schimmelpilze können die Gesundheit beeinträchtigen. Die Diskussion über Einflüsse und Auswirkungen von Gebäuden und Baustoffen, von Möbeln und Einrichtungsgegenständen oder der Raumlufttechnik auf die Gesundheit, das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit mündet oft in emotional aufgeladene Debatten. Eine rationale Beurteilung wird meist durch fehlende Fachkenntnis erschwert. Doch das Bedürfnis nach Transparenz und Orientierungshilfe wächst. Die hier zusammengestellten Informationen sollen diesem Bedürfnis entgegenkommen. Sie stellen jedoch nur eine begrenzte Auswahl dar. Weitergehende Informationen zur Belastung von Innenräumen sind hier abrufbar: Wie in den Medien immer wieder zu lesen ist, kann Tonerstaub aus Laserdruckern, Fax- und Kopiergeräten gesundheitsschädliche Substanzen enthalten. Diese können in die Raumluft entweichen und Gesundheitsbeschwerden hervorrufen. Prinzipiell können Tonerstäube beim Kartuschenwechsel, bei Wartungsarbeiten, der Beseitigung von Papierstaus und durch das Lüftungsgebläse der Geräte in die Raumluft gelangen. Werden moderne Laserdrucker, Fax- und Kopiergeräte regelmäßig gewartet und ordnungsgemäß behandelt, gelangen allerdings nur geringe Mengen an Tonerstaub und anderen Gefahrstoffen in die Raumluft. Tonermaterialien für Laserdrucker und auch für Kopierer bestehen entweder aus synthetischen Kohlenstoffpartikeln ("Carbon Black") oder Eisenoxidpartikeln, die durch ein Kunstharz gebunden sind. Zusätzlich können noch Füllstoffe beigemischt sein. Die Zusammensetzung der Toner kann je nach Produktionsfirma variieren, die Hauptbestandteile sind Pigmente, polymere Bindemittel und gegebenenfalls zusätzliche Ladungsträger und Hilfsmittel. Bei den im Tonerstaub gefundenen Gefahrstoffen handelt es sich z.B. um Spuren von Schwermetallen sowie einer Vielzahl von aromatischen Kohlenwasserstoffen. Es ist möglich, dass einzelne Menschen durch Toner oder Tonerinhaltsstoffe in der Raumluft in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden. Es gibt Hinweise, dass Tonerstäube bei einzelnen Menschen Atemwegserkrankungen, Hautprobleme, Reizungen der Schleimhäute, Reizhusten, Schnupfen, Augenbrennen und unspezifische Erkrankungen, wie Abgeschlagenheit, Gliederschmerzen sowie Fieber, auslösen. Insgesamt gesehen reichen die Daten aus den epidemiologischen Studien und Fallberichten für eine abschließende Bewertung der Wirkung von Tonerstäuben auf den Menschen am Arbeitsplatz derzeit nicht aus. Daher ist ratsam, Schutzmaßnahmen zu treffen, z.B.: Weitergehende, detaillierte Informationen: Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe der Innenraumlufthygiene-Kommission des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden stellt ein praxisbezogenes Verfahren zur Bewertung von Innenraumluftkontaminationen vor. Hierbei wird der aktuelle Diskussionstand in der Bundesrepublik Deutschland zur differenzierten Beurteilung von Luftschadstoffen in öffentlichen Gebäuden sowie für den privaten Innenraum berücksichtigt. Diese Bewertungen und Empfehlungen richten sich an Beschäftigte von Behörden (Gesundheits- und Umweltämter), an Sachverständige und an Messinstitute, die mit gesundheitlichen Fragen der Innenraumluftqualität befasst sind. Der Leitfaden für die Innenraumlufthygiene in Schulgebäuden des Umweltbundesamtes beinhaltet folgendes:
Origin | Count |
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Bund | 111 |
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Förderprogramm | 103 |
Text | 7 |
unbekannt | 5 |
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Boden | 71 |
Lebewesen & Lebensräume | 54 |
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