The accurate estimation of nitrous oxide (N2O) emissions and monitoring of nitrate (NO3) leaching in agricultural catchments are critical for contemporary environmental science and policymaking. These issues contribute to climate change and groundwater pollution, necessitating a thorough understanding of underlying processes to develop effective mitigation strategies. Our research aims to develop a robust upscaling procedure for N2O emissions and NO3 leaching at the catchment scale, where mitigation actions are finally applied. This involves an integrated approach spanning three scientific disciplines: 1. Field and laboratory measurements: Utilizing local chamber-based and laboratory-based measurements to assess microbial N cycling fluxes and process rates, providing essential data for process understanding. 2. Remote sensing: Leveraging satellite data with unprecedented spatiotemporal resolution to gather catchment-scale information on geomorphology, topography, land use, standing biomass, and soil water status, enhancing our understanding of the catchment environment. 3. Modelling: Employing a fusion of machine learning techniques and mechanistic modeling, we aim to integrate all information from the collected datasets, facilitating the upscaling of N2O emissions and NO3 leaching to the entire catchment scale. Our work program comprises two interrelated work packages focusing on data collection and modeling. WP 1 Data Collection: Creation of a comprehensive dataset, including N2O and NH3 emissions, NO3 leaching, soil d15N isotopic composition, site preference and d15N-N2O, and lab-based measurements of N process rates such as gross nitrification. This dataset will provide a deeper understanding of microbial N-cycling processes such as nitrification and denitrification and their roles in N2O production and NO3 leaching. Hot spot monitoring: Continuous measurements at model-guided identified N2O emission hot spots, covering potential hot moments such as freeze-thaw periods and fertilization events. WP 2 Modeling: Machine Learning: Extracting knowledge from all collected data to create models predicting N2O emissions and NO3 leaching. Mechanistic modelling: Improving a state-of-the-art biogeochemical model that includes a spatially explicit hydrology model for the lateral flow of water and nutrients. Improving will be particularly based on incorporating isotopic data and an isotopic tracing model. Combining machine learning and mechanistic models to benefit from each other, with mechanistic models enhancing machine learning through providing additional data and machine learning to identify and improve structural deficiencies of the mechanistic model. This interdisciplinary proposal seeks to advance our understanding of N2O emissions and NO3 leaching at the catchment scale, ultimately providing valuable insights for environmental assessment and mitigation strategies in agricultural landscapes.
Teil der Statistik "Wassereigenversorgung u.-entsorgung priv.Haushalte" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung über die Wassereigenversorgung und -entsorgung privater Haushalte (EVAS-Nr. 32251). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden in der Regel Einheiten der Wirtschaftszweige (WZ) 36 001 bis 36 003 (Wasserversorgung) und 37 001 und 37 002 (Abwasserentsorgung) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ08). Einheiten weiterer WZ können in die Erhebung einbezogen werden, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übernommen haben. Darüber hinaus richtet sich die Erhebung an die für die öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung betreiben bzw. die für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wird als dezentrale Erhebung für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet (NUTS-0), Bundesländern (NUTS-1), Regionen (Westdeutsche Flächenländer, Ostdeutschland ohne Berlin, Stadtstaaten) sowie nach Wassereinzugsgebieten und Flussgebietseinheiten ausgewiesen. Ergänzend stellen die Statistischen Ämter der Länder die Ergebnisse nach NUTS-2-Regionen (Regierungsbezirke) und gegebenenfalls für kleinere Regionen unterhalb der NUTS-2-Ebene dar; NUTS = Nomenclature des unités territoriales statistiques (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistiken). 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember 2013. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird alle 3 Jahre durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu § 7 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Darüber hinaus dürfen die Statistischen Ämter der Länder nach § 16 Absatz 2 UStatG die Ergebnisse der Erhebung nach § 7 UStatG veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die zur Durchführung der Erhebung benötigten Hilfsmerkmale werden nach Abschluss der Plausibilitätskontrollen unverzüglich von den Erhebungsmerkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt. Die Erhebungsunterlagen und die Hilfsmerkmale werden spätestens nach Abschluss der Ergebnisaufbereitung der letztmaligen Befragung einer Auswahleinheit gelöscht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Um die einheitliche Anwendung der Konzepte zu garantieren, stimmen sich die verantwortlichen Statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt in regelmäßigen Sitzungen inhaltlich ab. Sollten im Zuge dieser Abstimmungssitzungen Unterschiede der Datengrundlage auftauchen, so können durch gezielte Recherche bei den Auskunftspflichtigen Fehler identifiziert und ausgeglichen werden. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse dieser Erhebung sind, da es sich um eine Totalerhebung handelt, als sehr genau einzustufen. Durch unterschiedliche Auslegungen kann es trotzdem zu abweichenden Abgrenzungen einzelner Merkmale durch die Auskunftspflichtigen kommen. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Daten zur Wassergewinnung und -abgabe der öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, zum Anschluss der Bevölkerung an öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation und zentrale Kläranlagen, zur Abwassersammlung und -ableitung einschließlich der Mengen des in zentralen oder dezentralen Anlagen behandelten Abwassers nach Behandlungsverfahren. Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) für die Gewinnungsanlagen a) Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser jeweils nach Menge und Ort der Gewinnungsanlage. 2.) für das jeweilige Versorgungsgebiet a) Bezug von Wasser sowie Abgabe von Wasser nach Liefer- und Abnehmergruppen, Eigenbedarf und Messdifferenz, jeweils nach Menge. b) Abgabe von Wasser zum Letztgebrauch nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres jeweils nach Gemeinden. 3.) für das jeweilige Entsorgungsgebiet a) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres. b) Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers, Ort der Einleitstelle des Abwassers. c) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser. d) Zahl der an Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden. e) Menge des nach der Behandlung in Abwasserbehandlungs- anlagen oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers. f) Ausbaugröße der Anlagen. 4.) bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden a) Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres. b) Zahl der nicht an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres. 2.1.2 Klassifikationssysteme - Amtlicher Gemeindeschlüssel: Bundesgebiet, Bundesland, Regierungsbezirk, Kreis, Gemeinde. - Flussgebietseinheiten: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Definitionen der erhobenen Merkmale können den Erläuterungen zum Fragebogen entnommen werden. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung der öffentlichen Wasser- und Abwasserwirtschaft. Die Daten der Statistik dienen als politische Entscheidungshilfe für Maßnahmen zum Gewässerschutz und zur Weiterentwicklung von Wasserversorgungs- und Abwassersystemen. Im Vordergrund stehen hierbei die Darstellung von Anschlussgraden, die Ausweisung von gewonnenen Wassermengen und eingeleiteten Abwassermengen nach Art der Behandlung. Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), die Länderministerien, das Umweltbundesamt (UBA), die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR), das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie die Fachbehörden der Länder. Weitere Nutzer sind große Wasserversorger und Gemeinden, Verbände und Vereinigungen mit Bezug zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Forschungseinrichtungen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklungen, z.B. im technischen Bereich, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich hingegen auf nationaler wie auch europäischer Ebene nur mittels Gesetzesänderung umsetzen. Die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft sind im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Das Statistische Bundesamt beruft in regelmäßigen Abständen Arbeitsgemeinschaften mit den Statistischen Ämtern der Länder ein. Nutzerinteressen werden von Seiten des Statistischen Bundesamtes auch über interne Ausschüsse und Fachausschüsse (u.a. Fachausschuss "Umweltstatistiken") berücksichtigt. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Es handelt sich um eine Totalerhebung. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (siehe 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen) mittels Papier- oder Onlinefragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird mit vier standardisierten (Papier- oder Online-) Fragebogen (7P, 7W, 7K, 7S) dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Dort werden die Daten erfasst und ein elektronisches Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Dort werden aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammengestellt. Die Erhebungsunterlagen werden evaluiert und bei Bedarf angepasst. Hieran wird u.a. die hausinterne Rechtsabteilung beteiligt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Möglichen Fehlangaben, die infolge von Fehlinterpretationen von Anmerkungen und Erläuterungen durch die Berichts- pflichtigen entstehen können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder nicht plausiblen Angaben bei den Auskunftsgebenden nachgefragt. Auch ein Vergleich mit den Ergebnissen der Vorerhebung kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Eine weitere Prüfmöglichkeit besteht in der "Bilanzierung" der Einzelangaben auf betrieblicher Ebene (z.B. Wasseraufkommen = Wasserabgabe). Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Es kommen keine Hochrechnungsmethoden zur Anwendung. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung werden saisonbedingte Effekte wie z.B. der Einfluss von Wetterbedingungen auf den Wassergebrauch und den Niederschlagswasseranteil in Abwasserbehandlungsanlagen nicht berücksichtigt. Entsprechend werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Basis dienen den auskunftspflichtigen Unternehmen ihre eigenen Verwaltungsunterlagen. Die Belastung der Berichtspflichtigen ist als gering einzustufen. Eine Reduzierung der Belastung kann nur durch eine Gesetzesänderung (Reduzierung der Merkmale) oder zunehmende Nutzung von Verwaltungsdaten (z.B. Daten der unteren Wasserbehörden) erfolgen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Erhebung ist so konzipiert, dass mögliche Fehler minimiert und kontrolliert werden können. Die Ergebnisse dieser Erhebung sind als sehr genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Erfassungsgrundlage sind alle Erhebungseinheiten, die als Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung definiert werden sowie die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. Die Abgrenzung öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung richtet sich u.a. nach der Anzahl der versorgten Einwohner. Die Vorgaben liegen in den Ländern zwischen 20 und 50 angeschlossenen Einwohnern (Abgrenzung zur privaten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung). Fehlinterpretationen durch geteilte Zuständigkeiten innerhalb der Unternehmen und zwischen den Gemeinden und Verbänden können zu nicht erkennbaren Doppel- oder Untererfassungen führen (Beispiel: Die Betreiber von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung arbeiten mit den Bevölkerungsdaten ihrer Einwohnermeldeämter, die von den Daten der amtlichen Statistik abweichen). Des Weiteren können sich Fehler in Summierungen (z.B. Wassergewinnung, Wasseraufkommen, Länge des Kanalnetzes) oder falsche Aussagen infolge von Fehlinterpretationen von Anmerkungen und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen (z.B. Wasserarten, Regenentlastungsanlagen, Baujahr der Kanäle) ergeben. Möglichen Fehlerquellen in der Phase der Aufbereitung wird durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilisierung entgegengewirkt. Zudem werden Vorerhebungsvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder nicht plausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden am Ende des Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern versendet. Im ersten Quartal des Folgejahres erfolgt der Rücklauf der versandten Erhebungsbogen. Aufgrund der aufwändigen Plausibilisierung müssen jedoch zahlreiche Terminverlängerungen eingeräumt und zeitaufwändige Rückfragen gestellt werden. Erste Tabellen zum Bundesergebnis werden in der Regel 22 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Detaillierte Ergebnisse auf Bundesebene zur öffentlichen Wasserversorgung werden in der Regel nach 24 Monaten bereitgestellt. Im Anschluss daran werden detaillierte Ergebnisse zur öffentlichen Abwasserentsorgung veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Unter Pünktlichkeit versteht man den zeitlichen Abstand zwischen dem tatsächlichen Veröffentlichungstermin und dem Zieltermin, zu dem die Daten veröffentlicht werden sollten. In der Regel werden die Ergebnisse pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung wird für alle Bundesländer und für Deutschland nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. Auf internationaler Ebene sind Vergleiche mit anderen EU- Mitgliedstaaten nur für einzelne Merkmale möglich. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die Ergebnisse der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wurden 1957 erstmalig in der Veröffentlichung "Die Industrie der Bundesrepublik Deutschland", Reihe 4: Sonderveröffentlichungen, Heft 24, Wasserwirtschaft 1957, Wasserversorgung der Industrie und öffentliche Wasserwirtschaft, veröffentlicht. Eine direkte Vergleichbarkeit statistischer Ergebnisse zu früheren Berichtsjahren ist nicht uneingeschränkt möglich. Seit dem Berichtsjahr 1975 (Verabschiedung des Gesetzes über Umweltstatistiken 1974) wurde die Erhebung zunächst alle 4 Jahre durchgeführt und die Ergebnisse in einer eigenen Fachserie 19, Reihe 2.1, Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, veröffentlicht. Mit einem überarbeiteten Gesetz über Umweltstatistiken von 1994 wurde nicht nur die Periodizität auf 3 Jahre verkürzt, sondern auch der Merkmalskatalog (Streichung der Merkmale: Behandlung des gewonnenen Wassers, Angaben zur Wasserbeschaffenheit, Schädlichkeit am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage und Volumen des Klärschlamms) und die Methodik (Veränderung der regionalen Gliederung - Wegfall der Erhebung der Merkmale nach ver- und entsorgter Gemeinde) wurden erheblich verändert. Dieses Gesetz wurde in das Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 550) übergeleitet. Dadurch haben sich ab dem Berichtsjahr 2007 folgende Änderungen ergeben: - Der Berichtsstand der Bevölkerung ist ab Berichtsjahr 2007 der 30. Juni, für die früheren Berichtsjahre ist der Berichtsstand der 31. Dezember. - Das Merkmal "Hausbrunnen oder Quellen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird" wurde gestrichen. - Der Bereich "Klärschlamm" wird ab dem Berichtsjahr 2006 jährlich in einer separaten Erhebung erfasst und veröffentlicht. - Die Merkmale zu "Ökonomischen Angaben" sind entfallen. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung weist enge Bezüge zur Erhebung der nichtöffentlichen Wasserwirtschaft nach § 8 UStatG auf, die zeitgleich zu dieser Erhebung durchgeführt wird. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Fachserie 19, Reihe 2.2, Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung. Folgende Merkmale sind vereinbar: - Wassereigengewinnung - Anzahl Wasser gewinnender Unternehmen/Betriebe - Wassermenge - Fremdbezug von Wasser - Anzahl Wasser beziehender Unternehmen/Betriebe - Wassermenge - Wasseraufkommen (eingesetzte Wassermenge) - Abwasser-Behandlungsarten (mechanisch, biologisch, biologisch mit zusätzlichen Verfahrensstufen) - Anzahl Abwasserbehandlungsanlagen - Jahresfrachten AOX und CSB - Menge des behandelten Abwassers - Menge des eingeleiteten Abwassers 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die im Rahmen dieser Statistik erhobenen Daten dienen als Grundlage für die Durchführung der Wasserflussrechnungen im Bereich der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Ziel der UGR ist es, den Wasserfluss in wirtschaftlicher Untergliederung sowohl nach Produktions- als auch Wirtschaftsbereichen von der Entnahme aus der Natur, den Übergang in das wirtschaftliche System bis zur Abgabe von Wasser an das natürliche System zu zeigen und alle für den Wirtschaftsprozess relevanten Wasser- und Abwasserströme vollständig zu bilanzieren. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Detaillierte Bundesergebnisse der Erhebung über die öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserentsorgung werden in Form der Fachserie 19 / Reihe 2.1 publiziert. Erste Ergebnisse werden im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht. - Veröffentlichungen: Detaillierte Ergebnisse der Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden als Fachserie 19, Reihe 2.1.1. Öffentliche Wasserversorgung Reihe 2.1.2. Öffentliche Abwasserbehandlung und -entsorgung Reihe 2.1.3 Strukturdaten zur Wasserwirtschaft in elektronischer Form veröffentlicht und sind kostenlos im Internet unter www.destatis.de über den Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes erhältlich. Zudem werden ausgewählte Tabellen unter www.destatis.de/umwelt und im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht. - Online-Datenbank: Gemäß der Europäischen StrukturVO über das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft (Eurostat) werden in der Europäischen Datenbank Ergebnisse veröffentlicht. Weiterhin können über das Datenbanksystem GENESIS-Online (www.destatis.de) ausgewählte Ergebnisse der Erhebung in unterschiedlichen Dateiformaten direkt heruntergeladen werden. Eine weitere Möglichkeit zu länderübergreifenden Vergleichen bietet das Statistik-Portal (www.statistik- portal.de). Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Regionaldatenbank abgerufen werden. Diese erreichen Sie z.B. über die Homepage des Statistischen Bundessamtes (www.destatis.de > Regionaldaten). - Zugang zu Mikrodaten: ./. - Sonstige Verbreitungswege: ./. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik - www.bmub.de (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) (u.a. Pressemitteilung "Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik" vom 16.03.2005) - www.uba.de (Umweltbundesamt) (u.a. Dokumentation "Der Wassersektor in Deutschland - Methoden und Erfahrungen", Oktober 2001) - Wirtschaft und Statistik 5/2006: Die Erhebungen nach dem neuen Umweltstatistikgesetz von 2005 (Bernd Becker, Thomas Grundmann, Birgit Hein, Hermann Knichel) - Wirtschaft und Statistik 5/2004: Wasser- und Abwassersituation in den deutschen Flussgebieten 2001/2002 (Birgit Hein) 8.3 Richtlinien der Verbreitung - Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine dieser Statistik werden in keinem Veröffentlichungskalender festgehalten. - Zugangsmöglichkeiten der Nutzer: Die Veröffentlichung richtet sich an die gesamte Öffentlichkeit. Über die Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de werden die Nutzer über die Veröffentlichung der Daten informiert. Sofern sie im Vorfeld ihr Interesse daran bekundet haben, werden Kunden auf Wunsch auch per E-Mail über die Veröffentlichung informiert. Die Daten sind allen Nutzern zum selben Zeitpunkt zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2018
Teil der Statistik "Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung" 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung (EVAS-Nr. 32211). 1.2 Grundgesamtheit Erfasst werden in der Regel Einheiten der Wirtschaftszweige (WZ) 36 001 bis 36 003 (Wasserversorgung) und 37 001 und 37 002 (Abwasserentsorgung) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ08). Einheiten weiterer WZ können in die Erhebung einbezogen werden, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserentsorgung übernommen haben. Darüber hinaus richtet sich die Erhebung an die für die öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung betreiben bzw. die für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. 1.4 Räumliche Abdeckung Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wird als dezentrale Erhebung für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet (NUTS-0), Bundesländern (NUTS-1), Regionen (Westdeutsche Flächenländer, Ostdeutschland ohne Berlin, Stadtstaaten) sowie nach Wassereinzugsgebieten und Flussgebietseinheiten ausgewiesen. Ergänzend stellen die Statistischen Ämter der Länder die Ergebnisse nach NUTS-2-Regionen (Regierungsbezirke) und gegebenenfalls für kleinere Regionen unterhalb der NUTS-2-Ebene dar; NUTS = Nomenclature des unités territoriales statistiques (Systematik der Gebietseinheiten für die Statistiken). 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember 2013. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird alle 3 Jahre durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S.462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749). Erhoben werden die Angaben zu § 7 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Darüber hinaus dürfen die Statistischen Ämter der Länder nach § 16 Absatz 2 UStatG die Ergebnisse der Erhebung nach § 7 UStatG veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Die zur Durchführung der Erhebung benötigten Hilfsmerkmale werden nach Abschluss der Plausibilitätskontrollen unverzüglich von den Erhebungsmerkmalen getrennt und gesondert aufbewahrt. Die Erhebungsunterlagen und die Hilfsmerkmale werden spätestens nach Abschluss der Ergebnisaufbereitung der letztmaligen Befragung einer Auswahleinheit gelöscht. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung ergänzt. Um die einheitliche Anwendung der Konzepte zu garantieren, stimmen sich die verantwortlichen Statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt in regelmäßigen Sitzungen inhaltlich ab. Sollten im Zuge dieser Abstimmungssitzungen Unterschiede der Datengrundlage auftauchen, so können durch gezielte Recherche bei den Auskunftspflichtigen Fehler identifiziert und ausgeglichen werden. 1.9.2 Qualitätsbewertung Die Ergebnisse dieser Erhebung sind, da es sich um eine Totalerhebung handelt, als sehr genau einzustufen. Durch unterschiedliche Auslegungen kann es trotzdem zu abweichenden Abgrenzungen einzelner Merkmale durch die Auskunftspflichtigen kommen. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Die Erhebung erfasst Daten zur Wassergewinnung und -abgabe der öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen, zum Anschluss der Bevölkerung an öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation und zentrale Kläranlagen, zur Abwassersammlung und -ableitung einschließlich der Mengen des in zentralen oder dezentralen Anlagen behandelten Abwassers nach Behandlungsverfahren. Erhoben werden folgende Merkmale: 1.) für die Gewinnungsanlagen a) Gewinnung von Grund-, Quell- und Oberflächenwasser jeweils nach Menge und Ort der Gewinnungsanlage. 2.) für das jeweilige Versorgungsgebiet a) Bezug von Wasser sowie Abgabe von Wasser nach Liefer- und Abnehmergruppen, Eigenbedarf und Messdifferenz, jeweils nach Menge. b) Abgabe von Wasser zum Letztgebrauch nach der Menge und Zahl der versorgten Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres jeweils nach Gemeinden. 3.) für das jeweilige Entsorgungsgebiet a) Kanalnetz nach Art, Länge und Baujahr sowie Anzahl und Speichervolumen der Regenentlastungsanlagen jeweils nach Gemeinden und nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres. b) Art, Menge und Verbleib des gesammelten Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswassers, Ort der Einleitstelle des Abwassers. c) Art der Behandlung von Schmutz-, Fremd- und Niederschlagswasser. d) Zahl der an Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossenen Einwohner und Einwohnergleichwerte nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres und deren Schmutzwasser nach Gemeinden. e) Menge des nach der Behandlung in Abwasserbehandlungs- anlagen oder unbehandelt eingeleiteten Abwassers sowie die jeweiligen Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen nach dem Abwasserabgabengesetz sowie Ort der Einleitstelle des Abwassers. f) Ausbaugröße der Anlagen. 4.) bei den für die öffentliche Wasserversorgung und bei den für die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden a) Zahl der nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres. b) Zahl der nicht an öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen angeschlossenen Einwohner nach dem Stand vom 30. Juni des Berichtsjahres. 2.1.2 Klassifikationssysteme - Amtlicher Gemeindeschlüssel: Bundesgebiet, Bundesland, Regierungsbezirk, Kreis, Gemeinde. - Flussgebietseinheiten: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der EU-Wasserrahmenrichtlinie ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten und den ihnen zugeordneten Grundwässern und Küstengewässern besteht. 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen Die Definitionen der erhobenen Merkmale können den Erläuterungen zum Fragebogen entnommen werden. 2.2 Nutzerbedarf Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung der öffentlichen Wasser- und Abwasserwirtschaft. Die Daten der Statistik dienen als politische Entscheidungshilfe für Maßnahmen zum Gewässerschutz und zur Weiterentwicklung von Wasserversorgungs- und Abwassersystemen. Im Vordergrund stehen hierbei die Darstellung von Anschlussgraden, die Ausweisung von gewonnenen Wassermengen und eingeleiteten Abwassermengen nach Art der Behandlung. Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), die Länderministerien, das Umweltbundesamt (UBA), die Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR), das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) sowie die Fachbehörden der Länder. Weitere Nutzer sind große Wasserversorger und Gemeinden, Verbände und Vereinigungen mit Bezug zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Forschungseinrichtungen und sonstige private Nutzer. 2.3 Nutzerkonsultation Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklungen, z.B. im technischen Bereich, angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich hingegen auf nationaler wie auch europäischer Ebene nur mittels Gesetzesänderung umsetzen. Die Bundesministerien, die Statistischen Ämter der Länder, Verbände sowie Vertreter aus Wirtschaft und Wissenschaft sind im Statistischen Beirat vertreten, der nach § 4 BStatG das Statistische Bundesamt in Grundsatzfragen berät. Das Statistische Bundesamt beruft in regelmäßigen Abständen Arbeitsgemeinschaften mit den Statistischen Ämtern der Länder ein. Nutzerinteressen werden von Seiten des Statistischen Bundesamtes auch über interne Ausschüsse und Fachausschüsse (u.a. Fachausschuss "Umweltstatistiken") berücksichtigt. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Es handelt sich um eine Totalerhebung. Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (siehe 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen) mittels Papier- oder Onlinefragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird mit vier standardisierten (Papier- oder Online-) Fragebogen (7P, 7W, 7K, 7S) dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Dort werden die Daten erfasst und ein elektronisches Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Dort werden aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammengestellt. Die Erhebungsunterlagen werden evaluiert und bei Bedarf angepasst. Hieran wird u.a. die hausinterne Rechtsabteilung beteiligt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Möglichen Fehlangaben, die infolge von Fehlinterpretationen von Anmerkungen und Erläuterungen durch die Berichts- pflichtigen entstehen können, wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilitätsprüfungen entgegengewirkt. Grundsätzlich wird bei fehlenden oder nicht plausiblen Angaben bei den Auskunftsgebenden nachgefragt. Auch ein Vergleich mit den Ergebnissen der Vorerhebung kann Anhaltspunkte für fehlerhafte Daten liefern. Eine weitere Prüfmöglichkeit besteht in der "Bilanzierung" der Einzelangaben auf betrieblicher Ebene (z.B. Wasseraufkommen = Wasserabgabe). Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Es kommen keine Hochrechnungsmethoden zur Anwendung. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung werden saisonbedingte Effekte wie z.B. der Einfluss von Wetterbedingungen auf den Wassergebrauch und den Niederschlagswasseranteil in Abwasserbehandlungsanlagen nicht berücksichtigt. Entsprechend werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Basis dienen den auskunftspflichtigen Unternehmen ihre eigenen Verwaltungsunterlagen. Die Belastung der Berichtspflichtigen ist als gering einzustufen. Eine Reduzierung der Belastung kann nur durch eine Gesetzesänderung (Reduzierung der Merkmale) oder zunehmende Nutzung von Verwaltungsdaten (z.B. Daten der unteren Wasserbehörden) erfolgen. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Erhebung ist so konzipiert, dass mögliche Fehler minimiert und kontrolliert werden können. Die Ergebnisse dieser Erhebung sind als sehr genau einzustufen, da es sich um eine Totalerhebung handelt. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Erfassungsgrundlage sind alle Erhebungseinheiten, die als Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung definiert werden sowie die für die öffentliche Wasserversorgung und die öffentliche Abwasserentsorgung zuständigen Gemeinden. Die Abgrenzung öffentliche Wasserversorgung oder Abwasserentsorgung richtet sich u.a. nach der Anzahl der versorgten Einwohner. Die Vorgaben liegen in den Ländern zwischen 20 und 50 angeschlossenen Einwohnern (Abgrenzung zur privaten Wasserversorgung und Abwasserentsorgung). Fehlinterpretationen durch geteilte Zuständigkeiten innerhalb der Unternehmen und zwischen den Gemeinden und Verbänden können zu nicht erkennbaren Doppel- oder Untererfassungen führen (Beispiel: Die Betreiber von Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung arbeiten mit den Bevölkerungsdaten ihrer Einwohnermeldeämter, die von den Daten der amtlichen Statistik abweichen). Des Weiteren können sich Fehler in Summierungen (z.B. Wassergewinnung, Wasseraufkommen, Länge des Kanalnetzes) oder falsche Aussagen infolge von Fehlinterpretationen von Anmerkungen und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen (z.B. Wasserarten, Regenentlastungsanlagen, Baujahr der Kanäle) ergeben. Möglichen Fehlerquellen in der Phase der Aufbereitung wird durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilisierung entgegengewirkt. Zudem werden Vorerhebungsvergleiche durchgeführt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. Verzerrungen durch Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten und Merkmale: Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Jedoch werden grundsätzlich fehlende oder nicht plausible Angaben von den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder bei den Auskunftspflichtigen telefonisch oder schriftlich nachgefragt. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Erhebungsunterlagen werden am Ende des Berichtsjahres von den Statistischen Landesämtern versendet. Im ersten Quartal des Folgejahres erfolgt der Rücklauf der versandten Erhebungsbogen. Aufgrund der aufwändigen Plausibilisierung müssen jedoch zahlreiche Terminverlängerungen eingeräumt und zeitaufwändige Rückfragen gestellt werden. Erste Tabellen zum Bundesergebnis werden in der Regel 22 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. Detaillierte Ergebnisse auf Bundesebene zur öffentlichen Wasserversorgung werden in der Regel nach 24 Monaten bereitgestellt. Im Anschluss daran werden detaillierte Ergebnisse zur öffentlichen Abwasserentsorgung veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit Unter Pünktlichkeit versteht man den zeitlichen Abstand zwischen dem tatsächlichen Veröffentlichungstermin und dem Zieltermin, zu dem die Daten veröffentlicht werden sollten. In der Regel werden die Ergebnisse pünktlich veröffentlicht. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die Erhebung wird für alle Bundesländer und für Deutschland nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. Auf internationaler Ebene sind Vergleiche mit anderen EU- Mitgliedstaaten nur für einzelne Merkmale möglich. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die Ergebnisse der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wurden 1957 erstmalig in der Veröffentlichung "Die Industrie der Bundesrepublik Deutschland", Reihe 4: Sonderveröffentlichungen, Heft 24, Wasserwirtschaft 1957, Wasserversorgung der Industrie und öffentliche Wasserwirtschaft, veröffentlicht. Eine direkte Vergleichbarkeit statistischer Ergebnisse zu früheren Berichtsjahren ist nicht uneingeschränkt möglich. Seit dem Berichtsjahr 1975 (Verabschiedung des Gesetzes über Umweltstatistiken 1974) wurde die Erhebung zunächst alle 4 Jahre durchgeführt und die Ergebnisse in einer eigenen Fachserie 19, Reihe 2.1, Öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, veröffentlicht. Mit einem überarbeiteten Gesetz über Umweltstatistiken von 1994 wurde nicht nur die Periodizität auf 3 Jahre verkürzt, sondern auch der Merkmalskatalog (Streichung der Merkmale: Behandlung des gewonnenen Wassers, Angaben zur Wasserbeschaffenheit, Schädlichkeit am Zulauf der Abwasserbehandlungsanlage und Volumen des Klärschlamms) und die Methodik (Veränderung der regionalen Gliederung - Wegfall der Erhebung der Merkmale nach ver- und entsorgter Gemeinde) wurden erheblich verändert. Dieses Gesetz wurde in das Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 550) übergeleitet. Dadurch haben sich ab dem Berichtsjahr 2007 folgende Änderungen ergeben: - Der Berichtsstand der Bevölkerung ist ab Berichtsjahr 2007 der 30. Juni, für die früheren Berichtsjahre ist der Berichtsstand der 31. Dezember. - Das Merkmal "Hausbrunnen oder Quellen, aus denen Trinkwasser gewonnen wird" wurde gestrichen. - Der Bereich "Klärschlamm" wird ab dem Berichtsjahr 2006 jährlich in einer separaten Erhebung erfasst und veröffentlicht. - Die Merkmale zu "Ökonomischen Angaben" sind entfallen. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung weist enge Bezüge zur Erhebung der nichtöffentlichen Wasserwirtschaft nach § 8 UStatG auf, die zeitgleich zu dieser Erhebung durchgeführt wird. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgt in der Fachserie 19, Reihe 2.2, Nichtöffentliche Wasserversorgung und nichtöffentliche Abwasserentsorgung. Folgende Merkmale sind vereinbar: - Wassereigengewinnung - Anzahl Wasser gewinnender Unternehmen/Betriebe - Wassermenge - Fremdbezug von Wasser - Anzahl Wasser beziehender Unternehmen/Betriebe - Wassermenge - Wasseraufkommen (eingesetzte Wassermenge) - Abwasser-Behandlungsarten (mechanisch, biologisch, biologisch mit zusätzlichen Verfahrensstufen) - Anzahl Abwasserbehandlungsanlagen - Jahresfrachten AOX und CSB - Menge des behandelten Abwassers - Menge des eingeleiteten Abwassers 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und öffentlichen Abwasserentsorgung ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die im Rahmen dieser Statistik erhobenen Daten dienen als Grundlage für die Durchführung der Wasserflussrechnungen im Bereich der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (UGR). Ziel der UGR ist es, den Wasserfluss in wirtschaftlicher Untergliederung sowohl nach Produktions- als auch Wirtschaftsbereichen von der Entnahme aus der Natur, den Übergang in das wirtschaftliche System bis zur Abgabe von Wasser an das natürliche System zu zeigen und alle für den Wirtschaftsprozess relevanten Wasser- und Abwasserströme vollständig zu bilanzieren. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege - Pressemitteilungen: Detaillierte Bundesergebnisse der Erhebung über die öffentliche Wasserversorgung und öffentliche Abwasserentsorgung werden in Form der Fachserie 19 / Reihe 2.1 publiziert. Erste Ergebnisse werden im Rahmen einer Pressemitteilung veröffentlicht. - Veröffentlichungen: Detaillierte Ergebnisse der Erhebung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden als Fachserie 19, Reihe 2.1.1. Öffentliche Wasserversorgung Reihe 2.1.2. Öffentliche Abwasserbehandlung und -entsorgung Reihe 2.1.3 Strukturdaten zur Wasserwirtschaft in elektronischer Form veröffentlicht und sind kostenlos im Internet unter www.destatis.de über den Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes erhältlich. Zudem werden ausgewählte Tabellen unter www.destatis.de/umwelt und im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht. - Online-Datenbank: Gemäß der Europäischen StrukturVO über das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft (Eurostat) werden in der Europäischen Datenbank Ergebnisse veröffentlicht. Weiterhin können über das Datenbanksystem GENESIS-Online (www.destatis.de) ausgewählte Ergebnisse der Erhebung in unterschiedlichen Dateiformaten direkt heruntergeladen werden. Eine weitere Möglichkeit zu länderübergreifenden Vergleichen bietet das Statistik-Portal (www.statistik- portal.de). Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Regionaldatenbank abgerufen werden. Diese erreichen Sie z.B. über die Homepage des Statistischen Bundessamtes (www.destatis.de > Regionaldaten). - Zugang zu Mikrodaten: ./. - Sonstige Verbreitungswege: ./. 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik - www.bmub.de (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) (u.a. Pressemitteilung "Bundeskabinett beschließt Gesetz zur Straffung der Umweltstatistik" vom 16.03.2005) - www.uba.de (Umweltbundesamt) (u.a. Dokumentation "Der Wassersektor in Deutschland - Methoden und Erfahrungen", Oktober 2001) - Wirtschaft und Statistik 5/2006: Die Erhebungen nach dem neuen Umweltstatistikgesetz von 2005 (Bernd Becker, Thomas Grundmann, Birgit Hein, Hermann Knichel) - Wirtschaft und Statistik 5/2004: Wasser- und Abwassersituation in den deutschen Flussgebieten 2001/2002 (Birgit Hein) 8.3 Richtlinien der Verbreitung - Veröffentlichungskalender: Die Veröffentlichungstermine dieser Statistik werden in keinem Veröffentlichungskalender festgehalten. - Zugangsmöglichkeiten der Nutzer: Die Veröffentlichung richtet sich an die gesamte Öffentlichkeit. Über die Homepage des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de werden die Nutzer über die Veröffentlichung der Daten informiert. Sofern sie im Vorfeld ihr Interesse daran bekundet haben, werden Kunden auf Wunsch auch per E-Mail über die Veröffentlichung informiert. Die Daten sind allen Nutzern zum selben Zeitpunkt zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt: www.destatis.de/kontaktformular © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2018
Abgeordnetenhaus Berlin. (2022): Schriftliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Evers (CDU) vom 23.Juni 2022 zum Thema „Grüne Dächer in Berlin“. Drucksache 19/12330 Ahrendt, J. (2007): Historische Gründächer: Ihr Entwicklungsgang bis zur Erfindung des Eisenbetons, Teil I. Promotion an der Fakultät VI der TU Berlin. Betz, C. (2010): Methodenentwicklung für den Aufbau eines Gründachkatasters von Berlin am Beispiel des Bezirkes Friedrichshain-Kreuzberg, Masterarbeit am Fachbereich Landschaftsarchitektur, Geoinformatik, Geodäsie und Bauingenieruwesen der Hochschule Neubrandenburg. Internet: digibib.hs-nb.de/file/dbhsnb_derivate_0000000845/Masterarbeit-Belz-2010.pdf (Zugriff am: 28.11.2022) BMUB (Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit) (Hrsg.) 2015: Grünbuch Stadtgrün. Internet: www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/ministerien/BMUB/VerschiedeneThemen/2015/gruenbuch-2015-dl.pdf?__blob=publicationFile&v=2 (Zugriff am: 28.11.2022) BWB (Berliner Wasserbetriebe) (2021): Satzung über die Erhebung von Gebühren und Kostenersatz für die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassergebührensatzung – AGKS) Internet: www.bwb.de/de/assets/downloads/abwassergebuehrensatzung-agks.pdf (Zugriff am: 25.10.2022) Coenradie, B.; Haag, L., Damm, A.; Kleinschmit, B.; Hostert, P. (2007): Hauptstudie „Entwicklung und Umsetzung eines hybriden Verfahrensansatzes zur Versiegelungskartierung in Berlin“. Abschlussbericht. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung (Hrsg.). Internet: www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/ab_versiegelung_2007.pdf (Zugriff am: 09.12.2022 Coenradie, B.; Haag, L. (2016a): Erhebung und Aufbereitung von Informationen zum Gründachbestand in Berlin. Abschlussbericht. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Hrsg.). Internet: www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/ab_versiegelung_2016.pdf (Zugriff am: 09.12.2022 Coenradie, B.; Haag, L. (2016b): Versiegelungskartierung Berlin – Anwendung und Weiterentwicklung des hybriden Auswertungsverfahrens für das Jahr 2016 sowie Kartierung von Veränderungen. Abschlussbericht. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Hrsg.). Internet: www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/ab_versiegelung_2016.pdf (Zugriff am: 28.11.2022) Coenradie, B.; Pauligk, A.; Fienitz, M. (2021): Versiegelungskartierung Berlin – Anwendung und Weiterentwicklung des hybriden Auswertungsverfahrens für das Jahr 2021 sowie Kartierung von Veränderungen. Abschlussbericht. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen (Hrsg.). Internet: www.berlin.de/umweltatlas/_assets/literatur/ab_versiegelung_2021.pdf (Zugriff am: 19.12.2022) DBU (Deutsche Bundesstiftung Umwelt) (2011): Leitfaden Dachbegrünung für Kommunen-Nutzen, Fördermöglichkeiten, Praxisbeispiele-. 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Gemeinsam mit den beiden Bauern- und Winzerverbänden, dem Landkreistag und der Landwirtschaftskammer unterschrieb Umweltstaatssekretär Michael Hauer einen Letter of Intent, um regionale Schlachtbetriebe zu unterstützen. Unter anderem soll es landesweit einheitliche Gebühren geben. Landwirtschaftliche Betriebe sollen dabei unterstützt werden, ihre Tiere regional schlachten zu lassen. Dies ermöglicht kurze Transportwege und eine regionale Vermarktung. Dazu hat am heutigen Mittwoch Staatssekretär Michael Hauer für das rheinland-pfälzische Umweltministerium gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern des Landkreistages Rheinland-Pfalz, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Nassau e.V. und des Bauern- und Winzerverbandes Rheinland-Pfalz Süd e.V. eine Absichtserklärung unterschrieben. Diese soll dem entgegenwirken, dass immer mehr kleinere Schlachthöfe schließen. Der Letter of Intent beinhaltet folgende Punkte: Die Unterzeichnenden * erklären ihr klares Bekenntnis zur landwirtschaftlichen Tierhaltung als eine prägende Säule unserer artenreichen Kulturlandschaft, * erkennen die Einhaltung der geltenden Vorgaben zum Tierschutz, zur Tiergesundheit und zur Lebensmittelsicherheit als Voraussetzung für eine tiergerechte Produktion und für den Erhalt des Vertrauens der Verbraucherinnen und Verbraucher an, * wissen um die Bedeutung einer funktionsfähigen amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchung für Tiergesundheit, Tierschutz und Verbraucherschutz, * erachten in den heterogenen kommunal kalkulierten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung eine Ursache für einen Strukturwandel, * setzen sich dafür ein, möglichst ab 1. Januar 2027 für Schlachtbetriebe mit einem Schlachtvolumen von weniger als 1000 Großvieheinheiten jährlich landesweit gleiche Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Rind, Schwein, Schaf, Ziege, Pferd und Farmwild in Anlehnung an das „Bayerische Modell“ festzusetzen, die im Gesamtaufkommen deutlich reduziert werden und dabei weiterhin in kommunaler Zuständigkeit verbleiben, * bitten das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium um Erarbeitung einer Landesregelung, die ausreichende finanzielle Mittel bereitstellt, um diese Gebührenanpassung und -senkung für die Betriebe wirtschaftlich spürbar zu gestalten, auf Grundlage der in 2025 jeweils etablierten Gebührenstrukturen, * weisen darauf hin, dass das geltende EU-Recht bereits jetzt schon Möglichkeiten der Reduktion von Gebühren für bestimmte kleine, regional wirtschaftende Betriebe erlaubt und * bitten das für die Lebensmittelüberwachung zuständige Ministerium, diese Regelung EU-rechtlich so abzusichern, dass für alle Beteiligten Rechtssicherheit besteht. Die Umsetzung der Ziele des Letter of Intent steht unter Haushaltsvorbehalt.
Business Improvement Districts (BID), die in Hamburg Innovationsbereiche genannt werden, sind klar begrenzte Geschäftsgebiete (Business Districts), in denen auf Veranlassung der Betroffenen (z. B. Eigentümerschaft und Gewerbetreibenden) in einem festgelegten Zeitraum (maximal 8 Jahre) in Eigenorganisation Maßnahmen zur Quartiersaufwertung (Improvement) durchgeführt werden. Ein Ziel dabei ist es, durch die Schaffung eines Innovationsbereichs die Attraktivität eines Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Gewerbezentrums für Kunden, Besucherinnen und Besucher zu erhöhen. Finanziert werden BIDs durch eine kommunale Abgabe, die alle im Gebiet ansässigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu leisten haben.
Ocean acidification (OA) is generally assumed to negatively impact calcification rates of marine organisms. At a local scale however, biological activity of macrophytes may generate pH fluctuations with rates of change that are orders of magnitude larger than the long-term trend predicted for the open ocean. These fluctuations may in turn impact benthic calcifiers in the vicinity. Combining laboratory, mesocosm and field studies, such interactions between OA, the brown alga Fucus vesiculosus, the sea grass Zostera marina and the blue mussel Mytilus edulis were investigated at spatial scales from decimetres to 100s of meters in the western Baltic. Macrophytes increased the overall mean pH of the habitat by up to 0.3 units relative to macrophyte- free, but otherwise similar, habitats and imposed diurnal pH fluctuations with amplitudes ranging from 0.3 to more than 1 pH unit. These amplitudes and their impact on mussel calcification tended to increase with increasing macrophyte biomass to bulk water ratio. At the laboratory and mesocosm scales, biogenic pH fluc- tuations allowed mussels to maintain calcification even under acidified conditions by shifting most of their calcification activity into the daytime when biogenic fluctuations caused by macrophyte activity offered temporal refuge from OA stress. In natural habitats with a low biomass to water body ratio, the impact of biogenic pH fluctuations on mean calcification rates of M. edulis was less pronounced. Thus, in dense algae or seagrass habitats, macrophytes may mitigate OA impact on mussel calcification by raising mean pH and providing temporal refuge from acidification stress.
<p> So erzeugen Sie Wärme aus Sonnenenergie für Ihr Zuhause <ul> <li>Installieren Sie Sonnenkollektoren, wenn Sie Platz auf Ihrem Dach haben.</li> <li>Nutzen Sie Förderprogramme und beachten Sie gesetzliche Vorgaben.</li> </ul> Gewusst wie <p>Sonnenkollektoren (Solarthermie) erwärmen Brauchwasser und können zusätzlich zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Das spart wertvolle Ressourcen (Öl und Gas) und vermeidet umwelt- und klimaschädliche Emissionen.</p> <p><strong>Sonnenkollektoren installieren:</strong> In Frage kommen Dachausrichtungen von Ost über Süd bis West. Bei Ost- oder Westausrichtung wird mehr Kollektorfläche benötigt. Eine Anlage zur Warmwassererzeugung braucht pro Person 1 bis 1,5 m2 Kollektorfläche und für vier Personen ca. 300 Liter Speicher. Sie liefert übers Jahr ca. 60 % des benötigten Warmwassers. 6 m2 Fläche erzeugen ca. 2.000 kWhth/Jahr. Dies spart ungefähr 495 kg Treibhausgase ein (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> 2019). Die Investitionskosten für eine Solarthermieanlage, die mittels Flachkollektoren die Brauchwassererwärmung unterstützt, liegen die Anlagenkosten zwischen ca. 4.000-6.000 EUR. Vakuumröhrenkollektoren liefern eine bessere Energieausbeute, dabei sind jedoch die Kollektoren teurer. Die Rentabilität der Anlage hängt von Gebäudezustand, derzeitigem Heizsystem und Brennstoffpreisen ab. Eine genaue individuelle Planung und eine Auswertung der Energieverbräuche ist unerlässlich. Sie umfasst die Themen:</p> <ul> <li>Art der Nutzung (nur Wassererwärmung oder zusätzlich Heizungsunterstützung)</li> <li>Frage des Kollektortyps</li> <li>Größe des Wärmespeichers</li> <li>Welches Anlagenkonzept (geeignete Verschaltung von Sonnenkollektoren, Wärmespeicher und Heizungsanlage)</li> <li>Kosten, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten</li> <li>Heizkosteneinsparung und Wirtschaftlichkeit</li> <li>Wahl eines erfahrenen Handwerkbetriebs.</li> </ul> <p>Eine herstellerunabhängige Energieberatung bieten z.B. viele Verbraucherzentralen an. Hilfreiche Online-Beratungstools und einen Renditerechner finden Sie bei den Links.</p> <p><strong>Förderprogramme und gesetzliche Verpflichtungen:</strong> In bestehenden Gebäuden sind kombinierte Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung im Rahmen der <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a> förderfähig. Sonnenkollektoren sind eine Möglichkeit, die Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Bei manchen Anlagengrößen und Gebäudearten gibt es Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Daher sollte beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere UBA-Umwelttipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen">Heizen</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/solarzellen_dach_reimax16_fotolia_56088186_m.jpg"> </a> <strong> Aus Sonnenenergie kann Strom und auch Wärme für Heizung oder Warmwasser gewonnen werden. </strong> <br> <p>unten Photovoltaikmodule zur Stromerzeugung, oben Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung</p> Quelle: reimax16 / Fotolia.com Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Der Anteil der Solarthermie an der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in Deutschland betrug im Jahr 2022 ca. 5 %. Das entspricht einer solarthermisch erzeugten Wärmemenge von ca. 9.733 GWh. Damit wurden ca. 2,6 Millionen Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) vermieden, wobei die Herstellung der Anlagen und Betriebsstoffe bereits berücksichtigt sind. Ebenso werden ca. 1.175 Tonnen versauernde Stoffe (SO2-Äquivalente) eingespart (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> 2023 & 2018). Die Wärmeerzeugung durch Sonnenkollektoren hat aus Umweltsicht viele Vorteile gegenüber Biomasseverfeuerung: keine Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau und keine Abgase im Betrieb. Allerdings kann Solarwärme nur einen Teil des Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme decken.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Einsatz von 65 % erneuerbarer Energien ab 2024 im Neubau vor, ab Mitte 2026 sukzessive auch für Bestandsgebäude. Dafür eignet sich auch Solarthermie. Für Solarthermie-Hybridheizungen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen sind 0,07 m2 Kollektorfläche pro m2 beheizter Nutzfläche und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 0,06 m2 Kollektorfläche notwendig; die restliche Heizung muss dann mindestens 60 % erneuerbare Brennstoffe nutzen (GEG 2023: § 71h). Die Bundesländer können höhere Anteile vorschreiben. Über die <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a> können Solaranlagen im Bestand gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Sonnenkollektoren auch zur Heizungsunterstützung beitragen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung:</strong> Die neu installierte Kollektorfläche ist seit einigen Jahren rückläufig. Ihren Höhepunkt hatte sie im Jahr 2012, in dem ca,1,2 Mio. m2 zugebaut wurden. Im Jahr 2022 wurden ca. 91.000 neue Solarthermieanlagen installiert, dieser Zubau entspricht ca. 710.000 m² damit wuchs in Deutschland die insgesamte installierte Solarkollektorfläche auf 22,1 Mio. m² an (BSW 2023). Der Endkundenumsatz lag 2022 bei ca. 930 Mio. Euro (nach einem Maximum in 2008 mit 1,7 Mrd. Euro) (UBA 2023).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.png"> </a> <strong> Jährliche Neuinstallation von Solarwärmeanlagen </strong> Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.pdf">Diagramm als PDF (36,69 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (98,16 kB)</a></li> </ul> Entsorgung von Solarthermiemodulen / Solarkollektoren <p><strong>Hinweis:</strong> Die Demontage und fachgerechte Entsorgung von Solarkollektoren wird in den allermeisten Fällen durch einen Handwerksbetrieb erfolgen. Andernfalls beachten Sie bitte das sich grundsätzlich die Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterscheiden können.</p> <p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die örtliche Abfallbehörde bzw. Abfallbehörde des Bundeslandes zu wenden – auch für die Frage der fachgerechten Entsorgung in Ihrem Kreis / Ihrer Region.</p> <p><strong>Solarthermiemodule / -kollektoren ohne elektrische Funktionen zur reinen Wärme / Warmwassererzeugung </strong>können z.B. bei den kommunalen Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden – eine Pflicht zur Rücknahme besteht allerdings nicht, auch können Gebühren für die Entsorgung anfallen. Auch manche Hersteller (oder Installateure) nehmen auf freiwilliger Basis alte Solarthermiemodule / -kollektoren zurück. Bei Solarthermiemodulen / -kollektoren, die den "Blauen Engel" als Umweltkennzeichen besitzen, verpflichten sich die Hersteller in der Regel zu Rücknahme und Entsorgung.</p> <p><strong>Solarflüssigkeit:</strong> Bitte beachten Sie, dass in den Solarkollektoren noch Solarflüssigkeit (z.B. 1,2-Propylenglycol) enthalten sein kann. Diese ist oftmals ein <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a> aus 1,2-Propylenglycol und Wasser und ggf. weiteren Inhaltsstoffen. Alte Solarflüssigkeit für Solarkollektoren darf nicht einfach über das Abwasser, die Kanalisation, noch sonst wie in der Umwelt entsorgt werden.<br>Solarflüssigkeit sollte vor der Entsorgung aus dem Kollektor entfernt werden und kann z.B. bei einer Schadstoffsammelstelle oder am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden.</p> <p>Reine <strong>Photovoltaik-/ Solarmodule (PV-Module) die nur der Stromerzeugung dienen</strong>, sind Elektrogeräte und müssen nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Das gilt auch für Hybridmodule bzw. Kombinationsmodule aus Photovoltaik und Solarthermie ("Solar-Hybridkollektor", "Hybridkollektor"), zur gleichzeitigen Strom- und Wärme- / Warmwassererzeugung. Mehr Informationen dazu auf der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttippseite zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/106990">Entsorgung von Elektroaltgeräten</a>.</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren UBA-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/solarthermie">Solarthermie</a> </li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/10453">Photovoltaik </a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a> </li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/107321">Heizungstausch</a> (UBA-Umwelttipp)</li> </ul> Quellen <ul> <li>BSW (2023): Statistische Zahlen der deutschen Solarwärmebranche (Solarthermie), Berlin</li> <li>GEG (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">2020</a>; <a href="https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0415-23.pdf">Änderung 2023</a>) Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Einsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2019">UBA (2023)</a>: Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland. Stand: Februar 2023. Dessau-Roßlau</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/emissionsbilanz-erneuerbarer-energietraeger-2018">UBA (2018)</a>: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger - Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2017.(Climate Change | 23/2018)</li> </ul> </p><p> So erzeugen Sie Wärme aus Sonnenenergie für Ihr Zuhause <ul> <li>Installieren Sie Sonnenkollektoren, wenn Sie Platz auf Ihrem Dach haben.</li> <li>Nutzen Sie Förderprogramme und beachten Sie gesetzliche Vorgaben.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p>Sonnenkollektoren (Solarthermie) erwärmen Brauchwasser und können zusätzlich zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Das spart wertvolle Ressourcen (Öl und Gas) und vermeidet umwelt- und klimaschädliche Emissionen.</p> <p><strong>Sonnenkollektoren installieren:</strong> In Frage kommen Dachausrichtungen von Ost über Süd bis West. Bei Ost- oder Westausrichtung wird mehr Kollektorfläche benötigt. Eine Anlage zur Warmwassererzeugung braucht pro Person 1 bis 1,5 m2 Kollektorfläche und für vier Personen ca. 300 Liter Speicher. Sie liefert übers Jahr ca. 60 % des benötigten Warmwassers. 6 m2 Fläche erzeugen ca. 2.000 kWhth/Jahr. Dies spart ungefähr 495 kg Treibhausgase ein (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> 2019). Die Investitionskosten für eine Solarthermieanlage, die mittels Flachkollektoren die Brauchwassererwärmung unterstützt, liegen die Anlagenkosten zwischen ca. 4.000-6.000 EUR. Vakuumröhrenkollektoren liefern eine bessere Energieausbeute, dabei sind jedoch die Kollektoren teurer. Die Rentabilität der Anlage hängt von Gebäudezustand, derzeitigem Heizsystem und Brennstoffpreisen ab. Eine genaue individuelle Planung und eine Auswertung der Energieverbräuche ist unerlässlich. Sie umfasst die Themen:</p> <ul> <li>Art der Nutzung (nur Wassererwärmung oder zusätzlich Heizungsunterstützung)</li> <li>Frage des Kollektortyps</li> <li>Größe des Wärmespeichers</li> <li>Welches Anlagenkonzept (geeignete Verschaltung von Sonnenkollektoren, Wärmespeicher und Heizungsanlage)</li> <li>Kosten, Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten</li> <li>Heizkosteneinsparung und Wirtschaftlichkeit</li> <li>Wahl eines erfahrenen Handwerkbetriebs.</li> </ul> <p>Eine herstellerunabhängige Energieberatung bieten z.B. viele Verbraucherzentralen an. Hilfreiche Online-Beratungstools und einen Renditerechner finden Sie bei den Links.</p> <p><strong>Förderprogramme und gesetzliche Verpflichtungen:</strong> In bestehenden Gebäuden sind kombinierte Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung im Rahmen der <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a> förderfähig. Sonnenkollektoren sind eine Möglichkeit, die Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Bei manchen Anlagengrößen und Gebäudearten gibt es Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Daher sollte beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Beachten Sie auch unsere UBA-Umwelttipps zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/heizen-bauen">Heizen</a>.</li> </ul> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/376/bilder/solarzellen_dach_reimax16_fotolia_56088186_m.jpg"> </a> <strong> Aus Sonnenenergie kann Strom und auch Wärme für Heizung oder Warmwasser gewonnen werden. </strong> <br> <p>unten Photovoltaikmodule zur Stromerzeugung, oben Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung</p> Quelle: reimax16 / Fotolia.com </p><p> Hintergrund <p><strong>Umweltsituation:</strong> Der Anteil der Solarthermie an der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in Deutschland betrug im Jahr 2022 ca. 5 %. Das entspricht einer solarthermisch erzeugten Wärmemenge von ca. 9.733 GWh. Damit wurden ca. 2,6 Millionen Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) vermieden, wobei die Herstellung der Anlagen und Betriebsstoffe bereits berücksichtigt sind. Ebenso werden ca. 1.175 Tonnen versauernde Stoffe (SO2-Äquivalente) eingespart (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a> 2023 & 2018). Die Wärmeerzeugung durch Sonnenkollektoren hat aus Umweltsicht viele Vorteile gegenüber Biomasseverfeuerung: keine Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau und keine Abgase im Betrieb. Allerdings kann Solarwärme nur einen Teil des Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme decken.</p> <p><strong>Gesetzeslage:</strong> Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Einsatz von 65 % erneuerbarer Energien ab 2024 im Neubau vor, ab Mitte 2026 sukzessive auch für Bestandsgebäude. Dafür eignet sich auch Solarthermie. Für Solarthermie-Hybridheizungen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen sind 0,07 m2 Kollektorfläche pro m2 beheizter Nutzfläche und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 0,06 m2 Kollektorfläche notwendig; die restliche Heizung muss dann mindestens 60 % erneuerbare Brennstoffe nutzen (GEG 2023: § 71h). Die Bundesländer können höhere Anteile vorschreiben. Über die <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a> können Solaranlagen im Bestand gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Sonnenkollektoren auch zur Heizungsunterstützung beitragen.</p> <p><strong>Marktbeobachtung:</strong> Die neu installierte Kollektorfläche ist seit einigen Jahren rückläufig. Ihren Höhepunkt hatte sie im Jahr 2012, in dem ca,1,2 Mio. m2 zugebaut wurden. Im Jahr 2022 wurden ca. 91.000 neue Solarthermieanlagen installiert, dieser Zubau entspricht ca. 710.000 m² damit wuchs in Deutschland die insgesamte installierte Solarkollektorfläche auf 22,1 Mio. m² an (BSW 2023). Der Endkundenumsatz lag 2022 bei ca. 930 Mio. Euro (nach einem Maximum in 2008 mit 1,7 Mrd. Euro) (UBA 2023).</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/image/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.png"> </a> <strong> Jährliche Neuinstallation von Solarwärmeanlagen </strong> Quelle: Bundesverband Solarwirtschaft Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.pdf">Diagramm als PDF (36,69 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/5_Abb_Neuinstallation-Solarw%C3%A4rme_2026-06-02.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (98,16 kB)</a></li> </ul> </p><p> Entsorgung von Solarthermiemodulen / Solarkollektoren <p><strong>Hinweis:</strong> Die Demontage und fachgerechte Entsorgung von Solarkollektoren wird in den allermeisten Fällen durch einen Handwerksbetrieb erfolgen. Andernfalls beachten Sie bitte das sich grundsätzlich die Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterscheiden können.</p> <p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die örtliche Abfallbehörde bzw. Abfallbehörde des Bundeslandes zu wenden – auch für die Frage der fachgerechten Entsorgung in Ihrem Kreis / Ihrer Region.</p> <p><strong>Solarthermiemodule / -kollektoren ohne elektrische Funktionen zur reinen Wärme / Warmwassererzeugung </strong>können z.B. bei den kommunalen Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden – eine Pflicht zur Rücknahme besteht allerdings nicht, auch können Gebühren für die Entsorgung anfallen. Auch manche Hersteller (oder Installateure) nehmen auf freiwilliger Basis alte Solarthermiemodule / -kollektoren zurück. Bei Solarthermiemodulen / -kollektoren, die den "Blauen Engel" als Umweltkennzeichen besitzen, verpflichten sich die Hersteller in der Regel zu Rücknahme und Entsorgung.</p> <p><strong>Solarflüssigkeit:</strong> Bitte beachten Sie, dass in den Solarkollektoren noch Solarflüssigkeit (z.B. 1,2-Propylenglycol) enthalten sein kann. Diese ist oftmals ein <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/gemisch">Gemisch</a> aus 1,2-Propylenglycol und Wasser und ggf. weiteren Inhaltsstoffen. Alte Solarflüssigkeit für Solarkollektoren darf nicht einfach über das Abwasser, die Kanalisation, noch sonst wie in der Umwelt entsorgt werden.<br>Solarflüssigkeit sollte vor der Entsorgung aus dem Kollektor entfernt werden und kann z.B. bei einer Schadstoffsammelstelle oder am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden.</p> <p>Reine <strong>Photovoltaik-/ Solarmodule (PV-Module) die nur der Stromerzeugung dienen</strong>, sind Elektrogeräte und müssen nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Das gilt auch für Hybridmodule bzw. Kombinationsmodule aus Photovoltaik und Solarthermie ("Solar-Hybridkollektor", "Hybridkollektor"), zur gleichzeitigen Strom- und Wärme- / Warmwassererzeugung. Mehr Informationen dazu auf der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/uba">UBA</a>-Umwelttippseite zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/106990">Entsorgung von Elektroaltgeräten</a>.</p> <p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren UBA-Themenseiten:</p> <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/erneuerbare-energien/solarthermie">Solarthermie</a> </li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/10453">Photovoltaik </a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/klima-energie/energiesparen/energiesparende-gebaeude">Energiesparende Gebäude</a> </li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/107321">Heizungstausch</a> (UBA-Umwelttipp)</li> </ul> </p><p> Quellen <ul> <li>BSW (2023): Statistische Zahlen der deutschen Solarwärmebranche (Solarthermie), Berlin</li> <li>GEG (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html">2020</a>; <a href="https://dserver.bundestag.de/brd/2023/0415-23.pdf">Änderung 2023</a>) Gebäudeenergiegesetz - Gesetz zur Einsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2019">UBA (2023)</a>: Zeitreihen zur Entwicklung der erneuerbaren Energien in Deutschland. Stand: Februar 2023. Dessau-Roßlau</li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/emissionsbilanz-erneuerbarer-energietraeger-2018">UBA (2018)</a>: Emissionsbilanz erneuerbarer Energieträger - Bestimmung der vermiedenen Emissionen im Jahr 2017.(Climate Change | 23/2018)</li> </ul> </p><p>Informationen für...</p>
Windkraft- und Photovoltaikanlagen werden sich für Gemeinden in Sachsen-Anhalt künftig finanziell auszahlen. Mit dem neuen Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz sind Betreiber neuer Windkraft- und Photovoltaikanlagen dazu verpflichtet, eine jährliche Zahlung an die betroffenen Städte und Gemeinden zu leisten – wichtige Erläuterungen dazu finden Sie auf dieser Seite. Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2045 die Netto-Treibhausgasneutralität zu erreichen. Allein bis zum Jahr 2030 sollen die Treibhausgasemissionen um 65 Prozent gegenüber dem Jahreswert von 1990 sinken. Zentraler Baustein zur Erreichung dieser Ziele ist die vollständige Umstellung der Energieversorgung auf erneuerbare Energien. Dafür ist ein erheblicher Aus- und Umbau der Wind- und Solarenergie erforderlich. Ohne verbindliche Regelungen zur lokalen Teilhabe an der mit dem Ausbau verbundenen Wertschöpfung drohen die bis dato guten Akzeptanzquoten in der Bevölkerung zu schwinden. Mit dem Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz werden die auf dem Prinzip der Freiwilligkeit beruhenden bundesgesetzlichen Teilhaberegelungen des § 6 EEG durch eine jährliche Zahlungsverpflichtung der Betreiber von Wind- und Solarenergieanlagen zu Gunsten der sachsen-anhaltischen Gemeinden erweitert. Das bewusst sehr kurz gehaltene Gesetz ist im Kern zweistufig aufgebaut. Auf der ersten Stufe, dem Grundanwendungsfall , sieht das Gesetz eine Mindestbeteiligung der betroffenen Gemeinden vor, die grundsätzlich an die Leistungsfähigkeit der jeweiligen Anlagen anknüpft. Auf der zweiten Stufe eröffnet das Gesetz den Gemeinden und Anlagenbetreibern die Möglichkeit zum Abschluss alternativer Beteiligungsmodelle . Jede Gemeinde, die Willens und in der Lage ist, entsprechende Verhandlungen mit den Anlagenbetreibern zu führen, kann im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes die für sie sinnvollste Beteiligungslösung finden. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Nach der grundlegenden Konzeption des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes bedarf es keiner Vollzugshandlungen. Die Zahlungsverpflichtung folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Insoweit dient das vorliegende Hintergrundpapier vorrangig einem leichteren Verständnis der für die Gemeinden wesentlichen Regelungen. Zugleich soll es Hilfestellungen und Impulse für etwaige Individuallösungen bieten und benennt Ansprechpartner für weitergehende Fragen. Im Interesse der Einfachheit des Gesetzes sowie einem Gleichklang zwischen Bundes- und Landesrecht gelten im Landesrecht die Begriffsbestimmungen des EEG. Die Zahlungsverpflichtung wird für diejenigen Anlagen eingeführt, die im § 6 EEG benannt sind und ab dem 01.10.2025 in Betrieb genommen wurden. Dies gilt auch für Repowering-Anlagen. Auf den Stand des Genehmigungsverfahrens kommt es ausdrücklich nicht an. Vereinbarungen nach § 6 EEG, die vor Inkrafttreten geschlossen wurden und Anlagen betreffen, die nach Inkrafttreten, mithin dem 01.Oktober 2025 in Betrieb genommen werden oder wurden, können aufgrund der ausdrücklichen Klarstellung in § 5 S. 2 AUBG als zulässige alternative Beteiligungsmodelle gelten, sofern mit der Gemeinde nach Inkrafttreten des AuBG dies noch einmal schriftlich bestätigt wird. Es wurde bewusst keine Übergangsregelung für bereits genehmigte Anlagen vorgesehen, denn die Einführung des Akzeptanz- und Beteiligungsgesetzes hat sich erkennbar abgezeichnet. Die Länderöffnungsklausel – Basis aller Landesbeteiligungsgesetze – wurde als § 36g Abs. 2 EEG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 eingeführt. Spätestens mit dem Beschluss des BVerfG vom 22.03.2022 musste Anlagenbetreibern klar sein, dass in den Ländern Beteiligungsgesetze erlassen werden würden. In Sachsen-Anhalt wurde bereits im Koalitionsvertrag der 8. Legislaturperiode eindeutig darauf verwiesen, dass eine entsprechende Regelung kommen soll. Da die Zahlungspflicht unmittelbar eintritt, bedarf es keiner gesonderten Vollzugshandlung. Sollten Zahlungen ausbleiben, kann die anspruchsberechtigte Gemeinde den Anlagenbetreiber zur Zahlung auffordern und die allgemeine Leistungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erheben. In jedem Fall ist das Ausbleiben der Zahlung bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU), anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Bürgerenergiegesellschaften in der nach Abs. 2 vorgegebenen Gesellschafterstruktur sind von der Zahlungsverpflichtung befreit. Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, insbesondere die lokale Teilhabe, sind in diesen Fällen bereits erfüllt. Die jeweilige Abgabe soll unmittelbar vor Ort eine Teilhabe am wirtschaftlichen Ertrag aus der Wind- und Solarenergienutzung bewirken. Daher findet sich im Gesetz ein klarer Bezug zum konkreten Anlagenstandort. Wenn im Einzelfall mehrere Gemeinden nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 AuBG anspruchsberechtigt sind, bestimmt sich nach § 3 Absatz 2 AuBG der Zahlungsanspruch der einzelnen Gemeinde nach ihrem prozentualen Anteil an der nach Absatz 1 Nr. 1 maßgeblichen Fläche. Dies gilt auch in Fällen einer teilweisen Überschneidung des Umkreises mit dem Gebiet eines benachbarten Landes. Demnach erhalten Gemeinden in Sachsen-Anhalt auch in dem Fall, dass Gemeinden anderer Bundesländer betroffen sind, lediglich eine Abgabe in Höhe des prozentualen Anteils an der Fläche nach Absatz 1. Aus dem AuBG ergibt sich kein Zahlungsanspruch für Gemeinden anderer Bundesländer. Für Freiflächenanlagen bemisst sich der prozentuale Anteil der einzelnen Gemeinde nach der von der Freiflächenanlage bedeckten Fläche und nicht nach der Gesamtfläche der Anlage, die beispielsweise auch Wege, Randstreifen oder Modulzwischenräumen umfassen kann. Die Lage des Netzverknüpfungspunktes ist für die Bestimmung des Zahlungsanspruchs unerheblich. Für die Ermittlung der Anteile sind die Anlagenbetreiber verantwortlich, sodass den Gemeinden kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. Die konkrete Abgabenhöhe soll für jeden Einzelfall einfach zu ermitteln sein, um für die Gemeinden bei möglichst geringem Verwaltungsaufwand eine gleichbleibende und damit besser planbare Teilhabe zu gewährleisten. Zugleich gilt es, die unterschiedlichen Anlagengrößen sowie deren Leistungspotentiale zu berücksichtigen. Daher bildet die jeweilige Nennleistung der Anlagen den Ausgangspunkt für die Ermittlung der grundsätzlichen Mindestabgabenhöhe. Diese beträgt für Windenergieanlagen 5,50 Euro je Kilowatt Nennleistung. Eine Anlage mit beispielsweise 5 Megawatt Nennleistung führt somit zu einer jährlichen Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden von insgesamt 27.500 Euro. Bei Freiflächenanlagen beträgt die Mindestabgabenhöhe 2,50 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung. Für eine Anlage mit 1 Megawatt-Peak Nennleistung folgt daraus eine jährliche Mindesteinnahme der anspruchsberechtigten Gemeinden in Höhe von 2.500 Euro. Um gleichwohl an dem tatsächlichen wirtschaftlichen Ertrag der einzelnen Anlagen teilhaben zu können, erfolgt eine Spitzabrechnung mit 0,3 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge der jeweiligen Anlage. Übersteigen die Werte der Spitzenabrechnungen der einzelnen Anlagen die zuvor benannte Mindestabgabe, ist den Gemeinden der höhere Wert aus der Spitzabrechnung zu zahlen. Ein vereinfachtes Berechnungsbeispiel für eine Windenergieanlage mit 5 Megawatt installierter Leistung soll der Verdeutlichung dienen: Fall 1 (entspricht 1.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 9.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 1.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 27.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 27.500 € Fall 2 (entspricht 2.800 Vollaststunden): Spitzabrechnung : 14.000.000 kWh (5.000 Kilowatt x 2.800 Stunden) tatsächliche erzeugte Strommenge x 0,003 € je kWh = 42.000,00 € Mindestabgabe : 5.000 kW Nennleistung x 5,50 € = 27.500,00 € Zahlung an die Gemeinde: 42.000 € Diese Regelungen gelten, sofern kein alternatives Beteiligungsmodell gemäß § 5 vereinbart wurde. Der jeweilige Anlagenbetreiber hat der Gemeinde auf Verlangen die tatsächlich erzeugte Strommenge nachzuweisen. Die Höhe der Abgabe reduziert sich um die Hälfte für jene Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres keine finanzielle Förderung nach dem EEG oder einer auf Grund des EEG erlassenen Rechtsverordnung in Anspruch genommen haben. Die Abgabe beträgt in diesem Fall demnach 0,15 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich erzeugte Strommenge, mindestens 2,75 Euro je Kilowatt Nennleistung bei Windenergieanlagen bzw. mindestens 1,25 Euro je Kilowatt-Peak Nennleistung bei Freiflächenanlagen für das entsprechende Kalenderjahr. Neben dem Grundanwendungsfall nach § 4 besteht die Möglichkeit zum Abschluss individueller Beteiligungsvereinbarungen zwischen Anlagenbetreiber und Gemeinde. Diese entfalten für die Anlagenbetreiber eine Befreiungswirkung im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung einer Abgabe nach § 4. Laut Gesetz müssen die alternativen Beteiligungsmodelle angemessen sein. Angemessen ist ein alternatives Beteiligungsmodell dann, wenn deren Höhe die Obergrenze von 0, 3 Cent/kWh der tatsächlich eingespeisten und fiktiven Strommenge bei Windenergieanlagen bzw. die tatsächlich eingespeiste Strommenge bei Freiflächenanlagen nicht überschreitet. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Dabei können Anlagenbetreiber aktiv auf Gemeindeverwaltungen zugehen und geeignete Konzepte vorstellen, ohne dass die Gemeinden selbst ein Beteiligungsmodell entwickeln müssen. Zudem können sich die Gemeinden mit ihren Vorstellungen an die Anlagenbetreiber wenden und geeignete individuelle Beteiligungsmodelle aushandeln. Oder beide Parteien entwickeln gemeinsam eine für sie passende Option. Ob und in welcher Form dabei die Einwohnerinnen und Einwohner eingebunden und/oder bedacht werden, steht den Beteiligten ebenfalls frei. Sollte entweder der Anlagenbetreiber oder die Gemeinde ein vorgeschlagenes alternatives Beteiligungsmodell ablehnen bzw. die Verhandlungen über eine Vereinbarung zu keinem Ergebnis führen, greift der Grundanwendungsfall. Für den Fall, dass mehrere Gemeinden anspruchsberechtigt sind, können für jede Gemeinde unterschiedliche alternative Beteiligungsmodelle vereinbart werden. Es ist auch möglich, dass für eine anspruchsberechtigte Gemeinde eine Abgabe nach § 3 gezahlt und für eine andere anspruchsberechtigte Gemeinde ein alternatives Beteiligungsmodell vereinbart wird. Das vereinbarte Beteiligungsmodell tritt funktional an die Stelle der gesetzlichen Zahlungspflicht und ersetzt deren Erfüllung. Wird zwischen der Gemeinde und dem Anlagenbetreiber eine Vereinbarung über ein solches Beteiligungsmodell geschlossen, gestaltet diese Vereinbarung unmittelbar die öffentlich-rechtliche Zahlungspflicht aus § 2 I AuBG. Eine Vereinbarung über ein alternatives Beteiligungsmodell ist demnach nur in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages möglich. Kommt der Anlagenbetreiber seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells nicht nach, kann die Gemeinde die allgemeine Leistungsklage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Da in diesem Falle die Erfüllung der Vereinbarung ausgeblieben ist und der Anlagenbetreiber nicht mehr von der Zahlungsverpflichtung aus § 2 I AuBG befreit, ist das Ausbleiben der Zahlung hierrüber bei dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium, derzeit dem Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU) anzuzeigen. Dieses leitet zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten das in § 8 AuBG vorgesehene Ordnungswidrigkeitenverfahren ein. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. Exemplarische Fallbeispiele für alternative Beteiligungsmodelle nach § 5: Bei den folgenden exemplarisch dargestellten alternativen Beteiligungsmodellen ist zwingend die Höchstbegrenzung von insgesamt 0, 3 Cent/kWh zu beachten. Es muss mithin vorab eine fiktive Berechnung stattfinden, um so sicherzustellen, dass die Höchstbegrenzung von 0,3 Cent/kWh (Berechnung nach EEG) nicht überschritten wird. Andernfalls würde es sich nicht mehr um ein angemessenes Beteiligungsmodell handeln. 1. Finanzielle Beteiligung der Kommunen in Kombination mit § 6 EEG: Der Abschluss von Verträgen nach § 6 EEG stellt mittlerweile eine geübte Praxis dar. Die Einführung der Regelungen des § 6 EEG sollte sicherstellen, dass Anlagenbetreiber die von den konkreten Anlagen betroffenen Gemeinden freiwillig an den Erträgen aus der Wind- und Solarenergienutzung teilhaben lassen können. Vordergründiges Ziel dessen war und ist es, die Akzeptanz vor Ort zu erhöhen. Zugleich wird das Ziel verfolgt, die mit dieser Form der Kommunalbeteiligung einhergehenden Kosten nicht bei den Betreibern von EEG-geförderten Anlagen zu belassen, sondern auf breitere Schultern zu verteilen. Daher sieht § 6 Abs. 5 EEG eine Erstattungsmöglichkeit zu Gunsten der Anlagenbetreiber vor. Im Ergebnis handelt es sich daher bei diesen Beteiligungszahlungen für die Anlagenbetreiber um kostenneutrale Aufwendungen. Ausformulierte Musterverträge für verschiedene Anwendungsfälle nach § 6 EEG werden kostenfrei von der Fachagentur Wind und Solar zur Verfügung gestellt. Den Gemeinden wird angeraten, etwaige Abweichungen von den Musterverträgen im Detail zu prüfen und im Zweifel auf den Mustertext zu beharren. Zu beachten ist, dass Anlagenbetreiber gemäß § 6 EEG betroffenen Gemeinden nur maximal 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die fiktive Strommenge anbieten dürfen. Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des § 6 EEG können daher niedriger ausfallen als die Abgabe gemäß § 4. Allerdings können ergänzend zu einem Vertrag nach § 6 EEG auch weitere Vereinbarungen über alternative Beteiligungsmodelle oder Zahlungen getroffen werden. 2. „Bürgerstromtarife“: Ein weiteres Beispiel für ein alternatives Beteiligungsmodell im Sinne des § 5 ist die Andienung verbilligter Stromtarife. Hierbei ist zu klären, welche Bevölkerungsteile unter welchen Voraussetzungen Zugriff auf einen verbilligten Stromtarif haben sollen und welcher Tarif als Basis für die Verbilligung dient. Es kann beispielweise danach unterschieden werden, ob ein Haupt- oder Nebenwohnsitz gefordert wird und welche Gemeindeteile berücksichtigt werden sollen. Zu beachten ist, dass die Andienung eines speziellen Tarifs u.a. wegen der notwenigen Einbeziehung eines Stromanbieters (bspw. der Stadtwerke) einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringt. Auch ist nicht garantiert, dass ein verbilligter Bürgerstromtarif „konkurrenzfähig“ - also der im Vergleich günstigste Stromtarif vor Ort ist. Dies wiederum kann dazu führen, dass von der ggf. bereits begrenzten Anzahl der bezugsberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern nur ein Teil ein entsprechendes Angebot annimmt. 3. „pauschale Zahlungen“: An Stelle von vergünstigten Bürgerstromtarifen kann ebenso die Zahlung von Pauschalen an die betroffenen Einwohnerinnen und Einwohner in Betracht gezogen werden. Auch in diesem Fall sollte die Frage der Verteilungsgerechtigkeit beachtet werden. Profitiert die gesamte Gemeinde oder nur ein begrenzter Einwohnerkreis innerhalb eines bestimmten Radius zur jeweils betreffenden Anlage. Die möglichen Zahlungen werden stark von der Anzahl der abgabepflichtigen Anlagen sowie der zu begünstigenden Einwohnerinnen und Einwohner abhängen. Zugleich wird auch hier ein Verwaltungsaufwand durch die Vielzahl von Zahlungsvorgängen eintreten. 4. „aktive finanzielle Beteiligungsangebote“: Neben den oben genannten Beispielen kommen aktive Beteiligungsformen wie Anlageprodukte in Betracht, die seitens des Anlagenbetreibers sowohl den anspruchsberechtigten Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern angeboten werden können. Zu nennen sind beispielsweise die Andienung von Sparprodukten oder die Gewährung von Nachrangdarlehen sowie die Möglichkeit des Erwerbs von Unternehmensanteilen. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass diese Beteiligungsformen eine vorhergehende Zahlung an die Anlagenbetreiber oder einer Einlage bei einem Bankinstitut voraussetzen. Somit bieten sie sich nur an, wenn und soweit frei verfügbares Kapital eingesetzt werden kann. In der Regel werden dadurch vermögendere Bevölkerungsteile begünstigt, da diesen der Einstieg in die jeweiligen Beteiligungsoptionen leichter möglich ist. Anzeigeverpflichtung der Anlagenbetreiber bei Vereinbarung eines alternativen Beteiligungsmodells Nach § 5 S. 4 AuBG sind die jeweiligen Vereinbarungen über ein alternatives Beteiligungsmodell dem für Energiepolitik zuständigen Ministerium nach erfolgtem Abschluss durch den Anlagenbetreiber anzuzeigen. Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung muss die Anzeige folgende Mindestangaben enthalten: Angaben zum Anlagenbetreiber (Name der juristischen Person, Geschäftssitz) Angaben zu den betreffenden Anlagen: a. Anlagenart (Windenergieanlage oder Freiflächenanlage) b. Standort c. Datum der Inbetriebnahme d. MaStR-Nummer e. installierte Leistung Anspruchsberechtigte Gemeinde(n) Angaben zum alternativen Beteiligungsmodell: a.Datum der Vereinbarung b. Art des Beteiligungsmodells Zur Erfüllung der Anzeigeverpflichtung kann das Formblatt verwendet werden. Die Übermittlung des ausgefüllten Formblattes genügt um der Anzeigeverpflichtung aus § 5 S. 4 AuBG zu genügen. Postalisch ist das ausgefüllte Formblatt an Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klima und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt, Abteilung 3, Leipziger Straße 58, 39112 Magdeburg oder bevorzugt per E-Mail an AuBG(at)mwu.sachsen-anhalt.de zu übermitteln. Bei Übersendung in anderer Form, insbesondere der unterzeichneten Vereinbarung über das alternative Beteiligungsmodell, sind personenbezogene Daten (wie z.B. Name einer natürlichen Person, Unterschrift) zu schwärzen. Die Gemeinden haben, wenn sie kein alternatives Beteiligungsmodell vereinbaren, jegliche Mittel aus der Abgabe nach § 6 AuBG kraft Gesetzes zweckgebunden zu verwenden. Vereinbart die Gemeinde mit einem Betreiber ein alternatives Beteiligungsmodell, vereinbart sie beispielsweise, dass ein separater Vertrag nach § 6 EEG als alternatives Beteiligungsmodell gilt, so haben sie nach § 5 Satz 3 AuBG iVm § 6 AuBG die Mittel ebenfalls zweckentsprechend zu verwenden, denn aufgrund der nachträglichen Vereinbarung greift § 5 Satz 3 AuBG und somit die kraft Gesetzes angeordnete Zweckbindung. Empfehlenswert ist, den auf bundesgesetzlicher Grundlage geschlossenen Vertrag separat zu schließen und nicht mit der auf landesgesetzlicher Grundlage geschlossenen Vereinbarung zu vermengen. Es ist darauf zu achten, dass die Gemeinde im Rahmen der Vereinbarung den Vertrag nach § 6 EEG explizit als alternatives Beteiligungsmodell nach AuBG anerkennt. Eine Mittelverwendung zur Haushaltskonsolidierung wird nicht ausgeschlossen, wenn und soweit damit der Gesetzeszweck erreicht werden kann. Diese Zweckbindung muss für die Bevölkerung vor Ort zu erkennen sein. Dies kann beispielsweise durch eine besondere öffentliche Darstellung der Beschlussfassung zur Haushaltskonsolidierung geschehen. Der § 6 legt zudem fest, dass Einheitsgemeinden mindestens 25 % der jeweiligen Einnahmen in den unmittelbar betroffenen Ortsteilen einsetzen sollen. Als unmittelbar betroffen gelten im Falle von Windenergieanlagen Ortsteile, deren Gebiet sich ganz oder teilweise im Umkreis von 2.500 Metern um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes der jeweiligen Windenergieanlage befindet, und im Falle von Freiflächenanlagen Ortsteile, auf deren Gebiet die jeweilige Freiflächenanlage errichtet ist. Für den Fall, dass mehrere Ortsteile unmittelbar betroffen sind, macht das Gesetz den Einheitsgemeinden keine Vorgaben zur Verteilung der Einnahmen zwischen den unmittelbar betroffenen Ortsteilen. Darüber hinaus bleiben die Einnahmen bei der Ermittlung der Finanzzuweisungen sowie der Kommunal- und Verbandsgemeindeumlage nach dem Finanzausgleichsgesetz (FAG) außer Ansatz. Weitergehende Fragen und/oder Anregungen können jederzeit über die E-Mailadresse VzAL3(at)mwu.sachsen-anhalt.de an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt gerichtet werden. Gesetz zur Akzeptanzsteigerung und Beteiligung beim Ausbau der erneuerbaren Energien FAQ: Akzeptanz- und Beteiligungsgesetz
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