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Jagdbezirke (Landkreis Göttingen)

Rechtsgrundlage: § 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG): Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. (BJagdG, § 1, Absatz 1) Jagdbezirke sind Bezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf. Es handelt sich entweder um Eigenjagdbezirke (mindestens 75 Hektar zusammenhängende Fläche) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (Flächen, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören von mindestens 150 Hektar umfassen). Bereiche, in denen die Jagd ruht sind befriedete Bezirke nach § 6 BJagdG. Die Abgrenzung der Jagdbezirke und der befriedeten Bezirke werden von der Unteren Jagdbehörde des Landkreises festgelegt.

Jagdbezirke im Landkreis Nienburg/Weser

Flächenhafte Darstellung der Jagdbezirke mit Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken im Landkreis Nienburg/Weser.

WFS der Jagdbezirke im Landkreis Osterholz

Dieser WFS enthält die Jagdbezirke des Landkreises Osterholz.

WMS der Jagdbezirke im Landkreis Osterholz

Dieser WMS enthält die Jagebezirke des Landkreises Osterholz.

Jagdbezirke im Landkreis Cloppenburg

Der Datensatz beinhaltet die Abgrenzungen der Jagdbezirke im Kreisgebiet Cloppenburg

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