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Found 261 results.

Similar terms

s/korn/Kork/gi

Model Output Statistics for Kirn (K650)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

Model Output Statistics for CORK AIRPORT (03955)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

Model Output Statistics for Born (N315)

DWD’s fully automatic MOSMIX product optimizes and interprets the forecast calculations of the NWP models ICON (DWD) and IFS (ECMWF), combines these and calculates statistically optimized weather forecasts in terms of point forecasts (PFCs). Thus, statistically corrected, updated forecasts for the next ten days are calculated for about 5400 locations around the world. Most forecasting locations are spread over Germany and Europe. MOSMIX forecasts (PFCs) include nearly all common meteorological parameters measured by weather stations. For further information please refer to: [in German: https://www.dwd.de/DE/leistungen/met_verfahren_mosmix/met_verfahren_mosmix.html ] [in English: https://www.dwd.de/EN/ourservices/met_application_mosmix/met_application_mosmix.html ]

Einführung eines Nachhaltigkeitstipps, der jeden Monat an die ca. 6000 Mitarbeiter veröffentlicht wird

Kurzbeschreibung NH-Tipp des Monats (zur Reduktion von Müll/Recycling von Materialien): Es werden einmal im Monat interessante nachhaltige Aktionen und Tipps veröffentlich und zum Mitmachen angeregt. Die Sammlung erfolgt größtenteils in der Firma.  Beispiele: - Versand alter Handys zum Recycling; - Sammlung von Kronkorken von Trinkflaschen (Abgabe zum Recyceln für guten Zweck, Erlös für Krankenversicherungen für Kinder in Ghana); - Sammlung von Korken (für Behindertenprojekt – erstellen daraus u. a. Pinnwände); - Tipps zur Reduktion von Lebensmittelresten im Haushalt - Upcyclingideen (z. B. alte Gummistiefel bepflanzen o.ä.) etc. Ergebnisse Der NH-Tipp wurde mittlerweile dauerhaft eingeführt (Themen u.a. Sammlung von Büchern für guten Zweck etc.).

Investigating the ecotoxicity of construction product eluates as multicomponent mixtures

Background The release of hazardous compounds from construction products can harm human health and the environment. To improve the sustainability of construction materials, the leaching of substances from construction products and their potential environmental impact should be assessed. Twenty-seven construction products from different product groups were examined with a combination of standardized leaching tests (dynamic surface leaching test and percolation test) and biotests (algae, daphnia, fish egg, luminescent bacteria, umu and Ames fluctuation tests). To identify the released substances, extensive qualitative and quantitative chemical analyses were performed, including gas chromatographic and liquid chromatographic screening techniques. Results Many of the tested eluates caused significant ecotoxic effects. Particularly high ecotoxicities were observed for grouts (lowest ineffective dilution (LID) up to 16384) and cork granules (LID up to 24578). The results of ecotoxicity tests allow the prioritization of the eluates that should be subjected to detailed chemical analyses. Organic screening by different methods and ranking the identified substances based on recorded hazard classification is a suitable approach to identify the relevant toxic substances. Conclusions Determining the ecotoxicity of eluates from construction products records the summary effect of all leachable substances. This instrument is especially useful for construction products of complex and largely unknown composition. The ecotoxicological and the chemical-analytical approach complement each other in an ideal way to characterize the potential hazard of eluates from construction products and to identify the environmentally hazardous components in these eluates. Our results confirm that the proposed harmonized methods for testing eluate toxicity are an adequate and applicable procedure to move toward a more sustainable way of building and to reduce toxic effects of construction products in their use phase in the environment. © The Author(s) 2023

Bezirk Hamburg - Mitte

Die Karte bildet den Bezirk Hamburg - Mitte mit den Inseln Neuwerk und Schahörn im Maßstab 1: 25 000 ab. Diese Stadtplan-, Übersichts- und Planungskarte ist als mehrfarbige Normalausgabe mit Wohn-, Industrie, Verkehrs- und Grünflächen, sowie als Verwaltungsausgabe mit unaufdringlichem Hintergrund erhältlich. Die Bezirkskarte hat das Papierformat 100 x 70 cm.

Kleine Maßnahmen für kleine Brummer - aber mit großer Wirkung - Serie „Maßnahmen für die Insektenvielfalt“ – Teil 3

Auch der kleinste Balkon bietet Lebensraum für Insekten. (Foto: Katrin Furche/NLWKN) Auch der kleinste Balkon bietet Lebensraum für Insekten. (Foto: Katrin Furche/NLWKN) Seit Jahren registrieren Fachleute den Rückgang sowohl der Anzahl als auch der Vielfalt der Insektenarten in Deutschland. Dass auch kleine Maßnahmen große Wirkungen haben können, möchte der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) mit seiner neuen Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“ zeigen. Artenvielfalt auf dem Balkon Platz ist in der kleinsten Hütte, auch ein Balkon kann Lebensraum für Insekten bieten. Um einen Balkon insektenfreundlich zu gestalten, vor allem für flugfähige Insekten wie Wildbienen, Schwebfliegen und Schmetterlinge, pflanzt man möglichst heimische Blütenpflanzen und bietet vom Frühjahr bis in den Herbst ein möglichst kontinuierliches Blütenangebot. Gut geeignet sind zum Beispiel Knäuel-Glockenblume, Gemeiner Thymian, Wiesenflockenblume, Blutroter Storchschnabel, Großer Ehrenpreis, Echtes Eisenkraut, Wiesensalbei, Kornblume und Gewöhnlicher Natternkopf. Gar nicht geeignet sind alle „gefüllten“ Varianten, bei denen Pollen und Nektar stark reduziert sind oder gänzlich fehlen. Insekten brauchen Wasser An heißen Sommertagen sollte man zusätzlich eine Insektentränke aufstellen. Dazu reicht eine mit Wasser gefüllte flache Schale, an windgeschützter sonniger Stelle, die mit einer „Landefläche“ ausgestattet ist. Das können Steine, Murmeln oder Schwimmelemente wie Holz oder Kork sein. Regenwassertonnen und andere Wasserbehälter ohne flache Randbereiche können dagegen zur tödlichen Falle werden und sollten daher abgedeckt werden. Beleuchtung für Nachtschwärmer Nachtaktive Insekten wie Nachtfalter oder viele Käfer werden durch Lichtquellen angelockt. Warmweiße LEDs ohne UV- und Blauanteile verringern diese Lockwirkung. Zudem sollte die Strahlung der Lampen möglichst nach unten gerichtet sein. Und damit Leuchten nicht zu Insektenfallen werden, sollte man sie abdichten. Lichtquellen ohne konkrete Funktion sollten reduziert werden. Am besten schafft man sie gar nicht erst an. Mit Bewegungsmeldern kann man darüber hinaus die nächtliche Beleuchtung von Haus und Garten an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Weitere Informationen, Tipps und Tricks stehen in der Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“ des NLWKN. Interessierte können sie unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen--und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html herunterladen oder im NLWKN-WebShop bestellen: http://nlwkn-webshop.webshopapp.com/insektenvielfalt.html .

Serie „Maßnahmen für die Insektenvielfalt“ – Teil 2: Neue Lebensräume für Insekten schaffen

In einem "Insektenhotel" kann der Nachwuchs bis zum Schlupf und Flugbeginn im nächsten Frühjahr heranwachsen. Solche Nisthilfen kann man leicht selbst bauen. Wichtig ist die Verwendung des richtigen Materials. Experten beobachten seit Jahren einen Rückgang sowohl der Anzahl als auch der Vielfalt der Insektenarten in Deutschland. Der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) zeigt in seiner neuen Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“, wie ein insektenfreundliches Lebensumfeld umgesetzt werden kann. Insekten brauchen Wasser, vor allem an heißen Tagen. Landlebende Arten wie Bienen und Wespen trinken es selbst, ernähren damit zuweilen auch ihre Brut, nutzen es für das Baumaterial ihrer Niströhren aus Schlamm oder Pappmaché sowie zum Kühlen ihrer Behausungen. Naturnahe Teiche oder Tümpel mit einheimischen Wasser- und Sumpfpflanzen und flachen Uferzonen fördern zudem die Entwicklung von Gewässer-bewohnenden Arten wie Libellen oder Eintagsfliegen. Fische – als Fressfeinde – sind in einem solchen Teich fehl am Platz. Als Standort eignet sich ein sonniger Platz mit idealerweise zwei bis drei Schattenstunden täglich. Je mehr Wasser vorhanden ist, desto stabiler ist die Wasserqualität. Die Umgebung sollte möglichst naturnah gestaltet sein. Für eine hohe Vielfalt an Kleinlebensräumen sollte der Teich zudem terrassenartig angelegt werden mit unterschiedlich tiefen Zonen und entsprechender Bepflanzung. Grundsätzlich ist ein naturnaher Teich pflegeleicht. Sich stark ausbreitende Pflanzen lichtet man aus. Die Schlammschicht am Teichgrund, die sich mit den Jahren bildet, sollte bei Bedarf nur abschnittsweise entnommen werden, um die am Boden überwinternden Tiere möglichst wenig zu beeinträchtigen. Auf Chemikalien sollte man auf jeden Fall verzichten. Auf dem eigenen Grundstück kann man Kleinstlebensräume für Insekten mit einfachen Maßnahmen schaffen. Für bodenbewohnende Insekten sollte man Bodenversiegelungen wie Pflaster, Kies- und Schotterdecken mit Unkrautvlies auf das notwendige Maß reduzieren, dicke Rindenmulch-Schichten ganz weglassen. Wege und Zugänge können mit großzügigen Pflasterfugen, Loch- oder Gitterpflaster befestigt werden. Offene Fugen an alten Mauern, Trockenmauern, Pflasterritzen und vegetationslose Offenbodenbereiche sind ideal für die Niströhren von Mauer- und Furchenbienen oder Hummeln. Steinhaufen oder Trockenmauern aus Naturstein im Garten bieten vielen Insekten gute Verstecke. Totholz wie Reisig- und Bretterhaufen, dicke Äste oder Baumstümpfe, bieten Nistmöglichkeiten für verschiedene Wildbienenarten, Holzwespen und totholzbewohnende Käfer. Pflanzenteile, insbesondere markhaltige Pflanzenstängel von Himbeeren, Königskerzen, Disteln, Kletten oder Beifuß sollten über den Winter stehenbleiben. Sie werden als Verstecke und Überwinterungsquartiere von Insekten oder zur Anlage von Nistplätzen genutzt. Ein Komposthaufen mit verrottenden Zweigen und Ästen oder auch Sägespänen ist zum Beispiel für den Nashornkäfer, aber auch für andere Insektenarten ein attraktiver Lebensraum. Sind keine natürlichen Wasserquellen oder Teiche in der Nähe, kann man Insektentränken bereitstellen. Hier reicht oft schon eine flache Schale an windgeschützten sonnigen Vegetationsbereichen, bei Bedarf regelmäßig mit Wasser gefüllt und ausgestattet mit einer „Landefläche“ aus Steinen oder Schwimmelementen wie Holz oder Kork. Regenwassertonnen und andere Wasserbehälter ohne flache Randbereiche können dagegen zur tödlichen Falle werden und sollten daher abgedeckt werden. Dach-, Fassaden- und Hofbegrünungen bieten flugfähigen Blütenbesuchern wie Wildbienen, Hummeln, Schwebfliegen und Schmetterlingen sowie Käfern, Ameisen und Zikaden neue Lebensräume. Für die Fassadenbegrünung eignen sich die Dreispitzige Jungfernrebe, bekannt als Wilder Wein, und Efeu. Die Art der Begrünung richtet sich nach dem Fassadentyp oder dem Aufbau der Außenwand. Pflegeleicht ist eine Begrünung besonders bei Fassaden mit nur wenigen Fenstern. Zaunrübe, Breitblättrige Platterbse, Wald-Geißblatt oder Gewöhnliche Waldrebe eignen sich mit Rankhilfen auch für den Balkon. Für eine Begrünung von Flachdächern bietet sich eine Pflanzenauswahl für Trocken- und Magerstandorte an wie zum Beispiel die Felsen-Fetthenne, Scharfer Mauerpfeffer oder Dach-Hauswurz. Diese Arten bieten Nahrung für pollen- und nektarsuchende Insekten. Mit dem Ausbringen einiger Strukturelemente, wie Natursteine, Totholz oder hohlen und markhaltigen Stängeln, können zusätzlich Nistmöglichkeiten geschaffen werden. Neben der Anlage und Förderung von Kleinstlebensräumen können Insekten auch Nisthilfen in einem „Insektenhotel“ angeboten werden. Diese helfen insbesondere Einsiedler- beziehungsweise Solitärbienen, die keine Staaten bilden und einzelne Hohlräume zum Übernachten und zur Brut besiedeln. In den Nisthilfen kann ihr Nachwuchs dann bis zum Schlupf und Flugbeginn im nächsten Frühjahr heranwachsen. Nisthilfen können den Insekten ganzjährig und dauerhaft zur Verfügung stehen. Man kann sie leicht selbst bauen. Im Internet und in Büchern gibt es dazu diverse Anleitungen. Wichtig ist die Verwendung des richtigen Materials. Es eignen sich alle unbehandelten, natürlichen Materialien wie Lehm, Ton, Stein oder abgelagertes Hartholz. Bambus, Schilfhalme und markhaltige Pflanzenstängel sind bei den Bienen besonders begehrt. Völlig nutzlos hingegen oder sogar unerwünscht sind Kieselsteine, Plastik und Metall. Der Standort sollte regen- und windgeschützt, möglichst sonnig und warm sein. Dafür wird die offene Seite nach Süden oder Südosten ausgerichtet. Die Nisthilfen sollten mindestens in einem Meter Höhe angebracht oder freistehend aufgestellt werden. Eine leichte Schräglage nach vorn sorgt dafür, dass anfallender Regen oder Schnee wieder ablaufen kann und die Nisthilfe von innen trocken bleibt. Die „Einflugbahn“ zur Nisthilfe sollte frei von Hindernissen sein. Ein Nektar- und Pollenangebot sowie weitere Kleinstlebensräume in unmittelbarer Umgebung der Nisthilfe fördern die Qualität der Behausung für Wildbienen. Ein zusätzliches gut erreichbares Angebot an Nistmaterial wie Sand und Lehm und eine kleine Wasserstelle steigern die Anziehungskraft für Insekten. Wenn das Nest bezogen ist, befüllt das Wildbienenweibchen die Öffnungen mit Nahrungsvorräten aus Nektar und Pollen. In diese legt sie auch ihre Eier ab und verschließt das Ganze von außen mit Lehm, Harz, kleinen Steinchen oder einem anderen Material. Je mehr dieser Nestverschlüsse zu finden sind, desto besser wird die Nisthilfe angenommen. Verschlossene Löcher dürfen nicht geöffnet werden. Auf Acrylglasröhrchen zur Beobachtung der Bienenlarven sollte man möglichst verzichten: Durch die Verwendung dieses wasserdampfundurchlässigen Materials besteht die Gefahr der Verpilzung des Larvenfutters oder (bei direkter Sonneneinstrahlung) des Absterbens der Brut infolge zu großer Hitze. Ein Insektenhaus verlangt nicht viel Aufwand und ist für den mehrjährigen Gebrauch gedacht. Es reicht völlig, es einmal im Jahr auf wetterbedingte Schäden zu überprüfen und diese zu beseitigen. Nach einigen Jahren kann es notwendig sein, die Nisthilfen zu renovieren. Die Larven sollten im Frühjahr aber bereits geschlüpft sein, bevor man mit den Reparaturarbeiten beginnt. Mehr zum Thema gibt es in der Broschüre „Insektenvielfalt in Niedersachsen – und was wir dafür tun können“. Interessierte können sie unter https://www.nlwkn.niedersachsen.de/insektenvielfalt/insektenvielfalt-in-niedersachsen--und-was-wir-dafuer-tun-koennen-177015.html herunterladen oder im NLWKN-WebShop bestellen: http://nlwkn-webshop.webshopapp.com/insektenvielfalt.html . Eine Fassadenbegrünung bietet nicht nur Nektarquellen für Blütenbesucher wie Wildbienen und Hummeln, sondern auch neue Lebensräume. (Bild: Hans-Jürgen Zietz/NLWKN) Naturnahe Gartenteiche sind nicht nur gern genutzte Lebensräume für Insekten wie zum Beispiel Libellen, sondern auch wichtige Trinkwasserquellen. (Bild: Hans-Jürgen Zietz/NLWKN)

Erläuterungen zu Teil 2

Erläuterungen zu Teil 2 Zu Unterabschnitt 2.1.3.9 2-1 Bei freiwilliger Beförderung von Abfällen unter den UN-Nummern 3077 und 3082, entsprechend den Regelungen nach Unterabschnitt 2.1.3.9, gelten auch die weiteren einschlägigen Vorschriften nach ADR / RID / ADN . In diesem Fall reicht es jedoch aus, wenn im Beförderungspapier anstelle der gefahrenauslösenden Komponente angegeben wird: "... Abfall (Eintrag der Codenummer des harmonisierten Systems nach Anhang III, IV oder V der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen - EG-Abfallverbringungsverordnung ( ABl. EU Nummer L 190 Seite 1 vom 12.07.2006), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nummer 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 (ABl. EU Nummer L 433 Seite 11 vom 22.12.2020), oder im innerstaatlichen Verkehr der Abfallschlüssel nach dem Abfallverzeichnis zur Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 ( BGBl. I Seite 3379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1533))". Wenn keine freiwillige Zuordnung zu den genannten UN-Nummern erfolgt, dann gelten auch die weiteren Vorschriften nach ADR/RID/ADN nicht. Zu Abschnitt 2.2.3 2-2 ETHANOL (ETHYLALKOHOL), denaturiert oder ETHANOL, LÖSUNG (ETHYLALKOHOL, LÖSUNG), denaturiert mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C ist der UN-Nummer 1170 zuzuordnen. Zu Abschnitt und Absatz 2.2.3, 2.2.9.1.10 und 2.2.9.1.13 2-3 Die Zuordnung von HEIZÖL, SCHWER erfolgt nach den Kriterien zur Klassifizierung auf der Grundlage der konkreten Eigenschaften. Gemäß ADR/RID und, unabhängig von der Beförderung in Tankschiffen, gemäß ADN bedeutet dies: UN 1268 ERDÖLPRODUKTE, N.A.G. , Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei höchstens 60 °C liegt, UN 3256 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, ENTZÜNDBAR, N.A.G., Klasse 3, wenn der Flammpunkt bei über 60 °C liegt und das Gut mit einer bei oder über dem Flammpunkt liegenden Temperatur befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, UN 3257 ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut mit einer Temperatur bei oder über 100 °C befördert oder zur Beförderung aufgegeben wird, die Temperatur jedoch unter dem Flammpunkt liegt, UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis c nicht erfüllt, jedoch den Kriterien für eine Einstufung als umweltgefährdender Stoff (aquatische Umwelt) entspricht oder ungefährlicher Stoff, wenn das Gut die Bedingungen der Buchstaben a bis d nicht erfüllt (siehe auch Nummer 2-18.1 und 2-18.2 der RSEB ). Zu Absatz 2.2.41.1.4 2-4 Die Stoffe Holzmehl, Sägemehl, Holzspäne, Holzwolle, Holzschliff, Holzzellstoff, Altpapier, Papierabfälle, Papierwolle, Rohr, Schilf, Schilfrohr, Spinnstoffe pflanzlichen Ursprungs und Kork unterliegen anhand bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ( BAM ) durchgeführter Untersuchungen nach dem für die Klasse 4.1 vorgeschriebenen Prüfverfahren bzw. aufgrund von Erfahrungswerten nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.1 2-5 Unter die Klasse 6.2 fallen nicht alle Stoffe, Materialien, Gegenstände und Abfälle, die Krankheitserreger (pathogene Mikroorganismen oder andere Erreger wie Prionen) enthalten, sondern nur solche, die bei physischem Kontakt mit Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können. Als Krankheitserreger gelten Mikroorganismen und andere Erreger der WHO -Risikogruppen 2 bis 4 entsprechend § 3 der Biostoffverordnung ( BioStoffV ). Falls die Voraussetzungen der Absätze 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 vorliegen, unterliegen die Beförderungen jedoch nicht dem ARD/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.62.1.3 - Kulturen 2-6 Der Begriff "Kultur" wird einheitlich als Ergebnis eines Prozesses definiert, bei dem Krankheitserreger absichtlich vermehrt wurden. Die Möglichkeit der Differenzierung von Kulturen für diagnostische und klinische Zwecke einerseits und Kulturen für alle anderen Anwendungszwecke andererseits wurde mit dem ADR/RID 2007 aufgehoben. Entsprechend werden alle Formen der Kulturen von Krankheitserregern, die in der Beispieltabelle zu ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A aufgeführt sind, auch der UN-Nummer 2814 bzw. 2900 zugeordnet. Ausnahmen sind einzig möglich für die Kulturen von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 , wenn diese für diagnostische oder klinische Zwecke vorgesehen sind. In diesen Fällen darf weiterhin eine Klassifizierung als ansteckungsgefährlicher Stoff der Kategorie B erfolgen ( vgl. Fußnote a zu Absatz 2.2.62.1.4.1). Unter Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke sind Abimpfungen (Subkulturen) in der Regel aus diagnostischen Proben isolierter Mikroorganismen zu verstehen, die in geringen Mengen zum Zweck weiterer Diagnostik in geeigneter Form (z. B. in einem Transportmedium) befördert werden. Entsprechend hergestellte Subkulturen für Standardisierungs-, Qualitätssicherungs- und ähnliche Zwecke fallen unter diese Definition. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 - Kategorie A 2-7.1 Die Tabelle zu diesem Absatz enthält Beispiele von Krankheitserregern (entsprechend der WHO-Risikogruppe 4), die in jeder Form, d. h. als Kultur jeder Art oder enthalten in Patientenproben, medizinischen Abfällen oder anderen Materialien, der Kategorie A und damit der UN-Nummer 2814 zuzuordnen sind, z. B. Ebola-Virus. Ansteckungsgefährliche Stoffe, nur gefährlich für Tiere, werden der UN-Nummer 2900 nur zugeordnet, wenn die Krankheitserreger als Kultur befördert werden. 2-7.2 Daneben sind in der Liste Erreger aufgeführt, bei denen nur Kulturen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.3 der Kategorie A zugeordnet werden, z. B. Bacillus anthracis (nur Kulturen). Dies sind in der Regel Erreger, die bisher der WHO-Risikogruppe 3 zugeordnet waren, die normalerweise ernste aber keine lebensbedrohlichen oder tödlichen Krankheiten hervorrufen. Zu Absatz 2.2.62.1.4.1 2-8 Zur Kategorie A sind wegen des unbekannten Gefährdungsgrades auch bioterroristisch verdächtige Materialien zu zählen. Die Sicherstellung, Probenahme und Beförderung derartiger Materialien von der Fund- zur Untersuchungsstelle erfolgen bei der gegenwärtig geübten Praxis in der Regel durch Polizei- oder Rettungskräfte. In diesem Fall ist die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe d von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt (siehe auch Nummer 1-5.1 bis 1-5.3 der RSEB). Zu Absatz 2.2.62.1.4.2 - Kategorie B 2-9.1 Bei der Zuordnung ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Definition nach Absatz 2.2.62.1.1 für ansteckungsgefährliche Stoffe gegeben sind und ob die Bedingungen einer Freistellung nach Absatz 2.2.62.1.5 erfüllt sind. 2-9.2 Zur Kategorie B gehören insbesondere: Kulturen für diagnostische oder klinische Zwecke von verotoxigenen Escherichia coli , Mycobacterium tuberculosis und Shigella dysenteriae type 1 (Kulturen dieser Erreger für andere Zwecke fallen in die Kategorie A), biologische Produkte der UN-Nummer 3373, medizinische oder klinische Abfälle, die Krankheitserreger der Kategorie B enthalten (UN-Nummer 3291), und ansteckungsgefährliche Stoffe, die den Kriterien für die Aufnahme in die Kategorie A nicht entsprechen. Zu Absatz 2.2.62.1.5.1 bis 2.2.62.1.5.9 - Freistellungen 2-10.1 Nicht unter die Klasse 6.2 fallen alle natürlich vorkommenden Stoffe, Materialien und Gegenstände des täglichen Lebens, bei denen sich die Konzentration und Art möglicherweise enthaltener Krankheitserreger auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet. Beispiele sind Lebensmittel, Wasser- und Umweltproben, Hausmüll, Abwässer, Fäkalien menschlicher und tierischer Herkunft, lebende und verstorbene Personen, lebende und tote Tiere und Stoffe, die so behandelt wurden, dass enthaltene Krankheitserreger inaktiviert sind. Ebenfalls nicht unter die Vorschriften des ADR/RID/ADN für die Klasse 6.2 fällt getrocknetes Blut, in Form eines auf ein saugfähiges Material aufgetropften Tropfens, oder Blut, Blutbestandteile oder Blutprodukte für Transfusionszwecke sowie Gewebe und Organe für Transplantationen. 2-10.2 Proben von Menschen oder Tieren, mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit, dass darin Krankheitserreger enthalten sind, können als "FREIGESTELLTE MEDIZINISCHE PROBE" bzw. "FREIGESTELLTE VETERINÄR-MEDIZINISCHE PROBE" befördert werden. Voraussetzung dafür ist neben der Einhaltung der entsprechenden Verpackungsvorschriften die zuvor erfolgte fachliche Beurteilung. Zu Absatz 2.2.62.1.11.1 Buchstabe b 2-11 Zu den Abfällen der UN-Nummer 3291 zählen die Abfälle, die bei der Behandlung von Menschen oder Tieren innerhalb von medizinischen Einrichtungen anfallen und aus infektionspräventiver Sicht auch außerhalb dieser Einrichtungen einer besonderen Behandlung bedürfen. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern " EAK 18 01 03 *) " und "EAK 18 02 02 *) " nach der "Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes" (Stand: Januar 2021) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ). Zu Absatz 2.2.62.1.11.2 2-12 Abfälle, an deren Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht nur innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitsdienstes besondere Anforderungen zu stellen sind, unterliegen nicht den Vorschriften der Klasse 6.2. Dies ist z. B. der Fall bei Abfällen der Schlüsselnummern "EAK 18 01 02", "EAK 18 01 04" und "EAK 18 02 03" nach der unter Nummer 2-11 der RSEB genannten Vollzugshilfe. Zu Absatz 2.2.62.1.11.3 2-13 Zur Dekontamination infektiöser Abfälle können die Verfahren der chemischen Desinfektion oder thermischen Sterilisation (Autoklavierung) angewendet werden, die eine irreversible Inaktivierung enthaltener Erreger sicherstellen (siehe Liste der vom Robert Koch-Institut anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren). Zu Absatz 2.2.62.1.1, 2.2.62.1.12.1, Unterabschnitt 2.2.62.2 und Absatz 2.2.9.1.11 - infizierte und genetisch veränderte lebende Tiere 2-14.1 Nach Absatz 2.2.62.1.1 Bem. 1 sind nur absichtlich infizierte lebende Tiere der Klasse 6.2 zuzuordnen, wenn sie die Bedingungen dieser Klasse erfüllen. Nicht absichtlich oder auf natürliche Weise infizierte lebene Tiere unterliegen nicht zusätzlich den Vorschriften des ADR/RID/ADN, sondern den einschlägigen veterinärrechtlichen Vorschriften. 2-14.2 Absichtlich infizierte lebende Tiere dürfen nach Absatz 2.2.62.1.12.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.2.62.2 nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigten Bedingungen befördert werden. Die Genehmigung ist auf der Grundlage der einschlägigen veterinärrechtlichen Regelungen zu erteilen, wobei gefahrgutrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass die zuständige Veterinärbehörde das Genehmigungsverfahren durchführt und dabei gegebenenfalls die für das Gefahrgutrecht zuständige Behörde beteiligt. 2-14.3 Genetisch veränderte lebende Tiere sind nach Absatz 2.2.9.1.11 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn sie in der Lage sind, Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise zu verändern, die normalerweise nicht aus natürlicher Reproduktion resultiert. Sie unterliegen nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 2 nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie von den für das Gentechnikrecht zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer zur Verwendung zugelassen wurden (siehe auch Nummer 3-8 der RSEB). Nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 3 unterliegen sie ebenfalls nicht den Vorschriften des ADR/RID/ADN, wenn sie nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse keine pathogenen (potenziell krankmachenden) Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen haben und sie in ausbruchs- und zugriffssicheren Behältnissen befördert werden. Sofern diese Freistellungen nicht in Anspruch genommen werden können, müssen die genetisch veränderten lebenden Tiere nach Absatz 2.2.9.1.11 Bem. 4 nach den von den zuständigen Behörden der Ursprungs- und Bestimmungsländer festgelegten Bedingungen befördert werden. Auch hier begründen ADR/RID/ADN keine gefahrgutrechtlichen Zuständigkeiten. Das Verfahren zur Festlegung der Beförderungsbedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde durchgeführt, gegebenenfalls unter Beteiligung der für das Gentechnikrecht zuständigen Behörde. Zu Absatz 2.2.62.1.12 2-15 Die Regelung in Absatz 2.2.62.1.12.2, wonach tierische Stoffe (Tierkörper, Tierkörperteile oder aus Tieren gewonnene Nahrungs- oder Futtermittel), die mit Krankheitserregern behaftet sind, die nur in Kulturen der Kategorie A zuzuordnen wären und ansonsten in die Kategorie B fallen, auch dann der Kategorie A zugeordnet werden mussten, wenn diese Krankheitserreger nicht als Kulturen vorlagen, wurde mit dem ADR/RID/ADN 2019 gestrichen. Damit unterliegen auch diese tierischen Stoffe nunmehr den allgemeinen Klassifizierungsgrundsätzen der Klasse 6.2, wonach z. B. ein Tierkörper, der mit der Afrikanischen Schweinepest ( ASP ) behaftet ist (keine Kultur), der UN-Nummer 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B zuzuordnen ist. Zu Absatz 2.2.8.1.5.2 und den zugehörigen Fußnoten 2-16 Die OECD - Guidelines können als kostenloser Download bezogen werden unter: www.oecd-ilibrary.org/environment/oecd-guidelines-for-the-testing-of-chemicals-section-4-health-effects_20745788 (Externer Link) . Zu Absatz 2.2.9.1.7 2-17.1 Die Bem. zu Buchstabe a soll klarstellen, dass sowohl die Batterien, als auch die Zellen, aus denen die Batterien zusammengesetzt sind, immer einem geprüften Typ entsprechen müssen. 2-17.2 Nach Buchstabe e (vii) muss das Qualitätssicherungsprogramm geeignete Kontrollmechanismen enthalten, damit Zellen oder Batterien, die aufgrund von Herstellungsfehlern dem geprüften Typ nicht entsprechen, erkannt werden und nicht zur Beförderung gelangen. Ferner muss das Qualitätssicherungsprogramm auch Kontrollmechanismen für Zellen und Batterien aus Kleinserien und für Vorproduktionsprototypen enthalten, die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 310 befördert werden, weil die Sondervorschrift 310 nur von den Prüfvorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien freistellt und nicht von allen Vorschriften des ADR/RID/ADN. Zu Absatz 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN und Kapitel 2.4 ADN 2-18.1 Eine Einstufung als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) ist im Rahmen der Klassifizierung eigenverantwortlich vorzunehmen (Selbsteinstufung). Dabei sind zuerst die Kriterien nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN anzuwenden. Liegen hierfür keine Daten vor, erfolgt die Einstufung nach Absatz 2.2.9.1.10.5 ADR/RID bzw. 2.2.9.1.10.3 ADN nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung 1272/2008/EG ( CLP -Verordnung) hat die bisherigen Richtlinien 67/548/ EWG (Stoffrichtlinie) und 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ersetzt, welche zum 01. Juni 2015 aufgehoben wurden. Die in Anhang I der Stoffrichtlinie enthaltene Liste von rechtsverbindlichen Legaleinstufungen enthielt grundsätzlich Kompletteinstufungen hinsichtlich der zugeordneten Gefahrenklassen und Differenzierungen (Endpunkte), einschließlich verbindlich anzuwendender Nichteinstufungen. Die Liste wurde zwar in Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung überführt, die Legaleinstufungen sind nunmehr allerdings nur noch als Teileinstufungen zu verstehen. Das bedeutet, dass die Einstufung zunächst gemäß dem Eintrag in Anhang VI Teil 3 zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind jedoch alle übrigen Endpunkte, die nicht durch eine Legaleinstufung vorgegeben sind, durch den Hersteller bzw. Importeur zu bewerten und gegebenenfalls selbst einzustufen. Nach der Stoffrichtlinie bestand eine solche Ergänzungspflicht nur dann, wenn der entsprechende Eintrag in der Liste der Legaleinstufungen dies über eine zugeordnete Anmerkung explizit verlangte (insbesondere bei der Vergabe der Anmerkung H). Das Nichtvorhandensein einer harmonisierten Einstufung als umweltgefährdend ist demnach nicht als harmonisierte und damit abschließende Nichteinstufung zu bewerten. Hersteller bzw. Importeure sind vielmehr verpflichtet, Nachforschungen zur verfügbaren Datenlage durchzuführen und eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend eigenverantwortlich vorzunehmen. 2-18.2 Einstufung von Mineralölprodukten als umweltgefährdende Stoffe (aquatische Umwelt) nach gefahrstoffrechtlichen Kriterien: In Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung sind diverse Legaleinstufungen für Mineralölprodukte gelistet, die jedoch keine Einstufung der Umweltgefährdung beinhalten. Wie unter Nummer 2-18.1 der RSEB beschrieben, ist diese eigenverantwortlich vorzunehmen. Aufgrund der Zuordnung der Anmerkung H zu den relevanten Einträgen galt diese Ergänzungspflicht bei Mineralölprodukten bereits nach der Stoffrichtlinie. Zur Harmonisierung der gegebenenfalls notwendigen Selbsteinstufung hat die Europäische Vereinigung von Erdölunternehmen für Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit in Raffinerien und Transport ( CONCAWE ) im Jahr 2001 den Report 01/54 " Environmental classification of petroleum substances - summary data and rationale " und im Jahr 2022 den Report 1/22 " Hazard classification and labelling of petroleum substances in the European Economic Area - 2021 " veröffentlicht ( http://www.concawe.eu (Externer Link) ). In diesen Reporten wird die vorhandene Datenlage dargestellt und daraus eine Empfehlung für eine gegebenenfalls notwendige Einstufung als umweltgefährdend abgeleitet. Für z. B. Diesel und Heizöl (UN-Nummer 1202), schweres Heizöl (UN-Nummer 3082) sowie Kerosin (UN-Nummer 1223) empfiehlt CONCAWE eine Einstufung als umweltgefährdend und für Bitumen (UN-Nummer 1999) keine Einstufung als umweltgefährdend. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die gegen die Verwendung der Empfehlungen der CONCAWE sprechen würden. Für den Fall, dass konkrete Testdaten nach den Kriterien für eine Einstufung nach den Absätzen 2.2.9.1.10.3 und 2.2.9.1.10.4 ADR/RID bzw. den Abschnitten 2.4.3 und 2.4.4 ADN zu einer abweichenden Einstufung führen, sind diese Testergebnisse jedoch vorrangig anzuwenden (siehe auch Nummer 2-3 der RSEB). *) TRG 280 Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern Stand: 29. August 2023

0 - Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse ( einschl. lebende Tiere)

0 - Land-, forstwirtschaftliche und verwandte Erzeugnisse ( einschl. lebende Tiere) 00 Lebende Tiere Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 001 Lebende Tiere (ausgenommen Fische) 0010 Lebende Tiere (ausgenommen Fische) X A 01 Getreide Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 011 Weizen 0110 Weizen A 012 Gerste 0120 Gerste A 013 Roggen 0130 Roggen A 014 Hafer 0140 Hafer A 015 Mais 0150 Mais A 016 Reis 0160 Reis A 019 Sonstiges Getreide 0190 Buchweizen, Hirse, Getreide, nicht spezifiziert, Getreidemischungen A 02 Kartoffeln Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 020 Kartoffeln 0200 Kartoffeln A 03 Frische Früchte, frisches und gefrorenes Gemüse Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 031 Zitrusfrüchte 0310 Zitrusfrüchte A 035 Sonstige frische Früchte 0350 Früchte und Obst, frisch A 039 Frisches und gefrorenes Gemüse 0390 Gemüse, frisch oder gefroren A 04 Spinnstoffe und textile Abfälle Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 041 Wolle und sonstige Tierhaare 0410 Wolle und sonstige Tierhaare A 042 Baumwolle 0421 Baumwolle, Baumwollfasern, Watte A 0422 Baumwollabfälle, Linters A 043 Künstliche und synthetische Textilfasern 0430 Künstliche und synthetische Textilfasern, z. B. Chemiefasern, Zellwolle B A 045 Sonstige pflanzliche Textilfasern, Seide 0451 Flachs, Hanf, Jute, Kokosfasern, Sisal, Werg A 0452 Abfälle von Fasern B A 0453 Seide A 0459 Textilfasern, nicht spezifiziert B A 049 Lumpen und Textilabfälle 0490 Lumpen, Putzwolle, Textilabfälle B A 05 Holz und Kork Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 051 Papier- und anderes Faserholz 0511 Faserholz, Papierholz A 0512 Holz zur Destillation A 052 Grubenholz 0520 Grubenholz A 1) 055 Sonstiges Rohholz 0550 Rohholz, Stammholz A 1) 056 Holzschwellen und anderes bearbeitetes Holz (ausgenommen Grubenholz) 0560 Balken, Hölzer für Dielen, für Parkett, Bohlen, Bretter, Sparren, Masten, Pfähle, Stangen, Kantholz, Latten, Parkettbretter, Schnittholz, Schwellen X A 057 Brennholz, Holzkohle, Kork, Holz- und Korkabfälle 0571 Brennholz, Holzabfälle, belastetes Altholz, Holzhackschnitzel, Holzschwarten, Spreißelholz X A 0572 Faschinen A 0573 Holzkohle, Holzkohlenbriketts A 0574 Kork, roh, Korkabfälle, Korkausschussrinde A 06 Zuckerrüben Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 060 Zuckerrüben 0600 Zuckerrüben A 09 Sonstige pflanzliche, tierische und verwandte Rohstoffe Güter- nummer Güterart Ein- leitung in das Gewässer Abgabe an Annahmestellen zur Kanalisation Abgabe an Annahmestellen zur Sonderbehandlung Bemerkungen 091 Rohe Häute und Felle 0911 Häute und Felle, roh X X S 0912 Lederabfälle, Ledermehl B A 092 Natürlicher und synthetischer Kautschuk, roh und regeneriert 0921 Guttapercha, roh, Kautschuk, natürlich oder synthetisch, Kautschukmilch, Latex B A 0922 Kautschukregenerat B A 0923 Kautschukabfälle, Kautschukwaren, alt, abgängig B A 099 Sonstige pflanzliche und tierische Rohstoffe, nicht zur Ernährung (ausgenommen Zellstoff und Altpapier) 0991 Pflanzliche Rohstoffe, z. B. Bambus, Bast, Espartogras, Farbhölzer, Harze, Kopal, Polsterwatte, -wolle, Rinden zum Färben, zum Gerben, Saaten, Samen, Sämereien, nicht spezifiziert, Schilf, Seegras A S 3) 0992 Tierische Rohstoffe, z. B. Blutkuchen, -mehl, Federn, Knochenmehl B A 0993 Abfälle von pflanzlichen und tierischen Rohstoffen A 0994 Abfälle von tierischen Rohstoffen X A Bemerkungen: 1) garantiert unbehandelt 2) für gebeiztes Saatgut: S Stand: 01. Januar 2018

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