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Bebauungsplan Farmsen-Berne 19 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19 vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 172), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 19" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 1erhält folgende Fassung: "1. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffierten Flurstücke 3997, 4187, 4567, 4514 und 3864 der Gemarkung Farmsen. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Strassenverkehr - CarSharing-Stationen

Der Kartendienst (WMS-Dienst) stellt Daten des Landesbetriebes für Straßenbau – Saarland dar.:CarSharing-Stationen: Die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Automobile durch Firma cambio - Carsharing und Flinkster - Carsharing.

Verkehrsdaten Rad (Infrarotdetektoren) Hamburg

Allgemeine Informationen: Der Datensatz umfasst Verkehrsdaten aller Standorte in Hamburg, an denen der Radverkehr mittels Infrarotdetektoren an 24h am Tag und allen Tagen des Jahres erfasst wird. Der Datensatz enthält sowohl die Verkehrsstärken einzelner Zählfelder als auch aus mehreren Zählfeldern aggregierte Zählstellen in Echtzeit. Der schematische Aufbau der Datenerfassung und Datenaggregation ist in einem separaten Dokument beschrieben, welches in den Verweisen zu finden ist. Die Daten der Zählfelder werden in 5-Minuten-Intervallen bereitgestellt. Die Daten der Zählstellen liegen aggregiert in 15- und 60-Minuten-Intervallen sowie in Tages- und Wochenwerten vor. Die Daten der Zählstellen werden außerdem in den entsprechenden Geoportalen der FHH, z.B. in Geo-Online und dem Verkehrsportal, visualisiert. Neben den Echtzeitdaten sind auch historische Daten in folgendem Umfang verfügbar: Zählfelder: alle Daten seit Beginn der Erfassung in 5-Minuten-Intervallen. Zählstellen: alle Daten für die letzten zwei Wochen in 15-Minuten-Intervallen, alle Daten für die letzten zwei Monate in Stundenintervallen, alle Daten für das aktuelle und das letzte Jahr in Tagesintervallen sowie alle Daten seit Beginn der Erfassung in Wochenintervallen. Informationen zur Technik: Die Infrarotdetektoren sind in der Regel an Beleuchtungsmasten, zum Teil aber auch an anderen Masten, installiert. Die Detektoren erfassen und zählen den Verkehr über die Wärmeabstrahlung der einzelnen Verkehrsteilnehmenden. Da ausschließlich Infrarotbilder ausgewertet werden, ist der Datenschutz zu jeder Zeit gewährleistet. Hinweise zur Datenqualität: Die Daten werden in Echtzeit an die Urban Data Platform der FHH übertragen. So sind diese zeitnah für alle Nutzenden und Interessierten verfügbar. Durch die Echtzeitkomponente sind allerdings verschiedene Rahmenbedingungen zu beachten: Die Daten sind nicht umfassend qualitätsgesichert. Ungewöhnliche Abweichungen von den zu erwartenden Daten und Datenlücken werden zwar automatisch vom System erkannt, können aber nicht in Echtzeit korrigiert werden. Lücken, die z.B. durch einen Abriss der Datenübertragung auftreten, können im Nachhinein noch nachgeliefert werden. Unter Umständen und bei längeren Ausfällen können folglich noch nach ein paar Tagen Änderungen in den historischen Daten erfolgen. Die Daten erhalten deswegen täglich eine Aktualisierung für die folgenden Zeiträume: Vortag: 5-Min-Intervalle, 15-Min-Intervalle und 60-Min-Intervalle Tag vor sechs Tagen: 5-Min-Intervalle, 15-Min-Intervalle, 60-Min-Intervalle und Tages-Intervalle Tag vor 28 Tagen: 5-Min-Intervalle, 60-Min-Intervalle, Tages-Intervalle Die Wochenwerte erhalten wöchentlich eine Aktualisierung für die Werte der Vorwoche und der Woche vor vier Wochen. Es handelt sich bei den hier veröffentlichten Daten nicht um amtlich geprüfte Daten der FHH. Wie bei jeder Verkehrszählung, egal ob automatisiert oder manuell, gibt es gewisse Toleranzen in der Messgenauigkeit. Anspruch an das hier verwendete System sind Genauigkeiten für die Zählfelder von +/- 10% bei der Erfassung des Radverkehrs auf Gehwegen, Radwegen und Radverkehrsstreifen sowie +/-20% bei der Erfassung des Radverkehrs im Mischverkehr mit Kraftfahrzeugen. Da Zählstellen aus einer Kombination verschiedener Zählfelder gebildet werden, kann die Abweichung bis zu +/-20% betragen. Weitere Informationen zum Echtzeitdienst: Der Echtzeitdatendienst enthält die aktiven Standorte der Zählfelder und Zählstellen über die mittels Infrarotdetektoren das aktuelle Fahrradaufkommen am Standort ermittelt wird. Die Daten werden im JSON-Format über die SensorThings API (STA) bereitgestellt . Für jedes Zählfeld und jede Zählstelle in der SensorThings API (STA) steht ein Objekt in der Entität "Thing". Für jede zeitliche (jeweiliges Zeitintervall) und räumliche Auflösungsebene (Zählfelder/Zählstellen) steht ein Objekt in der Entität "Datastreams". Die Echtzeitdaten zur Anzahl Fahrräder je Zeitintervall und Raumeinheit wird in der STA in der Entität "Observations" veröffentlicht. Die zeitlichen und räumlichen Auflösungsebenen sind der Datensatzbeschreibung zu entnehmen. Alle Zeitangaben sind in der koordinierten Weltzeit (UTC) angegeben. In der Entität Datastreams gibt es im JSON-Objekt unter dem "key" "properties" weitere "key-value-Paare". In Anlehnung an die Service- und Layerstruktur im GIS haben wir Service und Layer als zusätzliche "key-value-Paare" unter dem JSON-Objekt properties eingeführt. Hier ein Beispiel: { "properties":{ "serviceName": "HH_STA_HamburgerRadzaehlnetz", "layerName": "Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min", "key":"value"} } Verfügbare Layer im layerName sind: * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_15-Min * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Stunde * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Tag * Anzahl_Fahrraeder_Zaehlstelle_1-Woche Mit Hilfe dieser "key-value-Paare" können dann Filter für die REST-Anfrage definiert werden, bspw. https://iot.hamburg.de/v1.0/Datastreams?$filter=properties/serviceName eq 'HH_STA_HamburgerRadzaehlnetz' and properties/layerName eq 'Anzahl_Fahrraeder_Zaehlfeld_5-Min' Die Echtzeitdaten kann man auch über einen MQTT-Broker erhalten. Die dafür notwendigen IDs können über eine REST-Anfrage bezogen werden und dann für das Abonnement auf einen Datastream verwendet werden: MQTT-Broker: iot.hamburg.de Topic: v1.0/Datastream({id})/Observations

Bebauungsplan Bramfeld 6 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 6 vom 3. März 1964 (HmbGVBl. S. 54), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 6" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 5 bleibt insoweit unberührt."

Bebauungsplan Bramfeld 22 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 22 vom 9. Dezember 1966 (HmbGVBl. S. 263), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 22" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 6 angefügt: "6. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Bramfeld 7 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 7 vom 21. Oktober 1963 (HmbGVBl. S. 191), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 496), wird wie folgt geändert: 1.Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 7" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2.In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: "5. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist der schraffiert dargestellte Bereich des Flurstücks 2177 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479). Nummer 4 bleibt insoweit unberührt."

Bebauungsplan Bramfeld 39 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Bramfeld 39 vom 19. Mai 1982 (HmbGVBl. S. 128), geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505, 506), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 39" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 Nummer 1 werden folgende Sätze angefügt: "In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon ist das in der Anlage schraffiert dargestellte Flurstück 8615 der Gemarkung Bramfeld. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Bramfeld 12 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12 vom 18. Mai 1965 (HmbGVBl. S. 94) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12" wird der Verordnung hinzugefügt. 2.§ 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: "3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855, 2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

Bebauungsplan Bramfeld 36 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36 vom 7. Mai 1968 (HmbGVBl. S. 108) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 36" wird der Verordnung hinzugefügt. 2. Im Einzigen Paragraphen wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben und mit Versandhandelsbetrieben betrieblich und räumlich verbundenen Verkaufsstellen. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).

Bebauungsplan Hausbruch 19-Heimfeld 26 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26 vom 10. Juli 1972 (HmbGVBl. S. 132), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Hausbruch 19/Heimfeld 26" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 wird der bisherige Text der Festsetzung Nummer 1 und folgende Nummer 2 angefügt: "2. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern, unzulässig. 2.1 Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig. 2.2 Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, Wettbüros sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen. 2.3 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479)."

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