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Greenpeace-Studie: Gesundheitsrisiken der NO2-Belastung für den Menschen

Am 3. April 2017 stellte Greenpeace eine Studie über „Gesundheitsrisiken der NO2-Belastung für den Menschen“ vor. Greenpeace hat die Lufthygienische Dokumentationsstelle LUDOK am Schweizerischen Tropen- und Public Health Institut beauftragt, die Gesundheitsfolgen erhöhter NO2-Werte in einer Kurzexpertise darzustellen. Im Auftrag des Schweizerischen Bundesamts für Umwelt (BAFU) sichtet, sammelt und bewertet LUDOK den aktuellen Stand des Wissens zu schädlichen oder lästigen Wirkungen der Aussenluftverunreinigung seit 1985. Mehr als die Hälfte der Verkehrsmessstationen in deutschen Städten zeigen seit Jahren Stickoxidwerte, die den Grenzwert von 40 Mikrogramm überschreiten. Laut Europäischer Umweltagentur sterben in Deutschland jährlich mehr als 10.000 Menschen vorzeitig durch Stickoxide. Die Kurzexpertise betrachtet die kurz- und langfristigen Gesundheitsschäden mit einem Schwerpunkt auf Kinder. Demnach beeinträchtigen hohe Stickoxidwerte langfristig deren Lungenwachstum und stehen im Verdacht, die Entwicklung des Kindes im Mutterleib zu beeinträchtigen. Kinder entwickeln häufiger Asthma, wenn sie in Verkehrsnähe wohnen: Das Asthmarisiko steigt bei einer um 10 μg/m3 höheren NO2-Belastung um 15 Prozent. Bei kurzfristig erhöhter Belastung ist neben einer erhöhten Sterblichkeit mit mehr Notfallkonsultationen und Krankenhauseintritten zu rechnen, insbesondere für solche die mit der Atemwegsgesundheit zusammenhängen. An Asthma erkrankte Kinder scheinen empfindlicher zu reagieren als Erwachsene mit Asthma, sie kommen bis zu 3 Mal häufiger wegen Atemwegsnotfällen ins Krankenhaus als Erwachsene.

Gesundheit - Krankenhäuser - OGC WFS Interface

Der Kartendienst (WFS-Dienst) stellt Einrichtungen dar, deren Aufgabe die Heilung, Erhaltung und Förderung der Gesundheit ist. :Einrichtung für ärztliche und pflegerische Hilfsleistungen, sowie Geburtshilfe und Sterbebegleitung.

INSPIRE SL Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste Verwaltung und soziale Dienste

Dieser Datensatz enthält ins INSPIRE-Datenmodell "Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste" Unterthema "Administrative and social governmental Services" transformierte Daten aus dem Saarland (Altenheime, Apotheken, Behindertenheime, Einrichtungen allgemeiner politischer Weite, Feuerwehren, Gesundheitsaemter, Kindergärten, Krankenhäuser, Kur Erholorte, Polizeitstandorte, Rathäuser, Rehakliniken, Rettungswache, Notarztstand, Schulen berufliche Weiterbildung, Schulen). Die Transformation erfolgte gemäß den INSPIRE Richtlinien Utility and governmental services in der Version 4.0.

INSPIRE-WFS SL Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste - Staatliche Verwaltungs- Und Sozialdienste - Staatlicher Dienst - OGC WFS Interface

Dieser Dienst stellt für das INSPIRE-Thema Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste die Daten der Staatliche Verwaltungs- Und Sozialdienste aus dem Geofachdaten umgesetzte Daten bereit.:Staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser, die von öffentlichen oder privaten Einrichtungen erbracht werden, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/2/EG fallen. Dieser Anwendungsbereich wird den Werten der entsprechenden Codeliste ServiceTypeValue zugeordnet.

Krankenhäuser Saarland

Standorte von Krankenhäusern im Saarland und im Grenzbereich nach Rheinland -Pfalz. Erklärung der Attribute: - KREIS ---- : Landkreisnummer - RW ------- : Rechtswert - HW ------- : Hochwert - PLZ ------ : Postleitzahl - ORT NAME - : Ortsname - STR NAME - : Straßenname - HAUS NR -- : Hausnummer - KRANKENHAU : Name des Krankenhaus - KH TRAEGER : Krankenhausträger - BETTEN_GESAMT : Bettenanzahl Gesamt - Betten_Vollstationär : Bettenanzahl Vollstationär - Betten_Teilstationär : Bettenanzahl Teilstationär - Augenheilkunde : Augenheilkunde - CH_Allgemeine_Chirurgie : Chirurgie - CH_Gefäßchirurgie; - CH_Orthopädie_u__Unfallchirurgie; - CH_Plastische_Chirurgie_u__Ästhetische_Chirurgie; - CH_Kinderchirurgie; - CH_Herz__u__o__Thoraxchirurgie; - Frauenheilkunde; - Frauenheilkunde_u__Geburtshilfe; - HNO_Heilkunde; - Haut__u__Geschlechtskrankheiten; - IM_Innere_Medizin__allgemein; - IM_Kardiologie; - IM_Nephrologie; - IM_Pneumologie; - IM_Hämatologie_u__Onkologie; - IM_Gastroenterologie_u__Diabetologie_u__Endrokrinologie; - IM_Rheumatologie; - IM_Endokrinologie_u__Diabetologie; - Intensivmedizin; - Kinder__u__Jugendmedizin; - Kinder__u__Jugendpsychiatrie_u___psychotherapie; - Mund___Kiefer__u__Gesichtschirurgie; - Neurochirurgie; - Neurologie; - Nuklearmedizin; - Psychiatrie_u__Psychotherapie; - Spezielle_Schmerztherapie_Palliativmedizin; - Strahlentherapie; - Urologie; - Geriatrie; - Psychosomatische_Medizin_u__Psychotherapie; - TK_Dialyse; - TK_HNO_Cochlear; - TK_Kinder__u__Jugendpsychiatrie_u___psychotherapie; - TK_Kinderonkologie; - TK_Kinder__u__Jugendmedizin; - TK_Onkologie; - TK_Psychiatrie_u__Psychotherapie; - TK_Schwindelzentrum; - TK_Geriatrie; - TK_Innere_Medizin; - TK_Psychosomatische_Medizin_u__Psychotherapie; - TK_Orthopädie_u__Unfallchirurgie; - TK_Frauenheilkunde_u__Geburtshilfe; - TK_Innere_Medizin__Kardiologie;TK_Neurologie - Daten_Erfassung; - Stroke_Unit; - Rettungshubschrauber: - Standort_Notarzt_durchgehende_Versorgung; - Standort_Notarzt_teilweise_Versorgung; - IK-Nr.; Zusätzlich wurden im Grenzbereich nach Rheinland - Pfalz folgende Krankenhäuser mit erfasst: -- Krankenhaus der Barmherzigen Brüder,in Trier -- Klinikum Idar-Oberstein GmbH, in Idar-Oberstein -- Westpfalz - Klinikum VK Kaiserslautern / Kusel, Standort: Kusel -- Städtisches Krankenhaus Pirmasens gGmbH, Pirmasens

Historischer Stadtplan von Freiburg i. Br. - Jahr 1981

Der Geodatensatz bildet die Stadt Freiburg im Jahr 1981 als thematische Karte mit Legende ab. Die Innenstadt ist in einem separaten Kartenfenster im Maßstab 1:10.000 dargestellt. Die amtliche Stadtkarte wird ergänzt durch ein Verzeichnis zu Strassen, Plätzen, Wegen, Behörden, Öffentlichen Einrichtungen, Kirchen, Schulen und Krankenhäusern sowie mit Angaben zur Verortung auf der Karte. Die Daten sind "Open Data".

Krankenhäuser in NRW (INSPIRE)

In der Krankenhausdatenbank veröffentlicht das Land Nordrhein-Westfalen die wesentlichen Inhalte des Krankenhausplans. Alle allgemeinen und psychiatrischen Krankenhäuser in NRW mit ihren Kontaktinformationen und Fachdisziplinen werden aufgeführt. Es ist zu beachten, dass die Informationen mit einem gewissen zeitlichen Verzug in die Datenbank eingetragen werden, sodass möglicherweise nicht für jedes Krankenhaus die aktuellsten Informationen zur Verfügung stehen.

Verwaltungsatlas-Krankenhäuser

Der Datensatz beinhaltet Daten der Karten des Verwaltungsatlas Sachsen. Er umfasst die Standorte von Krankenhäusern in Sachsen.

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

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