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Monitoring der klimabedingten Veränderungen terrestrischer und mariner Ökosysteme in der Maxwell Bay (Antarktis)

Der vierte Forschungsbericht zum Umwelt-⁠ Monitoring ⁠ in der Fildes Region im Auftrag des ⁠UBA⁠ verdeutlicht die Veränderungen in den Ökosystemen der Antarktis, die größtenteils auf die der Erwärmung des ⁠Klima⁠s zurückzuführen sind. Bestimmte Vogelarten nehmen ab, andere zu. Einheimische Pflanzen breiten sich aus und gebietsfremde Arten, die unabsichtlich eingeschleppt werden, können immer öfter Fuß fassen. Zudem ziehen sich die Gletscher kontinuierlich zurück, die dabei neu entstandenen Gebiete werden schnell von Pflanzen und Kryptogamen besiedelt und von Seevögeln als Brutplätze genutzt. Veröffentlicht in Texte.

Bericht: "Vegetation: Norderney (1991)"

„Die Kenntnis des Istzustandes und die Erkenntnis der Dynamik in der Vegetation ist die Grundlage für einen erfolgreichen Naturschutz. Die vorliegende Arbeit soll insbesondere für diesen angewandten Aspekt ein wissenschaftliches Fundament bilden. Entsprechend wurde der Schwerpunkt der eigenen Untersuchungen auf die Veränderungen in der Vegetation in Abhängigkeit ökologischer Parameter gelegt: schleichende und plötzliche, natürliche und anthropogene, nur Norderney betreffende oder überregional wirksame Einflüsse werden vor dem Hintergrund sich wandelnder wissenschaftlicher Methoden und Betrachtungen gegliedert und ihre Beziehungen zur Vegetation untersucht. Das auf drei Jahre (1988 – 1990) angelegte Untersuchungsprogramm war aufgrund dieser Vorgaben wie folgt gegliedert: Im ersten Jahr wurden eine Nutzungskartierung, die Erstellung der Artenliste und ein Großteil der pflanzensoziologischen Bestandserfassung nach der verfeinerten Braun-Blanquet-Methode möglichst vollständig durchgeführt. Im zweiten Jahr lag der Schwerpunkt auf hydrocehmischen und hydrophysikalischen Untersuchungen an 11 Gewässern der Insel und die Vegetationskarte wurde erstellt. Im dritten Jahr konnten durch mehrere Exkursionen an die Festlandsküste und zu anderen Inseln ein regionaler und überregionaler Vergleich angestellt werden und es wurden bodenkundliche Untersuchungen durchgeführt. Vier Winter waren vor allem der Bestimmung von Kryptogamen, der Tabellenarbeit und den Laboruntersuchungen vorbehalten. Mit Hilfe der Karte von NEUMANN (1949) wurden unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen bei der Interpretation sehr genaue Schlussfolgerungen, die das Sukzessionsgeschehen betreffen, abgeleitet, mit bereits publizierten Sukzessionsmodellen verglichen und als Struktur-Zeit-Diagramme dargestellt.“

Ecosystem functions as indicators for heathland responses to nitrogen fertilisation

Anthropogenic deposition of reactive nitrogen (N) has increased during the 20th century, and is considered an important driver of shifts in ecosystem functions and biodiversity loss. The objective of the present study was to identify those ecosystem functions that best evidence a target ecosystem̷s sensitivity to N deposition, taking coastal heathlands as an example. We conducted a three-year field experiment in heathlands of the island Fehmarn (Baltic Sea, North Germany), which currently are subject to a background deposition of 9 kg N ha-1 yr-1. We experimentally applied six levels of N fertilisation (application of 0, 2.5, 5, 10, 20, and 50 kg N ha-1 yr-1), and quantified the growth responses of different plant species of different life forms (dwarf shrubs, graminoids, bryophytes, lichens) as well as shifts in the C:N ratios of plant tissue and humus horizons. For an applicability of the experimental findings (in terms of heathland management and critical load assessment) fertilisation effects on response variables were visualised by calculating the treatment ĺeffect sizes̷. The current year̷s shoot increment of the dominant dwarf shrub Calluna vulgaris proved to be the most sensitive indicator to N fertilisation. Shoot increment significantly responded to additions of = 5 kg N ha-1 yr-1 already in the first year, whereas flower formation of Calluna vulgaris increased only in the high-N treatments. Similarly, tissue C:N ratios of vascular plants (Calluna vulgaris and the graminoids Carex arenaria and Festuca ovina agg.) only decreased in the highest N treatments (50 and 20 kg N ha-1 yr-1, respectively). In contrast, tissue C:N ratios of cryptogams responded more quickly and sensitively than vascular plants. For example, Cladonia spp. tissue C:N ratios responded to N additions = 5 kg N ha-1 yr-1 in the second study year. After three years we observed an increase in cover of graminoids and a corresponding decrease of cryptogams at N fertilisation rates of = 10 kg N ha-1 yr-1. Soil C:N ratios proved to be an inappropriate indicator for N fertilisation at least within our three-year study period. Although current critical N loads for heathlands (10-20 kg N ha-1 yr-1) were confirmed in our experiment, the immediate and highly sensitive response of the current year̷s shoots of Calluna vulgaris suggests that at least some ecosystem functions (e.g. dwarf shrub growth) also might respond to low (i.e. < 10 kg N ha-1 yr-1) but chronic inputs of N. Quelle: http://www.sciencedirect.com

Untersuchungen zu Kryptogamen

Datenrecherche und kartierung von ausgewählten Kryptogamengruppen in geschützten Biotopen in Sachsen.

MMP FFH0151LSA - Maßnahmetabelle

Behandlungsgrundsätze für Arten/LRT Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der Anhang 2- FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Arten alle LRT Offenland- LRT LRT 3260 keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT keine Nach- oder Einsaat keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen wie Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm, Feldraine, Findlinge, alte Lesesteinhaufen oder Trockenmauern Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen kein Verbau, Befestigung oder Begradigung von Gewässerbetten; Maßnahmen zur Ufersicherung sind nach Einvernehmensherstellung mit der zuständigen Naturschutzbehörde möglich Einhaltung einer zeitlichen und räumlichen Staffelung (abschnittsweise, halbseitig, einseitig oder wechselseitig) bei der Durchführung von Böschungsmahd, (Grund-) Räumung oder Sohlkrautung und nur in dem Umfang, der zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Abflusses oder zum Erhalt der Gewässer notwendig ist keine Räumung mittels Graben-, Scheibenrad- oder Trommelfräse Sohlkrautung außerhalb der Zeit vom 15. Juli bis 31. Oktober nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige an die zuständige Naturschutzbehörde Böschungsmahd ganzjährig unter Einsatz schonender Mähtechniken (z. B. mittels Mähkorb mit Arbeitsbreite von maximal 3 m, Balkenmäher, Sense oder Motorsense, mit jeweils Mindestschnitthöhe von 10 cm) Entkrautung regelmäßig mit einem Mindestabstand von ca. 10 cm zum Gewässergrund Entnahme von Totholz nur, soweit eine Gefahr von Verklausung oder des Abtreibens besteht oder zur Beseitigung eines erheblichen Abflusshindernisses (Grund-)Räumung außerhalb der Zeit vom 15. August bis 15. November nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige; Ausführung stromaufwärts und ohne Vertiefung der Gewässersohle Sedimententnahmen oder weitere Maßnahmen regelmäßig derart, dass ufernahe Flachwasserbuchten erhalten bleiben oder sich ausbilden können Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Gewässerstrukturen und Standortbedingungen, einschließlich der Ufer-, Verlandungs- und Quellbereiche, in Bezug auf das Wasserregime (insbesondere hinreichend hoher Wasserspiegel sowie für die fließenden bzw. periodisch fließenden günstige Strömungsverhältnisse), auf den Nährstoffhaushalt (insbesondere für die LRT geringerer Trophiestufen), auf den ökologischen und chemischen Zustand des Wasserkörpers (insbesondere grundsätzliche Schadstofffreiheit), auf das Lichtregime, auf die ökologische Durchgängigkeit der Fließgewässer sowie auf die Beschaffenheit der Ufer und des Gewässergrundes Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars in Bezug auf Ufer-, submerse und emerse Vegetation Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensraumtypischen Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene Standorte) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischesn Arteninventars mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen LRT 6110*, Erhaltung oder Wiederherstellung lückiger, niedrigwüchsiger, besonnter Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, mit höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich 6210, 6210*, thermophilen Saumstrukturen und. anstehendem Festgestein, mit einem lebensraumtypischen Arteninventar, in Kombination mit in Folge von Erosionsprozessen partiell vegetationsfreien Bereichen 6240* Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6210 sowie ohne jedwede Düngung auf den LRT 6110*, 6210*, 6240* und 8160* LRT 4030 LRT 6510 LRT 6430 LRT 8210, 8160 Wald-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere trockene, nährstoffarme, besonnte Sandstandorte mit charakteristischen Bodeneigenschaften) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischen Arteninventars mit einem hohen Anteil konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen Gewährleistung der Präsenz der verschiedenen charakteristischen Altersstadien des LRT in Kombination mit vegetationsfreien Rohböden und weiteren charakteristischen Biotopen sowie eingestreuten Sonderstrukturen keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln Nutzung von Nachtpferchen nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Gewährleistung LRT-angepasster Bewirtschaftungsformen Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt, auf den Nährstoffhaushalt (teilweise für die LRT 6510 nährstoffarmer Standortbedingungen) Erhaltung oder Wiederherstellung von Grünlandbeständen mit niedriger bis mittlerer Wüchsigkeit, einem lebensraumtypischen Arteninventar und einem hohen Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten keine Düngung des LRT 6510 jeweils in der Ausprägung nährstoffreicher Standorte über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6510 in der Ausprägung magerer Standorte Einhaltung einer Nutzungspause von mindestens 7 Wochenzwischen 2 Mahdnutzungen Winterweide mit Rindern nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Gewährleistung LRT-angepasster Bewirtschaftungsformen Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen, insbesondere in Bezug auf eine hinreichende Wasser- und Nährstoffversorgung, die Erhaltung der Oberflächenmorphologie der LRT-Standorte sowie angrenzender Biotope (Gewässer bzw. Waldsäume) Mahd des LRT 6430 nur einmal jährlich und nicht vor dem 1. August Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventar Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Strukturen und Standortbedingungen (lückige Vegetation, insbesondere auf offenen, natürlich anstehenden Felsflächen oder Geröllhalden mit sich ggf. umlagerndem Gesteinsmaterial) kein Betreten von Schutthalden mit dem LRT 8160* Erhaltung oder Wiederherstellung eines natürlichen oder naturnahen, lebensraumtypischen Arteninventars, charakterisiert insbesondere durch Kryptogamen und weitere konkurrenzschwache Arten Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für den hydromorph geprägten LRT 91E0* hinreichend hohe Wasserstände), auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen sowie von Quartierbäumen, insbesondere Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln keine Kalkung natürlich saurer Standorte kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars Erhaltung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung, Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9130, 9150 und 9180* nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9170 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Erhaltung Solitäreichen; bevorzugte Freistellung von starken Eichen mit Habitatpotential in den Beständen im Rahmen forstwirtschaftlicher Maßnahmen Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Überwachung und Bekämpfung relevanter Neophyten Erhaltung eines hinreichenden Angebots an Habitatbäumen mit ausreichender Dimensionierung sowie unbeeinträchtigten Höhlen und Mulmkörpern Erhaltung eines ein hohen und dauerhaften Anteils an Alt- und ggf. Totholz sowie an Großhöhlen und Uraltbäumen geeigneter Habitatbaumarten Eremit Erhaltung lichter Gehölzbestände mit geeigneten Habitatbäumen Erhaltung strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil Erhaltung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Großes Mausohr, Erhaltung von Quartierbäumen in hinreichendem Umfang (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Erhaltung störungsarmer bzw. –freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Kleine Hufeisen- Ausweich- oder Winterquartier kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, nase, Mopsfleder- insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; wenig zersiedelte oder zerschnittene Landschaften zwischen den Habitaten maus Zutrittsicherer Verschluss geeigneter Winterquartiere Erhaltung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstoff- und fischfreier Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer-und Vegetationsstrukturen Kammmolch Gewährleistung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, Erhaltung geeigneter Winterquartiere im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzter Landlebensräume Erhaltung von stickstoffarmen, frischen bis mäßig trockenen Standorten mit geeigneter, habitatprägender und artverträglicher Nutzung, bei Waldvorkommen in Form halbschattiger Habitate mit einer lichten Waldstruktur und einer nur lockeren Strauchschicht und Bodenvegetation bzw. in Offenlandvorkommen eine offene bzw. lückige, niedrigwüchsige gehölzarme Vegetationsstruktur Frauenschuh kein Betreten von Frauenschuh-Beständen, Fernhalten von jeglichen anthropogenen Störungen an den Fundorten des Frauenschuhs ausschließliche Orientierung forstlicher Maßnahmen am Schutz der Art; Durchführung forstlicher Maßnahmen hier nur nach zuvor erfolgter Anzeige Erfolgskontrolle der realisierten Managementmaßnahmen

Maßnahmentabelle F45/S27LSA

Behandlungsgrundsätze für Arten/LRT Ziel-LRT/ Ziel- Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Art alle LRT, Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT, der Vogelarten sowie der Tier- und Pflanzenarten Anhang 2-Arten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §§1 und 2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt und Vogelarten Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B alle LRT keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im jeweiligen besonderen Schutzgebiet Offenland-LRT bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis zur Versorgungsstufe C kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT keine Nach- oder Einsaat keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen wie Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm, Feldraine, Findlinge, alte Lesesteinhaufen oder Trockenmauern Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensraumtypischen Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene Standorte) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischesn Arteninventars mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen Erhaltung oder Wiederherstellung lückiger, niedrigwüchsiger, besonnter Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, mit höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich LRT 6210, thermophilen Saumstrukturen und. anstehendem Festgestein, mit einem lebensraumtypischen Arteninventar, in Kombination mit in Folge von Erosionsprozessen partiell vegetationsfreien Bereichen 6240* Nutzung von Nachtpferchen auf den LRT 6110*, 6210 und 6240* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf den LRT 6210* und 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6210 sowie ohne jedwede Düngung auf den LRT 6110*, 6210*, 6240* und 8160* Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für die hydromorph geprägten LRT 9160 und 91E0* hinreichend hohe Wasserstände), auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen sowie von Quartierbäumen, insbesondere Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln keine Kalkung natürlich saurer Standorte kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde Wald-LRT Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung Wald-LRT Ziel-LRT/ Ziel- Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Art keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars Erhaltung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung, Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9130, 9150 und 9180* nicht größer als 0,2 ha und in den LRT 9170 und 91E0* nicht größer als 0,5 ha sein, in isolierten Beständen des LRT 91E0* mit einer Gesamtfläche kleiner 1 ha nur einzelstammweise Nutzung, zeitlich gestaffelt und vorrangig zur Förderung der standorttypischen Gehölzzusammensetzung keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Erhaltung Solitäreichen; bevorzugte Freistellung von starken Eichen mit Habitatpotential in den Beständen im Rahmen forstwirtschaftlicher Maßnahmen Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Überwachung und Bekämpfung relevanter Neophyten Erhaltung strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil Erhaltung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Erhaltung von Quartierbäumen in hinreichendem Umfang (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Großes Erhaltung störungsarmer bzw. –freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Mausohr, Ausweich- oder Winterquartier Mopsfleder- kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, maus insbesondere Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; wenig zersiedelte oder zerschnittene Landschaften zwischen den Habitaten Zutrittsicherer Verschluss geeigneter Winterquartiere Kammmolch Luchs Erhaltung natürlicher oder naturnaher, nicht hypertropher, schadstoff- und fischfreier Habitatgewässer mit artspezifisch geeignet ausgeprägten Gewässer-, Ufer-und Vegetationsstrukturen Gewährleistung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, Erhaltung geeigneter Winterquartiere im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzter Landlebensräume Erhaltung von wenig zersiedelte oder zerschnittene Landschaften mit natürlichen oder naturnahen, größeren zusammenhängenden, strukturreichen Waldkomplexen Erhaltung geeignete Wanderkorridore Erhaltung von lichten, naturnahen Wäldern (insbesondere im Hinblick auf Gehölzarten zusammensetzung und Altersstruktur) mit störungsfreien Bereichen, natürlicher Dynamik und strukturreichen Waldrändern in engem Verbund mit offenen und halboffenen Bereichen Mittelspecht, Rotmilan, Wespen- bussard Schwarzspecht, Erhaltung von naturnahen Wälder mit natürlicher Dynamik (insbesondere im Hinblick auf Gehölzartenzusammensetzung und Altersstruktur) und störungsfreien Bereichen, Altbäumen und Totholz Grauspecht, Zwerg- schnäpper Maßnahme- ID neu 745-01-a 559-001-a Bezugs- fläche BioLRT Art der Maßnahme (Erhalts-, Wiederherstellungs-, Entwicklungs-maßnahme) Bemerkungen Rangfolge der Maßnahme- varianten Verantwortlichkeit EH11,206210 Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Kalkmagerrasen (LRT 6210) (Kap. 7.1.2, 7.1.3)die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH11,206210Ersteinrichtungzweischürige Mahd mit Beräumung, erster Schnitt zwischen Ährenschieben und Blütezeit von Bromus erectus, Nutzungspause mind. 8 WochenEH31,206210Dauerpflegeeinschürige Mahd nach 15.6. mit BeräumungEH31Naturschutz 1,206210DauerpflegeHütebeweidung mit Schafen und Ziegen, dabei jahresweise wechselnde Reihenfolge der Beweidung,EH32Landwirtschaft 3HRB Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002,0,19Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH14VWB, Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002,0,11Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH11,186210 Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs, Schwarzspecht,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Kalkmagerrasen (LRT 6210) (Kap. 7.1.2, 7.1.3)die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH11,186210DauerpflegeHütebeweidung mit Schafen und Ziegen, dabei jahresweise wechselnde Reihenfolge der Beweidung,EH3Landwirtschaft EH3Naturschutz 2 559-003-b2 558-003-a Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme/Variante neuBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die Fledermausarten, den Luchs und die genannten Vogelarten2 558-002-a Maßnahme- Kategorieadministrative Regelung559-003-a 558-001-a Zielarten/Ziel-LRT Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,2 747-01-a HTA Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, Fläche [ha] NEU 0,82 1 559-002-a 746-01-a alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) 6210 Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, 5 5 6210 Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, Schwarzspecht: ID 30009, 5 557-001-a6 557-002-a6 557-003-a6 748-01-a7 556-001-a8 6210 Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, BIY, Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, RHY Mopsfledermaus: ID 50002, Großes Mausohr: ID 50003, Wespenbussard: ID 30005, Luchs: ID 30002, Schwarzspecht: ID 30009, periodische Entbuschung (außer geschlossene Gebüschgruppen, ab Deckung Sträucher > 25%, entspricht Grenze für A-Bewertung gemäß Kartieranleitung Lebensraumtypen LSA) Landwirtschaft, Naturschutz 1,186210periodische Pflege1,226210 Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Kalkmagerrasen (LRT 6210) (Kap. 7.1.2, 7.1.3)die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH11,226210DauerpflegeHütebeweidung mit Schafen und Ziegen, dabei jahresweise wechselnde Reihenfolge der Beweidung,EH3Landwirtschaft 1,226210periodische Pflegeperiodische Entbuschung (außer geschlossene Gebüschgruppen)EH3Naturschutz 1,04Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH12,06Mopsfledermaus, Großes Mausohr, Wespenbussard, Luchs, Schwarzspecht,administrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die Fledermausarten, den Luchs und die genannten VogelartenEH1

MMP FFH0243 Maßnahmetabelle

Behandlungsgrundsätze für Arten/LRT Ziel-LRT/ Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Ziel-Art alle LRT Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie und Anhang der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH-Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt 2-Arten keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise alle LRT kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat Offenland- keine Düngung über die Nährstoffabfuhr i. S. d. DüV hinaus, jedoch mit maximal 60 kg Stickstoff je Hektar je Jahr im Mittel der vom jeweiligen Betrieb im LRT jeweiligen besonderen Schutzgebiet bewirtschafteten Grünlandfläche; freigestellt ist die Phosphor- sowie die Kaliumdüngung unterversorgter Flächen bis kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT keine Nach- oder Einsaat keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen wie Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm, Feldraine, Findlinge, alte Lesesteinhaufen oder Trockenmauern Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensraumtypischen Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene Standorte) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischesn Arteninventars mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen Erhaltung oder Wiederherstellung lückiger, niedrigwüchsiger, besonnter Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, mit höchstens LRT 6210, geringen Streuauflagen und ggf. randlich thermophilen Saumstrukturen und. anstehendem Festgestein, mit einem lebensraumtypischen Arteninventar, in 8160 Kombination mit in Folge von Erosionsprozessen partiell vegetationsfreien Bereichen Nutzung von Nachtpferchen auf dem LRT 6210 nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige Beweidung oder Mahd sowie Maßnahmen zur Grünlandpflege (z. B. Walzen oder Schleppen) auf dem LRT 8160* nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln auf dem LRT 6210 sowie ohne jedwede Düngung auf dem LRT 8160* Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt, auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen sowie von Quartierbäumen, insbesondere Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln keine Kalkung natürlich saurer Standorte kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Wald-LRT Naturschutzbehörde Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars Erhaltung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung, Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9180* nicht größer als 0,2 ha und im LRT 9170 nicht größer als 0,5 ha sein, keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Erhaltung Solitäreichen; bevorzugte Freistellung von starken Eichen mit Habitatpotential in den Beständen im Rahmen forstwirtschaftlicher Maßnahmen Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Überwachung und Bekämpfung relevanter Neophyten Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination Erhaltung strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder, Streuobstwiesen) mit hohem Alt- und Totholzanteil Bechstein- Erhaltung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Fledermaus, Erhaltung von Quartierbäumen in hinreichendem Umfang (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Großes Mausohr, Erhaltung störungsarmer bzw. –freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Mopsfleder- Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Ausweich- oder Winterquartier maus, kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Kleine Sommerquartier für Fledermäuse darstellen Hufeisennas wenig zersiedelte oder zerschnittene Landschaften zwischen den Habitaten e Zutrittsicherer Verschluss geeigneter Winterquartiere Gewährleistung von störungsarmen Wanderkorridoren zwischen den Teillebensräumen, Erhaltung geeigneter Winterquartiere im Umfeld der Reproduktionsgewässer sowie nicht bzw. extensiv genutzter Landlebensräume Erhaltung eines hinreichenden Angebots an Habitatbäumen mit ausreichender Dimensionierung sowie unbeeinträchtigten Höhlen und Mulmkörpern Eremit, Erhaltung eines ein hohen und dauerhaften Anteils an Alt- und ggf. Totholz sowie an Großhöhlen und Uraltbäumen geeigneter Habitatbaumarten Hirschkäfer Erhaltung lichter Gehölzbestände mit geeigneten Habitatbäumen

FFH0122LSA - Maßnahmentabelle

Behandlungsgrundsätze für Arten/LRT Ziel-LRT/ Ziel-Art Bezeichnung/Kurzerläuterung der Maßnahme oder Maßnahmekombination alle LRT und Gewährleistung der ökologischen Erfordernisse und erforderlichen Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der FFH-LRT sowie der Tier- und Pflanzenarten nach Anhang 2 der FFH- Anhang 2- Richtlinie gemäß Anlage 2 §2 LVO N2000 Sachsen-Anhalt Arten Erhalt der LRT keine Veränderung des bestehenden Wasserhaushalts, insbesondere ohne zusätzliche Absenkung des Grundwassers sowie ohne verstärkten Abfluss des Oberflächenwassers keine Veränderungen der Oberflächengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Planierungsarbeiten oder auf andere Weise kein Ausbringung von Düngemitteln bzw. von Pflanzenschutzmitteln entlang angrenzender oberirdischer Gewässer im Abstand von 4 m zwischen dem Rand der durch die Ausbringungstechnik bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante; bzw. im Abstand von 5 m auf stark geneigten Flächen; freigestellt ist die Kaliumdüngung bis zur Versorgungsstufe B alle LRT keine Neuanlage von Wildäckern oder Wildwiesen innerhalb von LRT und keine Neuanlage von Kirrungen oder Salzlecken innerhalb von Offenland-LRT Jagdausübung nur als Bewegungs-, Ansitz-, Pirsch-, Fallen- oder Baujagd keine Baujagd in der Zeit vom 01. März bis 31. August keine Bewegungsjagd in der Zeit vom 01. Februar bis 30. September Fallenjagd nur mit Lebendfallen und unter täglicher Kontrolle kein Lagern sowie Auf- oder Ausbringen von Abwasser oder organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln mit Ausnahmen von Gülle, Jauche, Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Gärresten kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln keine Anwendung von Schlegelmähwerken; außer zur Nachmahd von Weideresten oder von sonstigem Restaufwuchs nach mindestens jährlich einer Hauptnutzung in der Zeit vom 01. September bis 20. März Offenland- keine aktive Nutzungsartenänderung oder Neuansaat LRT kein Lagern von Düngemitteln sowie ohne dauerhaftes Lagern von Futtermitteln oder Erntegut keine Zufütterung bei Beweidung von Schlägen mit LRT keine Nach- oder Einsaat keine Zerstörung oder erhebliche Beeinträchtigung von Habitaten oder Lebensraumelementen wie Einzelbäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 35 cm, Feldraine, Findlinge, alte Lesesteinhaufen oder Trockenmauern Keine Beseitigung von Höhlen- oder Horstbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung der lebensraumtypischen Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene Standorte) Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischesn Arteninventars mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen Erhaltung oder Wiederherstellung lückiger, niedrigwüchsiger, besonnter Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, mit höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich LRT 6210 thermophilen Saumstrukturen und. anstehendem Festgestein, mit einem lebensraumtypischen Arteninventar, in Kombination mit in Folge von Erosionsprozessen partiell vegetationsfreien Bereichen Nutzung von Nachtpferchen nur nach mindestens 2 Wochen zuvor erfolgter Anzeige keine Düngung mit stickstoff- oder kalkhaltigen Düngemitteln sowie ohne jedwede Düngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils weitgehend störungsfreier oder störungsarmer Bestände Erhaltung oder Wiederherstellung natürlicher oder naturnaher, lebensraumtypischer Standortbedingungen in Bezug auf den Wasserhaushalt (insbesondere für den hydromorph geprägten LRT 9160* hinreichend hohe Wasserstände), auf das Bestandsinnenklima, auf das Lichtregime und auf den Humuszustand Anwendung geeigneter Waldbewirtschaftungsmaßnahmen, welche Bodenschäden auf ein Mindestmaß reduzieren; der Einsatz der Technik ist auf die Erfordernisse des Waldes auszurichten; dabei sind die Bodenstrukturen und der Bestand weitgehend zu schonen und die Standort- und Witterungsverhältnisse zu beachten Kein flächiges Befahren; Anlage von Rückegassen unter Beachtung der örtlichen ökologischen Gegebenheiten, insbesondere unter Aussparung bzw. Berücksichtigung wichtiger Habitatstrukturen Nutzung von Rückegassen zur Holzernte in Wald-LRT mit einem mittleren Brusthöhendurchmesser (BHD) über 35 cm in einem Abstand von mindestens 40 m bzw. bei einem BHD unter 35 cm in einem Abstand von mindestens 20 m Keine Beseitigung von Horst- und Höhlenbäumen sowie von Quartierbäumen, insbesondere Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Keine Holzernte und Holzrückung in der Zeit vom 15. März bis 31. August Reduzierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf ein Mindestmaß unter Berücksichtigung geeigneter waldbaulicher Alternativen sowie sonstiger biologischer Maßnahmen kein flächiges Ausbringen von Düngemitteln keine Kalkung natürlich saurer Standorte kein Entzug von LRT-Flächen durch Bewirtschaftung von Nicht-LRT-Flächen keine Neuanlage oder Ausbau von Wirtschaftswegen unter Inanspruchnahme von LRT-Flächen Wald-LRT keine Beeinträchtigung von LRT oder Habitaten der Arten gemäß Anhang II FFHRL durch Holzpolterung flächige Bodenbearbeitung zur Bestandesbegründung nur nach Erlaubnis bzw. Einvernehmensherstellung durch die/mit der zuständigen Naturschutzbehörde Vorrang der natürlichen vor künstlicher Verjüngung unter Duldung von Lebensraum-typischen Pionier- und Weichholzarten Verjüngungsmaßnahmen möglichst ohne Bodenbearbeitung keine Aufforstung von Flächen mit Offenland-LRT Erhaltung oder Wiederherstellung eines lebensraumtypischens Arteninventars Erhaltung eines ein hinreichend hohen Anteils an Alt- und Biotopbäumen Erhaltung oder Wiederherstellung eines Mosaiks unterschiedlicher Waldentwicklungsphasen mit einem hinreichend hohen Anteil von Reife- und Zerfallsphase sowie Naturverjüngung Erhaltung oder Wiederherstellung eines hinreichend hohen Anteils an jeweils lebensraumtypischen Strukturen (z. B. stehendes und liegendes Totholz, Horst- und Höhlenbäume, Waldinnen- und außenränder, Stockwerkaufbau, Geländestrukturen) Abkehr von schlagweisen Endnutzungsverfahren und Umstellung auf Einzelbaum- bzw. femelweise Nutzung, Kahlhiebflächen dürfen in den LRT 9160 und 9170 nicht größer als 0,5 ha sein keine Ganzbaum- und Vollbaumnutzung unterhalb der Derbholzgrenze Erhaltung und Entwicklung von strukturierten, naturnahen und artenreichen Waldaußenrändern Erhaltung Solitäreichen; bevorzugte Freistellung von starken Eichen mit Habitatpotential in den Beständen im Rahmen forstwirtschaftlicher Maßnahmen Erhaltung bzw. Förderung lebensraumtypischer Gehölze keine Beimischung nicht lebensraumtypischer oder neophytischer Gehölze Überwachung und Bekämpfung relevanter Neophyten Erhaltung eines hinreichenden Angebots an Habitatbäumen mit ausreichender Dimensionierung sowie unbeeinträchtigten Höhlen und Mulmkörpern Eremit Erhaltung eines ein hohen und dauerhaften Anteils an Alt- und ggf. Totholz sowie an Großhöhlen und Uraltbäumen geeigneter Habitatbaumarten Erhaltung lichter Gehölzbestände mit geeigneten Habitatbäumen Erhaltung strukturreicher Laub(misch)wälder oder sonstiger artspezifisch geeigneter Wald- bzw. Gehölzbestände (z. B. Hallenwälder) mit hohem Alt- und Totholzanteil Erhaltung von geeigneten Leitstrukturen und von Jagdhabitaten, die lediglich einer extensiven Nutzung unterliegen Erhaltung von Quartierbäumen in hinreichendem Umfang (insbesondere (Alt-)Bäume mit Höhlen und Spaltenquartieren, Stammanrissen, stehendem Totholz und Totholz im Kronenbereich) Großes Erhaltung störungsarmer bzw. –freier natürlicher und anthropogener Quartiere mit geeigneten Strukturen und mikroklimatischen Bedingungen zur Nutzung als Wochenstuben-, Schwärm-, Zwischen-, Mausohr, Ausweich- oder Winterquartier Mopsfleder- kein Betreten von und keine Veränderungen an anthropogenen, nicht mehr in Nutzung befindlichen Objekten, die ein Zwischen-, Winter- oder Sommerquartier für Fledermäuse darstellen, insbesondere maus Bunker, Stollen, Keller, Schächte oder Eingänge in Steinbruchwände; Erhaltung wenig zersiedelter oder zerschnittener Landschaften zwischen den Habitaten Zutrittsicherer Verschluss geeigneter Winterquartiere ID_Maß- nahme- flächeBezugs- fläche BIO- LRT 001-01-a001 alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) Art der naturschutz- Maß- fachliche nahme Eignung Rang- Dringlichkeit folge der des Beginns Maß- der nahme- Umsetzung varianten Maßnahme- Oberkartegorie (Kartendarstellung) Fläche (ha)Zielarten/Ziel- LRTMaßnahme- KategorieBezeichnung/Kurzerläuterung0,399160, Großes Mausohr, Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbarWgut geeignetkurzfristigForstwirtschaftMischungsregulierung kurzfristigForstwirtschaftNeophyten zurückdrängen Adressat Bemerkungen 0,399160Dauerpflegeschrittweise Entnahme der Rotbuche in allen Schichten sukzessiver Aufbau der Reifephase, v. a. bei Trauben-/Stieleiche, Ziel: dauerhafte Deckung der Reifephase 30% Mischungsregulierung zugunsten von Stiel- und/oder Traubeneiche0,399160DauerpflegeZurückdrängung neophytischer GehölzartenWgut geeignetXGX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)18,07Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar003XYK, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)1,25Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar004-01-a004XQX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)2,30Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar005-01-a005XGX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)2,02Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar006-01-a006XGX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)3,50Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar007-01-a0071,399160, Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Wälder (LRT 9160) und die FledermausartenEH 1unverzichtbarWgut geeignetkurzfristigForstwirtschaftMischungsregulierung kurzfristigForstwirtschaftNeophyten zurückdrängen 001-02-a001 001-03-a001 002-01-a002 003-01-a 9160, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) 1,399160Dauerpflegeschrittweise Entnahme der Rotbuche in allen Schichten Erhaltung der Reifephase, v. a. bei Trauben- /Stieleiche Ziel: dauerhafte Deckung der Reifephase 30% Mischungsregulierung zugunsten von Stiel- und/oder Traubeneiche1,399160DauerpflegeZurückdrängung neophytischer GehölzartenWgut geeignet XGX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)2,19Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 009XGX, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)1,01Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 010-01-a010XGX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)1,17Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 011-01-a0110,739160, Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Wälder (LRT 9160) und die FledermausartenEH 1unverzichtbar 007-02-a007 007-03-a007 008-01-a008 009-01-a 9160, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) 9160, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) ID_Maß- nahme- fläche 011-02-a Bezugs- fläche BIO- LRT alle Schutzgüter (bei Habitaten mit ID) 011 Fläche (ha) Zielarten/Ziel- LRT Maßnahme- Kategorie 0,739160Dauerpflege 9160, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) Bezeichnung/Kurzerläuterung schrittweise Entnahme der Rotbuche in allen Schichten sukzessiver Aufbau der Reifephase, v. a. bei Trauben-/Stieleiche, Ziel: dauerhafte Deckung der Reifephase 30% Mischungsregulierung zugunsten von Stiel- und/oder Traubeneiche Verjüngung der Stieleiche in Bestandslücken ab einem Durchmesser von einer Baumlänge, vorzugsweise als Nesterpflanzung Art der naturschutz- Maß- fachliche nahme Eignung Bemerkungen Maßnahme- Oberkartegorie (Kartendarstellung) gut geeignetkurzfristigForstwirtschaftMischungsregulierung Wgut geeignetkurzfristigForstwirtschaftVerjüngung kurzfristigForstwirtschaftNeophyten zurückdrängen 0110,739160Dauerpflege011-04-a0110,739160DauerpflegeZurückdrängung neophytischer GehölzartenWgut geeignet 012-01-a012XGX, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)0,64Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 013-01-a013XGX, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)2,95Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 014-01-a014XGX, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)0,50Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 015-01-a0151,55Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 016-01-a0161,52Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 017-01-a0171,41Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 018-01-a018VWB, WUB, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11)0,07Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 019-01-a019VSB, VBB, HRC, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11)5,07Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 020-01-a020XGX, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)1,00Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 021-01-a021XQX, VWA, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)1,30Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 022-01-a022VWC, VPB, BWY, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11)0,26Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 023-01-a023XXJ, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12)0,55Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für die FledermausartenEH 1unverzichtbar 024-01-a0240,129160, Großes Mausohr Mopsfledermausadministrative RegelungBeachtung der Behandlungsgrundsätze für FFH-LRT, insbesondere LRT der Wälder (LRT 9160) und die FledermausartenEH 1unverzichtbar 9160, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) Adressat W011-03-a PSA, VWB, VPB, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) PSA, VWB, VPB, Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11) XGX, Großes Mausohr Großes Mausohr (21), Mopsfledermaus (11, 12) Rang- Dringlichkeit folge der des Beginns Maß- der nahme- Umsetzung varianten

Humberg bei Schwanebeck

Besonderes Schutzgebiet Nr. 307 Code: DE 4032-301 Schutzstatus: LSG0026HBS - Huy Neumeldung: 20,19 ha Erläuterungen: Die Neuausweisung des FFH-Gebiets wird von der Fachbehörde für Naturschutz des Landes Sachsen-Anhalt empfohlen und beruht auf den qualitativ und flächenmäßig bedeutsamen Vorkommen mehrerer prioritären Lebensraumtypen. Insbesondere der LRT 6240* tritt im Gebiet großflächig in hervorragender Ausprägung sowie mit überregional bedeutsamen, sehr individuenreichen Vorkommen stark gefährdeter Arten, wie Deutscher Enzian (Gentianella germanica), aber auch Frühlingsadonisröschen (Adonis vernalis) und Bocksriemenzunge (Himantoglossum hircinum) auf, ist aber im Natura 2000-Netz nur lückenhaft repräsentiert. Zwar wird der Erhaltungszustand dieses LRT in der atlantischen biogeografischen Region (BGR) insgesamt als „günstig“ eingeschätzt, jedoch ist die eingenommene Fläche zu gering. Überregional bedeutsam ist das Vorkommen des in der gesamten atlantischen biogeografischen Region stark gefährdeten, prioritären LRT 6110* (Erhaltungszustand "U2"). Insbesondere ist die aktuell eingenommene Fläche in der BGR zu gering. Es besteht insofern die Verpflichtung gegenüber der EU, einen günstigen Erhaltungszustand dieses LRT wieder herzustellen. Praktikabel ist dies nur durch die Sicherung der verbliebenen Vorkommen einschließlich ihrer Pufferzonen. Das Vorkommen des LRT 8160* stellt eine Besonderheit für die atlantische biogeografische Region dar und wurde in der vergangenen Berichtsperiode noch nicht gemeldet. Das Vorschlagsgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit Nördliches Harzvorland und umfasst einen Teilbereich eines dem Huy nordöstlich vorgelagerten Muschelkalk-Höhenzuges. Im Plateaubereich sowie auf den südexponierten Hanglagen am Oberhang ist ein großräumiger Komplex aus Trockenlebensräumen über Muschelkalk entwickelt. Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie: LRT 6110* - Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen LRT 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia: besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) LRT 6240* - Subpannonische Steppen-Trockenrasen LRT 8160* - Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Schutzziele: Allgemeine Schutzziele Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen (LRT) nach Anhang I der FFH-Richtlinie (FFH-RL) einschließlich der für sie charakteristischen Arten sowie der mit ihnen räumlich und funktional verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der LRT, des FFH-Gebietes insgesamt sowie für die Erhaltung der Kohärenz des Schutzgebietssystems NATURA 2000 von Bedeutung sind. Gebietsspezifische Schutzziele Erhaltung eines Kalk-Trockenrasen-Komplexes mit gut erhaltenen Vorkommen von für diese Standortbedingungen typischen Lebensraumtypen, wie Kalk-Pionierrasen, Kalk-Schutthalden, Volltrocken- und Halbtrockenrasen mit teils kontinentaler Tönung und einem typisch ausgeprägten Artinventar mit Frühlingsadonisröschen, Deutschem Enzian, Bocksriemenzunge und Bienen-Ragwurz. Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes insbesondere folgender Schutzgüter als maßgebliche Gebietsbestandteile: 1. LRT gemäß Anhang I FFH-RL: Prioritäre LRT: LRT 6110* Lückige basophile oder Kalk-Pionierrasen, LRT 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia: besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen), LRT 6240* Subpannonische Steppen-Trockenrasen, LRT 8160* - Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas Ökologische Erfordernisse und erforderliche Lebensraumbestandteile für einen günstigen Erhaltungszustand der LRT gemäß Anhang I FFH-RL sind insbesondere 1. für die LRT der Kalkmagerrasen (LRT6110*, 6210, 6210*, 6240*): - lebensraumtypische Strukturen und Standortbedingungen (insbesondere nährstoffarme, trockene), - ein lebensraumtypisches Arteninventar mit hohem Anteil krautiger Blütenpflanzen bzw. konkurrenzschwacher Arten, insbesondere auch Kryptogamen, - lückige, niedrigwüchsige, besonnte Rasenstrukturen mit partiell vegetationsfreien Offenbodenstellen, höchstens geringen Streuauflagen und ggf. randlich thermophilen Saumstrukturen (LRT 6110*, 6120*, 6210, 6210*, 6240*) und anstehendem Festgestein, - LRT-angepasste Bewirtschaftungsformen, 2. für die LRT der Schutthalden und Felsen (LRT 8160*): - natürliche oder naturnahe, lebensraumtypische Strukturen und Standortbedingungen (lückige Vegetation, insbesondere auf offenen, natürlich anstehenden Felsflächen oder Geröllhalden mit sich ggf. umlagerndem Gesteinsmaterial), - natürliches oder naturnahes, lebensraumtypisches Arteninventar, charakterisiert insbesondere durch Kryptogamen und weitere konkurrenzschwache Arten Meldekarte (pdf-Datei 4,9 MB) LRT-Karte (pdf-Datei 425 KB) Letzte Aktualisierung: 14.04.2021

pfl-tiere-st_Schleimpilze.pdf

Frank, D. & Schnitter, P. (Hrsg.): Pflanzen und Tiere in Sachsen-Anhalt Schleimpilze (Myxomycetes) Bestandssituation Ulla Täglich Einführung Die Schleimpilze sind eine relativ kleine Organis- mengruppe, deren Leben sich meist im Verborgenen abspielt, die bei Fruktifikation aber auffällige Erschei- nungsformen bieten können. So fallen die leuchtend roten, zwar noch unreifen Fruchtkörper des Blutmilch- pilzes (Lycogala epidendrum) oder die gelben Plasmo- dien der Gelben Lohblüte (Fuligo septica) auf diversen Substraten auch dem Speisepilzsammler auf. Die meis- ten Schleimpilze sind erst mittels Lupe erkennbar. Der überwiegende Teil eines Schleimpilz-Lebenszyklus spielt sich für das Auge unsichtbar im Boden, in mor- schem Holz oder in der Laub- und Nadelstreu ab. Die wie Pilze fruktifizierenden Myxomycetes sorgten schon in der Historie für Diskussionen über ihre Zu- gehörigkeit zu bestimmten Organismengruppen. Zu- erst wurden sie zu den Bauchpilzen (Gasteromycetes) gestellt, bis durch De Bary (1862, 1864) im 19. Jahr- hundert der Entwicklungszyklus entdeckt und die Ähn- lichkeit zu den Protozoen festgestellt wurde. Im heuti- gen System der Organismen stehen sie relativ isoliert, werden aber traditionell durch ihre Erscheinungsweise mit Sporenbildung im Rahmen mykologischer Unter- suchungen bearbeitet. Einen sehr guten Überblick über die in Deutschland nachgewiesenen Myxomycetes gibt das dreibändige Werk von Neubert et al. (1993, 1995, 2000). Schleimpilze sind überall dort anzutreffen, wo Vege- tation und anderes meist verrottendes organisches Ma- terial vorhanden sind. Die größte Formenvielfalt wird bei den holzbewohnenden Arten beobachtet. Andere Arten leben am Boden, zwischen und auf Laub, auf vor- jährigen Gras- und anderen krautigen Pflanzenresten. Manche Arten können Kalk in ihren Fruchtkörpern einlagern und sind dadurch oft weiß gefärbt. Andere Arten haben sich auf das Leben im Gebirge spezialisiert und fruktifizieren am Rande des schmelzenden Schnees auf pflanzlichem Material. Diese Arten werden als ni- vicol, d. h. schneeliebend bezeichnet. Vorwiegend aus den Alpen bekannt, ist eine ganze Reihe von nivicolen Myxomycetes inzwischen auch im Harz nachgewiesen. Auch gibt es Arten, die sehr kleine, für das Auge un- sichtbare Fruchtkörper bilden. Diese sind im Freiland nur durch Zufall zu finden. Durch Kultivierung diverser Substrate können solche Arten in Feuchtkammerkultu- ren nachgewiesen werden. Sehr viele Arten sind relativ eng an bestimmte Mikrohabitate gebunden und dort oft nicht sehr selten. Anders als Pilze zersetzen sie das Substrat nicht, auf dem sie wachsen, sondern ernähren sich von Bakterien und Algen und greifen somit in den Abbau organischer Substanzen ein. Sie fördern damit einen schnelleren Stoffkreislauf im Ökosystem. Der Lebenszyklus eines Schleimpilzes ist sehr kom- pliziert. Es gibt zwei vegetative Stadien: die Myxamöben (amöbenähnlich) und Myxoflagellaten (geißeltragend) und das oft sichtbare Plasmodium, eine vielkernige Plasmamasse, die nur von einer Membran umschlos- sen ist und sich selbstständig fortbewegen kann. Da- raus entstehen dann unter günstigen Bedingungen fruchtkörperähnliche Gebilde, die Sporen entlassen. Diese Fruchtkörper gibt es in verschiedenen Formen als kissenförmige Sammelfruchtkörper, auch Aethalien genannt, und als Einzelfruchtkörper, den Sporangien, welche oft gestielt sein können. Bearbeitungsstand, Datengrundlagen Im Gegensatz zu Pflanzen und zu höheren Pilzen gab es leider nur wenige Sammler und Floristen, die sich mit Myxomycetes beschäftigt haben. Historische Angaben aus Sachsen-Anhalt gibt es in den Florenwerken von Buxbaum (1721), Leysser (1761, 1783), Sprengel (1806, 1807), Wallroth (1833), Schwabe (1839) und Garcke (1856). In späterer Literatur werden Anmerkungen zu Schleimpilzen nur sporadisch genannt und beschränken sich auf häufige Arten wie Fuligo septica oder Lycogala epi- dendrum. Auch heute beschäftigen sich deutschlandweit sowie auch in Sachsen-Anhalt nur sehr wenige Floristen mit dem Vorkommen von Myxomycetes. Somit kann hier Physarum listeri gehört zu den streu- und laubbewohnenden Schleimpilzen. Die Art ist sicher häufiger als ihre bisherigen Funde vermuten lassen. Hergisdorf, Kliebigsbachtal, 3.4.2010, Foto: G. Hensel. 261 nur eine Checkliste der bisher in Sachsen-Anhalt nach- gewiesenen Schleimpilz-Arten vorgelegt werden. Eine Einschätzung der Bestandsentwicklung ist aufgrund der ungenügenden Datenlage nicht möglich. Von den ca. 300 in Deutschland vorkommenden Taxa (Schnittler et al. 2011) wurden in Sachsen-Anhalt Lycogala flavofuscum gehört aufgrund ihrer Größe zu den auf- fälligen Schleimpilzen. Sie besiedelt vorwiegend Pappelholz. Trotz reichlichem Substratangebot wird die Art nur selten ge- funden. Großkayna, Vesta-Halde, 13.3.2004, Foto: G. Hensel. 197 Arten (inklusive Varietäten) gefunden. Alle bisher im Bundesland nachgewiesenen Taxa werden mit dem bisher bekannten Verbreitungsgebiet (Bezugsraum) auf- geführt. Keine Schleimpilzart ist besonders gesetzlich geschützt. Lamproderma ovoideum ist eine der häufigsten nivicolen My- xomycetes. Diese Arten haben sich auf das Leben und die Fruktifikation im zeitigen Frühjahr am Rande des schmel- zenden Schnees spezialisiert. Man findet sie bei günstigen Be- dingungen ab einer Höhe von ca. 500 m im Harz. NP Harz, Brockengebiet, Oberer Königsberger Weg, 28.4.2013, Foto: G. Hensel. Die Arten aus der Gattung Licea, hier L. parasitica, gehören zu den sehr kleinen und dadurch im Freiland schwer zu findenden Schleimpilzen. Licea parasitica wächst auf mit Moos und Algen bewachsenen Sambucus nigra-Ästen. Waldau, FND Heideteiche, 19.3.2011, Foto: G. Hensel. 262 Schleimpilze (Myxomycetes) Literatur Bary, A. de (1862): Die neueren Arbeiten über Schleim- pilze und ihre Stellung im System. – Flora (Jena) 20: 264–272. Bary, A. de (1864): Die Mycetozoa (Schleimpilze). Ein Beitrag zur Kenntnis der niedersten Organismen. – Engelmann, Leipzig, 132 S. Buxbaum, J. C. (1721): Enumeratio plantarum accu- ratior in agro Hallensi locisque. – Renger, Halle/S./ Magdeburg, 342 S. Garcke, A. (1856): Flora von Halle mit näherer Berück- sichtigung der Umgebung von Weissenfels, Naum- burg, Freiburg, Bibra, Nebra, Querfurt, Allstedt, Ar- tern, Eisleben, Hettstedt, Sandersleben, Aschersleben, Staßfurt, Bernburg, Köthen, Dessau, Oranienbaum, Bitterfeld und Delitzsch. Band 2. Teil: Kryptogamen. – Wiegandt, Berlin, 276 S. Leysser, F. W. (1761): Flora Halensis exhibens plantas circa Halam Salicam crescentes secundum systema sexuale Linneanum distributas. – Selbstverl., Halae Salicae, 224 S. Leysser, F. W. (1761): Flora Halensis exhibens plantas circa Halam Salicam crescentes secundum systema sexuale Linneanum distributas. Editio altera et reformata. – Selbstverl., Halae Salicae, 305 S. Neubert, H.; Nowotny, W. & Baumann, K. (1993, 1995, 2000): Die Myxomyceten Deutschlands und des an- grenzenden Alpenraumes unter besonderer Berück- sichtigung Österreichs. Band 1–3. – Karl-Heinz-Bau- mann-Verl., Gomaringen. Schnittler, M.; Kummer, V.; Kuhnt, A.; Krieglstei- ner, L.; Flatau, L.; Müller, H. & Täglich, U. (2011): Rote Liste und Gesamtartenliste der Schleimpilze (My- xomycetes) Deutschlands. – In: Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands. Band 6: Pilze (Teil 2) – Flechten und Myxomyceten. – Naturschutz Biol. Vielfalt (Bonn-Bad Godesberg) 70 (6): 124–234. Schwabe, S. H. (1839): Flora Anhaltina. – Reimer, Be- rolini, 425 S. Sprengel, K. (1806): Florae Halensis tentamen novum, cum iconibus XII. – Kümmel, Halle, 420 S. Sprengel, K. (1807): Mantissa prima Florae Halensis addita novarum plantarum centuria. – Kümmel, Hal- le, 58 S. Täglich, U. (2003): Gesamtfundliste BFA-Tagung Gün- tersberge. – unveröff. Manuskript. Wallroth, C. F. W. (1833): Flora Cryptogamica Germa- niae. Pars posterior, continens Algas et Fungos. – Schrag, Nürnberg, 923 S. Zimmermann, H. (2005): LFA-Herbstexkursion Ballen- stedt/Gegensteine. – unveröff. Manuskript. Anschrift der Verfasserin Ulla Täglich Alte Lauchstädter Straße 22 06217 Merseburg E-Mail: ulla.taeglich@web.de Tab. 06.1: Bestandssituation der Schleimpilze in Sachsen-Anhalt Zusätzliche Abkürzungen: Bezugsraum (BR) Bezugsraum in Klammer ( ) – dort selten Bestandssituation (BS) ss sehr selten (1–5 Fundstellen) s selten (6–10 Fundstellen) mh mäßig häufig (11–20 Fundstellen) h häufig (21–50 Fundstellen) sh sehr häufig (> 51 Fundstellen) Bemerkungen Kultur Kultivierung diverser Substrate aus Freiland in Feuchtkammerkulturen Nachweis Cult. Kultivar Art BR Amaurochaete atra (Alb. & Schwein.) Rostaf., 1873 T, H BS Bemerkungen ss Nachweis leg. Hanelt, Coll. Täglich Coll. Täglich Coll. Täglich Deutscher Name Arcyodes incarnata (Alb. & Schwein.) Cooke, 1902 H ss Arcyria affinis Rostaf. 1875 sensu Nann.-Bremek., (T), H s 1968 Arcyria cinerea (Bull.) Pers., 1801 sh im höheren Bergland Coll. Täglich noch nicht nachgewiesen 263

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