API src

Found 377 results.

Related terms

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

UMID 01/2015

Aluminium ist in vielen Produkten enthalten, mit denen wir täglich in Kontakt kommen. Eine aktuelle Befragung zeigt, welches Wissen zu aluminiumhaltigen Produkten in der Bevölkerung vorhanden ist. Ein weiterer Beitrag in der neuen Ausgabe der Zeitschrift UMID informiert über gesundheitliche Belastungen durch Hitze in Großstädten. Der Artikel diskutiert am Beispiel Berlins die Auswirkungen heißer Tage und Nächte auf die Sterbefälle (Mortalität) im Zeitraum 2001 bis 2010. Die Analyse zeigt, dass heiße Nächte (⁠ Tropennächte ⁠) innerhalb dicht bebauter Gebiete wesentlich häufiger auftreten und es einen engen Zusammenhang zwischen Tropennächten und erhöhter Mortalität gibt. Weitere Themen sind: neue Daten zur Lärmbelästigung in Deutschland und gesundheitliche Folgen der beruflichen Strahlenbelastung im deutschen Uranbergbau. Daneben berichtet die Zeitschrift über die Ergebnisse der vor kurzem abgeschlossenen bundesweiten Erhebung von Aktivitäten zu ⁠ Klimawandel ⁠ und Gesundheit und stellt das überarbeitete Biozid-Portal des Umweltbundesamtes vor. Die Zeitschrift UMID erscheint zweimal im Jahr und informiert über aktuelle Themen aus Umwelt & Gesundheit, Umweltmedizin und Verbraucherschutz. Die Onlineversion des UMID kann kostenfrei abonniert werden.

Städte in Österreich verbieten Laubbläser

Ab 1. Oktober 2014 tritt das Verbot für Laubbläser und Laubsauger im gesamte Stadtgebiet von Graz und Leibnitz sowie im Gemeindegebiet von Kaindorf an der Sulm in Kraft. Dies entspricht der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. Oktober 2013, mit der die Stmk. LuftreinhalteVO 2011 geändert wird. Das Verbot wurde wegen der verursachten Staubaufwirbelung und der massiven Lärmbelästigung ausgesprochen. Eine Studie hatte ergeben, dass durch die Bläser zehnmal so viel Feinstaub aufgewirbelt wird wie durch den einfachen Rechen. Bei Nichtbeachtung drohen Strafen von über 7.000 Euro. Angesichts von Protesten lokaler Unternehmen verweist der zuständige Landesrat der Steiermark laut Medienberichten auf die EU-Feinstaubverordnung.

Annoyance and sleep disturbance due to noise from air-source heat pumps and air conditioners

This report presents the results of a research project that investigated the influence of noise from air source heat pumps and air conditioners on sleep quality, daytime functioning and mood in two laboratory studies. It was found that typical noises from air-source heat pumps and air conditioners can affect sleep, concentration and mood in more than 40 test subjects. These results make it clear that these sounds are perceived as noise and should therefore urgently be the subject of further research. Veröffentlicht in Texte | 152/2024.

Aktiver Lärmschutz spart Geld und Ärger

Verkehrslärm bleibt schwerwiegendes Umweltproblem Verkehr bleibt der stärkste Krachmacher. Das ergibt eine aktuelle Lärmumfrage des Umweltbundesamtes, an der sich 70.000 Menschen beteiligten. Am meisten stört demnach der Lärm vom Straßenverkehr und von Flugzeugen. "Der Schutz der Menschen vor Verkehrslärm ist in Deutschland noch nicht ausreichend gewährleistet. Zu viele Menschen leiden noch unter zu hohen Lärmwerten. Beim Lärmschutz liegt noch jede Menge Arbeit vor uns“, sagt UBA-Präsident Jochen Flasbarth aus Anlass des bevorstehenden Tages gegen den Lärm am 27.04.2011. Lärm erhöhe nachweislich das Risiko von Herz- und Kreislauferkrankungen. Die Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Deutschland, verpflichtet die Kommunen seit 2005 Aktionspläne gegen Lärm zu erlassen. Die Ergebnisse der UBA-Umfrage belegen, wie notwendig das ist. Da Lärm jährlich Kosten in Milliardenhöhe für die Volkswirtschaft verursacht, kann durch Lärmminderung viel Geld gespart werden. Der Straßenverkehr ist weiterhin die Hauptursache für Lärmbelästigung in Deutschland. An zweiter Stelle der verkehrsbedingten Lärmbelästigungen folgt der Luftverkehr. 45 % der Befragten geben an, sich durch startende und landende Flugzeuge stark beeinträchtig zu fühlen. Die dritte Verkehrslärmquelle, der Schienenverkehr, stört über 40 % der Befragten. Auch der Industrie- und Gewerbelärm spielt als Belästigungsursache in Deutschland eine Rolle. Lärm stört und belästigt; er kann aber auch krank machen: So zeigen epidemiologische Studien ein erhöhtes Herz-Kreislaufrisiko bei chronisch durch Straßenverkehrslärm belasteten Personengruppen. Es ist davon auszugehen, dass jährlich ca. 4.000 Herzinfarkt-Fälle durch Straßenverkehrslärm verursacht werden. Daher sind dringend weitere Maßnahmen zur Lärmminderung notwendig. Um die Belastung der Bevölkerung durch Umgebungslärm zu verringern, sollte die europäische Umgebungslärmrichtlinie umfangreicher als bisher angewendet werden. Der wichtigste Baustein dieser Richtlinie ist der Lärmaktionsplan. Dieser wird von den Kommunen erstellt und umfasst alle lärmmindernden Maßnahmen. Hierbei hat jede Bürgerin und jeder Bürger die Möglichkeit, konkrete Vorschläge zur Lärmminderung einzubringen und zusammen mit Politik und Verwaltung die Umsetzung dieser Maßnahmen voranzutreiben. Die bereits vorhandenen Instrumente zum Lärmschutz müssen dafür noch stärker als bisher genutzt und weiterentwickelt werden. Doch wie kann der Straßenverkehrslärm sinken? Zum Beispiel durch lärmmindernde Fahrbahnbeläge: Durch Wahl eines lärmoptimierten Straßenbelags können Gemeinden selbst auf Straßen mit Tempo 50 die Lärmsituation um 2 bis 4 dB(A) verbessern.

Verkehrs- und Fluglärm machen auf Dauer krank

Internationale Studie zeigt erneut: Mit steigender Lärmbelastung, steigt der Blutdruck Lärm nervt nicht nur, Lärm kann auch krank machen: So haben etwa Personen, die erhöhtem Nachtfluglärm ausgesetzt sind, häufiger höhere Blutdruckwerte, als Menschen in ruhigeren Wohngebieten. Schon ein Anstieg des nächtlichen Fluglärmpegels um 10 Dezibel [dB(A)] im Schallpegelbereich zwischen 30-60 [dB(A)] erhöht das Risiko für Bluthochdruck bei Frauen und Männern um rund 14 Prozent. Das geht aus einer aktuellen internationalen Studie hervor, welche die Europäische Kommission förderte. An der großen europäischen Studie – an der das Umweltbundesamt mitwirkte – nahmen rund 5.000 Anwohner der Flughäfen Amsterdam, Athen, Berlin, London, Mailand und Stockholm teil. Die Experten ermittelten die Wirkungen des Flug- und Straßenverkehrslärms auf die Gesundheit – vor allem auf den Blutdruck. Die Forscherinnen und Forscher ermittelten den Fluglärm anhand der Flugbewegungen und Flugzeugdaten. Die nächtliche Fluglärmbelastung der Testpersonen lag zwischen 30 und 60 dB(A). Die Stichproben schlossen auch Personen ein, die keinen wesentlichen Lärmbelastungen ausgesetzt waren. Das ermöglichte Vergleiche zwischen Personen aus stark und weniger stark lärmbelasteten Wohngebieten. Zudem sicherten die Angaben der Probanden in den Fragebögen, dass sich die Vergleichsgruppen nicht in soziodemografischen Merkmalen – wie Alter und Schulbildung – oder bestimmten Risikomerkmalen – etwa Rauchen, Übergewicht, körperliche Aktivität – unterschieden. Im Ergebnis der Untersuchung zeigte sich für alle Flughäfen: Personen, die Nachtfluglärm ausgesetzt waren (mittlere Lärmbelastung im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr bis 6:00 oder 23:00 bis 7:00 Uhr, je nach Land) wiesen häufiger höhere Blutdruckwerte (vor Ort gemessen) auf oder waren bereits wegen Bluthochdrucks in ärztlicher Behandlung, als Personen aus ruhigeren Wohngebieten. Die Forscher fanden heraus: Ein um 10 dB(A) höherer Fluglärmpegel ist mit einem Anstieg des Risikos für Bluthochdruck um rund 14 Prozent verbunden. Männer und Frauen sind gleichermaßen betroffen. Für den Flughafen Berlin-Tegel existiert ein Nachtflugverbot. Die Ergebnisse der Berliner Teilstichprobe stellen sich daher etwas anders dar: Hier war es vornehmlich die Tages-Lärmbelastung (gemessen zwischen 6 Uhr und 22 Uhr), die mit einem erhöhten Blutdruckrisiko einherging. Darüber hinaus ermittelten die Forscher die Straßenverkehrslärmbelastung der Anwohner. Dies geschah in Berlin mit Hilfe der Berliner Verkehrslärmkarte. Im Ergebnis ist auch für den Straßenverkehrslärm ein Zusammenhang zwischen Lärm und höherem Blutdruck nachweisbar. Steigt der mittlere Straßenverkehrslärmpegel (24 Stunden-Mittelwert) um 10 dB(A), erhöht sich das Risiko für Bluthochdruck um etwa zehn Prozent, im Schallpegelbereich von 45 bis 70 dB(A). Diese leichte Risikoerhöhung betraf vornehmlich Männer. Bei den Frauen war der Effekt nicht so stark ausgeprägt. Die Berliner Ergebnisse weichen im Vergleich zu den anderen Flughäfen insofern etwas von der Gesamtauswertung ab, als in Berlin der Straßenverkehrslärm einen etwas stärkeren Einfluss auf den Blutdruck hatte als der Fluglärm. Die subjektive Einschätzung der Lärmsituation der befragten Personen zeigt zudem, dass ein deutlicher Zusammenhang zwischen der Lärmbelästigung des Flug- sowie des Straßenverkehrslärms und dem Schallpegel außerhalb der Wohnungen besteht: Je höher die Schallbelastung, desto höher die Belästigung der Menschen durch den Lärm. Die Forscher stellten fest, dass sich die Menschen bei gleicher Schallbelastung durch Fluglärm stärker gestört fühlen, als bisher aus früheren Untersuchungen bekannt.

Noise effects of the use of land-based wind energy

Wind turbines are important for a sustainable energy supply. Noise from these turbines is often discussed in politics, the media and the public. Amplitude-modulated noise, which is perceived as " whooshing ", is also a topic of discussion. The aim of this research project is to investigate the generation of amplitude-modulated noise and its influence on noise perception of the residents living near wind turbines. For this purpose, detailed noise measurements and noise annoyance surveys were carried out at five wind turbine sites throughout Germany. In addition, hearing tests were conducted at three sites for the assessment of the annoyance of amplitude-modulated noise. Veröffentlicht in Texte | 70/2022.

Kinder-Umwelt-Survey 2003/06 - Lärm

Schall durchdringt unser Leben allerorts. Er ist ein essentieller Bestandteil unseres sozialen Lebens und gleichzeitig unerwünschter Abfall. Unser Körper ist biologisch dazu vorbereitet Schall zu erzeugen und zu verarbeiten. Hierin besteht ist ein großer Unterschied zu anderen Schadstoffen, denen wir im Alltag ausgesetzt sind. Wir benötigen Schall zur Kommunikation, Orientierung und als Warnsignal. Entsprechend sind wir mit einem feinen Sensor ausgestattet, der Schall innerhalb eines großen Intensitätsspektrums wahrnehmen verarbeiten kann. Dieser Sensor - das Ohr mit seinen nachgeschalteten Verarbeitungsebenen - ist immer aktiv, auch im Schlaf. Schall wird zu Lärm, wenn er Störungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Schäden hervorruft. Ein Übermaß an Schall, in Stärke und Dauer, beeinträchtigt nicht nur das subjektive Wohlempfinden, sondern kann zu nachhaltigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen  und Schäden führen. Umweltlärm wird als der Umweltfaktor angesehen, der wahrscheinlich die meisten Europäer nachteilig beeinflusst. Veröffentlicht in Umwelt & Gesundheit | 01/2009.

1 2 3 4 536 37 38