Bei Projekten der Innenstadtverdichtung stellen die Geräusche des anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs die Planungen zunehmend vor große Herausforderungen. Anwohnerparkplätze, Zufahrten zu Tiefgaragen, Anlieferverkehre von Gaststätten und Geschäften können im Tag- und Nachtzeitraum Geräusche verursachen, die durch aufwändige Maßnahmenkonzepte auf ein genehmigungsfähiges Niveau begrenzt werden müssen. Die Datengrundlagen für derartige schalltechnische Untersuchungen wurden seit langem nicht mehr aktualisiert. Es gibt Hinweise, dass die tatsächlichen Geräuschemissionen in der Zwischenzeit abgenommen haben. Fahrzeuge sind leiser geworden und neue Lärmminderungsmaßnahmen für Einzelkomponenten werden serienmäßig verbaut. Es ist daher wichtig, ausgewählte Daten der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und eines Berichts des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie über die Geräuschemissionen von Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen zu aktualisieren und zu ergänzen. Auch in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Thema Lärm bei der Innenverdichtung der Bauministerkonferenz (BMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) wurde deutlich, dass die Störwirkung von den Abstell- und Anfahrvorgängen von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen oder am Fahrbahnrand unterschiedlich eingeschätzt wird. In diesem Vorhaben sollen aktuelle Daten für die relevanten Geräuschquellen des Fahrzeug- und Lieferverkehrs beim Anhalten, Abstellen, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der An- und Abfahrt messtechnisch und auf der Basis von Herstellerangaben ermittelt werden. Außerdem soll der Stand der Lärmminderungstechnik bei den relevanten Teilschallquellen der Fahrzeuge erfasst werden.
Das Rechtsgutachten untersucht die Zweite Fluglärmschutzverordnung (2. FlugLSV) vor dem Hintergrund des aktuellen Stands der Lärmwirkungsforschung und der baulichen Schallschutztechnik. Es zeigt rechtliche Änderungsbedarfe und konkrete Formulierungsvorschläge für eine Verbesserung der Verordnung, um eine zeitgemäße Umsetzung zu ermöglichen. Veröffentlicht in Texte | 99/2026.
Der Neubau der Pfaffendorfer Brücke in Koblenz gehört aktuell zu den größten Infrastrukturprojekten in Rheinland-Pfalz. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord überwacht auf der Großbaustelle unter anderem die Einhaltung der Arbeits- und Immissionsschutzvorschriften sowie die Vorgaben des Sprengstoffgesetzes. Bei einer Begehung der Baustelle verschaffte sich Joachim Rodenkirch, Präsident der SGD Nord, nun persönlich einen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort. Sind Maßnahmen für den Lärmschutz ergriffen worden? Verfügt das Personal über Schutzausrüstung? Wie stark sind die Erschütterungen? Diese und viele weitere Aspekte überprüft die SGD Nord in ihrer Funktion als Gewerbeaufsicht regelmäßig auf den Baustellen im nördlichen Rheinland-Pfalz. So auch bei der Großbaustelle „Pfaffendorfer Brücke“ in Koblenz: Nachdem die Mitarbeitenden der Abteilung Gewerbeaufsicht bereits frühzeitig in die Planungen einbezogen worden waren, führten sie seit Baubeginn mehrmals Kontrollen durch. „Die Sicherheit des Baustellenpersonals sowie der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt müssen während des gesamten Bauprozesses gewährleistet sein. Hierfür sorgt die SGD Nord in enger Zusammenarbeit mit allen Beteiligten“, betonte Joachim Rodenkirch bei seinem Besuch. SGD Nord setzt auf Dialog Bei den bisherigen Kontrollen zeigte sich ein durchweg positives Bild: Die Großbaustelle am Rhein erfüllte stets die gesetzlichen Vorschriften. Allgemein verfolgt die SGD Nord einen dialogorientierten Ansatz, bei der Kooperation und die Beseitigung möglicher Mängel im Vordergrund stehen. Die Mitarbeitenden der Abteilung Gewerbeaufsicht überprüfen bei ihren Kontrollen unter anderem, ob die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Hierzu zählt, neben regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen, vor allem die persönliche Schutzausrüstung des Baustellenpersonals, die von Sicherheitsschuhen bis zum Gehörschutz für Lärmarbeiten reicht. Zudem steht die Ausstattung der Baustelle im Fokus: So müssen zum Beispiel an Stellen mit Absturzgefahr geeignete Schutzvorrichtungen, wie Gerüste und Geländer, installiert sein. Und auch bei der Arbeitszeit gilt es, die gesetzlichen Regeln zu beachten: Soll an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden, ist dies bei der SGD Nord zu beantragen. Mensch und Umwelt schützen Doch nicht nur die Sicherheit auf der Baustelle ist wichtig, auch im Umfeld des Baugeländes müssen Mensch und Natur geschützt werden. Hier lautet das Stichwort: Immissionsschutz. Darunter fallen zum Beispiel Maßnahmen zur Minimierung von Lärm, wie etwa die Verwendung moderner, lärmarmer Technik oder die Einhausung, also das Umschließen von Maschinen zur Schalldämmung. Ebenfalls wichtig: Der Schutz vor Staub. So ist bei Arbeiten, die viel Staub erzeugen, der Staubentwicklung durch Befeuchtung entgegenzuwirken. Bei vibrationsintensiven Arbeiten wird zudem ein Erschütterungsmonitoring durchgeführt. Suche nach Kampfmitteln Eine für die Sicherheit ebenso wichtige Aufgabe der SGD Nord ist die Überwachung im Bereich Sprengstoffrecht. Denn bei Erdarbeiten müssen vorab Erkundungen durch Fachfirmen durchgeführt werden, um das Baustellenpersonal und die Umgebung vor Fundmunition, wie etwa Bomben und Nebelfässer, zu schützen. Die SGD Nord prüft dabei, ob die Fachfirma über die notwendige Konzession, also die fachliche Eignung, verfügt. Ist dies der Fall, kann die Firma mit der Suche beginnen. Ob bei der Suche die Sicherheitsvorschriften eingehalten werden, prüft die SGD Nord in stichprobenartigen Kontrollen. Wird Munition gefunden, übernehmen das Ordnungsamt und der Kampfmittelräumdienst. Bei der aktuellen Begehung bestätigten sich für SGD-Nord-Präsident Joachim Rodenkirch und die Mitarbeitenden der Gewerbeaufsicht die positiven Ergebnisse der bisherigen Kontrollen. An der Begehung, die von der Bauleitung durchgeführt wurde, nahmen unter anderem Martin Becker vom Tiefbauamt der Stadt Koblenz, der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator der Baustelle sowie Vertreterinnen und Vertreter der Berufsgenossenschaft Bauwirtschaft teil. Mit Letzterer findet seitens der SGD Nord regelmäßig eine Abstimmung in Bezug auf die Kontrollen statt. Weitere Informationen zu den Aufgaben der SGD Nord sind auf der folgenden Internetseite zu finden: www.sgdnord.rlp.de/themen .
Informationen und Daten zum Stand der Lärmminderungstechnik bei Anlagen mit besonderer Lärmrelevanz.
Umgebungslärm ist ein bedeutendes anthropogenes Umweltproblem. Die Bevölkerung ist einerseits durch eine Vielzahl unterschiedlicher Umgebungslärmquellen belastet, andererseits tragen die Menschen mit ihren individuellen Verhaltens- und Konsumentscheidungen maßgeblich selbst zur Lärmbelastung bei. Für eine wirkungsvolle Lärmminderung bedarf es neben technischen und betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen auch einer Förderung des lärmbewussten Verhaltens der Menschen. Es soll daher untersucht werden, wie bewusst sich Menschen über den Lärm sind, den sie selbst erzeugen, also das sogenannte 'Lärmbewusstsein'. Darüber hinaus sollen Faktoren identifiziert werden, die einen Einfluss auf das Lärmbewusstsein der Menschen haben können. Hierzu soll vertiefend insbesondere das Instrument der Bürger*innen-Beteiligung und dessen Einfluss auf das Lärmbewusstsein der Menschen, die an Bürger*innenbeteiligungsverfahren teilnehmen untersucht werden. Beruhend auf den Ergebnissen, soll gezeigt werden, dass es sowohl für jeden selbst als auch für die Gesellschaft positive Folgen hat, sich lärmbewusst zu verhalten, in dem sich dadurch z. B. die Lebensqualität verbessert. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse soll eine fundierte Strategie entwickelt werden, die Menschen langfristig und nachhaltig zu lärmbewusstem Verhalten motiviert. Ein wesentliches Element dieser Strategie ist eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit.
Kältemaschinen wie Luftwärmepumpen und Klimageräte werden zunehmend zur Beheizung und Kühlung von Wohngebäuden eingesetzt. Schätzungen gehen von einem Gesamtbestand von mehr als 1,5 Millionen Geräten im Privathaushaltsbereich aus. Nur in seltenen Fällen ist eine bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Deshalb kann ein höherer Bestand angenommen werden. In Deutschland werden mehr als 250.000 solcher Geräte jährlich neu errichtet, darunter sind häufig auch Geräte mit niedriger Energieeffizienz. Im Freien betriebene Kältemaschinen haben besondere Geräuschcharakteristika. Dazu zählen der Betrieb in direkter Nähe zu schützenswerten Räumen in der Nachbarschaft (Sichtweite), ein bedeutender Anteil tieffrequenter Geräusche, An- und Abschaltvorgänge in den Tagesrandstunden (Ruhezeiten), wesentliche Änderung der Betriebsgeräusche bei Abtauvorgängen nach Vereisung und oft Dauerbetrieb in der Heizperiode. Dies unterscheidet sich im Wesentlichen von typischen Lärmquellen im Wohnumfeld. Vor allem in Wohngebieten sind Betreiber und Nachbarschaft bereits bei niedrigen Geräuschpegeln stark belästigt. Der Zusammenhang zwischen Geräuschimmissionspegel und resultierender Lärmbelästigung durch Kältemaschinen ist nicht bekannt und soll durch dieses Projekt ermittelt werden. Durch Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Probandinnen und Probanden sollen Pegelwerte ermittelt werden, bei denen keine erhebliche Lärmbelästigung durch Luftwärmepumpen im Vergleich zu anderen Lärmquellen erwartet werden kann. Die resultierenden Geräuschpegel sollen als Förderkriterien in das Marktanreizprogramm der Bundesregierung aufgenommen werden. Darüber hinaus können somit Anforderungen für weitere Förderprogramme definiert werden, um Herstellern einen Anreiz zur Entwicklung dauerhaft lärmarmer Geräte zu bieten. Die Ergebnisse des Vorhabens sollen auf einer öffentlichen Veranstaltung einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden.
Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Nippon Gases Deutschland GmbH hat gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Wasserstoff und Wasserstoffgemischen in Hürth, Gemarkung Hürth, Flur 8, Flurstücke 3241, 3397, 3398, 3879 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer neuen Wasserstoffnachreinigung (F23) einschließlich Steuerung sowie die Stilllegung und den Rückbau der bisherigen Wasserstoffnachreinigung im H2-Maschinenhaus (F3) nach Abschluss der Erprobungsphase der neuen Wasserstoffnachreinigung. Die genehmigte Lagerkapazität der Anlage von 29 Tonnen bleibt unverändert. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde daher eine standortbezogene Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung in zwei Schritten durchgeführt. Auf der ersten Stufe wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG unter Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist das nicht der Fall, besteht keine UVP-Pflicht und der zweite Schritt entfällt. Für das Vorhaben wird nach § 7 Abs. 2 UVPG auf der ersten Stufe festgestellt, dass keine UVP-Pflicht besteht, da eine überschlägige Prüfung der in Anlage 3, Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien ergeben hat, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Es werden keine luftfremden Stoffe durch die Wasserstoffnachreinigung emittiert. Die durch die Anlage emittierten Stoffe Wasserstoff und Stickstoff sind natürlich vorkommende Elemente der atmosphärischen Luft. Die TA Luft sieht demgemäß keine Grenzwerte vor. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Erhöhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 165 |
| Europa | 16 |
| Kommune | 1 |
| Land | 8 |
| Weitere | 1 |
| Wirtschaft | 5 |
| Wissenschaft | 51 |
| Zivilgesellschaft | 7 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 159 |
| Text | 4 |
| Umweltprüfung | 2 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 9 |
| Offen | 159 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 158 |
| Englisch | 21 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 1 |
| Bild | 1 |
| Dokument | 2 |
| Keine | 106 |
| Webseite | 61 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 118 |
| Lebewesen und Lebensräume | 127 |
| Luft | 154 |
| Mensch und Umwelt | 168 |
| Wasser | 112 |
| Weitere | 169 |