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Mobility2Grid: Effiziente und vernetzte Systeme für die klimaneutrale Stadt, Forschungscampus Mobility2Grid: Effiziente und vernetzte Systeme für die klimaneutrale Stadt

Kunststoff zur Minimierung der Aussengeraeusche eines stationaeren, vielstoffaehigen, direkteinspritzenden Dieselaggregates

Mobility2Grid: Effiziente und vernetzte Systeme für die klimaneutrale Stadt, Teilvorhaben: Akzeptanzuntersuchung und internes Monitoring auf dem Forschungscampus Mobility2Grid und den Übertragungsarealen

Geräuschemissionen des Fahrzeugverkehrs (einschl. Lieferverkehr) bei An- und Abfahrt

Bei Projekten der Innenstadtverdichtung stellen die Geräusche des anlagenbezogenen Fahrzeugverkehrs die Planungen zunehmend vor große Herausforderungen. Anwohnerparkplätze, Zufahrten zu Tiefgaragen, Anlieferverkehre von Gaststätten und Geschäften können im Tag- und Nachtzeitraum Geräusche verursachen, die durch aufwändige Maßnahmenkonzepte auf ein genehmigungsfähiges Niveau begrenzt werden müssen. Die Datengrundlagen für derartige schalltechnische Untersuchungen wurden seit langem nicht mehr aktualisiert. Es gibt Hinweise, dass die tatsächlichen Geräuschemissionen in der Zwischenzeit abgenommen haben. Fahrzeuge sind leiser geworden und neue Lärmminderungsmaßnahmen für Einzelkomponenten werden serienmäßig verbaut. Es ist daher wichtig, ausgewählte Daten der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt und eines Berichts des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie über die Geräuschemissionen von Lastkraftwagen auf Betriebsgeländen zu aktualisieren und zu ergänzen. Auch in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zum Thema Lärm bei der Innenverdichtung der Bauministerkonferenz (BMK) und der Umweltministerkonferenz (UMK) wurde deutlich, dass die Störwirkung von den Abstell- und Anfahrvorgängen von Fahrzeugen auf Betriebsgeländen oder am Fahrbahnrand unterschiedlich eingeschätzt wird. In diesem Vorhaben sollen aktuelle Daten für die relevanten Geräuschquellen des Fahrzeug- und Lieferverkehrs beim Anhalten, Abstellen, beim Ein- und Aussteigen sowie bei der An- und Abfahrt messtechnisch und auf der Basis von Herstellerangaben ermittelt werden. Außerdem soll der Stand der Lärmminderungstechnik bei den relevanten Teilschallquellen der Fahrzeuge erfasst werden.

Die Förderung lärmbewussten Verhaltens

Umgebungslärm ist ein bedeutendes anthropogenes Umweltproblem. Die Bevölkerung ist einerseits durch eine Vielzahl unterschiedlicher Umgebungslärmquellen belastet, andererseits tragen die Menschen mit ihren individuellen Verhaltens- und Konsumentscheidungen maßgeblich selbst zur Lärmbelastung bei. Für eine wirkungsvolle Lärmminderung bedarf es neben technischen und betrieblichen Lärmminderungsmaßnahmen auch einer Förderung des lärmbewussten Verhaltens der Menschen. Es soll daher untersucht werden, wie bewusst sich Menschen über den Lärm sind, den sie selbst erzeugen, also das sogenannte 'Lärmbewusstsein'. Darüber hinaus sollen Faktoren identifiziert werden, die einen Einfluss auf das Lärmbewusstsein der Menschen haben können. Hierzu soll vertiefend insbesondere das Instrument der Bürger*innen-Beteiligung und dessen Einfluss auf das Lärmbewusstsein der Menschen, die an Bürger*innenbeteiligungsverfahren teilnehmen untersucht werden. Beruhend auf den Ergebnissen, soll gezeigt werden, dass es sowohl für jeden selbst als auch für die Gesellschaft positive Folgen hat, sich lärmbewusst zu verhalten, in dem sich dadurch z. B. die Lebensqualität verbessert. Auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse soll eine fundierte Strategie entwickelt werden, die Menschen langfristig und nachhaltig zu lärmbewusstem Verhalten motiviert. Ein wesentliches Element dieser Strategie ist eine möglichst breite Beteiligung der Öffentlichkeit.

Ermittlung der Relation zwischen Belästigung und Belastung durch Lärm von Luftwärmepumpen und Klimageräten

Kältemaschinen wie Luftwärmepumpen und Klimageräte werden zunehmend zur Beheizung und Kühlung von Wohngebäuden eingesetzt. Schätzungen gehen von einem Gesamtbestand von mehr als 1,5 Millionen Geräten im Privathaushaltsbereich aus. Nur in seltenen Fällen ist eine bau- bzw. immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich. Deshalb kann ein höherer Bestand angenommen werden. In Deutschland werden mehr als 250.000 solcher Geräte jährlich neu errichtet, darunter sind häufig auch Geräte mit niedriger Energieeffizienz. Im Freien betriebene Kältemaschinen haben besondere Geräuschcharakteristika. Dazu zählen der Betrieb in direkter Nähe zu schützenswerten Räumen in der Nachbarschaft (Sichtweite), ein bedeutender Anteil tieffrequenter Geräusche, An- und Abschaltvorgänge in den Tagesrandstunden (Ruhezeiten), wesentliche Änderung der Betriebsgeräusche bei Abtauvorgängen nach Vereisung und oft Dauerbetrieb in der Heizperiode. Dies unterscheidet sich im Wesentlichen von typischen Lärmquellen im Wohnumfeld. Vor allem in Wohngebieten sind Betreiber und Nachbarschaft bereits bei niedrigen Geräuschpegeln stark belästigt. Der Zusammenhang zwischen Geräuschimmissionspegel und resultierender Lärmbelästigung durch Kältemaschinen ist nicht bekannt und soll durch dieses Projekt ermittelt werden. Durch Untersuchung einer repräsentativen Anzahl von Probandinnen und Probanden sollen Pegelwerte ermittelt werden, bei denen keine erhebliche Lärmbelästigung durch Luftwärmepumpen im Vergleich zu anderen Lärmquellen erwartet werden kann. Die resultierenden Geräuschpegel sollen als Förderkriterien in das Marktanreizprogramm der Bundesregierung aufgenommen werden. Darüber hinaus können somit Anforderungen für weitere Förderprogramme definiert werden, um Herstellern einen Anreiz zur Entwicklung dauerhaft lärmarmer Geräte zu bieten. Die Ergebnisse des Vorhabens sollen auf einer öffentlichen Veranstaltung einer breiten Öffentlichkeit vorgestellt werden.

Lärmminderungstechnik

Informationen und Daten zum Stand der Lärmminderungstechnik bei Anlagen mit besonderer Lärmrelevanz.

Ermittlung des Lärmminderungspotentials in Ballungsräumen durch den Einsatz von Hybrid- und Elektrobussen

In den letzten Jahren hat die Elektromobilität durch die Entwicklung leistungsstarker Akkumulatoren auch im Bereich der ÖPNV-Busse Einzug gehalten. Die Fahrzeuge werden dabei zwar quasi als Nebeneffekt leiser gegenüber den etablierten Diesel-Antrieben, eine Optimierung hin zum geräuscharmen Fahrzeug ist aber bisher nicht erfolgt. Im Vorhaben soll das Minderungspotenzial einer konsequenten Geräuschoptimierung von ÖPNV-Bussen im Rahmen der Elektrifizierung des Antriebs und lärmrelevanter Aggregate quantifiziert werden, und zwar mit besonderem Fokus auf einen noch im Detail zu definierenden Haltestellenbetriebszyklus. Das Vorhaben besteht im Kern aus drei Punkten: Erstens soll ein Messverfahren entworfen werden, das geeignet ist, eine realitätsnahe und objektive Bewertung der akustischen Belastung durch ÖPNV-Busse im Umfeld einer Haltestelle vorzunehmen. Zweitens sollen mittels dieses Messverfahrens herkömmliche Dieselfahrzeuge und moderne Hybrid- und Elektrobusse vermessen und bewertet werden. Und drittens soll quantitativ abgeschätzt werden, auf welches Niveau die Belastung gesenkt werden könnte, wenn eine konsequente Optimierung der relevanten Fahrzeugkomponenten in Richtung Geräuscharmut erfolgen würde.

Errichtung und den Betrieb einer neuen Wasserstoffnachreinigung (F23) einschließlich Steuerung sowie die Stilllegung und den Rückbau der bisherigen Wasserstoffnachreinigung im H2-Maschinenhaus (F3)

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Nippon Gases Deutschland GmbH hat gemäß § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Lagerung von Wasserstoff und Wasserstoffgemischen in Hürth, Gemarkung Hürth, Flur 8, Flurstücke 3241, 3397, 3398, 3879 beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Errichtung und den Betrieb einer neuen Wasserstoffnachreinigung (F23) einschließlich Steuerung sowie die Stilllegung und den Rückbau der bisherigen Wasserstoffnachreinigung im H2-Maschinenhaus (F3) nach Abschluss der Erprobungsphase der neuen Wasserstoffnachreinigung. Die genehmigte Lagerkapazität der Anlage von 29 Tonnen bleibt unverändert. Bei dem vorliegenden Antrag handelt es sich um ein Vorhaben nach Nr. 9.3.3 der Anlage 1 des UVPG. Es wurde daher eine standortbezogene Vorprüfung nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls wird als überschlägige Prüfung in zwei Schritten durchgeführt. Auf der ersten Stufe wird durch die zuständige Behörde geprüft, ob besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 zum UVPG unter Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ist das nicht der Fall, besteht keine UVP-Pflicht und der zweite Schritt entfällt. Für das Vorhaben wird nach § 7 Abs. 2 UVPG auf der ersten Stufe festgestellt, dass keine UVP-Pflicht besteht, da eine überschlägige Prüfung der in Anlage 3, Ziffer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien ergeben hat, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Naturhaushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errichtung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Es werden keine luftfremden Stoffe durch die Wasserstoffnachreinigung emittiert. Die durch die Anlage emittierten Stoffe Wasserstoff und Stickstoff sind natürlich vorkommende Elemente der atmosphärischen Luft. Die TA Luft sieht demgemäß keine Grenzwerte vor. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Erhöhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Anpassung der Anlage an die Vorgaben der TA Luft durch Installation eines Prozess-Abluft-Systems, die Errichtung einer sog. „High-Runner-Linie“ im Gebäude 180.2 sowie die Nutzung der Gebäude 161 und 162 zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-prüfung (UVPG) wird hiermit folgendes bekannt gegeben: Die Firma Siegwerk Druckfarben AG & Co. KGaA hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung einer wesentlichen Änderung der Anlage zur Herstellung von Druckfarben in Siegburg, Gemarkung Siegburg, Flur 3, Flurstück 1557/54 und Gemarkung Wolsdorf, Flur 4, Flurstück 1662, beantragt. Der Genehmigungsantrag beinhaltet im Wesentlichen die Anpassung der Anlage an die Vorgaben der TA Luft durch Installation eines Prozess-Abluft-Systems, die Er-richtung einer sog. „High-Runner-Linie“ im Gebäude 180.2 sowie die Nutzung der Gebäude 161 und 162 zur Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Der vorliegende Antrag stellt ein Änderungsvorhaben nach Nr. 4.4 der Anlage 1 des UVPG dar. Es wurde eine allgemeine Vorprüfung nach § 9 Absatz 1 Nr. 2 i.V.m. § 7 Absatz 1 UVPG durchgeführt. Diese hat ergeben, dass zusätzliche erhebliche nach-teilige Auswirkungen hinsichtlich der Schutzgüter Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern nicht zu erwarten sind. Das Änderungsvorhaben wird innerhalb einer bereits durch das Siegwerk industriell genutzten, versiegelten Fläche umgesetzt. Relevante Auswirkungen auf den Natur-haushalt (Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt) werden daher am Ort der Errich-tung nicht hervorgerufen. Es sind keine Eingriffe in das Grundwasser vorgesehen. Eine Gefährdung des Wassers ist ebenfalls nicht zu besorgen, da die geplanten An-lagen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) betrieben werden. Das neue Prozess-Abluft-System wird diffuse Emissionen vermindern; gefasste Emissionen ändern sich nicht. Die Art und Menge der anfallenden Abfälle ändert sich nicht; die Entsorgung ist über die bestehenden Entsorgungswege gesichert. Die Änderungen werden nach dem Stand der Lärmminderungstechnik ausgeführt, es ergeben sich keine relevanten Er-höhungen der Schallemissionen. Damit ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung in diesem Verfahren entbehrlich. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

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