Bericht über die Arbeit der Steuerungsgruppe "Vermeidung und Verwertung von Abfällen" zu den Projekten Lackieranlagen, Galvanikanlagen, Lösemittelabfälle, ölhaltige Abfälle aus dem Kfz-Bereich, Kühlschmierstoffe und ölhaltige Schleifschlämme
Ziel des Vorhabens ist die Reduktion der Anzahl von Farbwechseln in Lackierstraßen von Automobilwerken. Dadurch sollen einerseits die Produktionskosten gesenkt, andererseits die bei jedem Farbwechsel durch die notwendige Reinigung der Lackierroboter anfallenden Abwasserbelastungen vermindert werden. Die Realisierung dieses Vorhabens erfordert die Festlegung einer geeigneten Produktionssequenz. Dazu muss zunächst das Layout des jeweiligen Automobilwerkes modelliert werden können, so dass der Produktionsfluss simuliert werden kann. Durch ein vom Benutzer kontrollierbares Regelwerk können anschließend Anforderungen an die Produktionssequenz formuliert werden. Neben den Anforderungen für die Lackierstraße sind hierbei insbesondere auch Anforderungen aus allen anderen Produktionsabschnitten zu beachten. Als Lösungsverfahren kommen aufgrund der Komplexität des Problems lediglich heuristische Verfahren in Betracht, mit deren Hilfe sequentiell eine Produktionssequenz bestimmt wird. Das Verfahren wird vom Kooperationspartner seit Dezember 2003 europaweit eingesetzt.
Die Firma Tesla Manufactoring Brandenburg SE, Tesla Straße 1 in 15537 Grünheide (Mark) beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in 15537 Grünheide (Mark) in der Gemarkung Grünheide, Flur 9, Flurstück 610 die Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen wesentlich zu ändern. (Az.: G01125)
Die wesentliche Änderung beinhaltet den Einbau eines Wärmetauschers in der regenerativen thermischen Oxidation (RTO) des Abluftreinigungssystem der Lackiererei.
Bei der Bestandsanlage handelt es sich um eine Anlage der Nummer 3.24 G in Verbindung mit Verbindung mit den Nummern 1.2.3.1 V, 3.4.1 GE, 3.8.1 GE, 3.10.1 GE, 3.10.2 V, 5.1.1.1 GE, 5.1.1.2 V, 5.11 V, 8.10.1.1 GE, 8.10.1.2 V, 8.10.2.1 GE, 8.11.2.1 GE, 8.11.2.4 V, 8.12.1.1 GE, 8.12.1.2 V, 8.12.2 V, 8.12.3.1 G, 8.12.3.2 V, 9.1.1.1 G, 9.3.1 G, 9.3.2 V, 9.11.1 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und um ein Vorhaben nach den Nummern 1.2.2.1 S, 3.5.1 X, 3.9.1 A, 3.14 A, 8.7.1.2 S, 9.1.1.2 A, 9.3.2 A in Verbindung mit Nummer 13.3.2 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen.
Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen.
Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.