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BUEK250N: nutzbare Feldkapazität bis 1m Tiefe

Auf der Grundlage der nutzungsdifferenzierten Bodenübersichtskarte im Maßstab 1:250.000 wird die nutzbare Feldkapazität bis 1m Tiefe in 5 Klassen abgebildet. Die nutzbare Feldkapazität ist ein Maß dafür, wieviel von Kulturpflanzen nutzbares Wasser ein Boden dauerhaft gegen die Schwerkraft halten kann. Durch Bezug auf 1m Bodentiefe ergibt sich die nutzbare Feldkapazität bis 1m unter Geländeoberfläche. Die Maßeinheit ist mm. Die Nutzungsdifferenzierung beruht auf Corine-Land Cover (CLC5_2018). Die dort aufgeführten Landnutzungsklassen wurden zu 5 Klassen (Acker, Grünland, Wald, Ödland und Siedlung/Verkehr) aggregiert. Die FK1m ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. dazu zählen die Bodenart, die Lagerungsdichte, der Humusgehalt, und die Nutzung. Die in der Karte dargestellte Mindestflächengröße beträgt 1,5 ha.

BFD50/200: Böden als Archiv der Kultur- und Naturgeschichte

Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.

Brand in Bollendorf – Maßnahmen und Zuständigkeiten im Überblick

Am 13. Mai 2026 ist es am Nachmittag auf dem Gelände eines Handwerkszentrums in Bollendorf-Weilerbach zu einem Brandereignis gekommen. Die Wetterlage zu dieser Zeit war günstig für die Gesamtsituation, da der langanhaltende Regen dazu führte, dass mögliche freigesetzte Stoffe niedergeschlagen wurden und sich eine weitere Verbreitung erschwerte. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wurde am Ereignistag durch das Polizeipräsidium Trier informiert und als Fachbehörde hinzugezogen. Eine unmittelbare Untersuchung der Brandstelle durch die SGD Nord war zunächst nicht möglich, da die Kriminalpolizei die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen hatte und die Brandfläche bis zur Freigabe gesperrt blieb. Unmittelbar nach der Freigabe am 21. Mai 2026 wurde die Brandstelle durch die SGD Nord in Augenschein genommen. An diesem Termin nahmen das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Südeifel, der Ortsbürgermeister von Bollendorf, die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Amt 04) und das Polizeipräsidium Trier teil. Dabei wurde festgestellt, dass infolge des Großbrandes asbesthaltige Gefahrstoffe in Form von Bruchstücken und Fasernebel auf dem Betriebsgelände sowie auf umliegenden Flächen niedergegangen sind. Diese Feststellung erfolgte gemeinsam mit den oben genannten Vertretern der örtlichen Behörden, die ebenfalls Kenntnis von der Situation erhielten. Im Anschluss ordnete die SGD Nord am selben Tag mündlich – und am nächsten Tag schriftlich – unverzüglich gegenüber dem Eigentümer an, dass die gesamte Brandstelle zu sperren sowie die Sicherung und Sanierung der brandbetroffenen Freiflächen und des offenliegenden Trümmerfeldes durch ein Fachunternehmen durchzuführen ist. Derzeit begleitet die SGD Nord die Auswahl bzw. Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände. Die Beauftragung erfolgt durch den Eigentümer. Die Auswahl eines solchen Fachunternehmens ist kein einfacher Standardprozess, da hierfür ein spezialisiertes, für Gefahrstoff- und insbesondere asbesthaltige Sanierungen zugelassenes Unternehmen gefunden werden muss. Während der Arbeiten auf dem Handwerksgelände durch das Fachunternehmen wird durch geeignete Schutz- und Arbeitsverfahren sichergestellt, dass keine zusätzlichen Staub- oder Faseraufwirbelungen entstehen. Die Zuständigkeit der SGD Nord ergibt sich aus § 19 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 hinsichtlich der gefahrstoffrechtlichen Anordnungen zur Sicherung und Sanierung der Brandstelle sowie des Betriebsgeländes. Zudem steht die SGD Nord dem Eifelkreis Bitburg-Prüm fachlich beratend zur Seite. Die Sicherung und Sanierung von Flächen außerhalb des Betriebsgeländes hingegen liegt in der Zuständigkeit des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Da es sich bei Asbest um einen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, hat eine Sicherung der betroffenen Grundstücke zunächst wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei- und Ordnungsbehörde nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu erfolgen. Für die Entsorgung der Trümmer, welche als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Grundlage der Zuständigkeit ist § 16 Absatz 1 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Eine Zuständigkeit der SGD Nord besteht insoweit nicht. Das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) ist in diesem Fall nicht einschlägig, da die Asbestfasern nicht in den Boden eindringen und mit diesem auch nicht untrennbar verwachsen. Auch hier wird die SGD Nord den Kreis fachlich in enger Zusammenarbeit jederzeit unterstützen. Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes und Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung Für Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes, insbesondere zu möglichen Reinigungsmaßnahmen, Entsorgung oder weiteren Maßnahmen im öffentlichen Raum oder auf umliegenden Grundstücken sowie zu Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung ist der Eifelkreis Bitburg-Prüm zuständig. Bei Fragen zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für die Bevölkerung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Kreisverwaltung eingebunden und nimmt eine fachliche Bewertung der Lage vor. Fragen zur Brandstelle und zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen Für Fragen zur eigentlichen Brandstelle, zu asbesthaltigen Materialien auf dem Betriebsgelände sowie zu angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bezüglich des Betriebsgeländes ist die SGD Nord als zuständige Fachbehörde nach Gefahrstoffrecht verantwortlich. Fragen zur Brandursache Die Ermittlungen zur Brandursache werden weiterhin durch die Kriminalpolizei geführt. Zum Hintergrund In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für die Warnung der Bevölkerung und das Aussprechen von Handlungsempfehlungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörden sowie bei den Gemeinden im Bereich des Brandschutzes. Rechtsgrundlage hierfür ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Die jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung bewerten die Gefahrenlage und veranlassen erforderliche Warnungen oder Empfehlungen für die Bevölkerung.

BFD50/200: Böden als Archiv der Kultur- und Naturgeschichte

Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesbodenschutzgesetzes

Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) und ist mit der Einleitung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 27, 28 GGO einverstanden.

Pufferzonen (500m) Altlasten / -Verdachtsflächen Kreis Wesel

Automatisiert erstellte Pufferfläche von 500m um die Altlasten/-Verdachtsflächen aus dem Altlastenkataster des Kreises Wesel, Ausnahme sind die gestrichenen Fälle (Falschmeldung). Nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) werden Bodeninformationen zu Altlasten (§8) und schädlichen Bodenveränderungen (§5) geführt.

Pufferzonen (100m) Altlasten / -Verdachtsflächen Kreis Wesel

Automatisiert erstellte Pufferfläche von 100m um die Altlasten/-Verdachtsflächen aus dem Altlastenkataster des Kreises Wesel, Ausnahme sind die gestrichenen Fälle (Falschmeldung). Nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) werden Bodeninformationen zu Altlasten (§8) und schädlichen Bodenveränderungen (§5) geführt.

Altlasten / Verdachtsflächen Kreis Wesel

Altlasten/-Verdachtsflächen aus dem Altlastenkataster des Kreises Wesel. Nach dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) werden Bodeninformationen zu Altlasten (§8) und schädlichen Bodenveränderungen (§5) geführt. Erläuterung Legende: - abgeschlossen: bei derzeitiger Nutzung der Fläche besteht kein Handlungsbedarf - gestrichen: Altlastenverdacht nicht gegeben (Falschmeldung) - nein: Altlastenverdacht nicht bestätigt - Verdachtsfläche: Altlastenverdacht besteht - Altlast: nachgewiesene und sanierungsbedürftige Verunreinigungen

Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes und des Landesbodenschutzgesetzes

Der Ministerrat billigt im Grundsatz den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes (LKrWG) und des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) und ist mit der Einleitung des Beteiligungs- und Anhörungsverfahrens nach §§ 27, 28 GGO einverstanden.

Stärkung des Bodenschutzes und der Altlastensanierung durch Überarbeitung Bodenschutzrecht (Bodenschutzgesetz und andere Rechtsbereiche)

Das Bodenschutzrecht soll aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre bei dessen Umsetzung insbesondere in Bezug auf die bodenschutzrechtliche Vorsorge und den nicht-stofflichen Bodenschutz und neuer Herausforderungen wie dem Klimaschutz und Klimaanpassung oder neuen Schadstoffen kritisch betrachtet und gestärkt werden. Dazu bedarf es unter anderem einer systematischen Analyse des bestehenden Bodenschutzregimes, d.h. des Bundesbodenschutzgesetzes, der anderweitigen Bundesfachgesetze, des untergesetzlichen Regelwerkes sowie der Landesbodenschutzgesetze und weiterer spezifischer Länderregelungen. Weiterhin sind anhand der bestehenden oder zu erwartenden Herausforderungen für den Boden und einer effektiven Vorsorge Zielvorgaben Fortentwicklungsperspektiven herauszuarbeiten und zu konkretisieren. Dabei sollten unter anderem geprüft werden: - die rechtliche Verankerung fachlicher Standards-Beitrag zur Umsetzung 'land degradation neutrality' - eine Einvernehmensregelung für einige besonders relevante Fallkonstellationen - ein bodenschutzrechtlicher Zulassungstatbestand - die Verknüpfung des Zulassungstatbestands mit einer Minimierungspflicht und mit einer Kompensationspflicht - die Möglichkeit von Vorsorgeanordnungen oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, in gewichtigen Fällen, in denen aus fachlichen Gründen derzeit eine Quantifizierung einer Schadwirkung nicht möglich ist - inwieweit ist das Bodenverkehrsrecht ggf. für einen effektiven Bodenschutz fortzuschreiben - Aktualisierung der Anforderungen an Bodenmonitoring und Datenaustausch zwischen Bund und Ländern. Dabei sind europäische und ggf. internationale Zielvorgaben in Ansatz zu bringen. Beispielsweise sollen die auf nationaler und auf EU-Ebene momentan verstärkt angestoßenen Strategien (z.B. Agenda 2030, Europäischer Grüner Deal und den daraus erwachsenen Strategien) einbezogen werden. Die Vorschläge sind im Rahmen von mehreren Fachgesprächen mit Expert*innen zu diskutieren und fortzuschreiben.

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