Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.
Das Projekt "Stärkung des Bodenschutzes und der Altlastensanierung durch Überarbeitung Bodenschutzrecht (Bodenschutzgesetz und andere Rechtsbereiche)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) , Umweltbundesamt (UBA). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ecologic Institut gemeinnützige GmbH.Das Bodenschutzrecht soll aufgrund der Erkenntnisse der vergangenen Jahre bei dessen Umsetzung insbesondere in Bezug auf die bodenschutzrechtliche Vorsorge und den nicht-stofflichen Bodenschutz und neuer Herausforderungen wie dem Klimaschutz und Klimaanpassung oder neuen Schadstoffen kritisch betrachtet und gestärkt werden. Dazu bedarf es unter anderem einer systematischen Analyse des bestehenden Bodenschutzregimes, d.h. des Bundesbodenschutzgesetzes, der anderweitigen Bundesfachgesetze, des untergesetzlichen Regelwerkes sowie der Landesbodenschutzgesetze und weiterer spezifischer Länderregelungen. Weiterhin sind anhand der bestehenden oder zu erwartenden Herausforderungen für den Boden und einer effektiven Vorsorge Zielvorgaben Fortentwicklungsperspektiven herauszuarbeiten und zu konkretisieren. Dabei sollten unter anderem geprüft werden: - die rechtliche Verankerung fachlicher Standards-Beitrag zur Umsetzung 'land degradation neutrality' - eine Einvernehmensregelung für einige besonders relevante Fallkonstellationen - ein bodenschutzrechtlicher Zulassungstatbestand - die Verknüpfung des Zulassungstatbestands mit einer Minimierungspflicht und mit einer Kompensationspflicht - die Möglichkeit von Vorsorgeanordnungen oder andere ordnungsrechtliche Maßnahmen, in gewichtigen Fällen, in denen aus fachlichen Gründen derzeit eine Quantifizierung einer Schadwirkung nicht möglich ist - inwieweit ist das Bodenverkehrsrecht ggf. für einen effektiven Bodenschutz fortzuschreiben - Aktualisierung der Anforderungen an Bodenmonitoring und Datenaustausch zwischen Bund und Ländern. Dabei sind europäische und ggf. internationale Zielvorgaben in Ansatz zu bringen. Beispielsweise sollen die auf nationaler und auf EU-Ebene momentan verstärkt angestoßenen Strategien (z.B. Agenda 2030, Europäischer Grüner Deal und den daraus erwachsenen Strategien) einbezogen werden. Die Vorschläge sind im Rahmen von mehreren Fachgesprächen mit Expert*innen zu diskutieren und fortzuschreiben.
Im Landesbodenschutzgesetz Baden-Württemberg ist festgehalten: „Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. …“ Doch was genau bewertet sie und welche Bedeutung hat die Kommission für den Schutz der Umwelt? Beginnen wir mit dem eigentlichen Gegenstand der Kommission: den Altlasten! Unser heutiger Wohlstand beruht auf 150 Jahren industrieller Produktion und Gewerbe – doch die wirtschaftliche Entwicklung hat auch ihre Schattenseiten. In der Vergangenheit wurde allzu oft sorglos mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen umgegangen: Lösungsmittel aus der Metallverarbeitung, Wäschereien und anderen Industriezweigen wurden achtlos weggeschüttet oder gelangten bei Betriebsunfällen in die Umwelt. Auf die gleiche Weise gelangten Benzin und Mineralöle aus ehemaligen Tankstellen in den Boden und von dort in das Grundwasser. Auch unter alten Gaswerken, heute weitgehend längst abgerissen, finden sich Teeröle und andere Kohlenwasserstoffe im Boden und Grundwasser. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom sind im Untergrund alter Industriestandorte immer wieder anzutreffen. Böden sind an diesen Orten ein Archiv der Industriegeschichte – und unsere heutigen Altlasten. Ein typischer Standort ehemaliger Industrie mit Altlastenrelevanz (Foto: Harry Hohl, LUBW) Altlasten sind höchst verschieden – jede von Ihnen ist in gewisser Weise einzigartig hinsichtlich ihrer Entstehung, Schadstoffe, Geologie und Grundwasserbeschaffenheit. Deswegen erfordert auch jede Altlast eine individuelle Betrachtung und ein einzelfallbezogenes Vorgehen. Auch wenn Altlasten oftmals im Untergrund verborgen liegen, so kann von ihnen eine Gefahr für Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen ausgehen. Diese möglichen Gefahren zu erkennen, einzuschätzen und abzuwehren ist Aufgabe der 44 Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise im Land. Bei dieser wichtigen Aufgabe werden sie von der Altlastenbewertungskommission unter Mitwirkung der LUBW regelmäßig beraten und unterstützt. Die Altlastenbewertungskommission Baden-Württembergs existiert seit 1987 und ist deutschlandweit einmalig. Sie tritt auf Einladung der Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Stadt- und Landkreise zusammen und unterstützt diese in ihrer Vollzugsarbeit. Weitere Mitglieder der Bewertungskommission sind Vertretende der LUBW, des Landesamtes für Geologie (LGRB) und der zuständigen Regierungspräsidien. Unterstützt werden sie dabei von unabhängigen Gutachtern und Sachverständigen, die den jeweiligen Fall bearbeitet haben und ihre Berichte zur Prüfung vorlegen. Die Kommission hat unter anderem Kompetenzen im Bereich Bodenkunde, Altlastentechnik und Hydrogeologie. Damit gibt sie Empfehlungen für technische Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zu Sanierungsmaßnahmen und Sanierungszielen. Umspundeter Bereich von mit Mineralölkohlenwasserstoffen belastetem Grundwasser (Foto: Harry Hohl, LUBW) In der Arbeitsweise hat sich das stufenweise standardisierte Vorgehen des Landes Baden-Württemberg bewährt: Zunächst klären die Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise, ob überhaupt ein Anfangsverdacht einer Altlast für eine Fläche mit verdächtiger Nutzungshistorie besteht. Dieser Verdacht kann beispielsweise wegfallen, wenn auf der Fläche keine umweltgefährdende Stoffe verwendet oder gelagert wurden. Besteht jedoch ein Anfangsverdacht, folgt die „orientierende Untersuchung“. Hier wird geklärt, ob sich ein hinreichender Gefahrenverdacht bestätigt. Oftmals sind keine weiteren Untersuchungen für die Flächen erforderlich, wenn sich der Anfangsverdacht auf Altlasten nicht bestätigten lässt. Diese Fälle werden als A-Fälle, für „Ausgeschieden“ aus der Bearbeitung, bewertet. Häufig werden zwar Schadstoffe in Boden und Grundwasser gefunden, sind aber in so kleinen Mengen vorhanden oder so fest im Boden fixiert, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Diese Fälle werden dann zu den sogenannten B-Fällen, für „Belassen“ im Bodenschutz- und Altlastenkataster. Bei Umnutzungen der Fläche kann dann rechtzeitig reagiert werden. Bestätigt sich der Anfangsverdacht einer schädlichen Altlast, empfiehlt die Bewertungskommission in den meisten Fällen eine Detailuntersuchung. In dieser sollen räumliches Ausmaß und Risiko der Altlast für die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen genauer bestimmt werden. Hat die Detailuntersuchung geklärt wie groß der mögliche Schaden der Altlast für Umwelt oder Mensch ist, werden angepasste Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Dies kann von der Sicherung der Altlast bis hin zu komplexen Dekontaminationen mit neuartigen Technologien reichen. Eine Art zur Sicherung kann sein, den belasteten Bereich mit Spundwänden zu umschließen. Damit wird die Altlast vom Grundwasser abgeschnitten und kann dieses nicht mehr belasten. Verunreinigungen des Grundwassers werden häufig auch mittels „Pump-and-Treat“ gesichert und saniert. Dabei wird das Grundwasser nach oben gepumpt und über geeignete Filter gereinigt. Bis das Grundwasser auf diese Weise gesäubert ist, können allerdings Jahrzehnte vergehen. Beispiel einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung (Foto: Harry Hohl, LUBW) Deutlich schneller, aber auch teurer, sind Aushubsanierungen. Dabei wird der belastete Boden entfernt und danach auf eine Sondermülldeponie gebracht oder verbrannt. Neben diesen Methoden gibt es aber auch eine Vielzahl anderer Sanierungsverfahren, um die Gefahr durch Altlasten zu minimieren. Aushubsanierung von mit Teerölen belastetem Boden (Foto: Harry Hohl, LUBW) Die Altlastenbewertungskommission wägt ab, welches technische Verfahren sich am besten für den Standort eignet und ob es mit verhältnismäßigem Aufwand die Altlast beseitigen oder sichern kann. Ist eine Altlast saniert oder gesichert, geht von ihr keine Gefahr mehr aus. Die Fläche kann dann wieder genutzt werden, beispielsweise für Wohnungen, für Gewerbe, Industrie und Handel – aber auch neue Sport- und Freizeitflächen können entstehen. Altlasten sind unser industriell-/gewerbliches Erbe und können für Mensch und Umwelt eine Gefahr darstellen – doch sind sie mit geeigneten Technologien beherrschbar. Die Arbeit der Bodenschutz- und Altlastenbehörden und Gremien wie der Altlastenbewertungskommission ermöglichen dabei einen landeseinheitlichen und systematischen Umgang mit Altlasten – von der Erkundung über die Bewertung hin zur Sanierung und Nachnutzung. Näheres zur Altlastenbearbeitung und statistische Kennzahlen zu Altlasten finden Sie in der jährlich erscheinenden Altlastenstatistik
Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.
Das Projekt "Erarbeitung eines einheitlichen Orientierungsrahmens zur zusammenfassenden Bewertung von Bodenfunktionen" wird/wurde gefördert durch: Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ingenieuerbüro Feldwisch.Die Bewertung der Böden im Hinblick auf ihre Funktionen und Empfindlichkeit gegenüber verschiedenen Wirkfaktoren hat durch die Verabschiedung des Bundesbodenschutzgesetzes und zahlreicher Landesbodenschutzgesetze einen deutlichen Aufschwung erhalten. Anknüpfend an die in diesen Gesetzen formulierten natürlichen Bodenfunktionen sowie Archivfunktionen wurden zahlreiche neue Bewertungsmethoden entwickelt. Die Praxis der Bodenfunktionsbewertung hat deutlich gemacht, dass zur Kommunikation der Bodenschutzziele mit anderen Fachdisziplinen ein zu stark differenziertes Bewertungsergebnis häufig hinderlich ist. Aus diesem Grund wurden verschiedene Aggregationsverfahren entwickelt, um zu einem überschaubaren und fachlich noch ausreichend differenzierten Bewertungsergebnis hinsichtlich der Bodenbelange zu gelangen. Während für die einzelnen Bodenfunktionsbewertungen bereits synoptische Zusammenstellungen als Arbeitshilfen für die Praxis erarbeitet wurden, fehlt bisher ein vollständiger Überblick über die daran anknüpfenden Aggregationsmethoden und ihre Praxistauglichkeit. Diese Lücke soll das ausgeschriebene Projekt schließen.
Das Projekt "Gebietsbezogener Bodenschutz: Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete und Bodengefährdungsgebiete im Gefüge des Umwelt- und Planungsrechts - rechtliche und bodenschutzfachliche Grundlagen" wird/wurde ausgeführt durch: Universität Gießen, Rechtswissenschaft, Professur für Öffentliches Recht und Verwaltungslehre.Bereits vor dem Erlass des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG)vom 1998 wurde der Gedanke verfolgt, den Schutz des Bodens nicht nur durch Einzelfallanordnungen, sondern auch durch gebietsbezogene Instrumente zu gewährleisten. In den meisten Landes-Bodenschutzgesetzen der nach Erlass des BBodSchG begonnenen 'neuen Generation' sind nun solche Instrumente vorgesehen. Sie werden in diesen Gesetzen als Bodenschutzgebiete, Bodenplanungsgebiete, Bodenbelastungsgebiete oder Bodengefährdungsgebiete bezeichnet. Mit neuen rechtlichen Handlungsmöglichkeiten verbinden sich meist zahlreiche grundsätzliche Fragen. Interpreten und Anwender betreten stets Neuland. Das Projekt untersucht daher das rechtliche und das bodenschutzfachliche Grundgerüst für den Umgang mit den Rechtsinstrumenten des gebietsbezogenen Bodenschutzes. Die Verfasser - Juristen und Naturwissenschaftler - haben für das Land NRW eine Muster-Verordnung und einen Leitfaden für die Ausweisung von Bodenschutzgebieten ausgearbeitet (Federführung als Auftragnehmer insoweit: Dr. Norbert Feldwisch, Bergisch Gladbach). Die dabei sowie außerhalb dieses Projekts gewonnenen Erkenntnisse wurden auch auf andere Bundesländer übertragen und in einem Buch ausgearbeitet.
Das Projekt "Agrarumweltpolitik nach dem Subsidiaritaetsprinzip" wird/wurde gefördert durch: Robert Bosch Stiftung GmbH. Es wird/wurde ausgeführt durch: Universität Bonn, Institut für Agrarpolitik, Marktforschung und Wirtschaftssoziologie.Analyse der theoretischen Grundlagen (Projektteil I) und Anwendung der Foederalismustheorie auf ausgewaehlte Agrarumweltprobleme (Boden-Wasser-Komplex, Biodiversitaets-Komplex); Untersuchung der Kompetenzgestaltung fuer ausgewaehlte Instrumente bei diesen Umweltkomplexen (Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetze, Bundesbodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetze, Verordnung 2078, Vertragsnaturschutz), Vergleich unterschiedlicher dezentraler (Landes-) Regelungen; Soll-Ist-Vergleich normativer Vorgaben der Foederalismustheorie mit vorliegender Kompetenzordnung und Ableitung von Handlungsempfehlungen (Projektteil II); anschliessende Anwendung der Ergebnisse im Rahmen von Fallstudien in ausgewaehlten Regionen Brandenburgs und Baden-Wuerttembergs (Projektteil III).
Der vorsorgende Bodenschutz ist zentraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Böden. Dieser ist rechtlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ist es ein wichtiges Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes, die Belange des Bodens stärker in den Abwägungsprozessen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Unterstützung der Behörden Um den Behörden hier eine praktische Hilfestellung zu geben, hat das LANUK selber einige Publikationen herausgebracht. Diese und weitere wichtige Informationen seitens der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz haben wir im Bereich "Bodenschutz in der Planung" unter den Arbeitshilfen mit dem entsprechenden Link aufgelistet. Regionale Kenntnisse sind für eine gute Planung notwendig Kenntnisse über die Verbreitung und Eigenschaften der Böden, die Ausprägung von Bodenfunktionen sowie die Bodenempfindlichkeiten im betroffenen Planungsgebiet können der Karte der schutzwürdigen Böden entnommen werden oder über eigens erstellte Bodenfunktionskarten. Bodenfunktionen Der vorsorgende Bodenschutz ist zentraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Böden. Dieser ist rechtlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ist es ein wichtiges Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes, die Belange des Bodens stärker in den Abwägungsprozessen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Dazu sind Kenntnisse über die Verbreitung und Eigenschaften der Böden, die Ausprägung von Bodenfunktionen sowie die Bodenempfindlichkeiten im betroffenen Planungsgebiet nötig. Böden erfüllen zahlreiche Funktionen. Man unterscheidet zwischen natürlichen Funktionen des Bodens (z. B. als Lebensraum, Pufferfunktionen), Nutzungsfunktionen (z. B. Landwirtschaftliche Nutzung, Siedlungsfläche) und Archivfunktionen. Denn der Boden ist auch ein reichhaltiges Archiv, in dem sich Hinweise zu unserer Natur- und Kulturgeschichte wiederfinden. Für die Bewertung der Bodenfunktionen sind die Definitionen und Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( § 2, Abs. 2 BBodSchG ) grundlegend. Es ist dabei zwischen den "Natürlichen Bodenfunktionen" und den "Archivfunktionen" zu unterscheiden. Die Bodenfunktionsbewertung wird auch in der Broschüre "Schutzwürdige Böden in NRW" beschrieben. Bodenfunktionskarten Ausschnitt der Bodenfunktionskarte, Abbildung: Stadt Bochum Zur Berücksichtigung der Betroffenheit des Schutzgutes Boden in allen räumlichen Planungsprozessen sollen Bodenfunktionsbewertungen herangezogen werden. In der kommunalen Planung können hierzu von den Städten und Kreisen des Landes NRW Bodenfunktionskarten eingesetzt werden. Großmaßstäbige Bodenfunktionsbewertungen stellen die erforderlichen Informationen im geeigneten Maßstab bereit. Sie bilden damit eine Grundlage für die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, zum Schutz vor Bodenverlust sowie zum Erhalt von Böden mit hoher Funktionserfüllung ihrer Bodenfunktionen. Bodenfunktionskarten sind Auswertungskarten für die im Bundes-Bodenschutzgesetz definierten natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion des Bodens. Darüber hinaus können in den Karten weitere planungsrelevante Kriterien, wie die Bodenempfindlichkeiten gegen Verdichtung, Erosion und Veränderungen der Substratschichtung, dargestellt werden. Im LANUV-Arbeitsblatt „ Methodendokumentation zur großmaßstäbigen Bodenfunktionsbewertung in Nordrhein-Westfalen “ werden die für die Erstellung von Bodenfunktionskarten erforderlichen Datengrundlagen sowie die wesentlichen Bewertungsgrundlagen und -methoden beschrieben. Eine Informationsquelle als Datengrundlage für die Bodenfunktionsbewertung stellt die DGK5 Bo des GD NRW dar, deren Eignung für die betreffende Raumeinheit in Form einer Excel-Tabelle bereitgestellt wird. Großmaßstäbige Bodenfunktionskarten finden insbesondere Anwendung: bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf kommunaler und übergeordneter Ebene (z. B. Genehmigungen nach BImSchG, landschaftsrechtliche Befreiungen), bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, in der Umweltverträglichkeitsprüfung, im Rahmen der Standortfindung für größere Planungen und Vorhaben, im Rahmen von WRRL/Gewässerumbaumaßnahmen, beim Trassenbau, bei Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. An der Schnittstelle von Landschafts- und Bodenschutz sind Bodenfunktionskarten die Grundlage für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung. Damit kann flächenbezogen ein Ausgleich und Ersatz im Rahmen naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung (§ 18 BNatSchG) sowie nach § 1a Abs. 3 BauGB bemessen werden. Projekte zur großmaßstäbigen Bodenfunktionsbewertung wie insbesondere die Erstellung von Bodenfunktionskarten, werden nach den Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien des Landes NRW vom 01.01.2022 mit einem Fördersatz von 80 % gefördert. Beispiele für Bodenfunktionskarten: Stadt Bochum , Karte unter Geoportal Bochum unter "Umwelt und Klima" Kreis Mettmann , Karte unter Geoportal Kreis Mettmann das Element Bodenfunktionskarte unter "Mehr..." auswählen Kreis Recklinghausen Stadt Düsseldorf Stadt Wuppertal Stadt Aachen Karte der schutzwürdigen Böden Karte der schutzwürdigen Böden, Foto: GD-NRW Auf Grundlage der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:50.000 (BK50) wurde die 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet (GD NRW 2018). Die BK50 liegt flächendeckend digital für NRW vor. Begleitend zur Neuauflage der Karte wurde der „Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung" erstellt. Die Karte der schutzwürdigen Böden sowie der Bodenschutz-Fachbeitrag wurden per Erlass des MULNV vom 28.08.2019 in NRW eingeführt. Die Karte der schutzwürdigen Böden weist Flächen aus, auf denen Böden in besonderem Maß Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Bewertet werden die Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG. Das sind im Einzelnen die folgenden Bodenteilfunktionen: Archiv der Natur- und Kulturgeschichte Biotopentwicklungspotenzial natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regler- und Pufferfunktion Reglerfunktion für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum Ergänzend wird zudem die nicht im BBodSchG verankerte Funktion der Böden für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke ausgewertet. In der Karte der schutzwürdigen Böden werden Böden mit hohem und sehr hohem Erfüllungsgrad einer oder mehrerer ihrer Teilfunktionen gekennzeichnet. Böden mit sehr geringer, geringer oder mittlerer Funktionserfüllung werden in der Karte nicht hervorgehoben. Die Karte der schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:50.000 wurde insbesondere für die Landes- und Regionalplanung entwickelt. Sie ist geeignet für die Abwägung bei der Ausweisung neuer Siedlungsbereiche oder von Bereichen für Industrie- und Gewerbeflächen. Aufgrund der fehlenden räumlichen Auflösung ist sie allerdings nur bedingt für großmaßstäbige Auswertungen, z. B. Bauleitplanungen, einsetzbar. Sie kann jedoch als Leitlinie für Eingriffsplanungen dienen, wo großmaßstäbige Informationen fehlen, und Ansätze für Detailuntersuchungen geben. Die in der Karte nach dem Kriterium Regelungs- und Pufferfunktion bzw. aufgrund hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig ausgewiesenen Böden sind auch für die Landwirtschaft und den Gewässerschutz von Bedeutung. Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte) stellen wertvolle Grundlageninformationen für den Naturschutz dar. Sie weisen häufig, insbesondere soweit auf ihnen schutzwürdige Flora und Fauna auftritt, eine parallele Bewertung als schutzwürdige Biotope auf. Die Karte der schutzwürdigen Böden kann mit ihren Inhalten im GEOportal.NRW oder in TIM-online 2.0 angezeigt werden. Weitere Informationen zum webbasierten Zugriff auf die Bodenkarten stellt der GD NRW bereit. Bodenschutz beim Bauen In diesem Portal haben wir für Sie als Häuslebauer oder als Bauausführende alle Informationen für den Bodenschutz beim Bau zusammengestellt. Bodenschutz beim Bauen Baggerschaufel, Foto: Adobe Stock/ bluedesign
Der Umgang mit altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird bundeseinheitlich rechtlich geregelt: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 16. Juli 2021 ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, alt) vom 12. Juli 1999 wurde am 1. August 2023 von der neuen Verordnung abgelöst. Für einige Inhalte gibt es noch Übergangslösungen. Darüber hinaus könnte die alte BBodSchV für laufende Genehmigungsverfahren noch von Bedeutung sein. In Nordrhein-Westfalen gelten ergänzende Regelungen: Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NW) vom 9. Mai 2000. Verordnung im Rahmen der Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die die Anforderungen, Durchführung und Bekanntgabe regelt: Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Voraussetzungen zur Notifizierung als Untersuchungsstelle Die zuständige Behörde in NRW für die Notifizierung nach §18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und §17 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist das LANUK NRW. Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV) regelt in NRW die Zulassung von Untersuchungsstellen, welche im bodenschutzrechtlich geregelten Bereich tätig werden wollen. Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW) Die Zulassung wird für Stellen mit Geschäftssitz in NRW sowie ggf. für Stellen mit Geschäftssitz in einem Land, das keine Notifizierung anbietet, durchgeführt und gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dieser Kompetenznachweis wird in der Regel durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter Berücksichtigung des Fachmoduls Boden/Altlasten nachgewiesen. Falls dies nicht möglich ist, ist mindestens der Nachweis der Akkreditierung unter Berücksichtigung der entsprechenden Verordnung zu erbringen. Alternativ kann im Ausnahmefall der Kompetenznachweis durch eine Begutachtung durch das LANUK NRW erfolgen. Hierzu gelten unter anderem die folgenden Voraussetzungen: - die Untersuchungsstelle hat ihren Geschäftssitz in NRW, - die Notifizierung wird nur für den Bereich Probenahme nach BBodSchG beantragt, - die Untersuchungsstelle besitzt noch keine Akkreditierung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Antragstellung an die angegebenen Ansprechpartner, da hierfür weitergehende Antragsunterlagen erforderlich sind. Die Notifizierung erfolgt auf Antrag der Untersuchungsstelle für die jeweils beantragten Untersuchungsbereiche. Formulare hierzu finden Sie unten auf dieser Seite. Die Kosten sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. Sie richten sich gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach dem Bearbeitungsaufwand. Am 01.08.2023 ist die Mantelverordnung mit der neuen BBodSchV 2021 in Kraft getreten. Zurzeit – bis zur Veröffentlichung anderer Regelungen – wird weiterhin auf den o.g. Grundlagen notifiziert. Zusätzliche Untersuchungsparameter und -verfahren der MantelV können bei neuer oder bestehender Notifizierung formlos beantragt werden. Untersuchungsbereiche Eine Notifizierung kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche (UB) erteilt werden: UB P1 : Feststoffprobenahme UB P2 : Bodenkundlich geprägte Probenahme UB P3 : Probenahme von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser UB P4 : Probenahme von Bodenluft und Deponiegas UB 1 : Feststoffe: Anorganische Parameter UB 2 : Feststoffe: Organische Parameter UB 3 : Feststoffe: Dioxine und Furane UB 4 : Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser UB 5 : Bodenluft, Deponiegas Antrag auf Notifizierung Sämtliche erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUK zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren kann elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermittelt werden. Antrag auf Notifizierung Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach § 18 Bundes-Bodenschutz Gesetz und § 17 Landesbodenschutz Gesetz Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.