Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.
Rheinland-Pfalz hat am 2. August 2005 ein eigenständiges Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) erhalten. In diesem wird der Aufbau und Inhalt des rheinland-pfälzischen Bodeninformationssystems (BIS RP) beschrieben. Des Weiteren ist die Ausweisung von Bodenschutz- und Bodenbelastungsgebieten vorgesehen. Mit diesen Gebietsausweisungen sind auch Bestimmungen von dort durchzuführenden, gebietsbezogenen Maßnahmen verbunden. Die Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Schutzwürdige und schutzbedürftige Böden in Rheinland-Pfalz</a> liefert primär Basisinformationen zu natürlichen Funktionen, Archivfunktionen sowie der landwirtschaftlichen Nutzungsfunktion des Bodens. Detaillierte Informationen zu den einzelnen Bodenfunktionen können der Broschüre <a href='https://www.edoweb-rlp.de/resource/edoweb%3A4369759' target='_blank'>Broschuere-Schutzwuerdige-und-schutzbeduerftige-Boeden</a> entnommen werden. Um den Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Böden in Rheinland-Pfalz zu erfassen, wurde auf einfach handhabbare und allgemein anerkannte Methoden zur Bewertung der einzelnen Bodenfunktionen zurückgegriffen. Es sollten dabei vorrangig besonders schutzwürdige Böden herausgefiltert werden, die vor einer weiteren Degradation und Zerstörung bewahrt werden sollen.
Der vorsorgende Bodenschutz ist zentraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Böden. Dieser ist rechtlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ist es ein wichtiges Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes, die Belange des Bodens stärker in den Abwägungsprozessen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Unterstützung der Behörden Um den Behörden hier eine praktische Hilfestellung zu geben, hat das LANUV selber einige Publikationen herausgebracht. Diese und weitere wichtige Informationen seitens der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz haben wir im Bereich "Bodenschutz in der Planung" unter den Arbeitshilfen mit dem entsprechenden Link aufgelistet. Regionale Kenntnisse sind für eine gute Planung notwendig Kenntnisse über die Verbreitung und Eigenschaften der Böden, die Ausprägung von Bodenfunktionen sowie die Bodenempfindlichkeiten im betroffenen Planungsgebiet können der Karte der schutzwürdigen Böden entnommen werden oder über eigens erstellte Bodenfunktionskarten. Bodenfunktionen Der vorsorgende Bodenschutz ist zentraler Bestandteil des gesetzlichen Auftrags zum Schutz der Böden. Dieser ist rechtlich im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), im Landesbodenschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBodSchG), im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und im Baugesetzbuch (BauGB) verankert. Um diesen gesetzlichen Anforderungen zu genügen, ist es ein wichtiges Ziel des vorsorgenden Bodenschutzes, die Belange des Bodens stärker in den Abwägungsprozessen von Planungs- und Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Dazu sind Kenntnisse über die Verbreitung und Eigenschaften der Böden, die Ausprägung von Bodenfunktionen sowie die Bodenempfindlichkeiten im betroffenen Planungsgebiet nötig. Böden erfüllen zahlreiche Funktionen. Man unterscheidet zwischen natürlichen Funktionen des Bodens (z. B. als Lebensraum, Pufferfunktionen), Nutzungsfunktionen (z. B. Landwirtschaftliche Nutzung, Siedlungsfläche) und Archivfunktionen. Denn der Boden ist auch ein reichhaltiges Archiv, in dem sich Hinweise zu unserer Natur- und Kulturgeschichte wiederfinden. Für die Bewertung der Bodenfunktionen sind die Definitionen und Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( § 2, Abs. 2 BBodSchG ) grundlegend. Es ist dabei zwischen den "Natürlichen Bodenfunktionen" und den "Archivfunktionen" zu unterscheiden. Die Bodenfunktionsbewertung wird auch in der Broschüre "Schutzwürdige Böden in NRW" beschrieben. Bodenfunktionskarten Ausschnitt der Bodenfunktionskarte, Abbildung: Stadt Bochum Zur Berücksichtigung der Betroffenheit des Schutzgutes Boden in allen räumlichen Planungsprozessen sollen Bodenfunktionsbewertungen herangezogen werden. In der kommunalen Planung können hierzu von den Städten und Kreisen des Landes NRW Bodenfunktionskarten eingesetzt werden. Großmaßstäbige Bodenfunktionsbewertungen stellen die erforderlichen Informationen im geeigneten Maßstab bereit. Sie bilden damit eine Grundlage für die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen, zum Schutz vor Bodenverlust sowie zum Erhalt von Böden mit hoher Funktionserfüllung ihrer Bodenfunktionen. Bodenfunktionskarten sind Auswertungskarten für die im Bundes-Bodenschutzgesetz definierten natürlichen Bodenfunktionen und die Archivfunktion des Bodens. Darüber hinaus können in den Karten weitere planungsrelevante Kriterien, wie die Bodenempfindlichkeiten gegen Verdichtung, Erosion und Veränderungen der Substratschichtung, dargestellt werden. Im LANUV-Arbeitsblatt „ Methodendokumentation zur großmaßstäbigen Bodenfunktionsbewertung in Nordrhein-Westfalen “ werden die für die Erstellung von Bodenfunktionskarten erforderlichen Datengrundlagen sowie die wesentlichen Bewertungsgrundlagen und -methoden beschrieben. Großmaßstäbige Bodenfunktionskarten finden insbesondere Anwendung: bei Planungs- und Zulassungsverfahren auf kommunaler und übergeordneter Ebene (z. B. Genehmigungen nach BImSchG, landschaftsrechtliche Befreiungen), bei der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung, in der Umweltverträglichkeitsprüfung, im Rahmen der Standortfindung für größere Planungen und Vorhaben, im Rahmen von WRRL/Gewässerumbaumaßnahmen, beim Trassenbau, bei Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen. An der Schnittstelle von Landschafts- und Bodenschutz sind Bodenfunktionskarten die Grundlage für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung. Damit kann flächenbezogen ein Ausgleich und Ersatz im Rahmen naturschutzrechtlicher Eingriffsregelung (§ 18 BNatSchG) sowie nach § 1a Abs. 3 BauGB bemessen werden. Projekte zur großmaßstäbigen Bodenfunktionsbewertung wie insbesondere die Erstellung von Bodenfunktionskarten, werden nach den Bodenschutz- und Altlastenförderrichtlinien des Landes NRW vom 01.01.2022 mit einem Fördersatz von 80 % gefördert. Beispiele für Bodenfunktionskarten: Stadt Bochum , Karte unter Geoportal Bochum unter "Umwelt und Klima" Kreis Mettmann , Karte unter Geoportal Kreis Mettmann das Element Bodenfunktionskarte unter "Mehr..." auswählen Kreis Recklinghausen Stadt Düsseldorf Stadt Wuppertal Stadt Aachen Karte der schutzwürdigen Böden Karte der schutzwürdigen Böden, Foto: GD-NRW Auf Grundlage der Bodenkarte von Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1:50.000 (BK50) wurde die 3. Auflage der Karte der schutzwürdigen Böden erarbeitet (GD NRW 2018). Die BK50 liegt flächendeckend digital für NRW vor. Begleitend zur Neuauflage der Karte wurde der „Bodenschutz-Fachbeitrag für die räumliche Planung" erstellt. Die Karte der schutzwürdigen Böden sowie der Bodenschutz-Fachbeitrag wurden per Erlass des MULNV vom 28.08.2019 in NRW eingeführt. Die Karte der schutzwürdigen Böden weist Flächen aus, auf denen Böden in besonderem Maß Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Bewertet werden die Bodenfunktionen nach § 2 BBodSchG. Das sind im Einzelnen die folgenden Bodenteilfunktionen: Archiv der Natur- und Kulturgeschichte Biotopentwicklungspotenzial natürliche Bodenfruchtbarkeit / Regler- und Pufferfunktion Reglerfunktion für den Wasserhaushalt im 2-Meter-Raum Ergänzend wird zudem die nicht im BBodSchG verankerte Funktion der Böden für den Klimaschutz als Kohlenstoffspeicher und Kohlenstoffsenke ausgewertet. In der Karte der schutzwürdigen Böden werden Böden mit hohem und sehr hohem Erfüllungsgrad einer oder mehrerer ihrer Teilfunktionen gekennzeichnet. Böden mit sehr geringer, geringer oder mittlerer Funktionserfüllung werden in der Karte nicht hervorgehoben. Die Karte der schutzwürdigen Böden im Maßstab 1:50.000 wurde insbesondere für die Landes- und Regionalplanung entwickelt. Sie ist geeignet für die Abwägung bei der Ausweisung neuer Siedlungsbereiche oder von Bereichen für Industrie- und Gewerbeflächen. Aufgrund der fehlenden räumlichen Auflösung ist sie allerdings nur bedingt für großmaßstäbige Auswertungen, z. B. Bauleitplanungen, einsetzbar. Sie kann jedoch als Leitlinie für Eingriffsplanungen dienen, wo großmaßstäbige Informationen fehlen, und Ansätze für Detailuntersuchungen geben. Die in der Karte nach dem Kriterium Regelungs- und Pufferfunktion bzw. aufgrund hoher natürlicher Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig ausgewiesenen Böden sind auch für die Landwirtschaft und den Gewässerschutz von Bedeutung. Böden mit hohem Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte) stellen wertvolle Grundlageninformationen für den Naturschutz dar. Sie weisen häufig, insbesondere soweit auf ihnen schutzwürdige Flora und Fauna auftritt, eine parallele Bewertung als schutzwürdige Biotope auf. Die Karte der schutzwürdigen Böden kann mit ihren Inhalten im GEOportal.NRW oder in TIM-online 2.0 angezeigt werden. Weitere Informationen zum webbasierten Zugriff auf die Bodenkarten stellt der GD NRW bereit. Bodenschutz beim Bauen In diesem Portal haben wir für Sie als Häuslebauer oder als Bauausführende alle Informationen für den Bodenschutz beim Bau zusammengestellt. Bodenschutz beim Bauen Baggerschaufel, Foto: Adobe Stock/ bluedesign
Voraussetzungen zur Notifizierung als Untersuchungsstelle Die zuständige Behörde in NRW für die Notifizierung nach §18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und §17 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ist das LANUV NRW. Die Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV) regelt in NRW die Zulassung von Untersuchungsstellen, welche im bodenschutzrechtlich geregelten Bereich tätig werden wollen. Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen (SU-BodAV NRW) Die Zulassung wird für Stellen mit Geschäftssitz in NRW sowie ggf. für Stellen mit Geschäftssitz in einem Land, das keine Notifizierung anbietet, durchgeführt und gilt bundesweit. In anderen Bundesländern zugelassene und gelistete Untersuchungsstellen werden den in NRW zugelassenen gleichgestellt. Die Notifizierung erfolgt nach Feststellung der erforderlichen Fachkunde, Zuverlässigkeit und der gerätetechnischen Ausstattung. Dieser Kompetenznachweis wird in der Regel durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 durch die deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) unter Berücksichtigung des Fachmoduls Boden/Altlasten nachgewiesen. Alternativ kann im Ausnahmefall der Kompetenznachweis durch eine Begutachtung durch das LANUV NRW erfolgen. Hierzu gelten unter anderem die folgenden Voraussetzungen: - die Untersuchungsstelle hat ihren Geschäftssitz in NRW, - die Notifizierung wird nur für den Bereich Probenahme nach BBodSchG beantragt, - die Untersuchungsstelle besitzt noch keine Akkreditierung. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall vor Antragstellung an die angegebenen Ansprechpartner, da hierfür weitergehende Antragsunterlagen erforderlich sind. Die Notifizierung erfolgt auf Antrag der Untersuchungsstelle für die jeweils beantragten Untersuchungsbereiche. Formulare hierzu finden Sie unten auf dieser Seite. Die Kosten sind von der Untersuchungsstelle zu tragen. Sie richten sich gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung nach dem Bearbeitungsaufwand. Am 01.08.2023 ist die Mantelverordnung mit der neuen BBodSchV 2021 in Kraft getreten. Zurzeit – bis zur Veröffentlichung anderer Regelungen – wird weiterhin auf den o.g. Grundlagen notifiziert. Zusätzliche Untersuchungsparameter und -verfahren der MantelV können bei neuer oder bestehender Notifizierung formlos beantragt werden. Untersuchungsbereiche Eine Notifizierung kann für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche (UB) erteilt werden: UB P1 : Feststoffprobenahme UB P2 : Bodenkundlich geprägte Probenahme UB P3 : Probenahme von Grund-, Sicker- und Oberflächenwasser UB P4 : Probenahme von Bodenluft und Deponiegas UB 1 : Feststoffe: Anorganische Parameter UB 2 : Feststoffe: Organische Parameter UB 3 : Feststoffe: Dioxine und Furane UB 4 : Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser UB 5 : Bodenluft, Deponiegas Antrag auf Notifizierung Sämtliche erforderlichen Antragsformulare sind als Word-Dokumente für die elektronische Bearbeitung hier verfügbar. Der Antrag ist nach dem Ausfüllen auszudrucken und rechtskräftig (vom Eigentümer, Geschäftsführer, Prokurist) unterzeichnet per Post an das LANUV zu senden. Die weiteren im Antrag geforderten Unterlagen sowie das Verzeichnis der Untersuchungsverfahren kann elektronisch an die angegebenen Ansprechpartner übermittelt werden. Antrag auf Notifizierung Verzeichnis der Untersuchungsverfahren nach § 18 Bundes-Bodenschutz Gesetz und § 17 Landesbodenschutz Gesetz Gebühren Die Zulassung ist gebührenpflichtig. Nach Tarifstelle 4.5.6 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) ist für eine Zulassung eine Gebühr nach Zeitaufwand für die Prüfung zu erheben.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sieht in § 18 vor, dass die zuständige Behörde verlangen kann, dass Untersuchungen, Sanierungsuntersuchungen oder Sanierungspläne von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durchgeführt bzw. erstellt werden. Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgabe erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die notwendige gerätetechnische Ausstattung verfügen. Folgende Einzelheiten können die Bundesländer regeln: an Sachverständige und Untersuchungsstellen zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und Bekanntgabe der Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Nordrhein-Westfalen hat von dieser Ermächtigung durch das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundesbodenschutzgesetzes in NRW Gebrauch gemacht und das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG NW) erlassen. Auf Grundlage von § 17 LBodSchG ist im Juni 2002 die "Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten" in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt die Anforderungen, Durchführung und Bekanntgabe im Rahmen der Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen. Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG NW) Notifizierung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten Vom LANUV, der IHK Köln, der IHK Essen, der Ingenieurkammer Bau NRW und der Landwirtschaftskammer Rheinland wurde ein Merkblatt veröffentlicht, das Hinweise in Bezug auf Besonderheiten des Verfahrens der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen im Bereich Bodenschutz und Altlasten gibt. Merkblatt zum Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Stand 31.03.2016) Sachverständige und Untersuchungsstellen ReSyMeSa - Recherchesystem Messstellen und Sachverständige In NRW bekanntgegebene Sachverständige
Die Abteilung 6 umfasst die „Zentrale Umweltanalytik“ mit den Elementen Messplanung, Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik der Umweltmedien Wasser, Boden, Schlämme und Abgas sowie andere flüssige und feste Materialien und die sich an die Untersuchung anschließende stoffbezogene Bewertung. Mit dem "Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in NRW" vom 6. Dezember 2006 wurden die biologischen sowie chemischen Laboratorien mit Probenahmedienst der Staatlichen Umweltämter (StUÄ) zum 1. Januar 2007 aufgelöst und in die Abteilung 6 integriert. Auf der Basis der umweltanalytischen Kompetenz werden in der Abteilung 6 Notifizierungen und Auditierungen von privaten Prüfinstituten, Laboratorien und Messstellen durchgeführt. Unsere Haupttätigkeitsfelder Probenahme und Probenvorbereitung Probenentnahme, Probenvorbereitung, Analytik und Bewertung der Ergebnisse von verschiedensten Materialien für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Fortschreibung des Standes der Messtechnik im Bereich Probenahme, Probenvorbereitung und Analytik, Mitarbeit bei der Erstellung von Normen, Richtlinien, Vollzugshilfen und Informationsschriften Mobile Umweltuntersuchung Mobiles Umweltlabor zur Probenahme, Vor-Ort-Analytik, Feststoff- und Wasseruntersuchung Zentrale Umweltanalytik Durchführung von Umweltanalysen für das MUNV, die Bezirksregierungen, das LANUV und im Rahmen der Amtshilfe für andere Behörden in Nordrhein-Westfalen Methodenentwicklung und Erprobung sowie Normung, Harmonisierung, Fortschreibung und Beurteilung von Methoden in der Umweltanalytik QM-System nach DIN EN ISO/IEC 17025 Zeitnahe Gewässerüberwachung Zeitnahe Überwachung der Wasserqualität des Rheins an den Grenzen von NRW in den Messstationen Kleve Bimmen und Bad Honnef Zusätzliche Probenahmestationen an den Nebenflussmündungen und im Verlauf von Rhein, Ruhr und Sieg Information des Wasserversorger, der Ordnungsbehörden und der Öffentlichkeit in der Regel binnen 24 Stunden Notifizierung und Auditierung von Prüfinstituten, Laboratorien und Messstellen Anerkennung, Bekanntgabe und Zulassung auf Basis geltender Rechtsgrundlagen (§ 26 Bundes-Immissionsschutz-Gesetz, § 18 Bundesbodenschutzgesetz bzw. § 17 Landesbodenschutzgesetz, § 3 AbfallklärschlammVerordnung, § 3 Bioabfallverordnung) Qualitätskontrolle und Überwachung der notifizierten Stellen durch Vor-Ort-Kontrollen und Auditierungen, Berichts- und Ergebnisprüfungen Akkreditierter Ausrichter bundesweiter Eignungsprüfungen (Ringversuche) nach DIN EN ISO/IEC 17043
Der Umgang mit altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird bundeseinheitlich rechtlich geregelt: Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 16. Juli 2021 ist am 1. August 2023 in Kraft getreten. Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV, alt) vom 12. Juli 1999 wurde am 1. August 2023 von der neuen Verordnung abgelöst. Für einige Inhalte gibt es noch Übergangslösungen. Darüber hinaus könnte die alte BBodSchV für laufende Genehmigungsverfahren noch von Bedeutung sein. In Nordrhein-Westfalen gelten ergänzende Regelungen: Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG NW) vom 9. Mai 2000. Verordnung im Rahmen der Zulassung und Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die die Anforderungen, Durchführung und Bekanntgabe regelt: Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
Abschluss des Teilprojektes „LUZI+ Koblenz“ Böden stellen eine endliche und nicht vermehrbare Ressource dar. Neben Wasser und Luft sind sie in hohem Maße schutzbedürftig; der Umgang mit ihnen muss daher nachhaltig und sorgsam erfolgen. Zum Schutz der Böden wurde 1999 das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) verabschiedet und im Jahr 2005 in Rheinland-Pfalz mit dem Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) ergänzt. Die Gesetze regeln unter anderem im Rahmen der Vorsorge die Erhaltung der natürlichen Bodenfunktionen. Daneben enthalten sie Bestimmungen hinsichtlich Nachsorge und Verpflichtung zur Sanierung von Böden, um Gefahren oder Schäden für die Umwelt zu vermeiden oder abzuwenden. In früheren Zeiten wurde oftmals sorglos mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen. Zum Großteil als Folge eines Wissensdefizits wurden Böden seit Beginn der Industrialisierung im Rahmen von industrieller und gewerblicher Produktion, militärischer Nutzung sowie der Beseitigung daraus resultierender Abfälle in großem Maße kontaminiert. Sie sind stellenweise bis heute in Form von Altlasten eine Gefahr für die Umwelt. Altstandorte aus der gewerblich-industriellen Nutzung Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist nach LBodSchG zuständig für die Erfassung von Altstandorten und Altablagerungen in Rheinland-Pfalz. Das hier beschriebene Erfassungsprojekt mit dem Titel „Landesweite Erfassung von umweltrelevanten Flächen aus der zivilen Nutzung (LUZI+)“ widmet sich den Altstandorten aus der zivilen, gewerblich-industriellen Nutzung. Diese Flächen weisen aufgrund ihrer ehemaligen Nutzung eine hohe Gefahr für Schadensfälle und Verunreinigungen von Boden und Wasser auf. Das Hauptaugenmerk des Projektes liegt dabei auf der Reaktivierung innerörtlicher und innerstädtischer Flächenreserven und verfolgt damit auch Ziele des vorsorgenden Bodenschutzes (vgl. Projekt „RAUM+ Rheinland-Pfalz 2010“ des Landes Rheinland-Pfalz). Durch Wiedernutzung von innerörtlichen Brachflächen kann eine Neuinanspruchnahme der „grünen Wiese“ vermindert werden. Um Investitionshemmnissen aufgrund der erhöhten Gefahr des Vorliegens von Altlasten auf diesen Flächen entgegenzuwirken, ist die Kenntnis über vorhandene Altlasten unabdingbar. Nach ersten Pilotprojekten im Jahr 2014 (vgl. Jahresbericht 2014 des LfU) können mit der gewählten phasenweisen Bearbeitung frühzeitig nicht-altlastverdächtige Flächen ausgeschlossen und einer Nachnutzung zugeführt werden. Vorgehensweise im Projekt LUZI+ Die Erfassung im Rahmen des Projektes LUZI+ orientiert sich an einem hierarchisch aufgebauten Bearbeitungsschema. Ziel ist eine möglichst vollständige Zusammenstellung der Informationen und Erkenntnisse über frühere umweltrelevante Nutzungen. Ergänzend sind die umwelt- und nutzungsrelevanten Randbedingungen aufzunehmen und Vorschläge für eine erste Beurteilung eines Altlastverdachts zu erstellen. Mit dieser großräumigen flächenhaften systematischen Erfassung werden grundlegende Daten berücksichtigt, die Ergebnisse werden mit den zuständigen Behörden (hier: Struktur- und Genehmigungsdirektionen Nord und Süd) abgestimmt. Eine ggf. notwendige weitere orientierende Untersuchung eines Einzelstandortes wird in der Regel anlassbezogen durchgeführt Die im Rahmen des Projektes über die Altstandorte ermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse werden in das Bodenschutzkataster nach § 10 LBodSchG aufgenommen und stehen damit den Behörden in Rheinland-Pfalz für ihre jeweiligen Aufgaben zur Verfügung. Sie bieten den Kommunen und Vollzugsbehörden eine Hilfestellung u. a. bei der Bauleitplanung, in deren Zuge bodenschutzrelevante Flächen berücksichtigt werden müssen. Das Teilprojekt LUZI+ Koblenz wurde im Zeitraum von 2017-2019 durchgeführt. Zu Beginn fand vor Ort eine Auftaktveranstaltung sowie eine Bestandsaufnahme der vorhandenen und auswertbaren Quellen statt. Durch ihre Unterstützung haben die kommunalen Ansprechpartner aus den verschiedenen Verwaltungsbereichen (u. a. Umwelt, Bauen, Archiv, Vermessung, Feuerwehr) wesentlich zum Gelingen des Projektes beigetragen und können abschließend auf eine umfangreiche Datensammlung zu gewerblich-industriellen Standorten in ihrer Kommune zurückgreifen. Die Ergebnisse wurden den Projektbeteiligten im Rahmen eines Abschlusstermins präsentiert. 500 neue potenzielle Altstandorte in Koblenz Für die Stadt Koblenz wurden die Gewerbedaten erfasst und hinsichtlich einer branchenbezogenen Altlastrelevanz bewertet. Durch die Einstufung und Verortung der jeweiligen Meldungen konnten so Standorte identifiziert werden, bei denen der Verdacht auf Bodenkontaminationen aufgrund des ehemals durchgeführten Gewerbes nicht ausgeschlossen werden kann. Durch weitergehende Aktenrecherche und Ortsbesichtigungen wurden diese Verdachtsmomente entweder untermauert und verifiziert oder andererseits entkräftet, so dass Flächen aus der weiteren Bearbeitung entlassen werden konnten. Hierbei wurden u. a. historische Kartenwerke verwendet und Bauakten aus vergangenen Jahrzehnten gesichtet. Letztendlich konnten von den anfangs etwa 7.500 erfassten Einträgen in der ursprünglichen Betriebsflächendatenbank mehrere Tausend Fälle aus der weiteren Bearbeitung ausgeschlossen werden. Als Ergebnis der Recherchen konnten über 500 neue potenzielle Altstandorte im landesweiten Bodenschutzkataster registriert werden. Diese Flächen sind im Rahmen von planerischen Maßnahmen (Flächennutzungs-, Bebauungsplanung, Baumaßnahmen) und ggf. in der weiteren Altlastenbearbeitung zu berücksichtigen. Ausblick Aktuell wird ein Erfassungsprojekt in der kreisfreien Stadt Worms durchgeführt. Weitere Projekte sind in der Planung. Langfristiges Ziel ist die Schaffung einer Datenbasis für das gesamte Bundesland Rheinland-Pfalz, die u. a. für bodenschutzrechtliche sowie planerische bzw. nutzungsspezifische Fragestellungen zur Verfügung steht.
Im Landesbodenschutzgesetz Baden-Württemberg ist festgehalten: „Bei den Bodenschutz- und Altlastenbehörden wird eine Bewertungskommission gebildet. …“ Doch was genau bewertet sie und welche Bedeutung hat die Kommission für den Schutz der Umwelt? Beginnen wir mit dem eigentlichen Gegenstand der Kommission: den Altlasten! Unser heutiger Wohlstand beruht auf 150 Jahren industrieller Produktion und Gewerbe – doch die wirtschaftliche Entwicklung hat auch ihre Schattenseiten. In der Vergangenheit wurde allzu oft sorglos mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen umgegangen: Lösungsmittel aus der Metallverarbeitung, Wäschereien und anderen Industriezweigen wurden achtlos weggeschüttet oder gelangten bei Betriebsunfällen in die Umwelt. Auf die gleiche Weise gelangten Benzin und Mineralöle aus ehemaligen Tankstellen in den Boden und von dort in das Grundwasser. Auch unter alten Gaswerken, heute weitgehend längst abgerissen, finden sich Teeröle und andere Kohlenwasserstoffe im Boden und Grundwasser. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber oder Chrom sind im Untergrund alter Industriestandorte immer wieder anzutreffen. Böden sind an diesen Orten ein Archiv der Industriegeschichte – und unsere heutigen Altlasten. Ein typischer Standort ehemaliger Industrie mit Altlastenrelevanz (Foto: Harry Hohl, LUBW) Altlasten sind höchst verschieden – jede von Ihnen ist in gewisser Weise einzigartig hinsichtlich ihrer Entstehung, Schadstoffe, Geologie und Grundwasserbeschaffenheit. Deswegen erfordert auch jede Altlast eine individuelle Betrachtung und ein einzelfallbezogenes Vorgehen. Auch wenn Altlasten oftmals im Untergrund verborgen liegen, so kann von ihnen eine Gefahr für Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen ausgehen. Diese möglichen Gefahren zu erkennen, einzuschätzen und abzuwehren ist Aufgabe der 44 Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise im Land. Bei dieser wichtigen Aufgabe werden sie von der Altlastenbewertungskommission unter Mitwirkung der LUBW regelmäßig beraten und unterstützt. Die Altlastenbewertungskommission Baden-Württembergs existiert seit 1987 und ist deutschlandweit einmalig. Sie tritt auf Einladung der Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Stadt- und Landkreise zusammen und unterstützt diese in ihrer Vollzugsarbeit. Weitere Mitglieder der Bewertungskommission sind Vertretende der LUBW, des Landesamtes für Geologie (LGRB) und der zuständigen Regierungspräsidien. Unterstützt werden sie dabei von unabhängigen Gutachtern und Sachverständigen, die den jeweiligen Fall bearbeitet haben und ihre Berichte zur Prüfung vorlegen. Die Kommission hat unter anderem Kompetenzen im Bereich Bodenkunde, Altlastentechnik und Hydrogeologie. Damit gibt sie Empfehlungen für technische Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung, zu Sanierungsmaßnahmen und Sanierungszielen. Umspundeter Bereich von mit Mineralölkohlenwasserstoffen belastetem Grundwasser (Foto: Harry Hohl, LUBW) In der Arbeitsweise hat sich das stufenweise standardisierte Vorgehen des Landes Baden-Württemberg bewährt: Zunächst klären die Bodenschutz- und Altlastenbehörden der Städte und Landkreise, ob überhaupt ein Anfangsverdacht einer Altlast für eine Fläche mit verdächtiger Nutzungshistorie besteht. Dieser Verdacht kann beispielsweise wegfallen, wenn auf der Fläche keine umweltgefährdende Stoffe verwendet oder gelagert wurden. Besteht jedoch ein Anfangsverdacht, folgt die „orientierende Untersuchung“. Hier wird geklärt, ob sich ein hinreichender Gefahrenverdacht bestätigt. Oftmals sind keine weiteren Untersuchungen für die Flächen erforderlich, wenn sich der Anfangsverdacht auf Altlasten nicht bestätigten lässt. Diese Fälle werden als A-Fälle, für „Ausgeschieden“ aus der Bearbeitung, bewertet. Häufig werden zwar Schadstoffe in Boden und Grundwasser gefunden, sind aber in so kleinen Mengen vorhanden oder so fest im Boden fixiert, dass keine Gefahr von ihnen ausgeht. Diese Fälle werden dann zu den sogenannten B-Fällen, für „Belassen“ im Bodenschutz- und Altlastenkataster. Bei Umnutzungen der Fläche kann dann rechtzeitig reagiert werden. Bestätigt sich der Anfangsverdacht einer schädlichen Altlast, empfiehlt die Bewertungskommission in den meisten Fällen eine Detailuntersuchung. In dieser sollen räumliches Ausmaß und Risiko der Altlast für die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft, Nutzpflanzen, Tiere und den Menschen genauer bestimmt werden. Hat die Detailuntersuchung geklärt wie groß der mögliche Schaden der Altlast für Umwelt oder Mensch ist, werden angepasste Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Dies kann von der Sicherung der Altlast bis hin zu komplexen Dekontaminationen mit neuartigen Technologien reichen. Eine Art zur Sicherung kann sein, den belasteten Bereich mit Spundwänden zu umschließen. Damit wird die Altlast vom Grundwasser abgeschnitten und kann dieses nicht mehr belasten. Verunreinigungen des Grundwassers werden häufig auch mittels „Pump-and-Treat“ gesichert und saniert. Dabei wird das Grundwasser nach oben gepumpt und über geeignete Filter gereinigt. Bis das Grundwasser auf diese Weise gesäubert ist, können allerdings Jahrzehnte vergehen. Beispiel einer Sanierung mittels Bodenluftabsaugung (Foto: Harry Hohl, LUBW) Deutlich schneller, aber auch teurer, sind Aushubsanierungen. Dabei wird der belastete Boden entfernt und danach auf eine Sondermülldeponie gebracht oder verbrannt. Neben diesen Methoden gibt es aber auch eine Vielzahl anderer Sanierungsverfahren, um die Gefahr durch Altlasten zu minimieren. Aushubsanierung von mit Teerölen belastetem Boden (Foto: Harry Hohl, LUBW) Die Altlastenbewertungskommission wägt ab, welches technische Verfahren sich am besten für den Standort eignet und ob es mit verhältnismäßigem Aufwand die Altlast beseitigen oder sichern kann. Ist eine Altlast saniert oder gesichert, geht von ihr keine Gefahr mehr aus. Die Fläche kann dann wieder genutzt werden, beispielsweise für Wohnungen, für Gewerbe, Industrie und Handel – aber auch neue Sport- und Freizeitflächen können entstehen. Altlasten sind unser industriell-/gewerbliches Erbe und können für Mensch und Umwelt eine Gefahr darstellen – doch sind sie mit geeigneten Technologien beherrschbar. Die Arbeit der Bodenschutz- und Altlastenbehörden und Gremien wie der Altlastenbewertungskommission ermöglichen dabei einen landeseinheitlichen und systematischen Umgang mit Altlasten – von der Erkundung über die Bewertung hin zur Sanierung und Nachnutzung. Näheres zur Altlastenbearbeitung und statistische Kennzahlen zu Altlasten finden Sie in der jährlich erscheinenden Altlastenstatistik
Das LANUV ist in Nordrhein-Westfalen die zuständige Behörde für die Notifizierung (Zulassung, Bekanntgabe, Anerkennung) von Untersuchungsstellen im Umweltbereich nach: Fachmodul Abfall (Klärschlamm-, Bioabfall-, Altöl- und Altholzverordnung) §16 Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (ehem. §25 LAbfG) §18 Bundesboden- / §17 Landesbodenschutzgesetz §29b Bundesimmissionsschutzgesetz §13 der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung §40 Trinkwasserverordnung Notifizierungen werden für Untersuchungsstellen mit Geschäftssitz in NRW erteilt. Untersuchungsstellen aus anderen Ländern können eine Notifizierung beantragen, sofern das Sitzland keine entsprechende Notifizierung erteilt und die Stelle in NRW tätig werden möchte. Erteilte Notifizierungen gelten bundesweit. Eine Datenbank der notifizierten Stellen aller Länder für die Bereiche Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser finden Sie unter www.resymesa.de Darüber hinaus bietet das Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) weitergehende Informationen zu Notifizierung, Ringversuchen und gesetzlichen Grundlagen sowie der entsprechenden Verordnungen. Ein Verzeichnis zugelassener Untersuchungsstellen nach TrinkwV und § 16 LKrWG finden Sie auf den entsprechenden oben rechts angegebenen Seiten. Akkreditierte Untersuchungsstellen für Legionellenuntersuchungen nach 42. BImSchV bzw. in belasteten Wässern finden Sie auf den Seiten der deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS), siehe auch nebenstehenden Link Erläuterungen Untersuchungsstellen Legionellen .
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