API src

Found 10591 results.

Related terms

Regelung der Ladenöffnungszeiten Was bedeutet "Ladenöffnung"? Wie sind Öffnungen an Sonn- und Feiertagen geregelt? Welche Regelungen der Ladenöffnung gelten für Kur- und Erholungsorte sowie Ausflugsorte? Sind Öffnungen in besonderen Notlagen möglich?

Das Landesrecht regelt, an welchen Tagen der Einzelhandel seine Geschäfte öffnen darf, wann nicht sowie Ausnahmen. Zu welcher Uhrzeit und an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können oder geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA). Es legt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt fest, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend. Verkaufsstellen sind Ladengeschäfte aller Art, Kioske, sonstige Verkaufsstellen und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren verkauft werden können. Der Verkauf und das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem sind gleichgestellt, wenn in einem Unternehmen Warenbestellungen entgegengenommen werden. In Sachsen-Anhalt dürfen Verkaufsstellen an Werktagen für den Verkauf montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich nicht öffnen. Es gibt aber Ausnahmen, die das Ladenöffnungszeitgesetz einzeln regelt. So dürfen an Sonn- und Feiertagen vollautomatisierte Verkaufsstellen öffnen, soweit für deren Betrieb an diesen Tagen keine Mitarbeiter eingesetzt werden. Darüber hinaus dürfen an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel Bäcker- und Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien, Blumen von Blumengeschäften sowie Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden angeboten werden. Über die konkreten Zeiten entscheiden die Handeltreibenden. Mit Ausnahme des durchgehenden Verkaufs in vollautomatisierten Verkaufsstellen, darf der Verkauf an Heiligabend bis längstens 14 Uhr angeboten werden. Die örtlich zuständige Gemeinde (Gewerbeamt) kann Verkaufsstellen erlauben, aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, wenn dieser auf einen Sonntag fällt. Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie von Waren geöffnet sein, die den Charakter des Ortes kennzeichnen. Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr ihre Verkaufsstellen jeweils acht Stunden öffnen. Alternativ ist eine Öffnugn an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr möglich, aber nur für jeweils sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr. Welche Orte als Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr sind, regelt die Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte . In besonderen Notlagen kann das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Zustimmung des für Wirtschaft- und Gewerberecht zuständigen Ministeriums erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Dies gilt, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.

Europäische Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern

- Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. - Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet.  Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG M-V auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. - Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU- Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. - Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes- verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. - Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. - Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. - Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP.

Biosphärengebiet

Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

Biosphärengebiet Zone

Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.

Einsatz von Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch bei Baumaßnahmen der öffentlichen Hand

Erhebung über Art und Menge des bei Baumaßnahmen oder zur Rekultivierung eingesetzten Bodenaushubs, Bauschutts und Straßenaufbruchs sowie Art der Maßnahme bei den nach Landesrecht für Bau-, Straßenbau-, Landschaftsschutz- und Rekultivierungsmaßnahmen zuständigen Behörden

Auflistungen der beim BfS gemäß § 36 Abs. 1 StrlSchG registrierten Ethik-Kommissionen

Auflistungen der beim BfS gemäß § 36 Abs. 1 StrlSchG registrierten Ethik-Kommissionen Vor Erteilung einer Genehmigung und/ oder vor Beginn einer anzeigebedürftigen Strahlenanwendung (bis zum 30.06.2025) muss die zustimmende Stellungnahme einer beim BfS registrierten Ethikkommission vorliegen. In einer Übersicht hat das BfS alle Ethikkommissionen aufgeführt, die berechtigt sind, im Rahmen der genehmigungs- / anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung Stellungnahmen nach § 36 Absatz 2 StrlSchG abzugeben (sortiert nach aufsteigender Postleitzahl). Bereits nach RöV oder StrlSchV registrierte Ethik-Kommissionen gelten auch als nach StrlSchG registriert ( § 205 Absatz 4 StrlSchG ). Ab dem 01.07.2025 ist keine Registrierung der Ethik-Kommissionen beim BfS mehr erforderlich. Es genügt, dass die Ethik-Kommission, die eine Bewertung nach dem Strahlenschutzgesetz durchführt, die erforderliche Fachkenntnis im Strahlenschutz aufweist (§ 36 StrlSchG). Registrierte Ethik-Kommissionen Voraussetzungen für die Registrierung sind gemäß § 36 Absatz 1 StrlSchG : Sitz im Geltungsbereich des StrlSchG Unabhängigkeit Interdisziplinäre Besetzung Bildung nach Landesrecht Fachkompetenz der Mitglieder (medizinische Sachverständige und nichtmedizinische Mitglieder) Mündliche Beratung mit mindestens fünf Mitgliedern Veröffentlichte Verfahrensordnung mit folgendem Inhalt: Mitglieder der Ethik-Kommission Verfahrensregelungen Anschrift der Ethik-Kommission Teilen Sie bitte Änderungen der personellen Zusammensetzung der Ethik-Kommission, der Verfahrensordnung und der Anschrift mit. Hinweis zum Datenschutz Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (beispielsweise Name, Anschrift, E-Mailadressen) werden im Rahmen der Bearbeitung der Verfahren durch das Bundesamt für Strahlenschutz verarbeitet und bis zum Eintritt der strahlenschutzrechtlichen Verjährung aufbewahrt. Weitere Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Daten, finden Sie in der Datenschutzerklärung unter ww.bfs.de. Übersicht der registrierten Ethik-Kommissionen Nachfolgende Ethik-Kommissionen sind berechtigt, Stellungnahmen im Rahmen der genehmigungs- / anzeigebedürftigen Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung abzugeben (sortiert nach aufsteigender Postleitzahl): Registrierte Ethik-Kommissionen Postleitzahlengebiet 0 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethik-Kommission bei der Sächsischen Landesärztekammer Schützenhöhe 16 01099 Dresden x x Ethik-Kommission an der TU Dresden Fetscherstraße 74 01307 Dresden x x Ethik-Kommission der Landesärztekammer Brandenburg Dreifertstraße 12 03044 Cottbus x x Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig Liebigstraße 18 04103 Leipzig x x Ethik-Kommission der Ärztekammer Sachsen-Anhalt Am Kirchtor 9 06108 Halle x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle - Wittenberg Magdeburger Straße 16 06112 Halle (Saale) x x Ethik-Kommission des Landes Sachsen-Anhalt Kühnauer Straße 70 06846 Dessau-Roßlau x x Ethik-Kommission der Friedrich-Schiller-Universität Jena Bachstraße 18 07743 Jena x x Ethik-Kommission der Landesärztekammer Thüringen Im Semmicht 33 07751 Jena x x Postleitzahlengebiet 1 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethikkommission der Charité - Universitätsmedizin Berlin Campus Charité Mitte, Charitéplatz 1 10117 Berlin x x Ethik-Kommission des Landes Berlin Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) Fehrbelliner Platz 1 10707 Berlin x x Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Institut für Pharmakologie Felix-Hausdorff-Str. 3 17487 Greifswald x x Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Rostock St.-Georg-Str. 108 18055 Rostock x x Postleitzahlengebiet 2 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethik-Kommission der Ärztekammer Hamburg Weidestr. 122 b 22083 Hamburg x x Ethik-Kommission der Universität zu Lübeck Ratzeburger Allee 160, Haus 70 23562 Lübeck x x Ethikkommission bei der Ärztekammer Schleswig-Holstein Bismarckallee 8-12 23795 Bad Segeberg x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Schwanenweg 20 24105 Kiel x x Medizinische Ethikkommission der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Ammerländer Heerstrasse 140, Gebäude V04 26129 Oldenburg x x Postleitzahlengebiet 3 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethikkommission bei der Ärztekammer Niedersachsen Karl-Wiechert-Allee 18-22 30625 Hannover x x Ethik-Kommission der Medizinischen Hochschule Hannover Carl-Neuberg-Str. 1 30625 Hannover x x Ethikkommission der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum Sitz Ostwestfalen Georgstr. 11 32545 Bad Oeynhausen x x Kommission für Ethik in der ärztlichen Forschung des Fachbereichs Medizin der Philipps-Universität Marburg Baldingerstraße / Postfach 2360 35033 Marburg x x Ethik-Kommission des Fachbereichs Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen Med. Lehrzentrum „Alte Chirurgie“ Klinikstraße 29 35392 Gießen x x Ethik-Kommission der Universitätsmedizin Göttingen Von-Siebold-Straße 3 37075 Göttingen x x Ethik-Kommission der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg an der Medizinischen Fakultät und am Universitätsklinikum Magdeburg A. ö. R. Leipziger Str. 44 39120 Magdeburg x x Postleitzahlengebiet 4 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Moorenstraße 5 40225 Düsseldorf x x Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein Tersteegenstr. 9 40474 Düsseldorf x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum, Sitz Bochum Gesundheitscampus 33 44801 Bochum x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität Duisburg-Essen Robert-Koch-Str. 9-11 45147 Essen x x Ethik-Kommission Westfalen-Lippe Gartenstraße 210-214 48147 Münster x x Postleitzahlengebiet 5 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität zu Köln Gebäude 5 Kerpener Str. 62 50937 Köln x x Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der RWTH Aachen MIT 2, Wendlingweg 2 52074 Aachen x x Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Gebäude 74 / 4. OG Venusberg-Campus 1 53105 Bonn x x Ethik-Kommission bei der Landesärztekammer Rheinland-Pfalz Mittlere Bleiche 40 55116 Mainz x x Ethik-Kommission der Universität Witten/Herdecke e.V. Alfred-Herrhausen-Str. 50 58448 Witten x x Postleitzahlengebiet 6 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethikkommission bei der Landesärztekammer Hessen Hanauer Landstraße 152 60314 Frankfurt am Main x x Ethik-Kommission des Fachbereichs Medizin der Goethe-Universität Haus 1 Theodor-Stern-Kai 7 60590 Frankfurt am Main x x Ethik-Kommission bei der Ärztekammer des Saarlandes Faktoreistraße 4 66111 Saarbrücken x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät Mannheim (Ethik-Kommission II der Universität Heidelberg) Haus 42 (ZMF), Ebene 3 Theodor-Kutzer-Ufer 1-3 68167 Mannheim x x Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät Heidelberg (Ethikkommission I der Universität Heidelberg) Alte Glockengießerei 11/1 69115 Heidelberg x x Postleitzahlengebiet 7 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethikkommission bei der Landesärztekammer Baden-Württemberg Liebknechtstraße 33 70597 Stuttgart x x Ethik-Kommission an der Medizinischen Fakultät und am Universitätsklinikum Tübingen Gartenstr. 47 72074 Tübingen x x Ethik-Kommission der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Engelberger Str. 21 79106 Freiburg x x Postleitzahlengebiet 8 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethikkommission bei der Medizinischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München Pettenkoferstr. 8a 80336 München x x Ethik-Kommission der Technischen Universität München Ismaninger Straße 22 81675 München x x Ethik-Kommission der Bayerischen Landesärztekammer Mühlbaurstr. 16 81677 München x x Ethik-Kommission der Universität Ulm Helmholtzstraße 20 (Oberer Eselsberg) 89081 Ulm x x Postleitzahlengebiet 9 - Ethik-Kommission Registrierung gemäß § 92 StrlSchV Registrierung gemäß § 28g RöV Ethik-Kommission der Medizinischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg Krankenhausstraße 12 91054 Erlangen x x Ethikkommission bei der Universität Regensburg Universität Regensburg 93042 Regensburg x x Medizinische Ethikkommission an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg Josef-Schneider-Str. 4, C 15 97080 Würzburg x x Stand: 25.03.2025

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78 b WHG)

Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Biotopkartierung (SH4) Marine Daten

Der vorliegende Geodatensatz umfasst alle bis zum angegebenen Stand kartierten bzw. abgegrenzten FFH-Lebensraumtypen (= LRT) der Meeresgewässer und Gezeitenzonen (1110, 1130. 1140, 1160, 1170) ohne die LRT 1110 und 1170 der Ostsee, für die ein separater Datensatz bereitgestellt wird. Die Abgernzungen in der Nordsee wurden durch die zuständige Nationalparkverwaltung durchgeführt bzw. mit ihr abgestimmt und spiegeln den aktuellen Kenntnisstand wieder. Die Abgrenzungen in der Ostsee wurden in Abstimmung mit der Abteilung Wasserwirtschaft, Dezernat Küstengewässer z. T. anhand von Tiefenlinien und Exposition durchgeführt. Die Abgrenzungen erfolgten i. d. R. nicht durch tatsächliche Kartierung im klassischen Sinne durch Inaugenscheinnahme, sondern durch Detektion (z.B. Sonar) und dient in erster Linie der Abgrenzung LRT zur Erfüllung europarechtlicher Berichtspflichten. Die Anspache der z.T. flächenidentischen gesetzlichen Biotope sowie die Bewertung des Erhaltungsgrades der LRT wird in diesem Datensatz nicht abgebildet. Weitergehende Erläuterung zum Begriff "Wertbiotop": Im Rahmen der BK gehören zu den Wertbiotopen grundsätzlich alle Flächen, die entweder als gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG gelten und/oder als Lebensraumtyp (LRT) gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie (92/43/EWG, 21.05.1992) anzusprechen sind. Hinsichtlich des gesetzlichen Biotopschutzes ist der Stand nach der Novellierung des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) in 2016 (Veröffentlichung in dem GVO Nr. 7 vom 23.06.2016, Seite 162) berücksichtigt und schließt das „arten-und strukturreiche Dauergrünland“ mit ein. Auch die Änderungen aufgrund des § 21 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. März 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), sind berücksichtigt sowie - soweit bereits erhoben bzw. in Schleswig-Holstein überhaupt v.h. - auch die seit dem 1. März 2022 gem. § 30 Absatz 1 Nummer 7 BNatSchG neu erfassten gesetzlich geschützten Biotope. Zu den Wertbiotopen gehören im vorliegenden Geodatensatz sämtliche Flächen/ Geometrien, die in den Tabellenspalten „BTSCHUTZ_1“ und/oder „BTSCHUTZ_2“ der Attributtabelle einen Eintrag einer Biotopverordnungsnummer (VO) oder die in den Tabellenspalten „LRT_TYP_1“ und/oder „LRT_TYP_2“ einen Eintrag eines Natura 2000- bzw. EU-LRT-Codes aufweisen. Nachrichtlich weist das LfU darauf hin, dass der Schutz des § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG aktiviert wird, wenn und sobald eine Fläche die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotopes erfüllt. Der in § 30 Abs. 7 thematisierten Registrierung, die sich nach Landesrecht richtet und zumeist in Biotopkartierungen, Listen oder Biotopverzeichnissen ihren Niederschlag findet, kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu. D.h. nicht erst durch die Kartierung bzw. Erfassung und Registrierung werden Flächen zum geschützten Biotop, sondern der Charakter als gesetzlich geschütztes Biotop ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei Fragen und in Zweifelsfällen ist mit der fachlich zuständigen Person im LfU Rücksprache zu halten. Hinweis: Daten der maritimen LRT 1110 und 1170 in der Ostsee, befinden sich in dem separaten Geodatensatz "Maritim_Daten_Ostsee_LRT_1110_und_1170".

Bebauungsplan Schnelsen 19-Eidelstedt 44 1. Änderung Hamburg

Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."

Bebauungsplan Lurup 37 1. Änderung Hamburg

Die Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 37 vom 20. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 278) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 2; Als neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2. Für das Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167)."

1 2 3 4 51058 1059 1060