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Naturschutzgebiete Landkreis Rotenburg (Wümme)

Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.

Naturschutzgebiete Landkreis Rotenburg (Wümme)

Gebiete, in denen Natur und Landschaft ganz oder teilweise besonderen Schutzes bedürfen, weil sie schutzbedürftigen Arten oder Lebensgemeinschaften wildwachsender Pflanzen oder wildlebender Tiere eine Lebensstätte bieten oder künftig bieten sollen, für Wissenschaft, Natur- und Heimatkunde von Bedeutung sind oder sich durch Seltenheit, besondere Eigenart oder Vielfalt oder hervorragende Schönheit auszeichnen, kann die Naturschutzbehörde durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären. Naturschutzgebiete bilden die intensivste Schutzform für Natur und Landschaft.

Landschaftsschutzgebiete der Stadt Osnabrück

Die Naturschutzbehörde kann Gebiete, in denen Natur und Landschaft besonderen Schutz bedürfen, durch Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet erklären.

LSG Kiesgruben Wallendorf / Schladebach

Seite 2 Amtsblatt Nr. 6 Dezernat IV / Untere Naturschutzbehörde: Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe-Aue vom lO.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( NatScbG LSA) in der Fassun der Be¬ kanntmachun vom i 1.02.1992 (GVB1. LSA S. 108). zuletzt geän¬ dert durch Gesetz vom 24,05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird ver¬ 10. Juni 1996 Verordnung zur nderung der Verordnung über das Landschaftsschutz ebiet Kiesgruben Wallendorf / Schladebach vom 07.Mai 1 96 Aufgrund des § 20 des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt (NacSehG LSAi in der Fassung der Bekanntmachun vom 11.02.1992 (GVBl. LSA S. 108). zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.1994 (GVBl. LSA S. 108) wird verordnet: ordnet: Artikel 1 Artikel 1 Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Elster-Luppe- Aue , Landkreis Merseburg vom 30.06.1993 (Amtsblatt Nr. 5 des Landkreises Mersebur vom 19.07.1993) wird wie folgt geändert: Die Verordnun über das Landschaftsschutzgebiet Kiesgruben allendorf / Schladebach". Landkreis Merseburg vom 06.04.19 4 (Amtsblatt Nr. 4 des Landkreises Merseburg vom 27.04.1994) wird wie folgt eändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefaßt: (1) Im andschafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgeaenstand unmittelbar nachteili zu verändern." b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefaßt: I. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz I wir i fol t neu gefaßt: (1) Im Land chaftsschutzgebiet sind alle Handlun en verboten, die geei net sind, den Schutzgegenstand unmittelbar nachteilig zu verändern." (2) Darüber hinaus werden zur Ver eidung von Gefährdung n oder Störungen im Landschaftsschutzgebiet folgende Handlungenb) Absa z 2 ird wie folgt ne gefaßt: untersa t:"(2i Darüber hinaus erden zur Vermeidun on Gefährdungen oder Störungen im Landschaftsschutz ebiet folgende Handlun¬ 1. Ubun sgelände für Segel-, Motor- und Fesselflug odelle an¬ zulegen und zu betreiben.gen untersagt: 2. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B, durch Tonwie- dergabe eräte.1. das Aufsteilen von ohn agen. Zelten und sonstigen trans¬ 3. 'Weihnachtsbau - und Birkenkulturen anzuiegen. 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schu zbedürftiger Pflan¬ zen und Tiere zu beseitigen und zu verändern. 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen. 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zu elassenen Wese und Parkplätze Kr ft ahrzeuge zu fahren oder abzustellen, oweit der Ver ehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Was¬ serwirtschaft dient. 7. Feuer anzuzünden. portablen Anl gen so ie die Errichtung von Festmachein¬ richtun en für Wasserfanrzeuge und von anderen schwim¬ menden Anlagen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze. 2. der usbau, die Veränderung, die Neuanla e oder die Bes i¬ tigung on Ge ässern einschließlich te porärer Flutrinnen im Sinne des § 31 asserhaushaltsgesetz, 3. die Beseiti ung oder die Veränderun der Bodendecke oder deren Versiegel ng auf nicht bewirtschafteten Grundflächen. 4. das uf tauen. Absen en, und Umleiten von asser so ie das Errichten von Anlagen zur Grundwasserförderuna eins hließlich von Anlagen zur Probebohruna, 8. Hunde frei laufen zu lassen. 5. Maßnah en zur Erkundun und zum Ausb u von Lagerstät¬ ten zur Förderung von Bodenschätzen und Bodenbestandtei¬ len. 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben so eit dort nichts an eres bestimmt ist. von den Verboten dieser Verordnung unberührt. rtikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 6. der U bruch von Grünland zur Ackemutzung, 7. die Beseitigung von Feldrainen. Hecken. Alleen. Solitärbäu- me und Flurgehölzen aller Art: die Beseitiauna oder Verän¬ derung besonderer Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürf- tiger Pflanzen und Tiere: das Anlegen von Weihnachtsbaum¬ und Birkenkulturen ist ebenfalls verboten. 8. die Anlage von Sport- und Freizeitanl gen sowie die Durch¬ führun von Motorsportveranstaltunge aller Art (auch Se¬ gel-, Motor- und Fesselflug), * 9. die Ruhe durch unnötigen Lärm zu stören. z.B. durch Ton- iederaabeaeräte. Mersebur , den 13.05.199610. die Lagerun on Abfällen und das Abstellen von Fahrzeug- wracks außerhalb der dafür zugelassenen Plätze, II. die Abla erung von Bodenaushub. Dr. Heuer12. die Errichtung von Einrichtun en, durch die der freie Zugan Landrat zu Wald, Flur und Gewässern so eit er nicht durch Vor- 10. Juni 1996 Amtsblatt Nr. 6 Schriften des öffentlichen Rec ts eingeschränkt i t, behindert Seite 3 4. besondere Lebens- und Zufluchtstätten schutzbedürftiger wird, Pflanzen und Tiere zu beseitigen und zu verändern, 13. das Aufstellen von Werbeträgern jeglicher Art in der offenen 5. Bohrun en jeglicher Art niederzubringen, Land chaft, 6. außerhalb der für den Kraftver ehr zugelas enen Wege und Parkplätze Kraftfahrzeuge zu f hren oder abzustellen, soweit der Verkehr nicht den Anliegern, der Land-, Forst- und Wa ¬ 2. Nach § 3 wird als § 3a folge e Vorschrift eingefiigt: erwirtschaft dient, §3a Bestehende behördliche Genehmigungen Bestehende behördliche Genehmig ngen oder entsprechende Ver- waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Die e Vero dnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 7. Feuer anzuzünden, 8. Hunde frei laufen zu lassen, 9. n türliche Wasserläufe zu verändern oder zu verfüllen, bzw. neue Gräben auszuheben, 10. Zelte aufzubauen, 11. die Neuanlage von Kleingärten ist untersagt; aufgegebene Gartenparzellen sind dem Land chaftscharakter dienlich zu renaturieren. Merseburg, den 13.05.1996 2. Nach § 3 wird al § 3a folgende Vorschrift eingefügt: Dr. Heuer §3a Landrat Bestehende behördliche Genehmigungen Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Fasanengrund vom OT.Mai 1996 Aufgrund des § 25 in Verbindung mit § 20 des Naturschutzgesetzes e Lan es Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA) in der Fassung der Be¬ kanntmachung vom 11.02.1992 (GVBI. LSA S. 108), zuletzt geän¬ dert durch Ge etz vom 24.05.1994 (GVBI. LSA S. 108) wird ver¬ o dnet: Bestehende behördliche Genehmigungen oder entsprechende Ver¬ waltungsakte bleiben soweit dort nichts anderes bestimmt ist, von den Verboten dieser Verordnung unberührt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Merseburg, den 13.05.1996 Dr. Heuer Landrat Artikel 1 Die Verordnung über da Landschaft chutzgebiet Fasanen¬ grund , Landkrei Merseburg vom 23.11.1993 (Amtsblatt Nr. 9 des Landkreises Merseburg vom 27.12.1993) wird wie folgt geändert: /. § 3 wird wie folgt geändert: Dezernat IV / Untere Wasserbehörde: Aufhebung der Trinkwasserschutzzonen der Wasserversorgungsanlagen Querfurt und Schafstädt a) Ab atz. I wird wie folgt ne gefaßt: (I) Im Land chafts chutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand un ittelbar nachteilig zu verändern. b) Ab atz 2 wird wie folgt neu gefaßt: (2) Darüber hinaus werden zur Vermeidung von Gefährdungen oder Störun en i Land chaftsschutzgebiet folgende Handlungen Gemäß § 53 (2) des Wasserge etzes des Landes Sachsen-Anhalt - WG LSA - (GVBI. LSA Nr. 38/1993, ausge eben am 07.09.1993) in der derzeit gültigen Fassung, sind die Trinkwasserschutzzonen Querfurt (Brunnen 2 und 4) Karte I und Schafstädt (Brunnen 1 bi 5) Karte II aufgehoben. Da it entf llen alle Nutzungseinschränkungen nach TGL43850 für diese Standorte. untersagt: 1. Übun sgelände für Segel-, Motor- und Fe selflugmodelle an¬ ulegen und zu betreiben, 2. die Ruhe durch unnötigen L m zu stören, z.B. durch Ton¬ wiedergabegeräte, 3. Weihnachtsbaum- und Birkenkulturen anzulegen, • ia Die oben genannten Brunnen erden für die Versorgung mit Trink¬ wasser nicht mehr enutzt. Merseburg, 24.05.1996 Dr. Heuer Landrat

Effizienzanalyse zu Landschaftsschutzgebieten (LSG) im Freistaat Sachsen

Auf der Grundlage einer naturschutzfachlichen und einer naturschutzrechtlichen Analyse der nach dem SaechsNatSchG erlassenen LSG-Verordnungen sowie einer Befragung von drei ausgewaehlten Landkreisen zur Ausweisungs- und Vollzugspraxis werden einerseits die bisher erreichten Ziele; andererseits die Defizite im Landschaftsschutz des Freistaates Sachsen aufgezeigt. Die aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege kurz-, mittel- und langfristig zu erreichenden Ziele bzw. Aufgaben und Handlungsprioritaeten werden formuliert. Hierzu gehoeren die Entwicklung des Schutzgebietssystems, die Ueberarbeitung bzw. Neufassung von (uebergeleiteten) LSG-Verordnungen, Unterstuetzungen der Naturschutzverwaltung fuer die Ausweisungs- und Vollzugspraxis (Vollzugshilfen), die Foerderung der Zusammenarbeit mit den Landnutzern vor Ort sowie der Oeffentlichkeitsarbeit und nicht zuletzt die Optimierung der personellen, finanziellen und organisatorischen Rahmenbedingungen.

Inventaire des 'terrains secs' du Canton du Jura (FRA)

Inventaire des prairies ou paturages exploites de maniere extensive ou croissent des plantes xerophiles dignes d'etre protegees en vue de l'application des dispositions contenues a l'article 7 de l'ordonnance federale du 16 juin 1980 instituant des contributions a l'exploitation agricole du sol dans des conditions difficiles. (FRA)

Erschliessung der Bergwaelder

Die Holzreserven in den Bergwaeldern werden heute nicht genutzt, weil die fehlende Erschliessung keine wirtschaftliche Holzernte erlaubt. Soll das vorhandene Holz im Interesse der Rohstoff- und Energieversorgung (insbesondere auch in Mangellagen) sowie im Interesse einer wirtschaftlichen Pflege zur Erhaltung der Schutzfunktion des Waldes genutzt werden, so muessen ausreichende Erschliessungen erstellt werden. Diese Strassen- und Wegnetze dienen nicht nur der Forstwirtschaft, sondern werden in vielen Faellen auch fuer andere Nutzungen notwendig, z.B. Verbauungen (Sicherung vor Naturgefahren), Alpwirtschaft, Landesverteidigung. Bei deren Anlage gilt es, negative Wirkungen wie Erosionen, visuelle Landschaftsbelastungen, oekologische Stoerungen und touristische Folgeerscheinungen moeglichst gering zu halten. Die vorgesehene Arbeit soll praxistaugliche Konzepte zur Optimierung der Erschliessung aus forstlicher (betriebswirtschaftlicher) Sicht sowie aus gesamtheitlicher (volkswirtschaftlicher) Sicht unter Einbezug ausserforstlicher Zwecke, Bestimmungsfaktoren und Wirkungen der Erschliessung entwickeln. Die Arbeit wird in engem Kontakt zur forstlichen Praxis durchgefuehrt und in Testgebieten ueberprueft.

Inventarisierung der Landschaftseingriffe Kanton Aargau

Durch die Inventarisierung wurde eine vollstaendige Uebersicht ueber alle Landschaftseingriffe im Kantonsgebiet gewonnen. Die Ergebnisse dienen als Grundlage fuer die Durchfuehrung respektive Durchsetzung und Koordinierung der im einzelnen vorgeschlagenen Massnahmen, sowie fuer die Verbesserung der Genehmigungsrichtlinien der verschiedenen betroffenen Fachabteilungen der kantonalen Verwaltung.

Allgemeines zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten

Ein Naturschutzgebiet wird durch Verordnung ausgewiesen, wenn ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Es dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen können Naturschutzgebiete ebenso festgesetzt werden wie aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. Für den besonderen Schutz der Gebiete werden bestimmte Handlungen eingeschränkt. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden über ein Wegegebot oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich. Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei. Landschaftsschutzgebiete werden ebenfalls durch eine Verordnung ausgewiesen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geschützt werden sollen. Zu den Naturgütern zählen Wasser, Boden und Luft, aber auch Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Weitere Gründe für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet können die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sein. Auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder ihre Bedeutung für eine naturnahe Erholung sind Gründe für die Ausweisung eines Landesschutzgebietes (LSG). In einem Landschaftsschutzgebiet werden alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern. Der Landschaftsraum wird beispielsweise vor Schädigung durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen geschützt. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich möglich, darf aber nicht im Widerspruch zu den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus Paragraph 23 und Paragraph 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Sie können über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministeriums gefunden werden. Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet. Ein Naturschutzgebiet wird durch Verordnung ausgewiesen, wenn ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. Es dient der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen und Lebensräumen wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen können Naturschutzgebiete ebenso festgesetzt werden wie aufgrund ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit. Für den besonderen Schutz der Gebiete werden bestimmte Handlungen eingeschränkt. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden über ein Wegegebot oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich. Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei. Landschaftsschutzgebiete werden ebenfalls durch eine Verordnung ausgewiesen, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und die nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter geschützt werden sollen. Zu den Naturgütern zählen Wasser, Boden und Luft, aber auch Lebensstätten und Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten. Weitere Gründe für die Unterschutzstellung als Landschaftsschutzgebiet können die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft sein. Auch eine besondere kulturhistorische Bedeutung oder ihre Bedeutung für eine naturnahe Erholung sind Gründe für die Ausweisung eines Landesschutzgebietes (LSG). In einem Landschaftsschutzgebiet werden alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern. Der Landschaftsraum wird beispielsweise vor Schädigung durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen geschützt. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich möglich, darf aber nicht im Widerspruch zu den Regelungen einer Landschaftsschutzgebietsverordnung stehen. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen Landschaftsschutzgebietes, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen. Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus Paragraph 23 und Paragraph 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG). Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht. Sie können über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministeriums gefunden werden. Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet.

Beiträge zu anderen Planungen : Landschaftsplanung

Die Landschaftsplanung ist das zentrale und umfassende Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes, die in § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) dargelegt sind (vgl. § 8 BNatSchG ). Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren und die Erfordernisse und Maßnahmen aufzuzeigen, mit denen diese Ziele durch die Naturschutzbehörden, aber auch im Rahmen von Planungen oder Verwaltungsverfahren anderer Stellen umgesetzt werden können ( § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 BNatSchG ). Landschaftsplanung erfolgt auf unterschiedlichen räumlichen Ebenen. In Niedersachsen sind folgende Planwerke vorgesehen: Die Pläne sollen nach § 9 Abs. 3 BNatSchG Angaben enthalten über In Niedersachsen ist die Landschaftsplanung als eigenständige, gutachtliche Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgestaltet. Die Darstellungen der Landschaftsplanung werden erst durch Integration in die räumliche Gesamtplanung, Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Fachgesetzen oder den Erlass von Verordnungen oder Satzungen zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft verbindlich.

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