Die Hamburg Port Authority AöR hat ein Gesamtkonzept zur alternativen Energieversorgung von Kreuzfahrtschiffen im Hamburger Hafen umgesetzt. An der heutigen Eröffnung der Landstromanlage für das Kreuzfahrtterminal Altona nimmt Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks teil, die das Pilotprojekt mit 3,7 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert hat. Ziel des Vorhabens war eine Reduzierung der Luftschadstoffemissionen während der Liegezeiten der Kreuzfahrtschiffe im Hafen. Über die stationäre Landstromanlage können Kreuzfahrtschiffe nun Strom direkt vom Land beziehen und müssen keine Eigenenergie erzeugen. Hendricks: 'Ich freue mich sehr, dass sich die Hamburg Port Authority entschieden hat, dieses innovative Energiekonzept umzusetzen. Dadurch verbessert sich die lokale Luftqualität und bei der Energieversorgung der Schiffe entstehen deutlich weniger Klimagase. Genau deshalb haben wir dieses Pilotprojekt mit Mitteln aus dem Umweltinnovationsprogramm finanziell unterstützt.' Neben der stationären Landstromanlage am Kreuzfahrtterminal Altona umfasst das Energiekonzept für den Hamburger Hafen auch die landseitige Infrastruktur für die Versorgung am Kreuzfahrtterminal HafenCity und zwar mittels Flüssigerdgas-Bargen, da die Installation einer Landstromanlage aus Platzgründen nicht möglich ist. Insgesamt können mit beiden Anlagen deutliche Emissionsminderungen erreicht werden. Die Emissionen reduzieren sich um bis zu 74 Prozent bei Stickstoffdioxiden, um bis zu 60 Prozent bei Schwefeldioxiden und um bis zu 50 Prozent bei Feinstaub. Darüber hinaus werden jährlich bis zu 5178 Tonnen CO2-Emissionen vermieden. Mit dem Umweltinnovationsprogramm wird die erstmalige, großtechnische Anwendung einer innovativen Technologie gefördert. Das Vorhaben muss über den Stand der Technik hinausgehen und sollte Demonstrationscharakter haben.
Das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein hat der Betreibergesellschaft der FSRU Höegh Gannet im Elbehafen von Brunsbüttel am 23. Januar 2023 eine auf zwölf Monate befristete Ausnahme nach § 32 der 44. BImschV gewährt, um die an Bord befindlichen Motoren dauerhaft zur Energieerzeugung einsetzen zu können und dabei Grenzwerte zu überschreiten, die von den vorhandenen Motoren nicht erreicht werden. Die gewährte Ausnahme war verbunden mit einer Reihe von Auflagen. Die siebte Auflage lautet: "Der auf Seite 12 des Antrags genannte Landstromanschluss ist schnellstmöglich einschließlich der erforderlichen Umspannstation zu planen und bei der Schleswig-Holstein Netz AG in einer Größenordnung von etwa 30 MW elektr. zu beantragen." Ein Heizwerk zur Bereitstellung von Wärme für die Regasifizierung ist im Bau oder in Betrieb. Die Versorgung des Schiffs mit Strom ist daher der wichtigste Energiebedarf, für den die Motoren an Bord weiterhin eingesetzt werden. Der heutige Betreiber hat kürzlich eine Verlängerung der Betriebserlaubnis bis 2029 beantragt. Das bedeutet, daß die Ausnahmen noch mehr als vier Jahre gewährt werden müssen, sofern die Stromversorgung des Hafenliegers nicht auf andere Weise gewährleistet wird. Eine Landstromversorgung des Dauerliegers ist bis heute nicht in Sicht. Im Oktober vergangenen Jahres war der Presse zu entnehmen, daß die Bemühungen darum nach einer abschlägigen Auskunft des Verteilnetzbetreibers Strom, der Schleswig-Holstein Netz AG zum Stillstand gekommen sind. Der Auflage wurde vom Betreiber also nicht mit dem für einen Erfolg notwendigen Einsatz entsprochen. So wäre ja eine Realisierung mit reduzierter Leistung vorstellbar, durch die zumindest die Zahl der Betriebsstunden der Motoren an Bord reduziert würde, für die die Ausnahme in Anspruch genommen werden muß. Die mir bekannte ursprüngliche Ausnahmegenehmigung ist inzwischen längst abgelaufen. Die Genehmigung ist zwischenzeitlich mutmaßlich verlängert worden, die zitierte Auflage entsprechend gestrichen oder abgeändert worden. Bitte stellen sie mir die aktuell gültige Verlängerung oder Folgegenehmigung der Ausnahmegenehmigung zur Verfügung. Soweit aus der Genehmigung selber die Begründung für Änderung oder Aufhebung der genannten Auflage nicht hinreichend ersichtlich wird, stellen Sie mir bitte auch Gutachten und dergleichen zur Verfügung, die die Entscheidung nachvollziehbar machen. Soweit die Inbetriebnahme des landseitigen Heizwerks Einfluss hat auf die Zahl der Betriebsstunden der Motoren an Bord sowie auf die Anzahl parallel in Betrieb befindlicher Motore liegen dazu sicher Berechnungen vor oder inzwischen auch Protokolle. Bitte stellen Sie mir auch die diesbezüglichen Informationen zur Verfügung. Soweit die aktuell gültige Fassung der Ausnahmegenehmigung nicht bereits den Zeitraum bis 2029 umfaßt stellen Sie mir bitte einen ggf. bereits vorliegenden Antrag des gegenwärtigen Betreibers auf Verlängerung bzw. Anschlußgenehmigung vor. Meine Anfrage umfaßt schließlich auch Zwischenfassungen der Ausnahmegenehmigung zwischen der ersten und der aktuell gültigen Fassung, sodaß ersichtlich wird, wann die Auflage gestrichen oder verändert wurde. Ich gehe davon aus, daß nur ein geringer Aufwand zur Bereitstellung der angefragten Unterlagen entsteht, insofern diese voraussichtlich digital vorliegen und ich dies auch als Form der Bereitstellung bevorzuge. Allfällige Schwärzungen beschränken sich vermutlich auf Name und Kontaktdaten der Bearbeitenden an Anfang und Ende der Dokumente. Sollten Gebühren über 50 Euro anfallen, so bitte ich gesondert auszuweisen, auf welches der angefragten Dokumente absehbar eine höhere Bearbeitungszeit entfällt und warum (z.B. Angabe der Seitenzahl), sodaß ich meine Anfrage im ersten Schritt ggf. auf eine Teillieferung beschränke in der Hoffnung, daß das Informationsbedürfnis damit hinreichend erfüllt ist.
Anlage 7 - Schifffahrtszeichen Vorbemerkung Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden. Abschnitt I - Hauptzeichen A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3) entweder rote Tafeln oder rote Lichter oder rote Flaggen Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe a) A.2 Überholverbot, allgemein (§ 6.11) A.3 Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet. (§ 6.11) A.4 Verbot des Begegnens und Überholverbot (§ 6.08 Nummer 1) A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe l) A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) A.8 Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4) A.9 Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b) A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe c) A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe b) A.13 (ohne Inhalt) A.14 Verbot des Wasserskilaufens A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren A.17 Verbot des Segelsurfens A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw. ) B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12) B.2 Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.3 Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.4 Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen (§ 6.12) B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten (§ 6.28 Nummer 2) B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std. ) nicht zu überschreiten B.7 Gebot, Schallsignal zu geben B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2) B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) wie vor B.10 (ohne Inhalt) B.11 Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Beispiel: Kanal 11 B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 3) C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe a) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt) (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe b) D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) D.3 Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren; in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a, § 6.08 Nummer 2, § 6.27 Nummer 2 und § 6.28a Nummer 3) E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung E.3 Wehr E.4a Nicht frei fahrende Fähre E.4b Frei fahrende Fähre E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) E.8 Hinweis auf eine Wendestelle (§§ 6.13 und 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) E.9 Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen (§ 6.16 Nummer 1) wie vor wie vor E.10 Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden (§ 6.16 Nummer 1) wie vor E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung E.12 (ohne Inhalt) E.13 Trinkwasserzapfstelle E.14 Fernsprechstelle E.15 (ohne Inhalt) E.16 (ohne Inhalt) E.17 Wasserskistrecke E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen E.21 Nautischer Informationsfunkdienst Beispiel: Kanal 18 E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.) E.23 Hochwassermarken (§ 10.01) Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke I Bezugswasserstand Marke II Bezugswasserstand Marke III Bezugswasserstand E.24 (ohne Inhalt) E.25 Landstromanschluss vorhanden Abschnitt II - Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele: <--- Erlaubnis zum Stillliegen---> <--- Liegeverbot (auf 1.000 m)---> Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Anhalten: Zoll Achtung: Fähre Einen langen Ton geben Reede Anschluss für 400 V ~ vorhanden Stand: 01. Dezember 2021
Im Hamburger Hafen wurde am 3. Juni 2016 Europas erste Landstromanlage am Kreuzfahrtterminal Altona offiziel in Betrieb genommen. An der Eröffnung nahm auch Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks teil. Das Bundesumweltministerium hatte das Pilotprojekt mit 3,7 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert. Die Landstromanlage soll dazu beitragen, die Luftschadstoffemissionen während der Liegezeiten der Kreuzfahrtschiffe im Hamburger Hafen zu reduzieren. Über die stationäre Landstromanlage können Kreuzfahrtschiffe nun Strom direkt vom Land beziehen und müssen keine Eigenenergie erzeugen. Die AIDASol ist das erste Schiff, welches den Öko-Strom während der Liegezeit nutzt.
Das Projekt 'RiverCell 1' befasst sich mit der Konzipierung und Entwicklung eines Energiesystems für ein Flusskreuzfahrtschiff, mit Brennstoffzelle, Verbrennungsmotor, Photovoltaikmodul und Energiespeicher. Das Antriebskonzept soll erstmals die Kraft Wärme Kopplung auf einem Flusskreuzfahrtschiff nutzen und so ausgelegt sein, dass die Talfahrten überwiegend mit der Brennstoffzelle in Kombination mit Energiespeicher und Photovoltaik mit stark reduzierten Emissionen bewältigt werden können. Die Bordstromversorgung im Hafen soll mittels der Brennstoffzelle, Photovoltaik und Energiespeicher und soweit nötig, mit einem Landstromanschluss erfolgen. Damit soll eine deutliche Reduktion der Abgas- und Schallemissionen im Vergleich zu konventionellen Dieselgeneratoren in allen Phasen des Einsatzes möglich werden. Ein wesentlicher Punkt in RiverCell wird der Optimierung der Brennstoffzelle zuteil. Die Schiffbaulichen Anforderungen verlangen nach einer optimierten Gewichtsverteilung. Ziel ist es die Leistungsdichte der Brennstoffzelle anzuheben. Eine Optimierung der Gewichtsverteilung führt wiederum zu besseren Bedingungen zum Leichtbau der Schiffe. Für Schiffe die in Ihrer Anforderung geringen Nutzen von Leichtbau und Kraft-Wärmekopplung haben, werden andere Brennstoffe und Brennstoffzellen untersucht, um die Wirtschaftlichkeit und die Einsatzbedingungen auf dieser Art Schiff in der Theorie zu untersuchen. Neben dem Brennstoffzellen-Konzept ist die Speicherung des Treibstoffes an Bord der Schiffe in geeigneten Behältern zu realisieren. Dafür ist ein Gesamtsystem aus den verschiedenen Energiewandlern, Energiespeichern und Treibstofflagerung zu entwickeln, um eine optimale Auslegung nach Schiffbaukriterien und ein energieeffizientes Antriebskonzept zu bekommen. Für die Verbreitung der neuen Brennstoffe ist die Technik zur Bebunkerung der Schiffe zu entwickeln. Den Klassifikationsgesellschaften kommt die Aufgabe der Vorschriftenentwicklung zu. siehe Vorhabensbeschreibung.
Hinweiszeichen Die angegebenen Hinweiszeichen beziehen sich auf die Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ). Abweichungen sind jeweils in roter Schrift gekennzeichnet. E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) Download Hinweiszeichen E.1 (jpg, intern) E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung Download Hinweiszeichen E.2 (jpg, intern) E.3 Hinweis auf ein Wehr Download Hinweiszeichen E.3 (jpg, intern) E.4a Nicht frei fahrende Fähre Download Hinweiszeichen E.4 (jpg, intern) E.4b Frei fahrende Fähre Download Hinweiszeichen E.4b (jpg, intern) E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht Download Hinweiszeichen E.5 (jpg, intern) E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist Download Hinweiszeichen E.5.1 (jpg, intern) E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind Download Hinweiszeichen E.5.2 (jpg, intern) E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen Download Hinweiszeichen E.5.3 (jpg, intern) E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.4 (jpg, intern) E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.5 (jpg, intern) E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.6 (jpg, intern) DonauSchPV E.5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen Download Hinweiszeichen E.5.6 DonauSchPV (jpg, intern) E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.7 (jpg, intern) E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.8 (jpg, intern) E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.9 (jpg, intern) DonauSchPV E.5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen Download Hinweiszeichen E.5.9 DonauSchPV (jpg, intern) E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.10 (jpg, intern) E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.11 (jpg, intern) E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.12 (jpg, intern) DonauSchPV E.5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die bei Tag den roten Kegel nach § 3.38 führen müssen Download Hinweiszeichen E.5.12 DonauSchPV (jpg, intern) E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.13 (jpg, intern) E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.14 (jpg, intern) E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss Download Hinweiszeichen E.5.15 (jpg, intern) E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht Download Hinweiszeichen E.6 (jpg, intern) RheinSchPV E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 3) Download Hinweiszeichen E.6.1 RheinSchPV (jpg, intern) E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht Download Hinweiszeichen E.7 (jpg, intern) E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens Download Hinweiszeichen E.7.1 (jpg, intern) E.8 Hinweis auf eine Wendestelle Download Hinweiszeichen E.8 (jpg, intern) E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße Download Hinweiszeichen E.9a (jpg, intern) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße Download Hinweiszeichen E.9b (jpg, intern) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße Download Hinweiszeichen E.9c (jpg, intern) E.10 Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße Download Hinweiszeichen E.10a (jpg, intern) Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein Download Hinweiszeichen E.10b (jpg, intern) E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. Download Hinweiszeichen E.11 (jpg, intern) E.13 Trinkwasserzapfstelle Download Hinweiszeichen E.13 (jpg, intern) E.14 Fernsprechstelle Download Hinweiszeichen E.14 (jpg, intern) E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb Download Hinweiszeichen E.15 (jpg, intern) E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot Download Hinweiszeichen E.16 (jpg, intern) E.17 Wasserskistrecke Download Hinweiszeichen E.17 (jpg, intern) E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug Download Hinweiszeichen E.18 (jpg, intern) E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt Download Hinweiszeichen E.19 (jpg, intern) DonauSchPV E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren Download Hinweiszeichen E.19 DonauSchPV (jpg, intern) E.20 Erlaubnis für Segelsurfen Download Hinweiszeichen E.20 (jpg, intern) E.21 Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18 Download Hinweiszeichen E.21 (UKW) (jpg, intern) Download Hinweiszeichen E.21 (VHF) (jpg, intern) DonauSchPV E.21 Genehmigte Zone für die Schifffahrt mit Sportfahrzeugen hoher Geschwindigkeit Download Hinweiszeichen E.21 DonauSchPV (jpg, intern) E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad ( Waterscooter , Jetski usw. ) Download Hinweiszeichen E.22 (jpg, intern) DonauSchPV E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben Download Hinweiszeichen E.22 DonauSchPV (jpg, intern) E.23 Hochwassermarken Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke I Bezugswasserstand Marke II Bezugswasserstand Download Hinweiszeichen E.23 (Marke I) (jpg, intern) Download Hinweiszeichen E.23 (Marke II) (jpg, intern) MoselSchPV Marke III Bezugswasserstand Download Hinweiszeichen E.23 (Marke III) MoselSchPV (jpg, intern) E.24 Kitesurf strecke Download Hinweiszeichen E.24 (jpg, intern) E.25 Landstromanschluss vorhanden Download Hinweiszeichen E.25 (jpg, intern) E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot Download Hinweiszeichen E.26 (jpg, intern) Stand: 21. November 2022
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 5 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Ereignis | 1 |
| Förderprogramm | 2 |
| Text | 3 |
| License | Count |
|---|---|
| offen | 6 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 6 |
| Resource type | Count |
|---|---|
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| Keine | 4 |
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| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 5 |
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| Weitere | 6 |