API src

Found 22 results.

Related terms

Landstromanlage für Kreuzfahrtschiffe geht in Hamburg in Betrieb

Im Hamburger Hafen wurde am 3. Juni 2016 Europas erste Landstromanlage am Kreuzfahrtterminal Altona offiziel in Betrieb genommen. An der Eröffnung nahm auch Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks teil. Das Bundesumweltministerium hatte das Pilotprojekt mit 3,7 Millionen Euro aus dem Umweltinnovationsprogramm gefördert. Die Landstromanlage soll dazu beitragen, die Luftschadstoffemissionen während der Liegezeiten der Kreuzfahrtschiffe im Hamburger Hafen zu reduzieren. Über die stationäre Landstromanlage können Kreuzfahrtschiffe nun Strom direkt vom Land beziehen und müssen keine Eigenenergie erzeugen. Die AIDASol ist das erste Schiff, welches den Öko-Strom während der Liegezeit nutzt.

NABU-Kreuzfahrt-Ranking 2016 vorgestellt

Der Naturschutzbund Deutschland stellte am 29. August 2016 das Ergebnis des NABU-Kreuzfahrt-Rankings 2016 vor. Der NABU kommt zum Ergebnis, dass auf keinem der europäischen Kreuzfahrtschiffe eine Reise aus Umwelt- und Gesundheitssicht derzeit uneingeschränkt empfehlenswert ist. Für seine Übersicht wertete der NABU den europäischen Kreuzfahrtmarkt in Hinblick auf die massive Umwelt- und Gesundheitsbelastung durch Schiffsabgase aus. Wie bereits in den Vorjahren wurden die Installation von Systemen zur Abgasreinigung, der verwendete Kraftstoff sowie die Nutzung von Landstrom während der Liegezeit im Hafen untersucht. Der NABU kommt zum Ergebnis, dass sämtliche Schiffe weiterhin Schweröl verfeuern. 80 Prozent der Flotte der in Europa fahrenden Schiffe verfügt über gar keine Abgasreinigung oder kommt allenfalls dem gesetzlichen Mindeststandard nach, der zumindest für Nordeuropa einen Abgaswäscher zur Reduktion der Schwefelemissionen vorschreibt. Zur Minderung stark gesundheitsgefährdender Luftschadstoffe wie Ruß, ultrafeinen Partikeln oder Stickoxiden werden an Bord dieser Schiffe hingegen nach wie vor keine effektiven Maßnahmen ergriffen. Auch die Menschen der Mittelmeerregion mit ihren beliebten Zielhäfen profitieren in der Regel nicht von diesen Nachrüstungen. Lediglich elf Schiffe gehen über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus, um die Belastung von Mensch und Umwelt zu reduzieren. Am besten schnitt die AIDAprima ab, gefolgt von Hapag-Lloyds „Europa 2“ und den neuesten Schiffen von TUI Cruises, Mein Schiff 3, 4 und 5. Der NABU sieht den Sieger des dies- und letztjährigen Rankings, AIDA Cruises, aber keineswegs als ein mustergültiges Vorzeigeunternehmen. So fahre das Unternehmen bis heute mit giftigem und umweltschädlichem Schweröl. Auch die vor drei Jahren für die gesamte Flotte versprochenen Rußpartikelfilter sind bis heute auf keinem einzigen Schiff in Betrieb.

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen Vorbemerkung: Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. Eine Tafel kann, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden. Das Ende eines Verbots, eines Gebots oder einer Einschränkung wird mit dem Hinweisschild E.11 angegeben. Abschnitt I - Hauptzeichen A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt und Sperrung der Schifffahrt - allgemeines Verbotszeichen - (§ 3.25 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a Nummer 2, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1 und § 6.28a Nummer 4) entweder Tafel oder rote Lichter oder rote Flaggen Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für ein Kleinfahrzeug ohne Antriebsmaschine befahrbar. (§ 6.22 Nummer 2) A.2 Überholverbot, allgemein (§ 6.11 Nummer 1) A.3 Überholverbot für Verbände untereinander und zwischen einem Verband und gekuppelten Fahrzeugen. Satz 1 gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreiten. (§ 6.11 Nummer) A.4 Verbot des Begegnens und Überholens (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) A.4.1 Verbot des Begegnens und Überholens für Verbände untereinander (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1) A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe k) A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 Satz 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) A.8 Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4 Satz 1) A.9 Vermeidung von Wellenschlag oder Sogwirkungen (§ 6.20 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe e) A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) A.11 Verbot der Einfahrt, die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c) Dieses rote Licht ist erloschen A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb A.13 Fahrverbot für ein Sportboot A.14 Verbot des Wasserskilaufens A.15 Fahrverbot für ein Segelfahrzeug A.16 Fahrverbot für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt A.17 Verbot des Segelsurfens A.18 Fahrverbot für ein Wassermotorrad (Wasserscooter, Jetski usw. ) A.19 (ohne Inhalt) A.20 Bade- und Schwimmverbot (§ 8.10 Nummer 1 Buchstabe d) B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12 Nummer 1) B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12 Nummer 1) B.4 Gebot, das Fahrwasser nach Backbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) Gebot, das Fahrwasser nach Steuerbord zu überqueren (§ 6.12 Nummer 1) B.5 Gebot, unter bestimmten Bedingungen anzuhalten (§ 6.26 Nummer 2 Satz 2, § 6.28 Nummer 2 Satz 2 und § 6.29 Nummer 2 Satz 1) B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit gegenüber dem Ufer (in km/h ) nicht zu überschreiten B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2 Satz 2) B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch ein Fahrzeug auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen wird, seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) wie vor B.10 Gebot, bei diesem von Land gegebenen "Bleib-weg-Signal", die unter § 8.09 Nummer 3 bis 5, jeweils in Verbindung mit Nummer 6, genannten Maßnahmen zu ergreifen; das Schallzeichen besteht aus einer mindestens 15 Minuten langen ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tons, das Lichtzeichen entspricht dem nach § 4.01 Nummer 2. B.11 Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 6) Beispiel: Kanal 11 B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 4) C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt. C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt. C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers ist begrenzt. C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einem zusätzlichen Schild unter dem Schifffahrtszeichen angegeben. C.5 Das Fahrwasser ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich ein Fahrzeug vom Tafelzeichen entfernt halten muss. D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) für Verkehr nur in Richtung in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt) (§ 6.25 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b und § 6.27 Nummer 2 Satz 2) D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; in der Richtung vom festen Signallicht zum Gleichtaktsignallicht zu fahren E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa, § 6.08 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.27 Nummer 2 Satz 1 und § 6.28a Nummer 4) E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung E.3 Hinweis auf ein Wehr E.4a Nicht frei fahrende Fähre E.4b Frei fahrende Fähre E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) E.5.4 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.5 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.6 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.7 Liegestelle für ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.8 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das nicht die Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.9 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.10 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.11 Liegestelle für ein anderes Fahrzeug als ein Fahrzeug der Schubschifffahrt, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.12 Liegestelle für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.13 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.14 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.5.15 Liegestelle für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 3 führen muss (§ 7.06 Nummer 1) E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) E.8 Hinweis auf eine Wendestelle (§ 6.13 Nummer 4 Satz 2 und § 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) E.8 mit einer zusätzlichen rechteckigen weißen Tafel Hinweis auf eine Wendestelle für Fahrzeuge bis zu der auf der zusätzlichen Tafel angegebenen Länge (§ 6.13 Satz 3) E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5) Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von Backbord einmündende Nebenwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6) E.10 Die benutzte Nebenwasserstraße trifft auf eine von beiden Seiten einmündende Hauptwasserstraße (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 7) Die benutzte Nebenwasserstraße mündet in eine Hauptwasserstraße ein (§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 8) E.11 Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung. E.12 (ohne Inhalt) E.12a Hinweis auf ein ausfahrendes Fahrzeug (§ 6.16 Nummer 5 Satz 1) E.13 Trinkwasserzapfstelle E.14 Fernsprechstelle E.15 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb E.16 Fahrerlaubnis für ein Sportboot E.17 Wasserskistrecke E.18 Fahrerlaubnis für ein Segelfahrzeug E.19 Fahrerlaubnis für ein Fahrzeug, das weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fährt E.20 Erlaubnis für Segelsurfen E.21 Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18 E.22 Fahrerlaubnis für ein Wassermotorrad (Waterscooter, Jetski usw.) E.23 Hochwassermarken Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke I Bezugswasserstand Marke II Bezugswasserstand E.24 Kitesurfstrecke E.25 Landstromanschluss vorhanden E.26 Hinweis auf ein bestehendes Bade- und/oder Schwimmverbot Abschnitt II Zusätzliche Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch ein zusätzliches Schild, einen zusätzichen Pfeil oder eine zusätzliche Aufschrift ergänzt werden. Ein Schild, das die Entfernung angibt, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Das Schild wird über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Gebot nach 1 000 m 12 km/h nicht zu überschreiten Nicht frei fahrende Fähre in 1 500 m Ein Pfeil, der angibt, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt Beispiele: Erlaubnis zum Stillliegen Liegeverbot (auf 1 000 m) Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder in eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) Ein Schild, das ergänzende Erklärungen oder Hinweise gibt. Das Schild wird unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Anhalten: Zoll Achtung Fähre Einen langen Ton geben Landstromanschluss für 400 V ~ vorhanden Stand: 09. November 2019

Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Anlegestelle für Flusskreuzfahrtschiffe in Cochem-Cond bei Mosel-km 50,708

Die Viking Technical GmbH plant die Errichtung und den Betrieb eines neuen Anlegesteges in Cochem an der Mosel (km 50,708, rechtes Ufer). Geplant ist der Umbau der bereits bestehenden Landebrücke, um Flusskreuzfahrtschiffen bis zu 135 m Länge ein sowohl berg- als auch talseitiges Anlegen zu ermöglichen. Der vorhandene Ponton mit den Abmessungen 10x4 m soll durch einen größeren mit den Maßen: Länge 32,0 m, Breite 4,5 m u. 3,5 m, Höhe 1,65 m, ersetzt werden. Der neue Ponton wird komplett aus Stahl hergestellt und landseitig über Stahlseile, alternativ mit Ketten und einem Schorbaum verankert. Zudem werden vier weitere Fundamente für die Anlegepoller und zum Abspannen des Schorbaumes hergestellt bzw. sind bereits gebaut worden. Die vier Fundamente nehmen zusammen eine Fläche von rd. 105 m² ein. Die gesamte Anlage besteht nach Fertigstellung aus den landseitigen Verankerungspunkten, dem vorhandenen Zugangssteg, dem neuen Schwimmkörper, dem Schorbaum und der Abspannung. An der bestehenden Landebrücke befindet sich eine Landstromanlage, die den Anschluss der Schiffe an das örtliche Versorgungsnetz sicherstellt.

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen Vorbemerkung Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden. Abschnitt I - Hauptzeichen A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 und § 6.28a Nummer 3) entweder rote Tafeln oder rote Lichter oder rote Flaggen Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe a) A.2 Überholverbot, allgemein (§ 6.11) A.3 Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet. (§ 6.11) A.4 Verbot des Begegnens und Überholverbot (§ 6.08 Nummer 1) A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe l) A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) A.8 Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4) A.9 Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 11.07 Nummer 8 Buchstabe b) A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe c) A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe b) A.13 (ohne Inhalt) A.14 Verbot des Wasserskilaufens A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren A.17 Verbot des Segelsurfens A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw. ) B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12) B.2 Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.3 Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.4 Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen (§ 6.12) B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten (§ 6.28 Nummer 2) B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std. ) nicht zu überschreiten B.7 Gebot, Schallsignal zu geben B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2) B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) wie vor B.10 (ohne Inhalt) B.11 Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Beispiel: Kanal 11 B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 3) C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen; (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe a) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt) (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe b) D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) D.3 Empfehlung, in der Richtung des Pfeils zu fahren; in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a, § 6.08 Nummer 2, § 6.27 Nummer 2 und § 6.28a Nummer 3) E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung E.3 Wehr E.4a Nicht frei fahrende Fähre E.4b Frei fahrende Fähre E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) E.8 Hinweis auf eine Wendestelle (§§ 6.13 und 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) E.9 Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen (§ 6.16 Nummer 1) wie vor wie vor E.10 Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden (§ 6.16 Nummer 1) wie vor E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung E.12 (ohne Inhalt) E.13 Trinkwasserzapfstelle E.14 Fernsprechstelle E.15 (ohne Inhalt) E.16 (ohne Inhalt) E.17 Wasserskistrecke E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen E.21 Nautischer Informationsfunkdienst Beispiel: Kanal 18 E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.) E.23 Hochwassermarken (§ 10.01) Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke I Bezugswasserstand Marke II Bezugswasserstand Marke III Bezugswasserstand E.24 (ohne Inhalt) E.25 Landstromanschluss vorhanden Abschnitt II - Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele: <--- Erlaubnis zum Stillliegen---> <--- Liegeverbot (auf 1.000 m)---> Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Anhalten: Zoll Achtung: Fähre Einen langen Ton geben Reede Anschluss für 400 V ~ vorhanden Stand: 01. Dezember 2021

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen

Anlage 7 - Schifffahrtszeichen Vorbemerkung: Die Zeichen in Abschnitt I können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden. Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden. Abschnitt I - Hauptzeichen A. Verbotszeichen A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); § 3.25 Nummer 1 Buchstabe b, § 6.08 Nummer 2, § 6.16 Nummer 4, § 6.22 Nummer 1, § 6.22a, § 6.25 Nummer 1, § 6.27 Nummer 1, § 6.28a Nummer 3, § 9.02 Nummer 5 und 6 und § 10.01 Nummer 4 Buchstabe c entweder Tafeln oder rote Lichter oder rote Flaggen Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot. A.1a Gesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe a) A.2 Überholverbot, allgemein (§ 6.11) A.3 Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht überschreitet. (§ 6.11) A.4 Verbot des Begegnens und Überholverbot (§ 6.08 Nummer 1) A.5 Stillliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe c) A.5.1 Stillliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.02 Nummer 1 Buchstabe l) A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 6.18 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 1 Buchstabe b) A.7 Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 1 Buchstabe b) A.8 Wendeverbot (§ 6.13 Nummer 4) A.9 Vermeidung von Wellenschlag (§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b) A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe a) A.11 Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen (§ 6.28a Nummer 1 Buchstabe c) Dieses rote Licht ist erloschen. A.12 Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 6.22 Nummer 2 Buchstabe b) A.13 (ohne Inhalt) A.14 Verbot des Wasserskilaufens A.15 Fahrverbot für Segelfahrzeuge A.16 Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren A.17 Verbot des Segelsurfens A.18 Fahrverbot für Wassermotorräder (Wasserscooter, Jetski usw.) B. Gebotszeichen B.1 Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen (§ 6.12) B.2 Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.3 Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt (§ 6.12) B.4 Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen (§ 6.12) Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen (§ 6.12) B.5 Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten (§ 6.28 Nummer 1) B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std. ) nicht zu überschreiten B.7 Gebot, Schallsignal zu geben B.8 Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen (§ 6.08 Nummer 2) B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern (§ 6.16 Nummer 3) wie vor B.10 (ohne Inhalt) B.11 Gebot, Sprechfunk zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen (§ 4.05 Nummer 5) Beispiel: Kanal 11 B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen (§ 7.06 Nummer 3) C. Zeichen für Einschränkungen C.1 Die Fahrwassertiefe ist begrenzt C.2 Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt C.3 Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt C.4 Es bestehen Schifffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schifffahrtszeichen angegeben C.5 Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen D. Empfehlende Zeichen D.1 Empfohlene Durchfahrtsöffnung für Verkehr in beiden Richtungen (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe a) für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt) (§ 6.25 Nummer 2 Buchstabe b) D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (§ 6.24 Nummer 2 Buchstabe b) D.3 Empfehlung, in die Richtung des Pfeils zu fahren; in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren E. Hinweiszeichen E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeine Zeichen) (§ 3.25 Nummer 1 Buchstabe a, § 6.08 Nummer 2, § 6.27 Nummer 2 und § 6.28a) E.2 Kreuzung einer Hochspannungsleitung E.3 Wehr E.4a Nicht frei fahrende Fähre E.4b Frei fahrende Fähre E.5 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht (§ 7.05 Nummer 1) E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist (§ 7.05 Nummer 2) E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind (§ 7.05 Nummer 3) E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stillliegen dürfen (§ 7.05 Nummer 4) E.5.4 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.5 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifjfahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.6 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.7 Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.8 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.9 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.10 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.11 Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.12 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.13 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.14 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.5.15 Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nummer 3 führen müssen (§ 7.06 Nummer 1) E.6 Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 2) E.6.1 Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.03 Nummer 3) E.7 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht (§ 7.04 Nummer 2) E.7.1 Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens (§ 7.04 Nummer 2) E.8 Hinweis auf eine Wendestelle (§§ 6.13 und 7.02 Nummer 1 Buchstabe i) E.9 Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen (§ 6.16 Nummer 1) wie vor wie vor E.10 Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden (§ 6.16 Nummer 1) wie vor E.11 Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung E.12 (ohne Inhalt) E.13 Trinkwasserzapfstelle E.14 Fernsprechstelle E.15 (ohne Inhalt) E.16 (ohne Inhalt) E.17 Wasserskistrecke E.18 Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge E.19 Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren E.20 Erlaubnis zum Segelsurfen E.21 Nautischer Informationsfunk Beispiel: Kanal 18 E.22 Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.) E.23 Hochwassermarken (§ 10.01) Die Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht. Marke I Bezugswasserstand Marke II Bezugswasserstand E.24 (ohne Inhalt) E.25 Landstromanschluss vorhanden Abschnitt II Zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften Die Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden. Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist. Die Schilder werden über den Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Gebot nach 1.000 m 12 km/h nicht zu überschreiten Nicht frei fahrende Fähre in 1.500 m Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt. Beispiele: <--- Erlaubnis zum Stillliegen---> <--- Liegeverbot (auf 1.000 m)---> Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil (§ 6.16 Nummer 4) Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht. Beispiele: Anhalten: Zoll Achtung: Fähre Einen langen Ton geben Reede (§ 14.01 Nummer 1) Anschluss für 400 V ~ vorhanden Stand: 01. Dezember 2020

Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emmisionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen

Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 1 von 5 Bundesministerium für Digitales und Verkehr Richtlinie zur Förderung emissionsfreier und emissionsarmer Antriebe sowie der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen Vom 2. November 2023 1 Förderziel und Zuwendungszweck 1.1 Zur Erreichung der europäischen und deutschen Luftreinhalte- und Klimaschutzziele muss auch die Binnen- schifffahrt klimaneutral werden. Die Förderung der Binnenschifffahrt als ein gemessen an den Transportmengen vergleichsweise nachhaltiger Verkehrsträger ist sowohl ein Schwerpunkt der europäischen als auch deutschen Ver- kehrs- und Klimapolitik. Fortschritte auf dem Weg zu einer klimaneutralen Binnenschifffahrt sind nur mit emissions- freien und emissionsarmen Motoren und Antrieben zu erreichen. Bislang ist der Dieselmotor in der Binnenschifffahrt der dominierende Antrieb. Auf diese Antriebsart muss künftig größtenteils verzichtet werden. Hierzu braucht die Branche wirksame finanzielle Anreize und Investitionssicherheit. 1.2 Durch gezielte und effektive Anreize für Investitionen in umwelt- und klimaschonende moderne Antriebstechnik sollen die Voraussetzungen für die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit der Binnenschifffahrt als wichtiger Verkehrs- träger gestärkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Binnenschiffe sehr langlebige Wirtschaftsgüter sind. Rund 80 % der Binnenschiffer sind selbstfahrende Schiffseigentümer, die mit ihren Familien auf den Schiffen leben und arbeiten. 1.3 Investitionszuschüsse zur Unterstützung der Aus-, Um- und Nachrüstung von Binnenschiffen, die es ihnen ermöglichen, als emissionsfreie oder saubere Fahrzeuge zu qualifizieren, tragen zur Umstellung auf klimaneutrale Mobilität und zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgas- emissionen im Verkehrssektor, bei. 1.4 Ziel dieser Richtlinie ist es, die Nachhaltigkeit von Binnenschiffen zu erhöhen, indem die negativen Wirkungen von Binnenschiffen auf Umwelt und Klima durch die Aus- und Umrüstung von Binnenschiffen mit emissionsfreien und emissionsarmen Motoren und Antrieben sowie Energieeffizienzmaßnahmen soweit gesenkt werden, dass die Binnen- schifffahrt zur Erreichung der Luftreinhalte- und Klimaschutzziele des Verkehrssektors signifikant beitragen kann. 1.5 Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie zur Förderung der nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen zur Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf die Wasserstraße in ihrem Ziel, die Wirtschaftlichkeit und Nach- haltigkeit der Binnenschifffahrt in Deutschland im Vergleich zu anderen emissionsreicheren Verkehrsträgern dauerhaft zu erhöhen, um zusätzliche Transporte auf umweltfreundliche Weise auf den Wasserstraßen zu befördern. 1.6 Der Bund gewährt die Zuwendungen auf Antrag nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Ein Rechtsan- spruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflicht- gemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.7 Die Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen gilt als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Zuwendung erfolgt auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juli 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1). Die Richtlinie wird gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a AGVO gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt. Zur Anwendung kommen Investitionsbeihilfen für die Aus- und Nachrüstung von Binnenschif- fen zur Einstufung als saubere oder emissionsfreie Fahrzeuge gemäß Artikel 36b AGVO und Investitionsbeihilfen für Energieeffizienzmaßnahmen gemäß Artikel 38 AGVO. 2 Gegenstand der Förderung Gefördert werden nach dieser Richtlinie: 2.1 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen mit emissionsfreien Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „emissionsfreie Fahrzeuge“ zu qualifizieren sind. 2.1.1 Ein „emissionsfreies Fahrzeug“ im Sinne dieser Richtlinie ist gemäß Artikel 2 Nummer 102g Buchstabe d AGVO ein Binnenschiff für den Fahrgast- oder Güterverkehr, dass keine direkten CO2-Auspuff-/Abgasemissionen verursacht. Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 2 von 5 2.1.2 Ein emissionsfreies Antriebssystem im Sinne der Nummer 2.1 ist insbesondere a) ein rein elektrisches Antriebssystem. Ein elektrisches Antriebssystem im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Elektroantriebsmotor und weiteren Komponenten (zum Beispiel Steuerung, bordseitige elektrische Energieversor- gung wie Landstromanschluss oder Akkumulatoren) und bordseitige Erzeugung (zum Beispiel Solar, Windkraft), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsbetrieb notwendig sind. Die Sonderbestimmungen für elek- trische Schiffsantriebe nach der im Bewilligungszeitpunkt gültigen Fassung der ES-TRIN müssen erfüllt sein. b) eine Brennstoffzellenanlage ohne direkte CO2-Auspuffemissionen zur Versorgung des rein elektrischen Schiffsan- triebs. Eine Brennstoffzellenanlage im Sinne dieser Richtlinie ist eine Anlage aus Brennstoffzellensystemen und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks), die für die elektrische Energiebereitstellung für den Schiffsantrieb notwendig sind. c) eine Kombination von einem rein elektrischen Antriebssystem im Sinne von Buchstabe a mit einer Brennstoffzellen- anlage ohne direkte CO2-Auspuffemission im Sinne von Buchstabe b. 2.1.3 Die Emissionsfreiheit im Sinne der Nummer 2.1 ist in der Vorhabenbeschreibung zum Antrag hinreichend dar- zulegen. 2.2 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Fahrgastverkehr mit Hybrid- oder Zweistoffmotoren und weiteren Komponenten (zum Beispiel Tanks, Leitungen und Überwachungssysteme) mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Fahrgastschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, das im Normalbetrieb mindestens 50 % seiner Energie aus Kraftstoffen, die keine direkten CO2-Auspuffemissionen verursachen, oder Batteriestrom bezieht. Der Nachweis über die Qualifizierung als „sauberes Fahrzeug“ und der Einhaltung der Reduktionsvorgaben ist in geeigneter Form (zum Beispiel unter Verwen- dung von Herstellererklärungen) zu erbringen. 2.3 Die Ausrüstung von Binnenschiffsneubauten und die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnen- schiffen für den Güterverkehr mit emissionsärmeren Antriebssystemen mit der Maßgabe, dass diese danach als „saubere Fahrzeuge“ gemäß Artikel 2 Nummer 102f Buchstabe c AGVO zu qualifizieren sind. Ein „sauberes Fahrzeug“ in Bezug auf Güterschiffe im Sinne dieser Richtlinie ist ein Binnenschiff, dessen direkte CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm), berechnet anhand des Energieeffizienz-Betriebsindikators (Energy Efficiency Operatio- nal Indicator, EEOI) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (International Maritime Organization, IMO), 50 % unter dem durchschnittlichen Bezugswert für CO2-Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/12421 liegen. Der EEOI eines bestehenden Fahrzeuges muss nach einem Umbau niedriger sein als vorher. Kraftverbrennungsmaschinen sowie die dazugehörigen Komponenten werden nicht gefördert. Das System Kraftverbrennungsmaschine endet am Flansch zur Kraftübertragung (SAE) und schließt die Abgasanlage und alle zum Maschinenbetrieb notwendigen Systeme außer die Steuerung mit ein. 2.3.1 Die Berechnung der direkten CO2-Auspuffemissionen pro Tonnenkilometer (g CO2/tkm) anhand des EEOI ergibt sich nach der folgenden Formel2: Dabei ist FC die Masse des verbrauchten Kraftstoffes, CF das CO2-Äquivalent des Kraftstoffes, m die Ladungsmenge und D die Distanz der beförderten Ladung. CF ist ein fester Umrechnungsfaktor zwischen dem in Gramm (g) gemes- senen Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen, die ebenfalls in Gramm (g) gemessen werden, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt. Beispielsweise ist der Wert des CF von Diesel 3,206 (g CO2/g Diesel)3. Die Ermittlung des zu erwartenden EEOI nach der Modernisierungsmaßnahme oder bei der Ausrüstung von Neubau- ten erfolgt rechnerisch über das repräsentative Fahrtprofil des Schiffes, zum Beispiel auf Basis der durchgeführten Reisen über einen Zeitraum von drei Jahren, anhand von Modellversuchen oder Simulationen durch einen Sach- kundigen. Der Inverkehrbringer des Motors liefert die benötigten Verbrauchskennfelder zum Motor und das CO2-Äqui- valent. 2.3.2 Der Bezugswert der Referenz-CO2-Emissionen (rCO2sg) für schwere Nutzfahrzeuge der Fahrzeuguntergruppe 5-LH gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 beträgt 56,60 g/tkm4. 2.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz, insbesondere durch energieeffiziente Technologien und punktuelle Energieeffizienzmaßnahmen, sofern eine Einsparung des Energieverbrauchs gegenüber dem ursprüng- lichen Fahrzeug bei in Fahrt befindlichen Binnenschiffen gegebenenfalls auch durch Kombination von mehreren Ein- 1 2 3 4 Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202). Guidelines for Voluntary Use of the Ship Energy Efficiency Operational Indicator (EEOI) of the International Maritime Organization from 17. August 2009 (MEPC.1/Circ.684). Gemäß IMO Resolution MEPC 245 (66) 2014 “Guidelines on the method of calculation of the attained Energy Efficiency Index (EEDI) for new ships” für Seeschiffe. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/781 der Kommission vom 10. Mai 2021 über die Veröffentlichung einer Liste mit bestimmten CO2-Emissions- werten je Hersteller sowie der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen aller in der Union zugelassenen neuen schweren Nutzfahrzeuge und der Bezugswerte für CO2-Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Berichtszeitraum des Jahres 2019 (ABl. L 167 vom 12.5.2021, S. 47). Bekanntmachung Veröffentlicht am Dienstag, 28. November 2023 BAnz AT 28.11.2023 B5 Seite 3 von 5 zelmaßnahmen um mindestens 7,5 % erreicht wird. Maßnahmen, die ausschließlich der Gewichtsreduzierung dienen, sind keine Energieeffizienzmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie. Durch die Maßnahme darf die Charakteristik des Fahrzeugs nicht verändert werden. Der Nachweis der Verbesserung ist in geeigneter Form, zum Beispiel durch eine Vergleichsrechnung für die reprä- sentativen Fahrtgebiete einschließlich repräsentativer Fahrprofile (siehe Nummer 2.3.1), in denen das Binnenschiff verkehren soll, oder mittels Ergebnissen von Modellversuchen oder Simulationen zu erbringen. 2.5 Maßnahmen, die durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben sind, sind nicht förderfähig. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt ist jedes Unternehmen (natürliche Person oder juristische Person in Privatrechtsform) mit Sitz oder selbständiger Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland, das Eigentümer eines in einem deutschen Binnen- schiffsregister eingetragenen Binnenschiffs ist oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens wird, welches gewerb- lich für die Binnenschifffahrt insbesondere auf Bundeswasserstraßen oder Landesgewässern genutzt wird. Für das Binnenschiff muss eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vorliegen. Bei einem Binnenschiff für den Fahrgastverkehr muss es sich um solches handeln, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet ist. 4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen können nur bewilligt werden, wenn mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Zeitpunkt des Vorhabenbeginns ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Abschlusses eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe- rungs- oder Leistungsvertrags zu werten. 4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenz- oder ein vergleich- bares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe einer Vermögens- auskunft nach § 802 Buchstabe c der Zivilprozessordnung (ZPO) oder § 284 der Abgabenordnung (AO) verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde. Ist der Antragsteller eine durch einen gesetzlichen Vertreter vertretene juristische Person, gilt dies, sofern den gesetzlichen Vertreter aufgrund seiner Verpflichtung als gesetzlicher Vertreter der juristischen Person die entsprechenden Verpflichtungen aus § 802 Buchstabe c der ZPO oder § 284 AO treffen. 4.3 Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Euro- päischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnen- markt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden. Ebenfalls von der Förderung ausge- schlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten entsprechend Artikel 2 Nummer 18 AGVO. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse zur Anteilfinanzie- rung der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und bei Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 5.2 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.1 (emissionsfreie Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe für die Aus- rüstung von Binnenschiffsneubauten von bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie für die Umrüstung von bereits im Einsatz befindlichen Binnenschiffen von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 30 %, für mittlere Unternehmen bis zu 50 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.3 Fördermaßnahmen nach den Nummern 2.2 und 2.3 (saubere Binnenschiffe) werden auf Grundlage dieser Richt- linie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufes werden im Bewilligungsverfah- ren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 20 %, für mittlere Unternehmen bis zu 40 % und für kleine Unter- nehmen und Kleinstunternehmen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.4 Fördermaßnahmen nach Nummer 2.4 (Energieeffizienzmaßnahmen) werden auf Grundlage dieser Richtlinie im Rahmen eines Förderaufrufs mit einer Förderquote für alle Unternehmen unabhängig von deren Größe von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. Außerhalb eines Förderaufrufs werden im Bewilligungsverfahren Zuwendungen für große Unternehmen bis zu 15 %, für mittlere Unternehmen bis zu 20 % und für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bewilligt. 5.5 Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Förderungen können kumuliert werden mit anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare zuwendungsfähigen Ausgaben betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig überschneidenden zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der AGVO für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. 5.6 Maßgeblich für die Einstufung als Kleinstunternehmen beziehungsweise als ein kleines oder mittleres Unterneh- men sind die Definitionen in Anhang I zur AGVO.

Informationen der WSV zu Landstromanschlüssen/Stromtankstellen für die Berufsschifffahrt und Freizeitschifffahrt

Informationen der WSV zu Landstromanschlüssen / Stromtankstellen für die Berufsschifffahrt und Freizeitschifffahrt Stand 13.05.2024 Zust. Amt Liegestellenname Wasser- straßevon kmbis km Ufer- seiteSäulen Anschlüsse 5-polig 3-polig 16A16 A32 A63A Gleichzeitig Nutzungs-möglichkeit Bezahlsystem nutzbar Anmerkungen Aufladung und Erwerb von RFID-Wertkarten möglich: RFID-Wertkarte - im Schifffahrtsbüro des WSA Ems-Nordsee (Meppen), Tel.: 05931 848336 - am Standort Minden (s. WSA MLK/ESK). RFID-Wertkarte Aufladung an der Schleuse Oldenburg möglich (s. WSA Weser- Jade-Nordsee) WSA Ems-NordseeVorhafen Schleuse Meppen OHDEK163,7163,7rechts111------2Berufsschifffahrt & Freizeitschifffahrt*WSA Ems-NordseeVorhafen Schleuse Herbrum OHDEK212,1212,3links222------4Berufsschifffahrt & Freizeitschifffahrt*WSA Ems-NordseeVorhafen Schleuse Herbrum OHDEK212,2212,3rechts222------4Berufsschifffahrt & Freizeitschifffahrt*WSA Ems-NordseeVorhafen Schleuse Dörpen OHKüK64,364,6rechts444------8Berufsschifffahrt & Freizeitschifffahrt*WSA Weser- Jade-NordseeLiegestelle Nord unterhalb Eisenbahnbrücke Oldenburg, NordHunte1,21,4links2---22---2Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtRFID-Wertkarte WSA RheinHafen EmmerichRhein851,8851,8rechts3---66---6BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Derzeit ausser Betrieb Karte, Webseite Es gilt ein Pauschalbetrag pro Nacht und Stromanschluss. Die Stromanschlusskästen sind verschlossen, Ausgabe der Schließschlüssel Schlüssel erfolgt für die - Bergfahrt an der Schleuse Fankel, Tel.: 02671 916780 - Talfahrt an der Schleuse St. Aldegund, Tel.: 06542 93710 WSA Mosel-Saar- LahnEllenzMosel WSA MainABZ ErlenbachWSA Main 60,2 RFID-Wertkarte *: Freizeitschifffe können evtl. nicht im Vorhafen anlegen bzw. festmachen, Erwerb und Nutzung der RFID-Wertkarte aber grundsätzlich möglich RFID-Wertkarte Aufladung von RFID-Wertkarten über Automat an der Schleuse Oldenburg möglich 60,7links5------555BerufsschiffahrtMain107,5rechts848181813BerufsschiffahrtAblesungAufgrund Leistung des Stromanschlusses bei 16A max. 3 Anschlüsse gleichzeitig nutzbar ABZ HaslochMain151,0rechts6141112---3Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtAblesungAufgrund Leistung des Stromanschlusses bei 16A max. 3 Anschlüsse gleichzeitig nutzbar WSA MainSchutzhafen BestenheidMain153,9links3666---3Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtAblesungAufgrund Leistung des Stromanschlusses bei 16A max. 3 Anschlüsse gleichzeitig nutzbar WSA MainLiegestelle GerlachshausenMain300,0links2---2222BerufsschifffahrtFrei zugänglichAnschluss an Landstrom ist vorgeschrieben, Nutzung der Liegestelle wird durch die Schleuse vor Ort vorgegeben. Stromabgabe ist kostenlos. WSA Donau-MDKLiegestelle VielshofenDonau2249,9 2249,5rechts444------8Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtFrei zugänglichkostenfrei über Code aus der Schleuse Kachlet (telefonisch zu erfragen) Tel.: 0851 95519-211 WSA Donau-MDKLiegestelle Regensburg- RegenmündungDonau2379,2 2378,9rechts777------14BerufsschifffahrtFrei zugänglichkostenfrei über Code aus der Leitzentrale Regensburg (telefonisch zu erfragen) Tel.: 0941 2984 492-523 WSA Donau-MDKLiegestelle OW Schleuse RegensburgDonau2379,9 2380,2links333------6Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtFrei zugänglichkostenfrei über Code aus der Leitzentrale Regensburg (telefonisch zu erfragen) Tel.: 0941 2984 492-523 WSA WDKLiegehafen DattelnDEK20,221,0rechts6---12------12BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Zugang über Walstroom-App, Walstroom-RFID-Karte, oder direkt Karte, Webseite über die Website: WSA WDKLüdinghausen, GutschenkwegDEK32,233,9links6---1010108BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- https://walstroom.eu/de/ Karte, Webseite WSA WDKLüdinghausen, Seppenrader BrückerDEK34,835,3rechts5---8886BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite Seite 1 von 4 Informationen der WSV zu Landstromanschlüssen / Stromtankstellen für die Berufsschifffahrt und Freizeitschifffahrt Stand 13.05.2024 Zust. Amt Liegestellenname Wasser- straßevon kmbis km Ufer- seiteSäulen Anschlüsse 5-polig 3-polig 16A16 A32 A63A Gleichzeitig Nutzungs-möglichkeit Bezahlsystem nutzbar Anmerkungen Aufladung und Erwerb von RFID-Wertkarten möglich: Handy-App, RFID- Zugang über Walstroom-App, Walstroom-RFID-Karte, oder direkt - im Schifffahrtsbüro des WSA Ems-Nordsee (Meppen), Karte, Webseite über die Website: Tel.: 05931 848336 Handy-App, RFID- - am Standort Minden (s. WSA MLK/ESK). https://walstroom.eu/de/ Karte, Webseite Aufladung an der Schleuse Oldenburg möglich (s. WSA Weser- Jade-Nordsee) Handy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKDreieckshafen MünsterDEK65,866,3links4---8884BerufsschifffahrtWSA WDKSchleuse Münster OW, WilhelmshavenuferDEK70,570,9rechts4---6666BerufsschifffahrtWSA WDKSchleuse Münster UW, SamlanduferDEK72,372,9links5---8886BerufsschifffahrtWSA WDKSchmedehausen SüdDEK85,785,9links2---44---4BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKDörenthe, WendebeckenDEK99,599,5links3---66---6BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKDörentheDEK99,8100,0rechts2---2222BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKRiesenbeckDEK104,7105,1rechts4---6664BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKRiesenbeckDEK104,9105,2links2---2222BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKBergeshövede, KleinfahrzeugeDEK107,1107,3links366------6FreizeitschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKBergeshövedeDEK107,4107,8links3---4414BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKBergeshövede, TankerDEK107,3107,4rechts1---1111BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKBergeshövedeDEK107,4107,9rechts3---5515BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKAltenrheine, OW SchleuseDEK117,8117,9links244------4FreizeitschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKVoerde- FriedrichsfeldWDK3,94,4links4---88---8BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKLiegestelle DorstenWDK27,127,6rechts7113------14Berufsschifffahrt & FreizeitschifffahrtHandy-App, RFID- Eine Sondersäule für Sportboote abseits der Berufsschifffahrt Karte, Webseite WSA WDKBergkamen RüntheDHK23,323,7rechts5---8886BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite WSA WDKRadbodDHK33,333,7rechts4---6664BerufsschifffahrtHandy-App, RFID- Karte, Webseite Seite 2 von 4 Informationen der WSV zu Landstromanschlüssen / Stromtankstellen für die Berufsschifffahrt und Freizeitschifffahrt Stand 13.05.2024 Zust. Amt Liegestellenname Wasser- straßevon kmbis km Ufer- seiteSäulen Anschlüsse 5-polig 3-polig 16A16 A32 A63A Gleichzeitig Nutzungs-möglichkeit Bezahlsystem nutzbar Anmerkungen Aufladung und Erwerb von RFID-Wertkarten möglich: RFID-Wertkarte -Für im Informationen Schifffahrtsbüro zudes Verkaufsstellen WSA Ems-Nordsee für Wertkarten (Meppen), siehe: Tel.: 05931 848336 https://www.elwis.de/DE/Binnenschifffahrt/Verkehrsinformationen/ - am Standort Minden (s. WSA MLK/ESK). RFID-Wertkarte Mittellandkanal-und-Elbe-Seitenkanal/Strom-und- Aufladung an der Schleuse Oldenburg möglich (s. WSA Weser- Wassertankstellen/Strom-und-Wassertankstellen-node.html Jade-Nordsee) WSA MLK / ESKLiegehafen ReckeMLK13,914,6rechts122------2BerufsschiffahrtWSA MLK / ESKLiegehafen Pente-OstMLK30,431,3links366------6BerufsschiffahrtWSA MLK / ESKLiegehafen BramscheMLK32,933,5links355------5BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Bad EssenMLK61,261,6rechts2222---4BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen LashorstMLK73,174,0rechts122------2BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Minden MelittabadMLK98,699,4links51010------10BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Minden SandtriftMLK99,699,9rechts122------2BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Minden WesthafenMLK100,0100,6links61212------12BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Minden StiftsalleeMLK100,6101,4links366------6BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegehafen Minden FuldastraßeMLK101,6102,0rechts122------2BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKScheuse Anderten UWMLK173,5173,8rechts366------6BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKSchleuse Anderten OWMLK174,6174,9links366------6BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle EdesbüttelMLK233,4234,0rechts488------8BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle Fallersl.NordMLK239,9240,3links333------3BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle Fallersl. SüdMLK240,9241,6rechts444------4BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle WolfsburgMLK245,4246,0rechts333------3BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle RühenMLK255,0256,2links777------7BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte WSA MLK / ESKLiegestelle CalvördeMLK283,3284,3rechts666------6BerufsschiffahrtRFID-Wertkarte Seite 3 von 4

§ 7.06 Besondere Liegestellen

§ 7.06 Besondere Liegestellen Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt. Tafelzeichen E.5.4 Tafelzeichen E.5.5 Tafelzeichen E.5.6 Tafelzeichen E.5.7 Tafelzeichen E.5.8 Tafelzeichen E.5.9 Tafelzeichen E.5.10 Tafelzeichen E.5.11 Tafelzeichen E.5.12 Tafelzeichen E.5.13 Tafelzeichen E.5.14 Tafelzeichen E.5.15 Die Liegestellen sind, so weit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen. An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist. Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stilliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht. Stand: 01. Juni 2018

§ 7.06 Besondere Liegestellen

§ 7.06 Besondere Liegestellen Auf einer Liegestelle, bei der eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, darf nur die Fahrzeugart stillliegen, für die das Tafelzeichen gilt. Tafelzeichen E.5.4 Tafelzeichen E.5.5 Tafelzeichen E.5.6 Tafelzeichen E.5.7 Tafelzeichen E.5.8 Tafelzeichen E.5.9 Tafelzeichen E.5.10 Tafelzeichen E.5.11 Tafelzeichen E.5.12 Tafelzeichen E.5.13 Tafelzeichen E.5.14 Tafelzeichen E.5.15 Ist für ein Fahrzeug, das nach § 3.14 Nummer 1 bis 3 zu bezeichnen ist, keine besondere Liegestelle vorgesehen und will es eine Liegestelle benutzen, bei der das Tafelzeichen E.5, E.5.4, E.5.8, E.5.12, E.6 oder E.7 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ihm dies nur gestattet, wenn ihm von der zuständigen Behörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen wird. Tafelzeichen E.5 Tafelzeichen E.5.4 Tafelzeichen E.5.8 Tafelzeichen E.5.12 Tafelzeichen E.6 Tafelzeichen E.7 Eine Liegestelle ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist. Tafelzeichen B.12 Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht. Stand: 09. November 2019

1 2 3