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Erosionskulisse Baden-Württemberg

Nach den Vorgaben des Konditionalitäten-Gesetzes (GAPKondG) und der Konditionalitäten-Verordnung (GAPKondV) ist Baden-Württemberg dazu verpflichtet die Flächen je nach Grad der Wasser- oder Winderosionsgefährdung in bestimmten Klassen einzuteilen und diese auszuweisen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist die Verordnung der Landesregierung zum Erosionsschutz auf landwirtschaftlichen Flächen (Erosionsschutzverordnung – ErosionsSchVO). Die Wassererosionsgefährdung von landwirtschaftlichen Flächen wird je 5 x 5 Meter Rasterzelle berechnet und in die entsprechende Klasse eingestuft: KWasser1 bedeutet „Erosionsgefährdung“ KWasser2 bedeutet „hohe Erosionsgefährdung Die rasterbasierte Erosionsgefährdung ist unabhängig von Flurstücksgrenzen und unterliegt keiner von der Kultur abhängigen jährlichen Veränderung. wassererosionsgefährdeten Flächen werden in einem 5x5 Meter Raster ausgewiesen. Die Einteilung der Flächen nach dem Grad der Winderosionsgefährdung erfolgt wie bisher flurstücksbezogen. Liegt eine Erosionsgefährdung durch Wind vor, wird diese der Klasse KWind bedeutet „Erosionsgefährdung zugeteilt.

Moorschutzkulisse Baden-Württemberg

Mit der neuen GAP-Förderperiode 2023-2027wurden der Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2) neu definiert. Gemäß § 11 GAPKondV sind Feuchtgebiete und Moore als Gebietskulisse durch die Länder in einer entsprechenden Rechtsverordnung auszuweisen. Grundlage hierfür bildet die Verordnung der Landesregierung zur Ausweisung der Gebietskulisse für Feuchtgebiete und Moore auf landwirtschaftlichen Flächen (Moor-schutzverordnung – MoorSchVO). Durch die Moorschutzkulisse werden ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen auf Feuchtgebieten und Mooren nach Vorgaben der GAPKondV ausgewiesen.

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